Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in vier Fällen sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Hinblick auf die Fälle 2 und 3 der Anklageschrift vom 18.06.2015 – 251 Js 271/14 – wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger J1 und X1, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: §§ 176 Abs. 1 i.d.F. vom 31.10.2008, 176 a Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. vom 27.12.2003, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 182 Abs. 3 Nr. 1 i.d.F. vom 31.10.2008, 211 Abs. 1, Abs. 2, 9. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 22, 23, 52, 53, 54 Abs. 1, 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57 b, 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 5, 78 b i.d.F. vom 04.08.2005 StGB. G R ܠN D E: I. 1. Der zur Zeit der Hauptverhandlung 47-jährige, deutschstämmige Angeklagte wurde am 30.01.1968 in L1 in Rumänien geboren und wuchs bei seiner Tante mütterlicherseits, der Zeugin H, und deren Ehemann auf, die ihn kurz nach seiner Geburt aufnahmen und in der Folge adoptierten, da seine leiblichen Eltern ihn nicht wollten. Der Angeklagte hat noch zehn Geschwister – Kinder seiner leiblichen Eltern –, zu denen er seit 30 Jahren keinen Kontakt mehr hat. Die Kindheit des Angeklagten verlief problemlos und glücklich. Der Angeklagte wurde als einziges Kind seiner Adoptiveltern von ihnen verwöhnt und hatte viele Freiheiten. Er entwickelte zu ihnen ein inniges Verhältnis, insbesondere zu seiner Adoptivmutter (im Folgenden: Mutter). Gelegentlich kam es zu körperlichen Züchtigungen des Angeklagten durch die Mutter, wobei er mitunter die als Rute verwendeten Zweige selbst abschneiden und zu ihr bringen musste. Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten und wurde regelrecht eingeschult. Während der ersten vier bis fünf Schuljahre wurde der Unterricht in deutscher Sprache abgehalten, in der Folgezeit auf Rumänisch. Die schulischen Leistungen des Angeklagten waren allenfalls mittelmäßig; insbesondere Lesen bereitete ihm Probleme, in Mathematik erzielte er bessere Leistungen. Der Angeklagte bewältigte die schulischen Anforderungen nicht zuletzt mithilfe seiner Eltern: diese erhielten regelmäßig Päckchen mit Geld, Lebensmitteln oder Konsumartikeln wie etwa Zigaretten von den in Deutschland lebenden Verwandten und machten hiervon mitunter den Lehrern des Angeklagten Geschenke, damit dieser besser benotet wurde. Nach zehn Jahren Schulbesuch beendete der Angeklagte die Schule mit dem regulären Abschluss. Von 1986 bis 1989 absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung als Industriemechaniker im Bereich Dreh- und Frästechnik. Im März 1989 lernte der Angeklagte die Zeugin C kennen, beide verliebten sich und heirateten bereits im Juni 1989, da sie von ihm schwanger war. Nach der Hochzeit kamen bald schon Unstimmigkeiten und Differenzen zwischen den Eheleuten auf. Der Angeklagte hielt sich zum einen wenig bei seiner Frau auf und verlor bald auch in sexueller Hinsicht das Interesse an ihr, er verbrachte stattdessen viel Zeit mit seinen Freunden und Bekannten, trug nur wenig zur finanziellen Versorgung des Paares bei und gab überdies das gemeinsame Geld mit vollen Händen aus. Wenn die Zeugin das Verhalten des Angeklagten ihm gegenüber beanstandete, wurde er mitunter tätlich und versetzte ihr eine Ohrfeige, wovon die Zeugin C der Mutter des Angeklagten berichtete. Diese wies ihren Sohn zurecht, der die Ermahnungen befolgte, da er seine Mutter – ebenso wie sie ihn – gleichsam vergötterte. Bald darauf wurde der gemeinsame Sohn des Angeklagten und der Zeugin C, H3, geboren, nachdem der Angeklagte an der Schwangerschaft kein näheres Interesse gezeigt und die Zeugin zur Fortführung ihrer Berufstätigkeit angehalten hatte. Selbst am Tag der Geburt ging der Angeklagte nicht zu seinem neugeborenen Sohn, um ihn anzusehen und zu begrüßen. Auch in der ersten Zeit danach kümmerte sich der Angeklagte nicht um seinen Sohn H3, nach eigenen Angaben, weil er ganz kleine Kinder nicht mag. In Bezug auf fremde Kinder, Jungen wie Mädchen, zeigte der Angeklagte aus Sicht der Zeugin C viel Interesse und ging auffallend gut mit ihnen um. Im Februar 1990 trennte sich die Zeugin C von dem Angeklagten. Sie kündigte ihm gegenüber an, H3 mitzunehmen und mit dem Kind zu ihren Eltern zu ziehen, woraufhin der Angeklagte ihr damit drohte, H3 umzubringen. Im Rahmen des Auszugs kam es dazu, dass der Angeklagte sich mit H3 in der Wohnung verschanzte und erneut drohte, das Kind umzubringen. Unter Einschaltung eines Onkels, der dem Angeklagten deeskalierend zuredete, gelang es schließlich, H3 ohne Polizeieinsatz aus der Wohnung herauszuholen. Nach der Trennung besuchte der Angeklagte seinen Sohn recht häufig und verbrachte Zeit mit ihm, ohne dass es zu besonderen Vorkommnissen kam. Im Hinblick auf die bald darauf von der Zeugin C geplante Ausreise nach Deutschland drohte er ihr indes damit, diese zu verhindern, da er Kontakte zum rumänischen Geheimdienst Securitate habe. Die Zeugin nahm dies vor dem Hintergrund ernst, dass der Angeklagte es immer wieder geschafft hatte, seinen Militärdienst hinauszuschieben. Gleichwohl reiste die Zeugin C im April 1990 mit dem gemeinsamen Sohn H3 nach Deutschland aus, beide wohnten fortan in Bayern. Über die Ausreise der Zeugin C und seines Sohnes H3 kam der Angeklagte zunächst nicht gut hinweg und durchlitt eine depressive Phase. Auf Initiative seiner Mutter machte er eine längere Kur in dem rumänischen Kurort I3. Dort hatte der Angeklagte – teilweise intime – Kontakte zu mehreren rumänischen Frauen, von denen ihn einige – auch im Hinblick auf eine mögliche Ausreise nach Deutschland – heiraten wollten, was er jedoch ablehnte. Noch im Jahr 1990 reiste auch der Angeklagte – im Alter von 22 Jahren – mit seinen Adoptiveltern zusammen nach Deutschland aus. Die Familie kam zunächst in das Auffanglager M1 und bald darauf nach FF, wo sie von dort lebenden Verwandten zunächst in deren Wohnung in der AA-Straße untergebracht wurde. Später zogen der Angeklagte und seine Eltern in eine 3-Zimmer-Wohnung nebst möbliertem Kellerraum in der BB-Straße 1e in FF. Zu seinem Sohn H3 hatte der Angeklagte in der Zeit nach seiner Ankunft in Deutschland zunächst keinen Kontakt, er telefonierte aber hin und wieder mit der Zeugin C. Der Angeklagte fand bald darauf im Jahr 1991 Arbeit bei der N1 als Schlosser. Ende 1991 verstarb der Adoptivvater des Angeklagten, was ihn belastete. Ebenfalls Ende 1991 wurde die erste Ehe des Angeklagten in Ansbach in seiner Abwesenheit geschieden. Zu seinem Sohn H3 hatte der Angeklagte fortan kaum Kontakt. Er rief H3 ein bis zwei Mal pro Jahr an, schickte ihm eine Karte zum Geburtstag und war bei seiner Konfirmation zugegen. Der Angeklagte war in den folgenden Jahren nacheinander bei verschiedenen Firmen im Umkreis seines Wohnortes FF beschäftigt, überwiegend als Schlosser. Entweder wurde der Angeklagte entlassen oder aber er kündigte das jeweilige Arbeitsverhältnis selbst, etwa weil ihm der Verdienst zu gering erschien. So ergaben sich zwischenzeitlich wiederholt Zeiten von bis zu anderthalb Jahren Arbeitslosigkeit, der Angeklagte fand aber stets wieder eine neue Stelle. Während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei der Fa. O2 war der Angeklagte zwischenzeitlich Betriebsratsvorsitzender, wollte diese Tätigkeit im Hinblick auf einen für ihn unlösbaren Konflikt zwischen den Zielen des Arbeitsgebers und den Interessen der übrigen Arbeitnehmer jedoch nicht fortführen. Im Jahr 2000 lernte der Angeklagte während eines längeren Aufenthaltes in Rumänien seine spätere zweite Ehefrau kennen, die Zeugin H1, die damals 21 Jahre alt und gelernte Finanzbuchhalterin war. Zu dieser Zeit war er als Sponsor und Trainer einer Fußballmannschaft in seiner Heimatstadt L1 aktiv. Nach ca. sechs Monaten wurden der Angeklagte und die Zeugin H1 ein Paar. Sie führten zwischenzeitlich eine Fernbeziehung, als die Zeugin H1 in Bayern ein Jahr lang als Au-Pair-Mädchen tätig war und in 1CC studieren wollte. Das geplante Studium scheiterte zunächst an den noch unzureichenden Deutschkenntnissen der Zeugin, später an nicht ausreichenden finanziellen Mitteln. Im Jahr 2004 machte der Angeklagte der Zeugin H1 einen Heiratsantrag, als sie ihn in FF besuchte. Ein Jahr später, im Jahr 2005, heiratete das Paar und lebte seit dem 30.06.2005 zusammen mit der Zeugin H, der Mutter des Angeklagten, in der bereits zuvor von ihm und seiner Mutter bewohnten 3-Zimmer-Wohnung in der BB-Straße in FF. Die Zeugin H1 war fortan als Produktionshelferin tätig, zunächst in einer Fleischfabrik. Ihre Ehe mit dem Angeklagten verlief harmonisch und kameradschaftlich, auf seinen Wunsch gingen keine Kinder aus ihr hervor. Ab Sommer 2006 lernte der Angeklagte nach und nach verschiedene Kinder und Jugendliche kennen bzw. näher kennen, die zur Zeit des Kennenlernens ca. 13 bis 17 Jahre alt waren, und verbrachte nahezu seine gesamte Freizeit mit ihnen. Auf die Umstände des Kennenlernens und den Verlauf des jeweiligen Kontakts soll im Rahmen der Vorgeschichte der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten eingegangen werden. Im Jahr 2008 kaufte der Angeklagte von den Eltern eines seiner jugendlichen Freunde ein Mobilheim mit Garten auf einem Campingplatz an der CC-Talsperre, wo er in der folgenden Zeit einen Großteil seiner Freizeit verbrachte und insbesondere dort mit seinen Freunden und Bekannten verkehrte. Die Zeugin H1 tolerierte dies und begleitete ihn hin und wieder zu dem Mobilheim, insbesondere wenn dort im Sommer Grillfeste veranstaltet wurden. Darüber hinaus zeigte sie kein näheres Interesse daran, zumal sie durchgehend berufstätig war. Im Juli 2014 wurde der Angeklagte für die Dauer von wenigen Tagen von seinem Sohn H3 in FF besucht, der sich darüber wunderte, dass sein Vater sich häufig mit verschiedenen Jungen an seinem Mobilheim aufhielt. Seine letzte berufliche Tätigkeit übte der Angeklagte bis Ende 2013 bei der Fa. P2 Kransysteme aus, danach war er arbeitslos bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren. Zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit fand der Angeklagte Gefallen an der Vorstellung, sich selbständig zu machen; er wollte ein Konzept erstellen, Arbeitskräfte aus dem Ausland und insbesondere aus Rumänien auf eine Berufstätigkeit in Deutschland vorzubereiten, verwirklichte dies jedoch nicht. Aufgrund der Arbeitslosigkeit des Angeklagten lebte die Familie zuletzt – neben dem von ihm bezogenen Arbeitslosengeld – vornehmlich von den Einkünften seiner Ehefrau, die diese als Produktionsmitarbeiterin bei der Fa. Q1 Bauelemente GmbH und aus ihrer täglichen Tätigkeit nach der Arbeit als Putzhilfe in einem Autohaus bezog, sowie der Rente der Mutter. Bis zuletzt gestaltete sich das familiäre Zusammenleben zwischen dem Angeklagten und den Zeuginnen H1 und H harmonisch, wenn auch der Angeklagte und seine Ehefrau großteils nebeneinander her lebten und kaum Zeit miteinander verbrachten. Die Zeugin H1 stand unter der Woche um kurz nach 04.00 Uhr auf, arbeitete bis nachmittags als Produktionsmitarbeiterin, ging – nach einer maximal zweistündigen Pause – von 16.30 bis 18.30 Uhr ihrer Tätigkeit als Putzhilfe nach und legte sich abends gegen 21.00 Uhr schlafen, zumal sie neben ihrer Berufstätigkeit noch mit Teilen der im Haushalt anfallenden Arbeiten beschäftigt war. Der Angeklagte hingegen war zuletzt arbeitslos und verbrachte viel Zeit mit seinen jugendlichen Freunden – nahezu jedes Wochenende, häufig abends unter der Woche mit anschließender Übernachtung sowie tagsüber mit dem Zeugen N, der in geringer Entfernung von dem Angeklagten fußläufig entfernt wohnte und ebenfalls arbeitslos war. Nach den Angaben des Angeklagten war das Eheleben in sexueller Hinsicht erfüllt, seine Ehefrau war seine letzte Sexualpartnerin vor seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren. Alkohol nahm der Angeklagte regelmäßig und – insbesondere in Gesellschaft der genannten Jugendlichen – in größeren Mengen in Form von Wodka, gemischt mit einem Energy-Drink wie etwa der Marke Red Bull, und Bier zu sich. Eine Alkoholabhängigkeit entwickelte sich hieraus nicht. Der Angeklagte ist Raucher. Sonstige Drogen konsumierte er - von einer nachfolgend zu erörternden Ausnahme abgesehen - nicht. Bei dem Angeklagten besteht nach seinen Angaben ein Tinnitus. Weitere besondere Erkrankungen oder Unfälle, insbesondere mit dauerhaften hirnorganischen Folgen, erlitt der Angeklagte nicht. Er wog am 10.12.2014 72 kg. 2. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft – sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf. II. A. Erster Tatkomplex: Angeklagte Sexualstraftaten und sexuelle Handlungen des Angeklagten gegenüber weiteren Personen 1. Einleitung: Der Angeklagte umgab sich in der Zeit von Sommer 2006 bis Dezember 2014 mit einer – hinsichtlich ihrer Größe und personellen Zusammensetzung im Lauf der Zeit variierenden – Gruppe aus überwiegend männlichen Jugendlichen und einem Kind, mit denen er Zeit verbrachte, zunächst insbesondere in einem zu seiner Wohnung in der BB-Straße 1e in FF gehörenden Kellerraum oder bei einem der Jungen, dem Zeugen B, zuhause und ab 2008 in seinem Mobilheim auf dem Dauercampingplatz an der CC-Talsperre. Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme die Geschehnisse zwischen dem Angeklagten und dem Kreis der Jungen und Mädchen, mit denen er sich umgab, auch insoweit aufgeklärt, als es sich um nicht angeklagte oder verjährte Straftaten oder um nicht strafbares Verhalten handelte. Diese Geschehnisse sind von Bedeutung als Beurteilungsgrundlage für die psychiatrische Sachverständige sowie für die Rechtsfolgen in Bezug auf die angeklagten Taten. Im Rahmen der Einleitung werden die Verhaltensweisen des Angeklagten zunächst zusammenfassend dargestellt, im Weiteren erfolgen Ausführungen zu den einzelnen Geschehnissen, wobei jeweils kenntlich gemacht wird, wenn es sich hierbei um eine angeklagte Tat handelt. Der Angeklagte umgab sich vornehmlich mit Jugendlichen mit geringem Selbstbewusstsein aus schwierigen Familien- und Lebensverhältnissen, deren Eltern wenig Zeit und Aufmerksamkeit für sie übrig hatten, da sie getrennt lebten und arbeiten mussten oder kein ausreichendes Interesse an ihren Kindern hatten. Zum Teil standen den Familien nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung, einige der Jugendlichen hatten erhebliche Probleme in der Schule. Der Angeklagte gewann das Zutrauen der Jugendlichen durch Ausrichtung von Feiern, in deren Rahmen es stets zu gemeinsamem Alkoholkonsum kam, und gemeinsame Freizeitaktivitäten – insbesondere „männerbezogene“ wie Fußballgucken und -spielen, Schwimmen, Handwerken, Angeln, Messerwerfen, Demonstration von Waffen sowie Gespräche über sexuelle Themen wie die Größe des Penis und Pornos. Der Angeklagte stieß durch seine Präsenz im Leben des jeweiligen Jungen zunächst auf Bewunderung und Respekt und wurde von diesem zumeist als „guter Freund“ oder mitunter gar als „Ersatzvater“ angesehen. Die Jungen erhielten einerseits von dem Angeklagten materielle Zuwendungen in Form von Geschenken, dem Leisten von Fahrdiensten oder sonstigen Unternehmungen wie beispielsweise der Ausrichtung von Feiern einschließlich Bereitstellung alkoholischer Getränke, Einladungen zum Eisessen oder Essenseinladungen im eigenen Haushalt. Zudem übernahm der Angeklagte erzieherische Aufgaben, indem er sie ermahnte, fleißig und ordentlich zu sein und ihre schulischen Leistungen zu verbessern – in einem Fall auch mithilfe von Nachhilfe durch seine Ehefrau. Der Angeklagte vermittelte Praktikumsplätze, Ausbildungs- und Arbeitsstellen, er half bei der Regelung von Behördenangelegenheiten und Beschaffung von Wohnungen einschließlich Renovierung. Auch vermittelte er in Gesprächen zwischen den Jungen und ihren Eltern. Die Jungen empfanden dieses Verhalten und die Zuwendung als deutliche Hilfe. Zur Regelung dieser Angelegenheiten waren sie selbst oft kaum in der Lage gewesen. Sie fühlten sich dem Angeklagten verbunden und mitunter auch abhängig von ihm. Andererseits überwachte der Angeklagte einige der Jungen, er spionierte sie aus und entwickelte eine Art Omnipräsenz. Er fand auch die „wunden Punkte“ und Problembereiche des jeweils Betroffenen heraus. Der Angeklagte verbreitete zugleich eine Atmosphäre der latenten Angst: Er behauptete, früher für den rumänischen Geheimdienst Securitate tätig gewesen zu sein bzw. Kontakte hierzu zu haben sowie ranghohe Beamte der örtlichen Polizei zu kennen, wodurch eine Anzeigeerstattung gegen ihn von vornherein als aussichtslos erscheinen sollte; er schilderte, schon einmal jemanden umgebracht zu haben und zu wissen, wie man so etwas mache, ohne hierfür zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem trat der Angeklagte den Jugendlichen gegenüber mitunter geheimnisvoll auf oder demonstrierte ihnen scheinbar vorhandene magische Kräfte. Insgesamt führte dies bei den Jugendlichen zu der Vorstellung, dass man sich seinen Forderungen besser nicht widersetze. Mitunter kam es gegenüber einzelnen Jungen auch zu Tätlichkeiten des Angeklagten, zu Bestrafungen, zu verbalen Herabwürdigungen und zu Drohungen, ihnen durch falsche Verdächtigungen zu schaden oder ihren Familienangehörigen oder Freunden etwas anzutun. Der Angeklagte fertigte zahlreiche Foto- und Videoaufnahmen von Jugendlichen in unbekleidetem Zustand etwa beim Schwimmen, Sonnenbaden oder während der Ausübung sexueller Handlungen – teilweise mit deren Wissen – und drohte mit der Veröffentlichung der Aufnahmen oder deren Weitergabe an die Eltern. Einigen der Jungen verabreichte der Angeklagte Pillen, die angeblich das Peniswachstum fördern sollten, und die er in ihrer Anwesenheit auch selbst nahm. Bei einigen der Jungen entstand – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – eine Mischung aus Dankbarkeit für die Fürsorge des Angeklagten und Angst, sich ihm zu widersetzen. Dies nutzte er zu einer Vielzahl von sexuellen Kontakten zu den ihm unterlegenen und zum Teil von ihm abhängigen Jugendlichen aus, worauf nachfolgend einzugehen sein wird. Der Angeklagte vermochte flexibel auf das Maß der von dem einzelnen Jungen oder Mädchen gezeigten Ablehnung des sexuellen Kontakts zu reagieren, je nachdem, ob Abhängigkeitsverhältnis und/oder Drohkulisse den jeweiligen Jugendlichen bereits zur Erduldung des sexuellen Kontakts veranlassten oder ob es hierzu des Einsatzes weiterer Nötigungsmittel bedurfte. 2. Geschehen ab Sommer 2006 im Einzelnen Zur besseren Verständlichkeit soll zunächst ein chronologischer Abriss des Geschehens ab 2006 ohne detaillierte Darstellung des Kontakts zwischen dem Angeklagten und einzelnen Personen erfolgen. Die Einzelheiten von Entstehung und Entwicklung des Kontakts zwischen dem Angeklagten und dem jeweiligen Kind oder Jugendlichen einschließlich der Verhaltensweisen und sexuellen Handlungen des Angeklagten sollen sodann geordnet nach den einzelnen Zeugen bzw. Personen zusammenhängend dargestellt werden. a) Chronologischer Abriss des Geschehens ab Sommer 2006 Im Sommer 2006 lernte der Angeklagte auf der Kirmes in FF1 über den ihm bereits aus seiner Nachbarschaft bekannten 16-jährigen Zeugen J (nachfolgend: Zeuge J) dessen 16- und 17-jährige Klassenkameraden, die Zeugen G1 (nachfolgend: Zeuge G1) und B kennen. Der Zeuge J, der ältere Bruder des zu dieser Zeit zehnjährigen Zeugen und Nebenklägers J1 (nachfolgend: Nebenkläger J1), wohnte mit seinen Eltern und Geschwistern ebenfalls in der BB-Straße; seine Mutter, die Zeugin W, war zudem mit der Ehefrau des Angeklagten befreundet, wodurch ein näherer Kontakt zwischen den Familien bestand. In der Folge kam es zunächst zu gelegentlichen und später regelmäßigen Treffen des Angeklagten und der Zeugen G1 und B, insbesondere in dem Kellerraum der Wohnung des Angeklagten oder bei dem Zeugen B im nahegelegenen Ortsteil LL, beispielsweise um „abzuhängen“, Filme zu gucken und Partys zu feiern. Anfangs nahm auch der Zeuge J recht häufig an den Treffen teil. Hierbei wurde von den Beteiligten in recht großen Mengen Alkohol konsumiert, insbesondere in Form von Bier und dem von dem Angeklagten favorisierten Mixgetränk aus Wodka und einem Energy-Drink. Der Angeklagte suchte den Kontakt zu den Jugendlichen und drängte darauf, bei ihren Treffen untereinander mit dabei zu sein, was diese – trotz des erheblichen Altersunterschiedes von mehr als 20 Jahren – aufgrund seiner Zuwendung und der Bereitstellung alkoholischer Getränke durch ihn begrüßten. Über die genannten Zeugen stießen weitere mit diesen befreundete Jugendliche, u. a. der damals 16-jährige Nebenkläger X1, der etwa 15-jährige Zeuge Q und die etwa 16-jährige Zeugin F1, zu der Gruppe hinzu und kamen mit dem Angeklagten in Kontakt. Der Angeklagte traf sich mit den Jugendlichen jedoch nicht nur in der Gruppe, sondern – je nach Interesse des jeweiligen Jugendlichen – auch mit diesen alleine, insbesondere mit den Zeugen G1 und B sowie dem Nebenkläger X1, wobei bald eine gewisse Fokussierung auf den Zeugen G1 entstand. Die genannten Jugendlichen hatten zwar zuvor bereits Erfahrungen mit Alkohol gemacht und vereinzelt auch Alkohol im Übermaß zu sich genommen, jedoch nicht in Form regelmäßigen Konsums harter Alkoholika wie Wodka. Nach einem nachfolgend zu schildernden Vorfall im Jahr 2007 hatte der Nebenkläger X1 keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten und hielt sich auch von den anderen Jugendlichen fern. Im Jahr 2008 kaufte der Angeklagte von den Eltern des Zeugen B ein Mobilheim auf einer am Seeufer und dem dort entlangführenden Weg gelegenen Parzelle des Campingplatzes „DD“ an der CC-Talsperre. Dort hielten sich in der Folge insbesondere am Wochenende regelmäßig der Angeklagte und in wechselnder Besetzung (zunächst) die Zeugen G1 und B sowie ab und zu die Zeugen J und Q gemeinsam auf. Zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt im Jahr 2008 kam der am 31.08.1994 geborene R1 zu der Gruppe hinzu. Kurze Zeit nach dem Kauf des Mobilheims lernte der Angeklagte den damals etwa 40 Jahre alten Zeugen K kennen, der bisexuell orientiert war und ist, kurz zuvor nach einem mehrjährigen Aufenthalt in 2AA zurück in seine Heimat FF gezogen war und vorübergehend in einem Mobilheim auf dem Campingplatz „DD“ an der CC-Talsperre wohnte. Der Angeklagte kam mit dem Zeugen K über einen gemeinsamen Bekannten in Kontakt, der für eine Party im Mobilheim des Angeklagten bei dem Zeugen einen Tisch auslieh. Da der Angeklagte den Tisch nicht zurückbrachte, ging der Zeuge etwa eine Woche später dorthin, um den Tisch selbst abzuholen. Er traf am Mobilheim des Angeklagten jedoch nur den Zeugen G1 an, der ihm die Auskunft gab, dass der Angeklagte gleich zurückkomme. Beide warteten auf den Angeklagten und fuhren kurz mit dem Roller des Zeugen K weg, um Zigaretten zu holen, da der Zeuge G1 keine hatte. Als sie wiederkamen, trafen sie auf den Angeklagten, der den Zeugen G1 anbrüllte und ihm vorwarf, dass er weggegangen sei und das Fenster aufgelassen habe; dies sei heute schon sein zweiter Fehler. Wenige Wochen später sagte der Angeklagte zu dem Zeugen K bei einem zufälligen Aufeinandertreffen auf dem Campingplatz, dass er, der Zeuge, „seine Jungs“ in Ruhe lassen solle. Der Zeuge K lernte in der Folge zunächst den Nebenkläger X1 sowie später die Zeugen B und Q kennen, jeweils über einen mit ihnen befreundeten Jugendlichen aus der Nachbarschaft seiner Eltern. Am Mobilheim des Angeklagten wurde wie zuvor in seinem Keller oder bei dem Zeugen B „abgehangen“, Party gemacht, geraucht und Alkohol konsumiert. Wie zuvor auch kommunizierte der Angeklagte gegenüber den Jugendlichen stets, dass er nichts von Drogen halte und sie sich hiervon fernhalten sollten. Je nach Jahreszeit grillte der Angeklagte für die Beteiligten, man schwamm oder paddelte mit Surfboards in der Talsperre und spielte miteinander, insbesondere Fußball. Mitunter übte der Angeklagte mit den anwesenden Jugendlichen Messerwerfen oder Schießen mit dem Luftgewehr des Angeklagten, wobei er selbst jeweils sehr treffsicher war. Wenn Fußballspiele im Fernsehen übertragen wurden, insbesondere solche der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, wurden diese zumeist in größerer Runde und im Kreise weiterer Campingplatzgäste angeschaut, da der Angeklagte ein großer Fan der deutschen Fußball-Nationalmannschaft ist. Vereinzelt war bei solchen Anlässen oder Grillfesten auch die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin H1, anwesend. Anfangs befand sich das Mobilheim in desolatem Zustand und wurde nach und nach von dem Angeklagten unter Mithilfe der dort anwesenden Jugendlichen renoviert, umgestaltet und durch Anbauten erweitert. Auch im umliegenden Garten und an dem Pkw-Stellplatz wurden Arbeiten vorgenommen, insbesondere unter Mithilfe des Zeugen G, des jüngeren Bruders G1s, der den Angeklagten im Alter von noch 15 Jahren zur Zeit der Fußball-Europameisterschaft 2008 kennenlernte. Zuletzt war das Mobilheim, das ebenso wie die Parzelle aufgrund dichter und hoher Grenzbepflanzung im Wesentlichen nicht einsehbar war, von außen auffällig bunt gestrichen – am Eingang wies ein Schild das Objekt als „EE“ aus. Es war mit zahlreichen Deutschland-Fahnen und u. a. der Reichskriegsflagge bestückt. Im Innenraum bestand das Mobilheim u. a. aus einem größeren Wohnraum mit offenem Durchgang zum Küchenbereich und zwei kleineren Schlafzimmern. Das vom Wohnraum aus gesehen linke Schlafzimmer war mit einem Einzelbett, das rechte mit einem Doppelbett ausgestattet. An der Wand im Wohnbereich hingen verschiedene Werkzeuge, u. a. drei Äxte, eine Sichel, ein Zimmermannshammer und ein Messer sowie eine Schreckschusspistole, die jeweils aufgrund ihrer Verschraubung an der Wand nicht ohne Weiteres abnehmbar bzw. funktionstüchtig waren, und ein Luftgewehr. An den Wänden hingen zahlreiche Lichtbilder der am Wohnwagen aufhältigen Personen, wobei es sich insbesondere um Gruppenfotos handelte, auf denen die abgebildeten Personen in bekleidetem Zustand zu sehen waren. Während der Fußball-Europameisterschaft 2008 hielt sich an einem Tag auch der Nebenkläger J1 zum Fußball-Gucken, Schwimmen und Grillen am Mobilheim auf. Ab dem 29.06.2008 – Finaltag der Fußball-Europameisterschaft – war die damals 15-jährige Zeugin T regelmäßig am Wochenende oder während der Schulferien am Mobilheim des Angeklagten zugegen. Die Eltern der Zeugin hatten einen Wohnwagen auf dem Campingplatz „DD“ stehen, wodurch der Kontakt zustande kam. Sie ging nach kurzer Zeit eine Beziehung mit dem Zeugen G1 ein und traf sich mit ihm am oder im Mobilheim. Bei einer Gelegenheit im Winter 2008/2009 war die damals 19-jährige Zeugin O anlässlich einer Party im Mobilheim des Angeklagten anwesend, nachdem sie ihn über den mit ihr und ihrem Bruder befreundeten Zeugen B kennengelernt hatte. Der Zeuge B hatte ab etwa Anfang 2009 keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten. Anfang 2009 trennte sich die Zeugin T von dem Zeugen G1 und führte in der Folge eine Beziehung mit dem Zeugen Q. Das Paar brach jeglichen Kontakt zu dem Angeklagten und der Gruppe ab. Ab Sommer 2009 hielt sich der zu dieser Zeit 13-jährige Nebenkläger J1 regelmäßig in dem Mobilheim des Angeklagten auf. Kurze Zeit darauf blieb der Zeuge G dem Mobilheim des Angeklagten fern und wich dem Angeklagten aus. Etwas später im Sommer 2009 lernte der Angeklagte den im See spielenden, damals 14-jährigen Zeugen A1 aus GG kennen, dessen Eltern auf dem Campingplatz ebenfalls eine Parzelle angemietet und dort einen Wohnwagen stehen hatten. Über den Zeugen A1 kam der Angeklagte mit dessen Freund N in Kontakt, der ebenfalls in GG wohnte und die Familie A1 als Spielkamerad für den Zeugen A1 zum Campingplatz begleitete. R1 hatte ab einem nicht mehr näher aufklärbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten und der Gruppe der Jugendlichen – wahrscheinlich brach er den Kontakt vor dem Hinzukommen des Zeugen Ns ab, da dieser ihn nicht kennenlernte. Ab dem zweiten Halbjahr des Jahres 2009 hielten sich daher im Wesentlichen nur noch der Nebenkläger J1 sowie die Zeugen A1, N und G1 – die beiden letztgenannten jeweils mit längeren Unterbrechungen des Kontakts in unterschiedlichen Zeiträumen – mit dem Angeklagten am Mobilheim auf und übernachteten dort regelmäßig. Welcher der Jugendlichen wo schlief – ob in dem Schlafzimmer mit Doppelbett, in dem anderen Schlafzimmer in dem dortigen Einzelbett oder dort auf einer Matratze oder in dem Wohnraum auf einer Luftmatratze – wurde von dem Angeklagten zugeteilt. Der Angeklagte hatte seinen Fokus auf den Nebenkläger J1 gelegt, der auch in den Augen der anderen Zeugen sein Liebling war und eine Sonderstellung hatte. Ab Frühjahr 2014 distanzierte sich der Nebenkläger J1 von dem Angeklagten und erstattete im April 2014 Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs, wie jeweils im Rahmen der Feststellungen zu den Sexualstraftaten zum Nachteil des Nebenklägers J1 noch näher auszuführen sein wird. Etwa zur Osterzeit 2014 lernte der Angeklagte auf dem Campingplatz den damals 14-jährigen Zeugen D kennen, indem er ihn beim Schwimmen ansprach und auf eine Cola zu sich einlud. Der Zeuge hielt sich mit seiner Mutter, der Zeugin S, und seinem Stiefvater, dem Zeugen S1, regelmäßig am Wochenende in deren Wohnwagen auf dem Campingplatz auf und verbrachte in der Folge Zeit mit dem Angeklagten und den Zeugen G1 und N. Wie im zweiten Tatkomplex unter II. B. noch näher auszuführen sein wird, wurden im November 2014 im Zuge des auf die Strafanzeige des Nebenklägers J1 hin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens die Wohnung und das Mobilheim des Angeklagten polizeilich durchsucht; in der Folge beging der Angeklagte die Tat vom 10.12.2014 zum Nachteil des Nebenklägers J1, einen versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. b) Kontakte des Angeklagten zu den einzelnen Kindern und Jugendlichen Bei allen bisher genannten Jungen – mit Ausnahme des Zeugen Q – und Mädchen bzw. jungen Frauen kam es dazu, dass der Angeklagte mit ihnen sexuelle Kontakte hatte oder dass er - letztlich erfolglos - versuchte, sich ihnen in sexuell motivierter Weise, anzunähern, worauf nachfolgend jeweils näher eingegangen wird. Bei sexuellen Kontakten durch von ihm an den Kindern und Jugendlichen vollzogenen Analverkehr benutzte der Angeklagte in der Regel ein Gleitmittel, aber kein Kondom. Soweit es zu Vaginalverkehr kam, vollzog der Angeklagte diesen ebenfalls ohne Kondom. Der Angeklagte kannte das Alter der jeweiligen an dem Sexualkontakt oder dem Annäherungsversuch beteiligten Person, da er dieses im Rahmen des Kennenlernens oder im weiteren Verlauf jeweils in Erfahrung brachte. Soweit das Alter des Kindes oder Jugendlichen für die Strafbarkeit sexueller Handlungen relevant ist, werden hierzu in den folgenden Feststellungen gesonderte Ausführungen gemacht. Niemand von den betroffenen männlichen Kindern bzw. Jugendlichen hatte eine sexuelle Neigung zu Männern. Zum Zeitpunkt des ersten sexuellen Kontakts mit dem Angeklagten hatten die Jungen, wenn überhaupt, allenfalls sexuelle Erfahrungen mit Mädchen gemacht. Ursache des Zustandekommens der Sexualkontakte ist, dass der Angeklagte eine sexuelle Präferenz für pubertierende männliche Kinder und Jugendliche hat, wobei er auf dieses Geschlecht aber nicht festgelegt ist; zugleich besteht sein Interesse an sexuellen Kontakten mit jugendlichen Mädchen und erwachsenen Frauen. aa) Kontakt mit dem Zeugen G1 Der Zeuge G1 wurde am 27.11.1989 geboren und hat einen etwa drei Jahre jüngeren Bruder, den Zeugen G. Beide wuchsen bei ihren Eltern auf, der Vater arbeitete ungelernt als Staplerfahrer, die Mutter war Hausfrau. Der Zeuge G1 wurde mit sechs Jahren eingeschult und besuchte nach der Grundschule die Gesamtschule FF. Während der Schulzeit hatte der Zeuge große Probleme, da er zum einen faul und kein guter Schüler war und zum anderen – als einziger Schüler im Klassenverband – von seinen Schulkameraden gehänselt und gemobbt wurde. Hinzu kam, dass der Zeuge ins Bett nässte und sich während der Pubertät das Verhältnis zu seinen Eltern – auch aufgrund seines pubertären Verhaltens – erheblich verschlechterte. Der Zeuge G1 machte den Hauptschulabschluss und begann eine Ausbildung als Erzieher, die er später aufgrund schlechter Leistungen abbrach. Weitere ernstzunehmende Anläufe zur Aufnahme einer Ausbildung unternahm er nicht. Zur Zeit des Kennenlernens des Angeklagten im Sommer 2006 war das Verhältnis des damals 16-jährigen Zeugen G1 zu seinen Eltern zerrüttet. Der Zeuge war zu dieser Zeit nach wie vor Bettnässer, wovon der Angeklagte bald nach dem Kennenlernen erfuhr und gegenüber dem Zeugen angab, ihn hiervon zu „heilen“, wobei er insoweit nach Heilungsmöglichkeiten recherchierte. Schnell entstand eine Art Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zeugen G1 und dem Angeklagten. Der Zeuge genoss die Zuwendung und Fürsorge durch den Angeklagten, der ihn regelmäßig anrief und ihn beispielsweise von der Schule abholte, ihn zum Eisessen oder zu sich nach Hause zum Essen einlud und ihm Geschenke etwa in Form von Kleidung, Schmuck und Handykarten machte. Auch versuchte der Angeklagte durch Gespräche zwischen dem Zeugen G1 und dessen Eltern zu vermitteln, stand dem Zeugen als Ratgeber zur Seite, hielt ihn von Drogenkonsum ab und dazu an, beruflich etwas zu erreichen. Insbesondere der Vater des Zeugen mochte den Angeklagten sehr und kam mit ihm gut zurecht, so dass der Zeuge in den Ferien mit Einverständnis seiner Eltern mitunter längere Zeit bei dem Angeklagten verbrachte, wenn die Eltern des Zeugen an der Nordsee waren. Zugleich drängte sich der Angeklagte auf und nahm Einfluss auf die sozialen Kontakte des Zeugen und gab ihm vor, mit wem er sich treffen könne und mit wem nicht, wodurch sich der Zeuge alsbald zunehmend überwacht und eingeengt durch den Angeklagten fühlte. Der Zeuge stellte im Laufe der Zeit fest, dass der Angeklagte gut informiert war über seine Aktivitäten und die seiner Freunde. Wenn der Zeuge sich mal nicht bei dem Angeklagten gemeldet hatte, suchte dieser ihn vor der Schule auf und redete ihm Schuldgefühle ein, indem er anführte, was er, der Angeklagte, alles für ihn getan habe. Auch im Beisein des Angeklagten verhielt sich der Zeuge G1 – ähnlich wie gegenüber seinen Eltern – anfangs eigensinnig und respektlos. Insbesondere missfiel dem Angeklagten, dass der Zeuge sich nicht für seinen beruflichen Werdegang interessierte, keine Verantwortung übernehmen wollte, sich über andere lustig machte und keine Rücksicht auf die Interessen anderer nahm. Mitunter kam es zu entsprechenden Vorhaltungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen, wobei der Angeklagte vereinzelt tätlich wurde und dem Zeugen etwa eine Ohrfeige versetzte. Eine latente Angst des Zeugen G1 schürte der Angeklagte auch dadurch, dass er in seiner Anwesenheit behauptete, für den rumänischen Geheimdienst Securitate zu arbeiten und ein „Schläfer“ zu sein. Er drohte auch, eine Person, die gegen ihn bei der Polizei aussage, zu töten. Er sprach auch davon, jemanden so töten zu können, dass es wie ein Selbstmord aussehe und er nicht erwischt werden könne. Einerseits genoss G1 die Zuwendung des Angeklagten, andererseits litt er zunehmend unter der Abhängigkeit von ihm, wobei er aufgrund seiner bestehenden Angst vor ihm für sich selbst keine Möglichkeit sah, sich hieraus zu befreien. Der Angeklagte wollte das entstandene Abhängigkeitsverhältnis zur Durchführung sexueller Kontakte mit dem Zeugen nutzen, notfalls gegen dessen Willen und aufgrund des bisher mitunter widerborstigen Verhaltens des Zeugen erforderlichenfalls unter Einsatz eines Nötigungsmittels. Der Zeuge war bei Entstehung des Kontakts mit dem Angeklagten zwar bereits 16 Jahre alt, war jedoch von eher kleiner, schmaler Statur und sah für sein Alter auffallend jung aus. Ende 2006 kam es zum ersten sexuellen Übergriff des Angeklagten auf den zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließbar 17-jährigen Zeugen G1, um dessen Alter der Angeklagte wusste. Der heterosexuelle Zeuge hatte zu dieser Zeit ausschließlich heterosexuelle Erfahrungen mit Mädchen gemacht. Der Angeklagte hatte dem Zeuge vorgeschlagen, im Wohnzimmer des Angeklagten gemeinsam den Abend und die Nacht zu verbringen, letzteres wahrscheinlich auf einer auf dem Boden liegenden Matratze. Zunächst schauten beide abends im Wohnzimmer des Angeklagten Filme, tranken Alkohol und redeten, wobei die Ehefrau des Angeklagten einen der Filme mit anschaute und sich danach ins Schlafzimmer zurückzog. Später wurden auch der Angeklagte und der Zeuge G1 müde und legten sich – bekleidet mit T-Shirts und Boxershorts – im Wohnzimmer hin. Nach ungefähr fünf Minuten rückte der Angeklagte an den Zeugen heran und strich ihm über den Körper, woraufhin der hiervon völlig überraschte Zeuge wie gelähmt war. Der Angeklagte manipulierte daraufhin an dem Penis des Zeugen G1, zunächst über der Boxershorts und dann direkt am Körper, bis der Zeuge eine Erektion hatte. Obwohl der Zeuge mit der Stimulation nicht einverstanden war, vermochte er sich der Situation aus Angst vor dem Angeklagten nicht zu entziehen. Auch vermochte er die im Schlafzimmer schlafende Ehefrau des Angeklagten nicht um Hilfe zu rufen, da der Angeklagte bei vorherigen Gelegenheiten zum Ausdruck gebracht hatte, gegen jemanden vorgehen zu wollen, wenn dieser etwas über ihn ausplaudere und er, der Angeklagte, dadurch seine Frau verliere. In der Folge rieb der Angeklagte seinen Penis an dem von G1 und drückte seinen Penis gegen dessen After, onanierte und ejakulierte in ein Unterhemd. Zwischenzeitlich versuchte der Zeuge, den Angeklagten wegzudrücken, woraufhin dieser sinngemäß fragte, ob er ihn fesseln solle. G1 ließ daraufhin das weitere Geschehen über sich ergehen. Der Zeuge G1 vermochte den Kontakt zu dem Angeklagten aufgrund des entstandenen Abhängigkeitsverhältnisses nachfolgend nicht abzubrechen. Etwa drei bis vier Wochen nach dem ersten Vorfall vollzog der Angeklagte erstmals den Analverkehr an dem Zeugen G1, entweder in seinem Kellerraum oder in seinem Wohnzimmer, was nicht näher feststellbar war. Der Angeklagte drang – für den auf dem Bauch liegenden Zeugen schmerzhaft – in dessen After ein. Der Zeuge war hiermit, ebenso wie mit den Berührungen in den vorherigen Nächten, nicht einverstanden, jedoch aufgrund seiner Abhängigkeit zu dem Angeklagten und der Angst vor ihm nicht in der Lage, dies zu artikulieren. Der Angeklagte benutzte Gleitcreme, aber kein Kondom. Er kam zum Samenerguss, ejakulierte aber außerhalb des Körpers von G1. In der Folge bis Ende 2009 oder ins Jahr 2010 hinein vollzog der Angeklagte regelmäßig den Analverkehr an dem Zeugen G1, am Wochenende und in den Ferien nahezu täglich. Neben dem Vollzug des Analverkehrs massierte der Angeklagte den Zeugen und „pustete“ ihm über den Körper. Auch gab der Angeklagte dem Zeugen Medikamente für sein Peniswachstum. Mindestens zwei Mal kam es zu wechselseitig vorgenommenem Oralverkehr. Kurz nach Beginn der sexuellen Kontakte machte der Angeklagte Fotos und Videos hiervon, durch deren Existenz sich der Zeuge zur Duldung weiterer sexueller Kontakte genötigt sah. Bei einer Gelegenheit gab der Angeklagte gegenüber G1 insoweit an, er könne Dritten ein „schönes“ Video davon zeigen, „wie G1 einen reinkriegt“. Auch drohte der Angeklagte dem Zeugen, seinen Familienangehörigen etwas anzutun, falls der Zeuge anderen von den sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten berichte. Zur Zeit der Ausbildung des Zeugen als Erzieher stellte der Angeklagte ihm für diesen Fall bei einer Gelegenheit in Aussicht, ihm ein „Büschel Gras“ in Form von Marihuana in den Rucksack zu legen, die Aufmerksamkeit der Kindergartenleitung hierauf zu lenken und so die Ausbildung zum Scheitern zu bringen. Im Laufe des Jahres 2007 kam es dazu, dass der Zeuge G1 nicht mehr ins Bett nässte, worüber der Zeuge glücklich war und wovon er stolz berichtete, etwa dem Nebenkläger X1, dem gegenüber er diesen Umstand auf die Hilfe des Angeklagten zurückführte. Der Angeklagte vermittelte dem Zeugen G1 – insbesondere in Bezug auf dessen im zweiten Halbjahr 2008 geführte Beziehung mit der Zeugin T, worauf noch näher eingegangen werden wird – die Einstellung, dass man keine Gefühle für eine Frau entwickeln und nicht die Frau selbst sehen dürfe, sondern nur den Sexualakt mit ihr, da Frauen einen „kirre im Kopf“ machten. Zugleich war dem Angeklagten daran gelegen, dass der Zeuge eine Freundin hatte oder weibliche Jugendliche mit zum Mobilheim brachte, um sich selbst die Möglichkeit eigener sexueller Kontakte mit diesen zu verschaffen. Mitunter machte der Angeklagte dem Zeugen Vorgaben, ob und wann dieser sich mit seiner Freundin treffen bzw. intim mit ihr werden dürfe, damit bei dem Zeugen kein Zweifel darüber aufkam, dass der Angeklagte gegenüber der Freundin Vorrang hatte. Mit der Zeit nahm der Zeuge G1 die ihm von dem Angeklagten vermittelte Einstellung zu Frauen an und lebte sie, indem er den Wünschen des Angeklagten entsprechend etwa befreundete Mädchen mit zum Mobilheim brachte und tolerierte, dass seine Freundin für sexuelle Kontakte mit dem Angeklagten oder anderen männlichen Jugendlichen zur Verfügung stehen musste. Nach einiger Zeit nahm das sexuelle Interesse des Angeklagten an dem Zeugen G1 ab und es kam zunächst seltener und sodann gar nicht mehr zu sexuellen Kontakten, nach dem Eindruck des Zeugen, weil er zu alt geworden war und den Angeklagten nicht mehr antörnte, zumal der Angeklagte zu dieser Zeit bereits regelmäßig Analverkehr an dem Nebenkläger J1 vollzog, worauf noch näher einzugehen sein wird. Ab Anfang 2010 hatte der Zeuge G1 etwa drei bis vier Jahre lang keinen Kontakt zu dem Angeklagten bzw. nur sporadisch, indem er etwa während der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 anlässlich der Übertragung eines Fußballspiels am Mobilheim des Angeklagten zugegen war. Etwa ab Anfang 2014 nahm der Kontakt wieder zu, nachdem der Angeklagte sich wieder bei dem Zeugen G1 gemeldet hatte. Der Zeuge empfand die Treffen mit dem Angeklagten als angenehm, da dieser freundlicher zu ihm und umgänglicher war und sich aus Sicht des Zeugen zum Positiven verändert hatte. Der Kontakt steigerte sich bis zu der Zeit kurz vor der Tat vom 10.12.2014, als der Zeuge G1 bei dem Zeugen N wohnte. Zu sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G1 kam es im Jahr 2014 jedoch nicht mehr. Nachdem der Angeklagte im Rahmen der in seiner Wohnung und im Mobilheim am 06.11.2014 durchgeführten polizeilichen Durchsuchung Kenntnis von der Anzeigeerstattung des Nebenklägers J1 erlangt hatte und während der Durchsuchungsmaßnahme durch den Zeugen G1 Beweismittel beseitigen lassen hatte, worauf noch näher einzugehen sein wird, forderte er die Zeugen G1 und N auf, bei einer etwaigen Vernehmung als Zeuge auszusagen, dass nichts Sexuelles zwischen ihnen und ihm, dem Angeklagten, gewesen sei und sie auch keine entsprechenden Beobachtungen am Mobilheim in Bezug auf andere Jugendliche gemacht hätten. Die Zeugen hielten sich hieran bei ihren polizeilichen Zeugenvernehmungen zunächst – der Zeuge G1 wurde im Rahmen des gegen den Angeklagten geführten Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern am 12.11.2014 polizeilich als Zeuge vernommen und der Zeuge N am 24.11.2014. Später korrigierten die Zeugen G1 und N ihre vorherigen Angaben und stellten im Rahmen einer ausführlichen Zeugenvernehmung zu sexuellen Handlungen des Angeklagten ihnen gegenüber jeweils Strafantrag gegen diesen. Das Ermittlungsverfahren wurde insoweit jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Zeuge G1 hatte zur Zeit seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nach wie vor Schwierigkeiten, die Erlebnisse mit dem Angeklagten zu verarbeiten, er wirkte rastlos und in psychischer Hinsicht erheblich beeinträchtigt. Derzeit wird gegen den Zeugen G1 wegen des Verdachts ermittelt, seinerzeit – während der Zeit des intensiven Kontakts mit dem Angeklagten – ein zwölfjähriges Mädchen vergewaltigt zu haben. bb) Kontakt mit dem Zeugen J Bei dem Zeugen J handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um den etwa sechs Jahre älteren Bruder des Nebenklägers J1. Er wurde in Russland geboren und kam mit seinen ebenfalls russischstämmigen Eltern Anfang 1996 im Alter von sechs Jahren nach Deutschland. Die Familie J1 lebte zunächst in 1DD, wo im Mai desselben Jahres der zweite Sohn ZZ1 geboren wurde. Im Juni 1998 zog die Familie nach FF2 und dort zum 01.10.1998 in die Nachbarschaft des Angeklagten in eine Wohnung im Haus BB-Straße 1. Die Mutter des Zeugen J, die Zeugin W, war als Produktionshelferin tätig und freundete sich mit der zweiten Ehefrau des Angeklagten an, der Zeugin H1, spätestens nachdem diese Ende Juni 2005 zu ihm gezogen war oder bereits im Rahmen ihrer vorherigen, längerfristigen Besuche. Beide Frauen trafen sich hin und wieder, tranken Tee und plauderten miteinander, wobei der Inhalt der Gespräche oberflächlich blieb. Die Verhältnisse innerhalb der Familie J1 wurden später durch eine psychische Erkrankung des Vaters, die Trennung der Eltern aufgrund dieses Umstandes und die Auslastung der Mutter mit Beruf und Haushalt beeinträchtigt, worauf im Rahmen der Entstehung des engeren Kontakts zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger J1 näher eingegangen wird. Zur Zeit der Entstehung des näheren Kontakts des Zeugen J zu dem Angeklagten im Sommer 2006 kannten sich beide – wie ausgeführt – bereits aus der Nachbarschaft. Der Zeuge J war selbstbewusster und skeptischer als die anderen Jugendlichen und wahrte mehr Distanz zu dem Angeklagten als diese. Er nahm die Einladungen des Angeklagten – etwa zum gemeinsamen Feiern, Grillen und Fußballgucken, erst in der BB-Straße 1e und später am Mobilheim an der CC-Talsperre – zunächst gerne an. Er empfand das Verhalten des Angeklagten ihm gegenüber stets als freundlich, zugleich fiel ihm aber auf, dass der Angeklagte versuchte, die Jugendlichen mit Erzählungen über seine Vergangenheit zu beeindrucken. Einmal behauptete der Angeklagte in Anwesenheit des Zeugen J, früher für einen osteuropäischen Geheimdienst tätig gewesen zu sein. Der Zeuge J glaubte dem Angeklagten dies jedoch nicht. Bei einer Gelegenheit, wahrscheinlich in der Anfangszeit des ab Sommer 2006 näheren Kontakts, fasste der Angeklagte nach gemeinsamem Alkoholkonsum in den Schritt des damals 16-jährigen Zeugen J, der die Hand des Angeklagten jedoch wegschlug und dem Übergriff keine tiefergehende Bedeutung beimaß. Der Angeklagte akzeptierte die abweisende Reaktion des Zeugen J und nahm in der Folge keine weiteren sexuell motivierten Handlungen gegenüber diesem mehr vor. Im Jahr 2009, wahrscheinlich im Sommer, brach der Zeuge J den Kontakt zu dem Angeklagten und dessen Mobilheim ab, da ihm nicht geheuer war, dass dort immer öfter Jugendliche und mitunter Kinder wie etwa das genannte zwölfjährige Mädchen verkehrten, das der Zeuge für die neue Freundin des Zeugen G1 hielt. Gleichwohl sah er keine Veranlassung, die nachfolgende Entstehung des engeren Kontakts zwischen dem Angeklagten und seinem jüngeren Bruder, dem damals 13-jährigen Nebenkläger J1, zu unterbinden, da er nicht von einer homosexuellen Neigung des Angeklagten zu Jungen ausging, zumal er sich zur damaligen Zeit nicht besonders für seinen jüngeren Bruder interessierte und lieber mit seinen gleichaltrigen Freunden unterwegs war. Zum 01.01.2012 zog die Zeugin W zu ihrem neuen Ehemann nach 2HH, woraufhin ihre Söhne J3 und J1 auf Betreiben und mit Unterstützung des Angeklagten in eine unweit von dessen Wohnung gelegene eigene Wohnung in der BB-Straße 7 zogen, worauf im Rahmen der Entwicklung des Kontakts zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger J1 näher eingegangen wird. Nach der Tat vom 10.12.2014 zum Nachteil seines jüngeren Bruders kontaktierte der Zeuge J die ihm bekannten und zum Teil mit ihm noch befreundeten Jugendlichen aus dem Umfeld des Angeklagten über den Instant-Messaging-Dienst Whatsapp oder das soziale Netzwerk Facebook und setzte sie von der Tatbegehung und der Inhaftierung des Angeklagten in Kenntnis. cc) Kontakt mit dem Zeugen B Die Eltern des am 24.05.1989 geborenen Zeugen B, die als Schlosser und Einzelhandelskauffrau arbeiteten, trennten sich, als der Zeuge etwa zwei Jahre alt war. Bald darauf heiratete die Mutter erneut. Hierdurch bekam der Zeuge B zwei Stief- und später zwei Halbgeschwister. Der neue Ehemann der Mutter war dem Zeugen B anfangs fremd, mit der Zeit sah er ihn jedoch als seinen „richtigen“ Vater an, zumal der anfangs regelmäßige Kontakt zu seinem leiblichen Vater immer mehr abnahm und etwa ab seinem 14. Lebensjahr zum Erliegen kam. Der Zeuge B machte den Hauptschulabschluss, nachdem sich seine schulischen Leistungen mangels intellektueller Ressourcen und Fleißes zunehmend verschlechtert hatten. Zur Zeit der Entstehung des Kontakts mit dem Angeklagten war der damals 17-jährige Zeuge B besonders schüchtern und hatte kaum Selbstbewusstsein, er fühlte sich als Außenseiter, hatte keine engen Freunde und noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht. Aufgrund dessen freute er sich über den enger werdenden Kontakt mit dem Angeklagten und den übrigen Jugendlichen und genoss die Geselligkeit und den Umstand, in dem Angeklagten endlich jemanden zu haben, mit dem er über alles reden konnte. Bald sah der Zeuge B in dem Angeklagten einen guten Freund, der ihm wertvolle Ratschläge und Hilfestellung gab, indem er ihm beispielsweise riet, selbstbewusster zu sein und auf andere Leute zuzugehen, er ihm ein für Bewerbungszwecke geeignetes Outfit kaufte und ihm eine Tätigkeit bei einer Leiharbeitsfirma vermittelte, die der Zeuge zunächst längere Zeit ausführte. Die Mutter und der Stiefvater des Zeugen B begrüßten dessen Kontakt mit dem Angeklagten im Hinblick auf das hierdurch gesteigerte Selbstbewusstsein des Zeugen und die Vermittlung der Arbeitsstelle. Der Zeuge bekam einmal mit, dass der Angeklagte über den rumänischen Geheimdienst sprach, was bei ihm jedoch keine Wirkung hinterließ. Die freundschaftlichen Gefühle des Zeugen B für ihn nährte der Angeklagte, indem er dem Zeugen gegenüber angab, dass er, der Zeuge, sein bester Freund sei. Der Angeklagte wollte hierdurch den selbstunsicheren Zeugen B noch mehr an sich binden und sah die Möglichkeit, diese Bindung für spätere sexuelle Kontakte mit dem Zeugen auszunutzen. Frühestens im Sommer 2007 kam es zu einem ersten sexuell geprägten Vorfall zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B, der heterosexuell veranlagt ist zu diesem Zeitpunkt allenfalls Geschlechtsverkehr mit der Zeugin F1 gehabt hatte. Während sich der Zeuge mit dem Angeklagten in dessen Kellerraum aufhielt, machte der Angeklagte das Licht aus und bat den Zeugen B um eine Art Vertrauensbeweis – dieser solle nicht zucken, wenn er, der Angeklagte, ihn gleich berühre. Der Zeuge B widersprach nicht, woraufhin der Angeklagte ihn in die Hose fasste und seinen Penis in die Hand nahm. Der Zeuge B hatte zwar keine sexuelle Neigung zu Männern, hielt aber trotz des Vorfalls an der Freundschaft mit dem Angeklagten fest, da ihm diese wichtig war. In der Folge kam es mindestens drei Mal in größeren zeitlichen Abständen zum Vollzug des Analverkehrs durch den Angeklagten an dem Zeugen B, einmal in der Wohnung des Angeklagten im Wohnzimmer auf dem Sofa und einmal bei dem Zeugen zuhause in dessen Bett, im Übrigen war der Ort nicht feststellbar. Der Analverkehr ereignete sich jeweils nach gemeinsamem Alkoholkonsum, wobei der Zeuge den Angeklagten bei zwei dieser Gelegenheiten zwischenzeitlich oral befriedigte. Der Angeklagte benutzte jeweils kein Kondom, aber Gleitgel. Der erste Vollzug des Analverkehrs ereignete sich frühestens im Jahr 2007, nicht ausschließbar zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge bereits volljährig war. Der Angeklagte gab bei Anbahnung des sexuellen Kontakts gegenüber dem Zeugen B u. a. an, dass so etwas zu einer guten Freundschaft dazu gehöre und dass er „halt zum Teil auf Jungs stehe“. Der Zeuge B ließ sich hierdurch letztlich überreden. Er wollte den sexuellen Kontakt zwar nicht, war aufgrund seines geringen Selbstbewusstseins aber nicht in der Lage, „nein“ zu sagen oder seine Ablehnung sonst zum Ausdruck zu bringen. Aus seiner Sicht war für den Angeklagten nicht erkennbar, dass er, der Zeuge B, den Analverkehr nicht wünschte. Das Eindringen des Angeklagten mit seinem Penis in den After des Zeugen empfand dieser als schmerzhaft, was er dem Angeklagten auch sagte. Daraufhin entgegnete der Angeklagte sinngemäß, dass es nicht mehr lange dauere; zum Samenerguss gelangte er außerhalb des Körpers des Zeugen. Der Angeklagte ging aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Zeugen B und dessen Schüchternheit zutreffend davon aus, dass dieser mit niemandem über die sexuellen Kontakte sprechen würde. Bei einer Gelegenheit, wahrscheinlich im Jahr 2007, hatten der Angeklagte und der Zeuge B einen – einvernehmlichen – sexuellen Kontakt in Form eines sog. „Dreiers“ mit der damals 17-jährigen und nach ihren eigenen Angaben nymphomanisch veranlagten Zeugin F1 in der Form, dass der Angeklagte an ihr den Anal- und der Zeuge B zugleich den Vaginalverkehr mit ihr vollzog. Mit der Zeit versuchte der Angeklagte dem Zeugen B die Einstellung zu vermitteln, dass Frauen nur „zum Ficken“ da seien. Zudem hielt er ihn dazu an, weibliche Bekannte zum Mobilheim mitzubringen, um mit diesen sexuelle Kontakte eingehen zu können. Dem Zeugen B missfiel diese Einstellung des Angeklagten, weshalb sich seine Lust auf gemeinsame Unternehmungen verringerte und er sich gegen Ende des Jahres 2008 mehr und mehr zurückzog. Der Angeklagte war hierüber verärgert, weshalb er dem Zeugen B eröffnete, dass er die Freundschaft beenden wolle, in der Hoffnung, der Zeuge B würde den Kontakt aus Angst vor dem Verlust der Freundschaft wieder intensivieren. Der Zeuge B blieb jedoch bei seinem Standpunkt und war an einer Fortsetzung der Freundschaft nach wie vor nicht interessiert, so dass beide ab etwa Anfang 2009 keinen Kontakt mehr zueinander hatten. Der Zeuge B sah die sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten in der Folge als „abgehakt“ an und versuchte, sich auf die Zukunft zu konzentrieren. Zwischenzeitlich wurde er jedoch drogenabhängig und konsumierte u. a. Amphetamine. Später gelang es ihm, eine Ausbildung als Fachlagerist abzuschließen, wobei er zur Zeit seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bereits seit längerem arbeitslos war. Mit der Zeit entwickelte der Zeuge B eine enge Freundschaft zu dem Zeugen J, beide bezeichnen sich inzwischen gegenseitig als „besten Freund“. Der Zeuge B erfuhr über den Zeugen J von der Tat vom 10.12.2014 und der Inhaftierung des Angeklagten und stellte im Rahmen seiner späteren polizeilichen Zeugenvernehmung Strafantrag gegen diesen. Das Ermittlungsverfahren wurde insoweit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. dd) Tat zum Nachteil des Nebenklägers X1 (Fall 1 der Anklageschrift vom 18.06.2015 – 251 Js 271/14) (1) Vorgeschichte Der Nebenkläger X1 kam am 14.02.1990 in GG zur Welt, der Vater arbeitete als Maschinenbediener in der Stahlindustrie, die Mutter war Hausfrau. Wenige Jahre nach der Geburt des Nebenklägers trennten sich seine Eltern und ließen sich scheiden, der Vater heiratete erneut. Der Nebenkläger blieb zunächst bei seiner Mutter. Die nach der Scheidung der Eltern ohnehin angespannte Situation wurde zusätzlich dadurch beeinträchtigt, dass die neue Ehefrau des Vaters sich negativ über die Mutter des Nebenklägers äußerte und der Vater „zwischen den Stühlen saß“. Nachdem bei dem Nebenkläger ADHS diagnostiziert worden war und seine Mutter trotz dessen Behandlung mit Ritalin nicht mit ihm zurecht kam, wohnte der Nebenkläger fortan bei seinem Vater und dessen neuer Ehefrau. Die Familie zog später nach FF um, nachdem der Vater dort ein Haus gekauft hatte. Das Verhältnis des Nebenklägers zu seinem Vater und seiner Stiefmutter verschlechterte sich zunehmend, da diese sich nicht ausreichend um ihn kümmerten, ihm nicht genug Aufmerksamkeit und Anerkennung entgegenbrachten und Probleme totschwiegen. Zudem neigte die Stiefmutter zu Sticheleien und spielte Vater und Sohn gegeneinander aus, wenn sich das Verhältnis zwischen beiden gebessert hatte. Bereits recht früh im Alter von etwa zehn Jahren machte der heterosexuelle Nebenkläger erste körperliche Erfahrungen mit einem etwa gleichaltrigen Mädchen und hatte in der folgenden Zeit weitere, ausschließlich heterosexuelle Kontakte in Form von Geschlechtsverkehr. Er trieb sich viel mit seinen Freunden herum und kam bald mit Cannabis in Kontakt, woraufhin er regelmäßig kiffte. Nach dem Besuch der Hauptschule bis zur neunten Klasse ging der Nebenkläger von der Schule ab. In der Folge nahm er an einer Bildungsmaßnahme teil, um den Hauptschulabschluss nachzuholen. Zu dieser Zeit, Ende des Jahres 2006 oder Anfang 2007, lernte der damals 16-jährige Nebenkläger X1 während eines Besuchs bei dem damals mit ihm befreundeten Zeugen B den Angeklagten kennen. In der Folge kam es zu regelmäßigen Treffen mit dem Angeklagten, häufig in Gesellschaft der übrigen Jugendlichen. Der Angeklagte gab dem Nebenkläger hierbei die Aufmerksamkeit und Anerkennung, die dieser von seinen Eltern nicht bekam, indem er ihm beispielsweise gut zuredete, sagte, dass er ein besonderer Mensch und zu Höherem fähig sei und mit ihm über seine beruflichen Perspektiven sprach. Zugleich gab sich der Angeklagte gegenüber dem Nebenkläger X1 als Mentor und Ratgeber, der ihn durch das Leben führen könne, etwa indem er ihm von seinem damaligen Cannabis-Konsum abriet. Auch wusste er um das problematische Verhältnis zwischen dem Nebenkläger und seinen Eltern und versuchte zwischen beiden Seiten zu vermitteln, indem er mit dem Nebenkläger zu dessen Eltern fuhr und beruhigend auf diese einredete. Auch beeindruckte den Nebenkläger X1, wie eloquent und artikuliert der Angeklagte sprach, dessen Erzählungen er damals für glaubhaft hielt und die ihm einerseits Respekt und Ehrfurcht, aber auch eine latente Angst einflößten. Beispielsweise gab der Angeklagte in Anwesenheit des Nebenklägers X1 an, dass er beim rumänischen Geheimdienst gewesen sei, in seiner Militärzeit viel durchgemacht habe, allein im Dschungel unterwegs gewesen sei, eine Waffe besitze und einflussreiche Personen wie etwa den „obersten Polizeichef“ in MM kenne. Letzteres schmückte der Angeklagte gegenüber dem Nebenkläger näher aus, indem er anführte, dass es nichts bringen würde, wenn jemand zur Polizei gehen und dort etwas zu seinem Nachteil aussagen würde, da er nun mal den „obersten Polizeichef“ in MM kenne. Nachdem der Nebenkläger X1 eine Freundin hatte und weniger Zeit mit dem Angeklagten verbrachte, drohte dieser ihm bei einer – nicht mehr näher aufklärbaren – Gelegenheit damit, herumzuerzählen, dass er, der Nebenkläger, „schwul“ sei. Im Jahr 2007 ereignete sich ein Vorfall, bei dem der Angeklagte bei sich im Keller erstmals im Beisein des Nebenklägers X1 einen von diesem mitgebrachten Joint rauchte, um dies einmal auszuprobieren. Der Angeklagte verspürte keine Wirkung des Joints und war hierüber verärgert, da er dachte, der Nebenkläger habe ihn betrogen. Er beschwerte sich bei dem Nebenkläger und stieß diesen so heftig von sich, dass dieser mit dem Rücken gegen den im Keller befindlichen Schrank prallte. Der Nebenkläger X1 wurde hierdurch nicht verletzt; er war allerdings geschockt und zog seinen Kontakt zu dem Angeklagten in Zweifel, hielt aber schließlich aufgrund der von dem Angeklagten erfahrenen Zuwendung und seiner latenten Angst vor diesem daran fest. (2) Tatgeschehen Später, wahrscheinlich im Herbst 2007, traf sich der Nebenkläger X1 abends mit dem Angeklagten in dessen Kellerraum. Beide konsumierten Alkohol, im Laufe des Abends gemeinsam etwa eine halbe Flasche Wodka, und schauten einen Film. Nach einiger Zeit gingen beide auf den Vorschlag des Angeklagten hin hoch in dessen Wohnung. Da sowohl die Ehefrau als auch die Mutter des Angeklagten zu dieser Zeit außer Haus waren, erkannte der Angeklagte spätestens jetzt die Gelegenheit, an dem 17-jährigen Nebenkläger X1 den Analverkehr zu vollziehen und im Falle von dessen Weigerung notfalls Gewalt einzusetzen. Der Angeklagte forderte den Nebenkläger X1 auf, dieser solle sich duschen. Der Nebenkläger kam dieser Aufforderung – verwundert und skeptisch – aus Angst nach, wobei er sich nach dem Duschen wieder anzog und zurück zu dem Angeklagten ins Wohnzimmer ging. Dort forderte der Angeklagte ihn auf, sich auszuziehen und hinzulegen. Der Nebenkläger weigerte sich, woraufhin der Angeklagte erkannte, dass er ohne Einsatz von Gewalt nicht erreichen würde, an diesem den Analverkehr zu vollziehen. Er packte den körperlich unterlegenen Nebenkläger und stieß ihn heftig gegen den Wohnzimmerschrank. Der Nebenkläger prallte mit dem Kopf gegen den Schrank. Aus Angst vor dem Angeklagten unterließ er weiteren Widerspruch oder körperliche Gegenwehr, zog sich aus und legte sich aufforderungsgemäß bäuchlings auf eine im Wohnzimmer auf dem Boden liegende Matratze. Daraufhin zog sich der Angeklagte ebenfalls aus und rieb seinen Penis am Gesäß des Nebenklägers. Als dieser weinend „Aua“ sagte, erwiderte der Angeklagte sinngemäß, er solle sich nicht so anstellen, er, der Angeklagte, reibe doch nur „rum“ und sei noch nicht mal „drin“. Nach einiger Zeit führte der Angeklagte sein Glied in den Anus des Nebenklägers ein. Dieser wehrte sich zu diesem Zeitpunkt nicht aktiv dagegen, da er Angst vor erneuter Gewaltanwendung durch den Angeklagten hatte, was dem Angeklagten auch bewusst war. Zwischenzeitlich streichelte der Angeklagte den Nebenkläger am Rücken und fasste unter dessen Bauch an dessen Penis, um ihn zu beruhigen. Nach einiger Zeit beendete der Angeklagte die Penetration; ob er zum Samenerguss gelangte, konnte nicht festgestellt werden. Er forderte den Nebenkläger auf, niemandem von dem Geschehen zu berichten. Danach zog sich der Nebenkläger an, verließ das Haus und entfernte sich. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig. (3) Nachtatgeschehen Der Nebenkläger X1 wich dem Angeklagten in der Folgezeit aus und hielt sich auch von den gemeinsamen Bekannten fern. Er dachte darüber nach, gegen den Angeklagten Strafanzeige zu erstatten, hielt dies aber aufgrund der früheren Äußerungen des Angeklagten zu seinen Kontakten zur örtlichen Polizei für aussichtslos. Der Nebenkläger kam mit seiner Situation nicht zurecht. Er konsumierte über die Dauer von etwa zwei bis zweieinhalb Jahren vermehrt Alkohol und Cannabis und probierte auch chemische Drogen wie etwa Ecstasy aus. Zwischenzeitlich intensivierte sich der Kontakt zwischen dem Nebenkläger X1 und dem über 20 Jahre älteren Zeugen K. Nachdem der Nebenkläger im Hause seines Vaters und der Stiefmutter in alkoholisiertem Zustand Küchenmobiliar zertreten hatte und daraufhin von ihnen aus der Wohnung geworfen worden war, nahm der Zeuge K ihn bei sich auf. Der Nebenkläger wohnte dort ein knappes Jahr, wodurch der Zeuge K zu einer Art Vaterersatz für ihn wurde. In dieser Zeit kam es im Jahr 2008 zu einem Vorfall auf dem Campingplatz, als der Nebenkläger sich mit dem Zeugen K an dessen Mobilheim aufhielt, wobei er zu dieser Zeit noch nicht wusste, dass der Angeklagte dort ebenfalls ein Mobilheim hatte. Der Angeklagte kam zum Mobilheim des Zeugen K, fragte diesen, ob der Nebenkläger X1 auch anwesend sei und ob er kurz mit diesem sprechen könne, da er ihn so lange nicht gesehen habe. Der Zeuge K gab dies an den sich im Mobilheim aufhaltenden Nebenkläger weiter, der erschrak und dem Zeugen K durch seinen Blick ein ungutes Gefühl vermittelte. Gleichwohl ging der Nebenkläger zu dem Angeklagten nach draußen, woraufhin es zu einem kurzen Gespräch zwischen beiden kam. Der Angeklagte fragte den Nebenkläger, was er bei dem Zeugen K mache. Der Nebenkläger entgegnete, dass dieser für ihn da sei und ihm helfe, und gewann den Eindruck, dass der Angeklagte eifersüchtig auf den Zeugen K sei. Anschließend versuchte der Zeuge K die Hintergründe der ersten Reaktion des Nebenklägers X1 auf das Erscheinen des Angeklagten zu erforschen, woraufhin der Nebenkläger ihm gegenüber angab, dass da mal etwas mit dem Angeklagten vorgefallen sei. Dies interpretierte der Zeuge in Richtung eines sexuellen Vorfalls, da der Angeklagte ihm damals - wie festgestellt - gesagt hatte, er, der Zeuge, solle „seine Jungs“ in Ruhe lassen. Auf spätere erneute Nachfragen des Zeugen K gab der Nebenkläger an, dass ihm mit dem Angeklagten etwas Schlimmes passiert sei, ohne dies näher zu konkretisieren. Später machte der Nebenkläger X1 aus eigenem Antrieb im Hinblick auf seine Drogensucht und die familiären Probleme eine zweijährige stationäre Therapie in der Einrichtung 3GG in 4ZZ und holte dort seinen Hauptschulabschluss nach. Anfang des Jahres 2012, als der Nebenkläger in der Nachbarschaft des Angeklagten in FF2 wohnte, kam der Angeklagte mit einer Tasche gefüllt mit Alkoholika zu dessen Wohnung und wollte dort gemeinsam Alkohol konsumieren. Der Nebenkläger gab dem Angeklagten jedoch zu verstehen, dass er sich „verpissen“ solle, drohte, die Polizei zu rufen und schloss die Wohnungstür. Bis zu diesem Vorfall hatte der Angeklagte nach der Tat hin und wieder – etwa ein bis zweimal jährlich – neben dem Nebenkläger angehalten, wenn er mit seinem Auto zufällig an diesem vorbeifuhr, und gefragt, ob dieser mitfahren wolle. Der Nebenkläger zog in der Folge nach GG, wo seine Mutter wohnte, nachdem er bereits zuvor seine zwischenzeitlich begonnene Ausbildung als Tischler abgebrochen hatte. In GG arbeitete der Nebenkläger X1 als Leiharbeitnehmer und lernte am 31.12.2012 seine jetzige Ehefrau, die Zeugin X, kennen und führte bald darauf mit ihr eine Liebesbeziehung. Kurz darauf berichtete die Zeugin X dem Nebenkläger X1 von dem von ihr erlittenen jahrelangen sexuellen Missbrauch durch ihren Stiefvater, woraufhin in ihm der Gedanke reifte, sich der Zeugin anzuvertrauen. Kurz vor Weihnachten 2013 berichtete der Nebenkläger der Zeugin X unter Tränen sinngemäß, dass er im Alter von 17 Jahren ebenfalls Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Bald darauf zog das Paar im Zuge der seit Oktober 2013 bekannten Schwangerschaft der Zeugin nach FF in eine Wohnung im Haus des Vaters des Nebenklägers. Bis Mitte des Jahres 2014 schilderte der Nebenkläger der Zeugin X nach und nach Details der Tatbegehung. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter und der Heirat am 13.06.2014 drängte die Zeugin X ihren Mann verstärkt, Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten, zumal sie nun in dessen Nachbarschaft wohnten. Der Nebenkläger lehnte dies – auch vor dem Hintergrund, dass das gegen den Stiefvater seiner Frau geführte Strafverfahren eingestellt worden war – zunächst mit der Begründung ab, dass ihm sowieso keiner glaube. Die Zeugin X redete jedoch weiter auf ihren Mann ein, so dass dieser sich spätestens nach Kenntniserlangung von der Tat vom 10.12.2014 zum Nachteil des Nebenklägers J1 und der Inhaftierung des Angeklagten zur Erstattung einer Strafanzeige entschloss. Er begab sich am 03.01.2015 zur Polizeiwache MM und erstattete Strafanzeige gegen den Angeklagten. Seit dem 01.08.2015 macht der Nebenkläger eine Ausbildung als Fachkraft für Lager und Logistik. Er beabsichtigt nunmehr, zur Verarbeitung der Tat psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen und sieht sich insgesamt auf einem guten Weg. ee) Kontakt mit den Zeugen Q und T (1) Der Zeuge Q wurde am 08.11.1990 in MM als einziges Kind seiner Eltern geboren. Der Vater war Kriminalbeamter mit langjähriger Tätigkeit im Drogendezernat, die Mutter arbeitete als Krankenschwester und Altenpflegerin. Kurz nach der Geburt trennten sich die Eltern, woraufhin der Zeuge bei seiner Mutter aufwuchs, die mit ihm bedingt durch ihre berufliche Tätigkeit mehrfach umzog, zuletzt zurück in den Oberbergischen Kreis. Der Zeuge Q hatte Schwierigkeiten, die Trennung seiner Eltern zu verkraften, akzeptierte diese aber letztlich. Zu seinem Vater hatte er in der Folge kaum Kontakt. Seine Mutter wurde später im Hinblick auf ein bei ihr diagnostiziertes Burnout-Syndrom frühverrentet. Der Zeuge Q besuchte ebenso wie der Zeuge G1 die Gesamtschule FF, beide waren damals gute Freunde. Über den Zeugen G1 lernte der Zeuge Q auch den Zeugen B kennen. Der damals 15- oder 16-jährige Zeuge Q lernte den Angeklagten im zweiten Halbjahr des Jahres 2006 oder im Jahr 2007 auf einer Feier bei dem Zeugen B kennen und wunderte sich über die Anwesenheit des deutlich älteren Angeklagten. Diese wurde von dem Zeugen G1 damit begründet, dass es sich um einen guten Freund handele, der ihm immer geholfen habe. In der Folge war der Zeuge Q etwa alle drei Monate auf Partys bei dem Zeugen B und später im Mobilheim des Angeklagten zugegen. Ihm fiel zu diesen Anlässen auf, dass die übrigen Jugendlichen, insbesondere die Zeugen G1 und B, viel Respekt vor dem Angeklagten hatten, dessen Vorschläge und Ansichten stets guthießen und ihm nie widersprachen. Auf den Zeugen Q hatten die Angaben des Angeklagten jedoch keine besondere Wirkung. Der Angeklagte vertrat im Beisein des Zeugen Q beispielsweise Verschwörungstheorien der Art, dass die Nazis und nicht die Amerikaner als erste auf dem Mond gewesen seien, sowie die Ansicht, dass Frauen „scheiße“ seien und man sie „wie Dreck“ behandeln müsse, wobei der Angeklagte mitunter lange auf die anwesenden Jugendlichen einredete. Auch gab er etwa an, dass er einen hochrangigen Polizisten kenne, der ihm zu Willen sei, und dass er, der Angeklagte, beim rumänischen Geheimdienst gewesen sei. Der Angeklagte brüstete sich damit, sehr versiert im Umgang mit Schusswaffen zu sein und jemanden umbringen und sein Opfer unter mehreren Tötungswerkzeugen wie etwa einer Axt oder einer Schusswaffe auswählen lassen zu können, wobei er die Tötung dadurch vertuschen könne, dass er sie wie einen Selbstmord aussehen lasse oder die Leiche an Schweine verfüttere oder in einem Hochofen verbrenne. Ferner gab der Angeklagte an, dass er jemanden, der etwas gegen ihn aussagen würde, nach seiner Entlassung aus der Haft umbringen würde, da er dann nichts mehr zu verlieren habe. