Urteil
22 O 486/10
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vollstreckungsgegenklage und Abänderungsklage sind unbegründet, wenn Einwendungen präkludiert oder materiell-rechtlich nicht durchsetzbar sind.
• Aufrechnung mit ausländischen Titeln scheitert, wenn es sich nach deutschem Recht um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt oder die internationale Zuständigkeit fehlt (§§ 145, 328 ZPO).
• Eine Vollstreckbarerklärung nach dem UN-Schiedsübereinkommen ist grundsätzlich nicht mittelbar durch Abänderungsklage angreifbar; Änderungen des titulierten Zinssatzes sind primär beim Schiedsgericht geltend zu machen (§§ 323, 323a, 794 ZPO).
Entscheidungsgründe
Vollstreckungsgegenklage und Abänderungsklage gegen Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs abgewiesen • Vollstreckungsgegenklage und Abänderungsklage sind unbegründet, wenn Einwendungen präkludiert oder materiell-rechtlich nicht durchsetzbar sind. • Aufrechnung mit ausländischen Titeln scheitert, wenn es sich nach deutschem Recht um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt oder die internationale Zuständigkeit fehlt (§§ 145, 328 ZPO). • Eine Vollstreckbarerklärung nach dem UN-Schiedsübereinkommen ist grundsätzlich nicht mittelbar durch Abänderungsklage angreifbar; Änderungen des titulierten Zinssatzes sind primär beim Schiedsgericht geltend zu machen (§§ 323, 323a, 794 ZPO). Die Klägerin begehrt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 und per Klageerweiterung die Herabsetzung der titulierten Zinsen. Sie macht Einwendungen geltend: fehlende Forderungsinhaberschaft wegen früherer Abtretung, Aufrechnung mit in Russland titulierten Forderungen, diverse Schadens- und Nutzungsersatzansprüche sowie einen Erfüllungseinwand aufgrund geleisteter Zahlungen in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren. Der Beklagte hält die Klage für unbegründet und bestreitet die internationalen und materiellen Einreden der Klägerin; er verweist auf Schiedsklauseln und die formale Natur der Vollstreckbarerklärung. Das Landgericht hat bereits vorangehende Entscheidungen und die Rechtskraft früherer Beschlüsse berücksichtigt. Die Klägerin verlangt außerdem, die Zinsen ab Rechtshängigkeit auf 5 Prozentpunkte zu begrenzen. • Präklusionsprüfung: Viele Einwendungen der Klägerin sind gemäß § 767 Abs. 2 ZPO bereits im früheren Verfahren oder bei der Vollstreckbarkeitsklärung hätten vorgebracht werden müssen und sind daher unzulässig. • Forderungsinhaberschaft: Einwendungen zur angeblich fehlenden Forderungsinhaberschaft sind präkludiert, da rechtliches Gehör gewährt worden war und die Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gehabt hätte. • Aufrechnung mit russischem Titel: Eine Aufrechnung ist unzulässig, weil die titulierten Ansprüche nach deutschem Recht öffentlich-rechtlicher Natur sind; hierfür fehlt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (§§ 145, 328 ZPO). • Fehlende Anerkennung/Verbürgung: Selbst falls die Titel privatrechtlichen Charakters wären, fehlt die wechselseitige Verbürgung im Sinne des § 328 ZPO für die Russische Föderation, sodass Anerkennung und Durchsetzung in Deutschland ausscheiden. • Schiedsklausel und materielle Prüfung: zahlreiche Gegenansprüche unterliegen der Schiedsklausel bzw. wurden bereits vom Schiedsgericht behandelt; damit sind sie nicht per Aufrechnung in der Exekution zu begegnen. • Erfüllungseinwand: Selbst bei Anerkennung der Rechnungen der Klägerin verbleibt nach ihrem Vortrag eine erhebliche Restforderung (rund 1,8 Mio. €), sodass die Vollstreckung nicht unzulässig ist; eine Abänderung kann nur Wirkung für die Zeit nach Erhebung haben. • Unzulässigkeit der Abänderungsklage: Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist kein Abänderungstitel im Sinne des § 323/323a ZPO; die Materie ist durch das UN-Schiedsübereinkommen und die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts begrenzt. • Materielle Unbegründetheit bei Zulässigkeit: Selbst bei Zulässigkeit läge kein Anlass zur Zinssatzherabsetzung vor; niedriges aktuelles Zinsniveau allein rechtfertigt keine Abänderung, zumal keine Wucherlage nachgewiesen ist. Die Klage der Klägerin in Gestalt der Vollstreckungsgegenklage und die Abänderungsklage wurden abgewiesen. Die Einwendungen der Klägerin sind überwiegend präkludiert oder materiell nicht durchsetzbar; die Aufrechnung scheitert an fehlender internationaler Zuständigkeit und der öffentlich-rechtlichen Qualität der russischen Titel, und eine Abänderung der Vollstreckbarerklärung ist formell unzulässig, da Vollstreckbarkeitserklärungen von Schiedssprüchen nicht § 323/323a ZPO unterliegen. Zudem verbleibt nach den eigenen Berechnungen der Klägerin eine erhebliche Restforderung, sodass die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gerechtfertigt ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist unter Sicherheitseinrede teilvollstreckbar.