Urteil
31 C 741/17 (39)
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2017:0817.31C741.17.39.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weiteren Rückzahlungsanspruch. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 649 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Luftbeförderungsvertrag. Denn § 649 BGB wurde dadurch abbedungen, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite sowohl Tickets anbietet, die kostenfrei "stornierbar" sind, als auch solche, die nicht zurückgegeben werden können gegen Rückerstattung der Vergütung und sich der Kläger für ein nicht erstattungsfähiges, aber günstigeres Ticket entschied. Dieser Ausschluss des § 649 BGB ist wirksam. Er unterliegt insbesondere nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Denn es handelt sich bei dem Ausschluss von § 649 BGB nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung; vielmehr wurde die Vertragsbedingung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Ein Aushandeln liegt vor, wenn der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt der Regelung ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt; der Kunde muss die reale Möglichkeit haben, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 22.11.2012 - VII ZR 222/12, juris-Rn. 10). Dies war hier der Fall. Der Kläger hatte auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite die freie Wahl zwischen verschiedenen Tickets mit transparent erläuterter Ausgestaltung, und zwar insbesondere hinsichtlich ihrer Erstattungsfähigkeit. Er konnte durch die Auswahl zwischen nicht erstattungsfähigen, nur gegen Gebühr erstattungsfähigen und gebührenfrei erstattungsfähigen Tickets maßgeblich auf die Vereinbarung über die Kündigungsmöglichkeit und deren Folgen Einfluss nehmen. Dass die angebotenen Tickets unterschiedliche Preise hatten, steht einem Aushandeln nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2002 - V ZR 220/02, juris-Rn. 7). Dabei ist auch die gesetzliche Wertung zu berücksichtigen, dass gesetzliche Entgeltkontrollen außer in äußerst seltenen Ausnahmefällen (etwa § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG) nicht vorgesehen sind und auch Preisabreden in AGB nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB unterliegen (LG Köln, Urteil vom 14.03.2017 - 11 S 263/16, juris-Rn. 26). Dass die Beklagte dem Kläger einen Tarif empfahl, ist ebenfalls unschädlich. Die Empfehlung schränkte den Kläger weder aufgrund ihres Inhaltes noch durch ihre Ausgestaltung in seiner freien Auswahlmöglichkeit ein. Schließlich war für ein Aushandeln eine aktive inhaltliche Einflussmöglichkeit auf die Vertragstexte der einzelnen dem Kläger auf der Internetseite angebotenen Alternativen nicht erforderlich. Dem Kläger wurden keine komplexen, in sich geschlossenen Regelwerke zur Auswahl gestellt. Vielmehr ging es um eine einzelne Vertragsklausel, die nur die Kündigungsmöglichkeit des Luftbeförderungsvertrages und deren Folge zum Gegenstand hatte (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.03.2017 - 11 S 263/16, juris-Rn. 27) Nach alledem kommt es auf die Frage, ob die Beklagte Aufwendungen erspart hat oder die Tickets anderweitig verkaufen konnte bzw. ein Flug überbucht war, nicht an. Schließlich besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kerosinzuschlages. Der Kerosin- oder YQ-Zuschlag ist - anders als die Steuern und Gebühren - Teil des Ticketpreises; dieser bildet einen pauschalen Zuschlag für den Kerosinverbrauch bei der Beförderung, ohne Rücksicht darauf, ob der Fluggast tatsächlich befördert wird, wie viele Gepäckstücke mit welchem Gewicht er aufgibt und welches Eigengewicht dieser selbst besitzt (LG Köln, Urteil vom 30.08.2016 - 11 S 497/15, juris-Rn. 12). Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch nach den §§ 286 Abs. 1 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 766,32 € festgesetzt. Der Kläger buchte bei der Beklagten auf der von ihr betriebenen Internetseite www.lufthansa.de einen Flug von Hannover über Frankfurt am Main nach Atlanta (LH 49 und LH 444) und zurück (LH 445 und LH 48). Wegen der Ausgestaltung des Buchungsvorganges auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite wird auf die Seiten 6 ff. der Klageerwiderung (Bl. 21 ff. d.A.) verwiesen. Der Hinflug sollte am 11.04.2016 stattfinden. Der Flugpreis betrug 914,78 € inklusive Steuern und Gebühren. Wegen der Zusammensetzung der Steuern und Gebühren wird auf die Seiten 19 f. der Klageerwiderung (Bl. 34 f. d.A.) und auf die Anlage B 2 (Bl. 41 d.A.) Bezug genommen. Den Betrag in Höhe von 914,78 € sowie die Sitzplatzreservierungsgebühr in Höhe von 50,00 € entrichtete der Kläger an die Beklagte. Am 28.03.2016 erklärte der Kläger die Kündigung des Flugbeförderungsvertrages. Mit Schreiben vom 25.08.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Steuern und Gebühren sowie des sich nach Anrechnung der ersparten Aufwendungen und des Erlöses aus einem vermuteten anderweitigen Verkauf des Sitzplatzes ergebenden restlichen Beförderungsentgelts auf. Die Beklagte zahlte an den Kläger Steuern und Gebühren in Höhe von 148,46 € - wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Seiten 19 f. der Klageerwiderung (Bl. 34 f. d.A.) verwiesen - sowie die Sitzplatzreservierungsgebühr in Höhe von 50,00 € zurück. Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung weiterer 766,32 €. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte auch den restlichen Ticketpreis zurückerstatten müsse. Sie habe keine konkrete Abrechnung über die ersparten Aufwendungen i.S.d. 649 S. 2 BGB vorgenommen. Nicht zuletzt deshalb sei davon auszugehen, dass die Beklagte die gebuchten Flugtickets zu einem Preis habe weiterverkaufen können, der zumindest dem von ihm gezahlten Preis entspreche. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 766,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass - sollte § 649 BGB überhaupt auf den Luftbeförderungsvertrag anwendbar sein - Erstattungen nach 649 S. 2 BGB wirksam ausgeschlossen worden seien.