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Urteil

89 O 17/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0205.89O17.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien schlossen unter dem 29.7./30.7.2010 einen Vertriebspartnergrundvertrag (im Folgenden: Vertrag), auf dessen Grundlage die Klägerin als Handelsvertreterin die Vermittlung von Multi-Media-Diensten, bei denen es sich um Dauerschuldverhältnisse handelte, für die Beklagte vornahm. Darüber hinaus erbrachte die Klägerin auch Dienstleistungen, wie z.B. das Entfernen von Sperrdosen oder das Abklemmen von Schwarznutzern im Auftrag der Beklagten. Hinsichtlich der Höhe der Provision wird in dem Vertrag auf das Provisionsverzeichnis in den Anlagen 1, 2, 2.1 und 3 verwiesen. In § 6 Abs. 1 des Vertrages heißt es u.a.: „… Insbesondere ist keine Provision für Geschäfte geschuldet, die aufgrund von Folgeaufträgen mit Kunden getätigt werden, die in einem ersten Geschäft aufgrund der Vermittlung des VP einen Vertrag geschlossen haben …“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag und die Anlagen zu dem Vertrag (Anlagen K1 bis K6, Bl. 1 ff. AH) Bezug genommen. Während des Vertragsverhältnisses zahlten die Beklagten an die Klägerin Provisionen in Höhe von 3.364.756,01 € brutto. Außerdem einigten sich die Parteien hinsichtlich streitiger Stornierungsfälle während des Vertragsverhältnisses auf zusätzliche Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 812.835,45 € an die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Aufstellung der Klägerin in der Klageschrift (dort Seite 11) Bezug genommen. Die Klägerin vermittelte an die Beklagten ca. 30.000 Neukunden, wobei die Akquise durch Hausbesuche bei den Kunden erfolgte. Im Februar brachte die Klägerin ihre Vermittlungstätigkeiten zum Ruhen. Die Beklagten kündigten den Vertrag mit Schreiben vom 9.4.2014 zum 31.7.2014. Mit Schreiben vom 4.8.2014 machte die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend. Die Beklagten wiesen einen solchen Anspruch zurück. Die Klägerin behauptet, die Verständigung über die streitigen Stornierungsfälle sei seitens der Beklagten nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung betrieben worden. Im Jahr 2013 sei der Klägerin wegen der Schwierigkeiten von den Beklagten nahegelegt worden, die Produktion bis zur Klärung der noch ausstehenden Vergleichsvereinbarungen zu drosseln. Da auch die insoweit erteilten Zusagen der Beklagten von diesen nicht eingehalten worden seien, sei es im Februar unstreitig zum Ruhen der Vermittlungstätigkeiten gekommen. Zu einer Aufnahme des Vertriebes sei es nicht mehr gekommen, da die Versuche der Klägerin, einen gemeinsamen Termin mit den Beklagten zu vereinbaren, von diesen ignoriert worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr unabhängig davon, dass sie Provisionsverluste nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht erleide, ein Ausgleichsanspruch für die von ihr gewonnenen und von den Beklagten weiter genutzten Kundenverbindungen zustehe. Insoweit müsse im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitserwägung insbesondere die große Zahl der vermittelten Neukunden sowie der Umstand berücksichtigt werden, dass die Kundengewinnung aufgrund der durchgeführten Hausbesuche sehr aufwändig gewesen sei. Die Klägerin behauptet, dass eine Vielzahl der von ihr vermittelten Kunden weitere Verträge über zusätzliche Produkte bei den Beklagten schließen würden. Darüber hinaus hätten die Beklagten die Chance diese Kundenbeziehungen auch bei Erweiterung ihres Angebotes für weitere Vertragsabschlüsse zu nutzen. Zudem komme dem vermittelten Kundenstamm ein eigenständiger Wert zu, z.B. im Bereich des sog. cross-sellings. Die Beklagten hätten daraus auch in der Zukunft erhebliche Vorteile. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, dass die Provisionen im Hinblick auf die Vorteile der Beklagten zu gering sei, was ebenfalls im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu beachten sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. der Klägerin in geordneter Weise und in Form eines Bestandsverzeichnisses (Excel-Tabelle), gegliedert nach Kundennummer, Auftrag, Kundennahmen und Kundenadresse Auskunft darüber zu erteilen, a. wie viele von der Klägerin geworbenen Kunden der Beklagten bei diesen nach Abschluss eines Erstvertrages ein Zusatzprodukt erworben haben und welche Netto-Umsätze (Monats-/Jahresumsätze) solchermaßen erzielt worden sind, b. welche der vorgenannten Verträge noch bestehen, und zwar unter Angabe der Mindestlaufzeit (Zeitpunkt der frühestmöglichen Kündigung), c. wie viele von der Klägerin geworbenen Kunden unter Berücksichtigung eines 5-jährigen Prognosezeitraums und auf Basis der auf den Gesamt-Kundenbestand der Beklagten bezogenen, entsprechenden Vergleichsquote derartige Zusatzprodukte noch erwerben werden und welche Umsätze (Monats-/Jahresumsätze) sich daraus ergeben, d. die Auskünfte gem. Ziff. a) bis c) unter Berücksichtigung der Tatsache zu erteilen, dass manche Kunden ggfs. sogar mehrere Zusatzprodukte erwerben, e. ferner Auskunft darüber zu erteilen, welche sonstigen Vorteile (Monats-/Jahresumsätze) sich für die Beklagten aus von der Klägerin geworbenen Geschäftsverbindungen ergeben. 2. auf Basis dieser Auskunft einen Ausgleichsbetrag i.S.d. § 89 b HGB zu zahlen, wobei die Bezifferung der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 3. an die Klägerin Zinsen aus dem unter Ziff. 2 ausgeurteilten Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass der Geschäftsführer der Klägerin als Grund für das Ruhen der Vertriebstätigkeit die Erkrankung seines Kindes angegeben habe. Erst im April 2014 habe sich die Klägerin wieder gemeldet und erklärt, dass sie den Vertrieb wieder aufnehmen wolle. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Klägerin die begehrten Auskünfte ebenso wenig zustünden, wie ein Ausgleichsanspruch. Letzterer scheitere schon daran, dass die Klägerin aufgrund der vereinbarten Einmalprovision keine Provisionsverluste erleide, so dass ein Ausgleichsanspruch nicht der Billigkeit entsprechen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den von den Parteien gewechselten Schriftsätzen und die zur Akte gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Klageanträge sind insgesamt entscheidungsreif, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war. Der von der Klägerin begehrte Auskunftsanspruch steht ihr gegen die Beklagten nicht zu. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus § 87 c Abs. 3 HGB, da es der Klägerin hier nicht darum geht, ihr zustehenden Provisionen zu überprüfen oder zu berechnen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch nach § 242 BGB auf die von ihr begehrten Auskünfte. Dabei kann die Frage offenbleiben, ob die konkret begehrten Auskünfte notwendig sind, um einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu berechnen - nur in diesem Umfang kommt ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB überhaupt in Betracht -, woran zumindest hinsichtlich einiger der begehrten Auskünfte erhebliche Zweifel bestehen. Denn ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB scheitert hier schon daran, dass die Klägerin von den Beklagten – unabhängig von der fehlenden Bezifferung – einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB nicht verlangen kann. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Klägerin aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung über das Bestehen oder den Umfang ihres Rechtes in Ungewissheit ist und die Beklagten die begehrten Auskünfte unschwer geben könnten. Weiterhin setzt ein solcher Auskunftsanspruch voraus, dass für das Bestehen des Leistungsanspruchs, der mit Hilfe der hier begehrten Auskünfte beziffert werden soll, hier also des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB, zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage, zu § 260 Rz. 6 m.w.Nw.). Ein solcher Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB steht der Klägerin gegen die Beklagte aber – unabhängig von der fehlenden Konkretisierung der Höhe nach – nicht zu, so dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf die von ihr mit der Klage begehrten Auskünfte gegen die Beklagten hat. Grundsätzlich kann ein Handelsvertreter von dem Unternehmer einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB verlangen, wenn der Unternehmer nach der Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses noch Vorteile aus den vermittelten Kundenbeziehungen hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, welche konkreten Unternehmervorteile die Beklagten aufgrund des von der Klägerin im Rahmen des beendeten Vertragsverhältnisses geworbenen Kundenstammes zukünftig haben. Denn die Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs wäre unter Berücksichtigung aller Umstände des hier vorliegenden Falles trotz der von der Klägerin (unbeziffert) behaupteten Unternehmervorteile der Beklagten unbillig im Sinne von § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB. Unstreitig erleidet die Klägerin nach Beendigung des Vertrages keine Provisionsverluste. Das gilt zunächst hinsichtlich der von ihr konkret vermittelten Dauerschuldverhältnisse. Zwar mögen die vermittelten Verträge zwischen den Beklagten und den Kunden über das Ende des Vertrages zwischen den Parteien hinaus fortbestehen und die Beklagten daraus weiter Entgelte erhalten. Dieser Umstand wird durch die Zahlung der vertraglichen Abschlussprovision als Einmalprovision aber bereits abschließend berücksichtigt (vgl. OLG Köln Urteil v. 19.6.2015, 19 U 109/14, zitiert nach juris). Weitere Ansprüche stünden der Klägerin auch bei Fortbestehen des Vertrages mit den Beklagten aus den vermittelten Dauerschuldverhältnissen nicht zu. Die Klägerin erleidet aber auch hinsichtlich der von ihr behaupteten, zukünftig erfolgenden Vertragsabschlüsse der Beklagten mit den von der Klägerin vermittelten Kunden über Folge- und Zusatzprodukte keine Provisionsverluste. Denn Provisionen für solche Geschäfte (sog. Folgeprovisionen) sind nach dem Vertrag der Parteien ausdrücklich ausgeschlossen. Zwar sieht § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB vor, dass dem Handelsvertreter auch Provisionen für Folgegeschäfte mit von ihm vermittelten Kunden zustehen, diese Regelung ist aber grundsätzlich abdingbar (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage zu § 87 Rz. 19). Davon haben die Parteien mit der Regelung in § 6 Abs. 1 des Vertrages Gebrauch gemacht, in der es u.a. heißt: „Insbesondere ist keine Provision für Geschäfte geschuldet, die aufgrund von Folgeaufträgen mit Kunden getätigt werden, die in einem ersten Geschäft aufgrund der Vermittlung des VP einen Vertrag geschlossen haben.“ Die von den Parteien getroffene, von der Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB abweichende Vereinbarung, ist auch im Hinblick auf die Regelung in § 89 b Abs. 4 HGB, wonach der Ausgleichsanspruch nicht im voraus ausgeschlossen werden kann, nicht zu beanstanden, da hier keine Umgehung dieser Vorschrift vorliegt. Durch die in § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB getroffene Reglung wird unwiderleglich kraft Gesetzes die Mitursächlichkeit der früheren Vermittlungsleistung des Handelsvertreters für die später erfolgenden Kundenaufträge vermutet (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., zu § 87 Rz. 17). Das ergibt gerade dann Sinn, wenn der Handelsvertreter die von ihm vermittelten Kunden weiterhin betreut um sie für den Unternehmer für potenzielle weitere Vertragsabschlüsse zu erhalten. Der Ausschluss dieser Regelung kann andererseits z.B. dann sinnvoll sein, wenn die darin festgeschriebene unwiderlegbare Vermutung im konkreten Fall nicht zwingend oder naheliegend ist. So hat im vorliegenden Fall die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie nur Neukundenakquise betrieben habe. Sie hat sich gerade nicht darum bemüht, dass die einmal vermittelten Kunden in der Folgezeit weitere Geschäfte mit den Beklagten abschließen. Das gehörte auch unstreitig nicht zu ihren Aufgaben. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist in dem Ausschluss der gesetzlichen Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB keine Umgehung des § 89 b Abs. 4 HGB zu sehen. Folgerichtig hat die Klägerin daher während der Vertragslaufzeit Provision für solche Folgegeschäfte nicht erhalten und im Übrigen auch nicht beansprucht. Sofern nach dem Vertrag der Parteien in den Fällen „upsell pay to pay“ und „upgrade pay to pay“ (Höherstufung bzw. Umwandlung eines bereits bestehenden Vertrages) ein zweiter Provisionsanspruch ausgelöst werden kann, wenn die Klägerin solche Umwandlungen bzw. Höherstufungen akquiriert, ist das hier unerheblich, da die Klägerin solche Geschäfte – wie in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2016 unstreitig gestellt - nicht vermittelt hat. Die Kammer verkennt nicht, dass nach der Neufassung des § 89 b Abs. 1 HGB im Jahre 2009 alleine wegen des Umstandes, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages keine Provisionsverluste erleidet, ein Ausgleichsanspruch nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2012, 3 U 195/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2010, 16 U 191/10; OLG Köln vom 19.6.2015, 19 U 109/14, alle zitiert nach juris). Das ergibt sich daraus, dass die Provisionsverluste des Handelsvertreters – anders als in der früheren Gesetzesfassung - keine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB mehr sind, sondern gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB nunmehr im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Dort kommt ihnen ausweislich des Wortlauts der gesetzlichen Regelung („insbesondere“) allerdings eine besondere Bedeutung zu (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage, zu § 89 b Rz. 24; OLG Köln, Urteil vom 19.6.2015, 19 U 109/14, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Die Kammer geht allerdings weiterhin davon aus, dass bei fehlenden Provisionsverlusten die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs regelmäßig nicht der Billigkeit entspricht (vgl. LG Köln, Urteil vom 13.6.2014, 89 O 60/13; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage, zu § 89 b Rz. 24; Pauly in MDR 2013, 694, 696; offengelassen: OLG Urteil vom 19.6.2015, 19 U 109/14, zitiert nach juris; a.A. wohl Emde in WRP 2010, 849). Letztlich kann dies aber offenbleiben, da hier keine Umstände vorliegen, die trotz der fehlenden Provisionsverluste der Klägerin die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs durch die Beklagten als billig erscheinen lassen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsanspruch dazu dienen soll, ein gerade durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages eintretendes Ungleichgewicht im Vergleich der Vorteile der Vertragsparteien durch die vermittelten Geschäfte auszugleichen, durch ihn aber keine Korrektur der vertraglich vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen erfolgen soll (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Christoph in NJW 2010, 647, 649). Grundsätzlich werden die Vorteile, die der Unternehmer durch die Tätigkeit des Handelsvertreters hat, durch die gezahlten Provisionen ausgeglichen. Beim handelsvertreterrechtlichen Ausgleichsanspruch geht es daher um den Ausgleich der Vorteile, die der Unternehmer durch die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses hat, also insbesondere den Umstand, dass er nach Beendigung des Vertretervertrages für die bestehenbleibenden Vorteile keine Provisionen mehr zu zahlen hat (vgl. Christoph, a.a.O). Aufgrund dessen muss bei der vorzunehmenden umfassenden Gesamtschau der Umstände des konkreten Falles dann, wenn dem Handelsvertreter – wie hier der Klägerin – keine Provisionen entgehen, nach dem Wortlaut des Gesetzes die Zahlung eines Ausgleichs aus anderen Gründen und trotz der fehlenden Provisionsverluste der Billigkeit entsprechen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorteile, die die Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien dadurch haben, dass von der Klägerin geworbene Kunden weitere Verträge über Zusatzprodukte schließen, reichen alleine nicht aus, um unter Billigkeitsgesichtspunkten ein Ausgleich zu rechtfertigen, obwohl der Klägerin insoweit Provisionen nicht entgehen, da es nicht dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs entspricht, dass die vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien nachträglich korrigiert werden (s.o.). Das ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass andernfalls der Vorteil, den die Beklagten aus solchen Geschäften nach Beendigung des Vertretervertrages ziehen, eine Vergütung der Klägerin nach sich ziehen würde, während bei Fortbestehen des Vertragsverhältnisses solche Geschäfte keinen Einfluss auf die von der Klägerin zu beanspruchende Vergütung ihrer Tätigkeit haben würde. Ob von dem Grundsatz, dass durch den Ausgleichsanspruch keine Korrektur der von den Parteien getroffenen Vergütungsregelungen vorgenommen werden darf, dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Vergütung des Handelsvertreters im Vergleich zu den daraus erwachsenen unternehmerischen Vorteilen in einem krassen Missverhältnis steht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Handelsvertreter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die entstehenden Unternehmervorteile nicht erkennen konnte oder er aufgrund einer gegenüber dem Unternehmer schwachen Stellung, die vom Unternehmer ausgenutzt wird, den Vereinbarungen zugestimmt hat. Beides ist hier nicht ersichtlich und von wird von der Klägerin auch nicht substanziiert vorgetragen. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Vorteile der Beklagten durch die Vermittlung von Dauerschuldverhältnissen, durch Folge- und Zusatzgeschäfte und durch den Wert des Kundenstammes an sich, waren bei Abschluss des Vertrages erkennbar und sind normale Folgen der Vermittlung von Kundengeschäften. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Umfang der vermittelten Kunden sich erst im Laufe der Geschäftsbeziehung zeige, ergibt sich daraus nichts anderes. Auch das ist ein Umstand, der bei Vertragsschluss offensichtlich ist. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin, die während der vierjährigen Laufzeit Provisionen in Höhe von ca. 4 Mio. € von den Beklagten erhalten hat, den vertraglichen Regelungen aufgrund einer wirtschaftlich schwachen Stellung gegenüber den Beklagten, die diese ausgenutzt haben, zugestimmt hat. Auch weitere Umstände, die ausnahmsweise trotz fehlender Provisionsverluste der Klägerin einen Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die von ihr vorgenommene Neukundengewinnung durch flächendeckende Hausbesuche besonders aufwändig gewesen sei, rechtfertigt dass die Angemessenheit eines Ausgleichs trotz fehlender Provisionsverluste vorliegend nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um die typische Akquisetätigkeit eines Handelsvertreters, die den Regelfall darstellt und die hier gegen die vereinbarten Provisionen vertraglich geschuldet war. Eine darüber hinausgehende, besonders aufwändige Kundenwerbung, die nach dem Vertrag noch nicht vergütet ist, wird hier weder vorgetragen noch ist eine solche sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin auf den Umfang der von ihr vermittelten Kunden abstellt und darauf hinweist, dass sie ca. 30.000 Kunden an die Beklagten vermittelt habe, rechtfertigt das einen Ausgleichsanspruch trotz fehlender Provisionsverluste ebenfalls nicht. Zunächst gilt auch hier, dass es nicht Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs ist, eine nachträgliche Korrektur der vertraglichen Vereinbarungen vorzunehmen, die hier auch Mengenbonifikationen vorsieht. Darüber hinaus ist hier nichts dazu vorgetragen, dass die vermittelten ca. 30.000 Kunden unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, die ihrerseits zur Vertragserfüllung eine Vielzahl von Vertriebsmitarbeitern einsetzt, eine besondere, erheblich vom Üblichen abweichende Kundenakquise darstellt. Im Übrigen trägt die Klägerin keinerlei Bezugsgröße vor, an der die vermittelten ca. 30.000 Kunden gemessen werden könnten. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, dass dem vermittelten Kundenstamm über die vermittelten Geschäfte hinaus und unabhängig von eventuellen Zusatzgeschäften ein eigener Wert zukommt, kann dem grundsätzlich zugestimmt werden. So kann die Klägerin z.B. bei Werbemaßnahmen auf den vermittelten Kundenstamm zurückgreifen. Dies stellt aber keine Besonderheit des vorliegenden Falles dar, sondern entspricht dem üblichen Vorteil aus einer vermittelten Kundenbeziehung. Soweit die Klägerin weiter auf einen eigenen Wert des vermittelten Kundenstammes bei einer möglichen Weitergabe von Kundendaten oder der Möglichkeit des sogenannten cross-selling abstellt, haben die Beklagten bestritten, den vermittelten Kundenstamm in dieser Weise zu nutzen, ohne dass die Klägerin dem substanziiert entgegen getreten ist. Soweit sie vorträgt, dass sich die Beklagten generell mit cross-selling befassen, reicht das nicht aus. Im Übrigen würde es sich auch insoweit um übliche Folgen einer Kundenvermittlung handeln, die einen Ausgleichsanspruch trotz fehlender Provisionsverluste nicht als billig erscheinen lassen. Auch bei einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände ergibt sich nicht, dass hier die Zahlung eines handelsvertreterrechtlichen Ausgleichs trotz fehlender Provisionsverluste der Klägerin bei Beendigung des Vertrages der Billigkeit entspricht. Da nach alledem bereits feststeht, dass der auf der zweiten Stufe geltend gemachte Hauptanspruch nicht besteht, konnte über die Klage insgesamt entschieden werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage, zu § 254 Rz. 9). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 221.000,00 €