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Entscheidung

IV ZR 284/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 2 8 4 / 1 4 vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22.September 2015 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2014 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurück- gewiesen. Streitwert für das Revisionsverfahren: 4.824,38 €. Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zu- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat d ie Parteien mit Beschluss vom 16. Juli 2015 auf die beabsichtigte Zurück- weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 25. August 2015 gibt kei- ne Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. 1 2 - 3 - Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die Eu- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es dem Kläger, der trotz Belehrung darüber, dass er den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen über rund fünf Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens ve r- wehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Police n- modells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage ei- ner möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in e i- nem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherung s- nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Be- rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmiss- bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich unge- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des 3 4 5 - 4 - Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationa- len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, de n Vertrag oh- ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese gleichwohl in 6 - 5 - Vollzug gesetzt und sie über rund fünf Jahre durchgeführt hat (vgl. er- gänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f. ). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.03.2014 - 26 O 438/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2014 - 20 U 68/14 -