Urteil
31 O 476/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0705.31O476.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche aus eingetragenem nationalem Design eines Einkaufskartons/Kassenkartons (Design 0000, eingetragen am 00.00.0000, Anlage HE 11, Bl. 108 f. d.A.): Bilddatei wurde entfernt geltend und hilfsweise aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz. Die Klägerin vertreibt Kassenkartons wie auf Bl. 25-26 der Klageschrift (Bl. 72-73 d.A.) abgebildet. Wegen der Einzelheiten der Produktgestaltung wird auf diese Abbildungen Bezug genommen. Beide Parteien verhandelten mit der Handelskette F über die Belieferung mit sog. Kassenkartons und haben F entsprechende Modelle angeboten. Die Kartons mit sich von oben nach unten verjüngenden Seitenwänden sollen als (kostenpflichtige) Alternative herkömmlicher Einkaufskörbe u.Ä. dienen. Die Beklagte bietet dabei Kartons wie folgt an (Karton der Beklagten wie Bl. 18 f. d.A.): Bilddateien wurden entfernt Die Klägerin behauptet, vor der Herstellung der Kassenkartons durch die Klägerin habe es in Deutschland ein solches Produkt nicht gegeben (Bl. 77 d.A.). Die Klägerin vertreibe Kassenkartons seit 2012 Deutschland auf Grund einer ausschließlichen Lizenz der S d.o.o., C 00, 0000 C1 , T . Der Geschäftsführer der S , Herr T1 , habe diese Kassenkartons entworfen und bereits ab dem Jahr 2003 Muster an potentielle Kunden, wie F oder S1 versandt. Die Versuche seien zunächst erfolglos geblieben, seit 2012 vermarkte Herr T1 aber gemeinsam mit der Klägerin auch in Deutschland die Kassenkartons erfolgreich. Die Klägerin ist der Auffassung, die Unterschiede zwischen den streitgegenständlichen Kartons seien für den Gesamteindruck unerheblich. Die Ausnehmung an einer der beiden Längswände (vgl. Bl. 68 d.A.) sei nur dann sichtbar, wenn man den Karton von einer bestimmten Seite betrachte, ansonsten falle dies nicht auf. Als informierte Benutzer kämen sowohl Endnutzer als auch Facheinkäufer in Betracht. Die Schmalwände würden dominiert durch die Aussparungen für die Griffe und die Gestaltung der inneren Oberseite, durch den Umschlag der Außenwand. Die Kartons der Beklagten seien instabiler als die der Klägerin und brächen bereits bei deutlich geringerer Beladung auseinander (schon bei 9 kg statt der angegeben Maximalbeladung von 25 kg). Außerdem löse sich bei mehrmaligem Hochheben die Verzahnung der Seitenwände. Dem klägerischen Kassenkarton komme wettbewerbliche Eigenart zu, die durch hohe Bekanntheit gesteigert sei. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Kassenkartons gemäß den nachstehenden Abbildungen Bilddateien entfernt mit folgenden Merkmalen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen: rechteckige Form; mit einem Seitenverhältnis von ca. 1:2; oben offen; die Seitenwände verjüngen sich zur Bodenplatte hin, das heißt sind nach oben nach außen geneigt; die schmalen Seitenwände weisen im oberen Drittel mittig Aussparungen (Griffe) auf; die Aussparungen weisen ein Verhältnis von Breite zu Höhe von ca. 3:1 auf; die Aussparungen sind an den Seiten abgerundet; die schmalen Seitenwände weisen an ihrer Innenseite in ihrer Mitte eine vertikale Linie auf; diese vertikale Linie weist in ihrer Mitte eine Verzahnung auf; die schmalen Seitenwände weisen unten an ihrer Innenseite ein Element in Form eines gleichschenkligen Dreiecks auf; die schmalen Seitenwände weisen eine Klappe auf; die Klappe überlappt ca. ein Drittel der schmalen Innenwand; der Kassenkarton besteht aus Wellpappe. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziff. 1) entstanden ist und noch entstehen wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, dass die Daten, Mengen und Preise, Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse enthält. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. 