Urteil
26 O 438/13
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ist nur wirksam, wenn er innerhalb der 30-Tage-Frist ab Zugang von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erklärt wird.
• Eine in Druckschrift/Fettdruck erteilte Belehrung über das Widerspruchsrecht kann die Frist wirksam in Gang setzen; eine weitergehende Erläuterung des Textformbegriffs ist nicht erforderlich.
• Das Policenmodell des § 5a VVG a.F. verstößt nach einhelliger Rechtsprechung nicht gegen Europarecht; eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich.
• Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ohne wirksame Zillmerung kann der Rückkaufswert nicht unter die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens fallen; die Gesellschaft muss insoweit Auskunft erteilen, nicht jedoch über alle internen Berechnungsgrundlagen.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsfrist bei Policenmodell wirksam; kein Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge • Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ist nur wirksam, wenn er innerhalb der 30-Tage-Frist ab Zugang von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erklärt wird. • Eine in Druckschrift/Fettdruck erteilte Belehrung über das Widerspruchsrecht kann die Frist wirksam in Gang setzen; eine weitergehende Erläuterung des Textformbegriffs ist nicht erforderlich. • Das Policenmodell des § 5a VVG a.F. verstößt nach einhelliger Rechtsprechung nicht gegen Europarecht; eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich. • Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ohne wirksame Zillmerung kann der Rückkaufswert nicht unter die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens fallen; die Gesellschaft muss insoweit Auskunft erteilen, nicht jedoch über alle internen Berechnungsgrundlagen. Der Kläger hatte 2006 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen und zahlte bis zur Vertragsbeendigung insgesamt 6.630,72 €. Er erklärte 2011 gegenüber der Beklagten zunächst Widerspruch und hilfsweise Kündigung und forderte Erstattung der eingezahlten Beiträge zzgl. Zinsen. Die Beklagte rechnete den Vertrag als gekündigt zum 01.03.2011 ab, zahlte einen Rückkaufswert aus und wies einen Stornoabzug aus. Der Kläger machte geltend, die Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft und das Policenmodell europarechtswidrig, weshalb er Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Beiträge oder zumindest auf ergänzende Auskunft und einen höheren Rückkaufswert habe. Die Beklagte hielt die Belehrung für ausreichend, verwies auf Verwirkung und erklärte, der Kläger habe bereits mehr als den nach Rechtsprechung zu erstattenden Mindestrückkaufswert erhalten. • Der Klageanspruch scheitert primär daran, dass der Widerspruch des Klägers vom 07.02.2011 verspätet und damit unwirksam ist; die 30-Tage-Frist des § 5a VVG a.F. begann mit Zugang des Versicherungsscheins und der Unterlagen am 28.02.2006 zu laufen. • Die im Versicherungsschein in Fettdruck enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt formell und materiell den Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F.; sie macht Beginn und Dauer der Frist in drucktechnisch deutlicher Form deutlich, eine zusätzliche Erläuterung des Begriffs Textform war nicht erforderlich. • Europarechtliche Bedenken gegen das Policenmodell bestehen nach der regionalen Rechtsprechung nicht; eine Vorlage an den EuGH ist daher nicht erforderlich. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil die gesetzliche Regelung des § 5a VVG a.F. abschließend ist und der Kläger nicht dargelegt hat, dass er bei rechtzeitiger Belehrung tatsächlich fristgerecht widersprochen hätte. • Zu den Hilfsanträgen: Die Beklagte hat den nach Vertragsbedingungen ermittelten Rückkaufswert sowie den hälftigen ungezillmerten Fondsbetrag mitgeteilt; danach hat der Kläger bereits mehr als den nach der Rechtsprechung als Mindestrückkaufswert zu erstattenden Betrag erhalten. • Über die Mitteilung des Rückkaufswerts und des hälftigen ungezillmerten Fondsguthabens hinaus besteht keine Pflicht der Beklagten zur Offenlegung interner Berechnungsgrundlagen. • Da kein Zahlungsanspruch besteht, fehlt auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten; außerdem waren die Gebühren nicht verzugsbedingt, da der Kläger zuvor Anwalt mit der Kündigung beauftragt hatte. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Rückzahlung der gesamten eingezahlten Beiträge. Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein vom 28.02.2006 war wirksam, sodass der Widerspruch des Klägers verspätet war. Die Beklagte hat den geschuldeten Rückkaufswert sowie den hälftigen ungezillmerten Fondsbetrag mitgeteilt, woraus sich ergibt, dass der Kläger mehr als den nach Rechtsprechung geschuldeten Mindestrückkaufswert erhalten hat. Weitere Auskunfts- oder Zahlungsansprüche bestehen nicht; auch Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wird dem Kläger nicht zugesprochen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.