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, wahrscheinlich gegen Ende des Jahres 2007, widersprach der Zeuge Q dem Angeklagten bei einem Treffen in der Wohnung des Zeugen B bezüglich einer von diesem vertretenen Verschwörungstheorie, wodurch der Angeklagte seine Machtposition gefährdet sah und wütend wurde. Der Angeklagte bedrohte den Zeugen zunächst verbal und stieß ihn sodann in die Ecke des Raumes, wo er so an dessen Haaren riss, dass der Zeuge mit dem Kopf gegen die Wand prallte. Anschließend versetzte der Angeklagte dem Zeugen Q mehrfache Faustschläge in den Bauch, der sich danach auf dem Boden liegend krümmte und einen Weinkrampf erlitt. Der Angeklagte wollte den Zeugen Q durch das Reißen an dessen Haaren und den hierdurch bedingten Aufprall des Kopfes gegen die Wand sowie die Faustschläge jedenfalls verletzen. Er tat das Geschehen unmittelbar danach gegenüber dem Zeugen ab und sagte, dass es ihm leid tue und nicht so gemeint gewesen sei. Der Zeuge Q war von dem Vorfall schockiert. Er distanzierte sich daraufhin von dem Angeklagten und redete nicht mehr mit ihm, traf aber in der Folge wie zuvor hin und wieder auf Partys auf ihn, da es sich bei den Zeugen G1 und B damals um seine besten Freunde handelte und er den Kontakt zu ihnen nicht abbrechen wollte. (2) Die am 11.01.1993 geborene Zeugin T und ihr zwei Jahre jüngerer Bruder wuchsen zunächst bei ihren Eltern auf, der Vater arbeitete als kaufmännischer Angestellter, die Mutter war Hausfrau. Als die Zeugin sechs Jahre alt war, ließen ihre Eltern sich scheiden. Sie lebte fortan bei ihrer Mutter, die erneut heiratete. Das Verhältnis der Zeugin zu ihrem Stiefvater war anfangs schwierig, später traten aufgrund pubertärer Verhaltensweisen ihrerseits erneut Schwierigkeiten auf. Die Mutter und der Stiefvater der Zeugin T hatten einen Wohnwagen auf dem Campingplatz „DD“ an der CC-Talsperre und hielten sich mit ihr im Sommer 2008 jedes Wochenende dort auf. Am 29.06.2008 lernte die damals 15-jährige Zeugin unten am See die Zeugen J und G1 kennen, die sie einluden, abends zum Mobilheim des Angeklagten zu kommen und dort gemeinsam Fußball zu gucken. Die Zeugin kam zur verabredeten Zeit dorthin und lernte nunmehr auch den Angeklagten kennen, indem sie mit ihm und den genannten Zeugen zusammen die Übertragung des an diesem Abend zwischen der deutschen und der spanischen Nationalmannschaft ausgetragenen Finales der Fußball-Europameisterschaft im Fernsehen anschaute. In diesem Rahmen erfuhr der Angeklagte auch von dem Alter der Zeugin, bot ihr aber gleichwohl das bei solchen Gelegenheiten üblicherweise konsumierte Wodka-Energy-Mixgetränk an, woraufhin die Zeugin erstmals Alkohol zu sich nahm und etwa zwei Gläser hiervon trank. Die Zeugin T hielt sich fortan regelmäßig am Mobilheim des Angeklagten auf, da sie sich auf dem Campingplatz als Jugendliche allein fühlte und ihr der Kontakt mit den bei dem Angeklagten verkehrenden Jugendlichen eine willkommene Abwechslung bot. Im Rahmen der geselligen Zusammenkünfte im Mobilheim, bei denen man Alkohol trank und sich unterhielt, erzählte der Angeklagte in Anwesenheit der Zeugin T von seiner Vergangenheit in Rumänien und prahlte damit, dass er dort als Auftragskiller gearbeitet habe und etliche Personen umgebracht habe, dass er ganz genau wisse, wie man jemanden umbringe ohne Spuren zu hinterlassen und wie er die Leiche verschwinden lassen könne. Zudem redete der Angeklagte zum Thema „Luzifer“ auf die Jugendlichen ein und sprach u. a. davon, dass jeder Mensch vom Teufel besessen sei, womit die nicht religiös interessierte Zeugin nichts anfangen konnte. Die Angaben des Angeklagten machten der Zeugin Angst. Auch flößte ihr die Gesamtsituation Respekt vor ihm ein, da der Zeuge G1 die Anweisungen des Angeklagten immer befolgte und nie widersprach und die Zeugin ihm seine Angst vor dem Angeklagten anmerkte. Die Zeugin fühlte sich bald darauf zu dem Zeugen G1 hingezogen, der ebenfalls mit ihr flirtete und hierbei forsch vorging. Kurze Zeit später wurden beide ein Paar, wobei die Zeugin T zu diesem Zeitpunkt sexuell unerfahren war und es sich bei dem Zeugen G1 um ihren ersten Freund handelte. Dieser äußerte wenig später ihr gegenüber den Wunsch, mit ihr schlafen zu wollen. Die Zeugin gab dem Drängen ihres Freundes bald darauf nach, begann die Anti-Baby-Pille zu nehmen und erlebte mit ihm ihr „erstes Mal“ in dem Doppelbett im Mobilheim des Angeklagten. Der Angeklagte nahm die Entwicklung der Beziehung zwischen den Zeugen wahr und erkannte die Möglichkeit, sich hierdurch eigene sexuelle Kontakte mit der Zeugin T zu verschaffen, wobei er den Zeugen G1 zu diesem Zweck bereits zuvor in dessen Werben um die Zeugin bestärkt hatte. Spätestens jetzt versuchte der Angeklagte dem Zeugen die Einstellung zu vermitteln, dass man keine Gefühle für eine Frau entwickeln dürfe, wozu auf die weitergehenden Feststellungen unter II. A. 2. b) aa) Bezug genommen wird. Um zusätzlich darauf hinzuwirken, dass im Verhältnis zwischen den Zeugen über die sexuelle Komponente hinaus möglichst wenig emotionale Nähe entstehen konnte, bestand der Angeklagte darauf, dass der Zeuge G1 weiterhin bei ihm im Bett schlafe. Dies wurde gegenüber der sich hierüber wundernden Zeugin T damit begründet, dass der Angeklagte auf G1 aufpassen müsse, da dieser häufig Alpträume habe oder unruhig schlafe und dann ins Bett mache. Bei weiteren sexuellen Kontakten zwischen dem Paar platzte der Angeklagte unter Vorgabe eines Versehens ins Zimmer und hielt sie zum Weitermachen an, was der Zeugin sehr unangenehm war. Zudem wurden sexuelle Kontakte zwischen dem Paar von dem Angeklagten – zunächst heimlich – gefilmt; irgendwann fiel der Zeugin T beim Sex auf, dass eine Kamera auf sie und den Zeugen G1 gerichtet war. Auf ihre Nachfrage gab der Angeklagte hierzu wahrheitswidrig an, dies diene der Nachanschauung und Optimierung der sexuellen Fähigkeiten, er würde dies danach sofort wieder löschen. Bald darauf, etwa Mitte oder Ende August 2008, kam es erstmals zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten an der damals 15-jährigen Zeugin T, wobei der Angeklagte jedenfalls für möglich hielt, dass die Zeugin jünger als 16 Jahre war, und diesen Umstand billigend in Kauf nahm. Während sie wie üblich mit dem Zeugen G1 im Doppelbett einvernehmlich sexuell verkehrte, kam der Angeklagte plötzlich unbekleidet hinzu und begab sich zu beiden ins Bett. Der Zeuge G1 rückte zur Seite, woraufhin der Angeklagte mit seinem erigierten Penis vaginal in die Zeugin eindrang und den Geschlechtsverkehr fortführte. Währenddessen sagte die hiermit nicht einverstandene und von der Situation völlig überrumpelte Zeugin T, dass sie dies nicht wolle. Der Angeklagte und der Zeuge G1 beruhigten sie und sagten, dass es „gleich vorbei“ sei. Auch warf der Zeuge G1 ihr aufmunternde Blicke zu. Die Zeugin T ließ den Vollzug des Vaginalverkehrs durch den Angeklagten über sich ergehen. Der Angeklagte erkannte hierbei und nutzte bewusst aus, dass die 15-jährige Zeugin aufgrund ihrer altersbedingten Unreife und dem Defizit an Beharrungs- und Durchsetzungskraft im Verhältnis zu ihm außerstande war, sich dem Sexualkontakt zu widersetzen. Nach diesem Vorfall sagte der Zeuge G1 zu der Zeugin T auf ihre Nachfrage hin, man könne nicht „nein sagen“ und müsse machen, was der Angeklagte sage, was ihm, dem Zeugen, gehöre, gehöre auch dem Angeklagten. Die Zeugin T litt unter der Situation, war völlig fertig und wusste nicht, wie sie sich ihr entziehen sollte. Sie sah sich nicht imstande, sich ihrer Mutter oder ihrem Stiefvater anzuvertrauen. Sie kam weiter zum Mobilheim des Angeklagten, da sie zum einen in den Zeugen G1 verliebt war und durch einen Abbruch des Kontakts mit dem Angeklagten die Beziehung zu dem Zeugen gefährdet sah und zum anderen Angst davor hatte, dass der Angeklagte ihr auflauere oder ihre Eltern etwas erführen. In der Folge kam es zu weiteren sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin T, insgesamt mindestens zehn Mal – neunmal in Form von ungeschütztem vaginalem Geschlechtsverkehr und einmal in Form von ungeschütztem analem Geschlechtsverkehr unter Verwendung eines Gleitgels –, die diese jeweils nicht wollte, aber letztlich aus einer diffusen Angst vor dem Angeklagten heraus über sich ergehen ließ. Mindestens ein Mal vollzog der Angeklagte den Vaginalverkehr an der Zeugin, nachdem er ihr zuvor damit gedroht hatte, eine DVD mit Filmaufnahmen von ihren sexuellen Handlungen mit dem Zeugen G1 an ihre Mutter weiterzugeben, wenn sie sich weigere oder jemandem von den sexuellen Kontakten mit ihm, dem Angeklagten, erzähle. Der Angeklagte sagte in diesem Zusammenhang zu der Zeugin, dass er die Telefonnummer ihrer Mutter habe und dass er sie, die Zeugin, und G1 beim Sex gefilmt habe, er könne ihrer Mutter die DVD ja mal zuschicken. Er gab insoweit zudem an, dass ihr, der Zeugin, bei der Polizei ohnehin keiner glauben würde. Die Zeugin empfand den Gedanken, dass ihre Eltern diese Aufnahmen sehen könnten, als „Horror“ und ließ den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten daher über sich ergehen. Bei einer Gelegenheit vollzog der Angeklagte an der Zeugin T den Analverkehr. Während die Zeugin T wiederum mit dem Zeugen G1 einvernehmlich sexuell verkehrte, trat der Angeklagte hinzu und löste den Zeugen ab. Der Angeklagte drang mit seinem erigierten Penis unter Verwendung eines Gleitgels in den After der Zeugin ein, was sie als besonders schrecklich und schmerzhaft empfand. Die Zeugin war hiermit nicht einverstanden, aber nicht in der Lage, dies gegenüber dem Angeklagten zu artikulieren. Bei den sexuellen Kontakten mit der Zeugin T benutzte der Angeklagte kein Kondom, ejakulierte aber stets außerhalb ihres Körpers. An einem Morgen während der Herbstferien kam es dazu, dass die Zeugin T und der Zeuge G1 miteinander den Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Angeklagte bekam dies erst im Nachhinein mit und wurde wütend. Er warf den Zeugen vor, warum sie ihm nicht Bescheid gesagt hätten, er müsse sich nun überlegen, was er mit ihnen mache. Der Angeklagte befahl der Zeugin T, zu verschwinden, und stellte für sie und den Zeugen G1 ein Kontaktverbot auf, woraufhin sich beide etwa vier Wochen lang nicht sahen. Im Herbst 2008 oder Winter 2008/2009 drängte der Angeklagte den zu diesem Zeitpunkt 14-jährigen R1 dazu, seinen ersten heterosexuellen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin T zu vollziehen, die hiermit zwar nicht einverstanden war, sich dem Begehren des Angeklagten aufgrund seiner früheren Drohungen hinsichtlich der Weitergabe einer DVD aber nicht widersetzen konnte. Dies geschah im Beisein des Zeugen G1, wobei im Hintergrund Porno-Filme liefen. R1 gab dem Drängen des Angeklagten nach, war dann aber so nervös, dass er keine Erektion hatte und es letztlich nicht zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs kam, worüber die Zeugin T erleichtert war. Daraufhin vollzog der Angeklagte Geschlechtsverkehr an der Zeugin T. (3) Am 08.11.2008, dem 18. Geburtstag des Zeugen Q, kam es im Mobilheim des Angeklagten zu einem Vorfall unter Beteiligung der Zeugin T. Der Zeuge Q hatte bis dahin noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt, wovon der Angeklagte wusste. Dem Angeklagten und dem Zeugen G1 kam die Idee, dass der Zeuge Q als Geburtstagsgeschenk mit der Zeugin T sein „erstes Mal“ erleben sollte. Der Zeuge G1 rief den Zeugen Q an, der auf einer Party bei dem Zeugen B und nicht unerheblich alkoholisiert war, und teilte ihm mit, dass sie ein Geschenk für ihn hätten und er vorbeikommen müsse. Der Angeklagte holte den Zeugen Q mit dem Auto ab und teilte ihm mit, dass sie eine Geburtstagsüberraschung für ihn hätten, er sei ja noch „Jungfrau“, was sich jetzt ändern müsse. Am Mobilheim angekommen, brachte er den Zeugen zu der Zeugin T, die zuvor mit dem Zeugen G1 den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte und gerade im Begriff war, sich anzuziehen. Der Angeklagte rief ihr zu, sie brauche sich gar nicht erst anzuziehen, und verlangte, dass der Zeuge Q als Geburtstagsgeschenk mit ihr sein „erstes Mal“ erleben solle. Die Zeugin T war hiermit nicht einverstanden, gab dies aber nicht zu erkennen. Der Zeuge Q wollte – durch die Situation völlig überrumpelt und eingeschüchtert – ebenfalls keinen Sex mit der Zeugin T. Er wurde aber von dem Angeklagten und dem Zeugen G1 mehrfach und penetrant zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs gedrängt, wobei der Angeklagte ihm weiteren Alkohol aufdrängte und gegen seinen Willen einzelne Kleidungsstücke auszog. Währenddessen sagte der Zeuge mehrfach, dass ihm dies unangenehm sei und dass er dies nicht wolle, womit der Angeklagte sich jedoch nicht zufrieden gab, da er Spaß an der Situation hatte. Daraufhin ging der Angeklagte in einen Nebenraum, damit die Zeugen T und Q ungestört waren. Zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs kam es zwischen beiden letztlich nicht, da sie unter Verursachung entsprechender Geräusche nur vorgaben, miteinander zu schlafen. Währenddessen redeten beide miteinander, wobei die Zeugin T dem Zeugen Q gegenüber auf dessen wiederholte Nachfragen hin letztlich angab, dass sie dies nicht freiwillig mache. Später verlor der Angeklagte die Lust an der Angelegenheit. Die Zeugin T fühlte sich als „körperlich frei verfügbar“ und litt sehr unter der Situation, wusste sich aber hieraus zunächst nicht zu befreien. Der Zeuge Q verschaffte sich danach die Telefonnummer der Zeugin T, da er sich in sie verliebt hatte und ihr aus der Situation heraus helfen wollte. Ab dem gemeinsam in der Gruppe gefeierten Silvesterabend des Jahres 2008 intensivierte sich der Kontakt zwischen dem Zeugen Q und der Zeugin T, wodurch es ihr gelang, sich mehr und mehr von dem Zeugen G1 zu lösen. Im Januar oder Februar 2009 trennte sich die Zeugin T von dem Zeugen G1. Sie und der Zeuge Q wurden ein Paar, da sie sich durch das gemeinsam Erlebte eng miteinander verbunden fühlten und einander helfen wollten, dies zu verarbeiten. Bei einer Gelegenheit gegen Ende des Kontakts der Zeugin mit dem Angeklagten zeigte er ihr eine DVD und gab ihr zu verstehen, dass es sich hierbei um die zuvor andeutungsweise genannte DVD mit Filmaufnahmen von sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Zeugen G1 handele. Die Zeugin hatte den Eindruck, dass der Angeklagte sie hiermit „bei der Stange halten“ wollte. Da die Zeugin völlig fertig war und nicht mehr konnte, besorgte ihr R1 die DVD und zerstörte sie in Anwesenheit der Zeugin. Daraufhin wich die Zeugin T dem Mobilheim des Angeklagten aus, wenn sie sich mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in deren Wohnwagen aufhielt, und traf eine Zeitlang weder auf den Angeklagten noch auf den Zeugen G1. Sie fühlte sich durch die Zerstörung der DVD bestärkt und hoffte, eine etwaig vorhandene Kopie hiervon abfangen zu können, falls der Angeklagte ihren Eltern eine solche zukommen ließe. Bald darauf rief der Angeklagte sie auf dem Handy an und sagte, dass sie sofort zu ihm kommen müsse, da sie sich dringend unterhalten müssten. Die Zeugin ging daraufhin zu dem Mobilheim des Angeklagten, der sie aufforderte, noch ein einziges Mal mit ihm zu schlafen. Die Zeugin nahm ihren Mut zusammen und entgegnete, dass sie dies nicht wolle und dass er sie in Ruhe lassen möge. Daraufhin holte der Angeklagte eine schwarze Pistole aus der Schublade, wobei unklar geblieben ist, ob es sich hierbei um eine scharfe Waffe handelte. Er hielt die Pistole in der Hand und sagte, dass sie dies auch anders regeln könnten. Die Zeugin bekam Angst und flehte den Angeklagten an, nicht mit ihm schlafen zu müssen, woraufhin dieser sie schließlich gehen ließ, ohne den Vollzug des Geschlechtsverkehrs einzufordern. In der Folge nahm der Angeklagte keinen Kontakt mehr zu der Zeugin auf, sie und auch der Zeuge Q hielten sich von ihm fern. Beiden Zeugen fiel es schwer, die Vorfälle mit dem Angeklagten zu verarbeiten. Sie litten unter Schlafstörungen und der Zeuge Q hatte Probleme, sich auf das Lernen für das Abitur zu konzentrieren, weshalb er bis zur Erlangung der Hochschulreife zwei Schuljahre mehr als üblich benötigte. In ihrer Beziehung untereinander hatten beide Probleme, Vertrauen zueinander aufzubauen, und erinnerten sich durch den jeweils anderen an das Geschehen zurück. Die Zeugin T vertraute sich dem Zeugen Q an und schilderte ihm die Geschehnisse am Mobilheim, worauf der Zeuge verständnisvoll reagierte und die Zeugin zur Erstattung einer Strafanzeige gegen den Angeklagten ermunterte, wozu sie sich jedoch zunächst nicht durchringen konnte. Nach drei Jahren Dauer scheiterte die Beziehung, auch bedingt durch den Umstand, dass sich die Zeugin T und der Zeuge Q aufgrund der Entfernung zwischen ihren Wohnorten nur am Wochenende sahen. Die Zeugin T machte eine Ausbildung als Speditionskauffrau und arbeitet seitdem in dem erlernten Beruf. Der Zeuge Q studiert seit dem Wintersemester ### Wirtschaftsinformatik am Standort MM der FH-XX. Nach Kenntniserlangung von der Tat vom 10.12.2014 zum Nachteil des Nebenklägers J1 und der Inhaftierung des Angeklagten erschien die Zeugin T am 20.12.2014 auf der Polizeiwache an ihrem Wohnort HH und zeigte das Geschehen zu ihrem Nachteil an. Der Zeuge Q wurde im Zuge der polizeilichen Ermittlungen als Zeuge vernommen und stellte Strafantrag gegen den Angeklagten. Das Ermittlungsverfahren wurde insoweit zunächst jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, in Bezug auf Taten zum Nachteil der Zeugin T erfolgte später eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO. ff) Kontakt mit R1 Der am 31.08.1994 geborene R1 stieß zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt zu der Gruppe der Jugendlichen um den Angeklagten hinzu. Im ungefähren Zeitraum von Sommer 2008 bis Ende 2009 kam es zu sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem bei der ersten Gelegenheit nicht ausschließbar bereits 14 Jahre alten R1. Entstehung und Entwicklung des Kontakts zwischen beiden sowie der Hergang des ersten Sexualkontakts und weiterer Fälle waren hinsichtlich der Einzelheiten nicht näher feststellbar, da R1 sich vehement geweigert hat, als Zeuge auszusagen. Bei einer Gelegenheit filmte der Angeklagte, wie R1 vor ihm bäuchlings, nackt und mit geschlossenen Augen auf dem Bett lag, während er selbst mit der Kamera in der einen Hand seinen Penis in dessen Gesäßfalte steckt, aber – auch aufgrund des nicht vollständig erigierten Zustands – nicht in dessen After eindrang. R1 kam ab einem nicht mehr näher aufklärbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 nicht mehr zum Mobilheim und hielt sich fortan von dem Angeklagten und der Gruppe fern. Soweit das Ermittlungsverfahren 251 Js 271/14 Taten zum Nachteil von R1 zum Gegenstand hatte, wurde es gemäß § 170 Abs. 2 StPO eiungestellt. gg) Kontakt mit der Zeugin O Die Zeugin O wurde am 03.10.1989 geboren. Im Jahr 2007 zog die Zeugin mit ihren Eltern und ihrem älteren Bruder O1 in die Ortschaft LL, wo auch der Zeuge B wohnte. In der Folge lernte sie den Zeugen B näher kennen, da dieser mit ihrem Bruder gut befreundet war. Über den Zeugen B kam zunächst O1 mit dem Angeklagten in Kontakt, der diesen gegenüber seiner Schwester zunächst als netten Menschen darstellte, ihr später aber riet, Abstand von dem Angeklagten zu halten, da dieser sich nach seinem Eindruck mehr zu Jugendlichen als zu erwachsenen Personen hingezogen fühle. Bei einer Gelegenheit, wahrscheinlich im Winter 2008/2009, lernte die damals 19-jährige Zeugin O den Angeklagten persönlich kennen. Der Kontakt kam wiederum über den Zeugen B zustande, bei dem sich die Zeugin an diesem Tag aufhielt. Es kam dazu, dass die Zeugin O, die Zeugen B und G1 sowie der Angeklagte in dessen Mobilheim zusammen „Party machten“, Wodka tranken und feierten. Der Angeklagte war nett zu der Zeugin, sie mochte aber sein Aussehen und sein Auftreten nicht, das auf sie gierig wirkte. Die Zeugin war mit der Zeit so betrunken, dass sie bei einem zwischenzeitlichen Gang zum Zigarettenautomaten Schwierigkeiten beim Gehen hatte. Im weiteren Verlauf des Abends setzte sich der Angeklagte rechts neben sie, berührte sie mit seiner linken Hand am rechten Oberschenkel und strich mit der Hand an der Innenseite ihrer Oberschenkel in Richtung ihres Intimbereichs. Die Zeugin O drückte die Hand des Angeklagten weg, nachdem sie zu ihm gesagt hatte, dass sie dies nicht wolle, woraufhin er sauer wirkte und ihr zu verstehen gab, sie könnten auch in ein anderes Zimmer gehen. Der Angeklagte versuchte sodann, die Zeugin auf die Wange zu küssen, woraufhin sie ihren Kopf wegzog und sich von ihm entfernte. Da ihr die Situation nicht gefiel, verließ sie wenig später das Mobilheim des Angeklagten und hatte in der Folge keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Zeugin O wurde im Zuge der polizeilichen Ermittlungen nach der Tat vom 10.12.2014 von der Polizei als Zeugin vernommen und stellte Strafantrag gegen den Angeklagten. Das Ermittlungsverfahren wurde insoweit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. hh) Kontakt mit dem Zeugen G Der Zeuge G kam am 02.08.1992 als drei Jahre jüngerer Bruder des Zeugen G1 zur Welt. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse wird auf die obigen Ausführungen zu dem Kontakt des Angeklagten mit dem Zeugen G1 verwiesen. Der Zeuge G lernte den Angeklagten im Jahr 2008 in Gesellschaft seiner Eltern und seines Bruders kennen, die den Angeklagten im Hinblick auf dessen engen Kontakt mit ihrem Sohn G1 „unter die Lupe nehmen“ wollten. Man traf sich hierzu in der Wohnung des Angeklagten und grillte zusammen, wobei auch dessen Ehefrau anwesend war. Der Zeuge empfand den Angeklagten ebenso wie seine Eltern als nett und freundlich und mochte dessen zuvorkommende und offene Art. In der Folge lud der Angeklagte den Zeugen G zu seinem Mobilheim an der CC-Talsperre ein, wo der Zeuge in der Folge regelmäßig Zeit mit dem Angeklagten, seinem Bruder G1, R1 und später dem Nebenkläger J1 verbrachte. Dort half der handwerklich interessierte Zeuge G, der durch Praktika bereits Erfahrungen im Tischlerhandwerk und Metallbaubereich gesammelt hatte, regelmäßig und gerne bei den Arbeiten am Mobilheim und auf der Parzelle mit, wobei zu dieser Zeit vorwiegend Arbeiten im Außenbereich und Garten des Mobilheims vorgenommen wurden. Auch gefiel dem Zeugen gut, dass nach der Arbeit zusammen geschwommen, Fußball gespielt, geraucht und Alkohol getrunken wurde, wobei die Beteiligten im Anschluss regelmäßig im Mobilheim übernachteten. Nach einer Weile reduzierte der Angeklagte den Alkohol- und Zigarettenkonsum und hielt die Jugendlichen dazu an, härter zu arbeiten, um sich Zigaretten und Alkohol zu verdienen. Im weiteren Verlauf wurde der Angeklagte dem Zeugen unheimlich, da ihn dessen Äußerungen und Andeutungen zu seiner Vergangenheit stutzig machten. Der Angeklagte gab in Anwesenheit des Zeugen G etwa an, dass er Auftragskiller in der ehemaligen DDR gewesen sei, sich sehr gut mit Nahkampf- und Kriegstechniken auskenne und sich verschiedenste Waffen besorgen könne, wobei er letzteres durch ein möglicherweise gespieltes Telefonat andeutete und die von ihm erlernten Nahkampftechniken und Verteidigungsgriffe demonstrierte. Auch erwähnte der Angeklagte, dass er einmal in einem Haus das Gas aufgedreht und sodann dort aufhältigen Personen die Kehle durchgeschnitten habe, so dass niemand habe nachvollziehen können, ob die verstorbenen Personen umgebracht worden oder durch die spätere Gasexplosion zu Tode gekommen seien. Zudem nahm der Zeuge an im Wald abgehaltenen Schießübungen mit dem Luftgewehr und Wurfübungen mit einem Messer oder einer Axt auf einen Baumstumpf teil, bei denen der Angeklagte sehr treffsicher war und bei einer Gelegenheit mit dem Luftgewehr eine von R1 in der Hand gehaltene Zitrone traf. Der Zeuge war von der dominanten Ausstrahlung des Angeklagten, seiner Wortgewandtheit, seinen Fähigkeiten im Nahkampf und seinem Umgang mit Waffen stark beeindruckt und hielt ihn für einen Mann, den man respektieren und fürchten müsse. In einer Nacht im Sommer oder Herbst 2009 kam es zu einem sexuellen Kontakt des Angeklagten mit dem heterosexuellen und zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließbar bereits 17-jährigen Zeugen G, der zuvor noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht hatte und noch nie sexuell motiviert im Intimbereich berührt worden war. Der Angeklagte hatte sich mit dem Nebenkläger J1 in das Doppelbett schlafen gelegt, die Brüder G und G1 übernachteten in dem anderen Schlafzimmer, H3 in dem dortigen Einzelbett und G1 auf einer auf dem Boden liegenden Matratze. Der Zeuge G konnte nicht schlafen und ging in den Wohnraum des Mobilheims. Der Angeklagte bemerkte dies und kam kurz darauf hinzu, da er eine günstige Gelegenheit sah, sich nunmehr auch dem Zeugen G sexuell anzunähern. Daraufhin kam es zu einer kurzen Unterhaltung, während derer beide einen Drink zu sich nahmen, wobei sie schon am Abend zuvor Alkohol getrunken hatten. Der Angeklagte sagte, dass er die Freundschaft zwischen ihnen vertiefen wolle, weil sie noch keine richtigen Freunde seien, dass er gerne sein Freund sein wolle und ob er, der Zeuge, dies auch wolle. Nach einer Weile schlug der Angeklagte vor, schlafen zu gehen, wobei er den Zeugen aufforderte, bei ihm im Bett zu schlafen. Der Zeuge G ging aus Angst vor möglichen negativen Konsequenzen mit, zog sich entsprechend der Aufforderung des Angeklagten T-Shirt und Boxershorts aus und legte sich nackt zu ihm in das Doppelbett, in dem auf der anderen Seite neben dem Angeklagten auch der Nebenkläger J1 lag und schlief. Der auf dem Rücken liegende Zeuge verschränkte seine Arme und bedeckte mit den Händen sein Genital, woraufhin der Angeklagte die Arme zur Seite schob. Er streichelte den Zeugen zunächst am Oberkörper und manipulierte dann an dessen Penis, wobei er zwischenzeitlich über die Oberschenkel des Zeugen strich. Der Zeuge G ließ die Berührungen des Angeklagten aus Angst über sich ergehen. Dieser schlief nach kurzer Zeit ein, woraufhin der Zeuge wieder zu seinem Bruder in das andere Schlafzimmer ging und sich dort schlafen legte. Am nächsten Morgen entfernte er sich und hatte in der Folge keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten. Anfangs hatte der Zeuge Probleme, den Vorfall mit dem Angeklagten zu verarbeiten, später verdrängte er das Geschehen. Im Alter von 17 oder 18 Jahren machte er den Hauptschulabschluss und schloss danach eine Ausbildung als Tischler ab. Nach der Tat vom 10.12.2014 zum Nachteil des Nebenklägers J1 kontaktierte dessen Bruder J3 den Zeugen G im Hinblick auf eine mögliche Tatbeteiligung seines Bruders G1, damit dieser sich der Polizei stelle. Später wurde G polizeilich als Zeuge vernommen und stellte Strafantrag gegen den Angeklagten. Das Ermittlungsverfahren wurde insoweit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. ii) Taten zum Nachteil des Zeugen A1 (Fälle 2 und 3 der Anklageschrift vom 18.06.2015 – 251 Js 271/14) (1) Vorgeschichte Der am 01.03.1995 geborene Zeuge A1 hatte zwei ältere Geschwister und wuchs bei seinen Eltern in GG auf, die von einer zwischenzeitlich geplanten Trennung wieder Abstand nahmen und zusammen blieben. Sein Vater betrieb eine Stuckateur-Firma, die Mutter übte verschiedene Nebenjobs aus und war später arbeitslos. Die Kindheit des Zeugen verlief problematisch, da die Mutter Alkoholikerin war und sich der Vater bedingt durch seine Berufstätigkeit wenig zuhause aufhielt und nicht ausreichend um die Kinder kümmerte. Bereits in der Grundschule hatte der Zeuge A1 Probleme, da er entweder verspätet eingeschult wurde oder das erste Schuljahr wiederholen musste. Nach der Grundschule besuchte er die Hauptschule und musste erneut ein Schuljahr wiederholen. Die Eltern des Zeugen hatten einen Wohnwagen auf dem Campingplatz „DD“ an der CC-Talsperre, den der Zeuge schon seit seiner frühen Kindheit kannte. Spätestens ab dem Jahr 2009 verbrachte die Mutter des Zeugen A1 viel Zeit am Wohnwagen, nahezu jedes Wochenende sowie während der Ferien. Da ihr Mann berufsbedingt selten zuhause war, nahm sie ihren Sohn A1 regelmäßig hierhin mit. Damit der Zeuge A1 sich nicht langweilte und einen Spielkameraden hatte, kam häufig einer seiner Freunde mit zum Campingplatz, insbesondere der Zeuge N. Wenn der Zeuge A1 nur mit seiner Mutter am Wohnwagen war, gefiel es ihm dort nicht, da er sich einsam fühlte und es ihm langweilig war. Der Zeuge A1 lernte den Angeklagten im Sommer 2009 auf dem Campingplatz kennen, als dieser ihn am Ufer der Talsperre ansprach und auf ein Bier zu sich an das Mobilheim einlud. Dort kam der Zeuge mit dem Nebenkläger J1, R1 und den Zeugen G1 und G in Kontakt, mit denen er sich ebenfalls gut verstand. Der Angeklagte fragte den zu dieser Zeit 14-jährigen Zeugen A1 im Rahmen der Kennenlernphase nach seinem Alter, was dieser wahrheitsgemäß beantwortete. Bei einem der folgenden Aufenthalte auf dem Campingplatz brachte der Zeuge A1 seinen mehr als ein Jahr älteren Freund N, den Zeugen N, zum Mobilheim des Angeklagten mit. Da der Zeuge N für sein Alter von damals 15 Jahren auffallend jung aussah, fragte der Angeklagte den Zeugen A1, warum er „Kinder mitbringe“, worauf der Zeuge entgegnete, dass sein Freund sogar ein Jahr älter sei als er. Auch die Mutter des Zeugen A1 lernte den Angeklagten kennen und erhob keine Einwände dagegen, dass ihr Sohn und der ihn jeweils begleitende Freund die Zeit auf dem Campingplatz in dem Mobilheim des Angeklagten verbrachten und dort übernachteten. Der Zeuge A1 half in der Folge gerne bei den Arbeiten am Mobilheim mit, insbesondere wurde dieses seinerzeit von außen nach und nach bunt angestrichen, woraufhin es von dem Angeklagten auf den Namen „EE“ getauft wurde. Der Zeuge genoss die gemeinsamen Aktivitäten in der Gruppe um den Angeklagten, die neben der handwerklichen Arbeit etwa darin bestanden, schwimmen zu gehen und in der Sonne zu liegen, beides vorwiegend in unbekleidetem Zustand, Partys zu feiern, zu grillen und Alkohol zu trinken. Der Zeuge konsumierte am Mobilheim des Angeklagten erstmals hochprozentigen Alkohol in Form von Wodka. Der Angeklagte wirkte auf den Zeugen A1 zumeist gut gelaunt, freundlich und hilfsbereit, zeigte aber mitunter dominante Verhaltensweisen, wenn ihm etwas nicht passte. Beispielsweise warf der Angeklagte bei einer Gelegenheit, als der Zeuge und weitere Jugendliche mit einem Radiogerät beschäftigt waren und auf seine Ansprache hin nicht reagierten, plötzlich ein Glas gegen die Wand, um ihre Aufmerksamkeit zu erhalten. Auch machte der Angeklagte Andeutungen, dass er jederzeit Leute aus Rumänien „holen“ könne. Wenn die Gruppe zu Übungszwecken mit einem Messer auf einen Baumstumpf warf, schnitt der Angeklagte am besten ab. Auch bewahrte er in einem Schrank eine kleine Pistole auf, die aus Sicht des Zeugen wie eine scharfe Schusswaffe aussah. Dass der Zeuge aufgrund dieser Umstände ein Gefühl der Angst vor dem Angeklagten entwickelte, konnte nicht festgestellt werden. Der Zeuge A1 sah in dem Angeklagten mit der Zeit einen Vaterersatz, guten Freund und „Aufpasser“, der sich um ihn kümmerte, ihm Halt gab und ihm in schulischer Hinsicht den Weg zeigen wollte. Mitunter schenkte der Angeklagte dem Zeugen ein Kleidungsstück wie etwa ein T-Shirt. Auch suchte der Angeklagte das Gespräch mit den Eltern des Zeugen A1 und versuchte, zwischen ihnen und dem Zeugen zu vermitteln. Etwa zwei Wochen, nachdem der Angeklagte auch den Zeugen N kennengelernt hatte, kam es noch während der Sommerferien des Jahres 2009 dazu, dass die Zeugen A1 und N, die zumeist in dem Wohnraum des Mobilheims zusammen auf einer Luftmatratze schliefen, sich morgens nach dem Aufwachen gegenseitig am Penis manipulierten und „wachpimmelten“. Hierbei handelte es sich um ein pubertäres Spiel, beide hatten keine homosexuellen Neigungen und bis dahin keine sexuellen Erfahrungen gemacht. Der Angeklagte bekam dies mit, kam hinzu und fasste beide Jungen am Penis an. Er verstand das Verhalten der Zeugen als Ausdruck von Interesse an homosexuellen Kontakten mit ihm und fasste spätestens jetzt den Entschluss, an beiden künftig den Analverkehr zu vollziehen, in der kommenden Nacht zunächst an dem Zeugen A1. (2) Tatgeschehen Am folgenden Abend begaben sich alle ins Bett, nachdem in der Gruppe zusammen gegessen und Alkohol getrunken worden war. Der 14-jährige Zeuge A1, dessen Alter der Angeklagte kannte, legte sich auf Weisung des Angeklagten in das Doppelbett, wobei er nur mit einer Boxershorts bekleidet war. Der Angeklagte kam hinzu, legte sich zu dem Zeugen und zog ihm die Boxershorts herunter. Der Zeuge wollte dies nicht, was er dem Angeklagten auch sagte, und zog sich im Liegen die Boxershorts wieder hoch. Der Angeklagte zog sie wieder herunter und redete auf den Zeugen ein, dass er sich nicht anstellen solle. Der Zeuge ließ es über sich ergehen, dass der Angeklagte mit seinem Penis in seinen After eindrang und an ihm den Analverkehr vollzog, da er sich der Situation nicht zu entziehen wusste. In der Folgezeit kam es noch im Jahr 2009 zu einem weiteren Analverkehr. Dieser fand ebenfalls im Mobilheim des Angeklagten auf einer Luftmatratze im Wohnzimmer in Anwesenheit des Zeugen N statt, der neben dem Angeklagten und dem Zeugen A1 auf der Luftmatratze lag, sich von beiden abwandte und schlafend stellte. Der heterosexuelle Zeuge A1 war mit dem Vollzug des Analverkehrs durch den Angeklagten jeweils nicht einverstanden. Er hegte Sympathie, aber keine erotischen Gefühle für den mehr als 27 Jahre älteren Angeklagten. Beide Male verwendete der Angeklagte Gleitgel, aber kein Kondom. Ob er den Analverkehr jeweils bis zum Samenerguss vollzog, konnte nicht festgestellt werden. In beiden Fällen erkannte der Angeklagte und nutzte bewusst aus, dass der Zeuge A1 aufgrund seiner altersbedingten Unreife und dem Defizit an Beharrungs- und Durchsetzungskraft im Verhältnis zu ihm außerstande war, sich dem Sexualkontakt zu widersetzen. Der Zeuge A1 brach den Kontakt zu dem Angeklagten trotz der sexuellen Übergriffe aufgrund des entstandenen engen Vertrauensverhältnisses zu ihm als Bezugsperson nicht ab, was dem Angeklagten bewusst war und der trotz der Fortsetzung des Kontakts nicht davon ausging, dass der Zeuge A1 die sexuellen Übergriffe wünschte oder an ihnen gar Gefallen fand. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig. (3) Nachtatgeschehen In der Folge vollzog der Angeklagte an dem Zeugen A1 mindestens ein weiteres Mal den Analverkehr, wobei die Umstände nicht näher feststellbar waren. Der Zeuge wurde schließlich selbstbewusster und erklärte dem Angeklagten, dass er den Analverkehr nicht mehr wolle, was dieser respektierte. Der Zeuge verdrängte die Erinnerung an die sexuellen Übergriffe des Angeklagten und hielt den Kontakt zu ihm aufrecht, weil er sich allein fühlte und ihn als Bezugsperson nicht verlieren wollte. Durch Gespräche mit dem Zeugen N erfuhr er, dass der Angeklagte an diesem ebenfalls den Analverkehr vollzog, wobei der Zeuge N insoweit angab, dass er das nicht wolle und dass er nicht mehr zum Mobilheim des Angeklagten kommen wolle. Nachdem der Zeuge nach Vollendung des siebten Schuljahrs im Alter von 15 oder 16 Jahren von der Schule abgegangen war, hielt der Angeklagte ihn dazu an, seine Leistungen zu verbessern und wieder die Schule zu besuchen. Da der zweite Anlauf des Zeugen jedoch scheiterte, begann er eine Ausbildung im Betrieb seines Vaters, die er jedoch bald darauf im Hinblick auf „Stress“ mit seinem Vater abbrach. Der noch minderjährige Zeuge A1 zog bei seinen Eltern aus und hatte keinen Kontakt mehr zu ihnen. Bedingt hierdurch kam er nur noch wenige Male zu Besuch zum Mobilheim des Angeklagten, da er mangels Fahrgelegenheit mit dem Bus fahren musste. Der Zeuge ist inzwischen verheiratet. Er ist dem Angeklagten dankbar für dessen Zuwendung und meint, dass er sich ohne diese zwischenzeitlich das Leben genommen hätte. Im Jahr 2014 wurde der Zeuge A1 wegen Vergewaltigung angeklagt. Das Verfahren endete mit einem Freispruch, weil die anzeigeerstattende Zeugin nicht mehr aussagetüchtig war. Der Zeuge A1 wurde im Zuge der polizeilichen Ermittlungen nach der Anzeigeerstattung durch den Nebenkläger J1 im April 2014 als Zeuge und möglicher Geschädigter ermittelt. Da er den Vorladungen durch das Polizeipräsidium GG Anfang Dezember 2014 – noch vor der Tat vom 10.12.2014 – keine Folge geleistet hatte, wurde er am 09.01.2015 durch die bei der Staatsanwaltschaft GG tätige Zeugin Staatsanwältin Z zeugenschaftlich vernommen. jj) Kontakt mit dem Zeugen N Der Zeuge N wurde am 03.11.1993 als zweiter Sohn seiner Eltern geboren und wuchs in GG auf. Da sich seine Eltern früh trennten und er auch in der Folge keinen Kontakt zu seinem Vater hatte, lernte er diesen nie kennen. Die Mutter des Zeugen heiratete erneut und bekam mit ihrem Ehemann einen weiteren Sohn. Der Zeuge N kam mit seinem Stiefvater nicht gut zurecht, da er sich von ihm nicht gemocht und akzeptiert fühlte. Mit seiner Mutter, die Hausfrau war, verstand er sich gut. Im Alter von sieben Jahren wurde der Zeuge eingeschult und besuchte nach der Grundschule die Hauptschule. Der Zeuge N lernte den Angeklagten im Sommer 2009 über den mit ihm befreundeten Zeugen A1 kennen, wozu auf die Ausführungen im vorigen Abschnitt Bezug genommen wird. Wie der Zeuge A1 hielt sich auch der Zeuge N gerne im Mobilheim des Angeklagten auf, da ihm die Zuwendung des Angeklagten und die gemeinsamen Freizeitaktivitäten in der Gruppe gefielen, zumal ihn die Mutter des Zeugen A1 „nervte“. Bald darauf sah auch der Zeuge N den Angeklagten als eine Art Ersatzvater an. Er genoss dessen Zuwendung und spürte erstmals in seinem Leben väterliche Nähe und Sorge, indem der Angeklagte ihm beispielsweise gut zuredete, ihm sagte, dass er ihn gern habe, ihm bei „Papierkram“ half und ihn bei der Auswahl seiner Kleidung beriet. Mitunter reagierte der Angeklagte aufgebracht und wütend, wenn der Zeuge oder die anderen Jugendlichen ihm nicht zuhörten und seine Anweisungen nicht sofort befolgten. Hierdurch wurde dem Zeugen N das Gefühl vermittelt, besser zu tun, was der Angeklagte sagte. Wie bereits ausgeführt, kam es kurz nach dem Kennenlernen zu einem Vorfall, bei dem sich die Zeugen N und A1 gegenseitig am Penis manipulierten, der Angeklagte hinzukam und beide ebenfalls am Penis anfasste. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen unter ii) (1) Bezug genommen. Etwa Ende des Sommers 2009 vollzog der Angeklagte erstmals den Analverkehr an dem 15-jährigen Zeugen N. dessen Alter der Angeklagte – wie bereits festgestellt – kannte. Der Angeklagte und der Zeuge N hatten sich auf der Luftmatratze im Wohnraum des Mobilheims schlafen gelegt, der u. a. mit einer Jogginghose, aber ohne Unterhose bekleidete Zeuge lag auf seiner Körperseite, um einzuschlafen. Der Angeklagte zog ihm die Hose vom Gesäß herunter und forderte ihn auf, sich auf den Bauch zu legen. Der Zeuge N kam dem nach, da er völlig überrascht war und nicht wusste, was ihn erwartete. Daraufhin führte der Angeklagte seinen erigierten Penis in den After des Zeugen ein, wobei er eine Gleitcreme benutzte, aber kein Kondom. Der Zeuge hatte Schmerzen beim Einführen des Penis und brachte dies zum Ausdruck, woraufhin der Angeklagte sagte, dass er ruhig bleiben und sich nicht bewegen solle. Anschließend vollzog der Angeklagte den Analverkehr bis zum Samenerguss, wobei er außerhalb des Körpers des Zeugen ejakulierte. Der Zeuge N war mit dem Vollzug des Analverkehrs nicht einverstanden, aber nicht in der Lage, dies dem Angeklagten zu sagen, da er Angst hatte und den Angeklagten nicht enttäuschen wollte, so dass er den Analverkehr über sich ergehen ließ. Der Angeklagte erkannte und nutzte bewusst aus, dass der Zeuge N aufgrund seiner altersbedingten Unreife und dem Defizit an Beharrungs- und Durchsetzungskraft im Verhältnis zu ihm außerstande war, sich dem Sexualkontakt zu widersetzen. Im Anschluss an den Analverkehr sagte der Angeklagte sinngemäß zu dem Zeugen, dass dieser von den Geschehnissen am Wohnwagen niemandem berichten dürfe. Der Zeuge N brach den Kontakt zu dem Angeklagten in der Folge nicht ab, da er Angst davor hatte, dass der Angeklagte dann von ihm enttäuscht sein könnte. Er fühlte sich von ihm abhängig und wollte seine Zuwendung und die Gesellschaft am Mobilheim nicht verlieren. Während des nächsten Besuchs des Zeugen nach zwei Wochen kam es erneut zum Vollzug des Analverkehrs durch den Angeklagten an dem Zeugen, dies setzte sich bis Anfang 2010 etwa alle zwei Wochen so fort. Wenn der Zeuge dem Angeklagten zwischendurch zu verstehen gab, dass er keine Lust hierauf habe, verhielt sich der Angeklagte ihm gegenüber anschließend abweisend und ignorierte ihn für einige Stunden. Ungefähr von Anfang 2010 bis Ende 2011 blieb der Zeuge N dem Campingplatz fern, da er sich mit dem Zeugen A1 zerstritten hatte und diesen nicht mehr dorthin begleitete. Er sah hierin einen günstigen Umstand, um dem Angeklagten auszuweichen, und führte zwischenzeitlich eine Beziehung zu einem Mädchen, in deren Rahmen beide geschlechtlich miteinander verkehrten. In der ersten Hälfte des Jahres 2012 nahm der Angeklagte erneut Kontakt zu dem Zeugen N auf, indem er dessen Mutter anrief und fragte, ob dieser nicht Lust habe, zum Mobilheim zu kommen. Der Zeuge N stimmte dem Vorschlag des Angeklagten zu, da er nicht wusste, wie er mit der Situation umgehen sollte und Angst davor hatte, den Angeklagten durch die von ihm geäußerte Ablehnung zu enttäuschen. Der Angeklagte holte den Zeugen an dessen Wohnort in GG ab und fuhr mit ihm zu seinem Mobilheim, wo es zu gemeinsamem Alkoholkonsum und erneutem Vollzug des Analverkehrs durch den Angeklagten an dem Zeugen kam. In der Folge hielt sich der Zeuge etwa jedes zweite Wochenende bei dem Angeklagten auf dem Campingplatz auf, wobei er in der Regel mit dem Bus hin- und zurückfuhr und von dem Angeklagten an der nächstgelegenen Bushaltestelle abgeholt bzw. dorthin gebracht wurde. Während der Aufenthalte des Zeugen vollzog der Angeklagte an ihm den Analverkehr, wobei die Häufigkeit ab Mitte 2013 abnahm. Zwischenzeitlich gab der Angeklagte dem Zeugen Pillen, deren Einnahme zu einer Vergrößerung von dessen Penis führen sollten, wobei der Zeuge in diesem Zusammenhang fragte, ob diese bei ihm überhaupt noch etwas bewirken könnten, da er ja schon 18 Jahre alt sei. Nachdem der Zeuge eine nach Absolvierung des Hauptschulabschlusses in GG begonnene Ausbildung als Maler und Lackierer abgebrochen hatte, nahm er vermehrt Drogen, zumal er von Freunden umgeben war, die ebenfalls Drogen konsumierten und keiner Arbeit nachgingen. Im Hinblick auf die Drogenprobleme und den diese begünstigenden Freundeskreis des Zeugen schlug der Angeklagte diesem vor, mit seiner Hilfe in eine eigene Wohnung in FF zu ziehen. Der Angeklagte wollte hierdurch erreichen, dass der Zeuge von den Drogen wegkam und in seiner Nähe wohnte. Im August 2014 zog der Zeuge N mit umfangreicher Hilfe des Angeklagten in eine eigene Wohnung nach FF2, II-Straße 6, die nur wenige Minuten Fußweg von der Wohnung des Angeklagten entfernt lag. Der Angeklagte half dem Zeugen bei der Wohnungssuche, renovierte die Wohnung gemeinsam mit dem Zeugen, richtete sie ein und machte mit ihm den Umzug. Auch ging er mit dem Zeugen zum Jobcenter und sorgte dafür, dass der Umzug bewilligt und die Miete von dort bezahlt wurde. Der Angeklagte hielt sich in der Folge mehrfach pro Woche mit dem Zeugen N in dessen Wohnung auf, um dort gemeinsam „abzuhängen“ und Alkohol zu konsumieren. Zum Vollzug von Analverkehr durch den Angeklagten an dem Zeugen kam es nach dem Umzug nicht mehr, worüber der Zeuge sich wunderte und freute. Hinsichtlich des Hergangs der Strafantragstellung durch den Zeugen N und des Fortgangs des Ermittlungsverfahrens insoweit wird auf die obigen Feststellungen unter II. A. 2. b) aa) Bezug genommen. kk) Taten zum Nachteil des Nebenklägers J1 (Fälle 1 und 2 der Anklageschrift vom 06.05.2015 – 90 Js 56/14) (1) Vorgeschichte Der Nebenkläger J1 kam am 28.05.1996 in 1DD zur Welt und zog – wie unter II. A. 2. c) festgestellt – im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern und seinem sechs Jahre älteren Bruder J3 in die BB-Straße 1 in FF2 in die Nachbarschaft des Angeklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungen zu dem Zeugen J unter II. A. 2. b) bb) Bezug genommen. Im Jahr 2001 wurde der jüngere Bruder des Nebenklägers J1, J2, geboren. Der Angeklagte kannte den Nebenkläger bereits als kleinen Jungen aus seiner Nachbarschaft und fragte ihn bei zufälligen Kontakten mitunter, wie alt er sei. Der Nebenkläger J1 wurde im Jahr 2002 im Alter von sechs Jahren eingeschult und kam in der Schule gut zurecht. Ein Jahr später, im Alter von sieben Jahren, fiel er dem Angeklagten in der Nachbarschaft erstmals besonders auf, da er den Blick und die Bewegungen des Jungen mochte und in ihm den Jungen sah, der er selbst seinerzeit gerne gewesen wäre. Nachdem sich die Mutter des Nebenklägers J1, die Zeugin W, und die zweite Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin H1, angefreundet hatten, wozu auf die näheren Feststellungen unter II. A. 2. b) bb) verwiesen wird, wurde der nachbarschaftliche Kontakt zwischen den Familien J1 und H etwas enger, blieb aber oberflächlich. Beispielsweise kam man während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 zusammen, um bei dem Angeklagten auf dessen Einladung hin gemeinsam die TV-Übertragung eines Fußballspiels anzuschauen und zu grillen. Nach den Sommerferien des Jahres 2006 wechselte der Nebenkläger J1 auf die Realschule in MM. Während der Fußball-Europameisterschaft 2008 fragte der Angeklagte den Nebenkläger bei einer Gelegenheit, ob er seinen Bruder J3, der bei den Arbeiten an dem kurz zuvor erworbenen Mobilheim des Angeklagten an der CC-Talsperre half, dorthin begleiten wolle. Daraufhin verbrachte der damals zwölfjährige Nebenkläger einen Tag an dem Mobilheim, wo er gemeinsam mit dem Angeklagten und den übrigen dort anwesenden Jugendlichen in der Talsperre schwamm, grillte und das im Fernsehen übertragene Fußballspiel guckte, was ihm gut gefiel. Spätestens ab 2009 wurde die familiäre Situation der Familie J1 erheblich durch die psychischen Probleme des Vaters belastet. Dieser war alkoholabhängig und litt an Schizophrenie, was dazu führte, dass er aus dem Nichts heraus und ohne Grund verbal aggressiv wurde und herumschrie. Im Sommer 2009 begleitete der Nebenkläger J1 seinen Bruder J3 erneut zu dem Mobilheim des Angeklagten. Spätestens jetzt erweckte der Nebenkläger das besondere Interesse des Angeklagten. Zum einen hatte er mit nunmehr 13 Jahren das Alter eines pubertierenden Jungen erreicht und entsprach damit der sexuellen Vorliebe des Angeklagten. Zum anderen sah der Nebenkläger gut aus, war intelligent und hatte größere Aussichten auf eine Karriere als die übrigen Jugendlichen. In der Folge verbrachte der Nebenkläger regelmäßig Zeit in dem Mobilheim des Angeklagten und übernachtete dort mit ihm und den anderen dort anwesenden Jugendlichen, insbesondere mit den Zeugen A1 und N sowie in der Anfangszeit mit R1 und den Zeugen G1 und G. Hierzu fuhr er mit dem Angeklagten in dessen Pkw zum Campingplatz. Während der Aufenthalte im Sommer ging der Nebenkläger ebenso wie die übrigen Jugendlichen häufig nackt schwimmen, u. a. mit einem Surfbrett, wovon der Angeklagte Fotos machte. Der Nebenkläger J1 war – auch in den Augen der anderen Jugendlichen, insbesondere der ab Sommer 2009 häufig im Mobilheim aufhältigen Zeugen A1 und N sowie des zunehmend seltener kommenden Zeugen G1 – der Liebling des Angeklagten und hatte bei diesem eine Sonderstellung, zumal er der jüngste unter den Jungen war. Der Angeklagte behandelte den Nebenkläger J1 im Beisein der anderen Jugendlichen besser als sie, indem er ihm beispielsweise nach dem Schwimmen nicht nur das Handtuch reichte, sondern ihn hiermit, anders als die anderen, auch abtrocknete und ihn bei Grillabenden mit hochwertigerem Fleisch versorgte als die anderen Jugendlichen. Bei Rangeleien zwischen den Jugendlichen unter Beteiligung des Nebenklägers schritt der Angeklagte sofort ein und zog ihn aus der Situation, damit er keinen Schaden nahm. Der Nebenkläger bekam während seiner Aufenthalte im Mobilheim Äußerungen des Angeklagten mit, etwa dergestalt, dass der Angeklagte Kontakte zum rumänischen Geheimdienst und zu kriminellen Personen in Rumänien habe. Diese hatten jedoch keine besondere Wirkung auf den Nebenkläger, da der Angeklagte sich ihm gegenüber zu dieser Zeit sehr zuvorkommend und freundlich verhielt. Der Angeklagte suchte in besonderem Maße den Kontakt des Nebenklägers J1 und versuchte, ihn durch Geschenke in Form von Geld, T-Shirts und seines alten Handys, Einladungen zum sonntäglichen Mittagessen bei der Familie H und Hilfeleistungen in schulischen Dingen an sich zu binden. Der Nebenkläger mochte schließlich auch die Ehefrau und die Mutter des Angeklagten. Nachdem sich die schulischen Leistungen des Nebenklägers auf der Realschule verschlechtert hatten, begann der Angeklagte ihn in schulischer Hinsicht zu fördern und ließ ihm durch seine Ehefrau Nachhilfe erteilen. In der Folge erzielte der Nebenkläger zunehmend bessere Schulnoten. Der Angeklagte entwickelte ehrgeizige Pläne für den Nebenkläger, der aus seiner Sicht Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen werden und nach Möglichkeit eine wichtige Rolle in der Weltpolitik spielen sollte. Ihm war zudem daran gelegen, dass der Nebenkläger sich auch in körperlicher Hinsicht möglichst perfekt entwickelte, weshalb er sich mit dem Wachstum von dessen Penis beschäftigte und ihm angeblich das Peniswachstum fördernde Tabletten gab, die der Nebenkläger ebenso wie die übrigen Jugendlichen einnahm. Nicht zuletzt durch die gegenüber den anderen Jugendlichen hervorgehobene Zuwendung gewann der Angeklagte das Vertrauen des Nebenklägers und wurde zu dessen Bezugsperson, zumal der Nebenkläger zu seinem Vater aufgrund von dessen Wutausbrüchen kein Vertrauen hatte. Bevor es zu sexuellen Übergriffen kam, verbrachte der Nebenkläger gerne Zeit mit dem Angeklagten. Im November 2009 trennte sich die Mutter des Nebenklägers J1, die Zeugin W, von ihrem Mann im Hinblick auf dessen psychische Probleme sowie zum Schutz ihrer Kinder. Die Zeugin W fasste den Entschluss, mit den Kindern zum 01.12.2009 in eine Wohnung nach FF1 umzuziehen, was sie in der Folge auch in die Tat umsetzte. Die Kinder waren im Hinblick auf die Schwierigkeiten im Zusammenleben mit dem Vater froh über diese Entwicklung. (2) Tatgeschehen Spätestens zu dieser Zeit – im November 2009, als sich die Eltern des Nebenklägers J1 trennten – kam es im Mobilheim des Angeklagten zu einem ersten sexuellen Übergriff des Angeklagten auf den 13-jährigen Nebenkläger, dessen Alter er kannte, der sexuell unerfahren war und keine homosexuellen Neigungen hatte. Der Nebenkläger hatte sich vor dem Zubettgehen einen ihm von dem Angeklagten bereitgestellten Schlafanzug angezogen. Der Angeklagte legte sich zu dem noch wachen Nebenkläger in das Doppelbett, fasste unter der Kleidung an dessen Penis und manipulierte hieran, ohne dass der Junge zum Samenerguss kam. Der Nebenkläger war völlig überrascht und schockiert, weshalb er nichts zu dem Angeklagten sagte. Der Nebenkläger fühlte sich am nächsten Tag gedemütigt, konnte aber nicht über den Vorfall reden und vermochte den Kontakt zu dem Angeklagten aufgrund des entstandenen engen Verhältnisses zu ihm als Bezugsperson nicht abzubrechen, was dem Angeklagten bewusst war. Ein bis zwei Wochen später manipulierte der Angeklagte im Mobilheim erneut an dem Penis des im Doppelbett auf der Seite liegenden und noch bekleideten Nebenklägers und rieb seinen eigenen, bereits erigierten Penis an dessen Gesäß, um mit ihm den Analverkehr durchzuführen. Auf die Bitte des Nebenklägers, dies zu unterlassen und den „Schwanz“ aus seinem „Arsch“ zu nehmen, entgegnete der Angeklagte „Ja, klar“ und ließ für wenige Sekunden von ihm ab. Danach zog er dem Nebenkläger die Schlafanzug- und die Unterhose herunter, der zu einer weiteren Reaktion nicht in der Lage war und das weitere Geschehen widerspruchslos über sich ergehen ließ, obwohl er hiermit nicht einverstanden war. Der Angeklagte drang unter Verwendung einer Gleitcreme, aber ohne Kondom, mit seinem erigierten Penis in den After des Nebenklägers ein und führte den Analverkehr bis zum Samenerguss durch, wobei er seinen Penis kurz zuvor aus dem After herauszog, außerhalb des Körpers des Nebenklägers auf diesen ejakulierte und das Ejakulat von dessen Körper abwischte. Dass der Nebenkläger während der Penetration Schmerzen erlitt, konnte nicht sicher festgestellt werden. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig. (3) Nachtatgeschehen In der Folge kam es bis ins Jahr 2014 hinein nahezu zweimal wöchentlich zum Vollzug des Analverkehrs durch den Angeklagten an dem Nebenkläger J1, überwiegend im Mobilheim an der CC-Talsperre, mindestens ein Mal in der Wohnung des Angeklagten, wobei der Nebenkläger sich im zugehörigen Kellerraum stehend über die dortige Küchenzeile beugen musste, und einmal in der Wohnung des Nebenklägers, nachdem dieser Anfang 2012 mit seinem Bruder nach FF2 gezogen war, worauf noch näher eingegangen wird. Wenn der Nebenkläger während des Analverkehrs mitunter Schmerzen äußerte, reagierte der Angeklagte hierauf und sagte, dass er sich beeile, nach dem Eindruck des Nebenklägers aus Gründen der Rücksichtnahme. Hin und wieder massierte der Angeklagte den Nebenkläger am ganzen Körper, presste seinen Mund an verschiedene Körperteile „pustete“ dagegen. Mitunter sprach der Angeklagte mit dem Nebenkläger über das Thema „Energiefluss“ und gab ihm gegenüber an, dass der an ihm vollzogene Analverkehr seiner, des Nebenklägers, körperlicher und geistiger Perfektionierung und insbesondere der Vergrößerung seines Penis diene, da sich durch den Analverkehr hinten im Körper etwas dehne, wodurch der Penis länger werde. Anfangs sagte der Angeklagte zu dem Nebenkläger in Bezug auf den Analverkehr, den dieser nach wie vor über sich ergehen ließ, dass er hiervon keinem etwas sagen dürfe. Als der Nebenkläger zu dem Angeklagten sagte, dass er den Analverkehr nicht wünsche, entgegnete dieser zunächst, dass dies sein Schicksal sei und er sich damit abfinden müsse, er, der Angeklagte, würde ihn im Alter von 17,5 Jahren in Ruhe lassen, wobei er die Altersangabe später auf 21 und dann auf 23 Jahre korrigierte. In der Folge argumentierte der Angeklagte, die sexuellen Leistungen des Nebenklägers seien seine Bezahlung für die Nachhilfe durch die Ehefrau, Geschenke, Einladungen zum Essen, finanzielle Unterstützung und Hilfe in Schul- und Ausbildungsangelegenheiten. Insoweit nutzte der Angeklagte ein schwarzes Notizbuch, in das der Nebenkläger von ihm diktiert schreiben musste, dass er sich zu sexuellen Leistungen ihm gegenüber verpflichte, was anschließend von beiden unterschrieben wurde, wobei der Angeklagte noch abgeschnittene Haare des Nebenklägers dazu klebte. Da der Angeklagte den Nebenkläger anfangs mitunter auf den Mund küsste, kam der sich hiervor ekelnde Nebenkläger auf die Idee, dieser sei in ihn verliebt. Als er dem Angeklagten dies einmal vorhielt, entgegnete dieser sinngemäß, ob er, der Nebenkläger, wahnsinnig sei, das sei nur seine Bezahlung, er, der Nebenkläger, habe ja kein Geld. Später, als der Nebenkläger selbstbewusster geworden war und seine Ablehnung des Analverkehrs deutlicher zum Ausdruck brachte, drohte der Angeklagte, ihm und seiner Familie, insbesondere seinem kleinen Bruder XB, etwas anzutun. Auch drohte der Angeklagte dem Nebenkläger damit, dass er die von ihm angefertigten Nacktaufnahmen an seine Bekannten schicken würde, nachdem er in dem Handy des Nebenklägers gestöbert und sich dortige Kontakte notiert hatte. Für den Fall einer Anzeigeerstattung durch den Nebenkläger gab der Angeklagte ihm gegenüber an, dass der Zeuge G1, mit dem er aus Sicht des Nebenklägers gut befreundet war, aussagen würde, dass er, der Nebenkläger, freiwillig mitgemacht habe; selbst wenn der Nebenkläger den sexuellen Missbrauch beweisen könnte, würde er, der Angeklagte, ohnehin nur zwei Jahre „in den Knast gehen“ und wenn er dann rauskomme, würde er, der Nebenkläger, schon sehen, was ihn erwarte. Dies schmückte der Angeklagte durch die Angabe aus, dass sich bereits einmal ein Freund von ihm abgewendet habe und er deswegen versucht habe, diesen umzubringen, wofür er letztlich nur zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden sei. Einmal gab der Angeklagte im Zusammenhang mit einer solchen Drohung vor, an einer Krebserkrankung zu leiden, um zu verdeutlichen, dass er nichts zu verlieren habe. Der Nebenkläger J1 nahm diese Drohungen ernst und sah keinen anderen Ausweg, als den Kontakt mit dem Angeklagten aufrechtzuerhalten und sich dessen Willen zu fügen. Mitunter, aber nie im Beisein anderer, beleidigte der Angeklagte den Nebenkläger oder wurde ihm gegenüber tätlich, wenn dieser sich gegen ihn auflehnte. Beispielsweise nannte der Angeklagte den Nebenkläger „Drecksrusse“ und sagte zu ihm, dass er weniger wert sei als ein „Stück Scheiße“. Zu Tätlichkeiten kam es insbesondere nach vorangegangenem Alkoholkonsum des Angeklagten, indem er den Nebenkläger bei Meinungsverschiedenheiten schlug, in der Regel mit der flachen Hand. Bei einer Gelegenheit hatte der Angeklagte den Nebenkläger, der ihm wie die anderen Jungen bei den Arbeiten am Mobilheim helfen musste, aufgefordert, innerhalb von drei Tagen ein Waschbecken zu bauen und zu lackieren, was der Nebenkläger in Abwesenheit des Angeklagten erledigte. Als der Angeklagte wiederkam und das bereits lackierte Waschbecken sah, wurde er wütend, da er nunmehr meinte, dass der Nebenkläger dieses noch nicht habe lackieren sollen. Er versetzte ihm einen Schlag mit der flachen Hand und würgte ihn mit beiden Händen am Hals. Als der Nebenkläger wenige Sekunden später Atemprobleme hatte und nach Luft rang, ließ der Angeklagte von ihm ab. Demgegenüber brachte der Angeklagte in Anwesenheit der anderen Jugendlichen nach wie vor stets zum Ausdruck, dass der Nebenkläger „der Beste“ sei und eine Sonderstellung habe. Mitunter gab der Angeklagte gegenüber dem Nebenkläger J1 vor, über eine besondere Energie zu verfügen. Beispielsweise gab er an, dass er mit seiner Energie eine erkrankte Verwandte heilen könne, wobei diese in der Folge durch Zufall tatsächlich gesund wurde. Auch versuchte der Angeklagte seine vermeintliche Energie anhand einer angeblich kaputten Glühbirne zu verdeutlichen, indem er diese wieder zum Leuchten brachte, wobei der Nebenkläger die Manipulation der Kontakte durchschaute. In einer ähnlichen Situation führte der Angeklagte das plötzliche Öffnen seines Autos, dessen Schlüssel der Nebenkläger in der Hand hielt, auf seine angebliche Energie zurück. Der Angeklagte entwickelte eine besondere Zuneigung zu dem Nebenkläger J1. Er gab ihm Kosenamen wie „Bärchen“, „Dudelsack“ und „Männlein“, was bei dem Jungen nicht auf Begeisterung stieß, und sagte, dass er ihn aus einem früheren Leben kenne und glücklich sei, ihn hier wiedergetroffen zu haben. Zugleich forderte der Angeklagte ein, dass der Nebenkläger sich regelmäßig bei ihm meldete und ihm beispielsweise per SMS eine gute Nacht wünschte, wodurch sich dieser kontrolliert und eingeengt fühlte. Dieses Gefühl intensivierte sich in der Folgezeit, u. a. aufgrund der nachfolgend dargestellten Vorfälle. Während der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 verliebte sich der nunmehr 14-jährige Nebenkläger in eines der Mädchen, die sich zum gemeinsamen Fußballgucken am Mobilheim des Angeklagten aufhielten. Beide wurden kurz darauf ein Paar, wobei die Beziehung nicht von langer Dauer war und es nicht zum Vollzug von Geschlechtsverkehr kam. Nachdem der Angeklagte von der Beziehung Kenntnis erlangt hatte, verlangte er zunächst, der Nebenkläger solle diese wieder beenden, gab dann aber an, er könne unter der Bedingung mit dem Mädchen zusammen bleiben, dass er ihm, dem Angeklagten, „einen blase“, woraufhin der Nebenkläger ihn oral befriedigte. Im Alter von 15 Jahren vollzog der Nebenkläger im Mobilheim des Angeklagten erstmals und einvernehmlich den Geschlechtsverkehr mit einem 17-jährigen Mädchen. Der Angeklagte hatte ihn zuvor dazu angehalten, mit dem Mädchen „etwas anzufangen“ und mit ihr zu schlafen, um sie für sexuelle Kontakte mit ihm, dem Angeklagten, gefügig zu machen. Der Angeklagte filmte das „erste Mal“ des Nebenklägers mit zwei Handykameras, nach seinen Angaben mit dessen Einverständnis. Während seines neunten Schuljahres machte der Nebenkläger im Jahr 2011 ein dreiwöchiges Praktikum bei der Gemeinde FF, welches ihm der Angeklagte vermittelt hatte. Die Mutter des Nebenklägers, die Zeugin W, heiratete erneut, zog mit ihrem jüngsten Sohn XB zum 01.01.2012 zu ihrem neuen Ehemann nach 2HH und brachte in der Folge eine Tochter zur Welt, die Halbschwester des Nebenklägers. Der Angeklagte sorgte in diesem Rahmen dafür, dass die Söhne J3 und ZZ1 mit Zustimmung ihrer Mutter in der BB-Straße 7 in FF2 und damit in seiner unmittelbaren Nachbarschaft eine eigene Wohnung fanden, wo beide ebenfalls zum 01.01.2012 einzogen. Der Angeklagte half insoweit bei der Renovierung und Möblierung der Wohnung und steuerte einen Betrag zu der erforderlichen Mietkaution bei. Ab Anfang 2012 war der Nebenkläger J1 über die Dauer etwa eines Jahres mit einem etwa ein Jahr jüngeren Mädchen namens 11B aus MM liiert. Der Angeklagte forderte insoweit ein, dass der Nebenkläger ihm stets Bericht erstattete und ihn fragte, ob er sich mit seiner Freundin treffen dürfe. Als der Nebenkläger den Angeklagten bei einer Gelegenheit angelogen hatte, wurde dieser misstrauisch. Er passte den Nebenkläger an der Schule ab, kontrollierte sein Handy und wurde wütend. Bei anderer Gelegenheit, als der Nebenkläger sich in Bezug auf seine Freundin gegen den Angeklagten auflehnte, drohte der Angeklagte ihm, mit ihm zu einer Brücke zu fahren und ihn dort herunter zu stoßen. Nachdem der Nebenkläger J1 im Sommer 2012 den Realschulabschluss erreicht hatte, vermittelte der Angeklagte ihm einen Ausbildungsplatz bei der Finanzverwaltung, da er hierin einen attraktiven Arbeitgeber sah. Im Anschluss machte der Nebenkläger eine Ausbildung zum XXXX, was der Angeklagte gegenüber den anderen Jugendlichen hervorhob und betonte, dass ZZ1 der Beste sei und etwas aus seinem Leben mache. Nach Beginn der Ausbildung drohte der Angeklagte dem der Schweigepflicht unterliegenden Nebenkläger damit, gegenüber dessen Dienstherrn zu behaupten, dass er, der Nebenkläger, ihm die finanziellen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen offenbart habe, wobei es sich hierbei um einen Bekannten des Angeklagten handelte, dessen finanzielle Verhältnisse er ohnehin kannte. Der Nebenkläger nahm die Drohung aus Angst vor disziplinarrechtlichen Folgen ernst. Der Angeklagte wollte hierdurch das Gefühl aufrechterhalten, dass der Nebenkläger ihm ausgeliefert sei und somit den Vollzug des Analverkehrs weiter hinnehmen müsse. Der Nebenkläger machte in der Folge den B17-Führerschein und durfte sodann in Begleitung eines Erwachsenen einen Pkw führen, wobei der Angeklagte als seine Begleitperson eingetragen wurde. In diesem Rahmen kam es bei einer Gelegenheit dazu, dass beide alkoholisiert waren und der Angeklagte den Nebenkläger dazu drängte, das Fahrzeug zu führen. Der Nebenkläger weigerte sich aus Angst vor einem Verlust des Führerscheins im Falle einer Kontrolle durch die Polizei, woraufhin der Angeklagte selbst fuhr. Im Frühjahr und Sommer 2013 reiste der Angeklagte mit dem Nebenkläger jeweils für eine Woche in seine Heimat nach Rumänien, einmal in Begleitung der Zeugin H1 anlässlich einer Hochzeitsfeier in ihrem Verwandtenkreis. Der Nebenkläger wollte dies nicht, hatte aber Angst vor Konsequenzen in Form von Prügel, wenn er sich weigere mitzufahren. Im Laufe seiner Ausbildung zum XXXX hielt sich der Nebenkläger während der regelmäßig stattfindenden Theorieabschnitte in der TT-Schule RR auf und war dann allenfalls am Wochenende in FF. Mitunter traf der Nebenkläger den Angeklagten nicht einmal am Wochenende, da er lernen musste oder entsprechendes vorgab, so dass beide sich ab Ende 2013 nur noch alle zwei bis drei Wochen sahen. Hierdurch erhielt der Nebenkläger mehr Selbständigkeit und Unabhängigkeit und vermochte sich mehr und mehr von dem Angeklagten zu distanzieren, zumal sein jüngerer Bruder XB bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in 2HH lebte und so dem Einflussbereich des Angeklagten weniger ausgesetzt war. Ab Frühjahr 2014 distanzierte sich der Nebenkläger weiter von dem Angeklagten, reduzierte auch den telefonischen und SMS-Kontakt zu ihm und vertröstete ihn, etwa mit der Begründung, dass er für Prüfungen lernen müsse. Am 15.04.2014 erhielt der Nebenkläger J1 in der TT-Schule RR einen Anruf, wobei sich der Anrufer nicht zu erkennen gab und lediglich einen Song des Rappers Bushido mit drohendem Inhalt abspielte, was der Nebenkläger dem Angeklagten zuschrieb. Dem Nebenkläger wurde es nun endgültig zu viel und er schrieb seinem Vetter, dem Zeugen S3, eine Nachricht mit dem Inhalt, dass ihn jemand verfolge, der ihn umbringen wolle. Der Zeuge S3 fuhr sofort – sicherheitshalber in Begleitung eines Freundes – nach RR, wo sich der Nebenkläger ihm anvertraute und von den sexuellen Übergriffen des Angeklagten berichtete. Der Zeuge S3 fuhr noch in der Nacht zur Polizeiwache 2HH und machte Angaben zu Sexualdelikten zum Nachteil seines Vetters. Gegen Abend des folgenden Tages, des 16.04.2014, erschien auch der Nebenkläger auf der Polizeiwache 2HH, erstattete Strafanzeige gegen den Angeklagten und wurde in der Folgezeit polizeilich als Zeuge vernommen. Auf die weitere Entwicklung soll im Rahmen der Feststellungen zu der zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Tat vom 10.12.2014 eingegangen werden. ll) Taten zum Nachteil des Zeugen D (Fälle 4 bis 8 der Anklageschrift vom 18.06.2015 – 251 Js 271/14) (1) Vorgeschichte Der Zeuge D wurde am 13.01.2000 in 3R als jüngstes von vier Kindern seiner Eltern geboren und wuchs dort auf. Als der Zeuge etwa sieben Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Nach der Trennung und Scheidung heiratete die Mutter des Zeugen D, die Zeugin S, erneut. Der Zeuge D wohnte fortan bei ihr und seinem Stiefvater, dem Zeugen S1, hielt sich aber in der Regel an jedem zweiten Wochenende bei seinem Vater auf. Der Zeuge D besuchte die Gesamtschule und erzielte dort durchschnittliche Leistungen. Im Jahr 2013 wurde der Zeuge D im Rahmen einer Schiffstour in Holland Opfer eines einmaligen Übergriffs durch einen erwachsenen Mann in Form von Streicheln am Rücken, den seine Mutter kurz darauf bei der Polizei anzeigte. Später im Jahr 2013 oder Anfang 2014 hatte der Zeuge eine Freundin, mit der es nicht zum Vollzug von Geschlechtsverkehr kam. Mitte 2013 erwarben die Mutter und der Stiefvater des Zeugen D einen Wohnwagen auf dem Campingplatz „DD“ an der CC-Talsperre und verbrachten dort nahezu jedes zweite Wochenende. Wenn der Zeuge D an diesem Wochenende nicht bei seinem Vater war, hielt er sich ebenfalls mit seiner Mutter und seinem Stiefvater dort auf. Dem Angeklagten fiel der damals 14-jährige Zeuge D etwa zur Osterzeit 2014 auf, als der Junge in der CC-Talsperre schwamm. Da der pubertierende Junge seiner sexuellen Vorliebe entsprach, sprach er ihn sogleich an und lud ihn auf eine Cola zu sich in die „EE“ ein, um nach Möglichkeit den Kontakt zu intensivieren und in der Folge den Analverkehr an dem Jungen zu vollziehen. Der Zeuge D nahm die Einladung an und ging mit zu dem Mobilheim des Angeklagten. Dort lernte der Zeuge in der Folge auch den inzwischen 20-jährigen Zeugen N kennen. Der Zeuge D kam im weiteren Verlauf während der Aufenthalte am familieneigenen Wohnwagen regelmäßig zu dem Mobilheim des Angeklagten und verbrachte Zeit mit den dort Anwesenden, weil ihm das dortige Beisammensein gefiel und weil er sich insbesondere mit dem Zeugen N trotz des Altersunterschiedes von etwas mehr als sechs Jahren gut verstand. Hin und wieder war auch der Zeuge G1 dort zugegen, der seit der erneuten Kontaktaufnahme des Angeklagten Anfang 2014 wieder vermehrt Zeit mit diesem verbrachte. Auch die Zeugen S und S1 lernten den Angeklagten sowie die Zeugen N und G1 kennen. Da die Zeugin S mitbekam, dass am Mobilheim des Angeklagten zumindest von den dort anwesenden Erwachsenen reichlich Alkohol getrunken wurde, hatte sie gewisse Vorbehalte gegen die dortigen Aufenthalte ihres Sohnes, ließ ihn aber letztlich dorthin, zumal es dem Jungen bei ihr und ihrem Mann am Wohnwagen häufig langweilig war. Bei einer Gelegenheit spielten der Angeklagte und die Zeugen N, G1 und D im Beisein der Zeugen S und S1 ein Trinkspiel, wobei der Zeuge D im Falle einer Niederlage Wasser statt Wodka zu trinken bekam. Wenn der Zeuge D wie üblich ohne Begleitung seiner Mutter oder seines Stiefvaters am Mobilheim war, bot der Angeklagte ihm gleichwohl hochprozentigen Alkohol in Form des üblicherweise konsumierten Wodka-Energydrink-Gemischs an, allerdings im Hinblick auf das junge Alter des Zeugen in geringeren Mengen. Der Angeklagte schärfte dem Zeugen in diesem Zusammenhang ein, dass er von Drogen die Finger lassen solle, Alkohol aber trinken dürfe. Der Zeuge D angelte gern, was der Angeklagte bemerkte und zugleich die Gelegenheit sah, den Zeugen über gemeinsames Angeln näher an sich zu binden. Dies führte dazu, dass der Angeklagte und die Zeugen D und N, mitunter in Gesellschaft des Zeugen G1, – ohne Angelschein – in der CC-Talsperre angelten und zweimal mit dem Pkw des Angeklagten Ausflüge zu anderen Seen machten, um dort zu angeln. Der Zeuge D ging während seiner Aufenthalte am Mobilheim des Angeklagten gemeinsam mit dem Zeugen N ebenso wie dieser nackt schwimmen, wobei er sich nach Verlassen des Wassers in der Regel wieder ankleidete. Mitunter bekam er von dem Angeklagten ein Handtuch gereicht, band sich dieses um den Genitalbereich und lief eine Weile so bekleidet am Mobilheim herum. Bei einer Gelegenheit fiel dem Zeugen auf, dass der Angeklagte ihn ohne vorherige Ankündigung fotografierte, als er nackt aus dem Wasser stieg. Der Zeuge bat den Angeklagten daraufhin, das Foto zu löschen, was dieser zusagte, aber nicht tat. Während der Treffen mit dem Zeugen D sprach der Angeklagte mitunter von seinen Kontakten nach Rumänien, was der Zeuge seinerzeit aber nicht als drohend oder Angst einflößend verstand. Der Angeklagte gab sich dem Zeugen D gegenüber zudem geheimnisvoll, indem er etwa stets betonte, schon immer zu leben und nicht sterben zu können. Auch täuschte der Angeklagte vor, übernatürliche Fähigkeiten zu haben. Bei einer Gelegenheit suchte er unter Mithilfe des Zeugen N das Handy des Zeugen, als dieser schwimmen war, und schrieb sich Telefonnummern aus der Kontaktliste auf die Hand. Als der Zeuge wieder zugegen war, hielt der Angeklagte seinen Fuß über dessen Handy und nannte ihm die Nummern verschiedener Kontakte, wobei er vorgab, diese aufgrund seiner übernatürlichen Kräfte in Erfahrung gebracht zu haben. Zudem erfuhr der Zeuge D, dass der Angeklagte einmal sein Auto ohne Berührung oder Einsatz einer Fernbedienung und allein aufgrund seiner übernatürlichen Kräfte geöffnet hatte, wobei der Angeklagte ihm in diesem Zusammenhang sagte, er solle von diesen Fähigkeiten niemandem berichten. Der Zeuge entwickelte aufgrund dieser Verhaltensweisen des Angeklagten eine diffuse Angst davor, was passieren könnte, wenn er sich dem Angeklagten widersetzen würde. Etwa drei Monate nach dem Kennenlernen übernachtete der Zeuge D erstmals in dem Mobilheim des Angeklagten, wobei er in der Regel in dem vom Wohnraum aus gesehen linken Schlafzimmer in dem dortigen Einzelbett schlief. Die Zeugin S erlaubte dies trotz ihrer Bedenken gegen den Alkoholkonsum am Mobilheim anfangs, da der Zeuge N ebenfalls dort schlief. Die Befürchtung, dass ihr Sohn Opfer eines sexuellen Übergriffs werden könnte, hatte sie zu keinem Zeitpunkt. Im Rahmen dieser und aller folgenden Übernachtungen des Zeugen D im Mobilheim des Angeklagten wurde von den Anwesenden abends Alkohol konsumiert und beispielsweise ferngesehen oder Karten gespielt. Wenn die Zeugen S1 und S mal keine Zeit hatten, um zu ihrem Wohnwagen zu kommen, fuhr der Zeuge D mit dem Bus bis nach 4R, wo der Angeklagte ihn mit dem Auto abholte und zum Ablauf des Wochenendes wieder hinbrachte, was zwei bis drei Mal vorkam. Der Zeuge D verfügte über ein gewisses alterstypisches Interesse an Sexualität, das sich etwa darin ausdrückte, dass er auf seinem Handy eine sog. „Porno-App“ installiert hatte, über die er Pornofilme anschauen konnte. Der Angeklagte erkannte dies und sah hierin einen günstigen Umstand, sich dem Zeugen über sexuelle Themen sexuell zu nähern. Hierzu wurden in dem Mobilheim auf Betreiben des Angeklagten im Beisein des Zeugen D mitunter Pornofilme angeschaut. Auch sprach der Angeklagte etwa das Thema Selbstbefriedigung an und fragte den Zeugen, ob dieser sich einen „runterhole“ und ob er dabei schnell zum Samenerguss gelange, wobei er dem Zeugen Ratschläge gab, wie er dies hinauszögern könne. Überdies nahm der Zeuge D die ihm von dem Angeklagten verabreichten Tabletten, zu deren Inhaltsstoffen der Angeklagte dem Zeugen gegenüber angab, dass sie eine Vergrößerung des Penis bewirkten. Während der zweiten oder dritten Übernachtung des Zeugen D in dem Mobilheim des Angeklagten setzte sich dieser zu dem in dem Einzelbett liegenden Jungen und streichelte ihn unter der Kleidung an Bauch und Rücken. Der Zeuge fand das Verhalten des Angeklagten komisch, wusste aber nicht, wie er hierauf reagieren sollte. Der heterosexuelle Zeuge hatte sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch zur Zeit der nachfolgend festgestellten Taten keine über die bisherigen Feststellungen zu seinem sexuellen Erfahrungsstand hinausgehenden sexuellen Erfahrungen. (2) Tatgeschehen Im Rahmen der nächsten Übernachtung des Zeugen D etwa zwei Wochen später legte sich der Angeklagte zu dem Jungen in das von diesem genutzte Einzelbett, wobei er wusste, dass dieser erst 14 Jahre alt war. Der Angeklagte drehte den auf der Seite liegenden Zeugen auf den Rücken, fasste ihm unter der Kleidung – einer Unterhose, einer langen Hose und einem T-Shirt – an den Penis und manipulierte hieran, bis der Zeuge D zum Samenerguss gelangte. Der Zeuge wollte dies nicht und versuchte währenddessen mehrmals vergeblich, sich wieder zur Seite zu drehen und die Hände des Angeklagten mit seinen Händen wegzudrücken. Er wusste nicht, wie er sich verhalten sollte und hatte Angst, der Angeklagte könnte „sauer“ werden, sobald er ihn um Beendigung bitte. Der Angeklagte erkannte und nutzte bewusst aus, dass der Zeuge D aufgrund seiner altersbedingten Unreife und des Defizits an Beharrungs- und Durchsetzungskraft im Verhältnis zu ihm außerstande war, sich dem Sexualkontakt zu widersetzen. Im Anschluss entfernte sich der Angeklagte aus dem Zimmer. Der Zeuge blieb im Bett liegen und verbrachte die Nacht im Mobilheim, da er nicht wusste, wie er seiner Mutter eine nächtliche Rückkehr zum Wohnwagen hätte erklären sollen, ohne dass diese sich Sorgen machte. Der Zeuge D brach den Kontakt zu dem Angeklagten in der Folge nicht ab, da er an dem Zeugen N hing und während der Aufenthalte auf dem Campingplatz weiter Zeit mit ihm verbringen wollte, zumal er Angst hatte, dass es auffallen würde und seine Mutter etwas merken würde, wenn er dem Mobilheim des Angeklagten fernbliebe. Auch der Angeklagte erkannte dies und ging nicht etwa davon aus, dass der Zeuge zur Fortsetzung sexueller Kontakte weiter zu seinem Mobilheim kam. In der Folge, wahrscheinlich im Zeitraum Sommer bis November 2014, kam es in mindestens vier Fällen zum Vollzug des Analverkehrs durch den Angeklagten an dem Zeugen D. In allen Fällen wusste der Angeklagte, dass der Zeuge D erst 14 Jahre alt war. Während der vorgenannten Fälle des Analverkehrs benutzte der Angeklagte jeweils Gleitgel, aber kein Kondom, und beendete die Penetration, ohne zum Samenerguss gelangt zu sein; dass er nach dem jeweiligen Analverkehr im Beisein des Zeugen noch durch Masturbation zum Samenerguss gekommen wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Angeklagte drang jeweils nicht nur mit dem Penis, sondern vorher zunächst mit dem Daumen in den After des Zeugen D ein. Mitunter zog der Angeklagte an dem Penis des Zeugen und drückte mit seinem Daumen im Bereich von dessen After mit der Begründung, der Penis werde dadurch größer. Der Zeuge D wollte den Analverkehr jeweils nicht. Er traute sich nicht, den Zeugen N um Hilfe zu rufen oder mit ihm über die sexuellen Übergriffe zu sprechen, da ihm dies peinlich war. In allen Fällen erkannte der Angeklagte und nutzte bewusst aus, dass der Zeuge D aufgrund seiner altersbedingten Unreife und dem Defizit an Beharrungs- und Durchsetzungskraft im Verhältnis zu ihm außerstande war, sich dem Sexualkontakt zu widersetzen. Der Angeklagte ging trotz der Fortsetzung des Kontakts nicht davon aus, dass der Zeuge D die sexuellen Übergriffe wünschte oder an ihnen gar Gefallen fand. Im Rahmen des ersten Analverkehrs legte der Angeklagte sich zu dem Zeugen D ins Bett und zog sich und dem Jungen, der ebenso wie er eine lange Hose und ein T-Shirt trug, die Hose aus. Dann griff er an den Penis des Jungen und nahm hieran Berührungen vor. Hinter dem auf der Seite liegenden Jungen drang der Angeklagte zunächst mit seinem Daumen und sodann mit seinem Penis in den After des Jungen ein, wobei er Gleitgel verwendete. Der Zeuge D rückte während des schmerzhaften Eindringens in seinen Anus von dem Angeklagten weg und legte sich auf den Rücken. Hierauf reagierte der Angeklagte, indem er den Zeugen packte und näher zu sich zog, ihn wieder auf die Seite drehte und sodann mit seinen Armen auf Höhe der Taille umschlang, wodurch er – wie er zutreffend erkannte – ein Wegbewegen des Körpers unmöglich machte und erreichte, dass er den Analverkehr fortsetzen und währenddessen mit beiden Händen an dem Penis des Jungen manipulieren konnte. Bei dieser Tat drang er mit seinem Penis nur etwa bis zur Hälfte in den Körper des Jungen ein, der dabei Schmerzen erlitt und Schmerzlaute von sich gab, das weitere Geschehen aber aus Angst vor Gewalthandlungen des Angeklagten über sich ergehen ließ. Der Angeklagte erwiderte auf die Schmerzbekundungen des Zeugen, dass es nicht mehr lange dauere, und setzte die Penetration fort, wobei er die weiteren von dem Jungen erlittenen Schmerzen in Kauf nahm. Ohne einen Samenerguss gehabt zu haben, beendete der Angeklagte den Analverkehr schließlich, manipulierte an dem Penis des Zeugen D bis zum Samenerguss und verließ dann das Zimmer. Bei mindestens einer weiteren Gelegenheit legte der Angeklagte sich wieder abends zu dem Zeugen D und vollzog an diesem den Analverkehr, wobei er seinen Penis weiter in den Körper des Zeugen einführte. Auch hierbei masturbierte er an dem Penis des Jungen bis zum Samenerguss. Zudem gab es eine Situation, in der der Zeuge D, der im elterlichen Wohnwagen übernachtet hatte, frühmorgens gegen 05.00 Uhr zu dem Mobilheim des Angeklagten kam, da er dort mit dem Angeklagten und dem Zeugen N zum Angeln verabredet war. Der Zeuge D stellte fest, dass der Zeuge N noch schlief. Daraufhin legte der Zeuge D sich auch ins Bett, was der Angeklagte dafür ausnutzte, sich dazu zu legen und erneut den Analverkehr an dem Jungen zu vollziehen und diesen dabei mittels Manipulation am Penis zur Ejakulation zu bringen. Da die Zeugin S den Verdacht hatte, dass ihr Sohn am Mobilheim des Angeklagten ebenfalls Alkohol zu trinken bekam, teilte sie dem Angeklagten am 21.10.2014 per SMS mit, dass sie dies nicht erlaube, woraufhin der Angeklagte verärgert reagierte und der Zeugin per SMS vorwarf, sie unterstelle ihm zu Unrecht etwas. Die Zeugin S ärgerte sich ihrerseits über den Angeklagten und ließ ihren Sohn in der Folge nicht mehr in dem Mobilheim des Angeklagten übernachten. Bei einer Gelegenheit – wahrscheinlich im November 2014 – übernachtete der Zeuge D in der Wohnung des Zeugen N in FF2, die dieser im August 2014 bezogen hatte. Für den nächsten Morgen war eine gemeinsame Angeltour der beiden genannten Zeugen mit dem Angeklagten und dem Zeugen G1 geplant, was mit der Zeugin S abgesprochen war, die jedoch nicht damit einverstanden war, dass der Angeklagte mit ihrem Sohn und dem Zeugen N den Abend und die Nacht zuvor verbrachte. Der Angeklagte kam gleichwohl im Laufe des Abends hinzu, wobei der Zeuge D seiner Mutter am Telefon mehrfach wahrheitswidrig versicherte, dass nur er und der Zeuge N in dessen Wohnung übernachteten. Der Angeklagte übernachtete mit dem Zeugen D auf einer Luftmatratze, der Zeuge N schlief in seinem Schlafzimmer. Nach dem Zubettgehen vollzog der Angeklagte erneut den Analverkehr an dem Zeugen D und manipulierte an dessen Genital bis zum Samenerguss. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig. (3) Nachtatgeschehen Bei einer Gelegenheit, wahrscheinlich nach Kenntniserlangung des Angeklagten von der Anzeigeerstattung des Nebenklägers J1 im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 06.11.2014, gab der Angeklagte dem Zeugen D gegenüber beim Angeln an, dass er bald „weg“ sei. Der Zeuge verstand trotz Nachfragen nicht, was der Angeklagte meinte, da dieser ihm zuvor – wie festgestellt – stets zu verstehen gegeben hatte, er lebe schon immer und könne nicht sterben. Beim letzten Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D, bevor jener mit dem Bus nach Hause fuhr, verabschiedete sich der Angeklagte von dem Zeugen und sagte, sie würden sich nie wiedersehen, er, der Zeuge, solle auf sich aufpassen. Der Zeuge N machte dem Zeugen D gegenüber in der Folge per SMS oder Whatsapp-Nachricht Andeutungen, die der Zeuge D dahingehend verstand, der Angeklagte sei an Krebs gestorben. Der Zeuge D wurde im Zuge der polizeilichen Ermittlungen nach der Tat vom 10.12.2014 von der Polizei als Zeuge vernommen, seine Mutter stellte Strafantrag gegen den Angeklagten. Die Zeugin S wurde erst im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung von den Vernehmungsbeamten über das Ausmaß der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten zum Nachteil ihres Sohnes in Kenntnis gesetzt. Ihr Sohn hatte ihr gegenüber zuvor – im Zuge des Bekanntwerdens der Tat vom 10.12.2014 und der Inhaftierung des Angeklagten – nur davon gesprochen, dass es ein Nacktfoto von ihm gebe. Die Zeugin S leidet sehr darunter, dass ihr Sohn Opfer von sexuellen Übergriffen des Angeklagten wurde. Dieser Umstand belastet wiederum den Zeugen D. Einen Tag vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung wollte der Zeuge D am liebsten weglaufen, da er inzwischen große Angst davor hat, dass der Angeklagte mithilfe der von ihm angesprochenen Kontakte nach Rumänien gegen ihn vorgehen könnte. Der Zeuge versucht die Erinnerung an das Tatgeschehen zu verdrängen und fühlt sich mitunter daran erinnert, wenn er etwa einen Pkw wie denjenigen des Angeklagten sieht. Er lehnt psychotherapeutische Hilfe ab und redet nach wie vor nicht mit seiner Mutter über die Taten, da er nicht möchte, dass sie traurig ist. B. Zweiter Tatkomplex: Tat vom 10.12.2014 zum Nachteil des Nebenklägers J1 1. Vorgeschehen ab April 2014: Wie bereits ausgeführt, erstattete der Nebenkläger J1 am 16.04.2014 Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs, wozu auf die näheren Feststellungen unter II. A. 2. b) kk) (3) Bezug genommen wird. In der Folge rief der Angeklagte – der zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Anzeigeerstattung hatte – mehrfach bei dem Nebenkläger auf dessen Handy an, der die Anrufe jedoch nicht annahm, die Nummer des Angeklagten aus seiner Kontaktliste löschte und sein Handy so einstellte, dass dessen Anrufe oder Nachrichten blockiert wurden. Wenige Tage nach dem 15.04.2014 kam es zu einem Vorfall in der TT-Schule RR. Der Angeklagte verschaffte sich Zutritt zu dem Gelände und zu dem Zimmer des Nebenklägers unter dem Vorwand, dessen Onkel zu sein, und klopfte an die verschlossene Zimmertür. Der Nebenkläger öffnete in der Annahme, dies sei einer seiner Schulkollegen. Nachdem er die Tür einen Spalt geöffnet hatte, erkannte er den Angeklagten und wollte die Tür wieder schließen, woraufhin der Angeklagte einen Fuß in die Tür stellte und das Zimmer betrat. In dem anschließenden Gespräch teilte der Nebenkläger dem Angeklagten mit, dass er sich seiner Mutter anvertraut habe und ihn nicht mehr sehen wolle; von einem Hinweis auf die Anzeigeerstattung sah er aus Sorge über die Reaktion des Angeklagten ab. Der Angeklagte sagte in der Folge, dass es ihm leid tue und er damit aufhören werde, dass die Freundschaft aber nicht abbrechen dürfe, was solle seine Familie denken. Er versuchte den Nebenkläger zu überzeugen, dass sie das mit seiner Mutter klären könnten. Letztlich verabschiedeten sich beide mit einem Händedruck, nachdem der Nebenkläger die Forderung des Angeklagten, sich am Wochenende bei ihm zu melden, abgelehnt hatte. Der Nebenkläger verließ sein Zimmer und ging zu seinen Schulfreunden, woraufhin der Angeklagte sich mit seinem Auto vom Gelände entfernte. In der Folge tauschte der Nebenkläger nach Rücksprache mit dem Schulleiter das Zimmer, wobei er an der Schule lediglich angab, dass ihn jemand verfolge, den er wegen Körperverletzung angezeigt habe. Der Kontaktabbruch des Nebenklägers traf den Angeklagten sehr und es kam in der Folge zu verstärktem Alkoholkonsum seinerseits. Der Nebenkläger J1 wich dem Angeklagten vermehrt aus und wollte auch zufällige Begegnungen mit ihm vermeiden, indem er so oft wie möglich bei seiner Mutter in 2HH übernachtete, wenn es die praktische Ausbildungstätigkeit beim Finanzamt MM zuließ. Um sich die Fahrerei von 2HH nach MM zu ersparen, übernachtete er hin und wieder bei seinem Bruder in FF. Zu seinem 18. Geburtstag am 28.05.2014 erhielt der Nebenkläger ein eigenes Auto der Marke Audi A3, das auf ihn zugelassen wurde und das amtliche Kennzeichen „######“ erhielt. Der Angeklagte sah den Pkw während eines der Aufenthalte des Nebenklägers in FF, brachte den Wagen aufgrund seines auf die Initialen und den Geburtsmonat des Nebenklägers lautenden Nummernschilds mit diesem in Verbindung und schrieb dem Nebenkläger in der Folge eine SMS, in der er ihn sinngemäß zu seinem schönen Auto beglückwünschte. Der Nebenkläger ärgerte sich daraufhin über seine Unachtsamkeit, ein Rückschlüsse auf seine Person zulassendes Nummernschild ausgewählt zu haben. Am 22.07.2014 wurde der Nebenkläger J1 durch den Zeugen KHK T1, vormals T2, zu dem im Rahmen seiner Anzeigeerstattung am 16.04.2014 angegebenen Sachverhalt polizeilich als Zeuge vernommen. Hierbei schilderte er u. a. den unter II. A. 2. b) kk) (3) festgestellten Vorfall aus dem Jahr 2012 oder Anfang 2013, bei dem der Angeklagte ihm gedroht hatte, als er, der Nebenkläger, sich in Bezug auf seine Freundin gegen ihn auflehnte, mit ihm, dem Nebenkläger, zu einer Brücke zu fahren und ihn dort herunter zu stoßen. Nachdem der Nebenkläger seinen Pkw Audi A3 aufgrund von dessen Reparaturanfälligkeit nur etwa zwei bis drei Monate lang hatte nutzen können, erhielt er einen auf seine Mutter, die Zeugin W, zugelassenen schwarzen Pkw der Marke VW Golf 6 mit dem amtlichen Kennzeichen „####“ zur eigenen Nutzung. Der Angeklagte sah den genannten Pkw VW Golf zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Bereich des von dem Nebenkläger J1 bewohnten Hauses BB-Straße 7 parken und brachte das Fahrzeug aufgrund des 2HHer Kennzeichens mit dem Nebenkläger in Verbindung, da dessen Mutter dort wohnte und dessen Bruder J3 keinen Führerschein hatte. Der Angeklagte erfuhr am 06.11.2014 von der Anzeigeerstattung des Nebenklägers J1, als die Polizei in Person der Zeugen KHK E1 und KHK’in B1 sowie eines Kommissaranwärters seine Wohnung, seinen Pkw und sein Mobilheim durchsuchte. Während der zunächst erfolgten Durchsuchung der Wohnung, bei der auch die Mutter des Angeklagten anwesend war, gelang es dem Angeklagten, von den durchsuchenden Beamten unbemerkt sein von ihnen bereits zwecks anschließender Beschlagnahme bereitgelegtes Handy an sich zu nehmen und hiermit von der Toilette aus den Zeugen G1 anzurufen. Der Angeklagte forderte den Zeugen auf, „sofort“ zu dem Mobilheim zu fahren, dort einzubrechen und eine im Eingangsbereich stehende Tüte mitzunehmen. In der Tüte befanden sich u. a. Datenträger mit Foto- und Filmmaterial und ein schwarzes Notizbuch des Angeklagten. Der Zeuge erkannte die Dringlichkeit des Auftrags und erledigte diesen umgehend, indem er zum Mobilheim fuhr, dort die Tür eintrat und sich unter Mitnahme der Tüte wieder entfernte. Kurz darauf traf der Angeklagte mit den genannten Polizeibeamten am Mobilheim ein, wobei er für ein verzögertes Eintreffen gesorgt hatte, indem er vorgegeben hatte, seine Zugangskarte zum Campingplatz vergessen zu haben, und mit den Polizeibeamten statt des direkten Wegs zu seinem Mobilheim einen Umweg über den Campingplatz gegangen war. Bei Eintreffen merkte der Angeklagte an, dass die Tür bereits offen sei, woraufhin die genannten Polizeibeamten im unteren Bereich des Türblatts Spuren einer gewaltsamen Öffnung feststellten und den Angeklagten auf die Möglichkeit eines Einbruchsgeschehens hinwiesen, der auf diesen Umstand auffällig gelassen reagierte. Im Rahmen der Durchsuchung des Mobilheims wurden lediglich zwei Fotos mit Abbildungen des Nebenklägers J1 sowie ein von seinen Eltern unter dem 24.07.2008 erteilter Dauerauftrag zur Zahlung von Taschengeld aufgefunden und in der Folge sichergestellt. Die Durchsuchung der Wohnung und des Pkw des Angeklagten hatte u. a. zur Sicherstellung eines Laptops und von Handys des Angeklagten sowie von schul- und ausbildungsbezogenen Unterlagen des Nebenklägers J1 in Form eines Schulzeugnisses, einer Praktikums-Beurteilung und eines Lebenslaufs geführt. In einem nach Beendigung der Durchsuchungsmaßnahme zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G1 geführten Telefonat verlangte der Angeklagte von dem Zeugen, dass dieser die Tüte samt ihrem Inhalt verbrenne. Der Zeuge tat dies und stellte währenddessen fest, dass die Tüte Handys, SD-Karten, Fotos und ein schwarzes Notizbuch beinhaltete. Die Anzeigeerstattung durch den Nebenkläger J1 beschäftigte den Angeklagten. Er befürchtete, im Falle einer Fortsetzung des Missbrauchsverfahrens zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden, zumal er es für möglich hielt, dass die Polizei weitere Geschädigte in Person der von seinen sexuellen Handlungen betroffenen Jugendlichen ermitteln würde. Zudem besorgte er, dass sich der ihm gegenüber erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nachteilig auf seine Beziehungen zu seiner Ehefrau, der Zeugin H1, und seiner Mutter, der Zeugin H, auswirken könnte, wobei er sich auch Sorgen um den Gesundheitszustand seiner Mutter machte, da diese während der Durchsuchung anwesend gewesen war und auf das Erscheinen der Polizei belastet reagiert hatte. Zugleich war der Angeklagte enttäuscht über das Verhalten des Nebenklägers, seines „Bärchens“, für den er aus seiner Sicht viel getan und den er geliebt hatte. Der Angeklagte reagierte auf die ihn belastenden Umstände mit vermehrtem Alkoholkonsum. Er war aus Sicht seiner Ehefrau „zu nichts mehr zunutze“, schlief nachts schlecht, legte sich tagsüber zum Schlafen hin und war in Gesprächen geistig abwesend. Als die Zeugin H1 ihren Mann fragte, was denn los sei, sagte er zu ihr, dass ZZ1 (der Nebenkläger J1) ihn wegen sexueller Belästigung angezeigt habe und dass er, der Angeklagte, pornografische Videos habe. Er führte insoweit beispielhaft an, dass ein „flotter Dreier“ gefilmt worden sei und die Jungs nackt getanzt hätten, was er als „blöden Spaß“ abtat. Auf die Frage der Zeugin, warum ZZ1 so etwas behaupte, entgegnete der Angeklagte, dass er dies nicht wisse und dass dieser kein böser Mensch sei. Die Zeugin war „sauer“ auf ihren Mann, verzieh ihm aber letztlich. Kurz nach dem 06.11.2014 erfuhr der Angeklagte von dem Zeugen G1, dass dieser eine polizeiliche Vorladung erhalten hatte, wonach er in einem Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern als Zeuge vernommen werden sollte. Der Angeklagte forderte den Zeugen G1 daraufhin – wie bereits ausgeführt – auf, bei seiner anstehenden polizeilichen Zeugenvernehmung wahrheitswidrig auszusagen, dass nichts Sexuelles zwischen ihnen beiden gewesen sei und er, der Zeuge, auch keine entsprechenden Beobachtungen am Mobilheim in Bezug auf andere Jugendliche gemacht habe. Die gleiche Aufforderung wiederholte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen N, der bald darauf ebenfalls eine polizeiliche Vorladung zur Zeugenvernehmung erhielt. Beiden Zeugen gegenüber gab der Angeklagte an, sie sollten sich keine Sorgen machen, es werde nicht zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Im Hinblick auf seine mögliche künftige Inhaftierung schlug der Angeklagte dem Zeugen G1 vor, das Mobilheim zu übernehmen, und bat den Zeugen N, sich um seine, des Angeklagten, Familie zu kümmern und mit seiner Ehefrau ein Kind zu zeugen. Mitunter deutete der Angeklagte gegenüber beiden Zeugen an, sich umbringen zu wollen, wobei er dies im Beisein des Zeugen G1 dahingehend präzisierte, dass er sich mit einem Stahlseil erhängen wolle. Auf den Zeugen G1 wirkte er depressiv, fahrig und geistesabwesend. Diesem gegenüber äußerte der Angeklagte die Sorge, dass bei Auswertung seines Laptops alles herauskommen könnte und dass es bei den ihm zur Last gelegten Taten ja „nicht um einen gestohlenen Apfel“ gehe, wobei er versuchte, locker und „cool“ zu wirken. In diesem Rahmen gab der Angeklagte gegenüber dem Zeugen G1 wiederholt an, dass man den Nebenkläger J1 eigentlich umbringen müsste, was der Zeuge im Vorfeld der Tat vom 10.12.2014 nicht ernst nahm, da der Angeklagte von dem Nebenkläger zugleich als „seinem Bärchen“ und „seinem Jungen“ sprach und seine für diesen empfundene Liebe zum Ausdruck brachte. Der Angeklagte erwog, das Problem der Anzeigeerstattung und des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens durch die Tötung des Nebenklägers zu lösen und die Tötung wie einen Suizid aussehen zu lassen; sein Ziel war es, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Einstellung zu bringen. Zum 01.12.2014 wurde der Nebenkläger J1 an das Finanzamt YB versetzt. Er erkrankte am 05.12.2014 an einem grippalen Infekt und ging am 08.12.2014, einem Montag, zwar zunächst wieder zur Arbeit, wurde aber von seinen Vorgesetzten nach Hause geschickt, um sich auszukurieren. Noch am selben Tag konsultierte der Nebenkläger einen Arzt in 2HH, der ihn bis zum 12.12.2014 krankschrieb. Da er seine Mutter und seine kleine Halbschwester nicht anstecken wollte, fuhr er im Anschluss zu seinem Bruder J3 nach FF, um sich dort auszukurieren. Der Nebenkläger schlief viel und nahm die verschriebenen Medikamente. In der Woche vor dem 09.12.2014 war der Angeklagte nachts mittels einer Schlüsselkopie in die Wohnung der Brüder J1 und J3 in der BB-Straße 7 eingedrungen, die er von den Originalschlüsseln hatte anfertigen lassen, als der Nebenkläger diese in einem vor der Anzeigeerstattung liegenden Zeitraum bei ihm verwahrt hatte. Er war anhand der vor der Zimmertür stehenden Schuhe davon ausgegangen, dass der Nebenkläger sich in der Wohnung aufhielt, hatte sich jedoch wieder zurückgezogen. Der Angeklagte beobachtete in der Folge das Geschehen in der Wohnung der Brüder J1 und J3, die nur etwa 170 Meter Fußweg über die Straße von seiner Wohnung in der BB-Straße 1e entfernt lag oder etwa 60 Meter Luftlinie durch die zwischen den Häusern BB-Straße 1e und 7 liegenden Gartenflächen, wobei auf die Lage der Häuser zueinander unter II. B. 2. b) noch näher eingegangen wird. Hierzu ging der Angeklagte über die BB-Straße oder durch den zu seiner Wohnung gehörenden Garten und die Nachbargärten in Richtung des Hauses BB-Straße 7, um nachzuschauen, ob der von dem Nebenkläger genutzte Pkw VW Golf vor dem Haus geparkt war oder ob im Zimmer des Nebenklägers Licht brannte. Nachdem der Angeklagte am 08.12.2014 mitbekommen hatte, dass der Nebenkläger J1 sich in seiner Wohnung in der BB-Straße 7 aufhielt, erwog er, die Tat entsprechend dem von ihm entwickelten Tatplan in der Nacht vom 09.12. auf den 10.12.2014 auszuführen, falls der Nebenkläger J1 in dieser Nacht zuhause sein sollte und er, der Angeklagte, an diesem Abend in Erfahrung bringen sollte, dass der Zeuge J Nachtschicht hatte. 2. Tat vom 10.12.2014: a) Tatvorgeschehen am Abend des 09.12.2014 und während der ersten Stunden des 10.12.2014 Am Abend des 09.12.2014 hielt sich der Angeklagte zunächst in seiner Wohnung auf. Gegen 21.00 Uhr kam es zu einem kurzen Kontakt mit seiner Ehefrau, als diese ihm eine gute Nacht wünschte und zu Bett ging. Zu dieser Zeit war der Angeklagte u. a. mit einer Jeanshose bekleidet. Nachdem seine Frau die Schlafzimmertür geschlossen hatte, zog der Angeklagte sich schwarze Kleidung an – einen Ledermantel, ein Hemd, eine Hose, eine Baskenmütze und glänzende Anzugschuhe – die er sich bereits zuvor aus dem Schlafzimmer geholt und bereit gelegt hatte. Der Angeklagte wollte durch diese Kleidung den Nebenkläger J1 und die Zeugen G1 und N zusätzlich einschüchtern. Im Rahmen seiner früheren Drohungen hatte er mehrfach zu dem Nebenkläger gesagt, dass dieser hoffen möge, dass er, der Angeklagte, niemals in komplett schwarzer Kleidung vor ihm stehe, da es dann darum gehe, ihn, den Nebenkläger, zu töten. Auch gegenüber den Zeugen G1 und N hatte der Angeklagte in der Vergangenheit angekündigt, dass er töten werde, wenn er komplett schwarz gekleidet sei. Der Angeklagte zog den Stecker des in seiner Wohnung befindlichen Festnetztelefons aus der Steckdose heraus, damit bei dem für später geplanten Anruf des Nebenklägers J1, bei dem dieser seine Vorwürfe in Bezug auf den Angeklagten bedauern und seinen Selbstmord ankündigen sollte, nicht das Telefon läutete und seine Ehefrau weckte, sondern in der Sprachbox seines Festnetzanbieters Telekom direkt eine Sprachnachricht hinterlassen werden konnte. Er verließ die eigene Wohnung und begab sich zu der hiervon etwa fünf bis zehn Minuten Fußweg entfernten Wohnung des Zeugen N, 5X-Straße in FF2. Dort saßen beide zunächst im Wohnzimmer und begannen, Alkohol zu trinken. Ab ca. 22.30 Uhr kam der Zeuge G1 dazu, nachdem er von der Spätschicht nach Hause gekommen war und zuvor im Rahmen des Schichtwechsels den Zeugen J, einen seiner Arbeitskollegen, zur Nachtschicht hatte kommen sehen. Er wohnte seit dem 05. oder 06.12.2014 bei dem Zeugen N, da er von seiner Freundin aus der gemeinsamen Wohnung herausgeworfen worden war. Beiden Zeugen fiel die schwarze Kleidung des Angeklagten auf und sie bekamen ein ungutes Gefühl, da sie sich an die Ankündigung des Angeklagten erinnerten, dass er töten werde, wenn er komplett in schwarz gekleidet sei. Anschließend tranken der Angeklagte und die Zeugen N und G1 bis etwa 01.30 oder 02.00 Uhr nachts zu dritt und zu etwa gleichen Teilen insgesamt ca. zwei Flaschen Wodka, jeweils gemischt mit einem Energydrink. Zunächst war die Stimmung gut und der Angeklagte erzählte Geschichten aus seiner Vergangenheit. Als das Gespräch auf die Strafanzeige des Nebenklägers J1 gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs kam, kippte die Stimmung des Angeklagten unmittelbar. Er erfuhr im Laufe des Abends von dem Zeugen G1, dass der Zeuge J, der Bruder und Mitbewohner des Nebenklägers J1, an diesem Abend Nachtschicht und anschließend zwei Wochen Urlaub hatte, den er zu Hause verbringen würde. Der Angeklagte kommentierte diese Information mit der Äußerung, „Das passt ja dann perfekt“, und sah die Möglichkeit, den bereits zuvor gefassten Tatplan umzusetzen. Er äußerte sich sofort aggressiv dahingehend, dass der Nebenkläger J1 verdient habe zu sterben, dass er, der Angeklagte, bei diesem einsteigen wolle, um ihn belastende Unterlagen zu suchen und dass etwas passieren werde, wenn der Nebenkläger in der Wohnung sei. Der Angeklagte ließ durchblicken, dass er den Nebenkläger „killen“ wolle. Nachfolgend drohte der Angeklagte den Zeugen N und G1, es sei der Tag „Armageddon“, wenn jemand gegen ihn ausgesagt habe und er wieder „rauskomme“. Die Zeugen waren durch die Situation so überrascht und eingeschüchtert, dass sie nicht reagierten, insbesondere den Nebenkläger J1 nicht warnten und auch die Polizei nicht alarmierten. Der Angeklagte verließ zwischen 01.30 Uhr und 02.00 Uhr die Wohnung des Zeugen N, ging zunächst zu sich nach Hause und holte dort einen zuvor fertig gepackten schwarzen Rucksack, in dem sich u. a. eine Wodka-Flasche halb voll mit Wodka-Energydrink-Gemisch, ein Küchenmesser mit schwarzem Griff, eine Axt, eine grüne Spiritusflasche, ein Panzerklebeband und eine Taschenlampe befanden. Zwischen 02.00 und 03.00 Uhr begab er sich zu der von dem Nebenkläger J1 und seinem Bruder, dem Zeugen J, bewohnten Wohnung in der BB-Straße 7 in FF2. b) Beschreibung der BB-Straße und der Wohnung des Nebenklägers J1 Bei den Häusern BB-Straße 1e, in dem der Angeklagte wohnte, und BB-Straße 7, in dem die Wohnung der Brüder J1 und J3 lag, handelt es sich um zweistöckige, jeweils in geschlossener Bauweise errichtete Mehrfamilienhäuser, wobei das Haus BB-Straße 1e das letzte Haus der dortigen Häuserzeile bildet. Dieses liegt am Ende einer von der BB-Straße abgehenden, langgezogenen Zufahrt. Das Haus BB-Straße 7 ist auf derselben Straßenseite an der aus Sicht der Hausnummer 1 ersten Linkskurve gelegen, die von der im Ortsteil FF2 um mehrere Kurven führenden BB-Straße gebildet wird. Von der Wohnung des Angeklagten aus geht man entlang der Zufahrt bis zur BB-Straße, dort nach links und biegt nach etwas mehr als 60 Metern erneut nach links ab, um nach etwa 25 Metern die Haustür des Hauses BB-Straße 7 zu erreichen. Aus der Luft betrachtet liegen beide Wohnungen in einem Abstand von etwa 60 Metern Luftlinie versetzt zueinander, zwischen den Häusern befinden sich Gärten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Lage der Häuser zueinander wird auf das Luftbild Bl. 248 d. A. 90 Js 56/14 Bezug genommen. Die zur Tatzeit von dem Nebenkläger J1 bewohnte Wohnung ist unter der Anschrift BB-Straße 7 im Erdgeschoss rechts gelegen. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Drei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Diele, Bad. Nach Betreten der Wohnung befindet man sich in einem ca. vier Meter langen Flur. Von diesem Flur gehen unmittelbar nach Betreten der Wohnung vorne links das Zimmer des Nebenklägers ab und vorne rechts das Badezimmer. Die übrigen Räume der Wohnung, u. a. das von dem Zeugen J bewohnte Zimmer, sind für das Tatgeschehen nicht relevant. Das zur Tatzeit von dem Nebenkläger J1 als Wohn- und Schlafraum genutzte Zimmer war etwa zwölf Quadratmeter groß. Die Zimmertür – eine Holztür mit Klinke nach innen und außen und einem Einsteckschloss – öffnete nach rechts innen. In der von der Tür aus gesehen vorderen linken Ecke des Zimmers befand sich, parallel zum Wohnungsflur, ein Einzelbett. In der Wand gegenüber der Zimmertür war ein zweiflügeliges Fenster mit Sicherungsschlössern an den Fenstergriffen. Links von dem Fenster in der von der Tür aus gesehen hinteren linken Ecke stand ein Schreibtisch. Auf dem Boden zwischen Bett und Schreibtisch lag ein Teppich. Das Badezimmer war mit einer Badewanne, einem Waschbecken und einem WC ausgestattet. Das WC war von der Tür aus gesehen am Ende des Raumes am Fenster gelegen, das Waschbecken befand sich näher zur Tür hin. c) Geschehen in der Wohnung des Nebenklägers J1 Wie bereits festgestellt, wohnte der Nebenkläger J1 in der Zeit vor der Tat so oft wie möglich bei seiner Mutter in 2HH, hielt sich aber seit dem 08.12.2014 aufgrund seiner Erkrankung in der gemeinsam mit seinem Bruder bewohnten Wohnung auf. Er hatte sich am Vorabend in sein Zimmer zurückgezogen und schlafen gelegt, als sein Bruder gegen 21.20 Uhr das Haus verlassen hatte, um mit dem Bus zur Nachtschicht zu fahren. In diesem Rahmen hatte der Nebenkläger seine Zimmertür abgeschlossen, was er seit dem Vorfall kurz nach dem 15.04.2014, bei dem der Angeklagte sich Zutritt zu seinem Zimmer in der TT-Schule RR verschafft hatte, aus Furcht vor dem Angeklagten in der Regel tat. Als der Angeklagte das Haus BB-Straße 7 spätestens gegen kurz nach 03.00 Uhr erreichte, schloss er die Haus- und Wohnungstür mittels seiner Schlüsselkopie auf. Er trug hierbei gelbliche Plastikhandschuhe, die er während des gesamten folgenden Tatgeschehens anbehielt, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Der Angeklagte trat die abgeschlossene Zimmertür ein, wodurch der schlafende Nebenkläger aufwachte, sein Handy ergriff und seine zum Schlafen abgelegte Brille aufsetzte. Der Angeklagte nahm das mitgeführte Messer in die eine Hand und hielt in der anderen Hand die Taschenlampe, mit der er den Nebenkläger anleuchtete. Der Nebenkläger erkannte den Angeklagten und war entsetzt, dass dieser in sein Zimmer eingedrungen war. Als er die schwarze Kleidung des Angeklagten sah, vergrößerte sich seine Angst, da ihm die vorgenannten früheren Drohungen des Angeklagten in den Sinn kamen. Der Angeklagte zeigte dem Nebenkläger den Inhalt seines Rucksacks, indem er diesen öffnete, die darin noch befindlichen Gegenstände auspackte und auf den Teppich legte, um ihm klarzumachen, dass Widerstand zwecklos sei. Als der Nebenkläger sich währenddessen im Bett aufrichtete, schlug der Angeklagte ihm mit der rechten Hand gegen die Stirn, so dass er auf das Bett zurückfiel. Der Angeklagte drohte ihm, er solle „keine Faxen machen“, er, der Angeklagte, werde ihm andernfalls den Penis abschneiden und ihn, den Nebenkläger, mit der Axt „klein machen“ oder ihm alle Knochen brechen, ihn zerstückeln und dann mit Spiritus anzünden. Zudem behauptete der Angeklagte in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig, eine Pistole dabei zu haben, die er jedoch nicht vorzeigte. Der Nebenkläger litt unter Todesangst. Der Angeklagte teilte dem Nebenkläger mit, er habe von der Strafanzeige erfahren und stehe nun vor der Nachbarschaft da wie ein „Kinderficker“. Er fragte den Nebenkläger, wie er ihm das habe antun können; wenn er ein Problem mit ihm gehabt habe, hätte er ihm das vor der Anzeige sagen können und dann wäre es gut gewesen. Der Angeklagte erwähnte, dass er nicht wegen der Anzeige an sich „voll sauer“ auf ihn wäre, sondern weil seine Mutter während der Durchsuchung zusammengebrochen und „total fertig“ gewesen sei. Hierdurch wollte er den Nebenkläger zusätzlich einschüchtern, da er wusste, dass dieser die Zeugin H mochte. Der Nebenkläger versuchte, deeskalierend auf den Angeklagten einzuwirken, indem er sagte, dass es ihm leid tue, obwohl dies nicht der Fall war. Daraufhin brachte der Angeklagte das Gespräch auf die Ausbildung des Nebenklägers als X10 und fragte ihn, wie es dort laufe, da er es genoss, noch einmal mit dem Nebenkläger reden zu können. Anschließend stellte der Angeklagte dem Nebenkläger drei Wahlmöglichkeiten für das weitere Geschehen vor, wobei er wahrheitswidrig betonte, dass der Nebenkläger bei Einhaltung aller seiner Vorgaben die Möglichkeit habe, lebend aus der Situation herauszukommen: Die erste Option bestand darin, dass der Nebenkläger zunächst sowohl schriftlich als auch per SMS als auch fernmündlich auf dem Anrufbeantworter des Festnetztelefons des Angeklagten seine Vorwürfe in Bezug auf den sexuellen Missbrauch durch diesen bedauern und seinen eigenen Selbstmord ankündigen sollte. Im Anschluss sollten beide zu einer Hütte fahren, wobei es sich nicht um das Mobilheim des Angeklagten an der CC-Talsperre handeln sollte. Der Angeklagte wollte den Nebenkläger sodann für ein paar Tage in der Hütte gefesselt gefangen halten und selbst nach Hause fahren, damit es nicht auffiele. Nach ein paar Tagen wollte der Angeklagte den Nebenkläger wieder freilassen und sich selbst im Anschluss das Leben nehmen, um so scheinbar rehabilitiert einer Gerichtsverhandlung zu entgehen, da der Eindruck entstanden sein sollte, dass der Nebenkläger den Angeklagten wahrheitswidrig belastet hätte. In diesem Zusammenhang sagte der Angeklagte zu dem Nebenkläger, dass es auf keinen Fall zu einer Gerichtsverhandlung kommen werde, da er dies verhindern werde. Die zweite Option beinhaltete die sofortige Tötung des Nebenklägers durch Stiche des Angeklagten mit dem mitgebrachten Messer, wobei er die Messerstiche so ausführen wollte, dass der Nebenkläger hieran schnell versterben sollte. Als dritte Option präsentierte der Angeklagte dem Nebenkläger, ihn zu zerstückeln und anschließend zu verbrennen. Der Angeklagte wiederholte, dass der Nebenkläger unter diesen drei Optionen wählen könne und gab ihm Bedenkzeit. Währenddessen rauchten beide auf Weisung des Angeklagten je eine selbstgedrehte Filterzigarette des Angeklagten und tranken je zwei bis drei Schlucke des Wodka-Energydrink-Gemischs aus der mitgebrachten Flasche, wobei der Angeklagte nach anfänglichem Zögern des Nebenklägers als erster einen Schluck zu sich nahm, um diesem die Angst zu nehmen, dass er, der Angeklagte, zusätzlich etwas in die Flasche hineingemischt habe. Als Aschenbecher nutzten beide eine Teetasse, wobei der Angeklagte die Asche während eines späteren Aufenthaltes im Badezimmer, worauf noch einzugehen sein wird, im WC entsorgte. Die Zigarettenfilter packte er nach dem Rauchen in ein Tütchen und verstaute dieses in seinem Rucksack. Der Erwartung des Angeklagten entsprechend stimmte der Nebenkläger dem erstgenannten Vorschlag des Angeklagten – der ersten Option – zu, da er nur bei dieser ohne größeren Schaden davon kommen sollte. Auch der Nebenkläger befürchtete indes, dass im Rahmen der ersten Option von ihm der Eindruck erweckt werden sollte, er habe den Angeklagten wahrheitswidrig belastet, und dass der Angeklagte ihn sodann so töten würde, dass es wie ein Suizid aussähe, um ihn als Zeugen des sexuellen Missbrauchs zu seinem Nachteil zu eliminieren und so zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu gelangen. Er fürchtete auch im Rahmen dieser Option um sein Leben. Der Angeklagte gab dem Nebenkläger einen Zettel mit Telefonnummern – seiner Festnetznummer, den Nummern der beiden von ihm genutzten Handys und der Handynummer seiner Ehefrau – woraufhin der Nebenkläger auf Anweisung des Angeklagten auf dem Anrufbeantworter von dessen Festnetztelefon eine Nachricht mit dem Inhalt "Hallo ZZ2, hier ist ZZ1....emhh ich hab viel Mist gebaut und es tut mir leid....ich werde dem Ganzen jetzt ein Ende machen....dein Dudelsack....bis dann....tschau“ hinterließ, die um 03:46 Uhr auf der Sprachbox des Festnetzanbieters des Angeklagten, der Telekom, einging. Sodann schrieb der Nebenkläger entsprechend der Vorgabe des Angeklagten an die genannten Handynummern SMS mit folgendem Inhalt: "ZZ2 du warst derjenige der mir wirklich geholfen hat, es tut mir leid für alles aber ich werde dem ganzen ein Ende machen – dein Bärchen". Die an die Handynummer der Ehefrau des Angeklagten gesandte SMS ging um 03:57 Uhr auf dem Handy ein. Desweiteren forderte der Angeklagte den Nebenkläger auf, einen handschriftlichen Text ähnlichen Inhalts wie der Sprach- und SMS-Nachrichten zu verfassen, wozu er ihm dessen auf der Fensterbank liegenden DIN-A5-Notizblock mit kariertem Papier gab. Als der Angeklagte zunächst den von ihm mitgebrachten Kugelschreiber nicht fand und der Nebenkläger ihm einen seiner Stifte aus seiner Umhängetasche geben wollte, erwog der Nebenkläger, Pfefferspray gegen den Angeklagten einzusetzen, welches er ebenfalls in der genannten Umhängetasche verwahrte. Er verwarf den Gedanken aber im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte zwischenzeitlich seine Brille aufgesetzt hatte, um den Inhalt der Nachrichten zu kontrollieren. Anschließend schrieb der Nebenkläger auf ein freies Papier des Notizblocks mit dem Kugelschreiber des Angeklagten einen von diesem diktierten Text, riss entsprechend der Anweisung des Angeklagten den Zettel aus dem Block und gab ihn ihm. Der Angeklagte faltete den Zettel und steckte ihn in eine kleinere, weiße Plastiktüte. Dem Plan des Angeklagten entsprechend hätte der Nebenkläger durch die Nachrichten in fernmündlicher, SMS- und handschriftlicher Form seine Vorwürfe zurückgenommen und wäre durch seinen von dem Angeklagten geplanten nachfolgenden vermeintlichen Suizid endgültig als Hauptbelastungszeuge ausgefallen, was Chancen auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs geboten hätte. Auf Anweisung des Angeklagten übergab der Nebenkläger diesem seine EC-Karte und schrieb seine PIN-Nummer auf einen Zettel. Der Angeklagte wollte sich Zugriff auf das Girokonto des Nebenklägers verschaffen und begründete dies ihm gegenüber damit, dies solle eine Entschädigung für die negativen Folgen der Anzeigeerstattung sein. Zu unberechtigten Abhebungen von dem Konto des Nebenklägers kam es bis zur Festnahme des Angeklagten nicht. Der Nebenkläger war den Anweisungen des Angeklagten gefolgt, weil er Angst vor diesem hatte und befürchtete, dieser werde seine Ankündigungen, ihn zu töten, sofort umsetzen, falls er sich ihm widersetzte. Er fürchtete um sein Leben. Der Angeklagte forderte den Nebenkläger schließlich auf, mit ihm die Wohnung zu verlassen, da er Sorge hatte, dass der Bruder des Nebenklägers von der Nachtschicht zurückkommen könnte. Er sagte zu dem Nebenkläger, dass er wisse, dass der Zeuge J Nachtschicht und bald Urlaub habe, so dass diese Nacht die letzte Möglichkeit geboten habe, an ihn heranzukommen; er, der Angeklagte, sei zuvor bereits in der Wohnung an seinem Zimmer gewesen, habe aber aus Sorge, sich von seiner damals wutgeladenen Stimmung hinreißen zu lassen und einen Fehler zu begehen, die Tür nicht aufgebrochen. Der Nebenkläger zog sich an und war sodann an Oberbekleidung mit einer Jeanshose, einem T-Shirt, einer Kapuzenjacke und Schuhen bekleidet. Währenddessen packte der Angeklagte seinen Rucksack und erzählte dem Nebenkläger, dass er zurzeit von Unterkunft zu Unterkunft wechsele, um der Untersuchungshaft zu entgehen, und dass die Zeugen N und A1 sich vor ihrer Zeugenvernehmung bei ihm gemeldet und gesagt hätten, dass sie nichts Belastendes gegen ihn aussagen würden. Er wollte dem Nebenkläger hierdurch das Gefühl geben, er stehe alleine da mit seinen Vorwürfen gegen ihn. Vor dem Verlassen der Wohnung urinierten der Angeklagte und der Nebenkläger gemeinsam im Badezimmer, wobei der Nebenkläger hierzu das WC nutzte und der Angeklagte in das näher zur Tür hin gelegene Waschbecken urinierte, um dem Nebenkläger den Weg in den Flur zu versperren. Der Nebenkläger durfte im Hinblick auf seinen grippalen Infekt eine dicke, wattierte Jacke anziehen und seine Medikamente mitnehmen. Der Angeklagte setzte sodann seinen Rucksack auf den Rücken und führte den Nebenkläger, mit der einen Hand dessen Arm im Polizeigriff, in der anderen Hand das Messer haltend, zu dessen vor dem Haus parkenden Pkw VW Golf. Der Nebenkläger nahm weisungsgemäß auf dem Fahrersitz Platz und gab dem Angeklagten den Fahrzeugschlüssel; der Angeklagte wollte sich zunächst unmittelbar hinter ihn auf den Rücksitz setzen, bemerkte dann aber, dass es sich bei dem Wagen um einen Dreitürer handelte, ging mit den Fahrzeugschlüssel in der Hand um diesen herum und setzte sich auf den Beifahrersitz. Der Nebenkläger sah währenddessen die Gelegenheit, vom Fahrersitz zu springen und wegzulaufen, nahm hiervon jedoch aus Angst vor dem Angeklagten und im Hinblick auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand Abstand. Der Nebenkläger fuhr auf Anweisung des Angeklagten über den Ortsteil LL zur etwa fünf Autominuten von seiner Wohnung entfernten JJ Talsperre und zwar entlang der Talsperre vorbei an dem Campingplatz „JJ See“ in Richtung der Staumauer. d) Beschreibung der Staumauer und ihrer Umgebung Aus Richtung FF2 auf der entlang der Talsperre zur Staumauer führenden JJ-Straße kommend befindet sich nach Passieren des Campingplatzes „JJ See“ an der linken Straßenseite ein Parkplatz mit mehreren quer zur Straße liegenden Parktaschen. Von dem am nächsten zur Staumauer hin gelegenen Parkplatz sind es entlang der Straße etwa 100 Meter bis zum westlichen Zugang der Staumauer. Auf dem Weg dorthin passiert man eine Station der DLRG. Der über die gesamte Staumauer führende Gehweg ist etwa 200 Meter lang, mehrere Meter breit und sowohl zur Seeseite als auch überwiegend zur Geländeseite hin mit einem etwa 1,00-1,20 Meter hohen, metallenen Geländer begrenzt. Das Erdreich auf der Geländeseite liegt im Bereich der beiden Zugänge zur Staumauer etwa auf deren Höhe und fällt zur Mitte der Staumauer hin ab, wobei es im Bereich der Zugänge etwa über die Länge von jeweils 50 Metern mit Bäumen und Strauchwerk bepflanzt ist und weiter zur Mitte der Staumauer hin mit Wiese bedeckt ist. Etwa in der Mitte der Staumauer ist der über diese führende Gehweg zur Geländeseite hin über die Länge von mehr als zehn Metern durch eine gemauerte Brüstung begrenzt, die unmittelbar an das Geländer anschließt und etwa gleich hoch ist. Unterhalb dieser Brüstung befindet sich das Tosbecken, das zur Talsohle hin mit einem überwiegend metallenen und über einen Betonpfeiler an der Staumauer befestigten Geländer begrenzt ist. Das die Begrenzung des Tosbeckens umgebende Erdreich ist mit Wiese bedeckt. Unmittelbar neben dem das Tosbecken begrenzenden Geländer beträgt der Höhenunterschied zwischen der Dammkrone und der Wiese unterhalb der Staumauer jeweils ca. 20 Meter. Die Staumauer fällt zur Geländeseite hin leicht konkav gekrümmt ab und besteht aus grob behauenen Bruchsteinen. Das Ufer der JJ Talsperre ist überwiegend – insbesondere im Bereich des Ost- und Nordufers – bewaldet und nicht bebaut, wobei sich das Waldgebiet um die Staumauer herum in Richtung des Campingplatzes „JJ See“ zieht, der ganzjährig von Dauercampern genutzt wird. Im Bereich des West- und Südufers finden sich Campingplätze sowie die angrenzenden Ortschaften PP und LL. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Karten (Bl. 35 f. d. A. 90 Js 56/14) und auf die Lichtbilder (Bl. 491 ff. d. A. 90 Js 56/14) Bezug genommen. e) Geschehen an der JJ Talsperre und auf der Staumauer Der Nebenkläger parkte seinen Pkw auf einer der hinteren Parktaschen des im vorstehenden Abschnitt zu d) beschriebenen Parkplatzes. Dort angekommen, kam es im Auto zu einem weiteren Gespräch zwischen ihm und dem Angeklagten. Der Angeklagte gab zunächst wahrheitswidrig vor, seinen eigenen Pkw in der Nähe abgestellt zu haben, um anschließend mit diesem zu der im Rahmen der ersten Option genannten Hütte weiterzufahren. Der Angeklagte und der Nebenkläger rauchten auf Weisung des Angeklagten gemeinsam eine weitere von dessen Zigaretten, wobei sie die Asche aus den hierzu geöffneten Fenstern nach draußen schnippten, und tranken aus der Flasche mit dem Wodka-Energydrink-Gemisch. Der Angeklagte hielt sich plötzlich die Klinge des von ihm nach wie vor in der Hand gehaltenen Messers gegen die Brust und forderte den Nebenkläger auf, zuzustechen und ihn zu töten, was dieser – völlig überrascht von dieser Aufforderung und wie von dem Angeklagten erwartet – nicht tat. Nach Beendigung des Rauchens steckte der Angeklagte auch in dieser Situation die Zigarettenkippe ein. Der Angeklagte verlangte von dem Nebenkläger anschließend einen angeblichen "Vertrauensbeweis": Der Nebenkläger sollte mit ihm auf die Staumauer gehen, auf die andere Seite des Geländers klettern und – an beiden Händen von dem Angeklagten festgehalten – dem Tod ins Auge blicken. Dem Nebenkläger kam der Gedanke, dass der Angeklagte ihn von der Staumauer stoßen wolle, da sich dies zu der früheren Drohung, ihn von einer Brücke herunter zu stoßen, und zu den zuvor von ihm verfassten Nachrichten und der dortigen Ankündigung seines Suizids fügen würde. Er befürchtete aber auch, der Angeklagte werde ihn sofort mit dem Messer erstechen, wenn er sich weigere zu der Staumauer zu gehen. Vor dem Verlassen des Pkws gab der Angeklagte dem Nebenkläger auf, sein Handy im Auto zu lassen, welches dieser mit Zustimmung des Angeklagten unter den Fahrersitz legte. Entsprechend der Aufforderung des Angeklagten gingen beide gegen 05.15 Uhr in Richtung der Staumauer, der Nebenkläger erneut im Polizeigriff des Angeklagten, der das Messer in der anderen Hand hielt. Als auf dem Weg zur Staumauer ein Auto vorbeikam, forderte der Angeklagte den Nebenkläger auf, sich zu ducken, was dieser tat. Nach Betreten der Staumauer über den westlichen Zugang gingen beide den Gehweg entlang an der gemauerten Brüstung im mittleren Bereich der Staumauer vorbei. Unmittelbar nach Passieren der gemauerten Brüstung – auf der Staumauer in Richtung Geländeseite blickend rechts von der gemauerten Brüstung, wo der Höhenunterschied zwischen der Dammkrone und der darunter liegenden Wiese etwa 20 Meter beträgt – hielten sie auf Weisung des Angeklagten an. Der Nebenkläger kletterte weisungsgemäß – aus Angst, andernfalls von dem Angeklagten mit dem Messer erstochen zu werden – über das Geländer. Er stellte sich mit dem Gesicht zu dem auf der anderen Seite des Geländers mit Blick zur Geländeseite der Staumauer stehenden Angeklagten. Der Angeklagte nahm die Hände des Nebenklägers und hielt diese mit seinen Händen zunächst fest, wobei er die Hände des Nebenklägers im Bereich der Mittelhand packte. Der Nebenkläger lehnte sich weisungsgemäß nach hinten, woraufhin der Angeklagte „Krass, oder?“ zu ihm sagte. Anschließend ließ der Angeklagte den Nebenkläger – wie von vornherein beabsichtigt – los, um ihn zu töten und die Tötung wie einen Suizid aussehen zu lassen. Sein Ziel war es, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Einstellung zu bringen und so die von dem Nebenkläger angezeigten Straftaten zu verdecken. Der Nebenkläger stürzte in die Tiefe, wobei er während des Sturzes wahrscheinlich auf die konkav gekrümmte Staumauer auftraf und diese weiter hinab rutschte. Unmittelbar neben dem das Wasserbecken begrenzenden Geländer traf der Nebenkläger auf dem regendurchweichten Wiesenboden auf. Der Angeklagte entfernte sich. Aus seiner Sicht war alles Erforderliche für die Tötung des Nebenklägers getan. Er ging davon aus, dass der Nebenkläger – wie von vornherein geplant – den Sturz aus ca. 20 Meter Höhe nicht überlebt habe. Rettungsbemühungen entfaltete der Angeklagte nicht. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei Ausführung der Tat weder erheblich vermindert noch gar aufgehoben. f) Nachtatgeschehen aa) Entfernung des Angeklagten vom Tatort und Geschehen in der Wohnung des Zeugen N Der Angeklagte entfernte sich vom Tatort und ging am Ostufer der JJ Talsperre entlang zurück in Richtung FF2, wobei er sich auf dem Weg zurück erbrach. Der Angeklagte warf auf dem Rückweg das Messer, die Axt und die Flasche Brennspiritus weg und trank den restlichen Inhalt der Flasche mit dem Wodka-Energydrink-Gemisch, die er ebenfalls weg warf. Auch die Plastik-Handschuhe und die Zigarettenfilter entsorgte er. Der Angeklagte ging zunächst zu sich nach Hause, wo er sich kurz in seinem Kellerraum aufhielt und ein bis zwei Gläser Wodka-Energy trank. Nachfolgend begab sich der Angeklagte zu der Wohnung des Zeugen N. Auf dem Weg dorthin warf er den Schlüssel zu der Wohnung der Brüder J1 und J3 in einen Gulli. Gegen 06.00 Uhr traf er in der Wohnung des Zeugen N ein und weckte die schlafenden Zeugen N und G1. Der Angeklagte erklärte ihnen, es sei gemacht und er sei tot, was die Zeugen dahingehend verstanden, dass er den Nebenkläger getötet habe. Nähere Einzelheiten hierzu schilderte der Angeklagte nicht, die genannten, von dieser Information vollkommen überforderten Zeugen wagten es auch nicht, ihn danach zu fragen. Der Angeklagte zog seine schwarze Kleidung aus und hellere, bräunliche Kleidung des Zeugen N an. Der Zeuge G1 brachte mit seinem Auto auf Weisung des Angeklagten dessen schwarze Kleidung zu einem etwa fünf bis zehn Autominuten entfernten Altkleider-Container und entsorgte sie darin. Ab ca. 06.30 Uhr tranken alle zusammen im Hinblick auf eine von dem Angeklagten eventuell abzugebende Blutprobe eine Flasche Whiskey. Der Angeklagte wies die Zeugen N und G1 an, sich seine Bekleidung zu merken. Er forderte beide auf, im Fall einer polizeilichen Befragung oder entsprechenden Nachfrage ihnen gegenüber wahrheitswidrig anzugeben, dass er die ganze Nacht zusammen mit ihnen in der Wohnung gewesen sei; anderenfalls werde es ihnen ergehen wie dem Nebenkläger, wobei er die Drohungen vom Vorabend zum Thema „Tag Armageddon“ wiederholte. Beide Zeugen waren durch diese Drohung eingeschüchtert. Schließlich legten sich alle drei schlafen. bb) Auffinden und notfallmedizinische Versorgung des Nebenklägers Der Nebenkläger hatte bedingt durch den Sturz zunächst das Bewusstsein verloren und war potentiell lebensbedrohlich verletzt liegen geblieben. Er hatte durch den Sturz u. a. ein offenes Schädelhirntrauma dritten Grades mit Kalottenfraktur und epiduralem Hämatom, einen Beckenbruch, mehrere Platzwunden am Kopf sowie multiple Hämatome an beiden Armen, Knien und am Rücken erlitten und war durch den grippalen Infekt zusätzlich geschwächt. Zudem sank seine Körpertemperatur bei den seinerzeit herrschenden Außentemperaturen um den Gefrierpunkt und einsetzendem Regen zunehmend ab, was sich jedoch günstig auf die Schädelverletzungen auswirkte, da die niedrige Körpertemperatur einem Anschwellen des Gehirns entgegenwirkte. Nachdem der Nebenkläger wieder bei Bewusstsein war, kam ihm der Gedanke, mit seinem unter dem Fahrersitz seines Pkws liegenden Handy Hilfe zu rufen. Obwohl er sehr kurzsichtig war und bei dem Sturz seine Brille verloren hatte, gelang es ihm im Laufe des Morgens, sich zu einem nur wenige Meter von der AufschlagsteIle entfernten Zaun zu schleppen und sich daran in stehender Position festzuhalten. Dort stehend wurde er gegen 10.00 Uhr von der Zeugin U1 aufgefunden, die sich zuvor in ihrem Wohnwagen auf dem Campingplatz „JJ See“ aufgehalten hatte und nun wie jeden Morgen mit ihrem Hund spazieren ging. Die Zeugin war aufgrund des schlechten Wetters in Form anhaltenden Regens nach Überqueren der Staumauer nicht wie üblich weiter um den See gegangen, sondern den Weg weitergegangen, der zur Talsohle der Staumauer führte und unterhalb der Staumauer in Richtung der zum Campingplatz führenden Straße ging. Die Zeugin U1 setzte mit ihrem Handy sofort einen Notruf ab, nachdem sie sich dem blutüberströmten Nebenkläger mit ihrem Hund vorsichtig genähert und erkannt hatte, dass er Hilfe benötigte. Bei Eintreffen der Rettungskräfte war der Nebenkläger lebensbedrohlich unterkühlt. Die von der als Notärztin tätigen sachverständigen Zeugin L gemessene Körpertemperatur des Nebenklägers betrug 31,5 Grad. Die Kleidung des Nebenklägers war vom Regen vollkommen durchnässt. Er wurde sodann in das Krankenhaus MM verbracht, wobei schon während des Transports Maßnahmen zu seiner Wärmung ergriffen wurden. Im Krankenhaus MM wurde der Nebenkläger zunächst im Schockraum von der sachverständigen Zeugin Dr. U notfallmedizinisch versorgt, wobei er bei Aufnahme wach und ansprechbar war. Die sachverständige Zeugin maß eine Körpertemperatur von 35 Grad und ließ den Nebenkläger weiter in warme Decken hüllen. In der Folge wurde das offene Schädel-Hirn-Trauma des Nebenklägers mittels einer in der Wunde liegenden Redon-Drainage versorgt, eine Entlastung des Gehirns durch Öffnung des Schädels war nicht erforderlich. Die von dem Nebenkläger erlittenen Platzwunden am Kopf wurden unfallchirurgisch versorgt und genäht. Etwa eine Stunde nach der Aufnahme im Schockraum wurde der Nebenkläger auf die Intensivstation verlegt, wo eine Körpertemperatur von 35,3 Grad gemessen wurde. Der Nebenkläger machte im Rahmen seiner notfallmedizinischen Versorgung gegenüber der sachverständigen Zeugin Dr. U erste Angaben zum Tatgeschehen sowie dazu, dass der Täter ein Bekannter von ihm sei und dass er große Angst vor einem erneuten Angriff dieses Bekannten habe, wollte dessen Personalien aus Angst aber nicht nennen, so dass sofort eine Pförtnersperre eingerichtet wurde. Nach der Verlegung auf die Intensivstation wurde der Nebenkläger dort von dem Zeugen KHK E und dessen Kollegen KHK Y aufgesucht, die sich ihm gegenüber als Polizeibeamte zu erkennen gaben und ihn zur Entstehung seiner Verletzungen befragten. Nunmehr traute sich der Nebenkläger, im Rahmen seiner anschließenden Schilderung des Tatgeschehens auch die Personalien des Angeklagten zu nennen, woraufhin die polizeilichen Ermittlungen gegen diesen eingeleitet wurden. cc) Festnahme des Angeklagten und Gang des Ermittlungsverfahrens Der Zeuge G1 verließ die Wohnung des Zeugen N gegen 12.00 Uhr, um zur Arbeit zu fahren. Der Angeklagte und der Zeuge N gingen um ca. 13.30 Uhr zur Wohnung des Angeklagten, wo dieser kurz darauf durch Polizeibeamte, die Zeugen PK R und POK P, vorläufig festgenommen wurde. Bei seiner Festnahme führte der Angeklagte eine Tüte mit, in der sich u. a. die EC-Karte des Nebenklägers, der Zettel mit dessen PIN-Nummer sowie ein Foto befanden, das die Ehefrau des Angeklagten und den Nebenkläger zeigte. Der Angeklagte leistete keinen Widerstand und gab gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter an, dass er am gestrigen Abend ab ca. 22.00 Uhr bei seinem Kumpel, dem Zeugen N, gewesen sei und man zwei Flaschen Wodka konsumiert habe; am heutigen Morgen sei er erst wieder nach Hause zurückgekehrt und habe dann noch zwischen 08.00 und 09.00 Uhr drei bis vier kleine Gläser Whiskey getrunken. Eine dem Angeklagten am 10.12.2014 um 16.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab den Nachweis einer Blutalkoholkonzentration von 0,53 Promille. Am 11.12.2014 ist der Angeklagte ab 08.22 Uhr von dem Zeugen KHK E nach zuvor erfolgter Belehrung als Beschuldigter vernommen worden; der Angeklagte hat Angaben zu seiner Person und zu seinem Lebenslauf gemacht, aber keine Angaben zur Sache, da er sich insoweit zunächst mit einem Rechtsanwalt besprechen wollte. Später am Morgen des 11.12.2014 betrat der Zeuge KHK E1 mit seinem Kollegen KHK V1 das Mobilheim des Angeklagten, nachdem dieser sein Einverständnis hiermit erteilt hatte. Die Räumlichkeiten erschienen dem Zeugen, der auch an der Durchsuchung des Mobilheims am 06.11.2014 beteiligt gewesen war, deutlich aufgeräumter und gereinigter als damals, zumal es auffallend nach einem Reinigungsmittel roch. Die Zeugen N und G1 wurden am 11.12.2014 – der Zeuge N hatte zudem bereits am 10.12.2014 eine Zeugenaussage bei der Polizei gemacht – jeweils von dem Zeugen KHK M als Zeugen vernommen, wobei sie entsprechend der von dem Angeklagten am Morgen des 10.12.2014 gemachten Vorgabe wahrheitswidrig aussagten, dass der Angeklagte die ganze Nacht zusammen mit ihnen in der Wohnung gewesen sei, und Bekundungen zu seinem Bekleidungszustand machten. Am 14.12.2014 wurden die Zeugen N und G1 im Hinblick auf sich aus ihren vorherigen Zeugenvernehmungen ergebende Widersprüche jeweils als Beschuldigter vernommen, der Zeuge N von den Zeugen KHK C1 und KHK M und der Zeuge G1 von dem Zeugen KHK E und seinem Kollegen KHK A. Bei ihrer jeweiligen Beschuldigtenvernehmung korrigierten die Zeugen N und G1 ihre vorherigen Aussagen und machten weitere Angaben. dd) Weitere medizinische Behandlung und Entwicklung des Nebenklägers Der Nebenkläger wurde ab dem 10.12.2014 über die Dauer von etwa einem Monat im Krankenhaus MM stationär behandelt. Da die von ihm erlittene Beckenfraktur nicht unmittelbar im Rahmen der Notfallbehandlung diagnostiziert worden war, wurde er erst nach etwa einer Woche am Becken operiert. Im Anschluss an die stationäre Krankenhausbehandlung befand sich der Nebenkläger für ca. einen Monat in stationärer Reha-Behandlung. In der Folge zog der Nebenkläger aus der gemeinsam mit seinem Bruder bewohnten Wohnung in der BB-Straße 7 aus, da ihn jeder weitere Aufenthalt dort zu sehr belastet hätte. Der Nebenkläger schloss die Ausbildung als XXXX mit der Note „gut“ ab. Seit dem 22.08.2015 geht er wieder zur Schule, um das Fachabitur zu absolvieren, da er im Anschluss studieren möchte. Der Nebenkläger litt zur Zeit seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in körperlicher Hinsicht nach wie vor unter Hüftschmerzen, die bei sportlicher Betätigung eintreten. In psychischer Hinsicht beklagte er Einschlafprobleme und Ängste, die sich darin äußern, dass er insbesondere vor dem Schlafengehen die Wohnung kontrolliert und sowohl die Wohnungs- als auch die Zimmertür abschließt. Der Nebenkläger beabsichtigt, sich zur Verarbeitung des Geschehens und zur Bewältigung der psychischen Tatfolgen psychotherapeutisch behandeln zu lassen. III. Angesichts der Vielzahl der festgestellten Taten, sexuellen Handlungen und sonstigen Verhaltensweisen des Angeklagten wird aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit die Einlassung des Angeklagten jeweils im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu den einzelnen Taten und Vorfällen aufgeführt. Dies gilt ebenfalls für die Angaben des Angeklagten gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1 im Rahmen der von ihr am 23.04., 29.04. und 21.05.2015 in der Justizvollzugsanstalt ZB sowie am 25.06. und 08.07.2015 in der JVA-C durchgeführten Exploration sowie – nur hinsichtlich des Tatgeschehens vom 10.12.2014 – gegenüber der psychologischen Sachverständigen X2 bei ihren Untersuchungen des Angeklagten am 28.05.2015 in der Justizvollzugsanstalt ZB und am 11.06.2015 in der JVA-C. IV. Die Feststellungen hat die Kammer folgendermaßen auf Grundlage des Inbegriffs der Hauptverhandlung getroffen: Zu I. 1.: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, bestätigt und ergänzt durch die Aussage der insoweit zeugenschaftlich vernommenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1 zu den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten ihr gegenüber bei der Exploration sowie auf den diese Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen bestätigenden und ergänzenden Bekundungen der Zeugen C, KHK C1 und KHK I. Soweit der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen Dr. W1 – teils mündlich, teils in ihr überlassenen, umfangreichen schriftlichen Aufzeichnungen – abweichende Angaben zu seiner Kindheit und Jugend gemacht und insbesondere zu seiner psychischen Verfassung Besonderheiten geschildert hat, hat er diese – nach vorheriger Überlassung von Kopien seiner Aufzeichnungen zwecks Durchsicht – am 15. Hauptverhandlungstag relativiert und verschiedene Punkte als unzutreffend bezeichnet. Das, was er geschrieben habe, sei „zu 90 % dummes Zeug“. Auf die Bitte, dies zu konkretisieren, hat der Angeklagte jedoch lediglich anzugeben vermocht, dass er seine schulischen Leistungen bewusst schlechter dargestellt habe. Zudem habe er wahrheitswidrig angegeben, dass seine Mutter mit ihm bei einem Psychiater gewesen sei, dass er sich an einem Baum habe erhängen wollen und dass er mit seinem Vater über seine Probleme gesprochen habe. Mit diesen wahrheitswidrigen Angaben habe er den Zweck verfolgt, in diesem Verfahren für geisteskrank, psychisch krank, „schizophren oder so“ gehalten zu werden, da dies „ja einfacher“ gewesen wäre und man ihn dann „in Ruhe gelassen“ hätte. Soweit über die Einlassung des Angeklagten hinaus Feststellungen zum Ablauf seiner Beziehung und Ehe mit der Zeugin C, seinem Verhalten ihr und seinem Sohn H3 gegenüber während des gemeinsamen Zusammenlebens sowie nach der Trennung getroffen worden sind, resultieren diese aus den glaubhaften und den getroffenen Feststellungen zugrundeliegenden Bekundungen der Zeugin C. Der Angeklagte hat sich hierzu lediglich rudimentär eingelassen, in dem Sinne, dass er die Zeugin C kennengelernt und geheiratet habe, es Schwierigkeiten gegeben habe, sie sich von ihm getrennt und ihm den gemeinsamen Sohn weggenommen habe. Anhaltspunkte dafür, dass die darüber hinausgehenden Angaben der Zeugin C nicht der Wahrheit entsprechen, sind nicht ersichtlich. Die Zeugin C hat den Verlauf der Beziehung mit dem Angeklagten von der Abfolge her logisch und in sich stimmig geschildert und dabei zu einzelnen Vorfällen – etwa dem Verhalten des Angeklagten im Rahmen der Trennung und seinen späteren Drohungen – qualitativ mit einer solchen Originalität bekundet, dass bereits die Art der Aussage für den Wahrheitsgehalt der Angaben spricht. Überdies hat die Aussage der Zeugin C keinerlei einseitige Belastungstendenz gezeigt, da die Zeugin auch positive Seiten des Angeklagten zu schildern vermocht hat – so, dass er zu Beginn der Beziehung nett und freundlich gewesen sei, dass er nach der Trennung häufig seinen Sohn besucht habe und ihr insoweit trotz des Vorfalls im Rahmen der Trennung auch keinen Anlass zur Sorge mehr geboten habe. Gegen eine Belastungstendenz der Zeugin zum Nachteil des Angeklagten spricht auch der weitere Ablauf nach der Trennung, da die Zeugin dem Angeklagten sein vorheriges Verhalten nicht übel nahm und darauf bedacht war, dem Kontakt zwischen Vater und Sohn sowie dem Aufbau einer Vater-Sohn-Beziehung nicht im Wege zu stehen. Zudem fügen sich die Bekundungen der Zeugin C, der Angeklagte habe im Hinblick auf ihre geplante Ausreise mit Kontakten zur Securitate gedroht sowie zuvor in der Trennungsphase damit, seinen Sohn H3 umzubringen, zu den Aussagen weiterer Zeugen zu entsprechenden Drohungen ihnen gegenüber, wie bei der Vorgeschichte der angeklagten Taten festgestellt worden ist und wozu im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher auszuführen sein wird. Die Zeugen KHK C1 und KHK I haben zu der im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten stehenden und diese ergänzenden Aussage der Zeugin H1 ihnen als Vernehmungsbeamten gegenüber bei deren polizeilichen Zeugenvernehmungen vom 10. und 18.12.2014 bekundet, womit sich die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machende Zeugin nach qualifizierter Belehrung einverstanden erklärt hat. Die Feststellungen zu dem Körpergewicht des Angeklagten von 72 kg am 10.12.2014 beruhen auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Y1, der den Angeklagten an diesem Tag körperlich untersucht hat. Zu I. 2.: Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt aus der Verlesung der ihn betreffenden Bundeszentralregisterauskunft vom 02.07.2015 und der ergänzenden Erörterung mit dem Angeklagten. Zu II. A. 1. – Einleitung: Die im Rahmen der Einleitung zur besseren Übersicht und Verständlichkeit erfolgten Ausführungen folgen aus einer Zusammenschau der nachfolgend unter II. A. 2. zunächst im Wege eines chronologischen Abrisses des Geschehens ab Sommer 2006 und sodann im Einzelnen zu den Kontakten des Angeklagten mit dem jeweiligen Kind oder Jugendlichen getroffenen Feststellungen. Wie die Kammer zu den unter II. A. 2. getroffenen Feststellungen gelangt ist, soll im Folgenden ausgeführt werden. Zu II. A. 2. a) – Chronologischer Abriss des Geschehens ab Sommer 2006: Soweit nicht gesondert ausgeführt, beruhen die Feststellungen zu dem chronologischen Abriss des Geschehens ab Sommer 2006 auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, bestätigt durch die Aussage der insoweit zeugenschaftlich vernommenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1 zu den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten ihr gegenüber bei der Exploration sowie bestätigt und ergänzt durch die Aussagen der Zeugen J, W, G1, B, Q, F1, G, T, O1, A1, N, D, S und S1, der Nebenkläger X1 und J1 sowie der Zeugen KHK C1 und KHK I zu der polizeilichen Aussage der Zeugin H1. Der Angeklagte hat angegeben, die in den Feststellungen und vorstehend aufgeführten, seinerzeit kindlichen oder jugendlichen Zeugen und Nebenkläger kennengelernt und mit ihnen – wie unter II. A. 2. a) festgestellt – zunächst insbesondere in seinem Kellerraum oder bei dem Zeugen B zuhause und nach dem Kauf des Mobilheims im Jahr 2008 vorwiegend dort, ausgestaltet durch die in den Feststellungen genannten Freizeitaktivitäten, Zeit verbracht zu haben. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht hat sich der Angeklagte zu der Entstehung des (näheren) Kontakts zu den Zeugen J, G1 und B sowie später den Zeugen A1, N und D im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Gleiches gilt für den Nebenkläger J1, zu dem der Angeklagte im Einklang mit der diesbezüglichen Aussage des Nebenklägers angegeben hat, dass dieser sich nach vereinzelten Aufeinandertreffen in der Nachbarschaft und am Mobilheim in den Jahren zuvor ab Sommer 2009 regelmäßig an seinem Mobilheim aufgehalten habe. Soweit der Angeklagte bei den übrigen Zeugen und Personen die Zeitpunkte des Kennenlernens und die Dauer des Kontakts nicht sicher anzugeben vermocht hat, sind die Feststellungen entweder anhand der Aussage des jeweiligen Zeugen selbst oder durch eine Gesamtschau der verschiedenen Aussagen zu den Kontakten untereinander getroffen worden. Insoweit soll lediglich beispielhaft angeführt werden, dass der Zeuge G1 für den Beginn des Kontakts zwischen ihm, den Zeugen J und B und dem Angeklagten die Zeit der Kirmes in FF1 im Sommer 2006 angesetzt hat, was zu der zeitlichen Einordnung der Anwesenheit der über die genannten Zeugen mit dem Angeklagten in Kontakt gekommenen Zeugen Q und F1 sowie dem Nebenkläger X1 geführt hat. Auch die Zeugin T hat das Kennenlernen zwischen ihr, den Zeugen G1 und J1 sowie dem Angeklagten exakt auf den Tag des Finales der Fußball-Europameisterschaft 2008 datiert, was Rückschlüsse auf die Anwesenheit der anderer Jugendlicher am Mobilheim des Angeklagten zuließ, je nachdem, ob diese die Zeugin T kennenlernten oder nicht. Ein weiterer Fixpunkt waren die Geschehnisse bezüglich des Zeugen Q an dessen 18. Geburtstag. Hinzu kommt, dass die zeitliche Einordnung der Geschehnisse ab Sommer 2006, insbesondere für die Zeit ab dem Kauf des Mobilheims im Jahr 2008, durch die im Wege der Auswertung eines Laptops und eines Handys des Angeklagten – die von dem hierzu bekundenden Zeugen KHK F vorgenommen worden ist – erlangten Bild- und Videodateien und die insoweit elektronisch erfassten Änderungsdaten bestätigt wird. Ausdrucke der genannten Bild- und Videodateien – Lichtbilder aus dem Sonderband für Lichtbilder d. A. 251 Js 271/14, Bl. 2 ff. Sonderheft II und Bl. 65 ff. Sonderheft III – sind in der Hauptverhandlung mehrfach in Augenschein genommen worden. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme während der Vernehmung des Zeugen KOK H1, der die Bild- und Videodateien inhaltlich ausgewertet hat, sind auch die zu der jeweiligen Bild- und Videodatei erfassten Erzeugungs- und Änderungsdaten verlesen und Videodateien durch Abspielen in Augenschein genommen worden. Aufschlussreich waren insoweit die verlesenen Änderungsdaten, da sie ein Indiz für die Entstehung der jeweiligen Datei bieten und sich – bis auf eine Ausnahme – zu der in den Feststellungen niedergelegten Chronologie des Geschehens fügen. Die Erzeugungsdaten hingegen bezeichnen – gerichtsbekannt – das Datum, an dem die entsprechende Datei auf den Laptop aufgespielt wurde. Soweit auf den Lichtbildern und Lichtbildsequenzen der Bild- und Videodateien mehrere Jugendliche zu sehen waren, bestätigt dies, dass die dort abgebildeten Personen entsprechend den getroffenen Feststellungen untereinander Kontakt hatten und sich die Zeiträume ihrer regelmäßigen Aufenthalte am Mobilheim des Angeklagten überschnitten. Zu den über die Einlassung des Angeklagten hinaus getroffenen Feststellungen zu der Person des Zeugen K, der Entstehung und des weiteren Verlaufs seines Kontakts mit dem Angeklagten hat der genannte Zeuge glaubhaft – und wie festgestellt – bekundet. Der Angeklagte hat sich zu dem Zeugen K im Wesentlichen lediglich dahingehend eingelassen, dass er diesen kenne und dass dieser „zu 100 % schwul“ sei. Anhaltspunkte dafür, dass die darüber hinausgehenden und hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung teilweise abweichenden Bekundungen des Zeugen K nicht der Wahrheit entsprechen, sind nicht ersichtlich. Der ohne einseitige Belastungstendenz aussagende Zeuge hat die Entstehung und die Entwicklung des Kontakts mit dem Angeklagten und insbesondere dessen verbale Auseinandersetzung mit dem Zeugen G1 im Rahmen der Abholung des Tischs detailreich, in sich stimmig und widerspruchsfrei geschildert. Bei dem von dem Zeugen K bekundeten Vorwurf des Angeklagten gegenüber dem Zeugen G1, dies sei heute schon sein zweiter Fehler gewesen, handelt es sich um ein originelles Detail. Auch war dem Zeugen K insoweit sein damals empfundenes Unverständnis über das Verhalten des Angeklagten anzumerken. Für die Glaubhaftigkeit der von dem Zeugen geschilderten späteren Äußerung des Angeklagten ihm gegenüber, er solle „seine Jungs“ in Ruhe lassen, spricht, dass auch in der Hauptverhandlung im Rahmen der Befragung des Zeugen durch den Angeklagten spürbar wurde, dass der Angeklagte diesen seinerzeit als Konkurrenten um die Gunst der Jugendlichen ansah. Die Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild des Mobilheims des Angeklagten und der Parzelle sowie zu der Aufteilung und Ausgestaltung der Innenräume gründen sich auf die entsprechenden Lichtbilder (Bl. 63 ff. d. HA. StA Köln 251 Js 271/14, Bl. 147 ff. d.HA.), die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommen worden sind. Dazu, dass das Mobilheim und die Parzelle aufgrund dichter und hoher Grenzbepflanzung im Wesentlichen nicht einsehbar waren, hat überdies der Zeuge KHK E1 bekundet, der im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme vom 06.11.2014 und am 11.12.2014 im Einverständnis des Angeklagten vor Ort war, ebenso wie zu der Verschraubung der Werkzeuge und der Schreckschusspistole an der Wand sowie dem nicht geladenen Zustand des Luftgewehrs. Zu II. A. 2. b) – Kontakte des Angeklagten zu den einzelnen Kindern und Jugendlichen: (1) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu seinen Kontakten zu den Kindern und Jugendlichen eingelassen. Seine Einlassung stimmte mit seinen Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1 bei der Exploration, wozu die Sachverständige insoweit zeugenschaftlich bekundet hat, überein und ergänzte diese. Soweit nachfolgend nicht ausgeführt, sollen die Angaben des Angeklagten zu den einzelnen Personen im Rahmen der jeweiligen Beweiswürdigung zu den Feststellungen unter II. A. 2. b) aa)-ll) dargestellt werden. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung insbesondere angegeben: Er habe sich in Gesellschaft der Jugendlichen wohl gefühlt und an seine eigene Jugend erinnert. Sie hätten viel Zeit miteinander verbracht. Die Jugendlichen hätten viel von sich und ihren Problemen erzählt, er habe einige von ihnen auch ein paar Mal von der Schule abgeholt, sie zum Eis essen oder zu sich nach Hause eingeladen und ihnen bei der Regelung ihrer Schul- und Ausbildungsangelegenheiten geholfen. Jeder der Jugendlichen hätte problematische Familienverhältnisse gehabt. Wer gewollt habe, habe bei ihm immer „Wodka-Energy“, Eis und Zitrone oder Bier trinken können, bis auf den Zeugen D und den Nebenkläger J1 hätten alle schon Erfahrungen mit Alkohol gehabt. Er, der Angeklagte, habe auch erfahren, wie alt die Jugendlichen gewesen seien; er habe entweder danach gefragt, von Geburtstagen gehört oder das Alter von den Eltern oder Freunden erfahren. Es sei richtig, dass er den Jugendlichen Geschichten über den rumänischen Geheimdienst, zu Auftragskillern, Waffen, Tötungsmethoden und Verschwörungstheorien erzählt habe, das sei aber vom Hörensagen gewesen, wobei es möglich sei, dass er ihnen gegenüber wahrheitswidrig gesagt habe, dass er Kontakte zum rumänischen Geheimdienst und zu Auftragskillern habe. Er könne sich auch erinnern, dass er mal erwähnt habe, eine Waffe besorgen zu können und dass die Angehörigen des rumänischen Geheimdienstes Menschen nicht nur erschießen würden, sondern vielfältige Tötungsmethoden anwendeten. Das seien „schöne“ Geschichten für die jungen Männer gewesen. Diese seien ja nicht so gebildet gewesen und hätten sich nicht dafür interessiert, wenn er über ihn interessierende Dinge auf „trockene Art“ berichtet hätte. Das Sexuelle habe für ihn keine große Rolle gespielt, er sei vielleicht in 20 % der Fälle „gekommen“. Zuvor habe er seine Zeit gebraucht, er habe nicht von jetzt auf gleich eine Erektion bekommen können, sondern erst mal den Körper der anderen Person berühren müssen. Zum Samenerguss sei er häufig nicht gelangt, da er daran kein Interesse gehabt habe. Er habe durch den Analverkehr mit den männlichen Jugendlichen ihre Energie – nicht zu viel, vielleicht nur die überschüssige – von ihnen nehmen wollen, um die gespeicherte Energie später im Wege des Analverkehrs dem Nebenkläger J1 zu geben. Im Unterbewusstsein habe er das „Onkel Tom“ genannt. Der Nebenkläger J1 sei eben etwas Besonderes gewesen, und seine, des Angeklagten, eigene Energie habe nicht ausgereicht, um ihn körperlich und geistig zu perfektionieren. Sex mit Frauen habe er „ganz normal“ gehabt, auch mit seiner Ehefrau. Mit den Zeugen G1, B, T, A1, N und D, den Nebenklägern X1 und J1 sowie R1 sei es zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen, wobei er bei dem Zeugen D und bei R1 nicht mit dem Penis eingedrungen sei. Wenn jemand nein gesagt hätte, hätte er das akzeptiert. Jeder sei zuvor genau über „das mit dem Sex“ aufgeklärt worden, das mit dem Energiefluss habe er nur dem Nebenkläger J1 „komplett alles“ erklärt und gegenüber den anderen allenfalls angedeutet. Er, der Angeklagte, habe nie ein Kondom benutzt, aber Gleitmittel. Über das Ansteckungsrisiko habe er sich keine Gedanken gemacht. Er glaube nicht, dass die Jugendlichen Angst vor ihm gehabt hätten, da sie in diesem Fall ja nicht mehr zu ihm gekommen wären. Niemand sei von ihm geschlagen oder unter Druck gesetzt worden. Am Mobilheim seien durch ihn auch Nacktfotos der Jugendlichen und Videos von sexuellen Handlungen gemacht worden, er habe aber nie etwas ins Internet gestellt. Um eine Veröffentlichung im Internet zu verhindern, habe er nicht zugelassen, dass die betroffenen Jugendlichen in den Besitz der Videos gekommen seien. Manchen Jugendlichen habe er Pillen zur Vergrößerung des Peniswachstums gegeben, eine selbst hergestellte Mischung aus einem Potenzpräparat von Dr. Z1 und einem Mittel auf Naturbasis, die er auch selbst genommen habe, wobei der Nebenkläger J1 höchstens ein Drittel seiner eigenen Dosis bekommen habe. Im Fall des Zeugen D seien das tatsächlich nur einfache Vitamintabletten gewesen. (2) Soweit unter II. A. 2. b) eingangs festgestellt worden ist, dass es zu sexuellen Kontakten des Angeklagten mit den unter II. A. 2. a) genannten Jungen, Mädchen und jungen Frauen bzw. sexuell motivierten Annäherungsversuchen seinerseits kam, ergibt sich dies bereits aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1 und den diese bestätigenden und ergänzenden Aussagen der Zeugen G1, J1, B, Q, F1, G, T, O1, A1, N und D sowie der Nebenkläger X1 und J1. Der Angeklagte hat wie unter (1) ausgeführt angegeben, dass es zu sexuellen Kontakten bzw. sexuellen Handlungen mit den Zeugen G1, B, T, A1, N und D, den Nebenklägern X1 und J1 sowie R1 gekommen sei und dass er im Rahmen sexueller Kontakte kein Kondom, aber im Fall des Analverkehrs ein Gleitmittel benutzt habe. Nähere Ausführungen zu den von dem Angeklagten bestrittenen Annäherungsversuchen gegenüber den Zeugen J und O1 sowie dem von ihm bestrittenen sexuellen Kontakt mit dem Zeugen G sollen erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem festgestellten Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem jeweiligen Zeugen erfolgen. Auch die Feststellung, dass der Angeklagte das Alter der jeweiligen an dem Sexualkontakt oder Annäherungsversuch beteiligten Person kannte, folgt der dementsprechenden Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Insoweit ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Jugendlichen bereits im Rahmen des Kennenlernens nach ihrem Alter fragte – wie im Fall des Zeugen A1, worauf noch näher einzugehen sein wird – oder dass er das Alter im Verlauf des folgenden, zumeist engen Kontakts in Erfahrung brachte. Hierfür spricht, dass der Angeklagte sich nach seinen glaubhaften Angaben über die Familienverhältnisse und die schulische Entwicklung der Jugendlichen informierte, Hilfe in Schul- und Ausbildungsangelegenheiten leistete und teilweise Kontakt zu ihren Eltern hatte. Mitunter hatte der Angeklagte sogar persönliche Unterlagen der Jugendlichen in seinem Besitz, wie im Fall des Zeugen A1 ein auf den Zeitraum 12.08.1998-31.05.2001 datiertes Fotoalbum – was aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 76 d. HA. StA Köln 251 Js 271/14 folgt – oder die im Rahmen der Durchsuchung seines Mobilheims am 06.11.2014 aufgefundenen Unterlagen des Nebenklägers J1 (vgl. Feststellungen unter II. B. 1.). Soweit zu dem Alter des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen wegen der Relevanz für die Strafbarkeit sexueller Handlungen gesonderte Feststellungen getroffen worden sind, wird hierauf in der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Die Feststellungen zu den fehlenden homosexuellen Neigungen der betroffenen männlichen Kinder und Jugendlichen sowie zu ihrem sexuellen Erfahrungsstand ergeben sich aus den entsprechenden Aussagen der Zeugen G1, B, G, A1, N und D und der Nebenkläger X1 und J1, wozu auf die näheren Feststellungen zu dem Kontakt des jeweiligen Zeugen oder Nebenklägers mit dem Angeklagten und die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen wird. Auch der Angeklagte hat sich überwiegend dahingehend eingelassen, die betroffenen Jungen hätten keine homosexuellen Neigungen gehabt. Soweit er Angaben zu zeitlich vor seinen sexuellen Handlungen liegenden homosexuellen Kontakten des Nebenklägers X1 und der Zeugen B, A1 und N gemacht hat, soll hierauf bei der Beweiswürdigung zu II. A. 2. b) cc),dd), ii), jj) gesondert eingegangen werden. Soweit festgestellt worden ist, dass Ursache für das Zustandekommen der Sexualkontakte das Bestehen einer sexuellen Präferenz des Angeklagten für pubertierende männliche Kinder und Jugendliche ohne Festlegung auf dieses Geschlecht bei einem zugleich bestehenden Interesse an sexuellen Kontakten mit jugendlichen Mädchen und erwachsenen Frauen ist, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Bereits aus der Vielzahl der von dem Angeklagten eingeräumten sexuellen Kontakte mit pubertierenden, männlichen Jugendlichen, ist zu folgern, dass der Angeklagte bei Eingehung der Sexualkontakte ein entsprechendes sexuelles Interesse hatte. Soweit der Angeklagte angegeben hat, dass es mit einzelnen Zeugen erst in höherem Alter als festgestellt zum ersten Analverkehr gekommen sei, ist dies zum einen widerlegt, worauf noch einzugehen wird, und zum anderen an dieser Stelle nicht entscheidend, da auch das von dem Angeklagten jeweils angegebene Alter (17 statt 15, 16 statt 14, 15 statt 13) der Pubertät unterfällt. Im Übrigen ist der Angeklagte – wie festgestellt – in vielen Fällen zum Samenerguss gelangt. Hierzu fügen sich die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1, wonach der Angeklagte eine ausgeprägte ephebophile sexuelle Veranlagung, d. h. eine homosexuelle Neigung zu pubertierenden Jungen, hat, ohne dass dieser Neigung ein Störungscharakter zukommt oder der Angeklagte an der Eingehung sexueller Kontakte mit jugendlichen Mädchen oder erwachsenen Frauen gehindert wäre, worauf noch näher einzugehen sein wird. Soweit der Angeklagte angegeben hat, den Analverkehr an den männlichen Jugendlichen nicht aufgrund eines eigenen sexuellen Interesses, sondern zur Entnahme von Energie zwecks späterer Weitergabe der Energie insbesondere an den Nebenkläger J1 durchgeführt zu haben, ist dies – unabhängig von der Absurdität der Vorstellung, im Wege des Analverkehrs Energie von einer Person auf die andere zu übertragen – schon im Hinblick auf die zeitlichen Zusammenhänge nicht nachvollziehbar. Denn während der Zeit des sexuellen Kontakts zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D war der Kontakt des Angeklagten mit dem Nebenkläger J1 bereits beendet. Der Angeklagte ist auf entsprechenden Vorhalt dann auch von seiner Einlassung zur Energieübertragung abgerückt und hat – pauschal und ebenfalls absurd – angegeben, dass er über den Zeugen D im Unterbewusstsein Kontakt zu dem Nebenkläger J1 habe herstellen wollen. Auch hat der Angeklagte durch seine diesbezügliche Einlassung nicht zu erklären vermocht, warum er zu dem Zeugen G1, mit dem er viel Zeit verbrachte und den er in vielerlei Hinsicht unterstützte und förderte, ein vergleichbar enges Verhältnis wie zu dem Nebenkläger J1 aufbaute, wenn es bei den sexuellen Kontakten mit dem Zeugen nur um den Erhalt von Energie zur späteren Weitergabe an den Nebenkläger ging. Zudem hat sich der Angeklagte zum Thema der angeblichen Energieübertragung in der Hauptverhandlung betont geheimnisvoll gegeben und versucht, den Besitz eigener übersinnlicher Fähigkeiten anzudeuten, die nach dem Stand der Wissenschaft indes durch nichts begründet sind. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Angeklagten handelt, um den von ihm vollzogenen Sexualkontakten nicht den schlichten Zweck der Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse beizumessen, sondern ihm einen höheren und vordergründig altruistischen Sinn zu geben. (3) Die unter II. A. 2. b) aa) bis ll) getroffenen Feststellungen zur Person, zur familiären Situation bzw. Entwicklung sowie zum persönlichen, schulischen und beruflichen Werdegang der in der Überschrift aufgeführten Person beruhen auf deren glaubhafter Zeugenaussage bzw. auf der glaubhaften Aussage der weiteren in den Feststellungen genannten Zeugen, im Falle der Zeugin H1 ersetzt durch die Zeugen KHK C1 und KHK I. Soweit das Geburtsdatum nicht von dem jeweiligen Zeugen selbst geschildert worden ist, resultiert die entsprechende Feststellung aus dem in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls insoweit verlesenen Vermerk „EMA-Auskünfte“ des Zeugen KOK H1 vom 12.11.2015 (Bl. 1405a) ff. d. A. 90 Js 56/14) Die Feststellungen zu Entstehung und Entwicklung des Kontakts zwischen dem Angeklagten und dem jeweiligen Zeugen sowie zur Vorgeschichte und zum Nachtatgeschehen der angeklagten Taten stützen sich – soweit hierzu unter IV., zu A. II. 2. a) nicht bereits ausgeführt worden ist und nachfolgend keine näheren Ausführungen erfolgen – auf die unter der vorstehenden Ziffer (1) und im Rahmen der nachstehenden Beweiswürdigung zu dem Kontakt mit den einzelnen Kindern und Jugendlichen jeweils unter (1) dargestellte, glaubhafte und durch die jeweilige Zeugenaussage bestätigte und ergänzte Einlassung des Angeklagten. Zu II. A. 2. b) aa) – Kontakt mit dem Zeugen G1: (1) Der Angeklagte hat sich zu dem Zeugen G1 und zu dem Kontakt mit ihm dahin eingelassen, dass er bald nach dem Kennenlernen gemerkt habe, dass G1 viele Probleme gehabt habe. Mit der Zeit habe er erfahren, dass der im Alter von 17 Jahren noch ins Bett gemacht habe. Er habe ihm dann kleine Geschenke gemacht, ihm mal ein Eis gekauft oder ihn von der Schule abgeholt. Seine Frau und seine Mutter hätten sich ebenfalls um den Zeugen gekümmert, für ihn genäht oder ihn bekocht. Der Zeuge habe mitunter auch bei ihm übernachtet, wenn er Stress mit seinen Eltern gehabt habe. Er habe ihm dann gesagt, das er ihn von dem Bettnässen heilen könne, er habe seine Hände genommen und ihm gesagt, er müsse an die Energie glauben. So habe das Sexuelle angefangen. Er habe den Zeugen aber genau aufgeklärt und ihn gefragt, ob er einverstanden sei. Das habe mit „Pusten“ an verschiedenen Körperstellen begonnen. Irgendwann sei es dann soweit gewesen, dass er in den After der Zeugen eingedrungen sei. Es sei dann mindestens 30 Mal zum Analverkehr und zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen, wobei der Zeuge aktiv mitgemacht habe. Er, der Angeklagte, sei meistens nicht erregt gewesen und habe nur selten ejakuliert. Er habe den Zeugen dann geheilt, innerhalb eines halben Jahres seien dessen Probleme weg gewesen. Nachdem er von der Anzeigeerstattung des Nebenklägers J1 Kenntnis erlangt habe, habe er gegenüber den Zeugen G1 und N gesagt, dass sie gegenüber der Polizei nichts von dem Sexuellen sagen sollten. Er habe sie schützen wollen, damit sie sich nicht schämten. (2) Die Feststellungen zu dem Kontakt des Angeklagten mit dem Zeugen G1, soweit hierzu nicht bereits unter IV., zu II. A. 2. a) und IV., zu II. A. 2 b), (3) ausgeführt worden ist und diese nicht mit der oben unter (1) oder der vorstehend aufgeführten Einlassung des Angeklagten in Einklang stehen – insbesondere zu Bestrafungen und Herabwürdigungen des Zeugen durch den Angeklagten und Tätlichkeiten des Angeklagten ihm gegenüber, zu Entstehung und Ablauf des ersten Sexualkontakts, zu den Umständen des ersten Analverkehrs, zu späteren Drohungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen sowie zu dem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen in Bezug auf Frauen –, beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen G1. Soweit der Angeklagte sich in Bezug auf die Entstehung des ersten Sexualkontakts dahingehend eingelassen hat, dass er den Zeugen über das Sexuelle genau aufgeklärt und ihn nach seinem Einverständnis gefragt habe, ist diese Einlassung unglaubhaft. Sie ist schon für sich genommen karg und detailarm. Dies gilt ebenso für die entsprechende Einlassung des Angeklagten zu sexuellen Kontakten mit weiteren Zeugen, weshalb wiederholende Ausführungen hierzu an späterer Stelle unterbleiben sollen. Der Angeklagte hat – ebenso wie im Rahmen seiner Einlassung zu Sexualkontakten mit anderen Zeugen – die näheren Umstände der angeblichen Aufklärung durch ihn auch auf gerichtliche Nachfrage nicht anzugeben vermocht und nicht einmal Angaben dazu machen können, worüber genau er mit dem Zeugen gesprochen habe und wie dessen Reaktion gewesen sei. Selbst bei Berücksichtigung, dass der Angeklagte zu einer detaillierten Angabe nach Zeit, Ort und Inhalt der angeblichen Aufklärung nach einem Zeitablauf von knapp neun Jahren nachvollziehbar nicht mehr in der Lage war, erscheint kaum denkbar, dass ihm sowohl die grobe Richtung des angeblich mit dem Zeugen geführten Gesprächs über künftige sexuelle Kontakte als auch die Reaktion des Zeugen hierauf entfallen sein könnten, wenn ein solches Gespräch tatsächlich stattgefunden hätte. Im Übrigen ist von keinem einzigen der betreffenden Zeugen bestätigt worden, dass der Angeklagte vor dem ersten Sexualkontakt das Gespräch gesucht, den Zeugen über den gewünschten sexuellen Verlauf des Kontakts aufgeklärt und ihn nach seinem Einverständnis hiermit gefragt hätte; jeder einzelne ist vielmehr in der konkreten Situation durch den – meist in Berührungen am Körper und am Penis bestehenden – ersten sexuellen Übergriff überrascht worden. In Bezug auf den Zeugen G1 kommt im Hinblick auf die mit dem Angeklagten geführten Gespräche zum Thema Bettnässen hinzu, dass der Zeuge mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht annehmen konnte, dass der Angeklagte ihn mittels sexueller Praktiken in Form von Manipulation am After und am Penis sowie Analverkehr „heilen“ würde. Daher steht für die Kammer fest, dass es sich bei der von dem Angeklagten angegebenen Aufklärung mit anschließender Einverständniserteilung durch den jeweiligen Zeugen um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Die den eingangs genannten Feststellungen zugrundeliegende Aussage des Zeugen G1 war in sich stimmig, hat die Entstehung, den Ablauf und den Fortgang der sexuellen Kontakte von der Abfolge her logisch erklärt und beinhaltete originelle Details. Zudem haben verschiedene Bekundungen des Zeugen durch die Aussagen weiterer Zeugen Bestätigung gefunden. Dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen G1 mitunter tätlich wurde und ihm etwa eine Ohrfeige versetzte, hat neben dem genannten Zeugen auch der Zeuge B bekundet. Hierzu fügen sich zudem die Angaben des Angeklagten im letzten Wort, wonach der Zeuge G1 von Anfang an ziemlich schwierig gewesen sei, sich über seine Bekannten lustig gemacht habe und beispielsweise trotz der Beschwerde eines Nachbarn die Musik noch lauter aufgedreht habe, die zugleich begründen, weshalb der Angeklagte gegenüber dem Zeugen mitunter tätlich wurde. Überdies kam es auch während des Kontakts zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger J1 zu Tätlichkeiten des Angeklagten in Form von Schlägen mit der flachen Hand, so dass derartige aggressive Verhaltensweisen des Angeklagten kein Einzelfall waren. Insoweit erscheint von Bedeutung, dass der Kontakt des Angeklagten zu G1 in der Anfangszeit vergleichbar intensiv war wie derjenige zu dem Nebenkläger J1 - insbesondere, da der Angeklagte beide an seinem Familienleben teilhaben ließ, ihnen in besonderem Maße half und an ihrer schulischen und beruflichen Entwicklung besonders interessiert war -, was Tätlichkeiten durch ihn im Rahmen von Meinungsverschiedenheiten und zu erzieherischen Zwecken nachvollziehbar macht. Die von dem Zeugen G1 geschilderten Äußerungen des Angeklagten, für den rumänischen Geheimdienst Securitate zu arbeiten und ein „Schläfer“ zu sein, eine Person, die gegen ihn bei der Polizei aussage, zu töten und jemanden so töten zu können, dass es wie ein Selbstmord aussehe und er nicht erwischt werden könne, sind bereits für sich genommen so originell, dass sie von dem Zeugen kaum erfunden worden sein können. Auch der Angeklagte hat eingeräumt, dass er gegenüber den Jugendlichen über den rumänischen Geheimdienst, Auftragskiller, Waffen, Tötungsmethoden und Verschwörungstheorien gesprochen und dies teilweise als selbst erlebt dargestellt habe. Zu den darüber hinausgehenden Bekundungen des Zeugen G1 hinsichtlich der auf seine eigene Person bezogenen Äußerungen des Angeklagten fügen sich die den späteren Feststellungen zugrundeliegenden Aussagen der Nebenkläger X1 und J1 sowie der Zeugen Q, T und G zu entsprechenden oder ähnlichen Äußerungen des Angeklagten, die in gleichem Maße originell waren und bei den genannten Zeugen ebenfalls keinen Zweifel daran aufkommen ließen, dass der Angeklagte vorgab, von seinen eigenen Erfahrungen, Fähigkeiten und Vorhaben zu sprechen und nicht lediglich vom Hörensagen zu berichten. Dazu passt, dass der Angeklagte auch gegenüber der Zeugin C angegeben hat, Kontakte zum rumänischen Geheimdienst Securitate zu haben. Zu dem Umstand, dass die Aussagen der Zeugen G1, Q, T und G sowie der Nebenkläger X1 und J1 nicht untereinander abgesprochen wirkten, soll im Rahmen einer Gesamtwürdigung im Anschluss an die Beweiswürdigung zu dem Kontakt des Angeklagte zu den einzelnen Jugendlichen eingegangen werden. Den ersten sexuellen Kontakt zwischen ihm und dem Angeklagten sowie den ersten Vollzug des Analverkehrs durch diesen hat der Zeuge G1 wie festgestellt geschildert. Hierbei spricht für den Wahrheitsgehalt der Aussage, dass sich die einzelnen Vorgänge vom Ablauf her logisch zueinander fügen und dass der Zeuge seine - aus Sicht der Kammer nachvollziehbaren - Gedankengänge und Gefühle in der jeweiligen Situation anzugeben vermocht hat. Überdies passt der äußere Ablauf des Geschehens zu demjenigen, der von weiteren Zeugen geschildert und im Rahmen der weiteren Feststellungen entsprechend festgestellt worden ist. Zu der von dem Zeugen G1 geschilderten Drohung des Angeklagten mit dem Vorzeigen eines Videos von an ihm vollzogenem Analverkehr fügen sich qualitativ vergleichbare Drohungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin T (vgl. II. A. 2. b) ee) (2)), zu Drohungen des Angeklagten mit dem Vorgehen gegen Familienangehörige hat ebenfalls der Nebenkläger J1 bekundet. Der von dem Zeugen G1 wie festgestellt geschilderte Vorfall, bei dem der Angeklagte ihm zur Zeit seiner Ausbildung als Erzieher für den Fall des Bekanntwerdens der sexuellen Kontakte in Aussicht stellte, ihm ein „Büschel Gras“ in Form von Marihuana in den Rucksack zu legen, ist wiederum von solcher Originalität, dass diese für den Wahrheitsgehalt der Aussage spricht. Zudem drohte der Angeklagte dem Nebenkläger J1 ebenfalls bezogen auf dessen Ausbildung und in vergleichbarer Form mit der Bezichtigung des Verrats von Steuergeheimnissen während dessen Ausbildung zum XXXX, wozu auf die diesbezüglichen Feststellungen unter II. A. 2. b) kk) verwiesen wird. Dazu, dass der Angeklagte dem Zeugen G1 - wie festgestellt - die Einstellung vermittelte, dass man keine Gefühle für eine Frau entwickeln und nicht die Frau selbst sehen dürfe, sondern nur den Sexualakt mit ihr, passt, dass der Angeklagte auch gegenüber dem Zeugen B - wie unter II. A. 2. b) cc) festgestellt - entsprechendes versuchte. Auch der Umstand, dass der Angeklagte Einfluss auf die Beziehung des Zeugen G1 zu dessen Freundin nahm, findet Bestätigung in den Bekundungen des Nebenklägers J1 zu entsprechenden Einflussnahmen des Angeklagten auf seine Beziehungen zu Mädchen, die den Feststellungen unter II. A. 2. b) kk) (3) zugrunde liegen. Zu der Feststellung, dass der Angeklagte sich über den Zeugen G1 die Möglichkeit eigener sexueller Kontakte mit dessen Freundin oder sonstigen weiblichen Bekannten verschaffen wollte, fügt sich, dass er - wie unter II. A. 2. b) ee) (2) festgestellt - mit der Zeugin T sexuelle Kontakte hatte, als diese im Jahr 2008 mit G1 liiert war. Aus dem insoweit festgestellten Verhalten des Zeugen G1 gegenüber der Zeugin T folgt zugleich, dass er mit der Zeit die ihm von dem Angeklagten vermittelte Einstellung zu Frauen annahm und lebte. Die Feststellungen zu dem Geschehen nach der in der Wohnung und im Mobilheim des Angeklagten durchgeführten Durchsuchung am 06.11.2014 bis hin zur Entstehung des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens zum Nachteil der Zeugen G1 und N beruhen auf den einander bestätigenden und im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten stehenden Aussagen der genannten Zeugen. Die Kammer hat in Bezug auf den Zeugen G1 nicht übersehen, dass dessen Aussage gewisse Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten aufwies. Der Zeuge schien noch in der Hauptverhandlung schwer belastet und stand noch deutlich unter dem Eindruck des Angeklagten; er war im Rahmen der Befragung durch die Kammer mitunter zu einer sachlichen Antwort kaum in der Lage und neigte zu ironischen Antworten, wobei dies erkennbar auch durch seine Persönlichkeit bedingt war. Der Zeuge hat zudem die Beziehung zu dem Angeklagten insgesamt in einem deutlich ungünstigeren Licht erscheinen lassen als noch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung. Soweit der Zeuge zwei besondere Vorfälle geschildert hat – dass der Angeklagte ihm bei einer Gelegenheit eine von ihm für scharf gehaltene Schreckschusspistole an den Kopf gehalten und abgedrückt habe sowie dass der Angeklagte ihn gezwungen habe, am ganzen Körper einbandagiert mit einer an einem Holzbalken befestigten Schlinge um den Hals für längere Zeit auf den Beinen eines umgelegten Stuhls zu stehen –, hat die Kammer daher nicht mit hinreichender Sicherheit entsprechende Feststellungen treffen können. Zum einen wies die Aussage insoweit eine besondere Belastungstendenz auf, da der Zeuge die Vorfälle als „Mordversuche“ des Angeklagten bezeichnet hat. Zum anderen hat er die genannten Vorfälle bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht geschildert und diesen Umstand in der Hauptverhandlung damit erklärt, er habe nicht jederzeit Zugriff auf alle Erinnerungen aus dieser Zeit, es kämen bei ihm immer wieder Erinnerungen hoch, hierunter auch die an die vorliegend in Rede stehenden Geschehnisse. Der Zeuge hat überdies nicht anzugeben vermocht, was der Anlass für den zweiten Vorfall gewesen sein soll. Die Kammer hielt es bei dieser Sachlage für möglich, dass sich diese Vorfälle so zugetragen haben, wie von dem Zeugen G1 geschildert. Restlos überzeugt war sie – bei Fehlen von Beweismitteln, die die Aussage des Zeugen in diesem Punkt stützen könnten – jedoch nicht und hat diese Geschehnisse somit nicht zu Lasten des Angeklagten festgestellt. Dies hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der übrigen Bekundungen des Zeugen G1, da diese im Verhältnis zu seiner polizeilichen Aussage konstant waren und – wie ausgeführt – durch andere Zeugenaussagen bestätigt wurden. Insgesamt hat sich durch die Feststellungen zu dem Kontakt des Angeklagten mit weiteren Zeugen gezeigt, dass sich der von dem Zeugen G1 geschilderte Ablauf des Kontakts mit dem Angeklagten in den wesentlichen Punkten in dessen Verhalten gegenüber anderen Zeugen wiederholt hat, sowohl in Bezug auf die Mittel der Gefügigmachung als auch den Ablauf der sexuellen Handlungen. Die Kammer hat daher keinen Zweifel, dass sich die Geschehnisse zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G1 wie festgestellt zugetragen haben. (3) Soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte das entstandene Abhängigkeitsverhältnis zur Durchführung sexueller Kontakte mit dem Zeugen notfalls gegen dessen Willen und erforderlichenfalls unter Einsatz eines Nötigungsmittels nutzen wollte, folgt dies aus den sexuellen Vorlieben des Angeklagten, wozu bereits ausgeführt worden ist, und aus dem nachfolgenden objektiven Geschehen. Ohne ein entsprechendes Vorstellungsbild des Angeklagten ist nicht erklärbar, dass es nachfolgend zu dem ersten sexuellen Kontakt mit dem festgestellten Ablauf einschließlich der auf die erste Gegenwehr des Zeugen erfolgten Äußerung des Angeklagten, ob er ihn fesseln solle, gekommen ist. Zu II. A. 2. b) bb) – Kontakt mit dem Zeugen J: (1) Der Angeklagte hat sich zu dem Verlauf des Kontaktes mit dem Zeugen J nicht näher eingelassen und ist hierzu auch nicht näher befragt worden. Soweit er Angaben zu dem Kontakt mit den Jugendlichen insgesamt gemacht hat, wozu nach seiner Einlassung auch der Zeuge J gehörte, wird auf die obigen Ausführungen unter (1) verwiesen. (2) Soweit zu der Grundlage der Feststellungen unter II. A. 2 b) bb) nicht bereits unter der obigen Ziffer (3) ausgeführt worden ist, beruhen diese auf der glaubhaften Aussage des Zeugen J, hinsichtlich der Umzüge der Familie J1 und des Kontakts zwischen den Familien J1 und H ergänzt durch die in der Hauptverhandlung verlesene Behördenauskunft der Gemeinde FF (Bl. 1383 a ff. d. A. 90 Js 56/14) und die Aussage der Zeugin W. In Bezug auf den festgestellten Vorfall, bei dem der Angeklagte ihm nach gemeinsamem Alkoholkonsum in den Schritt fasste, zunächst allgemein nach besonderen Vorkommnissen mit dem Angeklagten befragt, hat der Zeuge J von sich aus geschildert, dass man viel getrunken habe, dass der Angeklagte ihm ein bisschen „an die Wäsche“ habe gehen wollen, dass er, der Zeuge, ihn aber zurückgedrängt habe und sowas nie wieder vorgekommen sei. Auf Nachfrage hat der Zeuge dies entsprechend den getroffenen Feststellungen dahingehend konkretisiert, dass der Angeklagte ihm mit seiner Hand in den Schritt gefasst habe, er, der Zeuge, habe das als Spaß interpretiert und die Hand weggeschlagen. Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen des Zeugen J haben sich nicht ergeben. Zwar hatte dieser den Vorfall im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung nicht geschildert, was seine Ursache aber darin hat, dass er zu derartigen Vorkommnissen mit dem Angeklagten nicht näher befragt worden war. Im Übrigen hat die Aussage des Zeugen J keine einseitige Belastungstendenz gezeigt, da der Zeuge zugunsten des Angeklagten geschildert hat, dass dieser sich ihm gegenüber stets freundlich verhalten habe und es nach dem Vorfall zu keinem weiteren Annäherungsversuch mehr gekommen sei. Zu II. A. 2. b) cc) – Kontakt mit dem Zeugen B: (1) Der Angeklagte hat zu dem Zeugen B angegeben, dieser sei sehr schüchtern gewesen und habe große Probleme gehabt, sich mitzuteilen. Zu sexuellen Kontakten mit ihm sei es im Zeitraum 2008/2009 ein paar Mal gekommen, unter zehn Mal, wobei es sich um von ihm, dem Angeklagten, an dem Zeugen vollzogenen Analverkehr gehandelt habe und der Zeuge ein- oder zweimal an ihm den Oralverkehr ausgeübt habe. Zum Samenerguss sei er ganz selten oder vielleicht auch gar nicht gekommen, es sei nicht so das Richtige gewesen. Der Zeuge B habe vor dem ersten Sexualkontakt schon sexuelle Kontakte mit dem Nebenkläger X1 gehabt. Zudem hätten er, der Angeklagte, und der Zeuge einmal einen einvernehmlichen „Dreier“ mit der Zeugin F1 gehabt, wobei im weiteren Verlauf der Nebenkläger X1 hinzugekommen sei und man noch einen „Vierer“ durchgeführt habe. Später habe der Kontakt zwischen ihm, dem Angeklagten, und dem Zeugen aufgehört, da es einfach nicht gepasst habe. (2) Die Feststellungen zu dem Kontakt des Angeklagten mit dem Zeugen B, soweit hierzu nicht bereits unter (3) ausgeführt worden ist und diese über die oben unter (1) oder die vorstehend aufgeführte Einlassung des Angeklagten hinausgehen, gründen sich auf die glaubhafte Aussage des genannten Zeugen. Die Bekundungen des Zeugen B zu der Entwicklung der von ihm als eng empfundenen Freundschaft mit dem Angeklagten, der ersten sexuellen Annäherung des Angeklagten durch das von diesem erbetene Geschehen nach Art eines Vertrauensbeweises in dessen Kellerraum und zu dem Ablauf des ersten von dem Angeklagten an ihm vollzogenen Analverkehrs waren von der Abfolge her logisch und in sich schlüssig. Bei dem von dem Angeklagten erbetenen Art Vertrauensbeweis handelt es sich um ein originelles Geschehen, das sich in das Vorgeschehen der Anbahnung des ersten sexuellen Kontakts durch den Angeklagten stimmig einfügt, was für den Wahrheitsgehalt der Bekundungen spricht. Auch in der von dem Zeugen bekundeten Äußerung des Angeklagten bei Anbahnung des ersten Sexualkontakts, so etwas gehöre zu einer guten Freundschaft dazu, ist ein originelles Detail zu sehen, das kaum erfunden sein kann und im Übrigen durch die Feststellungen zu dem Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G bestätigt wird, dem gegenüber der Angeklagte sexuelle Handlungen ebenfalls als zu einer Freundschaft unter männlichen Personen gehörend dargestellt hat. Die von dem Zeugen B sinngemäß geschilderte Entgegnung des Angeklagten auf die von ihm, dem Zeugen, geäußerten Schmerzen passen zu einer entsprechenden Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen D im Rahmen des ersten an diesem vollzogenen Analverkehrs (vgl. II. A. 2. b) ll) (2)). Zudem hat die Aussage des Zeugen B keine Tendenz ersehen lassen, den Angeklagten wahrheitswidrig belasten zu wollen. Der Zeuge hat vielmehr entlastend für den Angeklagten ausgesagt, dass dieser aus seiner Sicht nicht habe erkennen können, dass er den jeweiligen Sexualkontakt nicht gewollt habe. Seine Enttäuschung darüber, dass der Angeklagte die von ihm empfundenen freundschaftlichen Gefühle zunächst nährte und dann an ihm den Analverkehr vollzog, wurde auch in der Hauptverhandlung deutlich, da der Zeuge sich spürbar ausgenutzt fühlte. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass es im Anschluss an den einvernehmlichen „Dreier“ zwischen dem Angeklagten, dem Zeugen B und der Zeugin F1 noch zu einem „Vierer“ unter Beteiligung des Nebenklägers X1 gekommen wäre, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Nebenkläger X1 hat seine Beteiligung an einer derartigen sexuellen Handlung im Rahmen seiner Zeugenvernehmung verneint und sein Unverständnis deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch von den Zeugen B und F1 ist die dahingehende Einlassung des Angeklagten nicht bestätigt worden. Die Aussage des Zeugen B war insoweit unergiebig, da der Zeuge sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung lediglich bekundet hat, dass es zwischen dem Angeklagten, der Zeugin F1 und ihm zu einem „Dreier“ gekommen sei. Die Zeugin F1, die zwar im Rahmen ihrer polizeilichen Aussage Angaben zu Gruppensex unter Beteiligung des Angeklagten und eines „X1“ – der Nebenkläger heißt mit Vornamen X1 und wurde mitunter „X1“ genannt – gemacht hatte, vermochte sich hieran auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage jedoch nicht zu erinnern und konnte keine näheren Angaben zu der Person des „X1“ machen sowie dazu, ob es sich um einen „Dreier“ oder einen „Vierer“ gehandelt habe. Zu den den Bekundungen des Zeugen B folgenden Feststellungen, dass der Angeklagte dem Zeugen die Einstellung zu vermitteln versuchte, Frauen seien nur „zum Ficken“ da, und ihn dazu anhielt, weibliche Bekannte zum Mobilheim mitzubringen, fügen sich diesbezügliche Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen G1. Dazu, dass der Angeklagte über die Distanzierung des Zeugen B von ihm verärgert war, hat der Zeuge Q bekundet, dass er mitbekommen habe, wie der Angeklagte im Nachhinein seine entsprechende Verärgerung zum Ausdruck gebracht und abschätzig über den Zeugen B gesprochen habe. Hierzu fügt sich, dass es nach Bekundung des Zeugen B gleichwohl der Angeklagte war, der die Freundschaft beenden wollte, da der Angeklagte nach seiner Persönlichkeitsstruktur gerne die Kontrolle über das Geschehen hat, wozu noch näher auszuführen sein wird. Zu II. A. 2. b) dd) – Tat zum Nachteil des Nebenklägers X1 (Fall 1 der Anklageschrift vom 18.06.2015 – 251 Js 271/14): (1) Der Angeklagte hat sich zu der ihm vorgeworfenen Tat zum Nachteil des Nebenklägers X1 wie folgt eingelassen: Mit dem Nebenkläger sei es nur zwei Mal zu Analverkehr gekommen. Der habe aber vorher schon sexuelle Kontakte mit dem Zeugen B und mit dem Zeugen K gehabt. Das erste Mal sei in seiner Wohnung gewesen, irgendwann im Sommer 2008, nach einem Fußballspiel der deutschen Nationalmannschaft. Das Fußballspiel hätten sie zu Ende geguckt. Danach sei er, der Angeklagte, duschen gegangen und der Nebenkläger sei hinterher gekommen, weil er gewusst habe, um was es sich gehandelt habe. Der habe ja vor ihm „100 Prozent“ sexuelle Kontakte mit dem „100 Prozent“ homosexuellen Zeugen K gehabt. Der Nebenkläger habe insoweit auch gesagt, dass er viel Geld nehmen würde, wenn der Angeklagte nicht sein Freund wäre. Der habe ja ein bis zwei Jahre vorher schon angefangen, seine Drogen auf diese Art zu finanzieren. Dann habe er, der Angeklagte, im Schlafzimmer den Analverkehr an dem Nebenkläger vollzogen. Er habe mit seinem Penis ganz leicht in ihn eindringen können. Da der Nebenkläger zudem die richtigen Bewegungen gemacht habe, sei er, der Angeklagte, auch zum Samenerguss gelangt. Das zweite Mal Analverkehr sei ungefähr zwei bis drei Monate später gewesen, am Tag nach dem „Vierer“ mit der Zeugin F1. Beide Male seien einvernehmlich gewesen, ein Kondom habe er jeweils nicht benutzt. Sie hätten dann noch eine Zeitlang Kontakt gehabt, aber er, der Angeklagte, sei nicht einverstanden gewesen mit dem Drogenkonsum des Nebenklägers. Seine Energie sei einfach schlecht gewesen. Er habe den Nebenkläger mal gegen einen Schrank gestoßen, als sie zusammen einen Joint geraucht hätten. Da er gemerkt habe, dass das gar nicht gewirkt habe, habe er zu dem Nebenkläger gesagt, er solle sein Zeug nehmen und abhauen. Dieser habe aber gesagt, er, der Angeklagte, solle sich nicht so aufregen, woraufhin er ihn gegen den Schrank gestoßen habe. (2) Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Nebenklägers X1 bis zu der Entstehung seines Kontakts mit dem Angeklagten ergeben sich aus der Aussage des Nebenklägers, die durch die Bekundungen der Zeugen X und K bestätigt und ergänzt worden ist. Die Feststellungen zu der Entstehung und Entwicklung des Kontakts zwischen dem Nebenkläger X1 und dem Angeklagten beruhen, soweit hierzu nicht bereits unter IV., zu II. A. 2. b) (1) und (3) ausgeführt worden ist, auf den glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers. Zu der Äußerung des Angeklagten zu seiner Bekanntschaft mit dem „obersten Polizeichef“ in MM und zu der Aussichtslosigkeit einer ihn belastenden polizeilichen Aussage hat der Nebenkläger X1 wie festgestellt bekundet und dies eindrücklich mit der weiteren Angabe verbunden, das habe sich bei ihm „eingebrannt“. Hinzu kommt, dass zu dieser bereits aus sich heraus glaubhaften Aussage die Bekundung des Zeugen Q passt, der Angeklagte habe - wie unter II. A. 2. b) ee) (1) - angegeben, einen hochrangigen Polizisten zu kennen, der ihm zu Willen sei. Auch die Bekundung des Nebenklägers X1, der Angeklagte habe ihm gedroht herumzuerzählen, dass er, der Nebenkläger, „schwul“ sei, ist glaubhaft. Denn auch wenn der Angeklagte keinem anderen Jugendlichen mit derartigem Vorgehen gedroht hat, zeigen seine Drohungen gegenüber dem Zeugen G1 und dem Nebenkläger J1, mittels des Versteckens eines „Büschels Gras“ im Rucksack bzw. der Bezichtigung des Verrats von Steuergeheimnissen die Ausbildung zum Scheitern zu bringen, dass ihm Drohungen mit rufschädigendem Charakter nicht fremd waren. Tatsächliche Anhaltspunkte für die von dem Angeklagten insbesondere unter Verweis auf den zwischenzeitlich engen Kontakt zwischen dem Nebenkläger X1 und dem „100 Prozent schwulen“ Zeugen K behauptete Homosexualität des Nebenklägers haben sich nicht ergeben. Der Nebenkläger ist inzwischen verheiratet und Vater einer Tochter. Überdies würde eine tatsächlich und auch damals bestehende Homosexualität nichts an der Strafbarkeit einer zu seinem Nachteil begangenen Vergewaltigung ändern. Den festgestellten Vorfall aus dem Jahr 2007, bei dem der Angeklagte den Nebenkläger X1 aus Verärgerung über die fehlende Wirkung des von diesem mitgebrachten Joints heftig stieß, so dass dieser mit dem Rücken gegen den Schrank im Kellerraum des Angeklagten prallte, haben der Angeklagte und der Nebenkläger X1 übereinstimmend geschildert. (3) Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (II. A. 2. b) dd) (2)), auch soweit sie neben dem äußeren Ablauf des Geschehens das Vorstellungsbild des Nebenklägers betreffen, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Nebenklägers X1, der das Geschehen wie festgestellt geschildert hat. Die Einlassung des Angeklagten ist bereits nicht glaubhaft, da er keinen durchgehenden Handlungsablauf zu schildern vermocht hat und die Schilderung karg und unstimmig ist. Der von dem Angeklagten geschilderte Handlungsablauf bricht ab, als er zum Duschen gegangen sein will und der Nebenkläger ihm hinterhergekommen sei. Das folgende Geschehen bis zum Beginn des eigentlichen Sexualakts hat der Angeklagte nicht anzugeben vermocht, zumal dieser im Schlafzimmer stattgefunden haben soll, so dass unklar bleibt, wie sich das Geschehen dort hin verlagerte. Auch im Hinblick auf den von dem Angeklagten mit Sommer 2008 während der Fußball-Europameisterschaft eingegrenzten Zeitpunkt des ersten Analverkehrs ist die Einlassung nicht plausibel. Der Angeklagte besaß zu dieser Zeit bereits sein Mobilheim an der CC-Talsperre, wo er sich in seiner Freizeit regelmäßig und insbesondere zu dem Zweck aufhielt, mit den dort anwesenden Jugendlichen gemeinsam die Übertragungen der Fußballspiele der deutschen Nationalmannschaft anzuschauen. Die Aussage des Nebenklägers X1 wies demgegenüber hohe Qualitätsmerkmale auf, die sämtlich für ihren Wahrheitsgehalt sprechen: Die Schilderung des Tatgeschehens durch den Nebenkläger bestand nicht aus einer isolierten Behauptung, sondern war plastisch in das Vortatgeschehen im Kellerraum mit anschließendem Ortswechsel in die Wohnung des Angeklagten eingebettet. Der geschilderte Handlungsablauf wirkte lebendig und nicht holzschnittartig. Auch wies die Schilderung keine Brüche auf, da die Handlungskette von dem Vorgeschehen bis hin zum Verlassen der Wohnung durch den Nebenkläger nicht abbrach. Die Aussage schwebte hierbei nicht im luftleeren Raum, sondern war mit den örtlichen Gegebenheiten gut verknüpft. Als weiteres Realkennzeichen ist anzuführen, dass der Nebenkläger die wechselseitige Kommunikation zwischen ihm und dem Angeklagten zu schildern vermocht hat, indem er angegeben hat, er habe während des Reibens des Penis an seinem Gesäß weinend „Aua“ gesagt, woraufhin der Angeklagte erwidert habe, er solle sich nicht so anstellen, er, der Angeklagte reibe doch nur „rum“ und sei noch nicht mal „drin“. Dies zeigt, dass der Nebenkläger seine eigene Gefühlslage in der Situation und die von ihm empfundenen Schmerzen erinnerte. Zudem handelt es sich bei der Erwiderung des Angeklagten um ein originelles Detail, das aus zwei Gründen bedeutsam ist. Zum einen hat auch der – wie noch im einzelnen auszuführen sein wird – gänzlich ohne Belastungstendenz aussagende Zeuge A1 geschildert, der Angeklagte habe im Rahmen des Analverkehrs vor dem Einführen des Penis gesagt, er solle sich „nicht anstellen“. Zum anderen hat der Nebenkläger X1 die von ihm empfundenen Schmerzen nach seiner Schilderung zu einem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, als der Angeklagte noch gar nicht mit seinem Penis in seinen After eingedrungen war. Dieser Umstand spricht stark für den Wahrheitsgehalt der Aussage in diesem Punkt, da ein Lügner ein die Erwartungshaltung an sich enttäuschendes Detail – Schmerzempfinden vor dem eigentlich schmerzhaften Akt – nicht in seine „Geschichte“ einbauen würde. Hinzu kommt, dass die verschiedenen Aussagen des Nebenklägers bei seiner polizeilichen Vernehmung – einer Tonbandvernehmung – und im Rahmen der Hauptverhandlung in hohem Maße konstant waren, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass er das Geschehen bruchstückhaft bereits in der ersten Jahreshälfte 2014 gegenüber seiner jetzigen Ehefrau schilderte, worauf im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher einzugehen sein wird. Dass in der Anklageschrift vom 18.06.2015 im Zusammenhang mit dem Duschen ein leicht abweichender Sachverhalt niedergelegt ist, beruht nicht auf einer abweichenden Schilderung des Nebenklägers bei seiner polizeilichen Vernehmung, sondern offenbar auf einem Missverständnis des Anklageverfassers, da die polizeilichen Angaben des Nebenklägers im Sinne der getroffenen Feststellungen zu verstehen waren. Die Aussage des Nebenklägers X1 hat zudem keine einseitige Belastungstendenz aufgewiesen, da der Nebenkläger den Angeklagten nicht dämonisiert hat und durchaus positive Handlungen seinerseits beschrieben hat, indem er – wie festgestellt – bekundet hat, der Angeklagte habe ihn zwischenzeitlich gestreichelt, um ihn zu beruhigen. Zum fehlenden Belastungseifer des Nebenklägers fügt sich, dass er sich selbst vorgeworfen hat, sich nicht weiter gewehrt zu haben, da die Zuschreibung einer eigenen Mitverantwortung ein Ausdruck einer objektiven Aussagehaltung ist. Hinweise auf ein Falschbelastungsmotiv des Nebenklägers haben sich in der Hauptverhandlung überdies nicht ergeben, zumal er nach der Tat den Kontakt zu dem Angeklagten abbrach. Die Schilderung des Nebenklägers fügt sich zudem zu den sexuellen Vorlieben des Angeklagten und zu der von diesem zuvor bereits an dem Zeugen G1 und später an den Zeugen B, A1, N und D sowie dem Nebenkläger J1 angewandten Sexualpraktik in Form des aktiven Vollzugs von Analverkehr. Auch die Entstehung der Aussage des Nebenklägers X1 spricht für deren Glaubhaftigkeit. Denn die erstmalige Schilderung des Vergewaltigungsgeschehens erfolgte nicht erst im Rahmen der Anzeigeerstattung am 03.01.2015, also nach Kenntniserlangung von der Tat vom 10.12.2014 zum Nachteil des Nebenklägers J1, sondern etwa ein Jahr zuvor gegenüber seiner Ehefrau, wobei der Nebenkläger X1 das Geschehen im Jahr 2008 im Zuge des Vorfalls mit dem Angeklagten am Mobilheim des Zeugen K bereits diesem gegenüber angedeutet hatte. Die entsprechenden Aussagen klangen auch nicht unter den Zeugen abgesprochen, was eine fehlende Solidarisierung gegen den Angeklagten indiziert. Der Zeuge K brachte insoweit im Jahr 2008 nicht einmal den konkreten Vorwurf in Erfahrung und die Zeugin X erfuhr von dem Tatgeschehen erst nach und nach mehr Details, wobei ihr Kenntnisstand insgesamt eher bruchstückhaft blieb. Die Angaben des Zeugen B zu freiwilligen homosexuellen Kontakten des Nebenklägers X1 stehen dem nicht entgegen, da sie zu vage und allein vom Hörensagen waren. Soweit auch andere Zeugen eine Homosexualität des Nebenklägers für möglich hielten, ist davon auszugehen, dass dies auf entsprechenden Andeutungen des Angeklagten ihnen gegenüber beruht, da der Angeklagte dem Nebenkläger - wie festgestellt und unter der vorstehenden Ziffer (2) näher ausgeführt - drohte, herumzuerzählen, dass er, der Nebenkläger, schwul sei. Selbst wenn der Nebenkläger seinerzeit homosexuell gewesen wäre, sagt dies im Übrigen nichts darüber aus, dass er einen homosexuellen Kontakt mit dem Angeklagten wünschte, zumal dieser mehr als 22 Jahre älter war als er. Die vorstehenden Aspekte lassen jedenfalls in ihrer Zusammenschau die Kammer nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Nebenklägers X1 zweifeln, so dass diese den Feststellungen zugrunde zu legen war. (4) Die Feststellung, dass der Angeklagte im Laufe des Abends die Gelegenheit erkannte, an dem Nebenkläger X1 den Analverkehr zu vollziehen und im Falle von dessen Weigerung notfalls Gewalt einzusetzen, beruht zunächst auf einer Schlussfolgerung aus dem nachfolgenden objektiven Geschehen. Zudem war der Angeklagte zuvor im Rahmen des Vorfalls in Zusammenhang mit dem Rauchen eines Joints bereits tätlich gegen den Nebenkläger geworden, so dass er in dem Einsatz von Gewalt ein geeignetes Mittel sah, um dessen etwaigen Widerstand zur Erreichung des Analverkehrs zu überwinden. Die Feststellungen zum Vergewaltigungsvorsatz stützen sich auf folgende Erwägungen: Der Angeklagte kannte bei der Tatbegehung die objektiven Tatumstände und hatte auch Kenntnis von dem entgegenstehenden Willen des Nebenklägers. Dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen des Nebenklägers zutreffend erkannte, wird sowohl durch die von ihm vorgenommene Gewalthandlung indiziert als auch durch seine nach der Tatbegehung an den Nebenkläger gerichtete Aufforderung, niemandem von dem Geschehen zu berichten, da der Angeklagte ihn hiermit einzuschüchtern und von einer Offenbarung der Tat abzuhalten versuchte. Dass der Angeklagte erkannte, dass er ohne Einsatz von Gewalt nicht erreichen würde, an dem Nebenkläger den Analverkehr zu vollziehen, folgt aus seinem nachfolgenden, zielgerichteten Verhalten. Soweit der Angeklagte bei Tatbegehung im Hinblick auf den gemeinsamen Genuss etwa einer halben Flasche Wodka alkoholisiert war, haben sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit ergeben, zumal der Angeklagte den Genuss harten Alkohols in Form von Wodka gewöhnt war, sich zu keinem Zeitpunkt auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung seines Wahrnehmungsvermögens berufen hat und eine solche auch ansonsten nicht zu erkennen war. Soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig war, soll hierauf im Rahmen der Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 10.12.2014 eingegangen werden. (5) Den Feststellungen zum Nachtatgeschehen hat die Kammer die glaubhafte Aussage des Nebenklägers X1 zugrunde gelegt, die hinsichtlich des Kontakts zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger am Mobilheim des Zeugen K durch die Bekundungen des genannten Zeugen und hinsichtlich des Umstands, dass sich der Nebenkläger ab der Weihnachtszeit 2013 seiner jetzigen Ehefrau, der Zeugin X, anvertraute und ihr nach und nach Details der Tatbegehung schilderte, durch die Aussage der genannten Zeugin bestätigt und ergänzt worden ist. Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen des Nebenklägers und der genannten Zeugen zu zweifeln, haben sich nicht ergeben, wobei auf die obigen Ausführungen unter (3) Bezug genommen wird. Zu II. A. 2. b) ee) – Kontakt mit den Zeugen T und Q: (1) Der Angeklagte hat sich zu dem Zeugen Q dahingehend eingelassen, dass er diesen über den Zeugen G1 kennengelernt habe. Zwischen ihm und dem Zeugen Q habe es keinerlei sexuellen Kontakt gegeben. Als der Zeuge 18 Jahre alt geworden sei, sei er zum Mobilheim gekommen und habe als Geburtstagsgeschenk mit der Zeugin T schlafen sollen. Ob da was gelaufen sei, wisse er nicht. Die Nachfrage, ob es eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen Q gegeben habe, hat der Angeklagte verneint. Zu der Zeugin T hat der Angeklagte angegeben, dass dies die Freundin von G1 gewesen sei. Hierzu sei es gekommen, da er, der Angeklagte irgendwie versucht habe, den Kontakt zwischen beiden herzustellen. Das habe dann zwischen den beiden geklappt und beim nächsten Treffen hätten die schon sexuellen Kontakt gehabt. Der Sex sei dann auch gefilmt worden, womit sie sofort einverstanden gewesen sei. Zwischen ihm, dem Angeklagten, und der Zeugin habe es dann viele sexuelle Kontakte gegeben. Bei ihr sei es nicht um die Energie gegangen, sondern nur um den Sex. Über den Zeitraum von einem guten halben Jahr sei das gewesen, das Jahr wisse er nicht mehr, 2008, 2009 oder 2010. Insgesamt sei das bestimmt 70 Mal gewesen, oft in Form von „Dreiern“ unter Beteiligung von G1. Das sei kein normaler Sex gewesen, sondern „richtig geiler, dreckiger Sex“. Die Zeugin habe richtig viel Spaß daran gehabt und das alles freiwillig gemacht. Niemand habe sie gezwungen, bedroht oder geschlagen, sonst wäre sie ja auch nicht von sich aus wiedergekommen. Sie habe nachher nicht mehr gewollt und sei nicht mehr mit G1 zusammen gewesen, sondern mit dem Zeugen Q. (2) Die Feststellungen unter II. A. 2. b) ee) (1) zu der Tätlichkeit des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Q - zu den vorstehenden ist bereits unter IV., zu II. A. 2. b) (3) und IV., zu II. A. 2. b) aa) (2) ausgeführt worden - stützen sich auf die glaubhafte Aussage des genannten Zeugen. Dieser hat den Vorfall plastisch, in sich stimmig und konstant zu seiner polizeilichen Aussage geschildert. Bei der Bekundung, sich danach auf dem Boden liegend gekrümmt und einen Weinkrampf erlitten zu haben, war eine emotionale Beteiligung des Zeugen spürbar, die für die Wiedergabe eines erlebten Geschehens spricht. Überdies hat die Aussage des Zeugen Q keinen übermäßigen Belastungseifer aufgewiesen, zumal er als einen den Angeklagten entlastenden Umstand geschildert hat, dass dieser sich bei ihm entschuldigt habe. Dass der Angeklagte den Zeugen Q verletzen wollte, folgt aus der objektiven Begehungsweise der Verletzungshandlung. Anders als durch eine in der Tatsituation bestehende Verletzungsabsicht des Angeklagten ist nicht erklärbar, dass er mehrfach und durch verschiedene Einwirkungen – Stoßen, Reißen an den Haaren mit der Folge eines Aufpralls des Kopfes gegen die Wand und Faustschläge – gegen den Körper des Zeugen vorging. (3) Soweit unter II. A. 2. b) ee) (2) Feststellungen zu der Entstehung und dem Verlauf der Beziehung zwischen den Zeugen T und G1 vor Beginn der sexuellen Kontakte der Zeugin mit dem Angeklagten getroffen worden sind, beruhen diese auf den mit der rudimentären Einlassung des Angeklagten hierzu in Einklang stehenden, glaubhaften Bekundungen der Zeugin T, bestätigt durch die Aussage des Zeugen G1. Zu dem Umstand, dass der Zeuge G1 trotz der mit ihr geführten Beziehung weiterhin bei dem Angeklagten im Bett habe schlafen müssen, hat die Zeugin – hierüber nach wie vor erkennbar verwundert – wie festgestellt bekundet. Die Kammer hat hieraus sowie aus der unter II. A. 2. b) aa) festgestellten Einflussnahme des Angeklagten auf den Zeugen G1 in Bezug auf dessen Einstellung zu Frauen die in den Feststellungen niedergelegten Schlüsse gezogen. Dass der Angeklagte bei sexuellen Kontakten zwischen dem Paar hereinplatzte und diese filmte, wird über die mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang stehenden und diese ergänzenden Bekundungen der Zeugen T durch die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls erfolgte Inaugenscheinnahme der entsprechenden Videodatei MOV00768.3GP durch Abspielen in der Hauptverhandlung bestätigt. Hierauf war u. a. zu sehen bzw. zu hören, wie der Angeklagte während eines sexuellen Kontakts zwischen G1 und T mit dem Ausruf „Herein“ das Zimmer betrat, beide Zeugen aufschraken und die Zeugin überrascht aufschrie. Der Umstand, dass der Angeklagte Sexualkontakte zwischen dem Paar filmte, folgt zusätzlich aus einer weiteren Videoaufnahme, wobei insoweit die hiervon gefertigte Lichtbild-Sequenz (Sonderband für Lichtbilder d. A. 251 Js 271/14, Sonderheft II, Lichtbilder Bl. 73 ff.) in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist; hierauf war zunächst zu sehen, wie in dem Schlafzimmer mit dem Doppelbett die Kamera auf das Bett gerichtet war und der Angeklagte auf dem Bett sitzend posierte und in die Kamera blickte, später die Zeugen G1 und T bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs in dem Doppelbett, wobei beide während des gesamten Zeitraums nicht in die Kamera schauten. Daraus, dass diese Videodateien im vorliegenden Verfahren auf dem Laptop des Angeklagten aufgefunden und gesichert werden konnten, war zugleich zu folgern, dass der Angeklagte die von ihm gefertigten Filmaufnahmen entgegen seiner damaligen Zusage gegenüber der Zeugin T nicht löschte. Die folgenden Feststellungen unter II. A. 2. b) ee) (2) zu dem Ablauf des ersten sexuellen Kontakts zwischen dem Angeklagten und der Zeugin T, zu weiteren sexuellen Kontakten zwischen beiden, zu dem Anlass des von dem Angeklagten aufgestellten Kontaktverbots, zu dem von ihm initiierten sexuellen Kontakt zwischen der Zeugin T und R1 sowie zu ihrem Kontakt mit dem Angeklagten nach ihrer Trennung von G1 stützen sich ebenfalls auf die glaubhafte Aussage der genannten Zeugin. Der Einlassung des Angeklagten zu seinen sexuellen Kontakten mit der Zeugin konnte bereits nicht gefolgt werden. Diese ist hinsichtlich der Entstehung des ersten Sexualkontakts in besonderem Maße pauschal und vermag den Umstand, dass die jugendliche Zeugin kurz nach Erleben ihres ersten, in eine Liebesbeziehung eingebetteten Geschlechtsverkehrs sexuelle Kontakte mit einem deutlich älteren Mann eingegangen sein soll, nicht ansatzweise zu erklären. Im Übrigen sind die Angaben des Angeklagten hinsichtlich der Gesamtzahl der sexuellen Kontakte – angeblich mindestens 70 innerhalb eines guten halben Jahres – und deren Ausgestaltung als „richtig dreckig“ deutlich von Übertreibung gekennzeichnet, zumal er diese von ihm angegebenen Umstände nicht zu erklären vermocht hat. Insbesondere hat sich der Kammer nicht erschlossen, wieso die sexuellen Kontakte mit der Zeugin „richtig dreckig“ gewesen sein sollen; dass hierbei besondere Sexualpraktiken oder Hilfsmittel zum Einsatz gekommen wären, hat auch der Angeklagte nicht angegeben. Demgegenüber war die Aussage der Zeugin T von so hoher Qualität, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass sich das Geschehen wie festgestellt zugetragen hat. Die Zeugin hat den Hergang des ersten von dem Angeklagten an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehrs und das weitere Geschehen wie festgestellt geschildert. Die Schilderung des ersten Sexualkontakts beinhaltete einen lebendigen Handlungsablauf und wies keine Unstimmigkeiten auf. Die Zeugin hat zum einen ihre eigene Gefühlslage in der Situation anzugeben vermocht, indem sie bekundet hat, sich völlig überrumpelt gefühlt zu haben. Zudem ist sie in der Lage gewesen, die Reaktion des Angeklagten auf ihre Mitteilung, dass sie dies nicht wolle, zu schildern, wobei es sich bei der bekundeten Äußerung, dass es gleich vorbei sei, und den aufmunternden Blicken G1s um originelle Details handelt. Hierzu fügt sich, dass der Angeklagte auch gegenüber den Zeugen B und D im Rahmen des jeweils ersten an ihnen vollzogenen Analverkehrs – insoweit als Reaktion auf geäußerte Schmerzen – äußerte, dass es nicht mehr lange dauere, wie unter II. A. 2. b) cc) und II. A. 2. b) ll) (2) festgestellt. Der Zeugin war eine sichere zeitliche Einordnung möglich, nicht nur zu der Zeit des ersten Aufenthalts am Mobilheim, wozu bereits ausgeführt worden ist, sondern auch zu der weiteren Entwicklung. Auch im Übrigen war die Aussage von der Abfolge der einzelnen Handlungen und Geschehnisse her logisch und in sich schlüssig. Zu dem von der Zeugin geschilderten Vorfall im Rahmen ihrer letzten Begegnung mit dem Angeklagten, bei dem dieser sie zu einem letzten Vollzug des Geschlechtsverkehrs aufforderte und ihr eine schwarze Pistole zeigte, fügt sich, dass auch der sich etwa ein halbes Jahr später am Mobilheim aufhaltende Zeuge A1 – wie festgestellt – wahrnahm, dass der Angeklagte eine echt aussehende Pistole in seinem Mobilheim aufbewahrte. Auch liefert der Vorfall eine logische Erklärung dafür, dass die Zeugin, die auf den Anruf des Angeklagten noch reagiert hatte und zu seinem Mobilheim gekommen war, den Kontakt endgültig abzubrechen vermochte. Zudem sind die Bekundungen der Zeugin zu dem äußeren Ablauf der einzelnen Sexualkontakte und Vorfälle durch die Aussage des Zeugen G1 bestätigt worden, soweit dieser hierbei anwesend war und das Geschehen wahrgenommen hat. Insbesondere in Bezug auf den Hergang des ersten Sexualkontakts der Zeugin mit dem Angeklagten war dem Zeugen sein schlechtes Gewissen, seine damalige Freundin in dieser Situation alleine gelassen zu haben, deutlich anzumerken, zugleich aber auch sein damaliges Unvermögen, sich dem Willen des Angeklagten zu widersetzen. Soweit der Zeuge im Rahmen seiner Befragung in der Hauptverhandlung zunächst angegeben hat, er sei davon ausgegangen, dass die Zeugin T freiwillig mitgemacht habe, ist er hiervon auf die Nachfrage, woran er dies festmache, abgerückt. Überdies spricht auch die Konstanz der Aussagen der Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung für den Wahrheitsgehalt ihrer Bekundungen. Auch die Umstände der Aussageentstehung sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussage, da die Zeugin bereits während der Beziehung mit dem Zeugen Q diesem von den Geschehnissen am Mobilheim berichtete. Soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte bei Vollzug des ersten Vaginalverkehrs ausnutzte, dass die 15-jährige Zeugin sexuell kaum erfahren und außerstande war, sich seinem Begehren zu widersetzen, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Die 15-jährige Zeugin T war sexuell kaum erfahren, da sie kurz zuvor mit dem Zeugen G1 ihren ersten Geschlechtsverkehr erlebt und mit ihm weitere sexuelle Erfahrungen gesammelt hatte. Dies spricht für ihre altersbedingte Unreife und die daraus resultierende unzureichende Entscheidungsfähigkeit hinsichtlich der Duldung des von dem Angeklagten an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehrs. Demgegenüber war der Angeklagte im Alter von zur Tatzeit 40 Jahren knapp 25 Jahre älter als die Zeugin und hatte eine Vielzahl sexueller Vorerfahrungen sowohl heterosexueller Art als auch in Form des aktiven Vollzugs von Analverkehr an männlichen Jugendlichen gemacht. Das hieraus resultierende Machtgefälle zwischen dem Angeklagten und der Zeugin T hinsichtlich der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit ist so stark ausgeprägt, dass es als Mittel der Willensbeeinflussung auf die Zeugin klar auf der Hand liegt, zumal es bereits durch den erheblichen Altersunterschied zwischen beiden indiziert wird. Hinzu kommt, dass die Zeugin im Rahmen des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs zwar einen entgegenstehenden Willen gegen das Handeln des Angeklagten bildete und äußerte, indem sie während des Geschlechtsverkehrs sagte, dass sie dies nicht wolle. Darin, dass der Angeklagte diesen entgegenstehenden Willen der Zeugin zu überspielen vermochte, indem er ihren Willen missachtend weiter in sie eindrang und sagte, dass es gleich vorbei sei, zeigt sich, dass die Zeugin den von ihr gebildeten entgegenstehenden Willen aufgrund ihrer altersbedingten Unreife und der nicht abgeschlossenen Entwicklung ihrer sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit nicht verwirklichen konnte. Die Feststellung, dass der Angeklagte das 15-jährige Alter der Zeugin T für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, resultiert aus folgenden Erwägungen: Zwar konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte zu der Zeugin T einen vergleichbar engen persönlichen Kontakt wie zu den männlichen Jugendlichen pflegte, da er mit ihr zunächst lediglich in der Gruppe Zeit verbrachte und ihr keine Zuwendungen in Form von persönlichen Gesprächen oder Geschenken zuteil werden ließ. Er bekam im Rahmen des Kennenlernens indes mit, dass die Zeugin sich mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater an deren Wohnwagen aufhielt, zur Schule ging, mit dem Zeugen G1 ihre erste Beziehung einging und zu dieser Zeit noch Jungfrau war. Aufgrund dieser Umstände hielt er es zumindest für möglich, dass die Zeugin bei dem ersten Sexualkontakt jünger als 16 Jahre alt war, wobei dessen Durchführung zeigt, dass er diesen Umstand billigend in Kauf nahm. Dass dem Angeklagten das Fehlen der Selbstbestimmungsfähigkeit der Zeugin T bewusst war, folgt daraus, dass er jeweils die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände kannte, aufgrund derer die Zeugin außerstande war, sich seinem Begehren zu widersetzen. Der Angeklagte hatte zur Zeit des ersten Sexualkontakts mit der Zeugin bereits seit mehr als einem Monat Kontakt zu ihr und bekam den Gang ihrer Beziehung mit G1 und den Stand ihrer sexuellen Erfahrungen unmittelbar mit, da beide sich ausschließlich in seinem Mobilheim trafen und er beide beim Sex filmte. Der Angeklagte bekam zudem mit, wie der Zeuge G1 beruhigend auf die Zeugin einredete, während er, der Angeklagte, den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. (4) Die Feststellungen zu dem Geschehen am 18. Geburtstag des Zeugen Q folgen aus den mit der – dürftigen – Einlassung des Angeklagten in Einklang stehenden und diese im Sinne der getroffenen Feststellungen ergänzenden, sich zueinander fügenden Aussagen der Zeugen T, Q und G1. Zu II. A. 2. b) ff) – Kontakt mit R1: (1) Der Angeklagte hat zu R1 angegeben, dass dieser viel zu selten zum Mobilheim gekommen sei. Sexuelle Kontakte mit R1 habe es gegeben, hierbei sei aber nicht viel gelaufen. Das sei 2011 oder 2012 vielleicht gewesen. Es sei richtig, dass es eine Filmaufnahme gebe, wo er, der Angeklagte, aber nicht in ihn eingedrungen sei; R1 habe hierbei geschlafen oder so getan, als würde er schlafen. (2) Die Feststellungen zum Zustandekommen sexueller Kontakte zwischen dem Angeklagten folgen dessen Einlassung, hinsichtlich des von dem Angeklagten vage angegebenen Zeitraums ergänzt durch die Aussagen derjenigen Zeugen, die am Mobilheim des Angeklagten mit R1 in Kontakt kamen, insbesondere der Zeugen T und des Nebenklägers J1. Die Zeugin T, die den Zeitraum ihrer eigenen Anwesenheit am Mobilheim – wie bereits ausgeführt – sicher auf Ende Juni 2008 bis Anfang 2009 einzugrenzen vermochte, hat Bekundungen zu gemeinsamen Erlebnissen mit R1 gemacht. Letzteres gilt ebenso für den ab Sommer 2009 regelmäßig am Mobilheim aufhältigen Nebenkläger J1, der aber zugleich geschildert hat, dass er nicht lange Kontakt zu R1 gehabt habe, da dieser bald darauf nicht mehr zum Mobilheim gekommen sei. Hinzu kommt, dass der Angeklagte R1, wie festgestellt und bereits ausgeführt, im Herbst 2008 oder Winter 2008/2009 drängte, mit der Zeugin T sein „erstes Mal“ zu vollziehen. Hieraus war insgesamt zu folgern, dass sexuelle Kontakte zwischen dem Angeklagten und R1 bereits im zweiten Halbjahr 2008 und Anfang des Jahres 2009 zustande kamen, wozu sich zudem das in der Hauptverhandlung verlesene Änderungsdatum 02.07.2009 einer Videodatei (Änderungsdatum: Sonderband für Lichtbilder d. A. 251 Js 271/14, Sonderheft II, Bl. 25; Videodatei: Lichtbildsequenz Bl. 26 ff. des genannten Sonderhefts II) fügt. Soweit nähere Feststellungen zu dem Inhalt der zuvor genannten Filmaufnahme getroffen worden sind, stützen sich diese auf die Inaugenscheinnahme der von der Filmaufnahme gefertigten Lichtbildsequenz (Bl. 26 ff. des genannten Sonderhefts II) und die ergänzenden Erläuterungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Y1, der die Filmaufnahme zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung angesehen und hierzu wie festgestellt ausgeführt hat. Dass R1 sich vehement geweigert hat, als Zeuge auszusagen, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Zeugen KHK E (Bl. 10. d. FA 7) wonach R1 während eines im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen der Polizei mit dem Zeugen geführten Telefonats angab, notfalls aus Deutschland wegzulaufen, wenn die Polizei noch einmal vor seiner Tür stehe oder ihn abholen wolle, wobei er sehr aufgebracht und bestimmt war, sehr aggressiv wirkte und sich von dem im Kontakt mit Zeugen erfahrenen Kriminalbeamten nicht beruhigen ließ. Die Richtigkeit des Inhalts des Vermerks hat der Zeuge KHK E im Zuge seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt. Auch die Kammer hat daher keine Bemühungen zur Zeugenladung R1s entfaltet. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit R1 über seine Einlassung hinaus auch Analverkehr vollzogen hat, vermochte die Kammer Entsprechendes zu seinen Lasten nicht sicher festzustellen. Insoweit erscheint möglich, dass der Angeklagte wegen der unterbliebenen Zeugenvernehmung R1s nur das eingeräumt hat, was er im Hinblick auf die Existenz der Filmaufnahme schwerlich leugnen konnte, zumal er hierbei den Zeitraum des näheren Kontakts wahrheitswidrig um drei Jahre nach hinten verschoben hat. Zudem haben auch die Zeugen G1 und T sowie der Nebenkläger J1 bekundet, dass der Angeklagte nach ihrem Eindruck auch an R1 Analverkehr vollzogen habe, dies aber nur anhand einer Deutung der Geschehnisse am Mobilheim und nicht aufgrund eigener Wahrnehmung. Insgesamt reichten die genannten Anhaltspunkte für eine sicher zu treffende Feststellung zulasten des Angeklagten nicht aus, zumal selbst dann die näheren Umstände des Hergangs des Analverkehrs in Ermangelung einer Zeugenaussage R1s unaufgeklärt geblieben wären. Zu II. A. 2. b) gg) – Kontakt mit der Zeugin O: (1) Der Angeklagte hat sich zu dem Kontakt mit der Zeugin O dahingehend eingelassen, dass mit ihr „nie mehr als ein Hallo“ gewesen sei und er ihr höchstens mal die Hand gegeben habe. Die Zeugin sei „100 % lesbisch“. Ihren Bruder habe er gekannt, der sei ihm aber unsympathisch gewesen, weshalb man nicht viel Kontakt gehabt habe. (2) Die mit der vorstehend zu (1) aufgeführten Einlassung des Angeklagten nicht in Einklang stehenden Feststellungen zu dem einmaligen persönlichen Kontakt zwischen ihm und der Zeugin O im Winter 2008/2009 folgen aus der glaubhaften Aussage der Zeugin. Diese hat den Verlauf des Kontakts mit dem Angeklagten in sich schlüssig, logisch aufeinanderfolgend und im Hinblick auf ihre polizeiliche Zeugenaussage konstant geschildert. Hierbei hat sie ihren damaligen Eindruck von dem Angeklagten ebenso zu schildern vermocht wie zwischenzeitliche Komplikationen in Gestalt ihrer alkoholbedingten Gangunsicherheit, was für den Wahrheitsgehalt der Aussage spricht. Bei der Bekundung, der Angeklagte habe mit ihr in ein anderes Zimmer gehen wollen, handelt es sich zudem um ein originelles Detail, das sich zu der Anwesenheit der übrigen Jugendlichen fügt. Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, warum die ohne Falschbelastungstendenz aussagende Zeugin den Angeklagten mit der Schilderung eines – eher harmlosen und auch von ihr nicht als sonderlich schwerwiegend empfundenen – sexuellen Übergriffs wahrheitswidrig belasten sollte. Die Kammer schließt auch aus, dass die Zeugin den von ihr geschilderten sexuellen Übergriff des Angeklagten nicht erlebt und aufgrund ihrer Alkoholisierung unzutreffend in ihre Erinnerung aufgenommen hat. Hiergegen spricht der Umstand, dass die Zeugin eine detaillierte Erinnerung an den Ablauf des Abends hatte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass kein anderer in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge diesen Vorfall bestätigt hat, insbesondere nicht der Zeuge B. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar durch den Umstand zu erklären, dass das Geschehen für die anwesenden weiteren Zeugen keineswegs besonders auffällig war. Soweit der Angeklagte sich pauschal auf eine angebliche Homosexualität der Zeugin berufen hat, ändert dies nichts. Denn selbst wenn der Angeklagte seinerzeit die Vorstellung gehabt hätte, die Zeugin sei lesbisch, vermag dieser Umstand allein das angebliche Unterbleiben eines Annäherungsversuchs seinerseits nicht zu erklären, sondern bestätigt allenfalls, dass die Zeugin auf den Annäherungsversuch wie festgestellt reagiert hat. Zu II. A. 2. b) hh) – Kontakt mit dem Zeugen G: (1) Der Angeklagte hat zu dem Zeugen G angegeben, dass dieser ein guter Junge gewesen sei, der kräftig gewesen sei und bei den Arbeiten am Mobilheim gut habe anpacken können. Mit ihm habe er am besten arbeiten können und ihm Geschenke für seine Arbeit gemacht. Es habe aber nie eine sexuelle Berührung gegeben, er habe den Zeugen lediglich mal umarmt. Von ihm, dem Angeklagten, aus sei auch gar kein sexueller Kontakt möglich gewesen, da das nicht gepasst habe, das sei gewesen wie zwei einander abstoßende Magnete. Der habe auch nicht gut gerochen und zudem nicht genug „Energie geben“ können. (2) Die nicht mit der Einlassung des Angeklagten sowohl zu dem Geschehen an seinem Mobilheim insgesamt als auch zu dem Kontakt mit dem Zeugen G in Einklang stehenden Feststellungen unter II. A. 2. b) hh) beruhen auf der glaubhaften Aussage des genannten Zeugen. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung schon nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht, warum der seiner sexuellen Vorliebe für pubertierende Jungen entsprechende Zeuge als einziger nicht zur Durchführung sexueller Kontakte in Betracht gekommen sein soll, zumal dieser vom Typ her seinem älteren Bruder G1 ähnelte, was aus der Inaugenscheinnahme eines Lichtbilds beider (Sonderband für Lichtbilder d. A. 251 Js 271/14, Sonderheft III, Bl. 73, Lichtbild oben links, zweite Person von links und Person ganz rechts) folgt. Soweit er hierzu auf den Geruch des Zeugen abgestellt hat, hat er dies nicht näher auszuführen vermocht. Die fehlende Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zum Thema Energie-Übertragung durch sexuelle Kontakte ist oben unter IV., zu II. A. 2. b), (2) näher erörtert worden. Demgegenüber hat der Zeuge G den festgestellten sexuellen Übergriff des Angeklagten auf ihn in einer Sommer- oder Herbstnacht im Jahr 2009 in sich stimmig, detailreich und insgesamt glaubhaft geschildert. Die nach Bekundung des Zeugen im Rahmen der Anbahnung des sexuellen Kontakts erfolgte Äußerung des Angeklagten, er wolle die Freundschaft vertiefen, weil sie noch keine richtigen Freunde sein, passt zu der unter II. A. 2. b) cc) festgestellten Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen B, so etwas gehöre zu einer guten Freundschaft dazu, wozu unter IV., zu II. A. 2. b) cc) bereits ausgeführt worden ist. Soweit nach der Schilderung des Zeugen G der Nebenkläger J1 mit im Doppelbett lag und schlief, ändert dies nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Denn der Angeklagte hat sich auch in einem Fall zum Nachteil des Zeugen A1, hier sogar in Form von Analverkehr, nicht von der gleichzeitigen Anwesenheit des Zeugen N auf der Luftmatratze abhalten lassen, wozu noch nähere Ausführungen erfolgen werden. Dies gilt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass der Nebenkläger J1 bei dem Angeklagten eine Sonderstellung hatte, da der Angeklagte den Zeugen G lediglich gestreichelt hat und an dessen Penis manipuliert hat, was nicht mit besonderen Geräuschen einherging und nicht notwendig zu einem Erwachen des Nebenklägers J1 führte, zumal es nachts dunkel war. Im Übrigen fehlt es an einseitigen Belastungstendenzen des Zeugen G, der – wie in den Feststellungen niedergelegt – positive Seiten des Angeklagten zu schildern vermocht hat, zumal es für ihn nahe gelegen hätte, einen schwerwiegenderen sexuellen Übergriff zu schildern, wenn er den Angeklagten wahrheitswidrig hätte belasten wollen. Dass der Zeuge G trotz der vergleichsweise geringen Intensität und Dauer des sexuellen Übergriffs Probleme bei der Verarbeitung des Geschehens hatte, ist nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass es sich um die erste Berührung im Intimbereich handelte und diese gegen den Willen des Zeugen geschah. Zu II. A. 2. b) ii) – Taten zum Nachteil des Zeugen A1 (Fälle 2 und 3 der Anklageschrift vom 18.06.2015 - 251 Js 271/14): (1) Der Angeklagte hat sich zu dem Kontakt mit dem Zeugen A1 wie folgt eingelassen: Er habe den Zeugen an der CC-Talsperre kennengelernt. Der sei von seiner Energie her in Ordnung gewesen. Später habe der den N mitgebracht. Er, der Angeklagte, habe den Zeugen A1 gefragt, warum er Kinder mitbringe, woraufhin dieser entgegnet habe, dass der N älter als er und schon 17 Jahre alt sei. Die Zeugen A1 und N hätten dann im Mobilheim sexuelle Kontakte miteinander gehabt. Er habe gesehen, wie die sich gegenseitig am Penis rumgespielt hätten. Wie weit das gegangen sei, wisse er nicht. Danach habe er sexuelle Kontakte mit dem Zeugen A1 gehabt, der mindestens 16 Jahre alt gewesen sei. Zunächst sei er, der Angeklagte, nicht eingedrungen. Er habe dem Zeugen A1 das mit dem Sex genau erklärt, aber nicht das mit dem Energiefluss. Nach einer Zeit habe er den Analverkehr an dem Zeugen A1 vollzogen, dieser sei einverstanden gewesen und habe das auch gewollt. Auch sei der Zeuge N mal dabei gewesen. Insgesamt sei es nur vier bis fünf Mal zu sexuellen Kontakten gekommen, zum Samenerguss sei er meistens nicht gelangt. Der Zeuge A1 habe den Analverkehr irgendwann nicht mehr gewollt, was er respektiert habe. Daraufhin seien sie noch gut befreundet gewesen. (2) Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Nachtatgeschehen unter II. A. 2. b) ii) (1) und (3), soweit hierzu nicht bereits unter IV., zu II. A. 2. a) und IV., zu II. A. 2 b) (3) ausgeführt worden ist und diese nicht mit der oben unter (1) oder der vorstehend aufgeführten Einlassung des Angeklagten in Einklang stehen, ergeben sich aus der Aussage des Zeugen A1, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Staatsanwältin Z und N Der Zeuge A1 hat auf Befragen in der Hauptverhandlung – wie festgestellt – angegeben, dass der Angeklagte ihn im Rahmen der Kennenlernphase nach seinem Alter gefragt habe, worauf er wahrheitsgemäß – wie festgestellt – geantwortet habe. Auch hat er – bestätigt durch die entsprechende Aussage des Zeugen N – bekundet, dass er auf die spätere, auf den Zeugen N bezogene Frage des Angeklagten, warum er „Kinder“ mitbringe, ebenfalls wahrheitsgemäß entgegnet habe, dass N sogar ein Jahr älter sei als er. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussagen des Zeugen A1 nicht der Wahrheit entsprechen, haben sich nicht ergeben. Diese haben keinerlei Belastungstendenz gezeigt, was deutlich darin zum Ausdruck kommt, dass der Zeuge – wie festgestellt – bekundet hat, dem Angeklagten für dessen Zuwendung dankbar zu sein, ohne die er sich zwischenzeitlich das Leben genommen hätte. Soweit der Zeuge auch auf Vorhalt seiner diesbezüglichen staatsanwaltschaftlichen Aussagen wiederholt angegeben hat, der Kontakt mit dem Angeklagten müsse 2011 oder 2012 gewesen sein, konnte dem nicht gefolgt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang die Zeugin Staatsanwältin Z zu den Bekundungen des Zeugen A1 ihr gegenüber bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vernommen, die glaubhaft ausgesagt hat, dass der Zeuge seinerzeit sein Alter zu Beginn des Kontaktes mit dem Angeklagten mit 14 Jahren angegeben habe. Nach dem Eindruck der hierzu bekundenden Zeugin Staatsanwältin Z habe der Zeuge damals deutliche Tendenzen gezeigt, den Angeklagten durch eine wahrheitswidrige Aussage zu entlasten, weshalb sie von der Wahrheitsgemäßheit der Aussage ausgegangen sei, soweit der Zeuge den Angeklagten belastende Umstände angegeben habe. Dieser Eindruck wird bestätigt durch den Umstand, dass der Zeuge auch in der Hauptverhandlung anfänglich falsche Angaben gemacht hat, sowie durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung, als er sich von dem Angeklagten zum Abschied umarmen ließ und hierbei zutage getreten ist, dass der Zeuge noch deutlich unter dem Einfluss des Angeklagten stand. Dass der Zeuge A1 den Angeklagten wie festgestellt im Sommer 2009 kennenlernte, ist durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen N und des Nebenklägers J1 bestätigt worden. Der Zeuge N hat bekundet, dass er selbst den Angeklagten im Jahr 2009 kennengelernt habe, kurz nachdem der Kontakt zwischen diesem und dem Zeugen A1 zustande gekommen sei. Auch der Nebenkläger J1 hat geschildert, dass er die Zeugen A1 und N im Sommer 2009 im Mobilheim des Angeklagten kennengelernt und sie fortan dort regelmäßig getroffen habe. Die Feststellungen zu dem Vorfall während der Sommerferien 2009, bei dem sich die Zeugen A1 und N morgens nach dem Aufwachen gegenseitig am Penis manipulierten und „wachpimmelten“ und der Angeklagte hinzukam und beide am Penis anfasste, ergeben sich aus den sich zueinander fügenden und die fragmentarische Einlassung des Angeklagten ergänzenden Aussagen der genannten Zeugen. Der Zeuge N hat angegeben, dass es etwa zwei Wochen nach der Entstehung seines Kontakts mit dem Angeklagten hierzu gekommen sei, wobei dieser Zeitraum mit den Bekundungen des Zeugen A1 in Einklang steht. Beide Zeugen haben keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich lediglich um ein pubertäres Spiel gehandelt habe und dass sie zu keinem Zeitpunkt homosexuelle Neigungen gehabt hätten, wobei ihnen der Vorfall sichtlich peinlich war. Insoweit war zu berücksichtigen, dass das Zustandekommen einer solchen Situation durch die von dem Angeklagten geförderten freizügigen Verhaltensweisen der Jugendlichen am Mobilheim - etwa Schwimmen im unbekleideten Zustand und Gespräche über die Größe des Penis - begünstigt wurden. Darüber hinaus haben sich entgegen der Einlassung des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für sexuelle Kontakte zwischen beiden Zeugen oder homosexuelle Neigungen ihrerseits ergeben, wobei die Angaben des Angeklagten hierzu erkennbar pauschal und spekulativ waren. Wie jeweils festgestellt, ist der Zeuge A1 inzwischen verheiratet; der Zeuge N hatte im Zeitraum 2010/2011 eine Freundin, mit der auch geschlechtlich verkehrte. Dass der Angeklagte - wie seiner Einlassung folgend festgestellt - den sexuellen Kontakt zwischen den Zeugen A1 und N gleichwohl als Ausdruck von Interesse an homosexuellen Kontakten mit ihm verstand und den Entschluss zu künftigem Vollzug des Analverkehrs fasste, ist aus seiner Sicht folgerichtig. Zu der im Jahr 2014 gegen den Zeugen A1 erhobenen Anklage wegen Vergewaltigung und dem Ausgang des Verfahrens hat die Zeugin Staatsanwältin Z wie festgestellt bekundet. (3) Die über die Einlassung des Angeklagten hinausgehenden Feststellungen zum äußeren Ablauf des Tatgeschehens unter II. A. 2. b) ii) (2) beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen A1, die hinsichtlich des Zustandekommens des weiteren Falls des Analverkehrs durch die Bekundungen des Zeugen N bestätigt worden ist. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung angegeben hat, er habe dem Zeugen A1 „das mit dem Sex genau erklärt“, war dies bereits für sich genommen unglaubhaft, wozu auf die obigen Ausführungen unter IV., zu II. A. 2. b) aa), (2) Bezug genommen wird. Im Übrigen ist die Einlassung, auch soweit der Angeklagte angegeben hat, der Zeuge A1 sei mit dem Analverkehr einverstanden gewesen und habe diesen gewollt, widerlegt. Der Zeuge A1 hat den Hergang des ersten von dem Angeklagten an ihm vollzogenen Analverkehrs widerspruchsfrei und von der Abfolge der Handlungen her logisch nachvollziehbar geschildert. Bei der von dem Zeugen angegebenen Handlungssequenz, dass der Angeklagte ihm die Boxershorts heruntergezogen habe, er ihm gesagt habe, dass er das nicht wolle und sich die Boxershorts im Liegen wieder hochgezogen habe, woraufhin der Angeklagte sie wieder heruntergezogen und auf ihn eingeredet habe, dass er sich nicht anstellen solle, handelt es sich um die Schilderung einer Komplikation, die für den Wahrheitsgehalt der Aussage spricht. Hierzu fügt sich, dass der Angeklagte auch bei anderer Gelegenheit im Zusammenhang mit dem Vollzug des Analverkehrs an dem Nebenkläger X1 eine Äußerung entsprechenden Inhalts von sich gab. Daraus, dass der Zeuge A1 zur Zeit der Entstehung des Kontakts mit dem Angeklagten 14 Jahre alt war, wozu auf die obigen Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer (2) verwiesen wird, folgt, dass er auch zur Zeit der noch im Sommer 2009 durchgeführten zwei Fälle des Analverkehrs wie festgestellt jeweils 14 Jahre alt war. Die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge A1 sei bei Eingehung der sexuellen Kontakte mindestens 16 Jahre alt gewesen, ist daher widerlegt, zumal sie in Gesamtschau mit seinen übrigen Angaben nicht glaubhaft ist. Denn der Angeklagte hat die zeitlichen Zusammenhänge in Bezug auf die Anwesenheit der verschiedenen Jugendlichen an seinem Mobilheim im Verlauf der Hauptverhandlung im Einklang mit den Feststellungen unter II. A. 2. a) dargestellt, indem er im Rahmen der Inaugenscheinnahme der von ihm am Mobilheim gefertigten Lichtbilder der Jugendlichen (Sonderband für Lichtbilder d. A. 251 Js 271/14, Sonderheft III, Bl. 70 ff.) angegeben hat, der Nebenkläger J1 – und damit auch die weiteren auf den Lichtbildern abgebildeten Personen, u. a. der Zeuge A1 – sei schon ab Sommer 2009 regelmäßig im Mobilheim gewesen. Wie der Angeklagte gleichwohl zu der Annahme gelangt ist, der Zeuge A1 sei trotz Anwesenheit am Mobilheim ab Sommer 2009 und eher kurzer Dauer der sexuellen Phase des Kontakts bei deren Beginn bereits 16 Jahre alt gewesen, ist nicht ersichtlich und von ihm auch nicht nachvollziehbar erklärt worden. Insoweit fällt auf, dass der Angeklagte regelmäßig und selbst dann, wenn ein Sexualkontakt wie im Fall des Zeugen B im Alter von 18 Jahren stattfand und nicht strafbar war, den Beginn des sexuellen Kontakts auf ein bis zwei Jahre später als festgestellt datiert hat, wobei er sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen hat, das Alter eines Zeugen nicht gekannt zu haben. Für die Kammer steht daher fest, dass es sich bei den nicht durch sonstige Beweismittel bestätigten Angaben des Angeklagten zu dem jeweiligen Alter der Zeugen bzw. Nebenkläger um bloße Schutzbehauptungen handelt. Der Zeuge A1 hat weiter glaubhaft bekundet, dass er mit dem Vollzug des Analverkehrs durch den Angeklagten jeweils nicht einverstanden gewesen sei. Dies wird bereits dadurch bestätigt, dass er dem Angeklagten in der konkreten Situation auf das Herunterziehen der Boxershorts durch ihn mitzuteilen vermochte, dass er dies nicht wolle, wozu bereits ausgeführt worden ist. Soweit der Zeuge mit dem Zeugen N ein pubertäres Spiel in Form von morgendlichen gegenseitigen Manipulationen am Penis vollzog, wozu unter der vorstehenden Ziffer (2) bereits ausgeführt worden ist, bietet dies keinen Anhaltspunkt dafür, dass er auch an einem sexuellen Kontakt mit einem mehr als 27 Jahre älteren Mann wie dem Angeklagten, zumal in Form von an ihm vollzogenem Analverkehr, interessiert war. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei dem Vollzug des Analverkehrs das 14-jährige Alter des Zeugen A1 kannte, resultiert daraus, dass der Angeklagte wenige Wochen zuvor durch entsprechende Nachfrage erfahren hatte, dass der Zeuge 14 Jahre alt war, wobei diese Kenntnis durch das Kennenlernen des ein Jahr älteren Zeugen N kurz darauf erneuert wurde, wozu auf die obigen Ausführungen unter (2) verwiesen wird. Daher ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten das Wissen, dass der Zeuge A1 14 Jahre alt war, auch im Rahmen der Tatbegehung noch präsent war. Soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte in beiden Fällen des Analverkehrs erkannte und bewusst ausnutzte, dass der Zeuge A1 aufgrund seiner altersbedingten Unreife und dem Defizit an Beharrungs- und Durchsetzungskraft im Verhältnis zu ihm außerstande war, sich dem Sexualkontakt zu widersetzen, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Der Zeuge A1 hat glaubhaft bekundet, dass er über keine sexuellen Erfahrungen verfügt habe, als er den Angeklagten im Alter von 14 Jahren kennenlernte. Bereits dies spricht für seine altersbedingte Unreife und die daraus resultierende unzureichende Entscheidungsfähigkeit hinsichtlich der Duldung des von dem Angeklagten an ihm vorgenommenen Analverkehrs. Demgegenüber hatte der Angeklagte im Alter von zur Tatzeit 41 Jahren – etwas mehr als 27 Jahre älter als der Zeuge – eine Vielzahl sexueller Vorerfahrungen sowohl heterosexueller Art als insbesondere auch mit der an dem Zeugen A1 ebenso wie an weiteren männlichen Jugendlichen angewandten Sexualpraktik in Gestalt des aktiven Vollzugs von Analverkehr gemacht. Zudem hatte der Angeklagte ein Vertrauensverhältnis zu dem Zeugen aufgebaut und war bald zu einer vaterähnlichen Bezugsperson für ihn geworden, da der Zeuge keinen ausreichenden familiären Rückhalt hatte – die Mutter war Alkoholikerin und beschäftigte sich auch am Wohnwagen nicht näher mit ihrem Sohn, der Vater war beruflich eingespannt und kaum zuhause. Da der Zeuge A1 sich im Mobilheim des Angeklagten und damit in dessen Einflussbereich aufhielt und durch die Anwesenheit weiterer Jugendlicher ein ihnen gegenüber bestehendes Schamgefühl hinzu kam, war es dem Zeugen zusätzlich erschwert, sich sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten zu entziehen. Das hieraus resultierende Machtgefälle zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen A1 hinsichtlich der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit war so stark ausgeprägt, dass es als Mittel der Willensbeeinflussung auf den Zeugen klar auf der Hand liegt, zumal es bereits durch den erheblichen Altersunterschied zwischen beiden von etwas mehr als 27 Jahren indiziert wird. Hinzu kommt, dass der Zeuge A1 im Rahmen des ersten Vollzugs des Analverkehrs zwar einen entgegenstehenden Willen gegen das Handeln des Angeklagten bildete und äußerte, indem er dem Angeklagten auf das Herunterziehen seiner Boxershorts durch diesen sagte, dass er dies nicht wolle. Dadurch, dass der Angeklagte diesen entgegenstehenden Willen des Zeugen A1 zu überspielen vermochte, indem er dem Zeugen die Boxershorts wieder herunterzog und auf ihn einredete, er solle sich nicht anstellen, zeigt sich, dass der Zeuge einen entgegenstehenden Willen zwar bilden, aber aufgrund altersbedingter Unreife und der nicht abgeschlossenen Entwicklung seiner sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit nicht verwirklichen konnte. Dies nutzte der Angeklagte bewusst zur Durchführung des Analverkehrs aus, da er aufgrund des seit einiger Zeit bestehenden und zunehmend intensivierten Kontakts mit dem Zeugen A1 die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände kannte, aufgrund derer der Zeuge außerstande war, sich dem Analverkehr zu widersetzen. Die vorstehenden Ausführungen sind auf den weiteren Fall des von dem Angeklagten an dem Zeugen A1 vollzogenen Analverkehrs zu übertragen. Dies folgt daraus, dass sich die zugrundeliegenden Umstände in Anbetracht des zwischen beiden Fällen des Analverkehrs liegenden Zeitraums von maximal wenigen Monaten nicht maßgeblich verändert haben. Hinzu kommt, dass der Zeuge A1 trotz des vorangegangenen von ihm ungewollten Analverkehrs den Kontakt zu dem Angeklagten aufgrund des entstandenen engen Vertrauensverhältnisses zu ihm als Bezugsperson nicht abzubrechen vermochte, worin das fortbestehende Fehlen seiner sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit ebenfalls zum Ausdruck kommt. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Angeklagte trotz der Fortsetzung des Kontakts durch den Zeugen A1 nicht davon ausging, dass der Zeuge die sexuellen Übergriffe wünschte oder an ihnen gar Gefallen fand. Soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig war, soll hierauf im Rahmen der Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 10.12.2014 eingegangen werden. Zu II. A. 2. b) jj) – Kontakt mit dem Zeugen N: (1) Soweit hierzu nicht bereits im Rahmen der Einlassung des Angeklagten zu den Taten zum Nachteil des Zeugen A1 (unter IV., zu II. A. 2. b) ii), (1)) ausgeführt worden ist, hat sich der Angeklagte zu dem Zeugen N wie folgt eingelassen: Der Zeuge sei nach dem Kennenlernen oft zum Mobilheim gekommen und mit der Zeit hätten sie sich richtig angefreundet. Er wisse nicht mehr, wann das mit den sexuellen Kontakten angefangen habe. Es könne sein, dass der Zeuge 18 Jahre alt gewesen sei, da er ja im Alter von mindestens 17 Jahren zum Mobilheim gekommen sei. Das sei aber alles einvernehmlich gewesen. Insgesamt seien das viele sexuelle Kontakte in Form von Analverkehr gewesen. Zwischendurch hätten sie sich eine Zeitlang nicht getroffen, dann sei er aber über die Mutter des Zeugen wieder mit ihm in Kontakt gekommen. Im Jahr 2014 habe er sehr viel Kontakt zu dem Zeugen gehabt. Er habe ihm eine Wohnung besorgt, die er ihm richtig schön renoviert habe, sei mit ihm zum Jobcenter gegangen und habe mit ihm diverse andere Erledigungen gemacht. Der Zeuge sei ihm richtig ans Herz gewachsen in der letzten Zeit. (2) Die Feststellungen zu dem Kontakt des Angeklagten mit dem Zeugen N, soweit hierzu nicht bereits unter IV., zu II. A. 2. a), Zu II. A. 2 b) (3) sowie im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Kontakt mit dem Zeugen G1 und den Taten zum Nachteil des Zeugen A1 (IV., zu II. A. 2. b) aa), Zu II. A. 2. b) ii) (2)) ausgeführt worden ist und diese nicht mit der oben unter (1) oder der vorstehend aufgeführten Einlassung des Angeklagten in Einklang stehen, ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen N, ergänzt durch die glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers J1. Der Angeklagte hat die Umstände des ersten an dem Zeugen N vollzogenen Analverkehrs nicht anzugeben vermocht. Soweit er allgemein angegeben hat, jeder Jugendliche sei genau aufgeklärt worden und einverstanden gewesen, ist zu der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben bereits ausgeführt worden, wozu auf die Ausführungen unter IV., zu II. A. 2. b) aa) (2) Bezug genommen wird. Die Einlassung des Angeklagten ist zudem durch die glaubhafte Aussage des Zeugen N widerlegt. Der genannte Zeuge hat den Hergang des ersten von dem Angeklagten an ihm vollzogenen Analverkehrs wie festgestellt geschildert. Die Schilderung war von der Abfolge der einzelnen Handlungen her logisch und in sich schlüssig. Der Handlungsablauf wirkte hierbei lebendig und wies keine Unstimmigkeiten auf. Der Zeuge vermochte zu verschiedenen Handlungssequenzen seine eigene Gefühlslage in der Situation anzugeben, indem er bekundet hat, zunächst völlig überrascht gewesen zu sein und später Angst gehabt zu haben, den Angeklagten zu enttäuschen. Die geschilderte Überraschung des Zeugen war vor dem Hintergrund seiner weiteren Bekundung zu sehen, wonach er zu diesem Zeitpunkt noch nicht mitbekommen gehabt habe, wie der Angeklagte in seinem Beisein auf der Luftmatratze den Analverkehr an dem Zeugen A1 vollzogen habe. Zudem war der Zeuge in der Lage, die Reaktion des Angeklagten auf die von ihm, dem Zeugen, während des Einführens des Penis zum Ausdruck gebrachten Schmerzen zu schildern, wobei es sich bei der Äußerung des Angeklagten, er solle ruhig bleiben und sich nicht bewegen, um ein originelles Detail handelt. Hierzu fügt sich, dass der Angeklagte auch während des von ihm an den Zeugen B und D und an dem Nebenkläger X1 vollzogenen Analverkehrs jeweils auf von ihnen geäußerte Schmerzen reagierte, wenn auch mit anderem Inhalt, wie unter II. A. 2. b) cc), dd) (2) und ll) (2) jeweils festgestellt. Überdies spricht auch die Konstanz der Aussagen des Zeugen bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung für den Wahrheitsgehalt seiner Bekundungen. Der Zeuge hat eingangs seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zwar den Eindruck entstehen lassen, zugunsten des Angeklagten falsch auszusagen, etwa durch die im Vergleich mit seinen polizeilichen Aussagen erstmalige Bekundung, er habe den Analverkehr als „schön“ empfunden, dieser habe sich angenehm angefühlt. Dies hat er nach Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 247 Abs. 1 S. 1 StPO aber nachvollziehbar damit begründet, dass er im Hinblick auf das Tatgeschehen vom 10.12.2014 und seine diesbezüglichen, den Angeklagten belastenden Aussagen nunmehr Angst vor diesem habe. Anschließend hat der Zeuge das sexuelle Geschehen mit dem Angeklagten im Einklang mit seiner polizeilichen Aussage geschildert und seine damit in Widerspruch stehenden vorherigen Bekundungen in der Hauptverhandlung korrigiert. Auch die nach Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal erfolgte Aussage des Zeugen hat jedoch keine Belastungstendenz zulasten des Angeklagten aufgewiesen. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei dem Vollzug des Analverkehrs an dem Zeugen N dessen 15-jähriges Alter kannte, resultiert daraus, dass der Angeklagte wenige Wochen zuvor durch das Gespräch mit dem Zeugen A1 im Rahmen des ersten Kontakts mit dem Zeugen N erfahren hatte, dass der Zeuge ein Jahr älter als der 14-jährige Zeuge A1 war, wozu auf die obigen Ausführungen unter IV., zu II. A. 2. b) ii) (2) verwiesen wird. Der Zeuge N hat diesbezüglich zudem bekundet, dass der Angeklagte sein im Vergleich zu A1 höheres Alter ungläubig zur Kenntnis genommen habe, weshalb er sich im Nachhinein seinen Schülerausweis habe zeigen lassen. Hierzu fügen sich die Angaben des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung sein Erstaunen darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass der jünger aussehende Zeuge N älter als der Zeuge A1 gewesen sei. Daraus, dass der Angeklagte im Zuge des Kennenlernens des Zeugen N dessen Geburtsdatum erfuhr, war zu folgern, dass er dieses auch bei Vollzug des ersten Analverkehrs an dem Zeugen N kannte. Der Feststellung, dass der Angeklagte erkannte und bewusst ausnutzte, dass der Zeuge N aufgrund seiner altersbedingten Unreife und dem Defizit an Beharrungs- und Durchsetzungskraft im Verhältnis zu ihm außerstande war, sich dem Sexualkontakt zu widersetzen, liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der damals 15-jährige Zeuge N hatte zur Zeit der Entstehung des Kontakts mit dem Angeklagten keine sexuellen Erfahrungen gemacht, wie er glaubhaft bekundet hat Bereits dies spricht für seine altersbedingte Unreife und die daraus resultierende unzureichende Entscheidungsfähigkeit hinsichtlich der Duldung des von dem Angeklagten an ihm vorgenommenen Analverkehrs. Demgegenüber war der Angeklagte im Alter von zur Tatzeit 41 Jahren mehr als 25 Jahre älter als der Zeuge, hatte eine Vielzahl sexueller Vorerfahrungen sowohl heterosexueller Art als insbesondere auch mit der an dem Zeugen N ebenso wie an weiteren männlichen Jugendlichen angewandten Sexualpraktik in Gestalt des aktiven Vollzugs von Analverkehr gemacht. Zudem hatte der Angeklagte ein Vertrauensverhältnis zu dem Zeugen aufgebaut und war bald zu einer vaterähnlichen Bezugsperson für ihn geworden, da der Zeuge seinen leiblichen Vater nie kennengelernt hatte und mit seinem Stiefvater nicht gut zurecht kam. Da der Zeuge N sich im Mobilheim des Angeklagten und damit in dessen Einflussbereich aufhielt und durch die Anwesenheit weiterer Jugendlicher ein ihnen gegenüber bestehendes Schamgefühl hinzu kam, war es dem Zeugen zusätzlich erschwert, sich sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten zu entziehen. Das hieraus resultierende Machtgefälle zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen N hinsichtlich der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit war so stark ausgeprägt, dass es als Mittel der Willensbeeinflussung auf den Zeugen klar auf der Hand liegt, zumal es bereits durch den erheblichen Altersunterschied zwischen beiden von mehr als 25 Jahren indiziert wird. Hinzu kommt, dass der Zeuge N im Rahmen des Vollzugs des Analverkehrs zwar einen entgegenstehenden Willen gegen das Handeln des Angeklagten bildete, indem er hiermit nicht einverstanden war. Zugleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der 15-jährige Zeuge den Angeklagten - wie festgestellt - als eine Art Ersatzvater ansah, dessen Zuwendung er genoss und den er nicht enttäuschen wollte. Dies spricht dafür, dass sein entgegenstehender Wille in der Situation des Analverkehrs noch unterentwickelt und nur bedingt vorhanden war und dass er diesen aufgrund der Dominanz des Angeklagten als seinerzeit enge Bezugsperson in seinem Leben nicht verwirklichen konnte. Dies nutzte der Angeklagte bewusst zur Durchführung des Analverkehrs aus, da er aufgrund des seit einiger Zeit bestehenden und zunehmend intensivierten Kontakts mit dem Zeugen N die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände kannte, aufgrund derer der Zeuge außerstande war, sich dem Analverkehr zu widersetzen. Zu II. A. 2. b) kk) – Taten zum Nachteil des Nebenklägers J1 (Fälle 1 und 2 der Anklageschrift vom 06.05.2015 – 90 Js 56/14): (1) Zu dem Kontakt mit dem Nebenkläger J1 und zu den ihm mit Anklageschrift vom 06.05.2015 vorgeworfenen Taten hat sich der Angeklagte folgendermaßen eingelassen: Den Nebenkläger J1 habe er schon als kleines Kind gekannt, er nenne ihn immer „sein Bärchen“, manchmal auch „Dudelsack“ oder „Männlein“. Der sei 1996 geboren. Er habe ihn als kleinen Jungen mitunter auf der BB-Straße getroffen und gefragt, wie alt er sei. Als der Nebenkläger sieben Jahre alt gewesen sei, habe er, der Angeklagte, bei einem Kontakt auf der Straße gleich gewusst, wegen seiner Augen, wie er ihn angeguckt habe und wie er sich bewegt habe, dass dies der Junge sei, den er schon in seiner Kindheit in seinen Träumen gesehen habe und der er seinerzeit gerne gewesen wäre. Der sei von Anfang an etwas Besonderes gewesen; auch als er, der Angeklagte, das erste Mal seine Hand genommen habe, sei das etwas Besonderes gewesen. Er habe gleich gewusst, dass der Nebenkläger viel erreichen werde, was er ja auch geschafft habe, da der Finanzminister ihm eine Email geschrieben habe. Der Enkel des Nebenklägers werde eine ganz große Rolle haben in einer Organisation. Schon als der Nebenkläger sieben Jahre alt gewesen sei, habe er, der Angeklagte, versucht, ihm ein Eis zu kaufen oder so. Das sei aber selten vorgekommen. Dessen Mutter sei oft zu ihm und seiner Familie gekommen, wenn ihr was im Haushalt gefehlt habe. Er habe dann mit der Zeit auch einiges über die Familie J1 erfahren, etwa dass der Vater sich überhaupt nicht um seine Kinder gekümmert habe. Er, der Angeklagte, habe dann irgendwann erkannt, dass er in das Leben des Nebenklägers eingreifen müsse, da der Junge sonst auf der Straße gelandet wäre. Ab Sommer 2009 sei der Nebenkläger regelmäßig mit ihm am Mobilheim gewesen. Er sei dann fast wie sein eigenes Kind gewesen und es habe nichts gegeben, was er, der Angeklagte, ihm verwehrt habe. Später seien sie gemeinsam nach Rumänien gereist. Auch habe niemand den Nebenkläger beleidigen oder irgendetwas anderes machen dürfen, auch nicht so spielerisch schubsen. Der Nebenkläger habe auf der Realschule zunächst einen Notendurchschnitt von 3,8 gehabt, aber er, der Angeklagte, habe sein Potential erkannt. Seine Frau habe ihm deshalb Nachhilfe erteilt, am Anfang zweimal pro Woche. Er, der Angeklagte, habe ihm aber auch immer gesagt, dass er ganz viel erreichen müsse, und ihn „gedrillt“. Er habe sich bei der Gemeinde FF für ihn eingesetzt und auf seine Fähigkeiten hingewiesen, wobei er sich als sein Onkel ausgegeben habe. Die hätten den Nebenkläger sofort angenommen und er habe da ein Praktikum gemacht. Später habe er, der Angeklagte, ihm einen Ausbildungsplatz bei der Finanzverwaltung vermittelt. Am Anfang habe der Nebenkläger das auf jeden Fall auch so gesehen, dass er ihm, dem Angeklagten, alles zu verdanken habe. Die Mutter des Nebenklägers habe sich dann von dessen Vater getrennt und sei mit den Kindern etwa vor fünf Jahren nach QQ gezogen, wo sie eine Zeit lang gewohnt hätten. Als die Mutter mit ihrem neuen Freund zusammen in 2HH habe wohnen wollen, sei der Nebenkläger überhaupt nicht einverstanden gewesen, der habe das nicht gewollt. Er, der Angeklagte, habe sich dann viel um ihn und seinen Bruder gekümmert, ihnen eine Wohnung in der BB-Straße besorgt und im Rahmen des Umzugs viel geholfen. Das Sexuelle habe angefangen, als der Nebenkläger 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. Das und auch das mit dem Energiefluss, was er im Unterbewusstsein „Onkel Tom“ genannt habe, habe er dem Nebenkläger „komplett alles“ erklärt, auch, dass das mit 21 Jahren vorbei sei und er dann selbst seinen Weg gehen müsse. Er habe aus dem Nebenkläger einen in körperlicher und geistiger Hinsicht perfekten Menschen machen wollen. Erst habe er ihn nur in den Arm genommen, dann auf verschiedene Körperteile „gepustet“, später auch auf den Bauch und den Penis, und ihn berührt. Es sei dann nach einer Zeit auch so gewesen, dass der Nebenkläger das gewollt habe und sich gewünscht habe, verwöhnt zu werden. Er sei wie sein Kind gewesen. Bei ihm habe das mit dem Eindringen am längsten gedauert. Wenn er sich richtig erinnere, könnte das im Zeitraum von August bis Oktober 2012 angefangen haben, dass er an dem Nebenkläger den Analverkehr vollzogen habe. Das sei alles einvernehmlich gewesen und im Mobilheim passiert. Dessen Penis sei dann auch viel schneller viel größer geworden als bei den anderen Jugendlichen. Es sei ja so, dass sich durch den Analverkehr „hinten im Körper“ etwas dehne und der Penis länger werde. Im Alter von 16,5 Jahren habe der Nebenkläger selbst seinen Penis als „Anakonda“ bezeichnet. Es sei richtig, dass er, der Angeklagte, ein schwarzes Buch gehabt habe. Da habe er auch Haare des Nebenklägers hinein geklebt. Eine Vereinbarung über sexuelle Leistungen habe es aber nie gegeben. Er, der Angeklagte, habe da zum Beispiel notiert, wann der Nebenkläger im Hinblick auf seine schulischen Leistungen in die Disco habe gehen dürfen und wann nicht. Diese Seiten habe er, der Angeklagte, später herausgerissen, weil ihm das selbst doof vorgekommen sei. Er habe darauf hingewirkt, dass der Nebenkläger sexuelle Erfahrungen mit Frauen machte, wobei der erste Geschlechtsverkehr des Nebenklägers mit zwei Handykameras gefilmt worden sei, was dieser gewollt habe. Zu Analverkehr zwischen ihm und dem Nebenkläger sei es bis fast zuletzt gekommen, bis Februar oder März 2014. Danach habe der Nebenkläger sich zurückgezogen. Er, der Angeklagte, sei überrascht gewesen, als seine SMS unbeantwortet geblieben seien, da sie vorher mindestens eine SMS pro Tag geschrieben hätten. (2) Die Feststellungen unter II. A. 2. b) kk) (1) zur Person des Nebenklägers J1 sowie zu der Entstehung und Entwicklung seines Kontakts mit dem Angeklagten beruhen auf den einander bestätigenden und ergänzenden Angaben des Angeklagten und Bekundungen des Nebenklägers J1, hinsichtlich der Geschehnisse am Mobilheim des Angeklagten und der Sonderstellung des Nebenklägers J1 unter den Jugendlichen bestätigt und ergänzt durch die Aussagen der Zeugen A1, N und G1, in Bezug auf die Einbindung des Nebenklägers in die Familie H und die Nachhilfeerteilung durch die Ehefrau bestätigt durch die Aussage der Zeugen KHK C1 und KHK I zu der polizeilichen Aussage der Zeugin H1, im Hinblick auf die Trennung der Eltern des Nebenklägers und den zum 01.12.2009 erfolgten Umzug nach FF1 ergänzt durch die Bekundungen der Zeugin W und die auszugsweise erfolgte Verlesung der Behördenauskunft der Gemeinde FF (Bl. 1383 a ff. d. A. 90 Js 56/14) sowie auf den von der Kammer gezogenen Schlussfolgerungen. (3) Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (II. A. 2. b) kk) (2)), auch soweit sie neben dem äußeren Ablauf des Geschehens das Vorstellungsbild des Nebenklägers betreffen, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Nebenklägers J1, der das Geschehen wie festgestellt geschildert hat. Die Einlassung des Angeklagten ist nicht glaubhaft, da sie sowohl im Hinblick auf die zeitlichen Zusammenhänge als auch bezogen auf den Hergang und die angebliche Einvernehmlichkeit der Sexualkontakte pauschal und unstimmig ist. In zeitlicher Hinsicht hat der Angeklagte pauschal angegeben, dass der Nebenkläger mindestens 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei, als der sexuelle Kontakt begonnen habe. Der Angeklagte vermochte dies nicht an sonstigen Umständen festzumachen oder anhand anderer Ereignisse näher einzugrenzen und zog sich auf Nachfrage stets darauf zurück, dass das alles „ganz lange“ gedauert habe. Auch im Hinblick auf die Angabe, dass es im Zeitraum von August bis Oktober 2012 angefangen haben könnte, dass er an dem Nebenkläger den Analverkehr vollzogen habe, hat er nicht zu erklären vermocht, woran er dies festmache. Hinzu kommt, dass sich der Kammer die Dauer des zwischen dem ersten Sexualkontakt und dem ersten Vollzug des Analverkehrs liegenden Zeitraums nicht erschlossen hat. In Bezug auf die Altersangaben des Angeklagten fällt zudem auf, dass er bei nicht tatbezogenen Themen zu konkreteren Altersangaben in der Lage war, etwa in Bezug auf den ersten besonderen Kontakt auf der Straße oder den Umstand, dass der Nebenkläger mit der Größe seines Penis prahlte. Auch ist die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die zeitlichen Zusammenhänge unstimmig. Der Angeklagte hat unter Berücksichtigung des – auch von ihm glaubhaft angegebenen und durch weitere Beweismittel bestätigten – Umstandes, dass der Nebenkläger sich ab Sommer 2009 regelmäßig mit ihm in seinem Mobilheim aufgehalten habe, nicht nachvollziehbar erklärt, warum es in Bezug auf den Nebenkläger gleichwohl bis ins Jahr 2011 oder 2012 hinein gedauert haben soll, bis es zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Denn nach seinen Angaben ging es dem Angeklagten auch darum, den Nebenkläger in körperlicher Hinsicht zu perfektionieren, wozu er auch und gerade das Mittel des Analverkehrs zwecks Übertragung von Energie einsetzen wollte. Daher steht für die Kammer fest, dass es sich bei den Angaben des Angeklagten, der Nebenkläger sei mindestens 15 oder 16 Jahre alt gewesen bzw. Analverkehr sei von ihm frühestens ab August 2012 vollzogen worden, – wie schon bei den Altersangaben zu den Zeugen A1 und N – um eine bloße Schutzbehauptung handelt. In Bezug auf den Hergang des ersten Sexualkontakts in Form von „Pusten“ und Berührungen am Penis sowie des ersten Analverkehrs vermochte der Angeklagte keinen konkreten Handlungsablauf zu schildern, sondern lediglich, dass es hierzu gekommen sei. Die Einlassung des Angeklagten – seine Angaben zum Alter des Nebenklägers bei Beginn der sexuellen Kontakte unterstellt –, wonach er den Nebenkläger über künftige sexuelle Kontakte aufgeklärt habe und „alles einvernehmlich“ gewesen sei, ist ebenfalls pauschal und unstimmig. Der Angeklagte hat die näheren Umstände der angeblichen Aufklärung durch ihn auch auf gerichtliche Nachfrage nicht anzugeben vermocht, sich zum Inhalt lediglich auf „das Sexuelle“ und „den Energiefluss“ bezogen und keine Angaben zur ersten Reaktion des Nebenklägers machen können. Gerade weil es sich bei dem Nebenkläger – auch nach der Einlassung des Angeklagten – um einen Jungen ohne sexuelle Vorerfahrungen und ohne homosexuelle Neigungen handelte, ist davon auszugehen, dass dieser überrascht und zunächst abweisend darauf reagiert hätte, wenn der – mehr als 28 Jahre ältere und inzwischen zu seiner Bezugsperson gewordene – Angeklagte ihm sexuelle Kontakte in Aussicht gestellt hätte. Auch erscheint gut möglich, dass der Nebenkläger den angeblich von dem Angeklagten genannten Zweck der sexuellen Kontakte – Energieübertragung zwecks eigener körperlicher und geistiger Perfektionierung – kritisch hinterfragt hätte, da sich dieser auch einem sexuell unerfahrenen Jugendlichen nicht erschließt. Dass dem Angeklagten eine solche Reaktion des Nebenklägers entfallen sein könnte, wenn ein Gespräch über künftige sexuelle Kontakte tatsächlich stattgefunden hätte, scheidet aus. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei der von dem Angeklagten angegebenen Aufklärung mit anschließender Einverständniserteilung durch den Nebenkläger um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Die Aussage des Nebenklägers J1 war demgegenüber von so hoher Qualität, dass davon auszugehen ist, dass der Nebenkläger das Geschehen wahrheitsgemäß geschildert hat: Im Hinblick auf die zeitliche Entwicklung hat der Nebenkläger zunächst – wie zur Vorgeschichte festgestellt – bekundet, dass er im Sommer 2008 erstmals zum Grillen am Mobilheim gewesen sei, ein Jahr später wieder dorthin gekommen sei und sich ab dann regelmäßig einschließlich Übernachtungen dort aufgehalten habe, wobei letzteres durch die Aussagen der Zeugen G1, G, A1 und N bestätigt worden ist, die zu dieser Zeit ebenfalls zum Mobilheim kamen bzw. dort übernachteten. Der Nebenkläger hat weiter angegeben, dass die sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten etwa ein halbes Jahr nach Beginn seiner regelmäßigen Aufenthalte begonnen und ab dann regelmäßig stattgefunden hätten. Zunächst habe der Angeklagte an seinem Penis manipuliert und ein bis zwei Wochen später an ihm den Analverkehr vollzogen, wobei auf den von dem Nebenkläger wie festgestellt geschilderten Ablauf der beiden Taten noch näher eingegangen wird. Zu dem zwischen dem ersten und dem zweiten Übergriff liegenden Zeitraum von ein bis zwei Wochen fügt sich der Umstand, dass der Nebenkläger in der Regel die Wochenenden mit dem Angeklagten verbrachte. Der Nebenkläger war sich sicher, dass er zu Beginn der sexuellen Übergriffe erst 13 Jahre alt war. Dieser Aussage kommt schon für sich genommen ein hoher Grad an Zuverlässigkeit zu, da es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass man sich das eigene Lebensalter bei einem solch einschneidenden Erlebnis merkt. Der Nebenkläger konnte den Beginn der Übergriffe zudem nachvollziehbar an zwei weiteren Ereignissen festmachen, die ihm als Erinnerungsstützen dienten. Er hat insoweit bekundet, dass die sexuellen Kontakte zur Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 schon längere Zeit angedauert hätten, woran er sich erinnere, weil er damals seine erste Freundin gehabt habe und ihm der Gedanke an die sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten seinerzeit besonders unangenehm gewesen sei. Zudem erinnere er sich, dass sexuelle Übergriffe des Angeklagten vor dem Umzug nach QQ bereits erfolgt seien. Wie bereits erörtert, zog die Zeugin W mit ihren Kindern zum 01.12.2009 nach FF1, was aus der mit der Aussage der genannten Zeugin übereinstimmenden und in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Behördenauskunft der Gemeinde FF (Bl. 1383 a ff. d. A. 90 Js 56/14) folgt. Zu einem Beginn der sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf den Nebenkläger spätestens zur Zeit der Trennung von dessen Eltern fügt sich, dass die Zeugin W im Hinblick auf die Trennung von ihrem Mann und den geplanten Umzug bei durchgehender Berufstätigkeit noch weniger Zeit für ihre Kinder hatte und der Vater des Nebenklägers, zu dem dieser aufgrund von dessen Wutausbrüchen ohnehin kein Vertrauen hatte, zunehmend weniger präsent war. Die Entstehung eines Vertrauensverhältnisses mit der Folge, dass der Nebenkläger den Angeklagten als Bezugsperson ansah, wurde durch die familiäre Situation innerhalb der Familie J1 daher stark begünstigt, was zugleich die Aussichten des Angeklagten auf eine im Sinne der getroffenen Feststellungen zu realisierende sexuelle Entwicklung erhöhte. Die von dem Nebenkläger geschilderte Entwicklung der sexuellen Übergriffe, wonach sich der Angeklagte erst nur zu ihm gelegt und an seinem Penis manipuliert habe und sich das Geschehen bei der nächsten Gelegenheit bis zum Analverkehr gesteigert habe, ist deliktstypisch und in sich stimmig. Durch eine derartige Vorgehensweise mit Steigerung der Intensität des sexuellen Übergriffs von Mal zu Mal erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass das kindliche Opfer den sexuellen Handlungen weder Widerspruch noch Gegenwehr entgegenzusetzen vermag. Die genannte Entwicklung der sexuellen Übergriffe an dem Nebenkläger fügt sich zudem zu den sexuellen Vorlieben des Angeklagten und zu der Abfolge der sexuellen Kontakte zwischen ihm und den Zeugen G1, B, A1, N und D, an denen er ebenfalls erst im Rahmen des zweiten sexuellen Kontakts den Analverkehr vollzog, nachdem er sie bei einer vorherigen Gelegenheit mindestens am Penis angefasst hatte, wozu auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen wird. Die Schilderung des Tatgeschehens durch den Nebenkläger war in sich stimmig und plastisch und wies durchgehende Handlungsabläufe, wechselseitige Kommunikation, Bekundungen zur damaligen Gefühlslage und originelle Elemente auf. Im Einzelnen: Die Schilderung der ersten Tat bestand nicht aus einer isolierten Behauptung, sondern war plastisch in die Vorgeschichte mit vielfältiger Zuwendung des Angeklagten und Steigerung bis hin zur Bezugsperson eingebettet. Der geschilderte Handlungsablauf der Taten wirkte jeweils lebendig und nicht holzschnittartig. Auch wies die Schilderung keine Brüche auf, da die Handlungskette von dem Vorgeschehen – Anziehen des bereitgestellten Schlafanzugs und Zubettgehen – bis hin zur Gefühlswelt am nächsten Tag nicht abbrach. Die auf die erste Tat bezogene Bekundung des Nebenklägers, er sei von der Manipulation an seinem Penis völlig überrascht worden und schockiert gewesen und habe sich am nächsten Tag gedemütigt gefühlt, zeigt, dass der Nebenkläger seine eigene Gefühlslage in der Situation erinnerte. Als weiteres Realkennzeichen ist im Hinblick auf die zweite Tat anzuführen, dass der Nebenkläger die wechselseitige Kommunikation zwischen ihm und dem Angeklagten zu schildern vermochte, indem er wörtlich angegeben hat, er habe den Angeklagten gebeten, den „Schwanz“ aus seinem „Arsch“ zu nehmen, woraufhin der Angeklagte „Ja, klar“ entgegnet habe, zunächst von ihm abgelassen, dann aber wenige Sekunden später weitergemacht habe. Diese Handlungssequenz beinhaltet zudem eine Komplikation des Geschehens, was ebenfalls gegen eine erfundene Geschichte spricht. Hinzu kommt, dass die verschiedenen Aussagen des Nebenklägers bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22.07.2014 und im Rahmen der Hauptverhandlung in hohem Maße konstant waren, wobei zu berücksichtigen ist, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung keine detaillierten Nachfragen zu dem konkreten Ablauf der ersten Sexualkontakte gestellt worden sind, wozu der Zeuge KHK T1, ehemals T2, bekundet hat. Hinzu kommt, dass der Nebenkläger das Geschehen bruchstückhaft gegenüber seinem Vetter, dem Zeugen S3, am Abend des 15.04.2014 und später gegenüber seiner Mutter, der Zeugin W, schilderte, wobei er auch hierbei jeweils angab, dass die sexuellen Übergriffe im Alter von 13 Jahren begonnen hätten, was aus den glaubhaften Bekundungen der genannten Zeugen folgt. Die Aussage des Nebenklägers J1 wies zudem keine einseitige Belastungstendenz auf. Der Nebenkläger hat das Tatgeschehen sachlich und beeindruckend ruhig geschildert und hierbei einen für den Angeklagten entlastenden Umstand angegeben, indem er das Empfinden von Schmerzen nicht in Bezug auf den ersten Analverkehr schilderte. Soweit die Bekundungen des Nebenklägers auch im Übrigen keine übermäßige Belastungstendenz zeigten, soll hierauf unter der nachfolgenden Ziffer (5) eingegangen werden. Der Umstand, dass dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 06.05.2015 zwei weitere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Last gelegt worden sind und dass diese nicht festgestellt werden konnten, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Nebenklägers J1 nicht entgegen. Dies beruht vielmehr auf einem Versehen des Anklageverfassers. Der Nebenkläger hat die Entwicklung des ersten Sexualkontakts in Form von Manipulieren des Angeklagten am Penis bis hin zum Vollzug des Analverkehrs im Sinne der getroffenen Feststellungen bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22.07.2014 geschildert, wie von ihm in der Hauptverhandlung bekundet und durch die Aussage des Zeugen KHK T1, ehemals T2, bestätigt. Auch die damaligen Bekundungen des Nebenklägers gegenüber dem Zeugen KHK T1 konnten dahingehend verstanden werden, dass sich die sexuellen Handlungen des Angeklagten bereits im Rahmen des zweiten Sexualkontakts von Manipulation am Penis, Reiben des eigenem Penis am Gesäß des Nebenklägers bis hin zum Vollzug des Analverkehrs steigerten, wobei konkrete Nachfragen hierzu nicht gestellt wurden. Der hieraus resultierende Teil-Freispruch des Angeklagten reduziert daher nicht den Beweiswert der Aussage des Nebenklägers in der Hauptverhandlung. Die Kammer ist nach Vornahme einer Gesamtwürdigung der vorstehend ausgeführten Umstände daher zu der Überzeugung gelangt, dass der erste sexuelle Übergriff des Angeklagten auf den Nebenkläger spätestens im November 2009 erfolgte und es ein bis zwei Wochen später zum ersten Vollzug des Analverkehrs kam, hinsichtlich des konkreten Ablaufs jeweils wie festgestellt und mithin rund sechs Monate vor dem 14. Geburtstag des Nebenklägers am 28.05.2010. (4) Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung der beiden Taten jeweils das 13-jährige Alter des Nebenklägers kannte, folgt seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Den Angaben des Angeklagten war zu entnehmen, dass er bereits während der früheren Kindheit des Nebenklägers im Rahmen von Kontakten auf der Straße durch Nachfrage nach dessen Alter in Erfahrung brachte, dass dieser im Jahr 1996 geboren wurde. Dass ihm das Alter des Nebenklägers auch im Rahmen der Tatbegehung noch präsent war, liegt angesichts des bereits zuvor begonnenen, engen Kontakts einschließlich schulischer Förderung auf der Hand. Dass dem Angeklagten das Ausmaß der von ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen bewusst war, liegt angesichts der festgestellten Entstehung des sexuellen Kontakts und des äußeren Ablaufs der sexuellen Handlungen auf der Hand. Soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig war, soll hierauf im Rahmen der Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 10.12.2014 eingegangen werden. (5) Die Feststellungen zu dem Nachtatgeschehen unter II. A. 2. B) kk) (3) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen des Nebenklägers J1, soweit diese miteinander in Einklang stehen, sowie im Übrigen auf der glaubhaften Aussage des Nebenklägers und den diese bestätigenden, nachfolgend im Einzelnen näher dargelegten Beweisergebnissen. Der Nebenkläger hat das weitere Geschehen mit dem Angeklagten plastisch, von der Entwicklung des Kontakts her logisch und stimmig geschildert. Soweit die Aussage eine Vielzahl origineller und mitunter fast bizarrer Elemente beinhaltete, entsprachen diese zum Teil der Einlassung des Angeklagten – insbesondere in Bezug auf dessen Angaben zu „Energiefluss“, zur Steigerung des Peniswachstums durch (passiven) Analverkehr, zur Nennung des Begriffs „Onkel Tom“, zur Existenz eines schwarzen Buches mit hinein geklebten Haaren des Nebenklägers sowie zur Verwendung der Kosenamen „Bärchen“, „Dudelsack“ und „Männlein“. Im Übrigen sind die Bekundungen des Nebenklägers entweder durch die Feststellungen zu dem Kontakt zwischen dem Angeklagten und den weiteren Jugendlichen bestätigt oder waren aus sich heraus glaubhaft, wie nachfolgend ausgeführt wird. Soweit der Nebenkläger zur Entwicklung der sexuellen Kontakte und zu Äußerungen und Drohungen des Angeklagten in Bezug auf deren Offenbarung gegenüber Dritten bzw. die von dem Nebenkläger später zum Ausdruck gebrachte Ablehnung bekundet hat, erscheint die geschilderte Entwicklung bereits aus sich heraus logisch und im Hinblick auf die von dem Angeklagten gewünschte enge Beziehung und das mit zunehmendem Alter steigende Selbstbewusstsein des Nebenklägers nachvollziehbar. Hierzu fügt sich, dass der Angeklagte auch gegenüber dem Nebenkläger X1 und dem Zeugen N nach dem einmaligen bzw. ersten Vollzug des Analverkehrs gesagt hat, dass sie niemandem von dem sexuellen Geschehen berichten dürften. Die Aussage des Nebenklägers J1, der Angeklagte habe auf die ihm gegenüber geäußerte Ablehnung des Analverkehrs zunächst entgegnet, dass dies sein Schicksal sei und er sich damit abfinden müsse, er, der Angeklagte würde ihn im Alter von 17,5 bzw. 21 bzw. 23 Jahren in Ruhe lassen, ist bereits aus sich heraus so originell, dass sie kaum erfunden sein kann. Der Umstand, dass der Nebenkläger sich mit dem Analverkehr abfinden sollte, fügt sich zudem zu den Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger X1 und dem Zeugen A1 während des an ihnen jeweils vollzogenen Analverkehrs, sich nicht „anzustellen“. Zudem passt dazu, dass der Angeklagte auch im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Zeit seines sexuellen Kontakts mit dem Nebenkläger begrenzt gewesen sei und dass dieser im Anschluss seinen eigenen Weg habe gehen sollen, wobei er mitunter ein Alter von 21 Jahren genannt hat. Soweit der Nebenkläger über die Einlassung des Angeklagten hinausgehende Angaben zu der Verwendung des schwarzen Notizbuches gemacht hat, handelt es sich ebenfalls um einen originellen Umstand, der für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Zudem hat der Angeklagte durch den von ihm angegebenen – im Rahmen der von ihm geleisteten schulischen Förderung relativ harmlosen – Einsatz des Buches nicht ansatzweise zu erklären vermocht, warum das schwarze Buch später – wie auch von ihm angegeben – durch den Zeugen G1 vernichtet worden ist (vgl. II. B. 1.). Dass der Angeklagte auf den Vorhalt des Nebenklägers, er, der Angeklagte, sei in ihn verliebt, entgegnete, ob er wahnsinnig sei, passt zu der wiederholten Verwendung der Äußerung „Das ist Wahnsinn“ durch den Angeklagten in der Hauptverhandlung, wenn er etwas für besonders abwegig hielt. Zu den von dem Nebenkläger geschilderten Drohungen des Angeklagten ihm gegenüber fügt sich, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen G1 in vergleichbarer Form mit einem Vorgehen gegenüber Familienangehörigen und einer Weitergabe von intimen Aufnahmen an Dritte drohte. Hinsichtlich des von dem Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger angegebenen Vorgehens im Fall einer Anzeigeerstattung wird dies zudem bestätigt durch die Aussagen der Zeugen G1 und Q zu Äußerungen des Angeklagten, eine gegen ihn bei der Polizei aussagende Person (nach seiner Entlassung aus der Haft) zu töten. Dass der Angeklagte wie von dem Nebenkläger geschildert diesem gegenüber angab, der Zeuge G1 werde im Fall einer Anzeigeerstattung zu seinen Gunsten aussagen, findet in dem späteren Geschehen Bestätigung, wozu noch näher auszuführen sein wird. Im Hinblick auf die von ihm geschilderten Beleidigungen durch den Angeklagten hat der Nebenkläger von sich aus betont, dass dieser sich ihm gegenüber im Beisein der anderen Jugendlichen immer besonders wertschätzend und ihn hervorhebend verhalten habe, was von den Zeugen A1, N und G1 bestätigt worden ist. Das Unverständnis des Nebenklägers über dieses von ihm als Hohn empfundene Vorgehen des Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung ebenso deutlich spürbar wie in Bezug auf den Umstand, dass der in Rumänien geborene Angeklagte ihn als „Drecksrussen“ bezeichnete. Dazu, dass der Angeklagte den Nebenkläger bei Meinungsverschiedenheiten mitunter schlug, passt, dass ihm der Einsatz von Tätlichkeiten gegenüber ihm widersprechenden und aufbegehrenden Jugendlichen nicht fremd war, wie sein entsprechendes Verhalten gegenüber den Zeugen G1 und Q sowie dem Nebenkläger X1 zeigt. Die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Bau des Waschbeckens, mit einer angeblich vorhandenen besonderen Energie des Angeklagten und mit einer Trunkenheitsfahrt des Angeklagten sind von dem Nebenkläger J1 – jeweils in sich stimmig und originell – wie festgestellt bekundet worden. Anhaltspunkte, an den entsprechenden Aussagen zu zweifeln, haben sich nicht ergeben. Zu dem Umstand, dass der Angeklagte seine angebliche besondere Energie zu demonstrieren versuchte, passt das – unter II. A. 2. II) (1) festgestellte –übernatürliche Fähigkeiten vortäuschende Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen D, der im Übrigen den von dem Nebenkläger J1 geschilderten Vorfall, bei dem der Angeklagte vorgab, sein Auto ohne Schlüssel geöffnet zu haben, vom Hörensagen kannte. Soweit der Nebenkläger J1 Einflussnahmen des Angeklagten auf seine Beziehungen und Kontakte mit Mädchen geschildert hat, fügt sich hierzu das vergleichbare Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen G1, dem der Angeklagte ebenfalls zu verstehen gab, dass er Beziehungen zu Mädchen wegen der daraus resultierenden Möglichkeit eigener heterosexueller Kontakte des Angeklagten führen sollte, er, der Angeklagte, aber stets an erster Stelle stehe. Der Wahrheitsgehalt der von dem Nebenkläger im Zusammenhang mit einer auf seine damalige Freundin 11B bezogenen Auflehnung geschilderten Drohung des Angeklagten, mit ihm zu einer Brücke zu fahren und ihn dort runter zu stoßen, wird bereits durch das spätere Tatgeschehen am 10.12.2014 indiziert. Der Nebenkläger hat hierzu im Übrigen bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22.07.2014 ausgesagt, also vor der Tat vom 10.12.2014 und ohne dass er zur Zeit seiner polizeilichen Vernehmung weitere Anhaltspunkte für das spätere Tatgeschehen, etwa in Form von erneuten Drohungen des Angeklagten, gehabt hätte. Dazu, dass der Angeklagte dem Nebenkläger während seiner Ausbildung zum XXXX drohte, ihn der Offenbarung von Steuergeheimnissen zu bezichtigen, passt die von dem Angeklagten gegenüber dem Zeugen G1 ausgesprochene Drohung, ihm bezogen auf seine damalige Ausbildung zum Erzieher ein „Büschel Gras“ in den Rucksack zu legen, wozu bereits ausgeführt worden ist. Die Aussagen des Nebenklägers in Bezug auf das Geschehen am 15.04.2014 und dessen Hergang bis zur Erstattung der Strafanzeige gegen den Angeklagten haben in den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S3 Bestätigung gefunden. Soweit die Feststellungen auf Bekundungen des Nebenklägers zu seinem Vorstellungsbild und zu von ihm gezogenen Schlüssen basieren, waren diese unter Berücksichtigung des objektiven Geschehens aus Sicht der Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch die Bekundungen des Nebenklägers in Bezug auf das Nachtatgeschehen wiesen keine übermäßige Belastungstendenz zulasten des Angeklagten auf. Der Nebenkläger hat zugunsten des Angeklagten etwa geschildert, dass dieser während des Analverkehrs gesagt habe, dass er sich beeile, um auf ihn, den Nebenkläger, Rücksicht zu nehmen, wenn er, der Nebenkläger, währenddessen Schmerzen geäußert habe. Er hat auch nicht unerwähnt gelassen, dass der Angeklagte im Hinblick auf seinen schulischen und beruflichen Werdegang viel für ihn getan habe, und hat erst dann mit – aus Sicht der Kammer verständlicher – Wut reagiert, als der Angeklagte ihm im Rahmen einer persönlichen Ansprache vorgeworfen hat, dass er, der Nebenkläger, vieles vergessen habe und u. a. nicht bekundet habe, dass er, der Angeklagte, ihn vor dem Schlafengehen stets in den Arm genommen und gedrückt habe. Zum fehlenden Belastungseifer des Nebenklägers fügt sich, dass er sich selbst vorgeworfen hat, den Kontakt zu dem Angeklagten nicht früher abgebrochen zu haben, was Ausdruck einer objektiven Aussagehaltung ist. Zu II. A. 2. b) ll) – Taten zum Nachteil des Zeugen D (Fälle 4 bis 8 der Anklageschrift vom 18.06.2015 – 251 Js 271/14): (1) Der Angeklagte hat sich zu den ihm vorgeworfenen Taten zum Nachteil des Zeugen D wie folgt eingelassen: Der Zeuge D sei der „einzig Unschuldige“, der könne für das Ganze nichts und es tue ihm, dem Angeklagten, sehr leid. Er habe nach dem Kennenlernen versucht, die Wünsche des Zeugen zu erfüllen und sei hierzu auch dann morgens früh aufgestanden und mit ihm angeln gegangen, wenn er keine Lust gehabt habe. Der Zeuge habe ihm gesagt, dass er sehr schnell „gekommen“ sei, unter einer Minute, was ihn, den Angeklagten, gewundert habe. Der Zeuge habe auch immer Pornos auf seinem Smartphone geguckt. Er sei ein sehr lebhafter junger Mann gewesen, ein super Junge, zu dem er, der Angeklagte, nicht viel mehr sagen könne und den er versuchen wolle zu schützen. Zu sexuellen Kontakten sei es im Sommer/Herbst 2014 über eine kurze Zeitspanne von vielleicht zwei bis drei Monaten gekommen, insgesamt viermal, dreimal in seinem Mobilheim an der CC-Talsperre und einmal bei dem Zeugen N in der Wohnung. Er habe gewusst, dass der Zeuge D zu dieser Zeit 14 Jahre alt gewesen sei, das habe er ihm gesagt. Der letzte Kontakt sei im November 2014 in der Wohnung des Zeugen N gewesen. Der Zeuge D sei der einzige gewesen, von dem er gedacht habe, dass der noch positive Energie habe. Diese habe er, der Angeklagte, „abziehen“ und im Gegenzug das Peniswachstum des Zeugen steigern wollen. Dazu habe er auf die bestimmten Stellen „gepustet“ und auch an seinem Penis gezogen. Einmal sei er, der Angeklagte, auch nackt gewesen, ein Eindringen mit dem Penis habe es aber niemals gegeben. Er sei ganz nah dran gewesen mit dem Penis am Po, aber nicht eingedrungen. Zudem habe er mit dem Daumen unter den Hoden gedrückt, dazu müsse man den Daumen leicht in den After einführen und dann von innen drücken, wozu er Gleitgel benutzt habe. Währenddessen habe der Zeuge erst mal „gezappelt“ und gesagt, dass es ein bisschen schmerze. (2) Die Feststellungen unter II. A. 2. b) ll) (1) zur Person des Zeugen D sowie zu der Entstehung und Entwicklung seines Kontakts mit dem Angeklagten, soweit hierzu nicht bereits unter IV., zu II. A. 2. a) und IV., zu II. A. 2 b) (3) ausgeführt worden ist, beruhen auf den einander bestätigenden und ergänzenden Angaben des Angeklagten und Bekundungen des Zeugen D, hinsichtlich der Zeitpunkte des Erwerbs des Wohnwagens und des Kennenlernens zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D ergänzt durch die Aussagen der Zeugen S und S1, in Bezug auf die Geschehnisse am Mobilheim des Angeklagten bestätigt und ergänzt durch die Aussagen der Zeugen S, Lange, N und G1, soweit von ihnen jeweils wahrgenommen, sowie auf den von der Kammer gezogenen Schlussfolgerungen. Den über die Einlassung des Angeklagten hinausgehenden Feststellungen hat die Kammer die glaubhafte Aussage des Zeugen D zugrundegelegt, die – wie bereits ausgeführt – teilweise durch die Bekundungen des Nebenklägers J1 zu vergleichbarem Verhalten des Angeklagten ihm gegenüber gestützt worden ist. Soweit der Angeklagte bezogen auf seine festgestellte Äußerung gegenüber dem Zeugen D, schon immer zu leben und nicht sterben zu können, wiederholt angegeben hat, er habe dem Zeugen D gegenüber von 640 Lebensjahren gesprochen, hat der Zeuge mit dieser Zahl auf Vorhalt nichts anzufangen vermocht. (3) Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (II. A. 2. b) ll) (2)) beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie im Übrigen, auch soweit die Feststellungen neben dem äußeren Ablauf des Geschehens das Vorstellungsbild des Zeugen D betreffen, auf der glaubhaften Aussage des Zeugen, hinsichtlich des Geschehens unter Beteiligung der Zeugin S bestätigt und ergänzt durch deren glaubhafte Bekundungen. Die Einlassung des Angeklagten ist bereits nicht glaubhaft, da die Schilderung der einzelnen Taten, soweit erfolgt, pauschal, fragmentarisch und unstimmig war. Weder zu dem ersten noch zu den weiteren von ihm eingeräumten Sexualkontakten hat der Angeklagte einen durchgehenden Handlungsablauf zu schildern vermocht. Soweit er im Rahmen seiner Einlassung mehrfach betont hat, dass der Zeuge D der „einzig Unschuldige“ gewesen sei und für das Ganze nichts könne, passt dies nicht damit zusammen, dass er ihm andererseits eine gewisse Mitverantwortung zugeschrieben hat in dem Sinne, dass der Zeuge ein großes Interesse an Sexualität gehabt habe, indem er Pornos auf seinem Handy geguckt habe und seine Erektionsfähigkeit habe verbessern wollen. Auch aus welchen Gründen der Angeklagte bei dem Zeugen D als einzigem der von Analverkehr betroffenen Jungen nicht mit seinem Penis, sondern lediglich mit seinem Daumen in den Anus eingedrungen sein will, obwohl dieser sogar „positive Energie“ gehabt habe, hat er nicht nachvollziehbar erklärt. Soweit der Angeklagte sich in diesem Zusammenhang darauf berufen hat, ein ohne Verletzungen einhergehendes Einführen des Penis in den Anus sei bei einem Jungen im Alter von 14 Jahren anatomisch nicht möglich, ist dies zum einen so verallgemeinert unzutreffend und von der konkreten körperlichen Konstitution abhängig und zum anderen durch die von dem Angeklagten begangenen Taten an dem 13-jährigen Nebenkläger J1 und dem 14-jährigen Zeugen A1 widerlegt, wozu bereits ausgeführt worden ist. Insoweit fällt auch auf, dass der Angeklagte dies im Rahmen seiner Einlassung zu den weiteren ihm vorgeworfenen Taten jeweils nicht angegeben hat. Die Aussage des Zeugen D, der das Geschehen zu den einzelnen Sexualkontakten wie festgestellt bekundet hat, wies demgegenüber so hohe Qualitätsmerkmale auf, dass von der Wiedergabe eines erlebten Geschehens auszugehen ist: Die Schilderung des Geschehens der einzelnen Taten durch den Zeugen bestand nicht aus einer isolierten Behauptung, sondern war plastisch in die Vorgeschichte – einmaliges Streicheln durch den Angeklagten an Bauch und Rücken – eingebettet. Hinsichtlich der Gesamtzahl der Sexualkontakte hat der Zeuge angegeben, dass es fünf bis sechs Mal hierzu gekommen sei, wobei er jedenfalls fünf Taten durch seine Schilderung zu den konkreten Umständen hinreichend zu konkretisieren vermochte, worauf nachfolgend noch näher eingegangen wird. In Bezug auf die von ihm bekundeten Fälle des Vollzugs des Analverkehrs durch den Angeklagten hat der Zeuge – im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten – angegeben, dass dieser jedes Mal auch seinen Daumen in seinen Anus eingeführt habe und mitunter an seinem, des Zeugen, Penis gezogen habe. Der Zeuge D hat im Rahmen seiner Aussage jedoch keinen Zweifel daran gelassen, dass der Angeklagte im Rahmen des Analverkehrs jeweils auch mit seinem Penis anal in ihn eingedrungen sei und ihn penetriert habe, da er dies aufgrund der unterschiedlichen Größe und Beschaffenheit der beiden genannten Körperglieder gespürt habe. Insoweit war in der Hauptverhandlung bezogen auf die an den Zeugen gerichtete Frage, ob der Angeklagte möglicherweise nur mit seinem Daumen in ihn eingedrungen sei, das von ihm empfundene Unverständnis deutlich spürbar. Die von dem Zeugen geschilderte Entwicklung der sexuellen Übergriffe, wonach sich der Angeklagte erst nur zu ihm gesetzt und ihn unter der Kleidung an Bauch und Rücken gestreichelt habe, sich dann zu ihm gelegt und unter der Kleidung an seinem Penis bis zum Samenerguss manipuliert habe und sodann nach vorheriger Manipulation am Penis mit seinem eigenen Daumen und Penis in seinen, des Zeugen, Anus eingedrungen sei, ist deliktstypisch und in sich stimmig. Die genannte Entwicklung der sexuellen Übergriffe an dem Zeugen fügt sich zudem zu den sexuellen Vorlieben des Angeklagten und zu der Abfolge der sexuellen Kontakte zwischen ihm und dem Nebenkläger J1 (vgl. II. A. 2. b) kk) (2)). Zudem vollzog der Angeklagte auch an den Zeugen G1, B, A1 und N ebenfalls erst im Rahmen des zweiten sexuellen Kontakts den Analverkehr, nachdem er sie bei einer vorherigen Gelegenheit mindestens am Penis angefasst hatte, wozu auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen wird. Der von dem Zeugen D zu den ersten beiden Sexualkontakten geschilderte Handlungsablauf wirkte jeweils lebendig und nicht holzschnittartig. Auch wies die Schilderung keine Brüche auf, da die Handlungskette von dem Vorgeschehen in Gestalt des Zubettgehens bis hin zu der Beendigung der Manipulation bzw. dem Verlassen des Zimmers durch den Angeklagten nicht abbrach. Soweit der Zeuge den konkreten Ablauf der weiteren festgestellten Taten in Form des Vollzugs von Analverkehr – in Anbetracht des Zeitablaufs und des sich wiederholenden Tatgeschehens nachvollziehbar – nicht zu schildern vermochte, konnte er diese anhand einzelner von ihm angegebener Umstände – Vollzug des Analverkehrs unter weitergehendem Einführen des Penis, Vollzug des Analverkehrs anders als sonst (abends) im Rahmen einer frühmorgendlichen Verabredung zum Angeln, Vollzug des Analverkehrs in der Wohnung des Zeugen N – in einem Maße konkretisieren, dass auch insoweit hinreichend individualisierte Taten festgestellt werden konnten. Im Übrigen war auch die Schilderung der beiden letzten Taten plastisch in das Vortatgeschehen – Übernachtung im elterlichen Wohnwagen und Ankunft am Mobilheim des Angeklagten gegen 05.00 Uhr im Hinblick auf eine Verabredung zum Angeln sowie, bezogen auf die Übernachtung in der Wohnung des Zeugen N, abendliches Hinzukommen des Angeklagten und mehrfache telefonische Falschangaben gegenüber der Mutter – eingebettet und zudem mit den örtlichen Gegebenheiten gut verknüpft. Auch hat der Zeuge D seine Aussage zu den auf den ersten Sexualkontakt folgenden sexuellen Kontakten durch die Angabe angereichert, dass der Angeklagte anders als nach dem ersten Sexualkontakt in Form von Manipulation am Penis einmal die ganze Nacht bei ihm im Bett liegen geblieben sei, wobei dies weder dem zweiten noch dem letzten Fall des Analverkehrs sicher zugeordnet werden konnte. In Bezug auf den ersten Sexualkontakt und den ersten Analverkehr ist jeweils als weiteres Realitätskennzeichen anzuführen, dass der Zeuge verschiedene Komplikationen des Geschehens zwischen ihm und dem Angeklagten zu schildern vermochte. Hinsichtlich des ersten Sexualkontakts hat er angegeben, dass der Angeklagte ihn auf den Rücken gedreht habe und er, der Zeuge, während der Manipulation an seinem Penis mehrfach versucht habe, sich wieder zur Seite zu drehen und die Hände des Angeklagten mit seinen Händen wegzudrücken. Während des ersten Eindringens des Angeklagten in seinen After sei er weggerückt und habe sich auf den Rücken gelegt, woraufhin der Angeklagte ihn gepackt, näher zu sich gezogen, wieder auf die Seite gedreht, mit seinen Armen umschlungen und mit beiden Händen an seinem, des Zeugen, Penis manipuliert habe. Diese Schilderungen legen nahe, dass es sich um wahrhaftig erlebte Erfahrungen handelt, da ein Lügner zur Angabe derart komplizierter Handlungsabläufe kaum in der Lage wäre. Zu dem von dem Zeugen D geschilderten Ablauf während des ersten Analverkehrs fügt sich im Übrigen die Angabe des Angeklagten, dass der Zeuge im Rahmen des ersten Eindringens „gezappelt“ habe. Auch in der auf den letzten Vollzug des Analverkehrs in der Wohnung des Zeugen N bezogenen Schilderung des Zeugen D fand sich eine Komplikation hinsichtlich des Vortatgeschehens, indem der Zeuge angegeben hat, dass er seiner sich sorgenden Mutter gegenüber mehrfach wahrheitswidrig angegeben habe, dass nur er und der Zeuge N – ohne den Angeklagten – zusammen übernachten würden, wobei seine Mutter „genervt“ habe, er in dieser Situation aber zugleich ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Auch vermochte der Zeuge D bezogen auf den ersten Vollzug des Analverkehrs die wechselseitige Kommunikation zwischen ihm und dem Angeklagten zu schildern, indem er ausgesagt hat, dass der Angeklagte auf seine Schmerzlaute hin erwidert habe, dass es nicht mehr lange dauere. Hierzu fügt sich, dass der Angeklagte auch während des ersten Analverkehrs mit dem Zeugen B sinngemäß äußerte, dass es nicht mehr lange dauere (vgl. II. A. 2. b) cc)), und zu der Zeugin T während des ersten Sexualkontakts in Form von Vaginalverkehr sagte, dass es gleich vorbei sei (vgl. II. A. 2. b) ee) (2)), wobei die Äußerung gegenüber dem Zeugen B – ebenso wie bei dem Zeugen D – als Reaktion auf von dem Zeugen geäußerte Schmerzen erfolgte. Zudem sprechen die von dem Zeugen D in Bezug auf den ersten Sexualkontakt und den ersten Vollzug des Analverkehrs geschilderten Ängste und Gefühle dafür, dass er seine eigene Gefühlslage in der Situation und die von ihm empfundenen Schmerzen erinnerte. Hinzu kommt, dass die verschiedenen Aussagen des Zeugen bei seiner polizeilichen Vernehmung – einer Tonbandvernehmung – und im Rahmen der Hauptverhandlung in hohem Maße konstant waren. Dass in der Anklageschrift vom 18.06.2015 im Zusammenhang mit dem Fall des morgendlichen Vollzugs des Analverkehrs ein leicht abweichender Sachverhalt niedergelegt und von dem Zeugen D so nicht bestätigt worden ist, wirkt sich nicht zulasten der Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Zeugen D aus, zumal die Abweichung nur das Vortatgeschehen betrifft. Der Zeuge D hat insoweit in der Hauptverhandlung richtig gestellt, dass er die Nacht zuvor nicht in dem Mobilheim des Angeklagten verbracht habe, sondern früh morgens vom elterlichen Wohnwagen aus dorthin gekommen sei und sich dort ins Bett gelegt habe, weil der Zeuge N noch geschlafen habe. In dieser Schilderung ist eine plausible Erklärung für die nachfolgende Entstehung des sexuellen Kontakts mit dem Angeklagten zu sehen, allein der Umstand ihres erstmaligen Erfolgens in der Hauptverhandlung vermag die Überzeugungskraft der übrigen Aussagen nicht anzugreifen. Die Aussage des Zeugen D wies zudem keine einseitige Belastungstendenz zulasten des Angeklagten auf, da der Zeuge den Angeklagten entlastende Umstände angegeben hat, indem er – wie festgestellt – bekundet hat, dass das heftige Packen und Zurückziehen durch den Angeklagten im Rahmen des ersten Analverkehrs nicht weh getan habe und dass der Angeklagte im Zuge des Analverkehrs jeweils nicht zum Samenerguss gelangt sei, da entsprechendes nicht von ihm verspürt und zudem von dem Angeklagten verneint worden sei. Hinweise auf ein Falschbelastungsmotiv des Zeugen haben sich in der Hauptverhandlung überdies nicht ergeben. Ihm schien es sowohl nach dem Eindruck der ihn vernehmenden Polizeibeamten als auch der Kammer in der Hauptverhandlung in erster Linie darum zu gehen, seine Mutter zu schützen und das Geschehen von ihr fernzuhalten. Zur Erreichung dieses Ziels schien der Zeuge eher motiviert, das Geschehen möglichst „klein zu halten“. Der Umstand, dass dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 18.06.2015 ein weiterer Fall des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (Fall 9 der genannten Anklageschrift) zur Last gelegt worden ist und dass diese Tat mangels Überzeugungsbildung hinsichtlich einer weiteren Übernachtung des Zeugen D in der Wohnung des Zeugen N nicht festgestellt werden konnte, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D nicht entgegen. Die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen D bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, er habe ein bis zwei Mal bei dem Zeugen N übernachtet, waren bereits aus sich heraus vage, zumal sich der Umstand einer zweiten Übernachtung des Zeugen D in der Wohnung N auch nicht durch weitere Zeugenaussagen hat objektivieren lassen. Die Zeugen N, S und S1 haben demgegenüber übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge D nur einmal in der Wohnung des Zeugen N übernachtet habe. Allein aus dieser Unstimmigkeit zwischen den Bekundungen des Zeugen D bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung und die daraus resultierende fehlende Individualisierbarkeit eines weiteren Vollzugs des Analverkehrs durch den Angeklagten in der Wohnung N ist der Beweiswert der übrigen Aussage des Zeugen D nicht erschüttert worden, da es sich um einen klar abgrenzbaren Teil der Aussage handelt, der mit der übrigen Aussage nicht in Zusammenhang steht. Dies gilt auch unter Hinzuziehung der weiteren Abweichung hinsichtlich des Tatgeschehens des morgendlichen Vollzugs des Analverkehrs, da auch dies nicht das Kerngeschehen der genannten Tat betrifft und von den übrigen Taten klar abgrenzbar ist. Die Feststellung, dass der Angeklagte jeweils wusste, dass der Zeuge D 14 Jahre alt war, folgt seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte in allen Fällen ausnutzte, dass der Zeuge D aufgrund seiner altersbedingten Unreife und dem Defizit an Beharrungs- und Durchsetzungskraft im Verhältnis zu ihm außerstande war, sich dem Sexualkontakt zu widersetzen, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Der 14-jährige Zeuge D war sexuell kaum erfahren, da er mit seiner ersten und bis dato einzigen Freundin keinen Geschlechtsverkehr vollzogen hatte. Auch soweit er Erfahrungen mit einem deutlich älteren Mann in Gestalt von Berührungen durch diesen gemacht hatte, bewegten sich diese im Minimalbereich, da es sich lediglich um Berührungen am Rücken handelte. Bereits die sexuelle Unerfahrenheit des Zeugen spricht für seine altersbedingte Unreife und die daraus resultierende unzureichende Entscheidungsfähigkeit hinsichtlich der Duldung der von dem Angeklagten an ihm vorgenommenen Sexualkontakte. Demgegenüber war der Angeklagte im Alter von zur Tatzeit 46 Jahren knapp 32 Jahre älter als der Zeuge und hatte eine Vielzahl sexueller Vorerfahrungen gemacht, sowohl heterosexueller Art als insbesondere auch mit der an dem Zeugen D ebenso wie an weiteren männlichen Jugendlichen angewandten Sexualpraktik in Gestalt des aktiven Vollzugs von Analverkehr. Zudem hielt sich der Zeuge D im Mobilheim des Angeklagten und damit in dessen Einflussbereich auf und hatte ein durch die Anwesenheit des Zeugen N im Nebenraum gesteigertes Schamgefühl, zumal er nicht wusste, wie er seiner Mutter eine nächtliche Rückkehr zum elterlichen Wohnwagen hätte erklären sollen, ohne dass diese sich Sorgen machte. Hierdurch war es dem Zeugen zusätzlich erschwert, sich sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten zu entziehen. Das aus diesen Umständen resultierende Machtgefälle zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D hinsichtlich der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit war so stark ausgeprägt, dass es als Mittel der Willensbeeinflussung auf den Zeugen klar auf der Hand liegt, zumal es bereits durch den erheblichen Altersunterschied zwischen beiden indiziert wird. Hinzu kommt, dass der Zeuge D im Rahmen der ersten beiden Sexualkontakte zwar einen entgegenstehenden Willen gegen das Handeln des Angeklagten bildete und äußerte – im Rahmen des ersten Sexualkontakts durch Wegdrehversuche und Versuche, die Hände des Angeklagten wegzudrücken, und während des ersten Analverkehrs, indem er wegrückte und sich auf den Rücken legte. Dadurch, dass der Angeklagte diesen entgegenstehenden Willen des Zeugen D zu überspielen vermochte, indem er dies ignorierte bzw. hierauf reagierte, zeigt sich, dass der Zeuge einen entgegenstehenden Willen zwar bilden, aber aufgrund altersbedingter Unreife und der nicht abgeschlossenen Entwicklung seiner sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit, insbesondere angesichts der noch nicht ausreichend entwickelten Beharrungs- und Durchsetzungskraft, nicht verwirklichen konnte. Dies nutzte der Angeklagte bewusst zur Durchführung des ersten Sexualkontakts aus, da er aufgrund des seit einiger Zeit bestehenden Kontakts mit dem Zeugen D die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände kannte, aufgrund derer der Zeuge außerstande war, sich dem Analverkehr zu widersetzen. Hierzu fügt sich, dass auch der Angeklagte den Zeugen D stets als „den einzig Unschuldigen“ bezeichnet hat. Auch in den weiteren Fällen des von dem Angeklagten an dem Zeugen D vollzogenen Analverkehrs ist von einem bewussten Ausnutzen der fehlenden sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit des Jungen auszugehen. Dies folgt daraus, dass sich die zugrundeliegenden Umstände in Anbetracht des zwischen dem ersten Sexualkontakt und dem letzten Analverkehr im November 2014 liegenden Zeitraums von maximal vier Monaten nicht maßgeblich verändert haben, was der Angeklagte aufgrund des fortbestehenden Kontakts auch wahrnahm. Hinzu kommt, dass der Zeuge D den Kontakt zu dem Angeklagten trotz der von ihm ungewollten Sexualkontakte und insbesondere wegen des von ihm erwünschten Kontakts mit dem Zeugen N nicht abzubrechen vermochte, worin das fortbestehende Fehlen seiner sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit ebenfalls zum Ausdruck kommt. Die Feststellungen zum Vergewaltigungsvorsatz stützen sich auf folgende Erwägungen: Der Angeklagte kannte bei der Tatbegehung die objektiven Tatumstände und hatte auch Kenntnis von dem entgegenstehenden Willen des Zeugen. Dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen des Zeugen zutreffend erkannte, wird durch die von ihm zur Überwindung des Widerstands des Zeugen vorgenommene Gewalthandlung – den Zeugen packen und näher zu sich ziehen, ihn wieder auf die Seite drehen und sodann mit den Armen auf Höhe der Taille umschlingen – indiziert. Gerade im Hinblick auf die verschiedenartige Einwirkung auf den Zeugen durch Packen, zu sich ziehen, zur Seite drehen und Umschlingen mit den Armen sowie unter Berücksichtigung der Dauer des Umschlingens bis zur Beendigung der Penetration liegt die insoweit zutreffende Erkenntnis des Angeklagten auf der Hand. Dass der Angeklagte erkannte, dass er ohne Einsatz der Gewalt nicht erreichen würde, den Analverkehr fortzusetzen, folgt aus seinem nachfolgenden, zielgerichteten Verhalten. Dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er die Schmerzlaute des Zeugen wahrnahm – anders ist seine folgende Äußerung, dass es nicht mehr lange dauere, nicht zu erklären – und die Penetration trotz der Schmerzbekundungen des Zeugen fortsetzte. Soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig war, soll hierauf im Rahmen der Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 10.12.2014 eingegangen werden. (4) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen unter II. A. 2. b) ll) (3) beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen D, die hinsichtlich des letzten Kontakts mit den Angaben des Angeklagten in Einklang stehen, in Bezug auf das von dem Zeugen angenommene Versterben des Angeklagten durch die Aussagen der Zeugen S und S1 bestätigt worden sind sowie im Hinblick auf die Umstände während der polizeilichen Zeugenvernehmungen und die Folgen der Taten durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen KOK H1 und S bestätigt und ergänzt worden sind. Zusammenfassende Würdigung zu II. A. 2. b) aa) bis ll): Die den Feststellungen zu den Kontakten des Angeklagten zu den einzelnen Kindern und Jugendlichen unter II. A. 2. b) aa) bis ll) zugrundeliegenden Aussagen der Zeugen G1, J1, B, Q, T, O1, G, A1, N und D sowie der Nebenkläger X1 und J1 fügen sich zueinander und ergeben insgesamt ein stimmiges Bild der sexuellen Kontakte des Angeklagten mit Kindern und Jugendlichen sowie der zur Herbeiführung sexueller Kontakte angewandten Vorgehensweise, die im persönlichen Kontakt mit weiblichen Jugendlichen eher plump auf die Erreichung des sexuellen Kontakts fokussiert war, darüber hinaus gehend in der Erzeugung einer zumindest latenten Angst durch Äußerungen seinerseits bestand und gegenüber den männlichen Kindern und Jugendlichen im Übrigen aus der Schaffung eines Vertrauensverhältnisses durch vielfältige persönliche Zuwendung durch ihn bestand. Insoweit ist keine von den jeweiligen Zeugen bekundete Verhaltensweise des Angeklagten im Rahmen der Intensivierung des Kontakts durch ihn bis hin zur Entstehung eines Vertrauensverhältnisses sowie hinsichtlich der Anbahnung und Ausgestaltung des sexuellen Kontakts ersichtlich, die nicht durch mindestens eine weitere Zeugenaussage zu entsprechenden Äußerungen oder Verhaltensweisen des Angeklagten diesem Zeugen gegenüber bestätigt worden ist. In Bezug auf die festgestellten Äußerungen des Angeklagten zu seiner Vergangenheit sowie zu seinen Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten im Zusammenhang mit Kontakten zum rumänischen Geheimdienst und zur örtlichen Polizei, der Beschaffung von Waffen, der Verfahrensweise mit Belastungszeugen sowie Tötungsmethoden, die unter den Kindern und Jugendlichen überwiegend eine zumindest latente Angst erzeugten, hat der Angeklagte eingeräumt, über solche Themen gesprochen zu haben, wobei er zum Teil von eigenen Erlebnissen und teilweise vom Hörensagen von Erlebnissen Dritter berichtet haben will. Darauf, dass die Angaben der Zeugen etwa dazu, um welchen nationalen Geheimdienst es sich handelte, differierten, kommt es nicht an. Zum einen erscheint möglich, dass die zum Teil nicht sonderlich gebildeten Zeugen nicht das nötige Allgemein- und Hintergrundwissen hatten, um die von dem Angeklagten genannten Begriffe sicher zu- und in den geschichtlichen und politischen Kontext einzuordnen. Zum anderen wirkten die Ausführungen des Angeklagten hierzu nach dem Eindruck der Zeugen – den die Kammer im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung teilt – häufig diffus und weitschweifig. Für die in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung mitunter angedeutete, aber zu keinem Zeitpunkt näher ausgeführte Theorie, die Zeugen hätten sich zu seinem Nachteil im Rahmen eines Komplotts gegen ihn verschworen, spricht nichts; die Kammer schließt vielmehr aus, dass die Aussagen der in