1) an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziff. 1) beschriebenen, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis weis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf einer Verletzung des deutschen die Design Nr. 000000 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, sowie endgültig zu entfernen, in dem die Beklagte die Vernichtung dieser Erzeugnisse bei dem jeweiligen Besitzer veranlasst oder wieder an sich nimmt und an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zur Vernichtung auf Kosten der Beklagten herausgibt. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin laufend über die Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Rückrufaktion zu unterrichten; erstmals binnen zehn Werktagen nach Zustellung dieses Urteils unter Vorlage des Inhalts ihrer Rückrufsaufforderungen. 6. Hilfsweise : Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kassenkartons gemäß nachfolgender Abbildungen gewerbsmäßig anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen: Bilddateien wurden entfernt 7. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziff. 6) entstanden ist und noch entstehen wird. 8. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 6) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise, Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse enthält. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Kassenkartons seit 2012 in „ausschließlicher Vertriebslizenz“ vertreibe, dass Herr T1 diese entworfen habe, bereits seit 2001 in T auf dem Markt eingeführt habe und bereits ab 2003 entsprechende Muster an F verschickt habe sowie, dass 2014 1,35 Mio. Kassenkartons in Deutschland abgesetzt worden seien. In der Email vom 04.02.2014 sei mitgeteilt worden, dass Kassenkartons produziert werden könnten. Die Beklagte erklärt, sie wolle keine Geschäftsgeheimnisse offenbaren und daher keine Angaben machen, ob ein bestimmter Vertrag mit der F -Zentrale abgeschlossen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung gemäß §§ 38 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 S. 1 DesignG zu. Das angegriffene Erzeugnis fällt nicht in den Schutzbereich des Klagedesigns, § 38 Abs. 2 DesignG. a) Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Eingetragen ist das Design Nr. 00000 (Bl. 108 f. d.A.) zugunsten der T2 , M , T . Die Klägerin macht geltend, ausschließliche Lizenznehmerin für Deutschland zu sein und bietet dafür Zeugenbeweis durch den behaupteten Entwerfer, Herrn T1 , an (Bl. 86 d.A.). Die Frage der strittigen Rechtsinhaberschaft bedarf keiner Entscheidung, da es jedenfalls an einer Rechtsverletzung fehlt. b) Nach §§ 38 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 S. 1 DesignG gewährt das Design seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 DesignG ein Design benutzt (Verletzer), kann gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 DesignG von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eingetragen ist das deutsche Design Nr. 00000: Bilddatei entfernt Den Einwand fehlender Schutzfähigkeit hat die Beklagte nicht erhoben. Nach § 39 DesignG wird zugunsten des Rechtsinhabers vermutet, dass das eingetragene Design rechtsgültig ist. Von der Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart sowie dem Fehlen von Schutzausschließungsgründen ist daher auszugehen (Eichmann, in: Eichmann/v. Falkenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 39, Rn. 4). c) Die angegriffene Kassenkartongestaltung der Beklagten verletzt den Kassenkarton der Klägerin indes nicht, weil sie nicht den gleichen Gesamteindruck wie dieser hervorruft. Bilddatei wurde entfernt Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines eingetragenen Designs eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des eingetragenen Designs bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 34 - ICE). Bei einem weiten Schutzumfang können selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 71/08, GRUR 2011, 142, Rn. 17; BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112, Rn. 42 - Schreibgeräte; BGH, GRUR 2011, 1117, Rn. 35 - ICE; BGH, GRUR 2012, 512, Rn. 24 - Kinderwagen I; BGH, GRUR 2013, 285, Rn. 31 Kinderwagen II). Vorliegend ist von einem eng bemessenen Schutzbereich auszugehen. