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Beschluss

305 XIV 99/25

AG Pasewalk, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft zum Zwecke der Zurückschiebung des Betroffenen wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft zum Zwecke der Zurückschiebung des Betroffenen wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. I. Am 31.07.2025 gegen 13:10 Uhr stellten die Polizeieinsatzkräfte der Bundespolizeiinspektion P. den Betroffenen, einen afghanischen Staatsangehörigen, in der Ortslage S. nahe der polnischen Grenze fest. Beim Betroffenen fanden sich weder Ausweispapiere noch aufenthaltslegitimierende Dokumente. Daraufhin nahm ihn die Bundespolizei in Gewahrsam. Nach entsprechender Anhörung des Betroffenen verfügte die Bundespolizei die Zurückschiebung des Betroffenen gemäß § 57 Abs. 2 AufenthG. Dies sei auch deshalb notwendig, da sich der Betroffene weigere, freiwillig nach Polen zurückzukehren. Die Einreise in die Bundesrepublik über die Republik Polen gestand der Betroffene ein. Darüber hinaus zu den Motiven seiner Einreise befragt, gab der Betroffene an, er habe sein Heimatland verlassen, da sein Onkel in Afghanistan für die Regierung gearbeitet habe und er befürchte, dadurch Probleme zu bekommen. Ausdrücklich äußerte er auch gegenüber der Polizei, er wünsche Asyl. In der Anhörung konkretisierte der Betroffene seine Ausführungen dahingehend, dass die Gefahr bestünde, in Afghanistan einfach festgenommen zu werden, da er Angehörige in der nicht mehr regierenden Regierung gehabt habe. Insbesondere begründe die Taliban die Verfolgung dadurch, dass auch die Verwandten verantwortlich dafür seien, wer für die ehemalige Regierung gearbeitet habe. Mit Antrag vom 01.08.2025 begehrt die Bundespolizeidirektion B. B., vertreten durch die Bundespolizeiinspektion P., die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Betroffene unerlaubt in die Bundesrepublik einreiste und somit gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig sei. Die Ausreisepflicht sei auch gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 AufenthG vollziehbar, da der Betroffene unerlaubt eingereist sei. Mithin seien die Voraussetzungen für die Zurückschiebung gemäß § 57 Abs. 2 AufenthG gegeben. Ferner liege ein Haftgrund gemäß §§ 57 Abs. 2, Abs. 3; 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Nr. 1 AufenthG vor. Angesichts der Äußerungen des Betroffenen, wonach dieser 20.000,00 US-Dollar für die Schleusung ausgegeben habe, sei zu erwarten, dass er sich der Zurückschiebung ohne die Anordnung der Haft entziehen werde, da sich nur dann die „Investition“ bezahlt machen würde und andernfalls vergebens sei. Im Übrigen wird auf die Antragsschrift verwiesen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Anordnung der Haft zum Zwecke der Zurückschiebung bis einschließlich 04.08.2025. Nach entsprechendem Hinweis zur ggf. eintretenden Notwendigkeit einer Antragsumstellung in Hinblick auf die Anordnung einer sog. Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 D.-III-Verordnung, verzichtete der Vertreter der Bundespolizei auf die angeregte Antragsumstellung unter Berufung auf fehlende Plätze in Hafteinrichtungen, da keine Hafteinrichtungen vorhanden seien, die den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU oder Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG entsprechen würden. Am 01.08.2025 hat die mündliche Anhörung am Amtsgericht Pasewalk stattgefunden. Zu den Einzelheiten wird auf den erstellten Vermerk verwiesen. Das Gericht bestellte dem Betroffenen gemäß § 62d AufenthG analog einen anwaltlichen Vertreter. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet (1.) und dürfte auch hinsichtlich der begehrten weiteren Sicherungshaft zum Zwecke der Zurückschiebung bis zum 04.08.2025 unbegründet gewesen sein (2.). Im Übrigen dürften die fehlenden Aussichten auf Erfolg auch bereits nach erfolgter Anhörung durch die Bundespolizei ersichtlich gewesen sein (3.). 1. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob sich der Betroffene in irgendeiner Form äußern wolle, führte dieser aus, er sei nach Deutschland gekommen, da er als Angehöriger einer Person, die für die „alte Regierung“ in Afghanistan gearbeitet habe, von der Verfolgung durch die Taliban bedroht sei. Die Taliban nehme solche Personen „einfach fest“. Sofern wie hier ein Grenzübertritt aus einem Staat der Europäischen Union gegeben ist und ein Schutzgesuch, welches einen unionsrechtlich wirksamen Antrag auf internationalen Schutz darstellt, muss der Mitgliedstaat, in dem das Begehr geäußert wurde, in einem Verfahren feststellen, wer für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist (Art. 20, Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013, nachfolgend: „D. III Verordnung“). Eine Zurückschiebung ohne die Durchführung des Verfahrens nach der D. III Verordnung ist nicht zulässig (VG Berlin Beschl. v. 2.6.2025 – 6 L 191/25, BeckRS 2025, 11665 Rn. 44, beck-online). Mithin muss auch die - weitere – Inhaftierung unzulässig sein, da dies von der D. III Verordnung nicht umfasst ist bzw. die europäische Verordnung sonst ins Leere liefe. Soweit die D. III Verordnung vom AufenthG abweichende Regelungen trifft, genießt sie als europäisches Recht dem nationalen Bundesrecht gegenüber Vorrang. Insofern muss auch ein etwaiges Vorbringen zu behaupteten Ausnahmesituationen zurücktreten, zu denen im hier vorliegenden Verfahren ohnehin nichts ausgeführt wurde. Da - wie oben ausgeführt - auch keine Antragsumstellung zur Inhaftierung zum Zwecke der Überstellung gestellt wurde, musste auch kein anderweitiger Haftgrund in Erwägung gezogen werden. 2. Auch unter Annahme einer auch nach Anhörung gegebenen vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen, wäre eine wie im ursprünglichen Antrag begehrte - weitere - Unterbringung im polizeilichen Gewahrsam für drei weitere - volle - Tage abzulehnen gewesen. Allenfalls wäre die Anordnung der Sicherungshaft für einen weiteren Tag begründet gewesen. a. Für den Fall einer sofort vollziehbaren Zurückschiebung sieht das Gesetz über die Verweisung in § 57 Abs. 3 AufenthG auf die Vorschriften §§ 62 und 62a AufenthG auch die Inhaftierung zum Zwecke der Sicherung der Zurückschiebung vor (Sicherungshaft, §§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Ausdrücklich verweist § 57 Abs. 3 auch auf die Vorschrift des 62a AufenthG (Vollzug der Abschiebehaft). b. Die inhaltliche Ausgestaltung des Vollzugs der Abschiebehaft wurde aufgrund einer Anpassung an die Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG, nachfolgend: „Rückführungs-RL“) durch das RLUmsG2011 (BT-Drs. 17/5470) neu eingeführt. Die Änderungen durch das AufenthGÄndG 2015 (BGBl. 2015, 1386) sowie einer bis 30.06.2022 geltenden Außerkraftsetzung des Trennungsgebots zwischen Strafgefangenen und Menschen, die abgeschoben werden sollen (2. RückkehrG 2019, BGBl. 2019, 1294), führten zu der heute gültigen Fassung. Konkret ist § 62a AufenthG eine Umsetzung des Art. 16 der Rückführungs-RL hinsichtlich der EU-rechtlichen Vorgaben zu den Haftbedingungen im Falle einer Inhaftierung und ist deshalb stets im Lichte der Rückführungs-RL zu sehen. Gleichfalls ist bei der Auslegung der Vorschriften zum Vollzug der Abschiebe- oder Sicherungshaft nach § 62a AufenthG insbesondere zu berücksichtigen, dass dies auch im Lichte des Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) und Art. 5 EMRK als Mindestschutzstandard zu erfolgen hat (BGH Beschl. v. 26.3.2024 – XIII ZB 85/22, BeckRS 2024, 12063 Rn. 8). c. Kommt der Haftrichter zu der Erkenntnis, dass der Betroffene entgegen den Vorgaben des europäischen Rechts untergebracht wird, so muss er, um eine möglichst wirksame Anwendung des Rechts der Union zu gewährleisten (effet utile), die erstmalige oder weitere Anordnung der Sicherungshaft ablehnen (BGH Beschl. v. 25.7.2014 – V ZB 137/14, BeckRS 2014, 16030 Rn. 5, mit weiteren Verweis auf: BGH, Vorlagebeschluss vom 11.07.2013, V ZB 40/11 in: NVwZ 2014, 166, Rn. 20, zustimmend wohl auch: LG Berlin II 84. Zivilkammer mit Beschluss vom 29.08.2024 - 84 T 133/24 B, Rn. 13, zitiert nach Juris.). Ebenso Maßstab für die richterliche Entscheidungsfindung muss es sein zu überprüfen, ob sich der Zwang, dem sich der betroffene Drittstaatsangehörige ausgesetzt sieht, auf das Maß beschränkt wird, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten, und so weit wie möglich vermieden wird, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Straftat kennzeichnend ist (BGH Beschl. v. 26.3.2024 – XIII ZB 85/22, BeckRS 2024, 12063 Rn. 10 in Fortführung von: BGH, Beschluss vom 05.12.2023 - XIII ZB 47/22, Rn. 16, zitiert nach Juris). Neben den Grundsätzen zum Trennungsgebot