Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag #####/#### vom 16.12.2005 (Nettodarlehensbetrag 19.000,- EUR) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, und dass der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis ein Rückzahlungsanspruch per 13.06.2016 in Höhe von 5.605,19 EUR nebst 3,08 % Zinsen p.a. seit dem 13.06.2016 abzüglich einer am 30.06.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.07.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.08.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.09.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.10.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.11.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.12.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR und einer am 30.01.2017 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 5.605,19 EUR nebst 3,08 % Zinsen p.a. seit dem 13.06.2016 abzüglich einer am 30.06.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.07.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.08.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.09.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.10.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.11.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.12.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR und einer am 30.01.2017 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Kläger begehren Feststellung des noch geschuldeten Betrages nach Widerruf eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2005. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 16.12.2005 einen durch eine Grundschuld besicherten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 19.000,00 EUR. Dabei wurde ein anfänglicher Sollzinssatz in Höhe von 5,2 % p.a. (effektiv: 5,47 % p.a.) bis zum 30.04.2009 vereinbart. Bezüglich weiterer Einzelheiten zu dem streitgegenständlichen Darlehen, insbesondere die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung, wird auf die Anlagen L1 und L4 zur Klageschrift zugenommen. Am 28.04.2008 wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2011 ein neuer Sollzinssatz in Höhe von 4,85 % p.a. anno (effektiv: 5,15 % p.a.) vereinbart. Mit Anschlusszinsvereinbarung vom 04.10.2012 wurde sodann mit Wirkung ab dem 01.03.2014 ein neuer Sollzinssatz in Höhe von 3,08 % p.a. (effektiv: 3,12 % p.a.) vereinbart. Für Einzelheiten der Anschlusszinsvereinbarungen wird Bezug genommen auf die Anlagen L2 und L3 zur Klageschrift. Mit Schreiben vom 12.06.2016 erklärten die Kläger den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehens und forderten Auskunft und Abrechnung des Darlehens bis zum 28.06.2016. Mit Schreiben vom 16.06.2016 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerrufs und wies mit Schreiben vom 20.06.2016 denselben ausdrücklich zurück. Mit der Klageschrift vom 13.10.2016 erklärten die Anleger erneut den Widerruf des Darlehensvertrages mit der Kontonummer #####/#### vom 16.12.2005. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass sich zum Zeitpunkt des Widerrufs ein Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von 5.605,19 EUR ergibt (vgl. die Berechnungen der Beklagten Bl. 118f. d.A. und der Kläger Bl. 146f. d.A.). Die Kläger erklären mit der Klageschrift die Aufrechnung hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Erstattung der im Rahmen des Darlehensverhältnisses geleisteten Zahlungen und ihres Anspruchs auf Nutzungsersatz aus dem Rückabwicklungsverhältnis (20.531,03 EUR) mit den Ansprüchen auf Erstattung der Darlehensvaluta und Nutzungsersatz der Beklagten (26.115,70 EUR). Die Kläger sind der Ansicht, dass bezüglich der Darlehen im Zeitpunkt des Widerrufs ein Widerrufsrecht bestanden habe. Insbesondere lasse sich der Widerrufsbelehrung der Fristbeginn wegen der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht entnehmen. Außerdem sei der Hinweis nach § 358 Abs. 5 BGB a.F., unabhängig von der Frage, ob ein verbundenes Geschäft vorliege, fehlerhaft und irreführend. Auf einen Vertrauensschutz wegen der unveränderten Übernahme der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV könne die Beklagte sich ebenfalls nicht berufen, weil die vorliegende Aufnahme von Fußnoten eine inhaltliche Bearbeitung darstelle. Die Kläger sind der Ansicht, dass von dem sich nach Aufrechnung ergebenden Rückabwicklungssaldo die seit Widerruf gezahlten acht Raten à 145,67 EUR = 1.165,36 EUR abzuziehen seien; Wertersatz sei nach Widerruf nicht geschuldet. Bezüglich der Hilfswiderklage sind die Kläger der Ansicht, dass diese unzulässig sei, weil es sich um den identischen Streitgegenstand handele. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag #####/#### vom 16.12.2005 (Nettodarlehensbetrag 19.000,- EUR) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, und dass der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis ein Rückzahlungsanspruch per 30.09.2016 in Höhe von 5001,99 EUR zustehe. Die Kläger beantragen nunmehr, festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag #####/#### vom 16.12.2005 (Nettodarlehensbetrag 19.000,- EUR) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde und das der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis ein Rückzahlungsanspruch per 30.01.2017 in Höhe von 4.439,83 EUR zusteht. Nach einer Anpassung der zwischenzeitlich gezahlten Raten beantragt die Beklagte nunmehr, hilfsweise widerklagend für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam halten sollte, die Kläger zu verurteilen, an sie 5.605,19 EUR nebst 5,2 % Zinsen p.a. seit dem 13.06.2016 abzüglich einer am 30.06.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.07.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.08.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.09.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.10.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.11.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR, einer am 30.12.2016 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR und einer am 30.01.2017 bewirkten Zahlung von 145,67 EUR zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte erklärt für den Fall, dass die Kammer von einem tauglichen Feststellungsantrag und einem wirksamen Widerruf der Kläger ausgehen sollte, mit ihrer dann fälligen Forderung in Höhe von 26.136,22 EUR die Aufrechnung gegen die Forderung der Kläger in Höhe von 20.531,03 EUR. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15. Außerdem seien die nach Widerruf geleisteten Zahlungen vorrangig auf den Nutzungsersatzanspruch der Beklagten anzurechnen, weil es sich um Zinsen neben der Hauptleistung im Sinne von 367 Abs. 1 BGB handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist bezüglich des (positiven) Feststellungsantrags zulässig (BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15, Rn. 16). Zwar gilt grundsätzlich, dass Kläger, die die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend machen, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen müssen. Ist den Klägern eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihnen das Feststellungsinteresse, weil sie im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären können. Hier ist die Feststellungsklage allerdings ausnahmsweise zulässig, weil im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.1995 - XI ZR 8/94; v. 30.04.1991 - XI ZR 223/90; v. 30.05.1995 - XI ZR 78/94; v. 05.12.1995 - XI ZR 70/95). Die Beklagte hat mit ihrer Hilfswiderklage eine Abrechnung vorgenommen, gegen die die Kläger sachlich nichts erinnern. Damit ist zu erwarten, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Urteil zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte führen wird. 2. Die Klage ist überwiegend begründet. a) Den Klägern stand ein gesetzliches Widerrufsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehensverträge bei Ausübung mit Schreiben vom 23.03.2016 noch zu, denn die hier verwendete Belehrung entsprach im Anschluss an die zu einer inhaltlich gleichlautenden Widerrufsbelehrung ergangene Entscheidung BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, nicht den maßgeblichen, bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen und konnte auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen. b) Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt. Das "ewige" Widerrufsrecht kann verwirkt werden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 39 m.w.N.; BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 34 m.w.N. für das unverzichtbare Widerrufsrecht gemäß § 506 S. 1 BGB in der zwischen dem 01.07.2005 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung). Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40; BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 37). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 39). Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 40 m.w.N.). Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt. Daher spielt es für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers - hier: gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB - die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 41). Die unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich. Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 43). Ohne Bedeutung ist, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 45 f.). Schon zu § 1b AbzG war anerkannt, dass das Wirksamwerden der Willenserklärung des Käufers mangels fristgemäßen Widerrufs von seinem freien Willen abhängen sollte, also der Widerruf nach dieser Vorschrift einer Rechtfertigung nicht bedurfte. Auch der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes stellte sich auf diesen Standpunkt. Zwar sollte das Verbraucherkreditgesetz den Verbraucher in erster Linie "vor unüberlegten Vertragsentschließungen" bewahren (BT-Drucks. 