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Urteil

26 O 487/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:1221.26O487.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf die folgenden Versicherungsverträge (im folgenden als Versicherungen (1), (2) und (3) bezeichnet) eingezahlt hat: (1) Fondsgebundene Lebensversicherung Nr. ######, Versicherungsbeginn 1.12.2002 (Versicherungsschein Bl. 19 ff d.A.) (2) Rentenversicherung Nr. ######1, Versicherungsbeginn 1.11.2000 (Versicherungsschein Bl. 38 ff d.A). Diese beiden Versicherungen wurden im sogenannten Policenmodell geschlossen. Die Versicherungsscheine enthalten auf ihrer letzten Seite jeweils die im wesentlichen identische fettgeruckte Belehrung: Widerspruchsrecht Mit Ihrer Antragsdurchschrift, dieser Police nebst Versicherungsbedingungen, Steuerhinweisen und dem Merkblatt zur Datenverarbeitung sind Sie im Besitz aller gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Sie können immer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Verbraucherinformationen dem Vertragsschluss in Textform [Vertrag zu (1)] bzw. schriftlich [Vertrag zu (2)] widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihrer Widerspruchserklärung. Unabhängig von diesen Voraussetzungen erlischt Ihr Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Sofern Sie von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen, gilt der Vertrag auf Grundlage der maßgeblichen Bedingungen und eventuell abweichender Vereinbarungen als geschlossen. (3) Fondsgebundene Rentenversicherung B Nr. ######2, Versicherungsbeginn 1.12.2000 (Versicherungsschein Bl. 50 ff d.A.) Der „Kurzantrag“ (Bl. 48 d.A.) enthält die vom Kläger unterschriebene Passage: Gesetzliche Verbraucherinformationen Mit der Kopie des Antragsformblatts wurden mir ausgehändigt: Schlusserklärung, Depotvereinbarung, Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Rente, Besondere Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Rente, Steuerinformationen, Merkblatt zur Datenverarbeitung, Beispielrechnung für Tarif 42, den Verkaufsprospekt, den Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht für den beantragten Fonds. Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Verbraucherinformationen separat erhalten zu haben. sowie die ebenfalls gesondert unterschriebene Belehrung wie folgt: Rücktrittsrecht Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages. Sofern ich nicht die oben genannten Verbraucherinformationen bei Antragstellung alle erhalten habe, gilt nicht das Rücktrittsrecht, sondern das Widerspruchsrecht, über das ich mit Erhalt des Versicherungsscheins belehrt werde. Der Kläger zahlte regelmäßig die Beiträge zu den Versicherungen. Bezüglich der Versicherung (1) widersprach er in den Jahren 2004 und 2010 der dynamischen Beitragserhöhung (Bl. 125 f d.A.), bezüglich der Versicherung (3) widersprach er insoweit im Jahr 2003 (Bl. 129 d.A.). Mit Schreiben vom 29.10.2011 (Bl. 126 a d.A.) stellt er alle drei Versicherungen beitragsfrei. Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.11.2012 (Bl. 36 d.A.) und 20.12.2012 (Bl. 41 und 63 d.A.) ließ der Kläger den Widerspruch gem. § 5a VVG – sowie zu den Verträgen (2) und (3) zusätzlich den Widerruf nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, sowie hilfsweise die Kündigung erklären. Die Beklagte teilte zu den Verträgen (1) und (2) jeweils mit Schreiben vom 27.12.2012 (Bl. 37 und 43 d.A.) mit, dass die Kündigung zum 1.12.2012 wirksam werde und sich ein auszahlbares Anteilsguthaben von 6.114,93 € (1) bzw. eine Rückvergütung von 12.886,95 € (2) ergebe. Mit Schreiben vom 16.1.2013 (Bl. 65 d.A.) wurde von der Beklagten die Kündigung des Vertrages (3) zum 1.1.2013 mit einem Auszahlungsbetrag von 18.648,66 € bestätigt. Mit der Klageschrift werden für die drei Versicherungen folgende Beträge von insgesamt 15.668,57 € geltend gemacht: (1) gezahlte Beiträge 17.920,56 € ./. Risikokosten 3.584,12 € ./. Rückkaufswert 6.114,93 € = 8.221,51 € (2) gezahlte Beiträge 13.951,35 € ./. Rückkaufswert 12.886,95 € + Nutzungen 3.018,95 € = 4.083,35 € (3) gezahlte Beiträge 22.641,60 € ./ Risikokosten 449,23 € ./. Rückkaufswert 18.648,66 € = 3.363,71 €, ferner mit dem Schriftsatz vom 29.6.2016 (Bl. 267 d.A.) nach der von der Beklagten erteilten Auskunft zu den investierten Sparanteilen weitere 4.735,73 €. Der Kläger hält die zu den Verträgen (1) und (2) jeweils erteilte Widerspruchsbelehrung für fehlerhaft, da die Aufzählung der Unterlagen als unvollständig zu bewerten sei. Bezüglich des Vertrages (2) sei davon auszugehen, dass 2/3 der Beiträge zur Kapitalanlage verwendet worden seien, woraus sich aus der beigefügten Zinsberechnung eine Verzinsung von 3.018,95 € ergebe. Der Vertrag zu (3) habe nach der Intention der Beklagten nach dem Antragsmodell geschlossen werden sollen, tatsächlich habe er aber bei Antragstellung nicht sämtliche Verbraucherinformationen, insbesondere nicht sämtliche Bedingungen erhalten. Wie sich aus dem Policenbegleitschreiben vom 6.11.2000 (Bl. 49 d.A.) ergebe, seien die Versicherungsbedingungen, insbesondere die besonderen Bedingungen zur dynamischen Anpassung und für die Nachversicherungsoption, erst mit dem Versicherungsschein übergeben worden. Jedenfalls sei auch die Rücktrittsbelehrung als solche unzureichend, weil nicht hervorgehoben und inhaltlich unklar; auf das Schriftformerfordernis werde nicht hingewiesen. Der Kläger hat zunächst beantragt die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 15.668,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. seit dem 8. Dezember 2012 und aus weiteren 7.447,06 EUR seit dem 4. Januar 2013 zu zahlen, 2. ihm Auskunft zu erteilen zu Vertragsnummern ###### und ######2 über a) die Höhe/Summe der Sparanteile der eingezahlten Prämien (Bruttoprämien abzüglich sämtlicher Risiko-, Abschluss-, Verwaltungs- und sonstiger Vertragskosten), die insgesamt im jeweiligen Vertragszeitraum in den vertraglich vereinbarten Fonds (Templeton Growth Fund) zur Altersversorgung für den Kläger angelegt bzw. investiert wurden, und ferner die weiteren Anträge b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern, c) an ihn einen Betrag in einer nach der Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Höhe der Kapitalnutzungen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. seit dem 4. Januar 2013 zu zahlen, angekündigt. Sodann hat er die Klageanträge zu 2. a) und b) für erledigt erklärt und beantragt nunmehr zu Ziffer 2. c) die Beklagte zu verurteilen, c) an ihn 4.735,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. seit dem 4.1.2013 zu zahlen. Die Beklagte schließt sich der Teilerledigung an und beantragt im übrigen die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerruf aus näher dargelegten Gründen für unwirksam. Die Widerspruchsbelehrungen zu den Verträgen (1) und (2) seien formell und inhaltlich ordnungsgemäß, ferner sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht unanwendbar. Dem Kläger sei die Vertragslösung unter Zugrundelegung des Gebotes von Treu und Glauben aber ohnehin verwehrt, auch wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Der Vertragsschluss zu der Versicherung (3) sei im Antragsmodell erfolgt, da der Kläger den Zugang sämtlicher Unterlagen bestätigt habe, so dass der erklärte Rücktritt verfristet sei. