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Urteil

115 KLs 14/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0419.115KLS14.12.00
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Tenor

Die Angeklagten B und H werden vom Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen.

Die Unterbringung des Angeklagten H in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der Revision sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte H.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten B und H werden vom Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Die Unterbringung des Angeklagten H in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der Revision sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte H. Gründe: A. Anklage vom 01.06.2012 – 10 Js 100/12 – Angeklagte B und H I. Den Angeklagten wurde mit der Anklage vom 01.06.2012 – 10 Js 100/12 – vorgeworfen, am 26.06.2011 gegen 13.10 Uhr auf dem C in L gemeinsam mit zwei weiteren bislang unbekannten Tätern dem Zeugen N I gemeinschaftlich mit Gewalt und unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs eine Brieftasche und ein Mobiltelefon weggenommen zu haben. Dabei soll der Zeuge I nach einem zunächst nur verbalen Streit von den Angeklagten und den unbekannten Mittätern körperlich angegangen und dabei auch mit einem Fahrradschloss geschlagen worden sein, bis er zu Boden ging, woraufhin die Angeklagten dem Geschädigten dessen Brieftasche mit Bargeld im Wert von ca. 280,00 € und dessen Mobiltelefon entwendet haben sollen, um die Beute für sich zu behalten. Von diesen Vorwürfen waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der der Anklage zugrunde gelegte Sachverhalt konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, nachdem sich die Angeklagten zu dem Tatvorwurf nicht geäußert und der Zeuge I sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat und weitere Zeugen des eigentlichen Tatgeschehens oder sonstige Beweismittel nicht zur Verfügung standen. II. Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus 467 Abs. 1 StPO. B. Anklage vom 30.10.2009, - 43 Js 299/09 -, Urteil vom 08.07.2011 - 105 KLs 5/10 - I. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 08.07.2011- 105 KLs 5/10 - wurde der Angeklagte H der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig gesprochen und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten H in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hatte die Kammer abgesehen, da es – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB im Übrigen – an einer hinreichend konkreten Aussicht fehle, dass die untergebrachte Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher Taten abzuhalten sei, die auf den Hang zurückgehen. Auf die Revision des Angeklagten H hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.07.2012 – 2 StR 602/11 – das Urteil aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision ist als unbegründet verworfen worden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten unbegründet sei, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafe wende. Hingegen könne das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit von der Anordnung der Maßregel abgesehen worden sei. Das Landgericht habe sowohl einen Hang des Angeklagten im Sinne einer Betäubungsmittelabhängigkeit als auch den Symptomcharakter der abgeurteilten Tat und die negative Prognose zutreffend bejaht, jedoch eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Erfolg der Maßregel verneint mit der Begründung, dass nach Ausführung des Sachverständigen 50% der Behandlungen abgebrochen würden und bei dem Angeklagten der frühe Beginn der Abhängigkeit, der Umstand, dass er nicht therapiewillig sei und die Erfahrung, dass er nur eine von vier (freiwilligen) Therapien erfolgreich beendet habe, gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprächen. Diese Erwägungen seien jedoch nicht ausreichend, um von der Maßregelanordnung abzusehen; immerhin habe eine von vier Therapien zu einem vorübergehenden Erfolg geführt; das bloße aktuelle Fehlen von Interesse an einer Therapie spreche nicht ohne Weiteres gegen eine konkrete Erfolgsaussicht. Über die Maßregelanordnung sei daher neu zu entscheiden. II. 1. Das Landgericht Köln hat in dem Urteil vom 8.7.2011 nachfolgende Feststellungen zur Person und zur Tat getroffen, die nach dem oben genannten Beschluss des Bundesgerichtshof vom 12.07.2012 in Rechtskraft erwachsen sind: „A. I. Zur Person Der Angeklagte wurde 1967 in N2 geboren. Der Vater des Angeklagten, der im Jahre 2009 verstarb, war Professor für Biologie. Seine Mutter ist Friseurin. Der Angeklagte hatte ursprünglich zwei Schwestern, von denen eine bereits verstorben ist. Seine andere Schwester lebt seit den 1980er Jahren in Kanada, wohin vor einigen Jahren auch die Mutter des Angeklagten zog. Der Angeklagte wuchs in wohlhabenden Verhältnissen auf. Kurze Zeit nach der Geburt zog der Angeklagte mit seiner Familie, die aus dem Iran stammt, von N2 wieder in die Heimat. 1978 kam die Familie für etwa ein Jahr nach Deutschland zurück, da der Vater in Erlangen an der Übersetzung von Fachliteratur für das Studienfach Biologie arbeitete. In dieser Zeit ging der Angeklagte in Erlangen auch zur Schule und lernte ein wenig DeV. Ende 1979 kehrte die Familie nach Persien zurück. 