Rede stehenden Zeugen aufgrund eines „Komplotts“ zum Nachteil des Angeklagten erfolgt sind. Auffällig ist, dass die unterschiedlichen Zeugen jeweils mit Variationen, die zu ihrer jeweiligen Persönlichkeit passten, dieselbe Vorgehensweise des Angeklagten beschrieben haben, sowohl, was die Mittel der Gefügigmachung als auch der sexuellen Handlungen anbelangt, ohne diese jedoch identisch im Sinne von einstudierten Aussagen zu schildern. Hinzu kommt, dass nicht alle Zeugen überhaupt Verbindung untereinander hatten, beispielsweise ist nicht ersichtlich, dass die Zeugen B und A1 je Kontakt mit dem Zeugen D gehabt hätten, da sie keinen Kontakt mehr zu dem Mobilheim des Angeklagten hatten, als der Zeuge D dort Zeit verbrachte. Gleichwohl sind zum Kern weitgehend identische Schilderungen erfolgt. Alle drei Zeugen haben sich zudem eher widerstrebend zu einer Aussage bereitgefunden. All dies widerlegt eindeutig die Theorie des Angeklagten zu einer Verabredung unter den Zeugen zu einem Komplott zu seinem Nachteil. Zu II. B. 1. – Vorgeschehen ab April 2014: Die Feststellungen zum Vorgeschehen ab April 2014 und entsprechend zu der jeweiligen Beteiligung an dem Geschehen beruhen, soweit nachfolgend nicht gesondert ausgeführt und, auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und den glaubhaften Aussagen der in den Feststellungen jeweils genannten Zeugen bzw. des Nebenklägers J1, in Bezug auf die Zeugin H1 ersetzt durch die Aussage des Zeugen KHK I zu ihrer polizeilichen Aussage. Soweit Feststellungen zu dem Vorfall in der TT-Schule RR wenige Tage nach dem 15.04.2014, dem Kontaktabbruch des Nebenklägers und der anschließenden psychischen Verfassung des Angeklagten mit verstärktem Alkoholkonsum seinerseits getroffen worden sind, stützen sich diese auf die durch die Aussage des Nebenklägers bestätigten und ergänzten Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte hat insoweit angegeben, dass er aus Sorge wegen der unbeantworteten Anrufe und SMS zu der Schule gefahren sei und sich Zutritt zu dem Zimmer des Nebenklägers verschafft habe, obwohl dieser die Tür habe zumachen wollen; sie hätten dann miteinander gesprochen und der Nebenkläger habe ihm gesagt, dass er keinen Kontakt mehr wolle, woraufhin er, der Angeklagte, auf dem Heimweg „nur geheult“ und in der Folge sehr viel Alkohol getrunken habe. Diese Angaben sind im Sinne der getroffenen Feststellungen durch die glaubhafte Aussage des Nebenklägers ergänzt worden. Zu dem Inhalt der Aussage des Nebenklägers J1 bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 22.07.2014 hat der Zeuge KHK T1, vormals T2, wie festgestellt bekundet. Die Feststellungen zu dem Ablauf der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung und des Pkws des Angeklagten sowie zu den Umständen der anschließenden Durchsuchung seines Mobilheims am 06.11.2014 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die durch die Aussagen der Zeugen KHK E1, KHK’in B1 und G1, soweit das Geschehen von ihnen jeweils wahrgenommen wurde, bestätigt worden ist. Der Angeklagte hat insoweit auch angegeben, dass ihm im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme mitgeteilt worden sei, dass der Nebenkläger J1 die Strafanzeige erstattet habe. Zu den im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme aufgefundenen und sichergestellten Gegenständen hat der Zeuge KHK E1 wie festgestellt bekundet. Soweit Feststellungen zu den Befürchtungen und Sorgen des Angeklagten nach der Kenntniserlangung von der Anzeigeerstattung durch den Nebenkläger getroffen worden sind, hat die Kammer diese aus der Einlassung des Angeklagten sowie aus seinen von seiner Ehefrau beobachteten Auffälligkeiten und seinen Äußerungen ihr gegenüber gefolgert. Der Angeklagte hat zu seiner Gefühlslage und zu seinem Vorstellungsbild nach der Kenntniserlangung von der Anzeigeerstattung durch den Nebenkläger J1 angegeben, dass er zwar überrascht gewesen sei, sich aber keine allzu großen Gedanken gemacht habe und dem Nebenkläger nicht habe böse sein können. Dass es sich hierbei um untertreibende Angaben handelt und dass der Angeklagte gleichwohl Befürchtungen hinsichtlich der Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe und der Ermittlung weiterer Geschädigter durch die Polizei hatte, liegt angesichts der Erheblichkeit des ihm im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung eröffneten Tatvorwurfs und seiner Kenntnis von seinen zahlreichen sexuellen Kontakten mit weiteren Jugendlichen auf der Hand. Zudem hat der Angeklagte stets betont, dass seine Mutter auf das Erscheinen der Polizei in der Wohnung sehr belastet reagiert habe, wobei er zu ihr – wie unter I. 1. festgestellt – ein inniges Verhältnis hatte, so dass auch in Anbetracht ihres betagten Alters nachvollziehbar ist, dass er sich Sorgen um ihren Gesundheitszustand machte. Hinzu kommen die von der Zeugin H1 beobachteten Auffälligkeiten des Angeklagten insbesondere in Gestalt von nächtlichen Schlafstörungen und geistiger Abwesenheit und seine den Gegenstand der Anzeigeerstattung herunterspielenden Äußerungen ihr gegenüber, wozu der Zeuge KHK I wie festgestellt bekundet hat, dem gegenüber die Zeugin H1 bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung entsprechend ausgesagt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die bei ihrer polizeilichen Vernehmung ohne jegliche Belastungstendenz aussagende Zeugin insoweit wahrheitswidrige Bekundungen gemacht hat, haben sich nicht ergeben. Aus den Äußerungen des Angeklagten seiner Frau gegenüber, dass der Nebenkläger ihn wegen sexueller Belästigung angezeigt habe und dass er, der Angeklagte, pornografische Videos habe, die auch unter Berücksichtigung der von ihm gegenüber seiner Frau angeführten Beispiele stark verharmlosend waren, folgt zugleich, dass der Angeklagte sich Sorgen hinsichtlich der Auswirkungen des ihm gegenüber erhobenen Tatvorwurfs auf seine Ehe machte, zumal seine Frau bereits wegen des ihr mitgeteilten Gegenstandes der Strafanzeige „sauer“ auf ihren Mann war und diesen – anders als er – nicht abtat. Zu der Belastung des Angeklagten wegen dieser Umstände und seiner Enttäuschung über das Verhalten des Nebenklägers fügen sich die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1, auf die noch näher einzugehen sein wird, wonach der Angeklagte für den Nebenkläger Zuneigung und Liebe empfunden habe, was sich darin zeige, dass seine den Nebenkläger stark idealisierenden Angaben zu dessen Person und zu seiner Beziehung mit ihm von einer nicht als aufgesetzt zu beurteilenden emotionalen Beteiligung begleitet gewesen seien. Die von dem Angeklagten für den Nebenkläger empfundenen Gefühle seien zunächst durch den Kontaktabbruch enttäuscht und durch die Kenntniserlangung von der Anzeigeerstattung im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung verstärkt worden, so dass davon auszugehen sei, dass der Angeklagte in der Folge sehr enttäuscht von dem Nebenkläger gewesen sei. Soweit nicht nachfolgend oder unter IV., zu II. A. 2. b) aa) bereits ausgeführt, stützen sich die Feststellungen zu den kurz nach dem 06.11.2014 erfolgten Äußerungen des Angeklagten gegenüber den Zeugen G1 und N auf die Angaben des Angeklagten und die hiermit übereinstimmenden Aussagen der genannten Zeugen. Der Angeklagte hat selbst angegeben, dass er gegenüber den Zeugen gesagt habe, dass sie sich keine Sorgen machen sollten, es werde nicht zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Soweit er diese Äußerung und seine Äußerungen hinsichtlich der Übernahme des Mobilheims und der Zukunft seiner Familie stets mit seinem eigenen Suizid verknüpft haben will, ist dies durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen N und G1 indes nicht bestätigt worden und entsprechend den getroffenen Feststellungen widerlegt. Die Zeugen haben im Einklang mit den Angaben des Angeklagten ausgesagt, dass er mitunter angedeutet habe, sich umbringen zu wollen, die übrigen Äußerungen aber im Hinblick auf seine mögliche künftige Inhaftierung gemacht habe. Dafür, dass der Angeklagte Vorkehrungen für den Fall seiner Inhaftierung treffen wollte, spricht auch die von dem Angeklagten gegenüber dem Zeugen G1 weiter geäußerte Sorge, dass bei Auswertung seines Laptops alles herauskommen könnte und dass es bei den ihm zur Last gelegten Taten ja „nicht um einen gestohlenen Apfel“ gehe, wozu der genannte Zeuge glaubhaft bekundet hat. Bei dem Vergleich mit dem Diebstahl eines Apfels, der von dem Zeugen wie festgestellt wörtlich zitiert worden ist, handelt es sich um ein originelles Detail, das bereits aus sich heraus für den Wahrheitsgehalt der Aussage spricht. Darüber hinaus ist die entsprechend geäußerte Sorge des Angeklagten vor dem Hintergrund des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und der Erheblichkeit des Tatvorwurfs ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch zu der im Sinne der getroffenen Feststellungen erfolgten wiederholten Angabe des Angeklagten, dass man den Nebenkläger J1 eigentlich umbringen müsste, hat der Zeuge G1 glaubhaft bekundet. Dass der Angeklagte entsprechende Gedanken hegte, wird durch das nachfolgend zu würdigende Tatgeschehen indiziert. Zudem hat der genannte Zeuge zugleich – und im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten stehend – bekundet, dass der Angeklagte weiterhin seine Liebe für den Nebenkläger zum Ausdruck gebracht habe und diesen „sein Bärchen“ und „seinen Jungen“ genannt habe, so dass insgesamt von der Wahrheitsgemäßheit der Aussage des Zeugen auszugehen war. Den den Feststellungen zugrundeliegenden Umstand, dass er in der Woche vor dem 09.12.2014 nachts mittels einer Schlüsselkopie in die Wohnung der Brüder J1 und J3 eindrang, die vor der Zimmertür stehenden roten Adidas-Schuhe anhand ihrer Größe dem Nebenkläger zuordnete und sich wieder zurückzog, hat der Angeklagte selbst glaubhaft geschildert. Aus welchen Gründen er sich zurückzog, konnte nicht aufgeklärt werden. Soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte erwog, das Problem der Anzeigeerstattung und des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens durch die Tötung des Nebenklägers zu lösen und die Tötung wie einen Suizid aussehen zu lassen, dass es sein Ziel war, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Einstellung zu bringen, und dass er erwog, die Tat entsprechend dem von ihm entwickelten Tatplan in der Nacht vom 09.12. auf den 10.12.2014 auszuführen, falls der Nebenkläger J1 in dieser Nacht zuhause sein sollte und er, der Angeklagte, an diesem Abend in Erfahrung bringen sollte, dass der Zeuge J Nachtschicht hatte, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Hierfür sprechen die bereits gewürdigten Umstände, wonach der Angeklagte von der Anzeigeerstattung gegen ihn durch den Nebenkläger J1 erfuhr, bezogen hierauf Befürchtungen hinsichtlich seiner künftigen Inhaftierung und Verurteilung, der Auswirkungen des Tatvorwurfs auf die Beziehungen zu seiner Ehefrau und Mutter sowie des Gesundheitszustands seiner Mutter hegte und zugleich über das Verhalten des Nebenklägers enttäuscht war. Hinzu kommt die festgestellte und ebenfalls bereits gewürdigte Äußerung des Angeklagten gegenüber den Zeugen N und G1, es werde nicht zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Diese legt nahe, dass er das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren durch die Tötung des Nebenklägers als des Hauptbelastungszeugen zur Einstellung bringen wollte und nicht durch seinen eigenen Suizid, zumal der Angeklagte weder vor noch nach der Tat vom 10.12.2014 einen Suizidversuch unternommen hat. Der Tatentschluss des Angeklagten wird überdies durch das nachfolgend zu würdigende Tatgeschehen belegt, dessen Ablauf vorgeplant war und dessen Umsetzung spätestens am Abend des 09.12.2014 nur noch davon abhing, dass der Angeklagte in Erfahrung brachte, dass der Zeuge J Nachtschicht hatte. Im Übrigen hat auch der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen angegeben, dass er an der Wohnung des Nebenklägers vorbeigegangen sei und nachgeschaut habe, den Nebenkläger zwei bis drei Mal durch das Fenster gesehen habe und dass er in der Woche vor dem 09.12.2014 in der Wohnung gewesen sei, was zeigt, dass er Vorbereitungen für die Tat vom 10.12.2014 traf. Zu II. B. 2. – Tat vom 10.12.2014: (I) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich zu dem Geschehen vom Abend des 09.12.2014 bis zum Vormittag des 10.12.2014 in objektiver Hinsicht – soweit seiner Wahrnehmung unterfallend – weitgehend wie unter II. B. 2. a) bis f) aa) festgestellt eingelassen. Er hat jedoch durchgängig bestritten, dass er in der Tatnacht den Plan verfolgt habe, den Nebenkläger J1 zu töten. Im Einzelnen: (1) Im Rahmen der von der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1 durchgeführten Exploration hat der Angeklagte auch Angaben zum vorliegend in Rede stehenden Tatgeschehen gemacht. Zu diesen wurde die psychiatrische Sachverständige in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich vernommen. Seine Angaben ihr gegenüber stimmten im Wesentlichen mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung (dazu sogleich) überein. Der Angeklagte hat der Sachverständigen gegenüber wiederholt betont, dass der Nebenkläger die gleiche Hilflosigkeit habe spüren sollen, die er, der Angeklagte, bei dem Kontakt zwischen beiden im April 2014 in der TT-Schule RR verspürt habe. Damals sei er völlig überrascht und hilflos gewesen. Auch dass er dem Nebenkläger die EC-Karte weggenommen habe, hat der Angeklagte damit erklärt, dass dieser sich habe hilflos fühlen sollen. Die von ihm in der Tatnacht mitgeführten Utensilien habe er mit sich geführt, um Selbstmord zu begehen. Auf die Frage der Sachverständigen, warum er das Klebeband mitgehabt habe, hat er angegeben, er habe mit diesem den Nebenkläger festbinden und ihn so daran hindern wollen, während der Begehung seines Suizids wegzulaufen. Aus dem gleichen Grunde habe er sowohl auf dem Weg von der Wohnung zum Auto als auch auf dem Weg vom Auto zur Staumauer dem Nebenkläger den Arm auf den Rücken gedreht. Auf die Frage der Sachverständigen nach seiner Alkoholisierung im Vorfallszeitpunkt hat der Angeklagte angegeben, dass sein Kopf klar gewesen sei. Nachdem der Nebenkläger abgestürzt sei, habe er, der Angeklagte, versucht, ihm Energie von Onkel Tom zu senden. In der Wohnung des Zeugen N habe er diesem und dem Zeugen G1 gesagt, dass er, der Angeklagte, kein Mörder sei. Der Nebenkläger lebe. Vielleicht habe er die Zeugen aber auch verwirren wollen. Man habe dann jedenfalls weiter getrunken. Während der Untersuchung durch die psychologische Sachverständige X2, die in der Hauptverhandlung zu den Angaben des Angeklagten ihr gegenüber als Zeugin ausgesagt hat, hat der Angeklagte ergänzend zu seinen im Übrigen mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung übereinstimmenden Angaben angegeben, dass er Handschuhe getragen habe, um keine Spuren zu hinterlassen. Der Nebenkläger J1 habe in der Tatnacht genau das fühlen sollen, was er, der Angeklagte, gefühlt habe, als die Polizei bei ihm gewesen sei. (2) In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte am ersten Hauptverhandlungstag wie folgt eingelassen: Am Abend des 09.12.2014 habe er in der Zeit von 20.30 bis 21.00 Uhr mit seiner Frau zwei Drinks im Keller getrunken, nachdem er vorher schon alleine zwei Drinks getrunken habe. Anschließend habe er sie noch einmal in den Arm genommen. Das mit dem geplanten Suizid habe er ihr nicht sagen können, da sie das bestimmt versucht hätte zu verhindern. Bevor er sich zu der Wohnung des Nebenklägers begeben habe, habe er mit den Zeugen N und G1 in der Wohnung des Zeugen N gemeinsam Alkohol getrunken. Er habe nicht gesagt, dass er sich zu dem Nebenkläger begebe, weil er diesen habe „killen“ wollen, da er dieses Wort nie benutze. Er habe zu dem Zeugen N an diesem Abend gesagt, dass der Nebenkläger niemals sterben werde, da er viel zu jung sei und noch lange leben werde. Auf die Nachfrage, warum der Zeuge N dies gegenüber der Polizei anders geschildert habe, ob es zwischen ihm und dem Zeugen eine Auseinandersetzung gegeben habe, hat der Angeklagte dies verneint. Er habe eine ganz kurze Auseinandersetzung mit dem Zeugen G1 gehabt über dessen Ausbildung. Er wisse jedoch nicht, was der Grund sei, warum die Zeugen N und G1 bei der Polizei ihn, den Angeklagten, belastende Angaben gemacht hätten. Er könne nicht sagen, wie alkoholisiert er gewesen sei, als er die Wohnung von dem Zeugen N verlassen habe. Er sei ganz in schwarz gekleidet gewesen, als er sich zu dem Nebenkläger begeben habe, schwarze Jacke, schwarzes Hemd, schwarze Hose. Auf die Frage, ob er zu dem Nebenkläger mal gesagt habe, dass es dessen Tod bedeute, wenn er ihn mal in schwarz sehe, hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er „zig-mal“ schwarz gekleidet gewesen sei, auch auf der Konfirmation des Nebenklägers. Er habe gewusst, dass der Bruder des Nebenklägers, der Zeuge J, nicht in der Wohnung gewesen sei, da der Zeuge G1 ihm gesagt habe, dass dieser Nachtschicht habe. Er habe vorgehabt, sich umzubringen. Sein unbedingtes Ziel sei es gewesen, bevor er „gehe“, noch einmal eine Stunde mit dem Nebenkläger zu sprechen. Als er in dessen Wohnung gegangen sei, habe er Messer und Klebeband mit sich geführt, um den Nebenkläger zu erschrecken, damit er mitkomme. Er habe den Nebenkläger noch einmal in den Arm nehmen und sich verabschieden wollen. Das Allerwichtigste sei für ihn gewesen, dass der Nebenkläger bei seinem Suizid dabei sein würde, das wäre die größte Ehre für ihn, den Angeklagten, gewesen. Das ganze habe aussehen sollen wie eine Entführung. Deshalb habe er diese Handschuhe getragen. In der Wohnung habe er die Zimmertür des Nebenklägers eingetreten. Dieser habe sich im Bett befunden und sei sehr erschrocken gewesen, als er ihn gesehen habe. Er, der Angeklagte, habe ihn zweimal mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen. Der Nebenkläger habe Angst haben und ihn nicht wie in der Schule in RR nach Hause schicken sollen. Er habe den Nebenkläger gefragt, warum dieser ihm bei der Situation in der Schule nicht diese eine Stunde gegeben habe. Er habe sich auf den Boden gesetzt und Messer, Axt und die weiteren mitgeführten Gegenstände auf dem Boden ausgebreitet. Er habe einen Weg finden wollen, um ihn zu erschrecken und dazu zu bewegen, mitzukommen. Er habe dem Nebenkläger nicht in Aussicht gestellt, ihn in einer Hütte zurückzulassen. Er habe den Nebenkläger gefragt, warum er ihn angezeigt habe, warum er ihm das nicht persönlich gesagt habe, dann hätte er, der Angeklagte, sich gestellt. Das Wort „Kinderficker“ kenne er nicht. Zu den von dem Nebenkläger verfassten Nachrichten hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er dem Nebenkläger gesagt habe, dass er das alles schreiben solle. In dem Moment habe es für den Nebenkläger ja so ausgesehen, dass ihm etwas passiere. Er, der Angeklagte, habe in dem Moment allerhand Ideen gehabt. Er habe dem Nebenkläger gesagt, dass ihm auf keinen Fall etwas passieren werde, wenn er mitkomme. Er habe ihm dann gesagt, dass er ihn sonst erstechen werde. Es könne auch sein, dass er ihm angedroht habe, ihn zu zerstückeln und anzuzünden, um ihm Angst zu machen. Es habe nie einen direkten richtigen Plan gegeben, es sei alles so zusammengesetzt gewesen, nach den vergangenen Ereignissen. Auf dem Weg zum Auto habe er den Nebenkläger an der Hand festgehalten. Er habe diese einfach so nach hinten gehalten und wisse nicht, ob der Arm verdreht gewesen sei. Auf dem Parkplatz an der JJ Talsperre habe er das Messer auf seine Brust gestellt und dem Nebenkläger gesagt, dass er „das“ jetzt beenden könne. Er habe gewusst, dass der Nebenkläger hierzu nicht in der Lage sein würde. Auf Nachfrage, warum der Nebenkläger dies hätte tun sollen, hat der Angeklagte angegeben, dass dieser dann ja „mehr als nur dabei“ gewesen wäre. Die EC-Karte und die zugehörige PIN-Nummer habe er von dem Nebenkläger heraus verlangt, weil er gesehen habe, dass dessen Auto nicht mehr so gut gewesen sei. Er habe dieses an einem einsamen Ort vor eine Wand knallen wollen. Dann hätte die Versicherung ihm ja Geld für ein neues Auto gegeben. Der Nebenkläger habe noch ein paar SMS schreiben sollen. Irgendwas in der Richtung, dass es ihm leid tue oder so. Auf Nachfrage, was dem Nebenkläger habe leid tun sollen, hat der Angeklagte angegeben, dass er das nicht genau wisse. Er habe dem Nebenkläger gesagt, was dieser habe schreiben sollen. Er wisse nicht, ob der Nebenkläger auch habe schreiben sollen, dass er dem Ganzen jetzt ein Ende mache. An der Staumauer habe er den zuvor auf dem Rücken getragenen Rucksack abgestellt. Er habe sich vergewissert, ob das Seil darin sei. Er habe zu dem Nebenkläger zweimal gesagt, dieser könne ihm 100 Prozent vertrauen. Dann habe der Nebenkläger über die Mauer steigen und ihn als Vertrauensbeweis an den Händen halten sollen. Später hätte er ihn, den Angeklagten, festhalten sollen. Der Nebenkläger sei über das Geländer gestiegen und habe sich an seinen, des Angeklagten, Händen festgehalten und nach hinten gelehnt. Er, der Angeklagte, habe ihn wieder näher zu sich ziehen wollen. In diesem Moment sei der Nebenkläger ihm weggerutscht, er, der Angeklagte, habe ja diese Handschuhe angehabt. Es sei die größte Dummheit gewesen, die er, der Angeklagte, habe machen können. Nachdem der Nebenkläger abgestürzt sei, habe er ein paarmal laut „Nein!“ gerufen. Dann sei er wieder in Richtung Parkplatz gelaufen, um von ihm verfasste Schreiben in das Auto zu legen, was er aber letztlich nicht getan habe. Er habe vorher, im Rahmen der Situation mit dem Messer auf seiner Brust, zu dem Nebenkläger gesagt, dieser solle von ihm verfasste Schreiben an sich nehmen. Auf diesen seien seine, des Angeklagten, Fingerabdrücke darauf gewesen. In den Schreiben habe ungefähr dringestanden, dass die Polizei nicht weiterforschen solle, weil er, der Angeklagte, freiwillig in den Tod gegangen sei und nicht durch den Nebenkläger. Dann sei er schnell wieder zurück zur Staumauer gelaufen. Ihm sei schlecht geworden und er habe sich erbrechen müssen. Er sei nicht bis nach unten an den Fuß der Mauer gekommen. Er habe sich konzentriert und gesagt „Nein, du bist nicht tot“. Eine Stimme habe ihm gesagt, dass der Nebenkläger noch lebe. Auch habe er, der Angeklagte, versucht, dem Nebenkläger „Energie von Onkel Tom“ zu senden Die Nachfrage, ob er ein Handy bei sich geführt habe, hat der Angeklagte bejaht. Er wisse nicht, warum er nicht den Rettungswagen gerufen habe und wie lange er da gestanden habe. Er sei aber überzeugt gewesen, dass der Nebenkläger überleben würde. Auf die Nachfrage, warum er sich nicht zu dem Nebenkläger hinbegeben habe, hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er nicht wisse, wie er das sagen solle. Er habe nicht da runter gehen können, auch wenn er gewollt hätte. Er habe zu sich gesagt, dass der Nebenkläger dieses eine Mal alleine zurechtkommen werde und gewusst, dass er nicht sterben könne. Auf die Frage, warum er, der Angeklagte, nach diesem Vorfall von seiner Suizididee abgerückt sei, hat er angegeben, dass es ja niemals geplant gewesen sei, dass der Nebenkläger abrutsche. Dann sei da der Schock gewesen, alles habe sich gedreht, wie wenn jemand ein falsches Theaterstück mit ihm, dem Angeklagten, gespielt habe. Er sei zu 100 Prozent schuld, dass der Nebenkläger abgestürzt und anschließend im Krankenhaus gewesen sei. Er habe jedoch niemals vorgehabt, ihm zu schaden. Dennoch bitte er das Gericht, ihm die Höchststrafe zu geben, ohne Wenn und Aber. Die von ihm mitgeführten Gegenstände – Messer, Spiritus, Beil – habe er, der Angeklagte, auf dem Heimweg weggeworfen. Seine schriftlichen Aufzeichnungen mit seinen Fingerabdrücken darauf habe er in einen Container geworfen. Der einzige von ihm mitgeführte Gegenstand, den er nicht weggeworfen habe, sei das Seil gewesen. Er sei dann erst einmal zu seiner Wohnung gegangen und habe ein Foto von der Konfirmation des Nebenklägers und dessen EC-Karte in einer Tüte am Kellerfenster platziert. Dann sei er reingegangen und habe noch mindestens zwei Drinks getrunken. Anschließend habe er sich wieder zu der Wohnung des Zeugen N begeben, wo er etwa 45 Minuten nach dem Absturz des Nebenklägers eingetroffen sei. Er habe zunächst den Zeugen G1 und dann den Zeugen N geweckt und mit diesen weiter Whiskey und Wodka getrunken. Er habe ihnen gesagt, er, der Nebenkläger, sei ihm aus den Händen gerutscht oder abgerutscht. Die Zeugen seien geschockt gewesen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, er wisse nicht, ob er gesagt habe, dass der Nebenkläger gestorben sein könne oder so etwas. Er glaube, er habe zu dem Zeugen N gesagt: „Er lebt, er lebt! Ich weiß, dass er nicht tot ist!“. Er habe darüber nachgedacht, sich oben auf dem Speicher mit dem Seil zu erhängen, sei dann aber aufgrund der Wirkung des Alkohols eingeschlafen. Während der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 491 ff. d. A. 90 Js 56/14 hat der Angeklagte in Bezug auf die auf dem unteren Lichtbild Bl. 491 zu sehende höchste Stelle der Staumauer im Bereich der gemauerten Brüstung in der Mitte oder des angrenzenden Geländers angegeben, dass einen Sturz aus diesem Bereich „niemand überlebe“. Zu dem oberen Lichtbild Bl. 492 und dem dort eingezeichneten Pfeil hat er angegeben, dass dies „niemals“ die Absturzstelle gewesen sei; er und der Nebenkläger seien meterweit von der gemauerten Brüstung entfernt gewesen, mindestens sechs Meter in Richtung des äußeren Endes der Staumauer. Die Frage, ob der Nebenkläger vor dem Absturz seine Brille getragen habe, hat der Angeklagte bejaht. Am vierten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte – nachdem zwischenzeitlich der Zeuge N als Zeuge vernommen worden war – seine Einlassung dahingehend ergänzt, dass er dem Zeugen G1 gesagt habe, dieser solle die schwarze Kleidung, die er, der Angeklagte, zuvor getragen habe, entsorgen. Der Zeuge habe die Kleidung anschließend in einem blauen Müllsack in einem Kleidercontainer bei Aldi in KK entsorgt. Auf die Frage, warum die Kleidung habe entsorgt werden müssen, hat der Angeklagte – nach langem Zögern – angegeben, dass er denke, er habe mal eine Andeutung gemacht. Wenn er in Schwarz komme, dann „sollt ihr am besten rennen“. Auf die Frage, warum er überhaupt schwarze Kleidung angezogen habe, hat er angegeben, er sei bereit gewesen zu sterben. Auf die sodann wiederholte Nachfrage, warum die Kleidung habe entsorgt werden müssen, hat er sich dahingehend eingelassen, dass er ja dabei gewesen sei, als das passiert sei. Weiter hat er angegeben: „Diese Kleidung, die sollte dann nicht mehr… Klar, es könnte sein, dass ich das gemacht habe, um…“, wobei diese Sätze von ihm nicht beendet wurden. Auf die weitere Frage, warum die Kleidung habe entsorgt werden müssen, hat der Angeklagte zunächst längere Zeit geschwiegen, wobei er währenddessen den Kopf geschüttelt hat. Sodann hat er – sehr leise – angegeben, dass er dem Zeugen G1 gesagt habe, er solle die Kleidung wegbringen und entsorgen. Er, der Angeklagte, sei nicht davon ausgegangen, in schwarz zu sterben. Als er den Zeugen gesagt habe, dass der Nebenkläger nicht tot sei, sei er aufgebracht gewesen und habe geweint. Die Zeugen hätten das erst mal nicht verstanden. Zu der Situation nach dem Sturz des Nebenklägers von der Mauer hat der Angeklagte auf Nachfrage seine vorherigen Angaben im Wesentlichen wiederholt. Er habe ein Handy dabei gehabt, aber nicht anrufen können. Er habe gewusst, dass der Nebenkläger erkältet gewesen sei. Den Schlüssel zu der Wohnung des Nebenklägers habe er nach dem Vorfall auf dem Weg zu der Wohnung des Zeugen N in einen Gulli geworfen. Er habe ihn nicht mehr bei sich haben wollen. Auf die Frage warum dies so gewesen sei, hat der Angeklagte zunächst längere Zeit geschwiegen und sodann geantwortet, dass er dies nicht genau wisse, auf jeden Fall habe er ihn weggeschmissen. Auf den Vorhalt, dass es ja Sinn ergeben hätte, diesen Schlüssel dem Nebenkläger zurückzugeben, wenn er davon ausgegangen sei, dass dieser noch lebe, hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass „das alles“ so habe aussehen sollen, wie ein Untergang bei einem dummen Theaterstück. Irgendwie habe er dieses Theaterstück komplett gespielt. Er sei kein Mensch, der sich in den Vordergrund dränge, er stehe eher im Schatten. Dieses eine Mal habe seine Bühne sein sollen. Er habe gewollt, dass man was sage, was berichte. Er habe ja gewusst, dass die Tat vollbracht gewesen sei. Dass der Nebenkläger ihm weggerutscht sei. Es sei auch so gewesen, dass der Zeuge G1 sich etwas Dummes ausgedacht habe, irgendeine Dummheit. Er, der Angeklagte, habe das mitbekommen und es habe eine kurze Auseinandersetzung gegeben. Der Zeuge G1 habe in der zweiten Oktoberhälfte 2014 gesagt, er habe den Nebenkläger mal in einem McDonald´s in A10 getroffen und ihm da besser eine reingehauen. Da sei er, der Angeklagte, sauer geworden und habe gesagt, „den packst du nicht an!“. Am zehnten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte die vorstehenden Angaben dahingehend ergänzt, dass einige Tage vor dem Vorfall der Zeuge G1 den Vorschlag gemacht gehabt habe, dass man ja zusammen in die Wohnung des Nebenklägers einsteigen könne, um dort belastende Unterlagen zu vernichten und dem Nebenkläger die Knochen zu brechen. Dies sei in der Tatnacht nochmal thematisiert worden. Da sei er, der Angeklagte, ausgeflippt. Wenn das passiere, dann gäbe es ein großes „Armageddon“. Er habe deutlich gegenüber den Zeugen N und G1 geäußert, dass keiner den Nebenkläger anrühren dürfe, da sie im Vergleich zu ihm „Nullen“ seien. Im Rahmen der weiteren Befragung des Angeklagten ist dieser erneut dazu befragt worden, warum er nach dessen Sturz von der Staumauer nicht zu dem Nebenkläger gegangen sei. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er dies nicht gekonnt habe, er wisse nicht warum. Er habe mit der Taschenlampe geleuchtet und dann ein paarmal gerufen, erst ganz leise, später lauter. Im letzten Wort hat der Angeklagte – abweichend zu seinen früheren Angaben – in Bezug auf den Umstand, dass er die Zeugen N und G1 dazu angehalten habe, für ihn bei der Polizei falsche Angaben zu machen, angegeben, er habe sie schützen und nicht in die Sache mit hinein ziehen wollen. (II) Hinsichtlich der Feststellungen zur Tat vom 10.12.2014 – vom Tatvorgeschehen am Abend des 09.12.2014 bis hin zum Geschehen in der Wohnung des Zeugen N am Vormittag des 10.12.2014 (II. B. 2. a) bis f) aa)) – ist die Kammer, soweit nachfolgend nicht konkretisierend oder abweichend dargestellt, der Einlassung des Angeklagten gefolgt, die durch verschiedene objektive Beweismittel und insbesondere die Aussagen der insoweit in den Feststellungen genannten Zeugen bzw. des Nebenklägers J1 bestätigt worden ist. Auch soweit die Feststellungen auf den über die Einlassung des Angeklagten hinausgehenden oder im Widerspruch hierzu stehenden Zeugenaussagen bzw. weiteren Beweismitteln beruhen, soll dies nachfolgend näher ausgeführt werden, wobei die Aussagen der Zeugen G1 und N zu den ihnen gegenüber vor und nach der Tat erfolgten Äußerungen des Angeklagten sowie die Aussage des Nebenklägers J1 zu der Ursache seines Sturzes von der Staumauer gesondert gewürdigt werden sollen. Den Feststellungen zu dem in Abwesenheit des Angeklagten erfolgten Geschehen, zu dem er mangels Wahrnehmbarkeit keine Angaben hat machen können, und zu dem Vorstellungsbild eines Zeugen hat die Kammer, falls nachfolgend nicht gesondert dargestellt, die glaubhafte Aussage des jeweiligen Zeugen bzw. des Nebenklägers zugrundegelegt. (1) Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er am Abend des 09.12.2014 schon bei sich zuhause zwei Drinks alleine und zwei mit seiner Ehefrau getrunken habe, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Einlassung in diesem Punkt stützen würden. Der Zeuge N hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte zuvor noch nichts getrunken gehabt habe, als er bei ihm angekommen sei. Überdies stehen der Einlassung des Angeklagten die glaubhaften Bekundungen seiner Frau, der Zeugin H1, im Ermittlungsverfahren entgegen. Diese hat gegenüber dem hierzu in der Hauptverhandlung vernommenen KHK C1 angegeben, dass sie ihren Mann an dem Abend vor dem Tatgeschehen nur kurz im Flur gesehen habe, wo man sich nur gute Nacht gewünscht habe, bevor sie ins Bett gegangen sei. Sie sei aus dem Badezimmer gekommen und der Angeklagte sei dort hinein gegangen. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bekundungen der im Ermittlungsverfahren ohne jegliche Belastungstendenz aussagenden Zeugin H1 haben sich nicht ergeben. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Angeklagte in seiner Einlassung bewusst übertriebene Angaben zu seinem Alkoholkonsum in der Tatnacht gemacht hat. Insoweit fällt bereits auf, dass er die vorstehenden Angaben erstmals in der Hauptverhandlung, nicht jedoch gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1 im Rahmen der Exploration gemacht hat. Der Sachverständigen gegenüber hatte er angegeben, dass er das Tatgeschehen nicht auf den Alkohol schieben wolle, er habe einen klaren Kopf gehabt. Dies hat er in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, was sich ebenfalls zu der vorstehenden Überlegung fügt, dass er in der Hauptverhandlung die Angaben zu seinem Alkoholkonsum bewusst übertrieben hat. Gegenüber dem hierzu in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen KHK I hat die Zeugin H1 bei ihrer weiteren Vernehmung im Ermittlungsverfahren bekundet, dass der Angeklagte bei dem vorgenannten Aufeinandertreffen in der Wohnung eine Jeanshose getragen habe, an seine restliche Kleidung könne sie sich nicht mehr erinnern. Aus diesen Bekundungen seiner Ehefrau folgt zum einen, dass sie am Abend des 09.12.2014 nichts mit dem Angeklagten getrunken hat, und zum anderen, dass der Angeklagte sich erst nach dem kurzen Kontakt mit ihr umkleidete und sich schwarze Kleidung anzog. Den festgestellten Umstand, dass der Angeklagte durch die schwarze Kleidung den Nebenkläger J1 und die Zeugen G1 und N zusätzlich einschüchtern wollte, hat die Kammer aus seinen rudimentären Angaben hierzu unter Berücksichtigung der Aussagen der genannten Zeugen und des Nebenklägers gefolgert. Der Angeklagte hat – auf Nachfrage dazu, warum die schwarze Kleidung später entsorgt werden musste – angegeben, dass er mal eine Andeutung gemacht habe, dass sie „am besten rennen“ sollten, wenn er in Schwarz (gekleidet) komme. Darin wird deutlich, dass das Tragen schwarzer Kleidung nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten damit verknüpft war, bei seinem Gegenüber Angst zu erzeugen. Dazu, dass der Nebenkläger die Äußerung des Angeklagten zu der Bedeutung seiner schwarzen Kleidung im Rahmen von dessen früheren Drohungen ihm gegenüber wie festgestellt wahrnahm, ist oben unter II. A. 2. b) kk) (3) und im Rahmen der zugehörigen Beweiswürdigung bereits ausgeführt worden. Dies ist durch die Aussagen der Zeugen G1 und N bestätigt worden, denen gegenüber der Angeklagte – wie festgestellt – ebenfalls in der Vergangenheit angekündigt hatte, zu töten, wenn er komplett schwarz gekleidet sei. Dass der Angeklagte zu dem festgestellten Zweck den Stecker des in seiner Wohnung befindlichen Festnetztelefons aus der Steckdose herauszog, hat die Kammer aus dem Umstand geschlossen, dass bei dem späteren Anruf des Nebenklägers auf dem Festnetztelefon des Angeklagten, wozu noch näher auszuführen sein wird, eine Sprachnachricht in der Sprachbox des Festnetzanbieters Telekom hinterlassen werden konnte. Im Übrigen hat auch die Zeugin H1 im Ermittlungsverfahren gegenüber dem hierzu vernommenen Zeugen KHK C1 nicht geschildert, dass nachts das Telefon geklingelt habe. Die Feststellung, dass der Angeklagte und die Zeugen N und G1 zu dritt – zu gleichen Teilen – insgesamt zwei Flaschen Wodka tranken, bevor der Angeklagte sich zu dem Nebenkläger begab, beruht auf den Bekundungen des Zeugen N. Diese stehen im Einklang mit den nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner vorläufigen Festnahme am 10.12.2014, wonach man ab ca. 22.00 Uhr zwei Flaschen Wodka konsumiert habe, wozu die Zeugen PK R und POK P als die den Angeklagten seinerzeit festnehmenden Polizeibeamten bekundet haben. Der Zeuge N hat des Weiteren bekundet, dass sie nach der Rückkehr des Angeklagten am Morgen des 10.12.2014 zu dritt eine komplette Flasche Whiskey geleert hätten. Dies fügt sich zu dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild aus der Wohnung des Zeugen N (Bl. 70 d. A. 90 Js 56/14), auf dem zwei leere Wodkaflaschen und eine leere Whiskeyflasche zu sehen sind. Dazu, dass während des am Abend des 09.12.2014 in der Wohnung des Zeugen N zwischen ihm, dem Zeugen G1 und dem Angeklagten geführten Gesprächs die Stimmung des Angeklagten unmittelbar kippte, als das Gespräch auf die Strafanzeige des Nebenklägers J1 gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs kam, haben die Zeugen G1 und N übereinstimmend bekundet. Dies war vor dem Hintergrund der von dem Angeklagten empfundenen Enttäuschung über das Verhalten des Nebenklägers, wozu im Rahmen der Beweiswürdigung zum Vorgeschehen ab April 2014 bereits ausgeführt worden ist, ohne Weiteres glaubhaft. (2) Die unter II. B. 2. b) getroffenen Feststellungen - Beschreibung der BB-Straße und der Wohnung des Nebenklägers J1 - beruhen auf der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls erfolgten Inaugenscheinnahme des Luftbildes Bl. 248 d. A. 90 Js 56/14 und der Lichtbilder Bl. 86 ff. d. A. 90 Js 56/14. Die Feststellungen unter II. B. 2. d) - Beschreibung der Staumauer und ihrer Umgebung - stützen sich auf die Aussagen der Zeugen KHK E, KHK I1 und KHK K1 in der Hauptverhandlung sowie die hierzu ausweislich des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen und mit den vorgenannten Zeugen erörterten Karten Bl. 35 f. d. A. 90 Js 56/14 und Lichtbilder Bl. 491 ff. d. A. 90 Js 56/14. (3) Die Feststellungen zu dem Geschehen in der Wohnung des Nebenklägers, im Rahmen der Fahrt an die JJ Talsperre, auf dem Parkplatz im Auto und auf der Staumauer beruhen auf den weitgehend übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und Bekundungen des Nebenklägers, soweit nachfolgend nicht näher ausgeführt, wobei auf die Feststellungen zu der Ursache des Sturzes des Nebenklägers von der Staumauer gesondert eingegangen werden soll. Soweit die Feststellungen über die Angaben des Angeklagten hinausgehen, hat die Kammer ihnen die glaubhafte und in verschiedenen Punkten durch weitere Beweismittel bestätigte Aussage des Nebenklägers zugrunde gelegt. Die über die Einlassung des Angeklagten hinausgehende Schilderung des Tatgeschehens durch den Nebenkläger war in sich stimmig, plastisch und von der Abfolge der Handlungsabläufe her logisch. Der Nebenkläger hat sich ruhig und sachlich zu den Geschehnissen geäußert, Nachfragen ohne erkennbare Beunruhigung beantwortet, Unsicherheiten in der Erinnerung ohne Weiteres eingeräumt und keinerlei Belastungstendenz gezeigt. Hinzu kommt, dass die verschiedenen Aussagen des Nebenklägers bei seiner polizeilichen Vernehmung am 11.12.2014, wozu neben dem Nebenkläger die Zeugin KHK’in B1 bekundet hat, am 16.12.2014 und im Rahmen der Hauptverhandlung in hohem Maße konstant waren. Zudem hatte der Nebenkläger das Geschehen bruchstückhaft bereits im Rahmen der notfallmedizinischen Behandlung gegenüber der hierzu in der Hauptverhandlung bekundenden sachverständigen Zeugin Dr. U, wie festgestellt, sowie in groben Zügen gegenüber dem ihn auf der Intensivstation befragenden und hierzu in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen KHK E geschildert. Dass der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt nicht eingehender befragt worden ist, erklärt sich durch seinen angeschlagenen Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung. Überdies spricht für die Glaubhaftigkeit der ersten polizeilichen Aussagen des Nebenklägers, dass er das eigentliche Tatgeschehen nicht erinnerte. Soweit die einzige Unstimmigkeit zwischen den Aussagen des Nebenklägers bei seinen polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung darin besteht, dass er in der Hauptverhandlung erstmals geschildert hat, der Angeklagte habe ihn losgelassen, als er sich im Rahmen des „Vertrauensbeweises“ nach hinten gelehnt habe, wird hierauf noch gesondert eingegangen. Die Bekundung des Nebenklägers, aus seiner Sicht habe der Angeklagte die Plastikhandschuhe getragen, um keine Spuren zu hinterlassen, stimmt mit der entsprechenden Angabe des Angeklagten gegenüber der psychologischen Sachverständigen X2 im Rahmen ihrer Untersuchung überein. Hierzu fügt sich, dass der Angeklagte in der Vergangenheit im Beisein der Zeugin T damit prahlte, dass er ganz genau wisse, wie man jemanden umbringe ohne Spuren zu hinterlassen. Die festgestellten Umstände, dass der Angeklagte sowohl nach dem Betreten des Zimmers des Nebenklägers als auch nach Verlassen der Wohnung, im Auto, auf dem Weg zur Staumauer und auf der Staumauer das von ihm mitgeführte Messer in der Hand hielt, ergeben sich aus den entsprechenden, ohne Weiteres glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers. Anders ist kaum erklärbar, dass der Nebenkläger in Anbetracht des gewaltsamen Eindringens des Angeklagten in sein Zimmer und des folgenden Geschehens in den genannten Situationen nicht die Flucht ergriff und sich dem Willen des Angeklagten fügte. Die Einlassung des Angeklagten ist insoweit auch widersprüchlich, da er zum einen angegeben hat, dass er den Nebenkläger an der Hand festgehalten und diese nach hinten gehalten habe, dieser aber andererseits freiwillig mit zur Staumauer gegangen sein soll. Aus welchen Gründen der Nebenkläger trotz des auch von dem Angeklagten angegebenen vorangegangenen Geschehens, in dessen Rahmen der Angeklagte seine vermeintlichen Suizidabsichten zu keiner Zeit kund tat, wieder entsprechendes Vertrauen zu dem Angeklagten gefasst haben sollte, hat auch der Angeklagte nicht zu erklären vermocht. Dass er das Messer während des Gangs zur Staumauer in der Hand hielt, wird auch durch die vorangegangene Situation im Auto indiziert, in der der Angeklagte sich das Messer an die Brust hielt. Soweit der Nebenkläger über die Angaben des Angeklagten hinaus Bekundungen zu der Kommunikation zwischen ihnen und zu den von dem Angeklagten ausgesprochenen Drohungen gemacht hat, waren diese mit der hierzu jeweils in Ansätzen abgegebenen Einlassung des Angeklagten in Einklang zu bringen und haben diese stimmig ergänzt. Dass der Angeklagte im Rahmen des Gesprächs über die Strafanzeige äußerte, dass er nun vor der Nachbarschaft wie ein „Kinderficker“ dastehe, hat der Nebenkläger unter Wiedergabe des konkreten Wortlauts bekundet. Hierzu fügt sich, dass der Vorwurf in dem gegen den Angeklagten aufgrund der Anzeige des Nebenklägers eingeleiteten Ermittlungsverfahren auf sexuellen Missbrauch von Kindern lautete. Soweit die Gesprächsthemen laut Aussage des Nebenklägers wechselten und der Angeklagte ihn etwa auch fragte, wie es in der Ausbildung laufe, passt dies zu den Angaben des Angeklagten, dass er mit dem Nebenkläger noch einmal habe reden wollen. Die Schilderung des Nebenklägers zu den ihm von dem Angeklagten vorgestellten drei Wahlmöglichkeiten war aus sich heraus bereits so originell, dass sie kaum erfunden sein kann. Hierzu fügt sich, dass der Angeklagte sich bereits in der Vergangenheit im Beisein des Zeugen Q damit brüstete, jemanden umbringen und sein mögliches Opfer unter mehreren Tötungswerkzeugen wie etwa einer Axt oder einer Schusswaffe auswählen lassen zu können, wie unter II. A. 2. b) ee) (1) festgestellt. Auch ist die von dem Nebenkläger geschilderte Vorgehensweise des Angeklagten, ihm unter drei vorgestellten Wahlmöglichkeiten eine einen Ortswechsel und das Überleben beinhaltende Option zu präsentieren, vor dem Hintergrund plausibel, dass der Angeklagte den Nebenkläger im Hinblick auf die beabsichtigte Tatbegehung dazu bringen musste, mit ihm die Wohnung zu verlassen. Dass der Angeklagte wahrheitswidrig betonte, dass der Nebenkläger bei Einhaltung aller seiner Vorgaben die Möglichkeit habe, lebend aus der Situation herauszukommen, hat die Kammer aus dem späteren Tatgeschehen geschlossen. Aus dem festgestellten Text der von dem Nebenkläger auf dem Anrufbeantworter des Festnetztelefons des Angeklagten hinterlassenen und per SMS an die Handynummern des Angeklagten und seiner Ehefrau versandten Nachrichten – dazu sogleich – hat die Kammer den zuvor festgestellten Umstand gefolgert, dass der Angeklagte dem Nebenkläger im Rahmen der ersten Option vorgab, seine Vorwürfe in Bezug auf den sexuellen Missbrauch zu bedauern und seinen eigenen Selbstmord anzukündigen. Auch der Angeklagte hat insoweit angegeben, der Nebenkläger habe nach seiner Vorgabe noch ein paar SMS schreiben sollen mit dem sinngemäßen Inhalt, dass es ihm leid tue. Zu dem Inhalt der von dem Nebenkläger auf der Sprachbox der Telekom hinterlassenen Nachricht und der Uhrzeit ihres Eingangs hat der Zeuge KHK C1 wie festgestellt bekundet, der die Sprachbox des Festnetztelefons mit Einverständnis der Ehefrau des Angeklagten angewählt und abgehört hat. Die Feststellungen zu dem Inhalt der von dem Nebenkläger an die von dem Angeklagten genannten Handynummern versandten SMS und zu der Eingangs-Uhrzeit der an die Handynummer der Ehefrau des Angeklagten gesandten SMS beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK C1, dem die von ihm im Ermittlungsverfahren vernommene Zeugin H1 ihr Smartphone zwecks Fertigung eines Lichtbildes der genannten SMS zur Verfügung gestellt hat, wobei das Lichtbild Bl. 58 d.A. 90 Js 56/14 in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und der Text der SMS nebst der angegebenen Eingangszeit verlesen worden ist. Bezüglich der handschriftlich auf einem Blatt Papier des Notizblocks verfassten Nachricht und der an die Handynummern des Angeklagten versandten SMS-Nachrichten beruhen die Feststellungen auf der Aussage des Nebenklägers J1, die aufgrund der Objektivierbarkeit der an die Handynummer der Zeugin H1 versandten SMS und der auf der Sprachbox der Festnetznummer des Angeklagten hinterlassenen Sprachnachricht ohne Weiteres glaubhaft sind. Soweit der Nebenkläger ausgesagt hat, dass er den Einsatz von Pfefferspray gegen den Angeklagten erwogen, den Gedanken aber im Hinblick auf die zwischenzeitlich von dem Angeklagten aufgesetzte Brille verworfen habe, hat er seine Gedankengänge in der Situation zu schildern vermocht, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. Auch hat der Nebenkläger seine damalige Gefühlslage und seine Befürchtungen im Rahmen des Tatgeschehens – wie festgestellt – und angesichts des objektiven Geschehens ohne Weiteres nachvollziehbar angegeben. Die Feststellung, dass der Angeklagte sich durch die Übergabe der EC-Karte des Nebenklägers und dessen Notiz seiner PIN-Nummer Zugriff auf das Girokonto des Nebenklägers verschaffen wollte, beruht darauf, dass eine andere Erklärung nicht ersichtlich ist und insbesondere die von dem Angeklagten präsentierten Erklärungsversuche nicht nachvollziehbar sind, worauf noch näher einzugehen sein wird. Auch die Feststellung, dass der Angeklagte dem Nebenkläger durch seine Angaben zu den Zeugen N und A1 das Gefühl geben wollte, er stehe alleine da mit seinen Vorwürfen gegen den Angeklagten, beruht auf dem Fehlen einer anderweitigen Erklärung. Dass der Angeklagte jeweils die Filter der von ihm und dem Nebenkläger gerauchten Zigaretten einsteckte, hat der Nebenkläger glaubhaft bekundet. Dies fügt sich dazu, dass der Angeklagte nach seinen Angaben gegenüber der psychologischen Sachverständigen X2 auch die Plastikhandschuhe trug, um keine Spuren zu hinterlassen. Der von dem Nebenkläger angegebene Abstellort seines Pkws auf dem am nächsten zur Staumauer hin gelegenen Parkplatz ist durch die Inaugenscheinnahme der von dem Pkw gefertigten und mit dem Zeugen KHK E erörterten Lichtbilder Bl. 14 ff. d. A. 90 Js 56/14 bestätigt worden. Dass der Angeklagte während des auf dem genannten Parkplatz im Auto sitzend geführten Gesprächs wahrheitswidrig vorgab, seinen eigenen Pkw in der Nähe abgestellt zu haben, folgt bereits aus seiner Einlassung, wonach er nach dem Sturz des Nebenklägers von der Staumauer zu Fuß nach FF2 zurück ging und sein Pkw dort in der Garage stand. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte und der Nebenkläger auf Weisung des Angeklagten unmittelbar nach Passieren der gemauerten Brüstung – auf der Staumauer in Richtung Geländeseite blickend rechts von der gemauerten Brüstung, wo der Höhenunterschied zwischen der Dammkrone und der darunter liegenden Wiese etwa 20 Meter beträgt – anhielten, der Nebenkläger weisungsgemäß über das Geländer kletterte und sich dort – an der praktisch höchsten Stelle der Staumauer, unmittelbar neben der gemauerten Brüstung – von dem Angeklagten im Rahmen des „Vertrauensbeweises“ an den Händen gehalten zurücklehnte, beruhen neben der Aussage des Nebenklägers auf den Aussagen der als Tatortbeamten tätigen Zeugen KHK E, KHK I1 und KHK K1 sowie der Inaugenscheinnahme der von den genannten Tatortbeamten erläuterten Tatortlichtbilder (Bl. 245 f., 491 ff. d. A. 90 Js 56/14). Der Angeklagte hat in seiner Einlassung angegeben, dass der „Vertrauensbeweis“ nicht in der Mitte der Staumauer neben der gemauerten Brüstung, sondern „meterweit“ davon entfernt, mindestens sechs Meter in Richtung des äußeren Endes der Staumauer hin, stattgefunden habe. Dies ist jedoch im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Die genannten Tatortbeamten haben im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, dass sich genau unterhalb der von dem Nebenkläger in seiner ersten polizeilichen Vernehmung genannten Stelle rechts neben der gemauerten Brüstung – auch auf den Lichtbildern Bl. 246 und 495 d. A. 90 Js 56/14 zu erkennende – von oben deutlich zu sehende und unmittelbar neben dem Geländer des Tosbeckens liegende Eindruckspuren im Wiesenboden befunden hätten, die zu einem menschlichen Körper gepasst hätten und mit Regenwasser gefüllt gewesen seien. Zudem sei in unmittelbarer Nähe der von dem Nebenkläger beschriebenen AbsturzsteIle im Erdreich dessen Brille aufgefunden worden. Der Nebenkläger hat diese als seine Brille identifiziert. Die Feststellungen zu dem Verlauf des Sturzes des Nebenklägers von der Staumauer stützen sich – neben den bereits dargelegten Aussagen der Zeugen KHK E, KHK I1 und KHK K1 zu der Aufschlagstelle sowie den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 245 f., 491 ff. d. A. 90 Js 56/14 – auf die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Y1. Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das trotz eines Sturzes aus etwa 20 Metern Höhe lediglich potentiell lebensbedrohliche Verletzungsbild des Nebenklägers – dazu nachfolgend – am ehesten dadurch erklärbar sei, dass der Nebenkläger nicht im freien Fall über die gesamte Distanz gestürzt, sondern auf die konkav gekrümmte Staumauer aufgetroffen und diese weiter hinab gerutscht sei. Dass der Angeklagte nach dem Sturz des Nebenklägers keine Rettungsbemühungen entfaltete, obwohl er ein Mobiltelefon bei sich führte, entspricht seiner Einlassung. Auf die Unplausibilität dieses Verhaltens unter Zugrundelegung seiner Einlassung, er habe sich an der Staumauer suizidieren wollen und der Nebenkläger sei ihm im Rahmen des „Vertrauensbeweises“ aus den Händen gerutscht, wird sogleich im folgenden Abschnitt näher eingegangen. (III) Tötungshandlung Die Feststellung, dass der Angeklagte den Nebenkläger - wie von vornherein beabsichtigt - losließ, als dieser sich im Rahmen des „Vertrauensbeweises“ weisungsgemäß nach hinten lehnte, beruht auf folgenden Erwägungen: (1) Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung hierzu angegeben, er habe sich auf der Staumauer im Beisein des Nebenklägers mithilfe des mitgeführten Seils erhängen wollen, wozu er den Nebenkläger mit dem Klebeband am Geländer habe festbinden wollen, damit dieser nicht weglaufe. Im Rahmen des zuvor durchgeführten „Vertrauensbeweises“ sei der Nebenkläger ihm aus den Händen gerutscht, als er, der Angeklagte, ihn nach dem Zurücklehnen wieder näher zu sich habe ziehen wollen. Die Einlassung des Angeklagten ist in sich nicht stimmig, teilweise widersprüchlich und unter Berücksichtigung der basierend auf den weiteren Angaben des Angeklagten festgestellten Umstände unplausibel. Der Angeklagte vermochte zunächst nicht einleuchtend zu erklären, warum der Nebenkläger seinem angeblich beabsichtigten Suizid beiwohnen sollte. Einerseits hat er hierzu angegeben, dass er noch einmal mit dem Nebenkläger habe sprechen wollen und es ihm, dem Angeklagten, die größte Ehre gewesen sei, wenn der Nebenkläger seinem Suizid beigewohnt hätte. Andererseits hat er ausgeführt, dass es ihm darum gegangen sei, dass der Nebenkläger sich möglichst hilflos fühlen und Angst verspüren sollte. Dies lässt sich nur schwerlich miteinander in Einklang bringen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf die Ausführungen der psychologischen Sachverständigen X2 zu der fehlenden Stringenz in den Angaben des Angeklagten verwiesen (unten (VI), (1)), denen sich die Kammer anschließt. Daneben war besonders augenfällig, dass der Angeklagte weder dafür, dass er in der Tatnacht schwarze Kleidung trug, noch erst recht nicht für den Umstand, dass diese am Morgen nach dem Geschehen entsorgt werden musste, eine plausible Erklärung vorbringen konnte. Soweit der Angeklagte auf die Frage, warum er schwarze Kleidung getragen habe, angegeben hat, dass er bereit gewesen sei zu sterben, steht dies bereits im unmittelbaren Widerspruch zu seiner weiteren Angabe – auf die Frage, warum die Kleidung habe entsorgt werden müssen –, dass er nicht davon ausgegangen sei, in schwarz zu sterben. Hinsichtlich des Unvermögens des Angeklagten, den Umstand zu erklären, warum die schwarze Kleidung am Morgen des 10.12.2014 von dem Zeugen G1 entsorgt werden musste, spricht bereits das zögerliche Einlassungsverhalten des ansonsten nicht um eine Antwort verlegenen Angeklagten für sich. Zudem konnte er hierfür auch nach längerer Bedenkzeit keine plausible Erklärung präsentieren. Auch der Umstand, dass der Angeklagte während des gesamten Tatgeschehens Plastikhandschuhe trug, um – entsprechend seiner Angabe gegenüber der psychologischen Sachverständigen X2 – keine Spuren zu hinterlassen, ist von ihm im Hinblick auf seinen angeblich geplanten Suizid nicht nachvollziehbar erklärt worden, da er nach seinem Tod ohnehin nicht mehr für die im Rahmen des vorherigen Geschehens in der Tatnacht zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Taten zur Verantwortung gezogen worden wäre. Das Tragen von Plastikhandschuhen zur Verhinderung des Legens von Spuren machte auch dann keinen Sinn, wenn es dem Angeklagten – wie seine Einlassung zu dem angeblich von ihm verfassten Schriftstück mit seinen Fingerabdrücken darauf zeigt – darum ging, dass der Nebenkläger nach seinem Tod nicht als möglicher Täter mit diesem in Verbindung gebracht würde, da von dem Angeklagten hinterlassene Fingerabdrücke – beispielsweise an dem metallenen Geländer oben auf der Staumauer – nicht zur Belastung sondern allenfalls zur Entlastung des Nebenklägers hätten beitragen können. Insoweit ist auch nicht erklärlich, warum der Angeklagte dieses angeblich vorhandene Schriftstück entsorgt haben will, da dieses seine Einlassung in der Hauptverhandlung gestützt hätte. Auch die von dem Nebenkläger auf Weisung des Angeklagten in Form von SMS, fernmündlich und schriftlich verfassten Nachrichten – sinngemäß des Inhalts, es tue ihm leid und er werde dem Ganzen jetzt ein Ende machen – lassen sich mit den von dem Angeklagten behaupteten Suizidabsichten nicht in Einklang bringen. Insoweit gilt, dass der Angeklagte im Falle seines Todes und des Weiterlebens des Nebenklägers das mit den Nachrichten verfolgte Ziel einer Rehabilitierung bzw. Reinwaschung von dem ihm zur Last gelegten Missbrauchsvorwurf nicht erreicht hätte, da der Nebenkläger den Anlass für die Abgabe dieser Nachrichten nach dem Tod des Angeklagten geschildert und richtig gestellt hätte, so dass der Angeklagte nach wie vor als Täter des sexuellen Missbrauchs gegolten hätte. Die Angaben des Angeklagten zu dem Grund für die Übergabe der EC-Karte und die Offenbarung der PIN-Nummer durch den Nebenkläger sind unter Zugrundelegung seiner Einlassung ebenfalls nicht nachvollziehbar. Warum das Geschehen in der Tatnacht wie eine Entführung aussehen sollte, wenn er, der Angeklagte, sodann sterben wollte, hat der Angeklagte nicht zu erklären vermocht. Auch soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang angegeben hat, dass das Auto des Nebenklägers nicht mehr so gut gewesen sei und er dieses an einem einsamen Ort vor eine Wand habe „knallen“ wollen, damit die Versicherung dem Nebenkläger Geld für ein neues Auto gegeben hätte, widerspricht dies seinen sonstigen Angaben und ist unstimmig. Der Angeklagte hat stets betont, dass er sich im Beisein des Nebenklägers auf der Staumauer habe suizidieren wollen, so dass er nach seinem Tod keine Gelegenheit mehr gehabt hätte, den Pkw des Nebenklägers zu Schrott zu fahren. Auch ist unter keinem Gesichtspunkt verständlich, warum der Angeklagte die EC-Karte nebst PIN-Nummer des Nebenklägers benötigte, wenn dieser im Nachhinein einen Versicherungsfall geltend machen sollte. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des angeblichen „Vertrauensbeweises“ hat der Angeklagte keine nachvollziehbare Begründung zu geben vermocht. Der Nebenkläger hatte das Vertrauen in ihn ohnehin längst verloren. Selbst dem Angeklagten, der nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1 nach seiner Persönlichkeitsstruktur nur wenig Empathie empfindet, konnte dies im Hinblick auf sein Verhalten gegenüber dem Nebenkläger in der Tatnacht nicht verborgen bleiben. In Bezug auf die Durchführung des „Vertrauensbeweises“ ist unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten zudem nicht verständlich, dass er den Nebenkläger an den Händen festhielt, ohne zuvor die Plastikhandschuhe abzulegen oder zur Vermeidung eines Abrutschens dessen Handgelenke zu umfassen, da hiermit jeweils zusätzliche Gefahren hinsichtlich eines Abrutschens verbunden waren. Soweit der Angeklagte angegeben hat, nach dem Absturz des Nebenklägers weder zu diesem an den Fuß der Staumauer gegangen zu sein, um ihm im Falle seines Überlebens zu helfen, noch mit seinem mitgeführten Handy einen Notruf abgesetzt zu haben, ist dies nicht nachvollziehbar, wenn es ihm zugleich um dessen Überleben gegangen sein sollte. Zudem variierten die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten, der am ersten Hauptverhandlungstag u. a. angegeben hat, er sei nicht bis nach unten an den Fuß der Mauer gekommen, da ihm schlecht geworden sei und er sich habe erbrechen müssen, entsprechend seiner Einlassung am zehnten Hauptverhandlungstag aber mit der Taschenlampe geleuchtet haben will. Soweit der Angeklagte zur Erklärung seines Verhaltens ins Mystische abgedriftet ist, indem er etwa eine Stimme gehört haben will, die ihm gesagt habe, dass der Nebenkläger noch lebe, und er gewusst habe, dass der Nebenkläger nicht sterben könne, er, der Angeklagte, versucht habe, ihm „Energie von Onkel Tom“ zu senden, kommt diesen Begründungsversuchen schon für sich genommen keinerlei Überzeugungskraft zu. Zudem ist dies nicht mit den objektiven Gegebenheiten in der Tatnacht in Einklang zu bringen. Überdies fügt sich dieses Einlassungsverhalten zu dem früheren Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger J1 und dem Zeugen D, denen gegenüber er - wie unter II. A. 2. b) kk) und ll) festgestellt - sich mitunter geheimnisvoll gab und seine angeblich vorhandenen übersinnlichen Fähigkeiten demonstrierte. Dass der Angeklagte im entsprechend seiner Einlassung unterstellten Fall eines Unfalls nicht nachschaute, wie es um den Nebenkläger stand, ist auch aus dem Grund nicht erklärlich, dass der Angeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen X2 und Dr. W1 von seiner Persönlichkeitsstruktur her auch in Ausnahmesituationen besonders belastbar ist. Auch die von ihm angegebenen Umstände, wonach er auf dem Rückweg das Messer, die Axt und die Flasche Brennspiritus weggeworfen, den Schlüssel zu der Wohnung des Nebenklägers in einen Gulli geworfen und mithilfe des Zeugen G1 seine schwarze Kleidung entsorgt habe, hat der Angeklagte mit seiner Einlassung nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Im Hinblick auf das Wegwerfen des Schlüssels in einen Gulli gilt dies auch und insbesondere, wenn der Angeklagte - wie von ihm angegeben - von einem Überleben des Nebenklägers ausging, da diesem der Schlüssel in diesem Falle weiter von Nutzen gewesen wäre. In diesem Rahmen hat der Angeklagte zudem angegeben, „er habe ja gewusst, dass die Tat vollbracht gewesen sei“ und dass man über diese habe berichten sollen, was vom Wortlaut her mit einem Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringen ist. Soweit der Angeklagte die Zeugen G1 und N nach seiner Rückkehr in die Wohnung des Zeugen N am frühen Morgen des 10.12.2014 aufgefordert hat, mit ihm weiter Alkohol zu trinken und zu seinen Gunsten falsch auszusagen, dass sie nichts wüssten und er, der Angeklagte, die ganze Nacht in der Wohnung gewesen sei, hat er dies im letzten Wort sinngemäß damit zu begründen versucht, er habe sie schützen und nicht in die Sache mit hinein ziehen wollen. Zur Erreichung dieses Zwecks war das Vorgehen des Angeklagten allerdings denkbar ungeeignet, da beide als Alibizeugen im besonderen Fokus der Polizei standen. Unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten ist ferner nicht erklärlich, warum er seinen Suizidplan nach dem Absturz des Nebenklägers nicht weiterverfolgt hat. Der Angeklagte hat selbst angegeben, weder in der Tatnacht noch in der Folge einen Suizidversuch unternommen zu haben. Wäre er hierzu jedoch entschlossen gewesen, hätte zur Durchführung dieses Plans erst Recht Anlass bestanden, wenn der Sturz des Nebenklägers – den er nach seinen Angaben nach wie vor liebte – ein bedauerlicher Unfall gewesen wäre. Es ist auch kein Grund dafür erkennbar, warum er die von ihm mitgeführten Gegenstände auf dem Heimweg wegwarf, wenn er diese – wie von ihm behauptet – mitgeführt hatte, um im Beisein des Nebenklägers Selbstmord zu begehen. Dass er die Absicht, sich umzubringen, nach dem Sturz des Nebenklägers endgültig aufgegeben hätte, hat der Angeklagte nicht behauptet. Vielmehr hat er insoweit angegeben, er habe sich nach seiner Rückkehr in die Wohnung des Zeugen N am Morgen des 10.12.2014 auf dem Speicher dieses Hauses mit dem von ihm in der Tatnacht mitgeführten Seil erhängen wollen, sei dann aber aufgrund der Wirkung des Alkohols eingeschlafen. Neben der Vielzahl der aufgeführten Unstimmigkeiten in der Einlassung des Angeklagten spricht auch sein Einlassungsverhalten gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. In Bezug auf das Einlassungsverhalten war zunächst auffällig, dass der Angeklagte sich im Hinblick auf nach seiner Einlassung schwer erklärbare Umstände häufig auf eine Erinnerungslücke berufen hat, in anderen Punkten aber eine ganz konkrete Erinnerung gehabt haben will. Gegen den Wahrheitsgehalt der Einlassung des Angeklagten ist weiter anzuführen, dass er – auch im Verlauf der Hauptverhandlung – bewusst Manipulation und Täuschung eingesetzt hat, um an das von ihm verfolgte Ziel zu gelangen. Besonders markant ist insoweit, dass er in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass er gegenüber der Sachverständigen Dr. W1 im Rahmen der Exploration bewusst wahrheitswidrige Angaben zu seiner Kindheit und Jugend gemacht habe, um als geisteskrank, psychisch krank, „schizophren oder so“ zu gelten, dass er während der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung telefonischen Kontakt mit dem Zeugen G1 aufnahm und ihn einwies, in das Mobilheim einzubrechen, um Beweismaterial zu vernichten sowie dass er die Zeugen N und G1 – zunächst – dazu gebracht hat, auszusagen, dass nichts Sexuelles zwischen ihnen und dem Angeklagten gewesen sei und sie auch keine entsprechenden Beobachtungen am Mobilheim in Bezug auf andere Jugendliche gemacht hätten, sowie dazu ihm im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenaussage für die Tatnacht auf den 10.12.2014 ein falsches Alibi zu geben. Die Einlassung des Angeklagten hat das Geschehen in der Tatnacht und den Umstand, dass der Nebenkläger von der Staumauer stürzte, daher insgesamt nicht plausibel zu erklären vermocht. Daher lassen bereits die von dem Angeklagten eingeräumten objektiven Umstände in ihrer Zusammenschau unter Berücksichtigung des Vorgeschehens im Grunde genommen nur den Schluss zu, dass er aus den in den Feststellungen aufgeführten Motiven den Nebenkläger absichtlich die Staumauer herunterstürzen ließ, um diesen zu töten. Eine anderweitige Erklärung ist nicht ersichtlich. Die von dem Angeklagten präsentierten Erklärungsversuche sind – wie dargelegt – nicht nachvollziehbar. (2) Hinzu kommt, dass der Nebenkläger J1 – in der Hauptverhandlung erstmals – angegeben hat, dass er sich daran erinnere, dass der Angeklagte – nachdem er, der Nebenkläger, sich im Rahmen des „Vertrauensbeweises“ nach hinten gelehnt habe – gesagt habe „Krass, oder?“ und anschließend seine, des Nebenklägers, Hände losgelassen habe. Die Kammer ist der Aussage auch in diesem Punkt gefolgt. Zwar hatte der Nebenkläger im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 11.12.2014 ausgesagt, dass er sich nur bis zu dem Punkt erinnere, in dem er sich zurückgelehnt habe. Hieraus ergeben sich jedoch keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Bekundungen des Nebenklägers in der Hauptverhandlung. Sowohl die psychiatrische Sachverständige Dr. W1 als auch der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Y1 haben auf Befragen der Kammer übereinstimmend angegeben, dass ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades und eine hierdurch bedingte Bewusstlosigkeit häufig mit einer Erinnerungslücke für die Zeit kurz vor dem Aufprall einhergehe, dass es jedoch ebenso üblich sei, dass mit fortschreitender Abheilung der beeinträchtigten Hirnregionen Erinnerungen zurückkehrten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie bei dem Nebenkläger – das Schädel-Hirn-Trauma gut behandelt und therapiert worden sei. In Zusammenschau mit der auch im Übrigen hohen Qualität der Aussage des Nebenklägers bestehen daher für die Kammer keine Zweifel daran, dass auch dessen vorliegend in Rede stehenden Bekundungen erlebnisbasiert sind und nicht einer nachfolgenden Anreicherung der Erinnerung durch Überlegungen geschuldet sind, wie sich das Geschehen wohl zugetragen haben müsse. (3) Zu einem intentional gesteuerten Loslassen des Nebenklägers durch den Angeklagten fügen sich zudem die Aussagen der Zeugen N und G1 zu dem Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat, da sich hieraus schließen lässt, dass es dem Angeklagten um die Tötung des Nebenklägers ging. (a) Der Zeuge G1 hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Angeklagte schon im Vorfeld der Tatnacht im Hinblick auf die erstattete Anzeige ihm gegenüber geäußert habe, dass man den Nebenkläger J1 eigentlich umbringen müsste. In der Nacht auf den 10.12.2014 habe er dann, bevor er die Wohnung gegen 02:00 bis 03:00 Uhr verlassen habe, die in den Feststellungen enthaltenen Äußerungen getätigt. Diese Aussage ist glaubhaft. Zwar war zu berücksichtigen, dass der Zeuge G1 – ebenso wie der Zeuge N – einen Tag nach der Tat am 11.12.2014 gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht und dem Angeklagten ein falsches Alibi gegeben hat. Dies haben die Zeugen jedoch nachvollziehbar damit erklärt, dass der Angeklagte ihnen angedroht habe, dass ihnen andernfalls dasselbe wie dem Nebenkläger J1 passiere. Dass es eine solche Drohung tatsächlich gegeben hat, ist in Anbetracht der bereits im Vorfeld der Tat vom 10.12.2014 wiederholt von dem Angeklagten geäußerten Ankündigung gegenüber den Zeugen G1 und Q sowie dem Nebenkläger J1, dass er eine gegen ihn bei der Polizei aussagende Person nach seiner Entlassung aus der Haft töten werde (vgl. II. A. 2. b) aa), ee), kk)), ohne Weiteres glaubhaft. Zudem lässt der Umstand, dass der Zeuge bei der Polizei zugunsten des Angeklagten eine falsche Aussage gemacht hat, nicht den Rückschluss zu, dass er später zu dessen Lasten falsch aussagt. Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass die Bekundungen des Zeugen G1 in der Hauptverhandlung – wie bereits ausgeführt – insgesamt eine gewisse Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten aufwiesen. Dies gilt jedoch nicht für seine Angaben bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 14.12.2014. Bereits in dieser hatte der Zeuge G1 die vorliegend in Rede stehenden Äußerungen des Angeklagten in der Tatnacht geschildert, wie der zeugenschaftlich vernommene Vernehmungsbeamte KHK E in der Hauptverhandlung bekundet hat. Überdies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass der Zeuge G1 mit den festgestellten Äußerungen des Angeklagten nicht nur diesen, sondern zugleich sich selbst belastet hat. Denn aus objektiver Sicht hätten diese ihn – ebenso wie den Zeugen N – veranlassen sollen, wenn nicht gar müssen, die Polizei zu informieren und/oder den Nebenkläger J1 zu warnen. Das schlechte Gewissen, dies nicht getan zu haben, war dem Zeugen G1 in der Hauptverhandlung deutlich anzumerken und ergibt sich zudem aus der schriftlich verfassten „richtigen Aussage“ der Zeugen G1 und N, wonach beide die zuständigen Kriminalbeamten aus MM, den Nebenkläger J1 und seine Familie um Entschuldigung für die aus „nackter Angst“ begangenen Lügen baten. Insgesamt fügt sich die Aussage des Zeugen G1 zu den Äußerungen des Angeklagten vor und nach der Tat sowohl stimmig in das objektive Tatgeschehen ein sowie zu dem Umstand, dass der Zeuge die schwarze Kleidung des Angeklagten entsorgte, auf dessen Aufforderung am Morgen des 10.12.2014 weiter mit ihm Alkohol trank und ihm im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 11.12.2014 wahrheitswidrig ein Alibi gab. Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen N bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.12.2014 zu den Äußerungen des Angeklagten in der Tatnacht, wozu die Zeugen KHK C1 und KHK M als damalige Vernehmungsbeamten im Einklang miteinander bekundet haben, inhaltlich mit denjenigen des Zeugen G1 übereinstimmen. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge N zwar zunächst abweichend angegeben, dass eine solche Äußerung nicht in der Tatnacht, wohl aber einige Tage zuvor gefallen sei. Dies hat er auf Vorhalt seiner polizeilichen Angaben jedoch dahingehend relativiert, dass er nicht mehr wisse, wann die Äußerung gefallen sei. Die Kammer führt dieses Aussageverhalten darauf zurück, dass der Zeuge entweder aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs tatsächlich keine sichere Erinnerung mehr an den Zeitpunkt dieser Äußerung hatte oder aber dass er im Hinblick auf seine hiermit verbundene eigene Verantwortlichkeit dies nicht mehr erinnern wollte. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Aussageverhalten jedoch kein belastbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugen G1 und N bereits im Rahmen ihrer Vernehmungen am 14.12.2014 falsche Angaben zu den vorliegend in Rede stehenden Äußerungen des Angeklagten gemacht haben. (b) Die festgestellten Äußerungen des Angeklagten in Bezug auf den Nebenkläger J1 vor Verlassen der Wohnung des Zeugen N gegen 02:00 bis 03:00 Uhr fügen sich zudem zu den weiteren Angaben, die der Angeklagte nach seiner Rückkehr in diese Wohnung machte. Die Zeugen haben insoweit übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte sinngemäß – wie festgestellt – geäußert habe, dass es gemacht sei und dass der Nebenkläger tot sei. Auch diese Äußerungen des Angeklagten – die die Zeugen bereits in ihrer Vernehmung vom 14.12.2014 inhaltlich übereinstimmend geschildert hatten – sind glaubhaft. Sie fügen sich ohne Weiteres zu dem Umstand, dass der Angeklagte – wie er selbst bestätigt hat – den Zeugen G1 aufforderte, die schwarze Kleidung zu entsorgen und beide Zeugen dazu animierte, weiteren Alkohol mit ihm zu trinken für den Fall des Erfordernisses der Abgabe einer Blutprobe bei der Polizei und ihm im Falle einer polizeilichen Vernehmung ein falsches Alibi zu geben. Zudem hat der Zeuge N sein Unverständnis und Entsetzen über diese Information einfühlbar zum Ausdruck gebracht, indem er angegeben hat, er habe sich nicht vorstellen können, dass der Angeklagte dem Nebenkläger, „seinem geliebten Bärchen“, etwas angetan habe. Nicht zuletzt folgt die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen G1 und N zu den Äußerungen des Angeklagten in der Tatnacht daraus, dass diese sich zwanglos in die Schilderung des Kerngeschehens durch den Nebenkläger J1 einfügen lassen. (4) Bei Vornahme einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der nicht plausiblen Einlassung des Angeklagten, er habe an der Staumauer Suizid begehen wollen und der Nebenkläger sei ihm zuvor im Rahmen des „Vertrauensbeweises“ weggerutscht, der Aussage des Nebenklägers, der Angeklagte habe ihn losgelassen, sowie der Aussagen der Zeugen G1 und N, wonach der Angeklagte die Tötung des Nebenklägers im Laufe des Abends des 09.12.2014 ankündigte und nach seiner Rückkehr in die Wohnung in den frühen Morgenstunden des 10.12.2014 sinngemäß bestätigte, spricht bereits alles dafür, dass der Angeklagte den Nebenkläger intentional losgelassen hat. Hierzu fügt sich der Inhalt der auf Anweisung des Angeklagten von dem Nebenkläger in der Tatnacht verfassten Nachrichten, wonach es ihm, dem Nebenkläger, leid tue und er „dem Ganzen“ jetzt ein Ende bereiten werde. Dieser ist nur in Zusammenhang mit der Tötung des Nebenklägers logisch zu erklären, da andernfalls der Nebenkläger überlebt, seine Beschuldigungen aufrechterhalten und das Zustandekommen der genannten Nachrichten erklärt hätte. Der Nebenkläger durfte daher nicht überleben, damit der Angeklagte das mit den Nachrichten verfolgte Ziel erreichte. Im Übrigen hat der Angeklagte nachfolgend keinen Suizid begangen. Dazu, dass der Angeklagte den Nebenkläger intentional losgelassen hat, passen überdies die festgestellten Umstände, wonach der Angeklagte gegenüber den Zeugen G1 und N im Vorfeld der Tat angab, es werde keine Gerichtsverhandlung geben, dass der Angeklagte während des Geschehens in der Tatnacht darum bemüht war, keine Spuren zu hinterlassen, sowie dass er währenddessen gebrauchte Gegenstände wegwarf und die von ihm getragene Kleidung entsorgen ließ sowie der Umstand dass der Angeklagte dem Nebenkläger bereits im Jahr 2012 oder Anfang 2013 drohte, mit ihm zu einer Brücke zu fahren und ihn dort herunter zu stoßen. Hinzu kommt, dass die Herbeiführung des Sturzes des Nebenklägers von der Staumauer an der JJ Talsperre besonders dazu geeignet war, diesen zu töten. An der von dem Angeklagten zur Durchführung des „Vertrauensbeweises“ gewählten Stelle war die Staumauer etwa 20 Meter hoch. Ein Sturz von dieser Stelle ist stets zur Herbeiführung tödlicher Verletzungen geeignet. Insoweit war – neben der Höhe der Staumauer an dieser Stelle – zu berücksichtigen, dass aufgrund der konkaven Krümmung der Staumauer und ihrer Beschaffenheit aus Bruchsteinen die Gefahr eines tödlichen Sturzverlaufs durch einen heftigen Aufprall mit dem Kopf gegen die Staumauer bestand, zumal die Bruchsteine grob behauen waren und hierdurch Kanten aufwiesen. Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Y1 kann insoweit bereits ein Sturz über eine Distanz von zwei Metern zur Herbeiführung tödlicher Kopfverletzungen ausreichen. Zudem befand sich die Stelle, an der der Nebenkläger auf dem Wiesenboden aufprallte, unmittelbar neben dem das Tosbecken begrenzenden, metallenen und über einen Betonpfeiler an der Staumauer befestigten Geländer. Wäre der Nebenkläger mit dem Körper auf dieses Geländer oder den Betonpfeiler aufgetroffen, hätte der Sturz – wie der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Y1 ausgeführt hat – tödliche Verletzungen zur Folge gehabt. Zu den vorstehenden Ausführungen fügt sich, dass durch einen Sturz von der Staumauer der JJ Talsperre in der Vergangenheit bereits mehrere Suizidenten zu Tode gekommen waren, wozu der Zeuge KHK E bekundet hat. Überdies war angesichts der zur Tatzeit herrschenden Witterungsbedingungen mit Temperaturen knapp oberhalb des Gefrierpunktes – insoweit ist die amtliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 17.12.2014, Bl. 404 ff. d. A. 90 Js 56/14 in der Hauptverhandlung verlesen worden – davon auszugehen, dass der durch einen grippalen Infekt zusätzlich geschwächte Nebenkläger während der folgenden Stunden an den Folgen einer Unterkühlung versterben würde. Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Y1 hat insoweit ausgeführt, dass Todesfälle infolge einer Unterkühlung selbst bei Umgebungstemperaturen um fünf Grad Celsius aufgetreten seien. Überdies handelte es sich bei dem Absturzort des Nebenklägers an der Staumauer um eine abgelegene Stelle, an der allenfalls tagsüber Spaziergänger vorbeikamen. Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Y1 hat daher den Umstand, dass der Nebenkläger das Geschehen – mit den festgestellten, lediglich potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen (dazu nachfolgend) – überlebte, als glücklichen Zufall bezeichnet. Dem schließt sich die Kammer an. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten der Staumauer hatte die Kammer daher keinen Zweifel, dass der Nebenkläger von der Staumauer herabstürzte, da der Angeklagte ihn während des „Vertrauensbeweises“ intentional losließ. (IV) Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite Nach alledem liegt die von der Kammer gezogene Schlussfolgerung auf der Hand, dass der Angeklagte den Nebenkläger in der Absicht die Staumauer herunterstürzen ließ, um diesen zu töten, weil er sich hierdurch eine Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs versprach. (1) Tötungsabsicht Schon in der Vergangenheit hatte der Angeklagte sich seinen Äußerungen gegenüber einigen der Jugendlichen zufolge vielfach mit der Frage beschäftigt, wie man einen Menschen umbringen kann, ohne dass die Tat nachgewiesen werden kann. In diesem Rahmen hatte er wiederholt angegeben, in der Lage zu sein, eine solche Tat wie einen Selbstmord aussehen zu lassen. Dem Nebenkläger hatte er bereits 2012 oder Anfang 2013 angedroht, ihn von einer Brücke herunter zu stoßen, als dieser sich in Bezug auf seine Freundin gegen ihn aufgelehnt hatte. Nach der Durchsuchung im November 2014 beschäftigte sich der Angeklagte konkret gedanklich mit der Tötung des Nebenklägers. Dies zeigen die im Vorfeld der Tat gegenüber den jeweils in den Feststellungen genannten Zeugen getätigten Äußerungen, dass man den Nebenkläger eigentlich umbringen müsste, dass es nicht zu einer Gerichtsverhandlung kommen werde und – am Abend des 09.12.2014 – dass der Nebenkläger es verdient habe zu sterben, wobei der Angeklagte durchblicken ließ, dass er den Nebenkläger „killen“ wolle. Zur Umsetzung dieses Plans wählte der Angeklagte eine geeignete Stelle, schließlich nicht an einer Brücke, sondern an der Staumauer der JJ Talsperre. Dazu, dass diese Stelle zur Umsetzung seines Plans gut geeignet war, wurde bereits ausgeführt. Auch der Angeklagte wusste dies; im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat er selbst angegeben, dass einen Sturz von der höchsten Stelle der Staumauer im Bereich der gemauerten Brüstung in der Mitte oder des angrenzenden Geländers – also im Bereich des tatsächlichen Absturzortes des Nebenklägers – „niemand überlebe“. Der Angeklagte hat sich insoweit lediglich darauf berufen, dass der Absturzort nicht so weit zur Mitte der Staumauer hin, sondern mehr zu deren äußerem Ende hin gelegen habe, was – wie ausgeführt – widerlegt ist. In der Nacht auf den 10.12.2014 gelangte sein Plan sodann zur Umsetzung, wobei der Angeklagte seine Tat regelrecht zelebrierte. Er trug schwarze Kleidung, weil er aufgrund seiner vorangegangenen Ankündigungen wusste, dass schon dieses Erscheinungsbild bei dem Nebenkläger Todesängste auslösen würde. Zudem zog er sich Plastikhandschuhe an, um zu verhindern, dass er Spuren hinterließ. Aus dem gleichen Grund steckte er die Zigarettenfilter der während des Tatgeschehens gerauchten Zigaretten ein. Sodann ließ er den Nebenkläger zwischen drei Geschehensvarianten wählen, von denen zwei nach Vorgabe des Angeklagten den sofortigen Tod des Nebenklägers bedeutet hätten. Durch Drohgebärden brachte er den Nebenkläger schließlich dazu, sich im Rahmen eines angeblichen „Vertrauensbeweises“ über den Abgrund auf der Geländeseite der Staumauer zu lehnen. Sodann ließ er ihn los. Das Wissen um die Gefährlichkeit seiner Tathandlung war dem Angeklagten auch zur Tatzeit präsent. Dem steht die – nicht schuldfähigkeitsrelevante, s.u. – Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht entgegen. Es handelt sich hierbei um absolut elementares Wissen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung ist auch für eine alkoholisierte Person kognitiv ohne Schwierigkeiten erfassbar. Zudem hat der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Dr. W1 angegeben, dass sein Kopf klar gewesen sei. Dass dem Angeklagten dieses Wissen auch zur Tatzeit zur Verfügung stand, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass er die Stelle – die höchste Stelle auf der Staumauer – gerade wegen der Gefährlichkeit zu dem von ihm geforderten „Vertrauensbeweis“ ausgewählt hatte. Der Angeklagte hatte die Tatbegehung in der Tatnacht gegenüber den Zeugen N und G1 zunächst angekündigt und erklärte diesen später, es sei gemacht und er sei tot. Zudem konnte der durch die auf Anweisung des Angeklagten von dem Nebenkläger in der Tatnacht verfassten Nachrichten ersichtliche Plan nur dann funktionieren, wenn der Nebenkläger nicht überlebte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt der von der Kammer gezogene Schluss auf der Hand, dass der Angeklagte den Nebenkläger im Rahmen der Umsetzung seines zuvor gefassten Plans in der Absicht von der Staumauer fallen ließ, ihn zu töten. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte den Nebenkläger geliebt und besondere Zuneigung für ihn empfunden hatte. Der Nebenkläger hatte nicht nur den Kontakt zu dem Angeklagten abgebrochen, sondern zusätzlich gegen ihn Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs erstattet. Hierzu hat die psychiatrische Sachverständige Dr. W1 ausgeführt, dass es zu der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten passe, dass er zunächst maximale Liebe für den Nebenkläger empfunden habe, die vor dem Hintergrund der vorgenannten Umstände in große Enttäuschung umgeschlagen sei, was wiederum den Weg für das Tatgeschehen geebnet habe. (2) Verdeckungsabsicht Die von dem Angeklagten mit der Tat verfolgte Absicht zeigt sich in aller Deutlichkeit in dem Inhalt der Nachrichten, die der Nebenkläger in der Tatnacht verfassen musste. Die darin enthaltene Formulierung, dass es ihm, dem Nebenkläger, leid tue und er „dem Ganzen“ jetzt ein Ende bereiten werde, lässt – aus Sicht der Kammer – nur den Schluss zu, dass der Angeklagte beabsichtigte, die Tötung des Nebenklägers wie einen Suizid aussehen zu lassen und dass er sich hiervon eine Einstellung des laufenden Ermittlungsverfahrens erhoffte. Hierzu fügt sich die von dem Angeklagten gewählte Tathandlung, da es sich bei Stürzen aus großer Höhe um eine in Suizidfällen häufig anzutreffende Begehungsweise handelt und die Art des Umgangs des Angeklagten mit dem Nebenkläger in der Tatnacht – mit Ausnahme der eingetretenen Zimmertür – auch keine Spuren hinterlassen hatten, die auf eine gewaltsame Entführung des Nebenklägers hingedeutet hätten. Die Verdeckungsabsicht des Angeklagten zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er gegenüber dem Nebenkläger nach dem Eindringen in dessen Zimmer äußerte, er habe von der Strafanzeige erfahren und stehe nun vor der Nachbarschaft da wie ein „Kinderficker“; wie er, der Nebenkläger, ihm das habe antun können, wenn er ein Problem mit ihm gehabt hätte, hätte er ihm das vor der Anzeigeerstattung sagen können und dann wäre es gut gewesen. Hierin wird das Bedauern des Angeklagten darüber deutlich, dass er keine Gelegenheit erhalten hatte, die Anzeigenerstattung durch den Nebenkläger im Vorfeld zu verhindern. Hierin zeigt sich auch, dass der maßgebliche Handlungsantrieb des Angeklagten zur Tötung des Nebenklägers in dem Umstand der Anzeigeerstattung durch diesen und der anschließenden Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn bestand. Selbiges gilt für den Umstand, dass der Angeklagte im Vorfeld der Tat vom 10.12.2014, nachdem er am 06.11.2014 von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Kenntnis erlangt hatte, gegenüber den Zeugen G1 und N angab, sie sollten sich keine Sorgen machen, es werde nicht zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Hinzu kommt, dass er in diesem Rahmen bereits Maßnahmen zur Verdeckung des von ihm begangenen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Nebenklägers und seiner weiteren sexuellen Kontakte mit Jugendlichen ergriff, indem er die genannten Zeugen aufforderte, bei ihrer jeweils anstehenden polizeilichen Zeugenvernehmung wahrheitswidrig auszusagen, dass nichts Sexuelles zwischen ihnen und dem Angeklagten gewesen sei und sie auch keine entsprechenden Beobachtungen am Mobilheim in Bezug auf andere Jugendliche gemacht hätten. Zudem hatte der Angeklagte bereits in der Vergangenheit im Beisein des Zeugen G1 – wie unter II. A. 2. b) aa) festgestellt – damit gedroht, eine Person zu töten, die gegen ihn bei der Polizei aussage. Bezogen auf den Nebenkläger kommt hinzu, dass der Angeklagte sich – wie unter II. A. 2. b) kk) (3) festgestellt – auch schon während der Zeit des sexuellen Kontakts mit dem Nebenkläger mit einer Anzeigeerstattung durch diesen und seiner Reaktion hierauf gedanklich beschäftigt hatte, was sich darin zeigt, dass der Angeklagte dem Nebenkläger gegenüber seinerzeit in Aussicht stellte, durch Manipulation von Zeugen auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Soweit als zusätzliches Motiv des Angeklagten für die Tötung des Nebenklägers die Enttäuschung darüber, dass dieser den Kontakt zu dem Angeklagten abgebrochen hatte, in Betracht kommt, handelte es sich hierbei jedenfalls nicht um die Triebfeder zur Tat vom 10.12.2014. Denn ohne die Kenntniserlangung des Angeklagten von der Erstattung der Strafanzeige gegen ihn durch den Nebenkläger und des gegen ihn insoweit geführten Ermittlungsverfahrens wäre es nicht zu der Tat vom 10.12.2014 gekommen. Diesen Schluss hat die Kammer aus dem Verhalten des Angeklagten in den vorangegangenen Monaten bis zur Kenntniserlangung von der Anzeigeerstattung im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 06.11.2014 gezogen: Der Angeklagte war zwar über die Zurückweisung durch den Nebenkläger während des letzten persönlichen Kontakts zwischen beiden in der TT-Schule RR im April 2014 und den hierin liegenden Kontaktabbruch des Nebenklägers enttäuscht. Dies führte jedoch nicht dazu, dass er in den folgenden Monaten erneut den persönlichen Kontakt zu dem Nebenkläger suchte, sondern er blieb diesem trotz der Enttäuschung über dessen Verhalten fern. Hinzu kommt, dass der Angeklagte kurz nach dem Kontaktabbruch des Nebenklägers den Zeugen D kennenlernte und den Kontakt zu diesem spätestens ab Sommer 2014 bis hin zum mehrfachen Vollzug des Analverkehrs an dem Zeugen intensivierte. Erst nachdem der Angeklagte von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt hatte, geriet der Nebenkläger wieder verstärkt in dessen Fokus, was in der Nacht vom 09. auf den 10.12.2014 in der Begehung eines versuchten Mordes zu dessen Nachteil mündete. (V) Kein Rücktritt Die Feststellungen, dass aus Sicht des Angeklagten alles Erforderliche für die Tötung des Nebenklägers getan war und er davon ausging, dass dieser – wie von vornherein geplant – den Sturz aus ca. 20 Meter Höhe nicht überlebt hatte, beruhen darauf, dass der Angeklagte seine Tat wie geplant umgesetzt hatte, so dass er es nicht nur für möglich hielt, sondern überdies davon ausging, dass der Nebenkläger tot sei. Dies findet Bestätigung in der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, niemand überlebe einen Sturz aus dieser Höhe. Dazu fügen sich weiter die Äußerungen des Angeklagten gegenüber den Zeugen G1 und N, es sei gemacht und er sei tot, was die Zeugen dahingehend verstanden, dass er den Nebenkläger getötet habe. (VI) Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen der psychologischen Sachverständigen X2 und der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1 in der Hauptverhandlung. (1) Die Sachverständige X2 hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, sie habe den Angeklagten zur Erstellung eines psychologischen Zusatzgutachtens zu dem in Auftrag gegebenen psychiatrischen Sachverständigengutachten betreffend die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten sowie zu den tatsächlichen Voraussetzungen etwaiger Maßregeln gemäß §§ 63, 64 und 66 StGB am 28.05. und 11.06.2015 in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht, sie habe ihn testpsychologisch untersucht und ein Leistungs- und Persönlichkeitsprofil erstellt. Sie habe den Angeklagten exploriert, sie habe jedoch keine Daten zur Biografie erhoben, da dies bereits durch die Sachverständige Dr. W1 ausführlich erfolgt sei. Der Angeklagte habe ihr gegenüber Angaben zur Sache hinsichtlich der Tatvorwürfe aus der ersten Anklageschrift gemacht. Sie habe an einigen Tagen an der Hauptverhandlung teilgenommen, sie habe die Einlassung des Angeklagten zu den Taten miterlebt, die Sachverständige Dr. W1 habe ihr ihre Mitschriften der übrigen Hauptverhandlungstage zugänglich gemacht. Dies seien die Grundlagen des von ihr erstatteten Gutachtens. Sie habe zur Erstellung ihres Gutachtens eine Abbildungs- sowie eine Diskrepanzdiagnostik betrieben. Es werde im Rahmen der Abbildungsdiagnostik ermittelt, wie der Angeklagte sich selbst darstelle. Diese Darstellung werde in einem zweiten Schritt den fremdanamnestischen Daten, insbesondere den Aussagen des Nebenklägers J1 und des Zeugen N, gegenübergestellt. Es werde dann ermittelt, inwieweit es Kongruenzen oder Diskrepanzen zwischen beiden Darstellungen gebe. Die Verhaltensbeobachtung des Angeklagten habe ergeben, dass er sich teilweise im Hungerstreik befunden habe. Er habe weitschweifige Erklärungen gemacht, habe aber den roten Faden nicht verloren; er sei sehr darstellungsstrebig gewesen, ohne jedoch den Ausgangspunkt zu verlieren, er sei zum Teil sachlich gewesen, zum Teil mystisch, mitunter etwas gekränkt, wenn er gedacht habe, nicht verstanden worden zu sein. Er sei dann mit seinen Erklärungen fortgefahren und habe sich ihr in der Folge wieder freundlich zugewandt. Er habe sich gut konzentrieren und ihre Fragen adäquat erfassen können Es hätten sich insgesamt keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von kognitiven Beeinträchtigungen infolge der Verweigerung von Essen ergeben. Sie habe den Mehrfachwahl-Wortschatztest – MWT-B – durchgeführt, ein valides, reliables und objektives psychologisches Verfahren zur Messung des prämorbiden Intelligenzniveaus. Es handele sich um ein sprach- und bildungsabhängiges Testverfahren. Für die kristalline Intelligenz habe sich ein IQ von 88 errechnet, was einem Prozentrang von 21 entspreche. Dieses Ergebnis liege im durchschnittlichen bzw. etwas unterdurchschnittlichen Bereich. Da der Angeklagte zwar die deutsche Sprache gut beherrsche, jedoch gebürtig aus Rumänien stamme, könne der IQ für die kristalline Intelligenz gegebenenfalls leichtgradig nach unten hin verzerrt sein. Sie habe weiter den Kurztest zur Erfassung allgemeiner Basisgrößen der Informationsverarbeitung – KAI – durchgeführt. Dieser Test messe die Kurzspeicherkapazität, die sich aus der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, der Basislerngeschwindigkeit und der Gedächtniskapazität zusammensetze. Durch sie werde im Wesentlichen die allgemeine fluide Intelligenz, die aktuelle geistige Leistungsfähigkeit, bestimmt. Es handele sich um ein bildungsmäßiges Testverfahren. Für die fluide Intelligenz des Angeklagten habe sich ein IQ von 85 errechnet. Dies entspreche einem Prozentrang von 15,9. Der Wert liege im unterdurchschnittlichen, aber grenznah zum mittleren Bereich. Nach dem von ihr gewonnenen klinischen Eindruck sei von einer durchschnittlichen Intelligenz des Angeklagten auszugehen. Es liege bei ihm keine relevante Minderbegabung vor und keine hirnorganische Beeinträchtigung kognitiver Funktionen. Er habe in der Hauptverhandlung keine Einbußen in der Konzentrationsfähigkeit gezeigt, es sei vielmehr die Fähigkeit zu bündigem und schlussfolgerndem Denken zu beobachten gewesen. Sie habe sich sodann Testverfahren zugewandt, die Aufschluss über komplexere Fragen der Persönlichkeit, ihres Erlebens und Verhaltens gäben. Die von ihr durchgeführten Selbstbeurteilungsverfahren – „Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen“ (IKP und IKP-Eg) – dienten schwerpunktmäßig der vollständigen dimensionalen Erfassung von Persönlichkeitsakzentuierungen nach DSM-IV und ICD-10. Das Verfahren verfüge über keine Lügen-Kontrollskalen. Das Profil im IKP habe erkennen lassen, dass die Werte auf den Skalen, welche eine paranoide, dependente, impulsive, schizoide, narzisstische, histrionische, antisoziale und zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung messen, im Normbereich lägen. Im überdurchschnittlichen, jedoch nicht weit überdurchschnittlichen Bereich lägen die Werte auf den Skalen, welche eine vermeidend-selbstunsichere, eine Borderline sowie eine schizotypische Persönlichkeitsakzentuierung messen. Durch den angehobenen Wert auf der Skala der vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeit skizziere er sich als ängstlich-vermeidend, als Persönlichkeit, die unter einem Gefühl von Anspannung und Besorgtheit leide und davon ausgehe, in sozialen Situationen kritisiert und abgelehnt zu werden. Durch den angehobenen Wert auf der Skala der Borderline-Persönlichkeit beschreibe er sich als emotional-instabil im Hinblick auf Affekte, das Selbstbild, die inneren Ziele und Präferenzen sowie die Wahrnehmung der Interaktionspartner. Durch den überdurchschnittlichen Wert auf der Skala der schizotypischen Persönlichkeit skizziere er sich als Persönlichkeit, die durch einen unangepassten oder eingeengten Affekt gekennzeichnet sei, durch ein seltsames, eigentümliches oder exzentrisches Verhalten, durch wenige soziale Bezüge, durch sonderbare Ansichten und magische Denkinhalte, die das Verhalten beeinflussten und nicht mit subkulturellen Normen übereinstimmten, durch Misstrauen und paranoische Vorstellung, durch ein Grübeln, oft mit dysmophophoben, sexuellen oder aggressiven Inhalten, durch ungewöhnliche Wahrnehmungen, Depersonalisations- oder Derealisationserleben, durch ein vages, umständliches oder stereotypes Denken ohne deutliche Zerfahrenheit, durch gelegentliche wahnähnliche Inhalte, die ohne äußere Veranlassung auftreten könnten. Alle im IKP-Eg gemessenen Werte lägen in der Norm. Die individuellen Gipfelwerte in diesem Profil lägen auf den Skalen, welche eine depressive sowie eine dissoziative Persönlichkeitsakzentuierung prüften. Zu den depressiven Persönlichkeitsanteilen gehörten Mutlosigkeit, Niedergeschlagenheit und eine pessimistische Einstellung. Durch den Wert auf der Skala der dissoziativen Persönlichkeitsakzentuierung werde ein Muster veränderter Selbst- und Realitätserfahrung beschrieben, verbunden mit psychogenen Bewusstseinsveränderungen sowie subjektiv beklagten kognitiven Ausfallerscheinungen. Es könne dabei zu traumähnlichen Wahrnehmungserlebnissen, zu lebhaften Tagträumen, zu Pseudohalluzinationen und Schwierigkeiten kommen, Traum und Wirklichkeit zu unterscheiden, auch zu hypnoiden Beziehungserlebnissen. Betrachte man diese Testergebnisse, ergäben sich hieraus Hinweise auf Besonderheiten des Persönlichkeitsgefüges, vor allem in Bezug auf die schizotypisch-dissoziativen Anteile. Es zeige sich hier ein Muster sozialer Defizite, jedoch nicht ein Muster tiefgreifender Art. Nehme man spätere Informationen hinzu, könne insbesondere nicht von einer mangelnden Fähigkeit des Angeklagten zur Gestaltung enger Beziehungen gesprochen werden. Besonderheiten in Bezug auf das Persönlichkeitsgefüge seien von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung dargestellt worden in Form von Beziehungsideen zu J1, jedoch noch nicht vom Schweregrad eines Beziehungswahns, in Form von seltsamen Denkinhalten, wie Energieflüssen, Onkel Tom, in Form einer seltsamen Denk- und Sprechweise, umständlich, metaphorisch und vage. Nicht erkennbar gewesen seien demgegenüber Argwohn, Paranoia oder ein inadäquater Affekt. Insgesamt ergäben sich hieraus Züge schizotypischen Verhaltens, aber nicht vom Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung. Zudem habe sie den Psychopathic Personality Inventory-Revised Test – PPI-R – eingesetzt, einen Beurteilungsfragebogen zum Persönlichkeitskonstrukt Psychopathie. Der Test enthalte die Subskalen Schuldexternalisierung, rebellische Risikofreude, Stressimmunität, sozialer Einfluss, Kaltherzigkeit, machiavellistischer Egoismus, sorglose Planlosigkeit, Furchtlosigkeit und die Kontrollskala unaufrichtige Beantwortung. Ausweislich des erreichten Wertes auf der Skala unaufrichtige Beantwortung erscheine eine Interpretation der Testergebnisse nur unter Vorbehalt möglich, die Skala enthalte Fragen, die systematisches Ankreuzen oder Manipulationsversuche aufdeckten. Mithin hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte den Fragebogen nicht ausreichend offen, ehrlich und vorbehaltlos beantwortet habe. Wolle man dennoch das Testprofil auswerten, so fänden sich in der Norm gelegene Werte auf den Skalen Schuldexternalisierung, rebellische Risikofreude, Stressimmunität, Furchtlosigkeit und sorglose Planlosigkeit. Unterdurchschnittliche Werte fänden sich auf den Skalen sozialer Einfluss und Kaltherzigkeit. Der Wert auf der Skala machiavellistischer Egoismus liege im überdurchschnittlichen Bereich. Diese Skala beschreibe ein materialistisches, selbstbezogenes und narzisstisches Verhalten, bei dem der eigene Vorteil von zentralem Interesse sei und durch manipulatives Verhalten durchgesetzt werde. Die Sachverständige hat sodann zeugenschaftlich die Angaben des Angeklagten zu dem Tatgeschehen vom 10.12.2014 in der Exploration ihr gegenüber wiedergegeben, die weitgehend, aber nicht vollständig, seiner Einlassung in der Hauptverhandlung entsprechen. Betrachte man diese Einlassung des Angeklagten aus psychologischer Sicht, ergebe sich, dass diese von Brüchen in der Stimmigkeit und Homogenität geprägt sei, es würden immer wieder Handlungsstränge skizziert, die brächen dann jedoch ab und würden auch nicht mehr weiter verfolgt. Einerseits habe der Angeklagte beispielsweise immer alles für J1 tun wollen, andererseits habe er dann einen Vertrauensbeweis von ihm fordern wollen und ihn schließlich aber allein lassen müssen. Es gebe ähnliche Wechsel in der Darstellung der Motive, so die Angabe, J1 habe sich fühlen sollen, wie er selbst sich gefühlt habe, er selbst sei jedoch nie in Gefahr gewesen. Es sei keine Stringenz in der Darstellung erkennbar, ihr fehle der intentionale Bogen. Auffällig gewesen seien weiterhin Erinnerungslücken bezüglich spezifischer Details, die offenbar nicht zufällig seien, so habe der Angeklagte in der Exploration angegeben, J1 habe Briefe schreiben und sich entschuldigen sollen, auf Nachfrage habe er angegeben, er wisse nicht, wofür er sich habe entschuldigen sollen. Da die Einlassung des Angeklagten insgesamt ein gutes Erinnerungsvermögen hinsichtlich der Tatnacht auf den 10.12.2014 erkennen lasse, seien diese und ähnliche Erinnerungslücken psychologisch ohne Korrelat. Betrachte man die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Person, so falle auch hier ein bisweilen bizarres und eigentümliches Erleben und Verhalten auf. Auch die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung lasse Brüche in der Stimmigkeit erkennen. Insgesamt lasse sich aufgrund der durch die Abbildungsdiagnostik gewonnenen Erkenntnisse festhalten, dass der Angeklagte nicht von dem schizotypischen Gedankengut überwältigt werde, er sei diesem nicht ausgeliefert, sondern nutze es vielmehr strategisch. Er setze es ein, um sich aufzuwerten, es diene als Hinweis auf eine narzisstische Gratifikation, ferner der Rechtfertigung sexueller Handlung oder dazu, diese zu verbrämen, zudem dazu, sadistische Handlungen zu ermöglichen. Aus diesem Grund würden sexuelle Bedürfnisse in solche Geschichten eingekleidet. Dem seien die Erkenntnisse aus der Diskrepanzdiagnostik gegenüber zu stellen. Insoweit stützte sie, die Sachverständige, sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Nebenklägers J1 und des Zeugen N. Diese hätten ein ganz anderes Persönlichkeitsbild von dem Angeklagten gezeichnet, bei dem narzisstische Züge im Vordergrund stünden. Der Nebenkläger J1 habe den Angeklagten anfangs als Freund angesehen, dann habe er, der Angeklagte, viel gefordert, ihn bedroht, ihn ausgeprägt vereinnahmt und abhängig gemacht; er habe Sex als Gegenleistung gefordert; er habe auch aggressiv und gewalttätig handeln können; er habe sich als Held dargestellt, stolz erzählt, dass er ihn, J1, auf ein hohes Level gebracht habe; Allmachtsphantasien des Angeklagten seien erkennbar geworden; er habe mit Ängsten gespielt, beispielsweise, indem er mit Kontakten nach Rumänien geprahlt habe; er habe hervorgehoben, was er alles könne und wolle. Der Zeuge G1 habe ihn „sadistisch“ und „verrückt“ genannt. Insgesamt ergebe sich hieraus einerseits ein Bild des Angeklagten, das ihn als Helfer der Jugendlichen darstelle, die sich in schwierigen Lebensphasen befänden, andererseits habe er diese durch manipulatives Verhalten an sich gebunden, was Hinweise auf eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten liefere. Grundlegendes Merkmal einer narzisstischen Persönlichkeit sei ein überhöhter positiver Selbstwert. Dies könne jedoch nicht in Einklang gebracht werden mit den ausgeführten Testergebnissen, da angehobene Werte in Bezug auf Selbstunsicherheit festgestellt worden seien. Es gebe insoweit möglicherweise ein Oszillieren. Weiteres grundlegendes Merkmal des Narzissmus sei das Desinteresse an anderen Menschen, das das starke Interesse an der eigenen Person ergänze. Bindungen dienten nicht selten der Verteidigung des erhöhten Selbstwerts. Erfolge würden auf die eigene Kompetenz bezogen, Misserfolge würden hingegen anderen zugeschrieben. Narzissten seien im interpersonalen Bereich zumeist aktiv, zugewandt, schwungvoll, lebhaft und könnten Kontakte schließen. Insgesamt handele sich bei diesen narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen um eine Spielart normaler Persönlichkeiten, der nichts Krankhaftes anhafte, es sei denn, diese überstiegen einen bestimmten Ausprägungsgrad, der vorliegend jedoch nicht erreicht sei. Allerdings habe der Narzisst bisweilen das Problem, dass die einseitige Ausrichtung auf seine Person leicht durch weniger günstige Rückmeldungen infrage gestellt werde. Diese Diskrepanz könne oft relativ groß ausfallen. Dies werde als Kränkung erlebt und es komme mitunter zu aggressiven Verhaltensweisen, um den anderen „klein“ zu machen. Dies könne zu Problemen der Selbstregulation führen. Narzisstische Höhenflüge würden insoweit die Gefahr des Absturzes in sich bergen, dem werde versucht durch Kontrolle, Manipulation und Aggression zu begegnen. Der Abgleich der Ergebnisse der Abbildungsdiagnostik auf der einen und der Diskrepanzdiagnostik auf der anderen Seite wiesen vorliegend deutliche Diskrepanzen auf. Während bei der Abbildungsdiagnostik Selbstunsicherheit im Vordergrund stehe, seien es bei der Diskrepanzdiagnostik narzisstische Komponenten. Die Freiheitsgrade des Verhaltens des Angeklagten würden von diesen Besonderheiten jedoch nicht limitiert, sondern eher erweitert. Die Variabilität des Verhaltens werde dadurch erhöht. Das originelle Gedankengut werde genutzt zur Durchsetzung der eigenen – narzisstischen – Interessen. Es werde in den Dienst des Narzissmus gestellt. Aus sexualpsychologischer Sicht spreche alles dagegen, dass seine eigenen sexuellen Interessen – wie von ihm angegeben – im Hintergrund gestanden hätten. Hiergegen spreche die aufgezeigte Häufung sowie die Intensität der Homogenitätsmängel seiner Einlassung sowie die lange zeitliche Dauer der Kontakte zu den Jugendlichen, hierunter auch Mädchen. Es falle auf, dass der Nebenkläger J1 bekundet habe, der Angeklagte sei beim Analverkehr immer zum Samenerguss gekommen, anders als der Angeklagte selbst dies angegeben habe. Es sei ein strukturähnliches Sexualverhalten des Angeklagten bei den von ihm selbst und den Zeugen beschriebenen „Dreiern“ und bei Frauen erkennbar. Diverse Nacktfotografien und –filmaufnahmen kämen hinzu. Insgesamt seien häufige, intensive, variable, fast entpersonalisierte Sexualkontakte des Angeklagten festzustellen, mit einer Bevorzugung, nicht aber Fixierung auf männliche Kinder oder Jugendliche, somit gerade keine Einengung der Freiheitsgrade des eigenen sexuellen Verhaltens. Es sei ebenso wenig eine Störung der Sexualpräferenz zu verzeichnen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich aus psychologischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ergäben. Nach den testpychologischen Ergebnissen liege der Gesamt-IQ des Angeklagten an der unteren Grenze des durchschnittlichen Bereichs, nach dem klinischen Eindruck sei er dem durchschnittlichen Bereich zuzuordnen. Es hätten sich keine Hinweise auf hirnorganische Beeinträchtigung ergeben. Nach dem Selbstbild des Angeklagten stünden schizotypische Persönlichkeitsstörungszüge im Vordergrund, nach dem Fremdbild narzisstische Züge und Akzentuierungen. Insgesamt seien keine Akzentuierungen vom Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung zu erkennen. Die Variabilität des Verhaltensspektrums des Angeklagten sei groß. Alles werde in den Dienst der narzisstischen Gratifikation gestellt im Sinne von Dominanzstreben zur Erfüllung sexueller Bedürfnisse. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der psychologischen Sachverständigen X2 nach der gebotenen eigenen Prüfung an. Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend und entsprechen hinsichtlich des Fremdbildes dem persönlichen Eindruck, den die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung von dem Angeklagten und dessen Verhaltensweisen gewonnen hat. Die Kammer hat keine Zweifel an der Sachkunde der psychologischen Sachverständigen. (2) Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vom 10.12.2014 maximal 2,24 Promille betrug. Aus der dem Angeklagten am Tattag um 16:15 Uhr entnommenen Blutprobe lassen sich keine belastbaren Rückschlüsse auf eine Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt ziehen. Die Probe wies einen Mittelwert von 0,53 Promille auf. Zurückgerechnet auf den Tatzeitpunkt – etwa 05:15 Uhr – würde sich unter Annahme eines maximalen Abbaus von 0,2 Promille in der Stunde und Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von weiteren 0,2 Promille eine maximale Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,93 Promille ergeben. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach Rückkehr in die Wohnung des Zeugen N mit diesem und dem Zeugen G1 weiteren Alkohol – Whiskey – konsumierte. Hinzu kommt, dass er sich – nach seiner eigenen Einlassung – nach dem Tatgeschehen erbrechen musste, ohne dass hätte festgestellt werden können, wie viel Flüssigkeit und wie viel Alkohol er hierbei verlor. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Blutalkoholkonzentration aus der Blutprobe ohnehin nur eine geringe Beweisbedeutung zukommt, weil diese lange Zeit nach der Tatbegehung entnommen wurde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände folgt die Kammer den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Y1, der in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dass sich anhand des in der Blutprobe festgestellten Mittelwerts keine beweiskräftigen Rückschlüsse auf die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ziehen ließen. Die vorgenannte maximale Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit beruht auf einer Trinkmengenberechnung nach der so genannten Widmark-Formel. Wie festgestellt, hatten der Angeklagte und die Zeugen G1 und N – jeweils zu gleichen Teilen – zwei Flaschen Wodka geleert, bevor der Angeklagte sich zu der Wohnung des Nebenklägers J1 begab. Die Wodkaflaschen enthielten 700 ml, insgesamt wurden daher 1,4 Liter, somit pro Person bei gleichmäßigem Konsum etwa 467 ml Wodka getrunken. Der Alkoholanteil des konsumierten Wodkas beträgt 37,5 %. Hieraus errechnet sich eine von dem Angeklagten konsumierte Alkoholmenge von 141,75 g (467*0,375*0,81). Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass dieser im Beisein des Nebenklägers J1 nochmals insgesamt 22,8 g Alkohol zu sich nahm. Wie festgestellt, führte der Angeklagte eine knapp zur Hälfte mit Wodka-Energy-Gemisch gefüllte Wodkaflasche mit sich, als er sich zu dem Nebenkläger J1 begab, aus der anschließend beide schluckweise tranken. Nach der Tat trank der Angeklagte die Flasche leer und entsorgte diese. Eine Flasche Wodka fasst 0,7 Liter. Die Kammer geht – zu Gunsten des Angeklagten – davon aus, dass er vor der Tat von den etwa 300 ml, die sich in der Flasche befanden, 150 ml selber trank und dass Wodka und Energydrink im Verhältnis von 1:1 gemischt waren, so dass sich eine Trinkmenge von 75 ml Wodka ergibt. Dies entspricht bei 37,5 Volumenprozent weiteren 22,8 g Alkohol. Insgesamt ist damit zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er vor der Tat vom 10.12.2014 164,55 g Alkohol zu sich genommen hatte. Dieser Wert ist nach der Widmark-Formel mit dem Produkt aus Körpergewicht und Reduktionsfaktor zu dividieren; hiervon wiederum ist das Resorptionsdefizit abzuziehen. Der Angeklagte wog zur Tatzeit 72 kg. Der Reduktionsfaktor beträgt bei Männern 0,7 und das Resorptionsdefizit ist mit 10 % anzusetzen. Hieraus errechnet sich vorliegend eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit von 2,94 Promille. Unter Berücksichtigung der Zeitdauer von insgesamt mindestens sieben Stunden zwischen Trinkbeginn (etwa 22.00 Uhr) und Tatzeit (etwa 05.15 Uhr) und eines – zu Gunsten des Angeklagten angenommenen – minimalen stündlichen Abbauwertes von 0,1 Promille errechnet sich hieraus die einleitend genannte maximale Tatzeit-Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 2,24 Promille. (3) Die psychiatrische Sachverständige Dr. W1 hat ausgeführt, dass es aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Annahme gebe, dass zu den unterschiedlichen Tatzeiten die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass zu den unterschiedlichen Tatzeiten eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt gewesen sei. Die Sachverständige hat ausgeführt, sie stütze ihre Gutachten auf die Kenntnis des Akteninhalts, auf die am 23.04., 29.04., 21.05., 25.06. und 08.07.2015 durchgeführte Exploration des Angeklagten sowie eine Nachexploration am 01.09.2015 und auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Weitere von ihr vorgesehene Explorationstermine vom 10.04. und 06.08.2015 habe der Angeklagte mit der Begründung nicht wahrgenommen, er fühle sich nicht so gut. Auch wenn der Angeklagte sich zeitweise im Hungerstreik befunden habe, habe sie ihn stets bewusstseinsklar und voll orientiert erlebt. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben habe, er habe ihr gegenüber bewusst unrichtige Angaben gemacht, um ein ihm günstiges Ergebnis zu erzielen, habe sie die von ihm korrigierten Angaben ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. (a) Aus psychiatrischer Sicht seien keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Begehung der Tat vom 10.12.2014 aufgrund einer krankhaften seelischen Störung i. S. v. § 20 StGB erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen sei. Insbesondere habe zur Tatzeit keine Alkoholisierung des Angeklagten vorgelegen, die dieses Eingangsmerkmal erfüllt hätte. Dies gelte auch dann, wenn man davon ausgehe, dass zur Zeit der Tatbegehung des Angeklagten eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille vorgelegen habe. Auszuschließen sei auch, dass zur Zeit der Tat vom 10.12.2014 bei dem Angeklagten eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen habe, die seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben habe. Bei der Frage, ob sich eine höhergradige Alkoholisierung des Angeklagten oder ein höhergradiger Affekt zur Tatzeit schuldfähigkeitsrelevant ausgewirkt haben könnte, komme es für beide Eingangsmerkmale maßgeblich auf eine Analyse des Handlungsablaufs unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters vor, während und nach der Tat an. Die Analyse des Handlungsablaufs der Tat vom 10.12.2014 ergebe weder Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge einer höhergradigen Alkoholisierung noch in Folge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen sei. Es habe eine spezifische Vorgeschichte zwischen dem Angeklagten und J1 gegeben. Es seien Vorgestalten der Tatbegehung in der Phantasie des Angeklagten zu erkennen, entsprechend seinen Äußerungen zur Bedeutung des Tragens von schwarzer Kleidung sowie martialischer Vorankündigungen der Tatbegehung. Es gebe Anzeichen der Vorplanung und Vorbereitung der Tat. Der Angeklagte habe die Tat angekündigt - wie dies den Aussagen der Zeugen G1 und N zu entnehmen sei. Die Einzelheiten des Ablaufs des Tatgeschehens seien durch den Angeklagten konstelliert worden. Es sei keine psychopathologische Disposition des Angeklagten zur Tatbegehung zu erkennen, vielmehr habe er die Tat vom 10.12.2014 aus einer Verquickung von Aggressivität und Sexualität verbunden mit einem „malignen“ Narzissmus begangen. Es seien keine konstellativen Faktoren bezüglich der Tatbegehung zu erkennen. Der Angeklagte selbst habe ihr, der Sachverständigen, dazu angegeben, der Alkoholkonsum habe keine Bedeutung für die Begehung dieser Tat gehabt, „er sei völlig klar im Kopf gewesen“. Der Alkoholkonsum habe auch nach der Tatbegehung stattgefunden und zur Vermeidung strafrechtlicher Folgen gedient. Es sei keine Provokation des Angeklagten zur Tatbegehung durch J1 zu erkennen. Der Angeklagte habe den Tatablauf vorgeplant, intentional gestaltet und das zur Tatausführung erforderliche Equipment mit sich geführt. Sicherheitsvorkehrungen und –nachkehrungen seien erkennbar. Das Wahrnehmungsfeld des Angeklagten sei während der Tatbegehung intakt gewesen - und zwar sowohl nach seinen eigenen Angaben als auch nach den Angaben des Nebenklägers J1. Der Handlungsverlauf sei vielsequenziell und etappenreich gewesen, zudem zeitlich lang hingezogen. Brüche im Sinnkontinuum der Tat seien nicht zu erkennen. Der Angeklagte habe eine exakte und detailreiche Erinnerung an das Tatgeschehen, wenngleich er sich diesbezüglich in verschiedenen Punkten – wie schon von der Sachverständigen X2 ausgeführt - abweichend zu der Aussage des Nebenklägers J1 eingelassen habe. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte vor, während oder nach dem Tatgeschehen vom 10.12.2014 vegetativ oder psychomotorisch erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Insoweit gebe es lediglich das Anzeichen aus seiner eigenen Einlassung, wonach er sich nach der Tatbegehung erbrochen habe. Dieser Umstand sei allerdings auch normalpsychologisch erklärbar durch den Umstand, dass J1, „sein geliebtes Bärchen“, von der Staumauer gefallen sei, sei es durch einen von ihm geplant ausgeführten Mordversuch oder im Rahmen eines Unfallgeschehens. Im Folgeverhalten des Angeklagten seien keine Umstände dafür erkennbar, dass nach der Tat eine schwere seelische Erschütterung bei ihm vorgelegen hätte. Aus psychiatrischer Sicht seien angesichts dieser Umstände weder Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Schuldfähigkeit des alkoholgewöhnten Angeklagten zur Zeit der Begehung dieser Tat vom 10.12.2014 durch eine höhergradige Alkoholisierung von maximal 2,24 Promille oder infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auch nur erheblich vermindert gewesen sei. Die strikte Abfolge des vorgeplanten, vielsequenziellen, etappenreichen Ablaufs, der sich zudem lang hingezogen habe, mit einem ebenfalls stringenten Nachtatverhalten des Angeklagten spreche vielmehr eindeutig gegen eine solche Annahme. (b) Aus psychiatrischer Sicht bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten die Schuldfähigkeit aufgrund einer erheblichen Intelligenzminderung im Sinne des Eingangsmerkmals des Schwachsinns zur Zeit der Begehung der Tat vom 10.12.2014 erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen sei. Nach den Ausführungen der psychologischen Sachverständigen X2 sei die Intelligenz des Angeklagten im leicht unterdurchschnittlichen oder unteren Bereich des Durchschnitts anzusiedeln. Bei der klinischen Betrachtung sei von einer durchschnittlichen Intelligenz des Angeklagten im unteren Bereich auszugehen. Dies sei auch aus dem Lebenslauf des Angeklagten abzuleiten. Er habe einen Schul- und Berufsabschluss erlangt, wenn es auch gewisse schulische Schwierigkeiten gegeben habe. Er sei zwei Ehen eingegangen. Es sei ihm nach der Übersiedlung nach Deutschland gelungen, hier Fuß zu fassen, eine Arbeitsstelle zu finden. All dies spreche gegen die Annahme einer schuldfähigkeitsrelevanten Minderbegabung des Angeklagten. Das Eingangsmerkmal des Schwachsinns i. S. d. § 20 StGB sei daher zu verneinen. (c) Es habe bei dem Angeklagten zur Zeit der Begehung der Tat vom 10.12.2014 und auch bezüglich der übrigen in Betracht zu ziehenden Tatzeitpunkte keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB vorgelegen, die seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben hätte. Bei dem Angeklagten liege keine Persönlichkeitsstörung vor, die seine Schuldfähigkeit zu einem der Tatzeitpunkte erheblich vermindert oder gar aufgehoben hätte. Aus dem Lebenslauf des Angeklagten ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer schuldfähigkeitsrelevanten Persönlichkeitsstörung zu den Tatzeiten. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Kindheit des Angeklagten in Rumänien auch Schwierigkeiten beinhaltet haben könnte, sei ihm aber eine Integration in Deutschland gelungen, er sei insgesamt zwei Ehen eingegangen, habe einen Sohn, habe in Deutschland Arbeit gefunden und verfüge über soziale Kompetenz. Im Hinblick auf alle vorliegenden Informationen zeige sich, dass sich im kognitiven und persönlichkeitsstrukturellen Bereich Hinweise auf narzisstisch–histrionische und vor allem psychopathisch-dissoziale Züge des Angeklagten erkennen ließen. Diese Grundstruktur erhöhe jedoch eher seine Resilienz und Effizienz. Es seien keine Anzeichen einer prädeliktischen Dekompensation, einer abnormen Entwicklung oder einer protrahierten Konfliktreaktion erkennbar geworden, sondern ein egoistisch-machtvolles Ausagieren der Sexualpraktiken bis hin zu den Sexualdelikten zum Nachteil des Zeugen D. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der allgemeinen Kriterien für Persönlichkeitsstörungen im Sinne des ICD–10 oder einer entsprechenden Vorfeldsymptomatik ergeben. Im Rahmen des Tatgeschehens vom 10.12.2014 sei vielmehr die Fortsetzung des bisherigen manipulativ-erpresserisch-antisozialen Verhaltens ohne Verankerung in moralisch-ethischen Wertkategorien erkennbar. Es komme hinzu, dass der Angeklagte im weiteren Zeitraum vor der Begehung dieser Tat neue Geschäftsideen entwickelt habe, daraus folge, dass er dem Schmerz oder der Gekränktheit durch die Abwendung des Nebenklägers J1 von seiner Person nicht ausgeliefert gewesen sei. Er habe sich stattdessen vielmehr energisch, selbstbestimmt, rücksichtslos und egoistisch verhalten, was gegen die Annahme einer erheblichen Persönlichkeitsstörung spreche. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hirnorganischen Symptomatik im Sinne einer Persönlichkeitsstörung nach Alkoholmissbrauch ergeben. Es sei bei dem Angeklagten auch keine im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit maßgebliche Störung der Sexualpräferenz zu erkennen. Es liege bei ihm eine Ephebophilie, nicht aber eine relevante Paraphilie oder Pädophilie in Sinne der ICD-10-F65.4 vor. Der Angeklagte leide erkennbar nicht unter seiner Neigung, es gebe insoweit keine Ausschließlichkeit und keinen „Zwang“, der Angeklagte habe die sexuellen Kontakte bei nahezu apersonaler, objektbezogener Sexualität unterhalten. Er habe sich als Mentor, Heiler und Lehrer aufgespielt, es sei auch nichts Schizotypisches zu erkennen, sondern ein oberflächlich-egoistischer Sinnengenuss ohne Ansehen von Geschlecht, Personen und Umständen unter Zuhilfenahme von Erpressung, Verbrämung und psychophysischer Gewalt. Generell habe der Angeklagte seine Sexualobjekte aus der Randständigkeit der Gesellschaft bei bestehender besonderer Hilfsbedürftigkeit ausgewählt. Er habe hierdurch eine narzisstische Aufwertung und eine Art Erfolgsgarantie erfahren. Im Rahmen der Begehung der Taten seien ein Höchstmaß an Rücksichtslosigkeit, an sadistischen Tendenzen und keine maßgeblichen kognitiven Verzerrungen im Sinne der Angabe, „die Opfer wollten das so“, zu erkennen. Vielmehr habe der Angeklagte seine Sexualpraktiken weiter ausgeübt, obwohl ihm Ablehnung und Schmerz signalisiert worden seien, im Sinne von Äußerungen: „Wir sind gleich fertig“. Es sei zur Anwendung von Gewalt, zur Erpressung durch Fotos und DVDs mit Nacktaufnahmen bei Jungen und Mädchen gekommen. Es seien Verbrämungen erkennbar, so bezüglich der Medikamentenvergabe zur Förderung des Peniswachstums und der Einlassung des Angeklagten bezüglich des Energieflusses. Es sei keine Verwurzelung einer Paraphilie erkennbar, es habe bei dem Angeklagten kein absolutes Präferenzalter gegeben, keine Geschlechtsbindung, kein besonderes Raffinement bei der Vorgehensweise und keine „süchtige“ Entwicklung, stattdessen ein hohes Maß an Promiskuität mit Parallelität und Instrumentalisierung. Der Angeklagte sei bei Beginn der sexuellen Handlung um die 40 Jahre alt gewesen, es sei keine „pathologische Stilbildung“, sondern vielmehr Durchschnittlichkeit und Uniformität erkennbar, nicht aber mit Blick auf die Verquickung von Sex, sexueller Gewalt und Gewalt. Hier sei ein Kontinuum mit sadistischen Zügen bis hin zur Inszenierung und Durchführung des versuchten Mordes zum Nachteil des Nebenklägers J1 zu erkennen. Anzeichen für das Vorliegen einer Störung, die dem Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen wäre, habe sich bezüglich der jeweils in Betracht zu ziehenden Tatzeiten nicht ergeben. Es lägen bei dem Angeklagten auch keine Besonderheiten im Hinblick auf seine Beziehung zu J1 vor, die dem Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen sein könnten. Der Angeklagte sei vielmehr von dem Verhalten des J1 frustriert gewesen, er habe ihn als Person ursprünglich idealisiert, sodann aufgrund seiner Frustration abgewertet und schließlich seine Ausmerzung beschlossen. Es sei zum „Armageddon“, zum Show-down, an der Staumauer gekommen, worin ein charakteristisches narzisstisch-psychopathisches Reaktionsmuster zu sehen sei, wie es nach der Beschreibung der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen der Persönlichkeit des Angeklagten entspreche. Soweit dieser sich im Rahmen des Tatgeschehens das Messer vor die Brust gehalten habe, entspreche dies dem üblichen manipulativen Gerede des Angeklagten ohne einen entsprechenden Hintergrund. (d) Bezüglich der im Übrigen angeklagten Sexualdelikte hätten sich ebenfalls keine Hinweise für die Annahme ergeben, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen sei. Zu diskutieren sei insoweit, ob eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben haben könnte i. S. des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB. Auch wenn sich in den einzelnen Fällen nicht sicher habe feststellen lassen, welche Alkoholmengen der Angeklagte im Vorfeld der jeweiligen Tat konsumiert habe, falle jedoch auf, dass das Verhalten des Angeklagten in den jeweiligen Tatsituationen im Wesentlichen übereinstimmend beschrieben worden sei, auch unabhängig von der Frage, ob sich das Tatgeschehen abends oder morgens zugetragen habe. Keiner der Zeugen habe beschrieben, dass der Angeklagte zu diesen Zeiten in der Ausführung der sexuellen Handlungen beeinträchtigt gewesen sei, z. B. durch übermäßigen Alkoholkonsum. Auch der Angeklagte habe keine diesbezüglichen Angaben gemacht. Insgesamt sei auch insoweit nichts zu erkennen, was für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten spreche. (e) Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen Dr. W1 nach der gebotenen eigenen Prüfung an. Auch die Kammer hat – bei kritischer Prüfung der Ausführungen der Sachverständigen - keine Anhaltspunkte für die Annahme zu finden vermocht, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zu den Zeitpunkten der einzelnen ihm zur Last gelegten Straftaten erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen. Die von der Sachverständigen X2 näher beschriebenen Brüche im Sinnkontinuum betreffen nicht die Abläufe der festgestellten Taten, die jeweils einen folgerichtigen Ablauf im Sinne eines intentionalen Bogens erkennen lassen. Die unterschiedlichen Sexualdelikte sind zudem von den jeweiligen Zeugen unabhängig voneinander jeweils vergleichbar ablaufend beschrieben worden. Die Brüche im Sinnkontinuum betreffen vielmehr die Einlassung des Angeklagten zu dem Tatgeschehen vom 10.12.2014, wobei diese Brüche der Darstellung bei ansonsten gutem Erinnerungsvermögen des Angeklagten an den Tatablauf ohne psychologisches oder psychiatrisches Korrelat geblieben sind. Die Auffälligkeit der Brüche im Sinnkontinuum der Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen vom 10.12.2014 sprechen daher lediglich gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Einlassung. Die Sachverständige Dr. W1 ist von vollständigen und zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die hieraus von ihr gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Kammer hat keine Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen. Zu II. B. 2. f) bb) – Auffinden und notfallmedizinische Versorgung des Nebenklägers: Die Feststellungen zu den Umständen des Auffindens des Nebenklägers beruhen auf den glaubhaften, einander bestätigenden und ergänzenden Aussagen des Nebenklägers und der Zeugin U1. Zu der am Einsatzort gemessenen Körpertemperatur des Nebenklägers, zu seinem Zustand einschließlich der feststellbaren Verletzungen, zum Zustand seiner Kleidung sowie zu den ergriffenen Maßnahmen hat die sachverständige Zeugin L wie festgestellt bekundet. Soweit Feststellungen zu der notfallmedizinischen Versorgung des Nebenklägers einschließlich seiner hierbei festgestellten Verletzungen, den von ihm in diesem Rahmen gemachten Angaben zum Tatgeschehen und der Einrichtung einer Pförtnersperre, weiteren Messungen der Körpertemperatur des Nebenklägers und seiner Verlegung auf die Intensivstation getroffen worden sind, gründen sich diese auf die Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. U. Die Feststellungen zu dem Verletzungsbild des Nebenklägers und dem Absinken seiner Körpertemperatur nach dem Sturz hat die Kammer unter Zugrundelegung der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Y1 getroffen. Dieser hat basierend auf der rechtsmedizinischen Untersuchung des Nebenklägers J1 am 10.12.2014 sowie unter Berücksichtigung der Bekundungen der sachverständigen Zeuginnen L und Dr. U zu den einzelnen von dem Nebenkläger erlittenen Verletzungen wie festgestellt ausgeführt. Sämtliche Verletzungen des Nebenklägers seien mit einem Sturz von der Staumauer in Einklang zu bringen. Zu der Frage der Lebensgefährlichkeit der von dem Nebenkläger erlittenen Verletzungen hat der Sachverständige Dr. Y1 ausgeführt, dass drei Verletzungsmuster – die Schädelverletzung, der Beckenbruch und die später eingetretene Unterkühlung – jeweils für sich potentiell lebensbedrohlich gewesen seien. Ein epidurales Hämatom als eine zwischen dem Schädelknochen und der hieran anhaftenden Hirnhaut liegende Blutung könne mangels Abflussmöglichkeit des Blutes in der Schädelhöhle grundsätzlich dazu führen, dass Druck auf das Gehirn ausgeübt werde, woraufhin das Gehirn anschwelle und Gegendruck generiere. Eine solche Situation könne schnell akut lebensbedrohlich werden, sei vorliegend mangels Erforderlichkeit einer Entlastung des Gehirns durch Öffnung des Schädels jedoch nicht eingetreten. Insoweit sei davon auszugehen, dass das Herabsinken der Körpertemperatur des Nebenklägers und die hiermit verbundene Reduzierung der Stoffwechselleistung einer raumfordernden Wirkung des Epiduralhämatoms und einem hieraus resultierenden Anschwellen des Gehirns entgegengewirkt hätten. Der von dem Nebenkläger sturzbedingt erlittene und erst im Nachhinein diagnostizierte Beckenbruch sei ebenfalls lediglich potentiell lebensbedrohlich gewesen, da die Gefahr bestanden hätte, dass der Nebenkläger aufgrund eines Zerreißens der dort verlaufenden großen Blutgefäße nach innen hätte verbluten können. Auch diese Gefahr habe sich vorliegend jedoch nicht realisiert, eine solche innere Blutung habe nicht vorgelegen. Im Hinblick auf die Unterkühlung des Nebenklägers habe eine lebensgefährliche Situation eintreten können, wenn er sich weiter am Absturzort aufgehalten hätte und nicht von der Zeugin U1 aufgefunden worden wäre, da Außentemperaturen um den Gefrierpunkt stets zu einem durch die fortschreitende Unterkühlung bedingten Zusammenbruch der Kreislauffunktion führen könnten. Die Differenz zwischen den gemessenen Körpertemperaturwerten von 31,5 und 35 Grad Celsius könne zum einen durch unterschiedliche Messorte – im Ohr oder rektal – bedingt sein, da die Körpertemperatur im Rektum üblicherweise höher sei als im Ohr, oder auch durch zwischenzeitlich ergriffene Maßnahmen zur Wärmung des Nebenklägers oder durch eine Kombination beider Möglichkeiten. Selbst bei einer bei Auffindung bestehenden Körpertemperatur von unter 35 Grad sei jedoch von einer Unterkühlung des Nebenklägers auszugehen, da die normale Körpertemperatur 36,5 bis 37 Grad betrage. Zu der Befragung des Nebenklägers auf der Intensivstation und der anschließenden Einleitung der Ermittlungen gegen den Angeklagten hat der Zeuge KHK E wie festgestellt bekundet Zu II. B. 2. f) cc) – Festnahme des Angeklagten und Gang des Ermittlungsverfahrens: Soweit nicht gesondert ausgeführt, stützen sich die unter II. B. 2. f) cc) getroffenen Feststellungen auf die Aussagen der in den Feststellungen genannten Zeugen, die mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang stehen, soweit dieser das Geschehen wahrgenommen und Angaben gemacht hat. Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten ergeben sich aus dessen Angaben und den diese bestätigenden Aussagen der Zeugen PK R, POK P und N. Dazu, dass der Angeklagte als Beschuldigter belehrt wurde, sowie zu den Angaben, die er danach gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten gemacht hat, haben die Zeugen PK R und POK P übereinstimmend bekundet. Zu dem Ergebnis der dem Angeklagten am 10.12.2014 um 16.15 Uhr entnommenen Blutprobe hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Y1 wie festgestellt Ausführungen gemacht. Die Feststellungen zu dem Ablauf und Inhalt der Beschuldigtenvernehmung vom 11.12.2014 beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK E, der als Vernehmungsbeamter tätig war. Soweit Feststellungen zu den polizeilichen Zeugenvernehmungen der Zeugen N und G1 getroffen worden sind, haben diese ihre Grundlage in den glaubhaften Aussagen der Zeugen N und G1, jeweils – mit Ausnahme des Umstands der Wahrheitswidrigkeit der Aussage – bestätigt durch die Bekundungen des als Vernehmungsbeamten tätigen Zeugen KHK M. Die Feststellungen zu Zustandekommen und Inhalt der Beschuldigtenvernehmungen der Zeugen N und G1 ergeben sich aus den einander bestätigenden Aussagen der Zeugen KHK C1, KHK M und N bzw. der Zeugen KHK E und G1. Zu II. B. 2. f) dd) – Weitere medizinische Behandlung und Entwicklung des Nebenklägers: Die Feststellungen zur weiteren medizinischen Behandlung und Entwicklung des Nebenklägers beruhen auf dessen glaubhafter Aussage, hinsichtlich der Umstände der Diagnostizierung der Beckenfraktur des Nebenklägers und seiner anschließenden Operation am Becken bestätigt durch die Bekundungen der sachverständigen Zeugin Dr. U. V. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht: A. Sexualstraftaten 1. Tat zum Nachteil des Nebenklägers X1 (II. A. 2. b) dd)) Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers X1 (II. A. 2. b) dd)) einer Vergewaltigung in Form einer beischlafähnlichen Handlung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Für eine Nötigung mit Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine gegen den Körper des Opfers gerichtete Kraftentfaltung erforderlich, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird; es reicht grundsätzlich jede der unmittelbaren Vorbereitung – wie hier – oder Durchführung der sexuellen Handlung dienende Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands, die eine vom Opfer empfundene Zwangswirkung entfaltet (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 177 Rn. 5, 6 m.w.N.). 2. Taten zum Nachteil des Zeugen A1 (II. A. 2. b) ii)) Hinsichtlich der festgestellten Straftaten des Angeklagten zum Nachteil des Zeugen A1 (II. A. 2. b) ii)) war das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen, da sich nach der Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausgestellt hat. Die dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten Taten sind verjährt. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig. Die eingetretene Verjährung schließt die Ahndung der Taten jedoch aus (§ 78 Abs. 1 StGB). Die Verjährungsfrist für die vorliegend in Rede stehenden Taten beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind. Das Gesetz droht für Fälle des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowohl in der zur Tatzeit als auch in der zur Zeit der Aburteilung geltenden Fassung Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an, womit die Verjährungsregelung des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB Anwendung findet. Die Taten wurden im Jahr 2009 begangen und waren demnach spätestens ab Ende des Jahres 2014 verjährt. Soweit § 78b StGB in der seit dem 26.11.2015 geltenden Gesetzesfassung ein Ruhen der Verjährung in Fällen des § 182 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers vorsieht, kann dieses Gesetz auf die in Rede stehenden Straftaten nicht angewendet werden, da es zur Tatzeit nicht galt und eine Verschlechterung der Rechtslage zu Lasten des Täters beinhaltet. Eine Unterbrechung der Verjährung durch Anklageerhebung (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB) kommt nicht in Betracht, da die Anklage vom 06.05.2015 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden ist. Andere Tatbestände des § 78c Abs. 1 StGB, die die Verjährung während des Laufs der Verjährungsfrist unterbrochen hätten, sind nicht ersichtlich. 3. Taten zum Nachteil des Nebenklägers J1 (II. A. 2. b) kk)) Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Taten zum Nachteil des Nebenklägers J1 (II. A. 2. b) kk)) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. 4. Taten zum Nachteil des Zeugen D (II. A. 2. b) ll)) Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zum Nachteil des Zeugen D wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB in vier Fällen und wegen Vergewaltigung in Form beischlafähnlicher Handlung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 182 Abs. 3 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52, 53 StGB) strafbar gemacht. Hinsichtlich der Vergewaltigung in Form beischlafähnlicher Handlung in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung liegt die Gewaltanwendung darin, dass der Angeklagte den Zeugen D packte und näher zu sich zog, nachdem dieser weggerückt war, er ihn wieder auf die Seite drehte und ihn sodann mit seinen Armen auf Höhe der Taille umschlang, wodurch er ein Wegbewegen des Körpers unmöglich machte. Ausreichend für eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist z. B. ein Festhalten des Opfers, etwa an den Armen oder Handgelenken (Fischer, a. a. O., § 177 Rn. 7). Gleiches gilt für ein „Umarmen“ des kindlichen Tatopfers, um ihm Trost zu spenden, aber auch, um seine Gegenwehr einzuschränken (BGH, NStZ 2011, 456). Ausreichend ist auch eine Gewaltanwendung – wie vorliegend – erst im Verlauf von sexuellen Handlungen, mit welcher deren Fortsetzung gegen nun erst einsetzenden Widerstand des Opfers erzwungen wird (Fischer, a. a. O., § 177 Rn. 13). Im Übrigen erfüllt das Eindringen mit einem Finger in den Anus ebenfalls den Tatbestand des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB (Fischer, a. a. O., § 177 Rn. 66, 67b, 68). 5. Alle Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. B. Tat vom 10.12.2014 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Verdeckungsmordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 9. Alt., 22, 23, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB strafbar gemacht, wobei die Strafverfolgung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a StPO auf die genannten Delikte beschränkt worden ist. In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGH Urt. v. 01.02.2005, 1 StR 327/04, NStZ 2005, 383; Urt. v. 17.05.2011, 1 StR 50/11, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung Nr. 18). Die Absicht, durch Tötung eine Entdeckung früherer Straftaten zu vermeiden, kann mit anderen Beweggründen zusammenfallen, sie muss aber für sich gesehen Triebfeder des Täterhandelns sein (BGH, Urt. v. 06.10.2004, 1 StR 286/04, BGHR, StGB, § 211 Abs. 2, Verdeckung Nr. 16). Eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat scheidet zwar dann aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist und der Täter dies weiß; jedoch kann auch nach Bekanntwerden einer Straftat ein Täter dann noch in Verdeckungsabsicht handeln, wenn er zwar weiß, dass er als Täter dieser Straftat verdächtigt wird, die genaue Kenntnis über den strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalt jedoch allein er und das Opfer haben und die Tatumstände deshalb noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt sind (BGH Urt. v. 01.02.2005, 1 StR 327/04, NStZ 2005, 383; Urt. v. 17.05.2011, 1 StR 50/11, BGHR, StGB, § 211 Abs. 2, Verdeckung Nr. 18). Glaubt der Täter, mit der Tötung eine günstige Beweisposition aufrechterhalten oder seine Lage verbessern zu können, so reicht das für die Annahme der Verdeckungsabsicht aus, selbst wenn er bereits als Täter der Vortat verdächtigt wird (BGH Urt. v. 17.05.2011, 1 StR 50/11, BGHR, StGB, § 211 Abs. 2, Verdeckung Nr. 18). Nach den getroffenen Feststellungen war die Verdeckung der vorangegangenen Sexualstraftaten zum Nachteil des Nebenklägers J1 die Triebfeder des Angeklagten für dessen Tötung. Wie festgestellt, verfolgte der Angeklagte durch die Tötung des Nebenklägers J1 das Ziel, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Einstellung zu bringen. Eine affektive Erregung, die ohnehin bei den meisten Tötungsdelikten den Normalfall darstellt, hat im Regelfall – zumal bei wie hier uneingeschränkter Schuldfähigkeit – keinen Einfluss auf die Verdeckungsabsicht (BGH Urt. v. 3.7.2007, 1 StR 3/07 – juris). Die vorangegangenen Sexualstraftaten waren nach den getroffenen Feststellungen auch noch nicht in einem die Annahme einer Verdeckungsabsicht ausschließenden Maß aufgedeckt: Der Angeklagte wusste, dass der Nebenkläger J1 hinsichtlich der konkreten Umstände der vorangegangenen Sexualstraftaten der einzige unmittelbare Tatzeuge war; soweit der Nebenkläger anderen Zeugen von dem Missbrauch berichtet hatte, waren diese lediglich Zeugen vom Hörensagen und hätten hinsichtlich der konkreten Tatumstände nichts bekunden können (vgl. BGH Urt. v. 01.02.2005, 1 StR 327/04, NStZ 2005, 383). Die Ausschaltung des einzigen unmittelbaren Tatzeugen erschwert die Aufklärung der Tat gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen massiv. Die Tat wurde rechtswidrig und schuldhaft begangen. Auch diese Tat steht zu den übrigen vorstehend unter V. A. aufgeführten Taten im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. VI. A. Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenkläger X1 und J1 sowie des Zeugen D Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer bei allen abgeurteilten Sexualdelikten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser im Alter von 47 Jahren bislang nicht vorbestraft ist und dass er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur – er hat gerne die Kontrolle über den Ablauf der Dinge – als haftempfindlich zu gelten hat. Demgegenüber hat die Kammer den Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit jeweils alkoholisiert war, nicht – im Sinne einer Enthemmung – zu seinen Gunsten berücksichtigt. Es handelte sich – wie die psychiatrische Sachverständige Dr. W1 überzeugend ausgeführt hat – um eine Alkoholisierung, die unterhalb der Schwelle zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit blieb. Sie hielt sich im Rahmen des üblichen von dem Angeklagten betriebenen Alkoholmissbrauchs, an den er gewohnt war. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer bei allen Sexualstraftaten, die mit einem Analverkehr durch Einführen des Penis einhergingen, gewertet, dass der Angeklagte diesen jeweils ungeschützt durchführte, womit für die Geschädigten – insbesondere auch angesichts des promiskuitiven Verhaltens des Angeklagten – ein besonderes Infektionsrisiko bestand. Diese Umstände werden daher im Folgenden bei den Einzelnen zu würdigenden Taten nicht gesondert angeführt. 1. Tat zum Nachteil des Nebenklägers X1 (II. A. 2. b) dd)) Bei der Strafzumessung zur Ahndung der Vergewaltigung in Form beischlafähnlicher Handlung war vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht, erschien nicht tat- und schuldangemessen, da das Regelbeispiel der Vergewaltigung in Form beischlafähnlicher Handlung erfüllt ist und es am Vorliegen von erheblich zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen fehlt, die die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB als tat- und schuldangemessen erscheinen lassen würden. Die Kammer hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zusätzlich berücksichtigt, dass die Tatbegehung inzwischen acht Jahre zurück liegt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer folgende Umstände zusätzlich berücksichtigt: Der Angeklagte nutzte die von ihm konstellierte Beziehung und seine Stellung als Bezugs- und Respektsperson zu dem zur Tatzeit 17-jährigen Nebenkläger zur Tatbegehung aus. Die festgestellten Einflussnahmen auf den Nebenkläger X1 erschwerten es diesem zudem, die Tat zu offenbaren und Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten. Die Tathandlung hat Gewicht. Das Ausmaß der angewendeten Gewalt – heftiges Stoßen des Nebenklägers X1 gegen einen Schrank, gegen den er mit dem Kopf prallte – liegt in einem etwa durchschnittlichen Bereich der üblicherweise bei der Verwirklichung des Tatbestandes anzutreffenden Gewalthandlungen. Der Angeklagte führte unter Ausnutzung der Angst des Nebenklägers angesichts der Gewalteinwirkung den Analverkehr – unter Verwendung von Gleitcreme – an dem weinenden und Schmerzenslaute von sich gebenden Nebenkläger durch. Es handelt sich hierbei um eine der tatbestandsmäßigen Handlungen des § 177 Abs. 2 StGB, die für das Opfer besonders erniedrigend ist. Der heterosexuelle Nebenkläger hatte bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich heterosexuelle Sexualkontakte gehabt. Das Opfer erlitt bei der Tatbegehung Schmerzen. Das Tatgeschehen hat den Nebenkläger stark belastet. Er kam nach der Tat mit seiner Situation nicht zurecht, er konsumierte vermehrt Alkohol und Cannabis und probierte auch chemische Drogen wie etwa Ecstasy aus. Wenn auch der Nebenkläger inzwischen auf einem guten Weg zu sein scheint, sind Folgewirkungen der Tatbegehung im Verlauf seines weiteren Lebens nicht auszuschließen. Obwohl der Nebenkläger dem Angeklagten in der Folgezeit auswich und er sich auch von den gemeinsamen Bekannten fernhielt, suchte der Angeklagte bei sich ergebenden Gelegenheiten immer wieder Kontakt zu dem Nebenkläger bis hin zu einem Besuch des Angeklagten an der Wohnanschrift des Nebenklägers Anfang des Jahres 2012, was von einer gewissen Hartnäckigkeit des Angeklagten zeugt. Bei Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB tat- und schuldangemessen. Bei einer erneuten Abwägung der vorgenannten Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Einzelstrafe für diese Tat von drei Jahren Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. 2. Straftaten zum Nachteil des Nebenklägers J1 (II. A. 2. b) kk)) a) Zur Ahndung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil des Nebenklägers J1 war vom Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren androht. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer folgende Umstände zusätzlich berücksichtigt: Der Nebenkläger war zur Tatzeit etwa dreizehneinhalb Jahre alt und lag damit nur etwa ein halbes Jahr unter der oberen Schutzaltersgrenze des Tatbestandes des § 176 StGB. Die Tat liegt inzwischen sechs Jahre zurück. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: Der Angeklagte nutzte als über 28 Jahre älterer Mann seine Stellung als Respektsperson, das von ihm geschaffene enge Vertrauensverhältnis zu dem zur Tatzeit 13-jährigen Nebenkläger sowie dessen bestehende schwierige familiäre Situation zur Tatbegehung und aus. Das Gewicht der Tat war nach der Tathandlung – Manipulieren an dem Penis des sexuell unerfahrenen, nicht homosexuell veranlagten Kindes, ohne dass dieses zum Samenerguss gekommen wäre – in den unterdurchschnittlichen Bereich üblicherweise vorkommender Fälle einzuordnen. Bei der Abwägung der vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer zur Ahndung dieser Tat die Verhängung einer Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. b) Zur Ahndung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern war vom Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB auszugehen, der einen Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Ein minder schwerer Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, für den § 176a Abs. 4 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, liegt nicht vor. Die Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB tat- und schuldangemessen ist. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem auch in diesem Fall die vorstehend unter a) aufgeführten Aspekte berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer zudem – wie ebenfalls zuvor unter a) aufgeführt – den Umstand gewertet, dass der Angeklagte das von ihm geschaffene Vertrauensverhältnis zu dem zur Tatzeit 13-jährigen Nebenkläger und die bestehende schwierige familiäre Situation zur Tatbegehung ausnutzte. Dem steht nicht entgegen, dass der Nebenkläger nach dem sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten den Kontakt zu diesem nicht abgebrochen hatte, weil er hierzu nämlich aufgrund des entstandenen engen Vertrauensverhältnisses zu diesem als Bezugsperson nicht in der Lage war. Zudem hat die Kammer das Gewicht der Tat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Der Angeklagte beging diese gegen den erklärten Willen des Nebenklägers. Dieser war sexuell unerfahren und nicht homosexuell veranlagt. Die Tathandlung – Manipulation am Penis mit nachfolgendem Analverkehr unter Verwendung einer Gleitcreme bis zum Samenerguss, letzterer außerhalb des Körpers des Opfers – hat Gewicht und war für das Opfer besonders erniedrigend. Bei erneuter Abwägung der vorgenannten zugunsten und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände hielt die Kammer zur Ahndung der Tat die Verhängung einer Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. 