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Urteil

11 S 497/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wählbare Tarifoptionen mit unterschiedlichen Leistungsmerkmalen sind keine AGB im Sinn der §§ 305 ff. BGB, wenn der K. tatsächlich zwischen mehreren gleichwertigen Alternativen wählen kann. • Eine vertraglich vereinbarte Ausschlussregelung für die Erstattung des Ticketgrundpreises bei Stornierung ist wirksam, wenn der K. die Tarifoption erkennbar gewählt hat. • Kerosin- bzw. YQ-Zuschläge, Sitzplatzreservierungsgebühren und Kreditkartengebühren sind bei Stornierung nicht erstattbar, wenn sie Bestandteil der gewählten Tarifoption sind und vor Buchung als nicht erstattungsfähig kenntlich gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
Wählbare Tarifoptionen erlauben wirksamen Ausschluss der Rückerstattung bei Stornierung • Wählbare Tarifoptionen mit unterschiedlichen Leistungsmerkmalen sind keine AGB im Sinn der §§ 305 ff. BGB, wenn der K. tatsächlich zwischen mehreren gleichwertigen Alternativen wählen kann. • Eine vertraglich vereinbarte Ausschlussregelung für die Erstattung des Ticketgrundpreises bei Stornierung ist wirksam, wenn der K. die Tarifoption erkennbar gewählt hat. • Kerosin- bzw. YQ-Zuschläge, Sitzplatzreservierungsgebühren und Kreditkartengebühren sind bei Stornierung nicht erstattbar, wenn sie Bestandteil der gewählten Tarifoption sind und vor Buchung als nicht erstattungsfähig kenntlich gemacht wurden. Die K. hatten Economy-Tickets für Flüge Bremen–Frankfurt–Orlando (Hin 02.01.2015, Rück 02.04.2015) gebucht und stornierten diese. Beanstandet wird die fehlende Rückerstattung von zwei Ticketgrundpreisen à 564 €, zweimal YQ-/Kerosinzuschlag à 320 €, Sitzplatzreservierungen insgesamt 240 € sowie Kreditkartengebühren 36 €. Die B. wies dar, dass verschiedene Economy-Tarife mit unterschiedlichem Leistungsumfang angeboten wurden und die K. die Tarifoption ohne Erstattungsanspruch gewählt hätten. Nach Stornierung erstattete die B. lediglich Steuern und Gebühren in Höhe von insgesamt 318,72 €. Die K. verlangen Rückerstattung der übrigen Beträge. • Vertragliche Vereinbarung: Die Parteien haben durch Wahl der Tarifoption eine abweichende Regelung vom § 649 BGB getroffen; eine Erstattung des Ticketpreises bei Stornierung wurde vertraglich ausgeschlossen. • Keine AGB-Kontrolle: Die tariflichen Alternativen sind nicht als unfreie AGB zu behandeln, weil der Kunde zwischen mehreren, unterschiedlich ausgestalteten Tarifoptionen frei wählen konnte; daher finden §§ 305 ff. BGB keine Anwendung. • Transparenz und Kenntlichkeit: Vor Abschluss der Buchung war ersichtlich, dass im gewählten Tarif keine Erstattung möglich ist; dies gilt auch für den YQ-Zuschlag, dessen Nichterstattungsfähigkeit angezeigt wurde. • YQ-/Kerosinzuschlag: Der YQ-Zuschlag ist als Teil des Ticketpreises pauschalierte Vergütung für Kraftstoffkosten und entfällt bei Nichtbeförderung nicht; daher keine Erstattung. • Sitzplatzreservierung und Kreditkartengebühr: Diese Gebühren stellen bezahlte Sonderleistungen bzw. Zahlungsentgelte dar, die bei Nichtantritt nicht erspart werden und vertraglich nicht erstattbar sind, soweit dies bei Buchung erkennbar war. Die Berufung der K. wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die vertraglich getroffene Ausschlussregelung für die Erstattung des Ticketgrundpreises ist wirksam, weil die K. eine Tarifoption ohne Erstattungsmöglichkeit frei gewählt und diese vor Buchung eindeutig gekannt haben. Ebenso sind der Kerosin/YQ-Zuschlag, die Sitzplatzreservierungsgebühren und die Kreditkartengebühren nicht erstattungsfähig, da sie Bestandteil der gewählten Tarifleistungen sind und als nicht erstattbar gekennzeichnet waren. Die B. hat bereits Steuern und Gebühren in Höhe von 318,72 € erstattet; darüber hinaus besteht kein Erstattungsanspruch der K.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.