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Beschluss

10 S 80/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:0605.10S80.14.00
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Tenor

1.       Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

2.       Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.3.2014 (214 C 280/13) wird als unzulässig verworfen.

3.       Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.3.2014 (214 C 280/13) wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe: Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.3.2014 ist die Kautionsrückzahlungsklage der Kläger abgewiesen worden. Dieses Urteil ist den Klägern unter dem 21.3.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.4.2014, bei Gericht eingegangen unter dem 23.4.2014, ist eine Berufungsschrift gegen dieses Urteil eingelegt worden. Mit Verfügung vom 2.5.2014 hat die Kammervorsitzende mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Mit Schriftsatz vom 7.5.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, haben die Kläger Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt und gleichzeitig erneut Berufung eingelegt. Den Wiedereinsetzungsantrag begründen die Kläger unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der persönlichen Assistentin ihrer Prozessbevollmächtigten, Frau U, vom 7.5.2014, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen wie folgt: Das erstinstanzliche Urteil sei in der Kanzlei ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 22. März 2014 eingegangen. Zusammen mit der Handakte sei es der Prozessbevollmächtigten der Kläger von ihrer Bürovorsteherin am 22. April 2014 im Laufe des Vormittags vorgelegt worden, wobei in der Handakte der Ablauf der Berufungseinlegungsfrist auf den 22. April 2014 und der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 22. Mai 2014 notiert gewesen sei. Nach Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer der Kläger habe zunächst fristwahrend Berufung eingelegt werden sollen. Aus diesem Grund habe die Prozessbevollmächtigte der Kläger ihrer Bürovorsteherin am Nachmittag des 21. April 2014 im Rahmen der einmal wöchentlich montags im Turnus stattfindenden Fristen – und Terminbesprechung gebeten, in dieser Angelegenheit einen Schriftsatz an das Landgericht Köln vorzubereiten, mit dem namens und im Auftrag des Klägers zunächst fristwahrend Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt werden sollte. Am Vormittag des 22. April 2014 sei der Prozessbevollmächtigten der Kläger von ihrer Bürovorsteherin eine Unterschriftsmappe mit dem vorbereiteten Berufungseinlegungsschriftsatzes zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Kurz nach Unterzeichnung des Berufungseinlegungsschriftsatzes vom 22. April 2014 habe die Prozessbevollmächtigte der Kläger festgestellt, dass dieser fälschlich an das Oberlandesgericht Köln adressiert gewesen sei. Sie habe daraufhin ihre Bürovorsteherin, die Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsfachwirtin U, angewiesen, diesen Schriftsatz zu schreddern und einen entsprechenden Berufungseinlegungsschriftsatz an das Landgericht Köln zu richten. Dem sei Frau U insoweit auch nachgekommen, als sie den neuen, an das Landgericht Köln adressierten Schriftsatz erstellt und der Prozessbevollmächtigten der Kläger zur erneuten Unterschrift vorgelegt habe. Diesen Schriftsatz habe die Prozessbevollmächtigte der Kläger ebenfalls unterschrieben. Die bisher immer sehr zuverlässig und gewissenhaft arbeitende Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten der Kläger habe sodann diesen frisch unterschriebenen, richtig adressierten Schriftsatz nicht an das Landgericht gefaxt, wie von der Prozessbevollmächtigten der Kläger angewiesen, sondern vernichtet. Stattdessen habe sie den an das Oberlandesgericht Köln gerichteten Schriftsatz, den sie hätte vernichten sollen, per Fax am 22. April 2014 um 15:26 Uhr abgesendet. Hierzu wird der entsprechende Sendebericht vorgelegt. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger führt weiter aus, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass ihre stets zuverlässige Mitarbeiterin ihrer konkreten Einzelanweisung korrekt nachkomme. Überdies sei das Oberlandesgericht Köln, bei dem die Berufung noch innerhalb der Geschäftszeiten eingegangen sei, verpflichtet gewesen, die versehentlich dort eingegangene Berufung an das zuständige Gericht weiterzuleiten oder die Prozessbevollmächtigte der Kläger zu informieren. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden. Ausweislich des sich in der Akte befindenden Empfangsbekenntnisses (Bl. 222 GA) ist das angefochtene Urteil der Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 21.3.2014 zugestellt worden. Da der 21.4.2014 Ostermontag war, endete die einmonatige Berufungsfrist mit Ablauf des 22.4.2014 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufungseinlegung beim zuständigen Landgericht Köln erfolgte jedoch erst unter dem 23.4.2014. Durch die Einlegung der Berufung bei dem OLG Köln unter dem 22.4.2014 konnte die Berufungsfrist nicht gewahrt werden, da das OLG Köln nicht das zuständige Berufungsgericht war (§ 519 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 72 Abs. 1 S. 1, 119 GVG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Die Kläger waren nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert. Vielmehr beruht die Versäumung der Frist auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Fristversäumung auf ein Organisationsverschulden in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger zurückzuführen ist. Ein Prozessbevollmächtigter muss dafür Sorge tragen, dass ein fristwahrender Schriftsatz nicht nur rechtzeitig erstellt wird, sondern auch fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht. Er ist gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen (BGH, Beschluss vom 27.10.1998 - X ZB 20/98 = NJW 1999, 429). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 15.6.2011, XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17.1.2012, VI ZB 11/11, NJW-RR 2012,427). Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder – für alle Fälle – aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder – in einem Einzelfall – aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle somit nicht entbehrlich (BGH, Beschluss vom 15.6.2011, XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367, m.w.N). Nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags besteht kein Anhaltspunkt für diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangte Ausgangskontrolle durch Führung eines Fristenkalenders. Ob der Ablauf der Berufungsfrist im vorliegenden Fall mittels eines gesondert geführten Kalenders kontrolliert wurde und die Frist erst nach einer Ausgangskontrolle gestrichen werden durfte, ist weder innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vorsorglich weist die Kammer dabei darauf hin, dass es Sache der die Wiedereinsetzung beantragenden Prozesspartei ist, vollständig die zur Begründung der Wiedereinsetzung geltend gemachten Gründe vorzutragen. Wenn die insoweit darlegungspflichtige Partei nichts zur Ausgangskontrolle vorgetragen hat, ist das Gericht nicht nach § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet, auf den insoweit notwendigen Vortrag hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 15.6.2011, XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367). Entgegen der Auffassung der Kläger ist ihnen auch nicht deshalb Wiedereinsetzung zu gewähren, weil das OLG Köln den dort eingelegten Berufungsschriftsatz nicht innerhalb der Berufungsfrist an das LG Köln weitergeleitet hat bzw. die Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht noch am 22.4.2014 auf die Unzuständigkeit des OLG Köln hingewiesen hat. Die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen liegt bei der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten und kann nicht allgemein auf unzuständige Gerichte verlagert werden, insbesondere besteht keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05 –, NJW 2006, 1579; BGH, Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZB 20/09, NJW 2011,683 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18.3.2008, VIII ZB 4/06, NJW 2008,1890). Die Berufungsschrift ist nach dem Vortrag der Kläger am Tage des Fristablaufs um 15:26 Uhr beim unzuständigen OLG Köln eingegangen. Auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf ein faires Verfahren und der daraus folgenden Fürsorgepflicht der Gerichte war das OLG Köln nicht gehalten, noch am selben Tage zu überprüfen, ob es für die dort eingelegte Berufung ständig ist und im Falle der Verneinung noch am selben Tage irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges ist nicht zu erwarten, dass am Nachmittag eingehende Faxsendungen noch am selben Tage sachlich abschließend bearbeitet werden. Insbesondere trifft die Gerichte nicht die Pflicht, die während ihrer Geschäftszeit bei ihnen eingehenden Faxsendungen umgehend daraufhin zu überprüfen, ob sie an das sachlich zuständige Gericht gerichtet sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.010,88 €.