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 DesignG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs zu berücksichtigen. Eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem weiten Schutzumfang des eingetragenen Designs führen. Je geringer diese Gestaltungsfreiheit ist, desto enger ist der Schutzbereich des eingetragenen Designs, mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede aus diesem Schutzbereich herausführen können. Der Grad der Gestaltungsfreiheit wird dadurch beeinflusst, welche Gestaltungsmöglichkeiten der Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses eröffnet (OLG Frankfurt, BeckRS 2015, 01670, Rn. 4). d) Diese Gestaltungsmöglichkeiten sind vorliegend sehr gering. Die Eintragung des Designs gibt eine einfach gehaltene Skizze wieder, aus der sich ein oben offener Karton in rechteckiger Grundform mit sich zur Basis hin verjüngenden Vertikalseiten entnehmen lässt. Die von der Klägerin angeführten Gestaltungsmerkmale des Produktes, lassen sich der Eintragungszeichnung nur teilweise entnehmen. Ein Seitenverhältnis von ca. 1:2 kann anhand der Zeichnung nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Eine Neigung der Seitenwände ist in der Registerzeichnung – anders als beim produzierten Werkstück – nur hinsichtlich der Längsseiten, nicht aber hinsichtlich der Kurzseiten erkennbar. Die Kurzseiten scheinen in der Zeichnung vielmehr eine Neigung von 90 Grad zur Bodenplatte zu haben. Die Aussparungen in den Seitenwänden lassen sich als Griffmulden auffassen. In der Registerzeichnung wird aber bereits nicht deutlich, was die Linienführungen an der zur Rechten abgebildeten Seitenwand innen darstellen sollen. Im unteren Bereich ist hier nur eine kleine Keilform erkennbar, deren Verlauf undeutlich bleibt. Im oberen Bereich der rechts angeordneten Seitenwand verläuft eine horizontale Linie, die mittig durch einen viereckig-abgerundeten Bereich durchbrochen wird. Während diese Form zum Teil, unterhalb der Horizontallinie – entsprechend der linken Seitenwanddarstellung – noch als Griffmulde eingeordnet werden kann, bleibt unklar, worum es bei dem Teil oberhalb der Horizontallinie handelt und was die Horizontallinie selbst darstellt. Die Breite und Länge des in der Registerzeichnung wiedergegebenen Einkaufs-/Kassenkartons, die Verjüngung der Seitenwände zur Bodenplatte hin sowie die Griffmulden an den Seitenwänden sind nach Form und Anordnung im Wesentlichen durch den Gebrauchszweck vorgegeben. Nur so lässt sich eine Stapelbarkeit an einer Einkaufskasse erreichen, wie sie etwa bereits durch in Supermärkten vielfach zum Einsatz kommende Plastik- oder Metallkörbe bekannt ist. e) Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten fällt nicht mehr in den engen Schutzumfang des Klagedesigns, da sie aufgrund der vorhandenen Abweichungen beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erweckt als das Klagedesign. Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen (§ 38 Abs. 2 S. 1 DesignG). Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das eingetragene Design verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuG, Urteil vom 22. Juni 2010 - T-153/08, Slg. 2010, II-2517 - Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems; Urteil vom 21. November 2013 - T-337/12, GRUR Int 2014, 494, Rn. 23 - El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Designs kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die Designs regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-281/10 P, Slg. 2011, I-10153, Rn. 53 und 59 - PepsiCo/Grupo Promer; EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rn. 47 - Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems; BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II). Als informierten Benutzer ist vorliegend nicht in erster Linie auf den Endverbraucher abzustellen, der die streitgegenständlichen Kassenkartons ggf. im Kassenbereich von Supermärkten erwirbt, um damit seine Einkäufe transportieren zu können, sondern auf den Einkäufer großer Supermarktketten als Fachmann, der solche Kartons in großer Stückzahl einkauft, um Supermärkte damit zu bestücken. Fachkreise setzen sich mit den angebotenen Artikeln regelmäßig sorgfältig auseinander und sind durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer genaueren Prüfung veranlasst. Ein Einkäufer wird regelmäßig stärker als der Endkunde auf geringe Abweichungen bei den einzukaufenden Produkten mit Blick auf deren Funktionalität achten. Dem Einkäufer als informiertem Beobachter wird auffallen, dass die Schräge der Längsseiten des angegriffenen Kartons deutlich weniger stark ausgeprägt ist als beim Klagedesign. Letzteres weist durch die stärkere Schrägstellung der Längsseiten eine eher trogartige Anmutung auf, die dem angegriffenen Karton fehlt. Umgekehrt dazu ist eine Neigung der kurzen Seitenwände mit den Griffmulden beim Klagedesign – im Unterschied zum angegriffenen Produkt – überhaupt nicht vorhanden, vielmehr stehen die kurzen Seitenwände mit den Griffmulden im Verhältnis zur Bodenplatte ausweislich der zeichnerischen Darstellung in einem Winkel von 90 Grad. Diese aufrechte Vertikalstellung verstärkt den trogartigen Charakter des Klagedesigns noch und wird einem informierten Betrachter wiederum als deutliche Abweichung zur angegriffenen Kartonform auffallen. Einkäufern sind zudem eine Vielzahl offener Kartonformen aus dem bereits vorhandenen Formenschatz vorbekannt. Sie werden erkennen, dass die Verjüngung der Seitenwände zur Bodenplatte hin funktional bedingt ist, da so eine Stapelbarkeit der Kartons erst ermöglicht wird. Weitere maßgebliche Abweichungen zwischen dem eingetragenen Design der Klägerin und dem angegriffenen Produkt der Beklagten bestehen vorliegend in der abgerundeten ca. 2 cm tiefen Aussparung an einer der Längsseiten oben sowie einer auf der Innenseite der Seitenwände vertikal verlaufenden Verzahnung der Papplaschen, die in Form eines Puzzleteils ineinandergreifen. Diese Verzahnungen laufen nach unten zur Bodenplatte hin in einem gleichschenkligen Dreieck aus und münden nach oben hin in der ovalen Griffmulde. Der Karton der Beklagten weist zudem am oberen Rand der Griffmulde eine nach oben gefältete Papplasche auf, die ca. 2 cm Breite aufweist, während die Griffmulde selbst ca. 3,2 cm breit ist. Demgegenüber ist eine entsprechende Lasche im Registerdesign der Klägerin, sofern man sie in der uneindeutigen Zeichnung überhaupt zu erkennen vermag, gleich breit wie die Griffmulde selbst. Während die Griffmulden am angegriffenen Karton der Beklagten insgesamt oval sind, scheint im Registerdesign die Oberkante der Griffmulde hingegen flach ausgeformt zu sein. Gerade die vorgenannten Merkmale des von der Beklagten produzierten Kartons sind geeignet, den Gesamteindruck gegenüber dem Klagedesign in dem erforderlichen geringen Maße zu verändern, da sie keine technische Funktion im engeren Sinne haben und für den Betrachter auf den ersten Blick erkennbar sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie aus Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck in den Hintergrund treten. 2. Der Klägerin steht auch kein – hilfsweise geltend gemachter - Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 3 a), b), 5 Abs. 2 UWG gegen die Beklagte zu. Nachdem das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis zwar als eingetragenes Design über Sonderrechtsschutz verfügt, dieser Sonderrechtsschutz aber die angegriffene Ausführungsform nicht umfasst, kommt ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur in Betracht, wenn unlauterkeitsbegründende Umstände vorhanden sind, die bei der designrechtlichen Beurteilung noch keine Rolle gespielt haben. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dem von der Klägerin hergestellten Karton kommt wegen der weitgehend durch den Gebrauchszweck bestimmten Gestaltungsmerkmale von Haus aus allenfalls eine geringe wettbewerbliche Eigenart zu, die auch nicht durch eine erhöhte Verkehrsbekanntheit gesteigert worden ist. Allein der Umstand, dass die klägerischen Kartons seit 2012 auch in Deutschland vermarktet werden und eine von der Klägerin behauptete Stückzahl von 1,35 Mio. erreichen sollen, reicht zur Darlegung einer besonderen Bekanntheit nicht aus. Es handelt sich um ein Massenprodukt des täglichen Bedarfs. Unter diesen Umständen kann der Beklagten weder eine vermeidbare Herkunftstäuschung noch eine unlautere Ausnutzung des Rufs der Erzeugnisse der Klägerin vorgeworfen werden. Den hier angesprochenen Fachkreisen ist zunächst bekannt, dass, wenn sie sich für Produkte der Beklagten interessieren, sie geschäftlichen Kontakt nicht mit der Klägerin, sondern mit der Beklagten haben, sie es also grundsätzlich mit unterschiedlichen Vertragspartnern zu tun haben. Auf dem von der Beklagten vertriebenen Karton ist zudem auf der Unterseite eindeutig der Aufdruck „O “ angebracht, so dass für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar ist, dass es sich nicht um ein Produkt der Klägerin handelt. Da sich auch auf dem Karton der Klägerin auf der Unterseite der Aufdruck „S “ mit einem Logo befindet, ist davon auszugehen, dass es sich um eine übliche Anbringungsfläche für die Herstellerbezeichnung auf Produkten, die im Übrigen die Beschriftung des Unternehmens – hier F – für das sie produziert worden sind, tragen. Einkäufer werden die Kartons also auch umdrehen und die jeweiligen Aufdrucke wahrnehmen. Durch diesen Aufdruck ist eine Herkunftstäuschung mithin ausgeschlossen. Für einen Endkunden handelt es sich aus seiner Sicht ohnehin um einen Karton des Supermarktes selbst, da dem Verbraucher regelmäßig nicht bekannt sein wird, dass solche Kartons von einem Dritten hergestellt und geliefert werden. Der Endkunde kann daher auch nicht zu irrigen Vorstellungen über die betriebliche Herkunft des erworbenen Kartons kommen. Für einen Endkunden handelt es sich um einen Karton, der im Auftrag des Supermarktbetreibers hergestellt und ihm von diesem – wie etwa ein Korb oder eine Plastiktüte – als Transporthilfe gegen eine Aufwandsentschädigung zur Verfügung gestellt wird. Aus Sicht des Endverbrauchers ist – mangels Darlegung abweichender Umstände – die Annahme fernliegend, dass ein derart einfacher Karton von einem anderen Hersteller stammen könnte. Mangels Herkunftstäuschung ist auch nicht ersichtlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise beim Erwerb des Produktes der Beklagten davon ausgingen, dass es sich um ein Produkt der Klägerin handelt. Folglich können sie auch einen guten Ruf des Produkts der Klägerin gerade nicht auf das Produkt der Beklagten übertragen, so dass eine Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausnutzung) ebenfalls ausscheidet. Von einer Beeinträchtigung der Wertschätzung kann nicht ausgegangen werden, wenn weder die Einkäufer der Supermarktketten noch die Endkunden, die den Karton an der Kasse erwerben, einer Herkunftstäuschung unterliegen (BGHZ 138, 143, 151 – Les-Pauls-Gitarren; BGH, GRUR 2007, 795, Rn. 48 – Handtaschen). Mangels feststellbarer Fehlvorstellung des relevanten Verkehrs über die betriebliche Herkunft der Kassenkartons liegt auch keine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG vor. II. Da bereits ein Unterlassungsanspruch zugunsten der Klägerin gegen die Beklagte aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben ist, stehen der Klägerin auch keine Annexansprüche auf Feststellung von Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.