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein noch einmal die Besonderen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht übergeben worden seien, die er bereits bei Antragstellung erhalten habe. Sämtliche Unterlagen hätten sich in dem mit „Tempelton T42“ überschriebenen, zusammenhängenden Dokument befunden. Die Rückrittsbelehrung im Antragsformular sei ausreichend, auf die Schriftlichkeit müsse nicht hingewiesen werden. Auch hier sei es dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt, sich nachträglich vom Vertrag zu lösen. Ferner trägt sie bezüglich aller drei Verträge vorsorglich zur Anspruchshöhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen keine bereicherungsrechlichen Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Bezüglich der unstreitig im sog. Policenmodell geschlossenen Verträge (1) und (2) ist die 14-tägige Widerspruchsfrist gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., die beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist, vorliegend nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Widerspruchsbelehrung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat. Denn in ihr werden die zu überlassenden Unterlagen bezüglich der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG, die nicht nur aus den Versicherungsbedingungen, den Steuerhinweisen und dem Merkblatt zur Datenverarbeitung bestehen, unzutreffend benannt und sie ist bezüglich des Merkblatts zur Datenverarbeitung falsch (OLG Köln, Urteil vom 22.4.2016, 20 U 166/15). Die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist nach der Rechtsprechung des Bundegerichtshofes nicht anzuwenden. Zu dem Vertrag (3) geht die Kammer davon aus, dass der Vertragsschluss im sog. Antragsmodell (§ 8 VVG a.F.) geschlossen worden ist, weil der Kläger dem substantiierten Vortrag der Beklagten, dass ihm bei Antragstellung sämtliche in einem zusammenhängenden Dokument enthaltenen Bedingungen übergeben worden sind, nicht hinreichend konkret entgegengetreten ist. Die nochmalige Übersendung von Bedingungen mit dem Versicherungsschein steht nicht entgegen. Die Rücktrittsbelehrung in dem Antrag ist auch wirksam, weil sie aufgrund der Überschrift, des Fettdrucks und der gesonderten Unterschrift von einem verständigen Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann. Auf eine Schriftform muss die Belehrung nicht hinweisen, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig Schriftlichkeit verlangt (OLG Köln, Urteil vom 1.8.2014, 20 U 21/14). Jedenfalls aber ist der Kläger bezüglich aller drei Versicherungsverträgen gehindert, noch wirksam einen auf Widerspruch und Rücktritt gestützten Rückabwicklungsanspruch geltend zu machen. Dessen Geltendmachung ist vorliegend rechtsmissbräuchlich, so dass dem Klageanspruch der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann nach den Umständen des Einzelfalls von einer Verwirkung des Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß belehrt und der Vertrag jahrelang durchgeführt worden ist, während grundsätzlich einer Verwirkung die wegen fehlender oder unzutreffender Belehrung mangelnde Kenntnis vom Widerspruchsrecht entgegenstehen kann. Die Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist aber nur ein, wenngleich sicher wesentliches Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände, und gleichwohl können besondere Gegebenheiten die Annahme rechtfertigen, dass der Versicherer berechtigterweise mit einem Widerspruch des Versicherungsnehmers viele Jahre nach der kündigungsbedingten Vertragsbeendigung nicht mehr rechnen muss und auch der Versicherungsnehmer insoweit nicht mehr schutzwürdig ist (OLG Köln, Urteil vom 6.11.2015 – 20 U 108/15 – , Urteil vom 19.9.2014 – 20 U 69/14 – ). Demzufolge wird in der Rechtsprechung auch in Fällen einer unrichtigen Belehrung bei Hinzutreten besonderer Umstände ein Rechtsmissbrauch bzw. eine Verwirkung angenommen. Als besondere Umstände sind dort etwa die Inanspruchnahme der Versicherung als Kreditsicherheit (BGH IV ZR 130/15), der Ablauf der Versicherung nach langem Zeitraum oder ein langer Zeitraum mit bestätigenden Handlungen des Versicherungsnehmers angenommen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann es treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH IV ZR 117/15; im Anschluss hieran OLG Köln, Urteil vom 3.5.2016 – 20 U 29/16 –). Das Oberlandesgericht Köln hat im Urteil vom 19.9.2014 (20 U 