3. Straftaten zum Nachteil des Zeugen D (II. A. 2. b) ll)) a) Bei der ersten zum Nachteil des Zeugen D begangenen Tat des Angeklagten war bei der Strafzumessung von dem Strafrahmen des § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB, des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, auszugehen, der zur Ahndung der Tat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Ein Absehen von Strafe gemäß § 182 Abs. 6 StGB schied aus. Das Unrecht der von dem Angeklagten begangenen Tat ist bei Berücksichtigung des Verhaltens des Zeugen D als Tatopfer nicht gering. Der Zeuge D hat durch sein Verhalten keinerlei Veranlassung zur Tatbegehung gegeben. Auch angesichts des erheblichen Altersunterschieds zwischen dem Angeklagten und dem geschädigten Zeugen D von knapp 32 Jahren einerseits und der nicht unerheblichen Tathandlung – Manipulation des Penis des zur Tatzeit 14-jährigen Zeugen D, der bislang kaum sexuelle Erfahrungen gemachte hatte und auch keine homosexuellen Neigungen verspürte, bis zum Samenerguss bei vergeblichen Wegdrehversuchen des Zeugen und Wegdrückens der Hände des Angeklagten – ist das Unrecht der Tathandlung nicht als gering einzustufen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten zusätzlich berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in einem von ihm selbst verfassten und von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstück bei dem Zeugen D entschuldigt hat. Zu Lasten des Angeklagten sind folgende Umstände zusätzlich berücksichtigt worden: Der Angeklagte nutzte auch in diesem Fall ein Vertrauensverhältnis zu dem Zeugen D zur Tatbegehung aus. Mit dem Alter von etwa 14,5 Jahren lag der Zeuge D nahe an der unteren Schutzaltersgrenze des Straftatbestandes und damit nur knapp oberhalb der Schutzaltersgrenze des § 176 StGB. Das Vertrauen des Zeugen D und seiner Erziehungsberechtigten gewann der Angeklagte durch für den Zeugen D interessante Freizeitaktivitäten mit anderen Jugendlichen. Dazu nutzte er die Situation, dass es dem Zeugen D auf dem Campingplatz in Gesellschaft seiner Mutter und des Stiefvaters ohne andere Jugendliche und Freizeitaktivitäten langweilig war, während Mutter und Stiefvater die Zweisamkeit genossen. Da der Zeuge D gerne an diesen Aktivitäten teilnehmen wollte, während es ihm ansonsten langweilig war, wuchs der Druck auf die Mutter, dies zu erlauben, auch wenn sie Bedenken im Hinblick auf von ihr beobachteten Alkoholkonsum an dem Mobilheim des Angeklagten hatte. Den Bedenken der Mutter gegenüber Übernachtungen dort begegnete der Angeklagte wirksam durch die gleichzeitige Anwesenheit des Zeugen N. Die vorstehend bereits ausgeführte Tathandlung ist einer unterdurchschnittlichen Intensität denkbarer tatbestandsmäßiger Handlungen zuzuordnen. Bei Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer zur Ahndung dieser Tat die Verhängung einer Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. b) Bezüglich der Ahndung der zweiten Tat zum Nachteil des Zeugen D – einer Vergewaltigung in Form beischlafähnlicher Handlung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und vorsätzlicher Körperverletzung – war von dem Strafrahmen der Vergewaltigung in Form beischlafähnlicher Handlung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB), der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis fünfzehn Jahren androht, auszugehen, da dieser gegenüber der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und gegenüber dem sexuellen Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe die härtere Strafe androht (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB). Bei Abwägung der zugunsten und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände haben sich keine Umstände von einem solchen Gewicht ergeben, welches ein Entfallen der Regelwirkung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB nach sich ziehen würde. Neben den eingangs der Ausführungen zur Strafzumessung und den unter a) genannten Umständen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das Maß der von dem Angeklagten angewandten Gewalt – Packen und Näher-Heranziehen des wegrückenden Zeugen, Drehen des Zeugen auf die Seite, Umschlingen seines Körpers in Taillenhöhe, wodurch er ein Wegbewegen des Körpers unmöglich machte – dem unteren Bereich möglicher tatbestandmäßiger Gewalthandlungen zuzuordnen ist. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer neben den eingangs genannten folgende Umstände berücksichtigt: Der Angeklagte hat auch in diesem Fall das Vertrauensverhältnis zu dem Zeugen D zur Tatbegehung ausgenutzt. Auf die vorstehenden Ausführungen hierzu unter a) wird Bezug genommen. Zwar hatte der Zeuge D durch die erste Tat die Erfahrung gemacht, dass es zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu seinem Nachteil kommen könnte. Gleichwohl war es dem Zeugen D in erheblichem Maße erschwert, sich diesen zu entziehen. Hätte er sich von dem Angeklagten und dessen Mobilheim nach der ersten Tat ferngehalten, hätte er an den von ihm geschätzten Freizeitaktivitäten nicht mehr teilnehmen können und hätte auch den Kontakt zu dem Zeugen N verloren, an dem er hing und mit dem er während der Aufenthalte auf dem Campingplatz weiterhin Zeit verbringen wollte. Zudem hätte er seiner Mutter den Umstand erklären müssen, warum er sich nunmehr von dem Angeklagten und dessen Mobilheim fernhielt, was überzeugend nur bei Offenbarung der ersten Tat möglich gewesen wäre. Dies wollte der Zeuge D jedoch nicht, um seine Mutter nicht traurig zu machen. Bei der Gewichtung der Tat war zu sehen, dass die Tathandlung über das – strafmildernd berücksichtigte – im unteren Bereich möglicher tatbestandsmäßiger Gewalthandlungen liegende Maß der von dem Angeklagten angewandten Gewalt hinaus Gewicht hat. Der Angeklagte nutzte diese Gewaltanwendung zur Ermöglichung des Analverkehrs, bei dem er unter Verwendung von Gleitcreme etwa bis zur Hälfte seines Penis in den Körper des Jungen eindrang. Der Geschädigte ließ den Analverkehr dann über sich ergehen aus Angst vor Gewalthandlungen des Angeklagten. Zudem führte der Angeklagte seinen Daumen in den After des Jungen ein und drückte dort angeblich zu Zwecken des Peniswachstums. Der Angeklagte kam hierbei nicht zum Samenerguss. Anschließend manipulierte er an dem Penis des Zeugen D bis zum Samenerguss. Der Zeuge D hatte bislang kaum sexuelle Erfahrungen gemacht und hatte auch keine homosexuellen Neigungen. Tateinheitlich ist der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt. Der Zeuge D erlitt durch die Tat Schmerzen, der Angeklagte setzte gleichwohl die Penetration des Jungen fort, wobei er die weiteren von dem Jungen erlittenen Schmerzen in Kauf nahm. Zudem ist tateinheitlich der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB) erfüllt. Bei Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 S. 1 StGB tat- und schuldangemessen. Bei einer erneuten Abwägung der vorgenannten Umstände hielt die Kammer zur Ahndung der Tat die Verhängung einer Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. c) Soweit sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in drei weiteren Fällen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB zum Nachteil des Zeugen D strafbar gemacht hat, war wiederum von dem zur Ahndung einer solchen Tat vorgesehenen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszugehen. Auch in den drei weiteren Fällen schied ein Absehen von Strafe gemäß § 182 Abs. 6 StGB aus. Zwar war zu berücksichtigen, dass der Zeuge D weiterhin mit dem Angeklagten in dessen Mobilheim verkehrte, obwohl er bereits von ihm sexuell missbraucht und vergewaltigt worden war. Dies hatte allerdings – wie bereits ausgeführt – nicht den Grund, dass er die sexuellen Übergriffe des Angeklagten schätzte und fortgesetzt wissen wollte, vielmehr hatte der Zeuge Angst, dass diese auffallen und seine Mutter etwas merken würde, wenn er dem Mobilheim des Angeklagten fernbliebe. Angesichts des erheblichen Altersunterschieds zwischen dem Angeklagten und dem geschädigten Zeugen D von rund 32 Jahren einerseits und den erheblichen Tathandlungen – jeweils die Durchführung des Analverkehrs an dem Jungen unter Verwendung von Gleitcreme sowie die Einführung des Daumens in den After des Zeugen mit anschließendem Drücken und Manipulation an dessen Penis bis zur Ejakulation – ist auch das Unrecht der jeweiligen Tat als nicht gering einzustufen. Die Kammer hat neben den eingangs der Ausführungen zur Strafzumessung genannten Umständen wiederum jeweils die unter a) genannten Umstände zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Neben den eingangs genannten Umständen hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten folgende Aspekte zusätzlich bedacht: Der Angeklagte hat auch in diesen Fällen das Vertrauensverhältnis zu dem Zeugen D zur Tatbegehung ausgenutzt. Insoweit wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer b) zur Vermeidung von entbehrlichen Wiederholungen Bezug genommen. Der Zeuge D war zur Zeit der Tatbegehungen 14,5 Jahre alt und lag damit in der Nähe der unteren Schutzaltersgrenze des Tatbestandes. Die vorgenommenen sexuellen Handlungen haben jeweils Gewicht, der Angeklagte führte bei der Begehung dieser drei Taten unter Verwendung von Gleitcreme den Analverkehr an dem Zeugen durch ohne zum Samenerguss zu kommen, zudem führte er seinen Daumen in den After des Zeugen ein und drückte nachfolgend und manipulierte zudem an dessen Penis bis zur Ejakulation. Der Zeuge D hatte bislang kaum heterosexuelle Erfahrungen gemacht und hatte auch keine homosexuellen Neigungen. Bei Abwägung der genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer für jeden der drei genannten Fälle die Verhängung einer Einzelstrafe von jeweils 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. B. Tat vom 10.12.2014 zum Nachteil des Nebenklägers J1 1. Bei der Ahndung des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vom 10.12.2014 (§§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 9. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB) war von der Strafandrohung des Mordtatbestandes (§ 211 Abs. 1 StGB) auszugehen, der lebenslangen Freiheitsstrafe, da diese – auch in dem zu prüfenden Fall der Vornahme einer Versuchsmilderung – gegenüber der gefährlichen Körperverletzung die härtere Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB). 2. Die Kammer hat von der Möglichkeit, im Hinblick auf den Umstand, dass es bei dem Versuch der Tötung des Nebenklägers blieb, diesen Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, keinen Gebrauch gemacht. Die Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände, wobei insbesondere den versuchsspezifischen Aspekten besonderes Gewicht zukam, ergab, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe – und damit ein Absehen von einer Strafrahmenmilderung wegen des Vorliegens eines Versuch – tat- und schuldangemessen ist. Die Kammer war sich hierbei des Umstandes bewusst, dass eine besonders sorgfältige Abwägung aller Umstände geboten ist, wenn die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 23 Rn. 3 und 4 m. w. N.). Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: Die Nähe des Versuchs zur Tatvollendung war jedenfalls hinsichtlich der mittel- und zu erwartenden langfristigen Folgen nicht hoch. Diese blieben von einem vollendeten Delikt weit entfernt. Die zur Zeit der Hauptverhandlung andauernden Folgen der Tat für den Nebenkläger waren vielmehr – in Relation zu dem Tatgeschehen – relativ gering. Er litt noch unter Hüftschmerzen, die bei sportlicher Betätigung auftraten. In psychischer Hinsicht beklagte er Einschlafprobleme und Ängste, die sich darin äußerten, dass er insbesondere vor dem Schlafengehen die Wohnung kontrollierte und sowohl die Wohnungs- als auch die Zimmertür abschloss. Er beabsichtigte, sich zur Verarbeitung des Geschehens und zur Bewältigung der psychischen Tatfolgen psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Der Angeklagte hat dem Nebenkläger im Rahmen des Tatgeschehens, welches ansonsten außerordentlich belastend für diesen war, immerhin im Hinblick auf den bestehenden grippalen Infekt gestattet, bei Verlassen der Wohnung seine Medikamente mitzunehmen und sich eine dicke, wattierte Jacke anzuziehen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung gegenüber dem Nebenkläger sein Bedauern über dessen Sturz von der Staumauer zum Ausdruck gebracht, allerdings im Rahmen seiner Einlassung im Sinne eines Bedauerns über das behauptete „Unfall“-Geschehen. Der Angeklagte ist im Alter von 47 Jahren bislang nicht vorbestraft. Er ist aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsstruktur – er hat gerne die Kontrolle über den Ablauf der Dinge – haftempfindlich. Demgegenüber hat die Kammer den Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit alkoholisiert war, nicht – im Sinne einer Enthemmung – zu seinen Gunsten berücksichtigt. Es handelte sich – wie die psychiatrische Sachverständige Dr. W1 überzeugend ausgeführt hat – um eine Alkoholisierung, die unterhalb der Schwelle zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit blieb. Sie hielt sich im Rahmen des üblichen von dem Angeklagten betriebenen Alkoholmissbrauchs, an den er gewohnt war. Zudem hatte der Angeklagte die Tat über längere Zeit und in nüchternem Zustand vorgeplant. Auch die ersten Vorbereitungshandlungen – insbesondere das Anziehen der schwarzen Kleidung – hat er in nüchternem Zustand vorgenommen. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: Die von dem Angeklagten im Rahmen der Tatbegehung aufgewandte kriminelle Energie ist als immens hoch einzustufen. Der Angeklagte hat die Tat regelrecht inszeniert und zelebriert und den Nebenkläger im Rahmen des über zwei Stunden andauernden Tatgeschehens einem wahren Martyrium ausgesetzt. Nachdem der Angeklagte von der Anzeigenerstattung des Nebenklägers J1 am 06.11.2014 Kenntnis erlangt hatte, reagierte der Angeklagte mit der Entwicklung eines Plans zur Lösung dieses Problems. Er bereitete die Tat vor und führte den von ihm gefassten Tatplan in der Nacht auf den 10.12.2014 aus. Er traf Vorkehrungen, keine Tatspuren zu hinterlassen. Die Vorgehensweise des Angeklagten war für den Nebenkläger insgesamt außerordentlich belastend, da es zum einen Schwankungen im Verhalten des Angeklagten – von ruhigen Gesprächen, über die Aufforderung des Nebenklägers, den Angeklagten zu erstechen, bis zu massiven Tötungsdrohungen zu Lasten des Nebenklägers – gab und der Nebenkläger zum anderen dem Angeklagten weitgehend hilflos ausgeliefert war und um sein Leben fürchtete. Die Vorgehensweise des Angeklagten war massiv, vom Eintreten der Zimmertür des Nebenklägers zu nachschlafender Zeit, über die Anzahl der mitgeführten Werkzeuge zur Bedrohung und Einschüchterung des Nebenklägers zu der Anzahl und Intensität der geäußerten Drohungen. Die dem Nebenkläger J1 eröffnete Wahlmöglichkeit ist als sadistisch zu bezeichnen, sie zwang den Nebenkläger dazu, die gegen den Angeklagten erhobenen Missbrauchsvorwürfe zu bedauern und seinen eigenen Selbstmord anzukündigen, um der sofortigen Tötung zu entgehen, wobei er allerdings dennoch weiterhin die Möglichkeit sah, dass der Angeklagte ihn trotz Kooperation gleichwohl tötete. Die Tatbegehung im Rahmen des sogenannten „Vertrauensbeweises“ war besonders perfide und belastend, weil der Nebenkläger die Tat kommen sah, aber nicht verhindern konnte. Zudem musste er sich selbst – gezwungenermaßen – in die Position jenseits des Geländers der Staumauer begeben, die der Angeklagte nutzte, um ihn in den Abgrund fallen zu lassen. Nach der Tat entsorgte der Angeklagte das mitgeführte Werkzeug, die Plastikhandschuhe, die Zigarettenfilter und die von ihm getragene Kleidung, instruierte die Zeugen G1 und N unter Tötungsandrohung im Fall des Ungehorsams, ihm ein falsches Alibi für die Tatnacht zu geben und steigerte seinen Blutalkoholspiegel für den Fall polizeilicher Ermittlungen gegen ihn. Hinsichtlich der unmittelbaren Tatfolgen ist die Nähe des Versuchs zur Tatvollendung zu bejahen, wenn auch keine akute Lebensgefahr eintrat. Der Nebenkläger erlitt – wie dargelegt – zwei potentiell lebensbedrohliche Verletzungen. Zudem bestand die Gefahr, dass er am Fuße der Staumauer infolge von Unterkühlung verstarb. Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen ist davon auszugehen, dass das Herabsinken der Körpertemperatur des Nebenklägers und die hiermit verbundene Reduzierung der Stoffwechselleistung einer raumfordernden Wirkung des Epiduralhämatoms und einem hieraus resultierenden Anschwellen des Gehirns entgegenwirkten und so verhinderten, dass diese Verletzungen ein akut lebensbedrohliches Ausmaß erreichten. Auch die Gefährlichkeit des Tatversuchs war sehr hoch. Dass der Angeklagte eine für die von ihm geplante Tat gut geeignete Stelle ausgesucht hat, wurde bereits ausführlich dargelegt. Letztlich stellt sich das Überleben des Nebenklägers als glücklicher Zufall dar. Der Angeklagte hat neben dem Tatbestand des versuchten Mordes den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Tatbestandsalternative der das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) tateinheitlich verwirklicht. Bei Abwägung der vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der relativ geringen mittel- und langfristigen Tatfolgen hat die Kammer angesichts der bei der Tatbegehung aufgewandten immens hohen kriminellen Energie einschließlich der den Nebenkläger sehr belastenden Art der Tatausführung sowie der sehr hohen Gefährlichkeit des Versuchs auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem Fall die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe ausscheidet, von der Möglichkeit den Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, keinen Gebrauch gemacht. Sie hat zur Ahndung der Tat vom 10.12.2014 daher auf lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe erkannt. 3. Die Kammer hat nicht bereits allein im Hinblick auf die Tat des Angeklagten vom 10.12.2014 zum Nachteil des Nebenklägers J1 gemäß § 57a StGB die besondere Schuldschwere der Tat festgestellt. Auch wenn die von dem Angeklagten bei der Begehung dieser Tat gezeigte kriminelle Energie immens hoch war und der Versuch sehr gefährlich war für das Leben des Nebenklägers, erschien mit Blick auf die vorgenannten zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände die Schuld des Angeklagten in Bezug auf diese Tat allein noch nicht als besonders schwer im Sinne des § 57a StGB. C. Gesamtstrafe 1. Aus den verhängten Einzelstrafen von drei Jahren Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung zum Nachteil des Nebenklägers X1, von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und vier Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil des Nebenklägers J1, von zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, von vier Jahren Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und vorsätzlicher Körperverletzung und jeweils drei Einzelstrafen von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zum Nachteil des Zeugen D sowie der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers J1 war gemäß § 53 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Da es sich bei der Einzelstrafe wegen des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen J um eine lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe handelt, war gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen. 2. Im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer gemäß § 57b StGB die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Bei zusammenfassender Würdigung der der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Straftaten wiegt die Schuld des Angeklagten so schwer, dass die Aussetzung der Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose tat- und schuldunangemessen wäre. Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere nach § 57b StGB sind alle der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Taten (Fischer, a. a. O., § 57b, Rn. 3 m. w. N.). Es ist anerkannt, dass in die Gesamtstrafe eingeflossene schwere Straftaten – die neben der Tat begangen wurden, für die die lebenslange Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde – die Gesamtschuldschwere regelmäßig erhöhen, da sich der ihnen innewohnende Unrechtsgehalt bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 S. 1 StGB nicht auswirken kann (a.a.O., Rn. 4 und 2). So liegt es auch im vorliegenden Fall. Die neben dem versuchten Mord in die Bemessung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe eingeflossenen Sexualstraftaten sind von erheblichem Gewicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass acht weitere Einzelstrafen einbezogen wurden, von denen nur eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr liegt, während die übrigen zwischen einem Jahr und drei Monaten und vier Jahren liegen, letzteres in zwei Fällen. Die abgeurteilten Taten sind Ausfluss der Persönlichkeit des Angeklagten. Aspekte, die die Begehung dieser Taten in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würden, ergeben sich hieraus nicht. Die Kammer geht aufgrund der vorliegenden fremdanamnestischen Angaben zu der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1 davon aus, dass narzisstisch-histrionisch-dissozial/psychopathische Wesenszüge die Grundstruktur der Persönlichkeit des Angeklagten bilden. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die histrionisch-narzisstischen und vor allem psychopathisch-dissozialen Züge des Angeklagten zugleich im Bereich der Gestaltung der zwischenmenschlichen Beziehungen zu Frauen, Jünglingen und professionell mit ihm befassten Personen eine ausbeuterische, parasitäre und damit psychopathische, antisoziale Persönlichkeitsprägung deutlich werden lasse. Er erbringe vordergründige Anpassungsleistungen zum eigenen Vorteil. Er verfüge über einen oberflächlichen Charme und setze ansonsten ein vielseitiges Spektrum von Charme, Lügen und Unaufrichtigkeit ein, er trete als Blender auf, gebe sich als Mentor, Ersatzvater, Heiler, Helfer, er setze vielseitige sexuelle und nicht sexuelle Gewalt zur Durchsetzung seiner – in erster Linie sexuellen – Interessen ein. Dies entspreche einem narzisstisch-psychopathischen Regulations- und Verhaltensmuster und begründe die Habituation im Sinne eines Lernens am Erfolg, dass man hierdurch Frustrationen abbauen und zu der Befriedigung sexueller Bedürfnisse und Machtbestrebungen gelangen könne. Die Sachverständige Dr. W1 hat weiter darauf verwiesen, dass die Grundstruktur der Persönlichkeit des Angeklagten zudem kaum den Einfluss einer Gewissensinstanz erkennen lasse. Sein Lebensstil sei vorwiegend auf die eigene Bequemlichkeit ausgerichtet gewesen mit mangelhafter Berücksichtigung der Interessen anderer, z. B. der Opfer, der Ehefrau, seiner Mutter, aber langfristig auch bezüglich der Konsequenzen des eigenen Verhaltens für sich selbst. Er habe sich gleichgültig gegenüber den Reaktionen und Sanktionen des sozialen Umfeldes und der Gemeinschaft verhalten, bis hin zu dem Risiko, ertappt und verhaftet zu werden. Er habe deshalb Erpressungen, Schweigegebote und Manipulationen sowie Spaltungen in der Verteilung der Energie, des Gernhabens und der Zuneigung vorgenommen. Es sei bei ihm die Tendenz zu erkennen, Dinge laufen zu lassen, erkenn- und kalkulierbare Risiken immer wieder einzugehen. Es falle die Oberflächlichkeit im Bindungsverhalten mit Externalisierungstendenzen auf sowie Promiskuität und pseudoreligiöse Scheinheiligkeit in Form von Instrumentalisierung von Bezugspersonen, Gemeinschaften, Ideologien, etc. Der Angeklagte weise die Tendenz auf, sich über soziale Normvorstellungen recht ungerührt und seit der Kindheit und Jugend rezidivierend hinwegzusetzen und die möglichen Folgen von Verhalten klein zu halten oder auszublenden, obwohl sie ihm bekannt seien und es in seiner Verfügbarkeit stehe, kritisch zu gewichten und sozialadäquate Verhaltensweisen zu praktizieren. Es falle ein eher oberflächliches und an Phrasen erinnerndes Erzählen und Berichten auf, z. B. gegenüber den ausgenutzten Jünglingen, Empathiemangel, das Fehlen von als tragfähig erscheinenden längerfristigen Zielen mit Leben in den Alltag der EE hinein und Verantwortungslosigkeit, zugleich aber ein gewisses Maß an Charme und „Dreistigkeit“, was ebenfalls in Richtung Psychopathie weise. Dabei vermöge der Angeklagte sein Antriebsniveau zu steuern und es gegebenen Situationen anzupassen, diese zu beherrschen und auch in sadistisch erscheinender Weise zu gestalten. Er werde nicht zum willenlosen Spielball von Impulsen, Stimmungen und Einfällen und scheine zu einer Art empathischer Wahrnehmung und psychischer Sensibilität befähigt, die es ihm ermögliche, sich in Situationen gleichsam blitzschnell hineinzuversetzen und den so entstandenen Vorteil für sich zu nutzen und über Jahre der Verfolgung zu entgehen. Wahrnehmung und Interesse seien egozentrisch, dissozial-ausbeuterisch ausgerichtet und auf das beschränkt, was momentan zur Befriedigung der aktuellen Bedürfnisse relevant erscheine. Es werde eine soziale Geschicklichkeit, Kompetenz und Erfahrungen aus dem Herkunftsmilieu und dank der dazukommenden, vor allem praktischen Intelligenz auch die Fähigkeit fruchtbar gemacht, beim Verfolgen unmittelbarer, egozentrischer Interessen unverzüglich, wirkungsvoll, von Skrupeln wenig gebremst zu handeln, mithin auf ein eingeschliffenes Arsenal an Techniken zu schnellstmöglicher und optimaler Bedürfnisbefriedigung zurückzugreifen. Die Kammer folgt diesen Ausführungen der Sachverständigen Dr. W1. Die der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Taten zeigen eindeutig, dass die Beurteilung der Sachverständigen zutrifft und dass die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Taten Ausfluss dieser Persönlichkeit sind: Der Gesamtstrafe liegen insgesamt acht Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und eine Straftat gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit zugrunde. Betroffen von den Sexualstraftaten waren ein Kind – der Nebenkläger J1 – und zwei Jugendliche – der Nebenkläger X1 und der Zeuge D. Der Angeklagte beging die Taten in der Zeit von Herbst 2007 bis November 2014 und somit über einen Zeitraum von sieben Jahren. In allen Fällen missbrauchte der Angeklagte ein Vertrauensverhältnis zur Begehung der Taten, in einigen Fällen auch zur Tatzeit bestehende schwierige familiäre Verhältnisse der Betroffenen. Insgesamt erschwerte das zwischen dem Angeklagten und dem jeweiligen Tatopfer bestehende Beziehungsgeflecht es diesem jeweils, sich den Taten zu entziehen oder diese nachfolgend zu offenbaren und zur Anzeige zu bringen. Dementsprechend konnte es dazu kommen, dass der Angeklagte die Taten über diesen langen Zeitraum beging, ohne dass es zu einer Anzeigeerstattung kam. Nach einiger Zeit kam es dann zum sexuellen Missbrauch, zum Teil mit gewaltvoller Durchsetzung der sexuellen Wünsche, ohne Beachtung des Infektionsrisikos und der psychophysischen Traumatisierung der Opfer. Die Taten liefen im Kerngeschehen nach demselben Muster ab, es bestand sexuelle Appetenz des Angeklagten, er schaffte die Situation, um dieser nachgehen zu können, und sorgte dafür, eventuellen Widerspruch oder Widerstand zu überwinden, indem er Alkohol anbot, es zur Erpressung durch Fotos oder Videos kam, er nutzte manipulative Kräfte, indem er Angst erzeugte, Abhängigkeiten schuf, bestehende Dankbarkeit nutzte, um als Gegenleistung Sex zu fordern. In allen Fällen ist eine Intentionalität der Tatausführung zu erkennen. In keinem der Fälle spielt eine Substanzeinwirkung eine maßgebliche Rolle. In sechs der acht Sexualstraftaten kam es bei jeweils im Wesentlichen gleicher Tatausführung zur Durchführung des ungeschützten Analverkehrs unter Verwendung einer Gleitcreme durch den Angeklagten gegen den Willen des jeweiligen Tatopfers. Bei den beiden weiteren Taten manipulierte der Angeklagte jeweils gegen den Willen des Tatopfers an dessen Penis. Das jeweilige Opfer war entweder sexuell unerfahren – so der Nebenkläger J1 – oder es hatte wenig sexuelle Erfahrungen – so der Zeuge D – oder es hatte sexuelle Erfahrungen bis hin zum Geschlechtsverkehr nur mit Mädchen gemacht – so im Fall des Nebenklägers X1. Der Angeklagte nutzte den bestehenden großen Altersunterschied und das damit einhergehende Machtgefälle zur Tatbegehung aus. Keines der betroffenen Opfer hatte homosexuelle Neigungen. Zwei Taten – zum Nachteil des Nebenklägers X1 und des Zeugen D – belegen zudem, dass der Angeklagte auch bereit ist, seine sexuellen Wünsche gegen den Willen des Opfers gewaltsam durchzusetzen. Alkoholkonsum, wenn auch nicht in schuldfähigkeitsrelevantem Ausmaß wurde bei allen Taten instrumentalisiert, um die Opfer gefügig zu machen und um eigene Spannung abzubauen. Sexualität und Gewalt wurden in den Taten verknüpft, in Form von sadistischen Tendenzen mit Übergriffigkeit, Beziehungsfeindlichkeit, der Ausblendung von „Opfer“-Interessen, durch mangelnde Übernahme von Verantwortung für eigenes Verhalten und Abfuhr von aus unangemessenem Anspruchsniveau resultierender Frustrationsspannung in Form von Quälen, Kontrollieren und Beherrschen. Bei der Begehung der Taten wurde eine nur äußerliche Anpassung erkennbar, die gut gelang dank psychopathisch-manipulativer Fähigkeiten und einem an Bequemlichkeit ausgerichteten Verhaltensstil. Die Straftaten zeugen von Promiskuität des Angeklagten und von Risikobereitschaft, sowohl was die Gefahr von Infektionen angeht als auch bezüglich der Gefahr einer Entdeckung und Aufdeckung seiner Straftaten. Als die Begehung der Straftaten zum Nachteil des Nebenklägers J1 durch dessen Anzeigeerstattung aufgedeckt zu werden drohte und der Angeklagte hiervon erfuhr, entschloss er sich den Nebenkläger J1 zu töten, um diese Straftaten zu verdecken, und führte den Tatplan am 10.12.2014 aus. Dem liegt das narzisstisch-psychopathische Reaktionsmuster zugrunde, dass der ursprünglich idealisierte Nebenkläger J1 angesichts der Anzeigenerstattung, die von dem Angeklagten als Enttäuschung und Frustration erlebt wurde, nunmehr ausgemerzt werden musste. Die Tatausführung ist von sadistischen Tendenzen mit Übergriffigkeit, Beziehungsfeindlichkeit, der Ausblendung von „Opfer“-Interessen, durch mangelnde Übernahme von Verantwortung für eigenes Verhalten und Abfuhr von Frustrationsspannung in Form von Quälen, Kontrollieren und Beherrschen geprägt. Zeitnah im Anschluss an die Tatausführung gelang es dem Angeklagten bereits zu Maßnahmen überzugehen, die der Aufdeckung seiner Täterschaft und der Strafverfolgung zu seinen Lasten entgegenwirken sollten. Zwischen den Sexualstraftaten einerseits und dem versuchten Mord andererseits besteht zwar kein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang. Er ist allerdings mit den Sexualstraftaten durch den Umstand verknüpft, dass er zur Verdeckung zweier dieser Sexualstraftaten begangen wurde. Die Straftaten wiegen in ihrer Zusammenschau mit der Persönlichkeit des Angeklagten bei Fehlen mildernder Aspekte derart schwer, dass sie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten in Bezug auf die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erscheinen lassen. VII. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hanges im Sinne der Vorschrift haben sich im Hinblick auf den Alkoholkonsum des Angeklagten weder für die Kammer noch für die psychologische Sachverständige X2 oder die psychiatrische Sachverständige Dr. W1 ergeben. Überdies fehlt es an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen einem solchen Hang und den vorliegend abzuurteilenden Taten, da ein solcher nicht erkennbar war. VIII. Die Unterbringung des Angeklagten in Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) war anzuordnen. A. Formelle Voraussetzungen Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB sind gegeben. 1. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen vor. Der Angeklagte ist wegen acht Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB verurteilt worden, und zwar wegen Vergewaltigung in Form beischlafähnlicher Handlung zum Nachteil des Zeugen X1 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wegen sexuellen Missbrauchs und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil des Nebenklägers J1 zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten und vier Jahren sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen D zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu dessen Nachteil in vier Fällen, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten in einem Fall und von jeweils einem Jahr und acht Monaten in drei Fällen. Es handelt sich insgesamt um sieben Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr, von denen drei Freiheitsstrafen auf drei Jahre oder vier Jahre Freiheitsstrafe lauten. Hinzu kommt eine Straftat gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Nebenklägers J1 gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB. Der Angeklagte ist insoweit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe verurteilt worden. 2. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB sind ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte hat drei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) begangen, durch die er zu Freiheitsstrafen von drei Jahren – in einem Fall – und vier Jahren – in zwei Fällen – verurteilt worden ist. B. Materielle Voraussetzungen Auch die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind erfüllt. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). 1. Hang Ein Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB wird definiert als eine auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen; es handelt sich um die wertende Feststellung eines Persönlichkeitsmerkmals. Die Feststellung eines Hanges setzt eine auf eine Vergangenheitsbetrachtung abstellende, wertende Beurteilung der Gesamtheit der die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit voraus. Zur Beurteilung heranzuziehen sind neben den Vortaten, insbesondere den die formellen Voraussetzungen begründenden Symptomtaten, auch nicht strafbare Verhaltensweisen (Fischer, a. a. O., § 63 Rn. 50 m. w. N.). a) Hinsichtlich der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm verübten, ausgeurteilten Straftaten wird auf die Ausführungen zur besonderen Schuldschwere unter VI. C. 2. verwiesen. Dort wurde ebenfalls dargestellt, dass die abgeurteilten Taten Ausfluss aus der Persönlichkeit des Angeklagten sind. Dieser Umstand fällt auch hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung ins Gewicht. Die Kammer hat insoweit die sieben die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB erfüllenden Sexualstraftaten sowie die weitere Sexualstraftat zum Nachteil des Zeugen D berücksichtigt, für die eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten ausgesprochen wurde. Hinzu kommen die festgestellten Interaktionen des Angeklagten mit den Zeugen G1, J1, B, T, O1, G, A1 und N, mit R1 und dem Nebenkläger J1 in dem Zeitraum von 2007 bis Anfang 2014. Soweit hierunter strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des Angeklagten fallen, sind diese entweder verjährt – so im Fall des Zeugen A1 – oder das Verfahren ist gemäß § 154 StPO eingestellt worden im Hinblick auf das vorliegende Verfahren – so im Fall der Zeugin T – oder die Taten sind nicht Gegenstand der Anklage geworden. Es liegen hinsichtlich der Zeugen G1, J1, B, Q, R1, O1, N und G auch nicht strafbare Verhaltensweisen vor, die allerdings den vorstehend aufgezeigten Verhaltensmustern des Angeklagten entsprechen. aa) Der Zeuge G1 war – wie festgestellt – 17 Jahre alt, als der Angeklagte erstmals sexuelle Handlungen an ihm vornahm. Der heterosexuelle Zeuge hatte bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich sexuelle Erfahrungen mit Mädchen gemacht. Der Angeklagte nutzte die sexuelle Unerfahrenheit des Zeugen und seine Abhängigkeit von ihm aus zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, indem er zunächst an dem Penis des Zeugen G1 manipulierte, bis er eine Erektion hatte und sodann seinen eigenen Penis gegen den After des Zeugen drückte, onanierte und in ein Unterhemd ejakulierte. Als der Zeuge zwischenzeitlich versuchte wegzurücken, fragte der Angeklagte ihn sinngemäß, ob er ihn fesseln sollte. Der Zeuge ließ daraufhin das weitere Geschehen über sich ergehen. Der Zeuge vermochte sich dem Angeklagten nicht zu entziehen. Drei bis vier Wochen später vollzog der Angeklagte erstmals den ungeschützten Analverkehr an dem Zeugen G1, der hiermit nicht einverstanden war, jedoch aufgrund seiner Abhängigkeit zu dem Angeklagten und aus Angst vor ihm nicht in der Lage war, dies zu artikulieren. Bis Ende 2009 oder ins Jahr 2010 hinein – also mindestens über zwei Jahre – vollzog der Angeklagte regelmäßig den Analverkehr an dem Zeugen G1, am Wochenende und in den Ferien nahezu täglich. Der Angeklagte hatte schulische Probleme, Bettnässen des Zeugen und ein schlechtes Verhältnis zu dessen Eltern erkannt und Hilfeleistungen, Essenseinladungen und Geschenke dazu genutzt, unter dem Einsatz von Überwachung und Einengung des Zeugen sowie einzelnen Tätlichkeiten, Einschüchterungen und Drohungen ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm zu begründen. Kurz nach Beginn der sexuellen Kontakte machte der Angeklagte Fotos und Videos hiervon, durch deren Existenz sich der Zeuge zur Duldung weiterer sexueller Kontakte genötigt sah. Der Angeklagte forderte den Zeugen G1 dazu auf, seine Freundin oder weibliche Jugendliche zum Mobilheim mitzubringen, um sich selbst die Möglichkeit eigener sexueller Kontakte mit diesen zu verschaffen. Mit der Zeit nahm der Zeuge G1 die ihm von dem Angeklagten vermittelte Einstellung an, dass man keine Gefühle für eine Frau entwickeln dürfe und nur der Sexualakt zähle, und lebte sie fortan, indem er den Wünschen des Angeklagten entsprechend etwa befreundete Mädchen mit zum Mobilheim brachte und tolerierte, dass seine Freundin für sexuelle Kontakt mit dem Angeklagten oder anderen männlichen Jugendlichen zur Verfügung stehen musste. Anfangs genoss G1 die Zuwendung des Angeklagten, mit der Zeit litt er zunehmend unter der Abhängigkeit von ihm, wobei er aufgrund seiner bestehenden Angst vor dem Angeklagten für sich selbst keine Möglichkeit sah, sich hieraus zu befreien. Anfang 2010 nahm das sexuelle Interesse des Angeklagten an dem Zeugen ab, nach dem Eindruck des Zeugen, weil er zu alt geworden war. Das Ausmaß der Abhängigkeit des Zeugen G1 zu dem Angeklagten wird weiter durch den Umstand belegt, dass er sich im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten am 06.11.2014 und nach der Begehung der Tat vom 10.12.2014 durch den Angeklagten sofort bereitfand, mögliche Beweismittel auf Aufforderung des Angeklagten zu beseitigen und damit dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Dementsprechend gab der Zeuge dem Angeklagten auch zunächst ein falsches Alibi für die Nacht vom 09. auf den 10.12.2014. bb) Der Zeuge J, der sechs Jahre ältere Bruder des Nebenklägers J1, war – wie festgestellt – im Alter von 16 Jahren von einem Übergriff des Angeklagten betroffen, bei der er ihm nach gemeinsamem Alkoholkonsum im Rahmen einer Feier in den Schritt griff, worauf der Zeuge mit einem Wegschlagen der Hand des Angeklagten reagierte und dem Übergriff keine tiefergehende Bedeutung beimaß. Es kam in der Folge zu keinen weiteren sexuell motivierten Übergriffen des Angeklagten auf diesen Zeugen; der Zeuge brach in der Folgezeit den Kontakt zu dem Angeklagten ab. cc) Der Angeklagte verlangte – wie festgestellt – von dem heterosexuell veranlagten Zeugen B, der allenfalls einmal Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen gehabt hatte, im Alter von 18 Jahren einen „Vertrauensbeweis“, in dessen Rahmen er den Penis des Zeugen in seine Hand nahm, was der Zeuge widerspruchslos hinnahm. Der Zeuge B, der keine Neigung zu Männern hatte, hielt gleichwohl an der Freundschaft zu dem Angeklagten fest, da er diese für wichtig hielt und der Angeklagte für ihn eine wichtige Bezugsperson war. In der Folge kam es nach gemeinsamem Alkoholkonsum mindestens drei Mal in größeren zeitlichen Abständen zum Vollzug des ungeschützten Analverkehrs des Angeklagten an dem Zeugen unter Benutzung von Gleitgel. Bei zwei dieser Gelegenheiten befriedigte der Zeuge B den Angeklagten zwischenzeitlich auch oral. Der Zeuge B wollte den sexuellen Kontakt zwar nicht, war aber aufgrund seines geringen Selbstbewusstseins nicht in der Lage „nein“ zu sagen oder seine Ablehnung zum Ausdruck zu bringen, wobei es auch aus Sicht des Zeugen für den Angeklagten nicht erkennbar war, dass er die Sexualkontakte nicht wollte. Der Angeklagte hatte die schwierige familiäre Situation des Zeugen B, dessen schulische Probleme, das Fehlen von Freunden sowie sein kaum vorhandenes Selbstbewusstsein zur Begründung einer engen Bindung des Zeugen B an ihn ausgenutzt, der bald in ihm bald einen guten Freund sah, der ihm wertvolle Ratschläge und Hilfestellungen gab. Er hatte ihm vermittelt, dass „so etwas“ – Analverkehr – zu einer guten Freundschaft dazugehöre und ging zutreffend davon aus, dass der schüchterne Zeuge hierüber gegenüber Dritten nicht sprechen würde. Auch dem Zeugen B versuchte er ein negatives Frauenbild dergestalt zu vermitteln, dass diese „nur zum Ficken“ da seien, und hielt den Zeugen – wenn auch vergeblich – dazu an, weibliche Bekannte zum Mobilheim mitzubringen, um mit diesen sexuelle Kontakte eingehen zu können. dd) Der Zeuge Q wurde – wie festgestellt – im Alter von etwa 17 Jahren Opfer eines Gewaltausbruchs des Angeklagten als er diesem bezüglich einer von diesem vertretenen Verschwörungstheorie widersprach. Der Angeklagte bedrohte den Zeugen zunächst verbal, stieß ihn in eine Ecke, zog so an dessen Haaren, dass er mit dem Kopf gegen die Wand prallte und versetzte dem Zeugen mehrfache Faustschläge in den Bauch, der sich auf dem Boden liegend krümmte und einen Weinkrampf erlitt. Im Anschluss tat der Angeklagte das Geschehen gegenüber dem Zeugen ab und sagte, dass es ihm leid tue, es sei nicht so gemeint gewesen. Weiter wurde – wie festgestellt – dem Zeugen Q am 08.11.2008, seinem 18. Geburtstag, von dem Angeklagten die Zeugin T als Geburtstagsgeschenk zur Durchführung seines ersten Geschlechtsverkehrs präsentiert, worauf nachfolgend unter ee) noch näher eingegangen wird. ee) Die Zeugin T wurde – wie festgestellt – im Alter von 15 Jahren die Freundin des Zeugen G1, der das Mobilheim des Angeklagten dazu nutzte, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin auszuüben. Der Angeklagte hatte die Entwicklung der Beziehung zwischen den Zeugen wahrgenommen und die Möglichkeit erkannt, sich hierdurch eigene sexuelle Kontakte mit der Zeugin T zu verschaffen, und hatte den Zeugen G1 in seinem Werben um die Zeugin bestärkt. Um zusätzlich darauf hinzuwirken, dass zwischen den Zeugen über die sexuelle Komponente hinaus möglichst wenig emotionale Nähe entstehen konnte, bestand der Angeklagte darauf, dass der Zeuge G1 weiterhin bei ihm im Bett schlafe, da er auf diesen aufpassen müsse, er häufig Alpträume habe oder unruhig schlafe und dann ins Bett mache. Bei weiteren sexuellen Kontakten zwischen dem Paar platzte der Angeklagte unter Vorgabe eines Versehens ins Zimmer und hielt sie zum Weitermachen an, was der Zeugin sehr unangenehm war. Er filmte die sexuellen Kontakte des Paares zunächst heimlich und als dies auffiel mit der Begründung, es diene der Nachanschauung und Optimierung der sexuellen Fähigkeiten. Mitte oder Ende August 2008 kam es erstmals zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs des Angeklagten mit der damals 15-jährigen Zeugin, indem der Angeklagte zu dem Geschlechtsverkehr zwischen beiden Zeugen hinzukam, der Zeuge G1 zur Seite rückte und der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin vaginal durchführte, obwohl diese – völlig überrumpelt – äußerte, dass sie dies nicht wolle. Der Angeklagte erkannte hierbei und nutzte bewusst aus, dass die 15-jährige Zeugin aufgrund ihrer altersbedingten Unreife und dem Defizit an Beharrungs- und Durchsetzungskraft im Verhältnis zu ihm außerstande war, sich dem Sexualkontakt zu widersetzen. Die Zeugin T litt unter der Situation, war völlig fertig und wusste nicht, wie sie sich ihr entziehen sollte, zumal sich die Angst des Zeugen G1 mit auf sie übertrug. In der Folge kam es zu weiteren sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin T, insgesamt mindestens zehn Mal, neunmal in Form von ungeschütztem vaginalem Geschlechtsverkehr und einmal in Form von ungeschütztem analem Geschlechtsverkehr unter Verwendung eines Gleitgels, die diese jeweils nicht wollte, aber letztlich aus einer diffusen Angst vor dem Angeklagten heraus über sich ergehen ließ. Der Angeklagte ejakulierte hierbei stets außerhalb des Körpers der Zeugin. Der Angeklagte nutzte der Zeugin gegenüber die Drohung, dass er, wenn sie sich weigere oder von den sexuellen Kontakten mit ihm, dem Angeklagten, berichte, ihrer Mutter eine DVD mit Aufnahmen der sexuellen Kontakte zwischen ihr und dem Zeugen G1 zukommen lasse, bei der Polizei würde ihr ohnehin keiner glauben. Bei einer Gelegenheit wurde der Angeklagte wütend, weil er erst im Nachhinein erfuhr, dass es zum Geschlechtsverkehr zwischen G1 und T gekommen war, er befahl der Zeugin T, zu verschwinden, stellte ein Kontaktverbot für beide auf, woraufhin sich beide etwa vier Wochen lang nicht sahen. Im Herbst 2008 oder Winter 2008/2009 drängte der Angeklagte – wie festgestellt – den zu diesem Zeitpunkt 14-jährigen R1 dazu, seinen ersten heterosexuellen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin T zu vollziehen, die hiermit zwar nicht einverstanden war, sich dem Begehren des Angeklagten aufgrund seiner früheren Drohungen hinsichtlich der Weitergabe der DVD aber nicht widersetzen konnte. R1 gab im Beisein des Zeugen G1 dem Drängen des Angeklagten nach, es kam aber nicht zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs, weil der Zeuge zu nervös war und keine Erektion hatte. Stattdessen vollzog der Angeklagte ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin. Am 08.11.2008, dem 18. Geburtstag des Zeugen Q, holte der Angeklagte – wie festgestellt – den nicht unerheblich alkoholisierten Zeugen von einer Party ab, weil sie ein Geschenk für ihn hätten und er vorbeikommen müsse. Er eröffnete dem Zeugen Q, er sei ja noch „Jungfrau“, was sich ändern müsse, brachte ihn zu der Zeugin T, die gerade im Begriff war, sich nach Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen G1 anzuziehen, damit dieser als Geburtstagsgeschenk sein „erstes Mal“ mit ihr erleben solle. Die Zeugin T war hiermit nicht einverstanden, gab dies aber nicht zu erkennen. Der Zeuge Q wollte – völlig überrumpelt und eingeschüchtert – ebenfalls keinen Sex mit der Zeugin T. Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge G1 drängten mehrfach und vehement zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs kam es nicht, da beide dies nicht wollten und schließlich unter Verursachung entsprechender Geräusche vorgaben, miteinander zu schlafen. Der Angeklagte verlor schließlich die Lust an der Angelegenheit. R1 verschaffte der Zeugin schließlich eine DVD aus dem Besitz des Angeklagten, von der sie annahm, dass es sich um die sie kompromittierende DVD mit Sexaufnahmen zwischen ihr und dem Zeugen G1 handele. Nach Zerstörung dieser DVD forderte der Angeklagte sie ein weiteres Mal auf, mit ihm noch ein einziges Mal zu schlafen. Als sie dies ablehnte, holte der Angeklagte eine schwarze Pistole aus der Schublade, ob es sich hierbei um eine scharfe Waffe handelte, konnte nicht geklärt werden, und bedrohte sie mit der Bemerkung, dass sie dies auch anders regeln könnten. Auf Flehen der Zeugin ließ der Angeklagte sie schließlich gehen, ohne den Vollzug des Geschlechtsverkehrs einzufordern. ff) R1 war – wie festgestellt – außer der bereits geschilderten Begebenheit von einer Filmaufnahme des Angeklagten im Zeitraum 2008 bis Ende 2009 betroffen, bei der dieser filmte, wie R1 vor ihm bäuchlings nackt auf dem Bett lag, während er selbst mit der Kamera in der einen Hand seinen Penis in dessen Gesäßfalte steckte, aber – auch aufgrund des nicht vollständig erigierten Zustands – nicht in dessen After eindrang. Nähere Einzelheiten waren nicht feststellbar, da sich R1 vehement geweigert hat, zu diesen Vorfällen bei der Polizei oder vor Gericht auszusagen. gg) Die 19-jährige Zeugin O wurde – wie festgestellt – von dem Angeklagten bei einer Party in dessen Mobilheim nach Alkoholkonsum am rechten Oberschenkel mit der linken Hand berührt, wobei er die Hand in Richtung des Intimbereichs führte. Die Zeugin drückte die Hand des Angeklagten weg, nachdem sie ihm gesagt hatte, dass sie dies nicht wolle, woraufhin er sauer wirkte und ihr zu verstehen gab, sie könnten auch in ein anderes Zimmer gehen. Der Angeklagte versuchte sodann, die Zeugin auf die Wange zu küssen, woraufhin sie ihren Kopf wegzog, sich von ihm entfernte und, da ihr die Situation nicht gefiel, das Mobilheim verließ und in der Folge keinen Kontakt mehr zu ihm hatte. hh) Der Zeuge G, der drei Jahre jüngere Bruder des Zeugen G1 war als 17-Jähriger – wie festgestellt – von einem Vorfall betroffen, bei dem der Angeklagte den sexuell unerfahrenen, heterosexuellen Zeugen aufforderte, nackt bei ihm im Bett zu schlafen. Hierzu hatte er ihn nach Alkoholkonsum mit dem Hinweis veranlasst, sie seien noch keine richtigen Freunde. Als der auf dem Rücken liegende Zeuge seine Arme verschränkte und mit den Händen sein Genital bedeckte, schob der Angeklagte die Arme des Zeugen zur Seite und manipulierte an dessen Penis, wobei er zwischenzeitlich über die Oberschenkel des Zeugen strich. Der Zeuge G ließ die Berührungen des Angeklagten aus Angst über sich ergehen. Nachdem der Angeklagte eingeschlafen war, verließ der Zeuge das Schlafzimmer und am nächsten Morgen das Wohnmobil und hatte in der Folge keinen Kontakt mehr zum Angeklagten. Der Angeklagte hatte die Freizeitaktivitäten an dem Mobilheim genutzt, um in Kontakt mit dem Zeugen zu kommen. Er hatte ihn in der Folgezeit eingeschüchtert über eine Anzahl von Äußerungen zu seinem, des Angeklagten, Vorleben, die den Zeugen stark beeindruckt hatten und ihn zu der Erkenntnis gebracht hatten, der Angeklagte sei ein Mann, den man respektieren und fürchten müsse. ii) Der 14-jährige Zeuge A1 wurde – wie festgestellt – 2009 zweimal Opfer eines Analverkehrs des Angeklagten zu seinem Nachteil, bei einer dritten Gelegenheit waren die näheren Umstände des Analverkehrs nicht feststellbar. Es handelte sich in den beiden erstgenannten Fällen um ungeschützten Analverkehr unter Verwendung von Gleitgel im Mobilheim des Angeklagten. Ob der Angeklagte den Analverkehr bis zum Samenerguss durchführte, konnte nicht festgestellt werden. Der Zeuge A1, der keine homosexuellen Neigungen hatte und bis dahin sexuell unerfahren war, war mit dem Vollzug des Analverkehrs nicht einverstanden. Der Angeklagte nutzte bewusst den Umstand aus, dass der Zeuge aufgrund seiner altersbedingten Unreife und dem Defizit an Beharrungs- und Durchsetzungskraft im Verhältnis zu ihm außerstande war, sich dem Sexualkontakt zu widersetzen. Bezüglich der genannten beiden Taten ist Verjährung eingetreten. Der Angeklagte hatte die Freizeitangebote um die EE einschließlich des dort ausgeschenkten Alkohols genutzt, um eine Beziehung zu dem Zeugen A1 herzustellen, der ihn schließlich als Vaterersatz, guten Freund und Aufpasser sah, der auch versuchte, zwischen dem Zeugen und dessen Eltern zu vermitteln. Der Angeklagte respektierte es schließlich, dass der Zeuge ihm erklärte, er wolle den Analverkehr nicht mehr, nachdem er selbstbewusster geworden war. Der Zeuge verdrängte die Erinnerung an die sexuellen Übergriffe des Angeklagten und hielt den Kontakt zu ihm aufrecht, weil er sich allein fühlte und den Angeklagten als Bezugsperson nicht verlieren wollte. jj) Der Zeuge N war – wie festgestellt – 15 Jahre alt, als der Angeklagte erstmals den Analverkehr, ungeschützt und unter Verwendung von Gleitcreme an ihm durchführte, wobei der Zeuge zum Ausdruck brachte, dass ihm das Eindringen des Angeklagten wehtue. Der Angeklagte vollzog den Analverkehr bis zum Samenerguss, der außerhalb des Körpers des Zeugen erfolgte. Der Zeuge N war mit dem Vollzug des Analverkehrs nicht einverstanden, war aber nicht in der Lage gewesen, dies dem Angeklagten zu sagen, da er Angst vor dem Angeklagten hatte und ihn nicht enttäuschen wollte, so dass er den Analverkehr über sich ergehen ließ. Der Angeklagte nutzte dies sowie den Umstand bewusst aus, dass der Zeuge aufgrund seiner altersbedingten Unreife und dem Defizit an Beharrungs- und Durchsetzungskraft im Verhältnis zu ihm außerstande war, sich dem Sexualkontakt zu widersetzen. Im Anschluss sagte der Angeklagte sinngemäß zu dem Zeugen, dass dieser von den Geschehnissen am Wohnwagen niemandem berichten dürfe. Der Zeuge N brach den Kontakt zu dem Angeklagten in der Folge nicht ab, da er Angst davor hatte, dass der Angeklagte dann von ihm enttäuscht sein könnte, er sich von dem Angeklagten abhängig fühlte und er auch seine Zuwendung und die Gesellschaft am Mobilheim nicht verlieren wollte. In der Folge kam es bei den Besuchen des Zeugen etwa alle zwei Wochen wiederum zur Fortsetzung des Verhaltens des Angeklagten und der Durchführung des Analverkehrs – dies setzte sich etwa alle zwei Wochen bis Anfang 2010 fort. Während der Kontakt zunächst abbrach, nahm der Angeklagte diesen in der ersten Hälfte des Jahres 2012 wieder auf. Es kam wiederum nach Alkoholkonsum zum Vollzug des Analverkehrs des Angeklagten an dem Zeugen – etwa alle zwei Wochen, wobei die Häufigkeit ab Mitte des Jahres 2013 abnahm. Nach dem von dem Angeklagten unterstützten Umzug des Zeugen N nach FF2 im August 2014 kam es nicht mehr zum Vollzug des Analverkehrs durch den Angeklagten an dem Zeugen. Der Angeklagte hatte die schwierige familiäre Situation sowie die Freizeitaktivitäten um das Mobilheim genutzt, um für den Zeugen N zu einer Art Ersatzvater zu werden, dessen Zuwendung er genoss, der ihm in diversen Angelegenheiten half, weshalb der Zeuge sich schließlich abhängig von dem Angeklagten fühlte, er ihn nicht enttäuschen wollte, aber auch auf seine Zuwendung und die Gesellschaft am Mobilheim nicht verzichten wollte, obwohl es zu dem von ihm nicht gewünschten sexuellen Übergriff des Angeklagten gekommen war. Auch hatte der Angeklagte dem Zeugen N das Gefühl vermittelt, dass es besser sei, zu tun, was er, der Angeklagte, sagte. Diese Gefühlslage des Zeugen N bestand auch nach Wiederaufleben der Kontakte in der ersten Hälfte des Jahres 2012 fort. kk) Der Angeklagte vollzog – wie festgestellt – an dem Nebenkläger J1 neben den ausgeurteilten Sexualdelikten ab Ende des Jahres 2009 bis ins Jahr 2014 hinein nahezu zweimal wöchentlich ungeschützten Analverkehr unter Verwendung von Gleitcreme. Zur Durchsetzung des Analverkehrs setzte der Angeklagte im Laufe der Zeit zunehmend stärkere Drohungen ein. Während der Angeklagte diesen zunächst über sich hatte ergehen lassen, hatte der Angeklagte ihm gesagt, er dürfe keinem etwas hiervon sagen. Als der Zeuge sagte, dass er den Analverkehr nicht wünsche, entgegnete der Angeklagte zunächst, dass dies sein Schicksal sei und er sich damit abfinden müsse, wobei er das Alter, ab dem er den Nebenkläger in Ruhe lassen wollte, mehrfach nach oben korrigierte. Schließlich forderte der Angeklagte den Analverkehr als Gegenleistung für seine diversen Unterstützungshandlungen. Als der Nebenkläger seine Ablehnung noch deutlicher zum Ausdruck brachte, setzte der Angeklagte die Drohung ein, dass er seiner Familie, insbesondere seinem kleinen Bruder, etwas antun werde. Für den Fall der Anzeigeerstattung stellte er ihm in Aussicht, dass der Zeuge G1 ebenfalls aussagen würde, dass er, der Nebenkläger, freiwillig mitgemacht habe; selbst wenn er den sexuellen Missbrauch nachweisen könne, werde er ohnehin nur zwei Jahre „in den Knast gehen“ und wenn er dann rauskomme, werde er, der Nebenkläger, schon sehen, was ihn erwarte. Der Nebenkläger nahm die Drohungen schließlich ernst und sah keinen anderen Ausweg, als den Kontakt mit dem Angeklagten aufrecht zu erhalten und sich dessen Willen zu fügen. Beleidigungen, gelegentliche Schläge, insbesondere nach Alkoholkonsum, ein kurzfristiges Würgen und die Angabe, über besondere Energie zu verfügen, kamen hinzu. Auch versuchte der Angeklagte dem Nebenkläger Vorschriften zu machen, dies auch im Umgang mit seiner Freundin, wodurch der Nebenkläger sich eingeengt und kontrolliert fühlte. Auch insoweit versuchte der Angeklagte die Freundin des Nebenklägers für eigene sexuelle Handlungen nutzbar zu machen und den Umgang des Nebenklägers mit ihr zu kontrollieren. Er filmte den ersten Geschlechtsverkehr des Nebenklägers. Die Heirat und die Wegzugspläne der Mutter des Nebenklägers nutzte der Angeklagte geschickt, um dem Nebenkläger in seiner unmittelbaren räumlichen Nähe eine Wohnung zu besorgen, in der er in der Folge mit seinem Bruder wohnte. Weitere Drohungen des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger – z. B. bei seinem Arbeitgeber, dem Finanzamt, anzugeben, er habe das Dienstgeheimnis verletzt – kamen hinzu, um zu erreichen, das der Nebenkläger den Vollzug des Analverkehrs weiter hinnahm. Als der Nebenkläger sich ab Frühjahr 2014 von dem Angeklagten distanzierte, wurde es dem Nebenkläger schließlich nach Erhalt eines anonymen Anrufs, den der Nebenkläger dem Angeklagten zuschrieb, bei dem lediglich ein Song des Rappers Bushido mit drohendem Inhalt abgespielt wurde, zu viel, er informierte seinen Vetter und er erstattete Mitte April 2014 Strafanzeige gegen den Angeklagten. b) Nimmt man den Lebenslauf des Angeklagten – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er nicht vorbestraft ist – seine Persönlichkeitsmerkmale und die Merkmale seiner Handlungsweisen sowie die ausgeurteilten Straftaten und sonstigen festgestellten Geschehnisse, ergibt sich die enge Verwebung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mit den ihm zur Last gelegten Symptomtaten. Insgesamt belegt dies den Hang des Angeklagten, vor dem Hintergrund von narzisstisch-psychopathischem Regulations- und Verhaltensmuster bei begründeter Habituation zum Abbau von Frustrationen und zur Befriedigung sexueller Machtbestrebungen Sexualstraftaten zum Nachteil von männlichen Kindern und Jugendlichen in Form der Ausübung ungeschützten Analverkehrs auszuüben – erforderlichenfalls auch unter Anwendung von Gewalt. Droht die Aufdeckung solcher Taten, ist der Angeklagte zudem bereit, dem durch massive Vorgehensweisen in Form der Begehung eines Tötungsdelikts entgegenzuwirken. 2. Hang zu erheblichen Straftaten Der festgestellte Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten bezieht sich auch auf erhebliche rechtswidrige Taten. Erheblich im Sinne des § 66 StGB sind insbesondere Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Solche schweren seelischen Schädigungen kommen regelmäßig bei Sexualdelikten, aber auch bei schweren Gewaltdelikten in Betracht. Es ist nicht erforderlich, dass Schädigungen sicher voraussehbar sind (Fischer, a. a. O., § 66 Rn. 58). Bei den ausgeurteilten Taten lassen bereits die zum Teil verhängten deutlichen Freiheitsstrafen von drei Jahren und mehr erkennen, dass sich der Hang des Angeklagten zur Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen nicht lediglich auf Bagatellstraftaten bezieht, sondern auf Sexualstraftaten von einigem Gewicht, und damit auf erhebliche rechtswidrige Taten. Die von dem Angeklagten verübten Sexualstraftaten sind auch solche, durch welche die Opfer regelmäßig seelisch schwer geschädigt werden. Die psychiatrische Sachverständige Dr. W1 hat insoweit ausgeführt, kriminologische Langzeitstudien zu den langfristigen Folgen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger (Görgen/Rauchert/Fisch, online publiziert 20.09.2011, Springer-Verlag) hätten ergeben, dass eine große interindividuelle Variabilität bezüglich der Folgen bestünde. 40 % der Betroffenen seien symptomfrei. Bei den übrigen 60 % seien in der Folge zum Teil gravierende Störungen je nach Art, Schwere, Dauer des Missbrauchs, der Art der Täter-Opfer-Beziehung, dem Vorhandensein weiterer Stressoren und Belastungsfaktoren, der Verfügbarkeit von Bewältigungsressourcen und der Reaktion des Umfelds bei Aufdeckung oder Nichtaufdeckung sowie der Erfahrungen im Strafprozess aufgetreten. Die Folgen bestünden in somatisch-gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Depressionen, Substanzmissbrauch und –abhängigkeit, posttraumatischen Belastungsstörungen, unter Umständen einhergehend mit einer Persönlichkeitsveränderung, Angststörungen, vor allem in Form sozialer Ängstlichkeit und eines Vermeidungsverhaltens, Essstörungen, Suizidalität, Delinquenz, vor allem auch sexueller Art, und Verhaltensstörungen im Sinne von Kriminalität, Reviktimisierungen im späteren Leben, Beziehungsstörungen in Form von gestörten Intimbeziehungen, Konflikten, Gewalt, geringer Beziehungsstabilität, häufigen Partnerwechseln, Untreue, gestörter Sexualität in Form von Risikobereitschaft, Promiskuität, dem Auftreten von Geschlechtskrankheiten und Homosexualität. Der Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen zeitige typischerweise die Gefahr schwerwiegender Schäden. Konkrete Schäden zu prognostizieren, sei nahezu ausgeschlossen. Auch wenn sich zunächst keine gravierenden seelischen Beeinträchtigungen zeigten, sei es dennoch ohne Weiteres möglich, dass diese in einer späteren Lebensphase aufträten, beispielsweise bei Eingehung einer Bindung zu einer Partnerin. Die aufgezeigte Entwicklung des Nebenklägers X1 belegt deutlich, dass ihn die Vergewaltigung in seinem weiteren Werdegang stark beeinträchtigt hat. Auch bei dem Nebenkläger J1 und dem Zeugen D ist es durch die sexuellen Missbrauchstaten zu ihrem Nachteil zu einem erheblichen Eingriff in ihr Recht auf ungestörte Entwicklung ihrer Sexualität im Kindes- und Jugendalter gekommen. Auch wenn bei ihnen schwere seelische Schädigungen bis zur Zeit der Hauptverhandlung nicht zu erkennen waren, sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. W1, denen die Kammer folgt, die mittel- und langfristigen Folgen nicht absehbar. 3. Gefährlichkeit Der Angeklagte ist infolge des vorstehend festgestellten Hanges für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten an. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Aburteilung. Wesentliches Kriterium im Rahmen der Prognose ist der Hang. Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Die Gefährlichkeitsprognose schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Der Grad der "Eingeschliffenheit" beeinflusst hierbei die Beurteilung der Höhe der Wahrscheinlichkeit. In der Regel ist die ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, wenn die Hangtätereigenschaft festgestellt ist. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen dies nicht so ist (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juli 2005 – 2 StR 120/05 –, BGHSt 50, 188-198, Rn. 25; Fischer, a. a. O., § 66 Rn. 65 ff.; Schönke/Schröder StGB, 29. Aufl. 2014, § 66 Rn. 39 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Ausnahme von der vorstehenden Regel vorliegen könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Wie die Feststellungen belegen, besteht bei dem Angeklagten ein über die Jahre stark eingeschliffenes Verhaltensmuster. Dies ergibt sich zunächst aus den von der psycholgischen Sachverständigen X2 und der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1 überzeugend aufgezeigten Persönlichkeitszügen histrionisch-narzisstischer und vor allem psychopathisch-dissozialer Prägung, die die Erlebens- und Verhaltenstendenzen des Angeklagten prägen. Diese Täterpersönlichkeit hat zu der Begehung der abgeurteilten Symptomtaten und den Interaktionen mit den Zeugen A1, T, G1 und G, J, B, Q, O1 und N und R1 geführt, die nach dem aufgezeigten, im wesentlichen gleichbleibenden modus operandi abgelaufen sind. Im Kerngeschehen ist das Muster der sexuellen Appetenz, des Verschaffens einer entsprechenden Situation zur Tatbegehung zu erkennen, im Rahmen dessen Widerstände durch ein breites Spektrum an Gegenmaßnahmen überwunden wurden. Die Vorgehensweise entspricht einem narzisstisch-psychopathischen Regulations- und Verhaltensmuster und hat eine Habituation begründet in Form eines Lernens am Erfolg, eines Frustrationsabbaus, der Befriedigung sexueller Bedürfnisse und der Machtbestrebungen. Die Delinquenz wurde über sieben Jahre praktiziert und ist damit als stabil einzuschätzen. Auch die psychiatrische Sachverständige Dr. W1 hat hierzu ausgeführt, die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, sein Verhaltensbild und die den aktuellen und historischen Befund charakterisierenden Merkmale stellten Gesichtspunkte dar, die aus forensisch-psychiatrischer Sicht in erheblichem Maße dafür sprächen, dass der Angeklagte auch zukünftig weitere für ihn, d. h. seine Persönlichkeit und seine Erlebens- und Verhaltenstendenzen, symptomatische Straftaten begehen werde. Die Delinquenz sei als Ausfluss der Dis- und Antisozialität des Angeklagten zu sehen. Diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei einschließlich ihrer Erlebnis- und Verhaltenstendenzen stabil. Die Dauer und das Ausmaß der Sexualdelinquenz seien als hoch einzustufen. Auch die psychologische Sachverständige X2 hat ausgeführt, dass aufgrund des Empathiemangels und der psychopathischen Geschicklichkeit, sich in andere hineinzudenken und diese zu manipulieren, im Fall einer Haftentlassung weitere Straftaten des Angeklagten zu erwarten seien. Es liegen überdies keinerlei belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass bei dem Angeklagten zwischenzeitlich ein Umdenken und eine innere Abkehr von den Taten stattgefunden hat. Persönlichkeitsstrukturelle Veränderungen des Angeklagten sind nicht zutage getreten. Die bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoffnung auf sich ändernde Lebensumstände können die Gefährlichkeit eines Täters nicht ausräumen (Schönke/Schröder StGB, 29. Aufl. 2014, § 66 Rn. 41 m.w.N.). Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Lebensumstände des Angeklagten schon zu der Zeit der Tatbegehung nicht als problematisch bezeichnet werden können. Das soziale Umfeld des Angeklagten war kein ungünstiges, er war verheiratet, wenn die Ehe auch etwas undurchsichtig war, weil er über viele Jahre ein „doppeltes Spiel“ mit der Ehefrau einerseits und den zahlreichen Jugendlichen andererseits spielte, wobei er kaum Skrupel an den Tag legte. Da er die in Rede stehenden Taten unter Einbindung in dieses soziale Umfeld beging, ist auch insoweit keine Minderung seiner Gefährlichkeit zu erwarten. Auch das von der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W1 angewandte und von ihr in der Hauptverhandlung dargestellte operationalisierte Prognoseverfahren der PCL-R (revidierte Form der Psychopathiecheckliste, Hare, 1991), stützt die Erwartung, dass nach derzeitigem Stand auch in Zukunft Gewaltdelikte von dem Angeklagten zu erwarten sind. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass viele empirische Untersuchungen hätten belegen können, dass ein hoher Wert im PCL-R der stärkste einzelne Prädiktor für zukünftige Gewalttätigkeiten der Gruppe psychisch kranker und gestörter Rechtsbrecher sei. Typische in der PCL-R erhobene Charakteristika des „Psychopathen“ wie Impulsivität, polytrope Vordelinquenz, Selbstüberschätzung sowie Mangel an Empathie erklärten das häufige Auftreten gewalttätigen Handelns bei Vorliegen dieses Syndroms. Die „Hare“-Psychopathie-Checkliste habe sich für den Bereich der Gewaltdelikte zur Risikoabschätzung zukünftiger Gefährlichkeit bewährt. In der revidierten Fassung (PCL-R) würden 20 Persönlichkeitsmerkmale, die Wesenszüge und Verhaltensweisen beschrieben, aus unterschiedlichen Bezugsquellen wie Testbefunden, explorativen Befunden oder Aktenunterlagen erhoben und mit 0, 1 oder 2 kodiert, je nachdem, ob das Merkmal für den einzelnen Probanden „nicht bestätigt“ werden könne, „fraglich zutreffe“ oder „zutreffe“. Hieraus ergebe sich ein maximaler Summenscore von 40 Punkten. Bei einem Gesamtpunktwert von 18 oder höher sei der jeweilige Proband als „Psychopath“ mit einem robusten Risikofaktor für Kriminalität und Gewalt einzustufen, wobei der Summenwert linear mit der Rückfallhäufigkeit, also retrospektiv mit einer ungünstigen Legalprognose korrelieren solle. Neben dem Gesamtsummenscore seien die 20 Persönlichkeitsmerkmale, die in der PCL-R zu bewerten seien, in zwei übergeordnete Dimensionen – Faktoren – zu unterteilen, wobei die Merkmale des Faktors 1, (Item 1, 2, 4, 5 interpersonal; 6, 7, 8, 16 affektiv) mit der klassischen Beschreibung der psychopathischen Persönlichkeit korreliert seien, die Merkmale des Faktors 2 (Item 2, 3, 9, 13, 14, 15 Lebensgestaltung; 10, 12, 18, 19, 20 antisoziales Verhalten) hingegen mit antisozialen Verhaltensweisen. Nach Inspektion der zur Verfügung stehenden Informationen ergäben sich bei restriktiver Beurteilung für die 20 Persönlichkeitsmerkmale der revidierten „Hare Psychopathie-Checkliste“ (PCL-R) folgende Einzelbefunde: Trickreicher, sprachgewandter Blender mit oberflächlichem Charme – 2; Übersteigertes Selbstwertgefühl – 2; Stimulationsbedürfnis – 1; Pathologisches Lügen, Pseudologie – 1; Mangel an Gewissensbissen oder Schuldbewusstsein – 2; Oberflächliche Gefühle – 2; Parasitärer Lebensstil – 1; Unzureichende Verstandeskontrolle – 0; Pomiskes Sexualverhalten (Promiskuität) – 2; Frühe Verhaltensauffälligkeiten – 1 ; Fehlen von realistischen langfristigen Zielen – 1; Impulsivität – 1; Verantwortungslosigkeit – 2; Mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen – 1; Viele kurzzeitige eheähnliche Beziehungen – 0; Jugendkriminalität - 0, Widerruf bei bedingter Entlassung - 0; Polytrophe Kriminalität – 0. Der sich ergebende Gesamtscore von 21 > 18 spreche hier für psychopathische Verhaltens- und Erlebnistendenzen, die mit einer psychopathischen Charakterstruktur mit akzentuierten Gewaltbereitschaft korreliert sein könnten. Unter Gesamtwürdigung der vorstehenden Ausführungen sieht die sachverständig beratene Kammer die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte nach Haftentlassung weitere Sexualdelikte – auch unter Gewaltanwendung – begehen wird bis hin zu Gewaltdelikten zum Nachteil des Nebenklägers J1. 4. Ermessen Die Kammer hat das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die Anzahl und das Gewicht der von ihm verübten Straftaten, die Folgen für die Tatopfer und die Gefahr der künftigen Begehung weiterer gleichartiger Straftaten haben die Kammer veranlasst, die Unterbringung des Angeklagten in Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Gesamtfreiheitstrafe und der Feststellung der besonderen Schuldschwere anzuordnen. Auch die Einwirkung der zu erwartenden langen Haftstrafe in Verbindung mit Alterungsprozessen des Angeklagten lassen eine Herabsetzung seiner Gefährlichkeit nicht erwarten. Die psychiatrische Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass für die Begehung der Taten die Ausprägung der Neigung des Täters maßgeblich sei. Diese sei stabil und verwachse sich auch nicht etwa im Alter, wie die Erfahrung belegt habe. Es komme hinzu, dass das Zusammenspiel aus Persönlichkeitsstruktur und sexueller Neigung des Angeklagten nahezu nicht behandelbar sei. Bei pädosexuellen Handlungen in anderen Fällen sehe man, dass die Rückfallrate sehr hoch sei, obwohl sich viele Therapeuten sehr viel Mühe gäben. Es sei insoweit sehr schwierig, überhaupt eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Dies zugrunde gelegt, schied eine dahingehende Ermessensentscheidung aus, trotz Vorliegens der formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 StGB von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 04.05.2011 (Az.: 2 BvR 2365/09) insoweit aufgestellten erhöhten Anforderungen finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Sexualstraftaten zum Nachteil des Zeugen D und der versuchte Mord zum Nachteil des Nebenklägers J1 jeweils im Jahr 2014 und somit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) am 1. Juni 2013 begangen wurden. Die Unterbringung des Angeklagten in Sicherungsverwahrung erübrigt sich auch nicht bereits angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden ist und im Hinblick auf diese die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß § 57b StGB festgestellt worden ist. Zwar ist zu erwarten, dass eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung zugleich bedeutet, dass gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB auch die weitere Unterbringung der Sicherungsverwahrung auszusetzen ist, da die insoweit vom Gesetz in § 67d StGB und § 57a i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgestellten Voraussetzungen in der Praxis gleichlaufend gehandhabt werden. Der insoweit maßgebliche Unterschied besteht jedoch darin, dass der Täter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, gem. § 67d Abs. 2 S. 2 StGB automatisch unter Führungsaufsicht steht, wenn die Vollstreckung der Maßregel ausgesetzt wird. IX. Soweit die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 06.05.2015 dem Angeklagten zum Nachteil des Nebenklägers J1 zwei weitere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB zur Last gelegt hat – Fälle 2 und 3 der Anklage vom 06.05.2015 – war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Wie bereits oben ausgeführt, beruht dies auf einem redaktionellen Versehen des Anklageverfassers. Auch soweit die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 18.06.2015 dem Angeklagten zum Nachteil des Zeugen D einen weiteren Fall des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB zur Last gelegt hat – Fall 9 der Anklage vom 18.06.2015, ein weiterer Fall des Vollzugs des Analverkehrs in der Wohnung des Zeugen N – konnte dem Angeklagten die Tat aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen werden. Dies folgt aus dem Umstand, wie bereits oben ausgeführt, dass eine weitere Übernachtung des Zeugen D in der Wohnung des Zeugen N und damit ein weiterer Fall des Vollzugs des Analverkehrs durch den Angeklagten an dem Zeugen D an diesem Ort nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte. X. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.