11/5462, S. 12). Weder § 7 VerbrKrG noch später § 495 BGB aF ließ sich indessen entnehmen, andere Gesichtspunkte dürften bei der Entscheidung für oder gegen die Ausübung des Widerrufsrechts keine Berücksichtigung finden. Vielmehr legte der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes fest, "[d]er Verbraucher […] [könne] sein Gestaltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben", sofern nicht das Gesetz selbst einschränkende Regelungen enthalte (BT-Drucks. 11/5462, S. 22). An diesen Grundsätzen sollte sich durch die Einführung des § 361a BGB und später des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts ändern. Im Gegenteil bestätigte der Gesetzgeber, indem er den Verzicht auf ein Begründungserfordernis in das Bürgerliche Gesetzbuch übernahm, die bis dahin gültigen Grundsätze. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden. Gerade weil das Ziel, "sich von langfristen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146). Dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: aF), § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zur Herausgabe von Nutzungsersatz verpflichtet sein kann, ist, soweit sich nach Maßgabe des Art. 229 § 32 EGBGB die Rechtsfolgen des Widerrufs noch nach den §§ 346 ff. BGB bestimmen, regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs. Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich. Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten. Dass sich die Kreditwirtschaft aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase oder des gehäuften wirtschaftlichen Scheiterns darlehensfinanzierter Beteiligungskonzepte - immerhin aufgrund eigener Belehrungsfehler - der massenhaften Ausübung von Widerrufsrechten gegenüber sieht, ist - unbeschadet der Frage, ob dies die Rechtsposition der Kläger im konkreten Fall überhaupt beeinflussen könnte - generell kein Kriterium, das bei der Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht von Verbrauchern Berücksichtigung finden kann. Danach kann bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 41; BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30). Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt. Eine Nachbelehrung kann von dem Darlehensgeber nach Beendigung der Verträge nicht mehr erwartet werden (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 31). Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls muss insbesondere bedacht werden, wenn die Parteien die Darlehensverträge einverständlich beendet haben (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 31) oder auch die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30). Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment mit über zehn Jahren, die seit Vertragsschluss im Jahr 2005 bis zum Widerruf im Jahr 2016 verstrichen sind. Das Umstandsmoment ist jedoch nicht erfüllt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Darlehen bei Erklärung des Widerrufs noch nicht vollständig erfüllt waren. Damit fehlt es an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment (OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2016 - 13 U 247/15). Aus den abgeschlossenen Anschlusszinsvereinbarungen folgt nichts anderes, denn die Beklagte hat von einer zu diesem Zeitpunkt unschwer als erforderlich zu erkennenden Nachbelehrung abgesehen; aus Anlass der Anschlusszinsvereinbarungen war der Beklagten eine Prüfung der zuvor erteilten Widerrufsbelehrung möglich und zumutbar. Dass die Kläger gegebenenfalls Kenntnis von der Kündigungsmöglichkeit bei Auslaufen der Zinsbindung hatten, trägt keine andere Beurteilung, denn die Folgen der Kündigung bei Auslaufen der Zinsbindung und eines Widerrufs sind unterschiedlich. Auch für eine unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung möglicherweise erhebliche treuwidrige Motivation der Kläger zum Widerruf ist nichts ersichtlich. c) Der Höhe nach ist die Klage überwiegend begründet. Der Beklagten steht der aus dem Tenor ersichtliche Betrag zu. Die in Folge des Widerrufs bestehenden wechselseitigen Ansprüche ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.2015 - XI ZR 116/15; BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15), wie folgt: Der Darlehensgeber hat gem. §§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluten sowie gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB Wertersatz für Gebrauchsvorteile am tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluten. Für die Berechnung des Wertersatzes ist