69/14) Verwirkung bei einem Zeitraum von 20 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerruf angenommen und dabei darauf abgestellt, dass die Frage der Kenntnis von einem Widerrufsrecht nur ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände darstelle. Entscheidend sei auch der Zweck des Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer, der sich möglicherweise voreilig zu einem Vertragsabschluss entschieden habe, eine rechtliche Handhabe zu geben, um den Vertrag nicht fortsetzen zu müssen. Dieser Zweck verblasse im Laufe der Zeit und trete dann in den Hintergrund, wenn der Versicherungsnehmer den abgeschlossenen Vertrag über viele Jahre hinweg fortführe und so zu erkennen gebe, dass er am Vertrag festhalten werde. Im Urteil vom 6.11.2015 (20 U 108/15) hat das Oberlandesgericht Köln besondere Gegebenheiten darin gesehen, dass der Kläger unter Inanspruchnahme der Verbraucherzentrale über viele Jahre hinweg ausschließlich Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert verfolgt und den vertraglichen Bestand des Versicherungsvertrages zu keiner Zeit in Abrede gestellt habe. Vorliegend hat er Kläger die in den Jahren 2000 und 2002 geschlossenen Vertrag unter Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes beanstandungslos geführt, die vereinbarten Prämien regelmäßig gezahlt und bezüglich des Vertrages (1) vorgesehenen dynamischen Erhöhungen widersprochen sowie alle drei Verträge im Jahr 2011 beitragsfrei gestellt, ehe im November und Dezember 2012 jeweils der Widerspruch erklärt worden ist. Daraufhin ist ihm der kündigungsbedingte Rückkaufswert bzw. Auszahlungsbetrag mitgeteilt und gutgebracht worden, ohne dass der Kläger sich hiergegen und gegen die damit verbundene Zurückweisung seines Widerspruchs, mit dem er darüber hinaus die verzinsliche Rückzahlung sämtlicher Beiträge verlangt hatte, gewandt hätte. Erst 3 Jahre nach diese auf Kündigungsbasis erfolgten Vertragsbeendigung und Abwicklung sowie 13 bzw. 15 Jahre nach Vertragsschluss hat er Klage erheben und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung verlangen lassen. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger nach dem erstmaligen, als Kündigung verstandenen Widerspruch und der Entgegennahme des Rückkaufswertes einen derart langen Zeitraum zugewartet hat, ehe er die Klage erhoben hat, hat er gegenüber der Beklagten den Anschein erweckt, dass es mit der Abwicklung der Verträge auf Kündigungsbasis sein Bewenden habe und aufgrund der ursprünglich fehlerhaften Widerspruchsbelehrung keine Rechte mehr geltend gemacht würden. In Zusammenschau mit dem oben dargestellten Zweck des Widerspruchsrechts und dem Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, in dem er durch die beantragte Beitragsfreistellung den Bestand der Verträge zudem bestätigt hat, genügt nach Ansicht der Kammer der verstrichene Zeitraum zwischen Vertragsbeendigung und Klageerhebung, um aufgrund dieser Einzelumstände ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten des nicht mehr schutzbedürftigen Klägers anzunehmen. Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss (BGH aaO mwN; BVerfG Beschlüsse vom 2.2.15 – 2 BvR 2437/14 – und vom 4.3.2015 – 1 BvR 3280/14 –). Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 91a, 709 ZPO. Die Kosten sind auch bezüglich der übereinstimmenden Erledigungserklärung vom Kläger zu tragen, da ein Auskunftsanspruch hinsichtlich gezogener Nutzungen mangels eines begründeten Rückabwicklungsanspruchs nicht bestand. Streitwert: 20.404,30 € Der Rückkaufswert (insgesamt 37.650,54 €) ist auf die Zinsforderung von insgesamt 7.754,68 € anzurechnen, der verbleibende Restbetrag (29.895,86 €) ist von der Hauptforderung (Beitragsrückerstattung iHv insgesamt 50.300,16 €) in Abzug zu bringen, so dass sich der Streitwert von 20.404,30 € ergibt (im Anschluss an Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.1.2015, 20 W 72/14).