zwischen Strafgefangenen und den in den Verfahren zur Abschiebe- oder Sicherungshaft betroffenen Personen, gibt es eine Reihe von Einzelanforderungen, die von der Rechtsprechung aufgestellt wurden (bspw. sei der Aufenthalt von 19.00 bis 09.00 Uhr in den „eigenen“ Räumen zu lang, LG Coburg, BeckRS 2022,42092). d. Gemessen an den vorstehenden Erwägungen, wäre der Antrag zur Anordnung der Sicherungshaft zum Zwecke der Zurückschiebung für drei weitere Tage im polizeilichen Gewahrsam abzulehnen gewesen. aa. Einerseits ist allein die Tatsache, dass die Bundespolizei erwägt, die Betroffenen im polizeilichen Gewahrsam unterzubringen, weder mit dem Wortlaut des § 62a Abs. 1 AufenthG vereinbar, noch im Lichte der Rückführungs-RL, der Grundrechtecharta oder der EMRK (s.o.) hinzunehmen. Mithin dürfte diese Vorgehensweise einen erheblichen (Grund)-Rechtsverstoß darstellen, sodass der Haftrichter hier gehalten wäre, eine freiheitsentziehende Entscheidung nicht zu erlassen (BGH Beschluss vom 25.7.2014, a.a.O.). Der polizeiliche Gewahrsam dient einzig und allein der vorübergehenden Unterbringung von Personen. Eine den Anforderungen der oben genannten Vorschriften entsprechende individuelle Gestaltung des Tagesablaufs, Wahrung der Privatsphäre oder ggf. die Beschaffung eigener - die den Kulturkreisen des Betroffenen entsprechenden - Nahrung (dazu wohl: AG Tiergarten, Beschluss vom 31.03.2025, Rn. 7, zitiert nach Juris) ist nicht gewährleistet. bb. Darüber hinaus ist die Behörde schlichtweg verpflichtet, den Betroffenen unverzüglich in eine dem Gesetz entsprechenden speziellen Hafteinrichtung zu überführen (Kaniess in: Abschiebungshaft, 2. Auflage, Rn. 177). Der Antragstellerin ist indes aber zuzugestehen, dass dann, wenn - wie hier am Amtsgericht Pasewalk regelmäßig geschehen - die Haftanordnung am späten Nachmittag bis in die frühen Nachtstunden ergeht, eine Verbringung in den polizeilichen Gewahrsam bis zum Ablauf des Folgetags zulässig ist. Eine Überführung in eine geeignete Haftanstalt wäre unter Umständen wegen der damit verbundenen zeitlichen Verlängerungen der Freiheitsentziehung (Aufnahmeprozedur in der Einrichtung) im Sinne der Verhältnismäßigkeit nicht hinzunehmen. Unter Anwendung der oben aufgezeigten Maßstäbe kann dies aber nur dann gelten, wenn die Zurückschiebung auch tatsächlich am Tag nach der Haftanordnung stattfindet (so auch: LG Köln, Beschluss vom 18.08.2017 - 39 T 142/17 - Rn. 50, zitiert nach Juris). Dabei kann es nicht ausreichend sein, dass sich die Bundespolizeibehörde auf ihren Erfahrungsschatz verlässt oder verlassen darf. Vielmehr müssen auf Tatsachen begründbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zurückschiebung am nächsten Tag erfolgt. Ein solcher Anhaltspunkt kann nach Auffassung des Gerichts nur die verbindliche Übernahmeerklärung eines anderen Staates für den folgenden Tag sein. Keinesfalls ist es hingegen zulässig, die Zeit bis zum Freiwerden eines Haftplatzes im Polizeigewahrsam zu überbrücken (so auch: LG Köln, a.a.O.). Die Überbrückung der Wartezeit ist auch als solches kein Argument, welches den Gewahrsam bei der Polizei trägt (so auch: LG Wuppertal, Beschluss vom 05.01.2015 - 9 T 2/15, Rn. 8, zitiert nach Juris). cc. Ferner wird darauf hingewiesen, dass jeder staatlichen Entscheidung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz immanent ist. Dies gilt auch für die Anordnung der Haft. In dem Zusammenhang erscheint es fraglich, ob nicht die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Meldeauflagen als mildere Maßnahmen betrachtet werden kann (so jedenfalls: Bergmann/Dienelt/Kolber, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 57 Rn. 19 unter Verweis auf LG München, 31.07.2013, - 13 T 16164/13, BeckRS 2013, 15625). e. Das Gericht verkennt auch nicht, dass die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, und dem sich anschließenden Vollzug in der Verantwortung der antragstellenden Behörde grundsätzlich dazu führt, dass Einzelmaßnahmen des Vollzugs gerade nicht Entscheidungsgegenstand des Freiheitsentziehungsverfahrens sein können, sondern vielmehr auf dem Verwaltungsrechtsweg zu klären sind (Broscheit in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 62a AufenthG, Rn. 40). Allerdings gilt die Ausnahme von dem eben aufgezeigten Grundsatz dann, wenn der tatsächliche Vollzug unter derart schwerwiegenden