im Rahmen von § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu Grunde zu legen. Allerdings kann der Verbraucher nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BGB bei einem Verbraucherdarlehen nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, so dass er im Ergebnis verpflichtet ist, nur marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz an den Darlehensgeber zu zahlen. Eine monatliche Anpassung des marktüblichen Zinssatzes kommt dabei nicht in Betracht. Vielmehr ist der vertraglich vereinbarte bzw. bei Vertragsabschluss marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen, der für die Dauer bis zum Widerruf fortgeschrieben wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03. Mai 2016 – 13 U 33/16, Rn. 17). Ausgangspunkt für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes kann die EWU-Zinsstatistik für vergleichbare Fälle sein, von der ausgehend für die Zinsgestaltung erhebliche Besonderheiten des Einzelfalls, etwa besondere Kreditrisiken, die Absicherung des Kredits durch Grundpfandrechte innerhalb der Beleihungsgrenzen, Sondertilgungsrechte usw., zu berücksichtigen sind. Schließlich ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (BGH, Urt. v. 19.01.2016 – XI ZR 103/15, Rn. 17). Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Zins. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der widerleglich vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Der Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB wird der Höhe nach bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vermutet (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 58). Diese Vermutung haben die Kläger nicht erschüttert. Diese Ansprüche sind teilweise erloschen nach der von beiden Parteien erklärten Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche. Maßgeblicher Stichtag ist insoweit nicht das Datum des Widerrufs, sondern des Zugangs des Widerrufs, weil erst bei Wirksamwerden der Erklärung das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. In diesem Zeitpunkt haben sich die wechselseitigen Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenübergestanden; auf diesen Zeitpunkt wirkt die Aufrechnung gemäß § 389 BGB zurück. Nach Aufrechnung bestand zugunsten der Beklagten ein Saldo von 5.605,19 EUR. Entgegen ihrer Annahme schulden die Kläger der Beklagten auch für die Zeit nach dem Widerruf Wertersatz auf die Darlehensvaluta gem. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Höhe des Vertragszinses, weil sie die Valuta weiternutzten und Wertersatz vom Empfang der Valuta bis zur endgültigen Rückabwicklung zu leisten ist (Palandt/ Grüneberg , 76. Aufl., § 347 BGB Rn. 1 mit Hinweis auf BGH, NJW 2015, 2106 Rn. 38). Aufgrund der Anschlusszinsvereinbarung vom 04.10.2012 betrug der bei Widerruf geltende Vertragszins 3,08 % p.a.. Der danach bestehende Anspruch nebst Zinsen ist durch die weiteren Ratenzahlungen der Kläger ab dem 30.06.2016 bis zum 30.01.2017 erloschen, wobei die Verrechnung auf Hauptforderung und Zinsen mangels Tilgungsbestimmung aus § 367 Abs. 1 BGB folgt. Die Beklagte war nicht verpflichtet, Nutzungsersatz für die weiter gezahlten Raten abzuziehen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Nutzungsersatz für die nach dem Widerruf weiter gezahlten Raten. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 346 Abs. 1 BGB. Die nach dem Widerruf weiter gezahlten Raten fallen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis (BGH, Beschl. v. 21.02.2017 – XI ZR 398/16). Auch ein Nutzungsersatzanspruch aus § 818 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil die Beklagte die Teilleistungen der Kläger als Erfüllung auf die Schuld aus dem Rückgewährschuldverhältnis angenommen hat und daher ein Rechtsgrund für die Zahlungen besteht. Zudem wäre die Beklagte nicht verpflichtet, die Ansprüche, wenn sie bestünden, von sich aus zu saldieren. II. Die Hilfswiderklage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Über die Hilfswiderklage ist zu entscheiden. Die innerprozessuale Bedingung ist eingetreten, weil das Gericht den Widerruf für wirksam erachtet. 2. Die Hilfswiderklage ist zulässig. Auch wenn die Höhe der Ansprüche im Rahmen der Klage geklärt werden kann, fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte aus einem Feststellungsurteil für die Kläger nicht vollstrecken kann. 3. Die Hilfswiderklage ist überwiegend begründet. Auf die Ausführungen unter I. 2. c) wird Bezug genommen. Die Abweisung erfolgt soweit eine Verzinsung über 3,08 % p.a. begehrt wird. Mit Anschlusszinsvereinbarung vom 04.10.2012 wurde mit Wirkung ab dem 01.03.2014 ein neuer Sollzinssatz in Höhe von 3,08 % p.a. vereinbart. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 22.648,58 EUR Für die Klage: 18.208,75 EUR