Rechtsverletzungen leidet (gegen § 62a AufenthG), dass er sich auf die dem Vollzug begründende Entscheidung durchschlägt und vom Haftrichter nicht mehr ignoriert werden kann. Ansonsten würde der Haftrichter sehenden Auges eine Grundentscheidung treffen, bei der er schon während der Entscheidungsfindung wüsste, dass der Vollzug in rechtswidriger Weise erfolgen wird. Dies wäre nach Auffassung des hier entscheidenden Dezernenten ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Rechtsstaatsgebot und wäre somit zu unterlassen. f. Im Übrigen steht es dem Gesetzgeber frei, Einrichtungen zu schaffen, die den Maßstäben des § 62a AufenthG entsprechen. Es steht ihm im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative überdies zu, europa- und verfassungsrechtlich konforme Anpassungen zu treffen, um einer - wie derzeit behaupteten - nationalen Notlage Herr zu werden. Solange aber solche Einrichtungen nicht geschaffen sind und das Gesetz nicht unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Maßstäbe nachgebessert wird, müssen die Betroffenen als Rechtssubjekte und Träger von Rechten derlei rechtswidrige Zustände nicht hinnehmen. Jedenfalls nicht, soweit der polizeiliche Gewahrsam länger als einen Tag nach der Haftanordnung dauert. 3. Auch wenn es im Ergebnis nicht darauf ankam, so dürfte allerdings nach der durch die Bundespolizei erfolgten Anhörung des Betroffenen ersichtlich gewesen sein, dass er ein Schutzgesuch gestellt hat. Dies hätte zur Folge gehabt, dass das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit hätte eingeleitet werden können. Ein solches Verfahren hätte sodann - jedenfalls nach der hier vertretenen Auffassung - die Sicherungshaft zum Zwecke der Zurückschiebung obsolet gemacht. Die europäische Richtlinie 2013/32/EU definiert in Art. 2 lit. b) den „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ als das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedsstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht. Gemessen an den zuvor genannten Kriterien, dürfte auch im Zuge der polizeilichen Anhörung deutlich geworden sein, dass ein Schutzgesuch vorliegt. Der Betroffene führte dort aus, dass er durch die Arbeit seines Onkels für das Militär nunmehr befürchtet, Probleme zu bekommen. Ferner führte er aus, dass er gehört habe, dass er in Deutschland Asyl bekomme, wenn er in seinem Heimatland Probleme habe. Jedenfalls dürfte sich die Anhörungslage stark in Richtung eines Schutzgesuchs verdichtet haben, sodass es hier nicht fernliegend gewesen wäre, von Beginn an ein Schutzgesuch anzunehmen. Aus den oben gemachten Ausführungen wird sodann ersichtlich, dass im Falle eines Schutzgesuchs durch den Betroffenen - jedenfalls - ein Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Zuständigkeit nach der D.-III-Verordnung erwächst und er sich zu diesem Zwecke im Bundesgebiet aufhalten darf (s.o. II. 1.). Hieran dürfte auch § 14 Abs. 3 AsylG nichts ändern, da die D.-III-Verordnung mit den sich hieraus ergebenen Verfahrensvorschriften und Rechten des Betroffenen (vgl. dazu: VG Berlin Beschluss vom 02.06.2025 – 6 L 191/25 in: BeckRS 2025, 11665 Rn. 44) gegenüber der nationalen Regelung Anwendungsvorrang genießt. 4. Die Bestellung des anwaltlichen Vertreters gründet in der analogen Anwendung von § 62d AufenthG. Zwar enthält § 57 Abs. 3 AufenthG keinen Verweis auf § 62d AufenthG, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber ob der Vielzahl an Verweisungen in § 57 Abs. 3 AufenthG bewusst von einer Verweisung auf § 62d AufenthG absehen wollte. Allerdings spricht das Auslassen bei der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gleichzeitig für eine wenig nachvollziehbare Ausnahme, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik. Denn allen - sonstigen - Fällen gleich ist, dass für die Anordnung der Haft ein anwaltlicher Vertreter zu bestellen ist. Dass § 57 Abs. 3 AufenthG nicht auf § 62d AufenthG verweist, erscheint als verfassungsrechtlich problematisch, weswegen die analoge Anwendung des § 62d AufenthG unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes und der Gleichbehandlung vor Gericht angemessen und notwendig erscheint (so auch: Bergmann/Dienelt/Kolber, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 57 Rn. 21). 5. Die Entscheidung zu den Kosten gründet in § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.