1987 schloss der Angeklagte dort die Schule ab und machte sein Diplom, einen Abschluss, der mit dem deutschen Abitur vergleichbar ist. Außerdem absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Wegen des beginnenden Krieges in Persien wollte der Angeklagte 1987 zu seiner Schwester nach Kanada ziehen, was jedoch wegen der strengen Einreisebestimmungen nicht möglich war. Daher kam der Angeklagte 1987 wieder nach Deutschland und lebt seitdem in Köln. Er stellte einen Antrag auf politisches Asyl, der abgelehnt wurde; jedoch besitzt der Angeklagte seit vielen Jahren eine Duldung, da er keinen Pass hat. Sein Aufenthaltsort ist auf den Regierungsbezirk Köln beschränkt. Im Jahr 1991 arbeitete der Angeklagte für etwa 6 bis 8 Monate als Lackierer in einer Autowerkstatt. 1992 ging er für ungefähr ein Jahr nach England, um dort bei Verwandten zu leben. Tagsüber besuchte er dort eine Schule. 1995 war er für ca. ein halbes Jahr als Friseur beschäftigt, nachdem er während einer Inhaftierung in der JVA eine entsprechende sechsmonatige Ausbildung absolviert hatte. Seitdem lebt der Angeklagte von Sozialhilfe, da ihm eine Erwerbstätigkeit aufgrund seines ausländerrechtlichen Status in Deuschland verboten ist. Der Angeklagte litt seit 1991 an einer Virus-Hepatitis B, welche inzwischen ausgeheilt ist. Jedoch besteht bei ihm eine chronische Hepatitis C seit 2001. In den Jahren 1997 bis 2002 hatte der Angeklagte zwei feste Partnerschaften. Die Kammer hat als wahr unterstellt, dass es innerhalb der Beziehungen zu keiner Zeit zu Gewalttätigkeiten, erzwungenen sexuellen Handlungen oder Körperverletzungshandlungen gekommen ist. II. Drogenanamnese Der Angeklagte konsumiert seit dem 10. Lebensjahr Nikotin. Seit 1991, also seit seinem 14. Lebensjahr, konsumiert er Alkohol und Cannabis. Im selben Jahr begann er auch schon mit Heroin zu experimentieren, welches er seit dem 18. Lebensjahr – mit Ausnahme einer von 2002 bis 2005 andauernden Abstinenz – regelmäßig rauchte. Halluzinogene probierte er erstmals mit 20 Jahren aus. Kokain konsumiert er seit dem 24. Lebensjahr. Der Angeklagte hat bereits einige Therapieversuche unternommen, die mit Ausnahme der ersten Therapie jedoch von seiner Seite vorzeitig abgebrochen wurden: 2001 machte er seine erste stationäre Entgiftungstherapie im B1-Krankenhaus in L. Die Behandlung dauerte vom 00.00. bis zum 00.00.0000. Zu dieser Zeit wurde bei ihm eine Opiat Abhängigkeit (ICD-10:F11.21), Kokain Abhängigkeit (ICD-10:F14.21) sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10:F13.21) diagnostiziert. Die Behandlung wurde regelrecht abgeschlossen. Im Anschluss folgte eine einjährige ambulante Therapie in der Einrichtung Victoria in L. Darauf folgte vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 eine stationäre Entwöhnungstherapie in der Fachklinik M in F auf Basis des § 35 BtMG. Als therapeutisches Ergebnis wurde festgehalten, dass der Angeklagte keine Krankheitseinsicht entwickelte und es im Verlauf der Behandlung nicht gelang, den Angeklagten zu motivieren. Aufgrund der nur geringen Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seiner Sucht sei nicht zu erwarten, dass die Behandlung irgendeine Wirkung haben werde. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte Kränkungen weiterhin damit lösen werde, auf bekannte Suchtmuster zurückzugreifen. Eine Nachsorge im Sinne eines Betreuten Wohnens oder einer ambulanten Rehabilitation sei nicht gewährleistet. Der Angeklagte brach die Behandlung vorzeitig ab, da ihm der Besuch eines Freundes nicht erlaubt worden war und man ihm den Ausgang gestrichen hatte. Im Zeitraum vom 00.00 bis zum 00.00.0000 erfolgte eine zweite Entzugsbehandlung des Angeklagten im B1-Krankenhaus. Es wurde eine Opiat-Abhängigkeit, Cannabisabhängigkeit, Kokain Abusus sowie schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen festgestellt. Seine Entlassung am 00.00.0000 erfolgte aufgrund des nachhaltigen Verdachts auf Drogenkonsum. Die dritte Behandlung im B1-Krankenhaus zum Entzug von Heroin, Benzodiazepinen und Cannabis fand vom 00.00. bis zum 00.00.0000 statt. Am 00.00.0000 entschloss sich der Angeklagte kurzfristig, die Behandlung abzubrechen, da er keine Möglichkeit mehr sah, vom stationären Behandlungsangebot zu profitieren. Eine weitere Behandlung im B1-Krankenhaus erfolgte vom 00.00. bis zum 00.00.0000. Der Angeklagte lebte sich zögerlich in das stationäre Setting ein, nahm regelmäßig an den Visiten und Gesprächsgruppen sowie dem Behandlungsangebot teil. Am 00.00.0000 verließ er die Klinik auf eigenen Wunsch vorzeitig, da er erneut keine Möglichkeit sah, vom Behandlungsangebot zu profitieren. 2009 war er durch den Tod seines Vaters tief betroffen und hatte Suizidgedanken, was ihn zu dem Versuch veranlasste, sich nunmehr endgültig von den Drogen loszusagen. Seit Mai 2009 nahm er daher am Methadonprogramm im I1 N1 am F1 in L teil. Er absolvierte für 8 Monate eine ambulante Therapie und besuchte eine Gesprächstherapie. Im September 2009 war er mit etwa 100 mg Methadon eingestellt. Nach Angaben des Angeklagten wurde seine Methadoneinnahme bis Ostern 2010 herunter dosiert, wobei er gelegentlich auch noch Beikonsum hatte. Zum jetzigen Zeitpunkt konsumiere er nach eigenen Angaben nur noch ab und zu Cannabis und nehme etwa eine halbe bis eine Schlaftablette am Tag ein. III. Vorstrafen Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist folgende Eintragungen auf: Nr. 1: Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.11.1989 (523 Cs 38 Js 883/89) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 13 DM verurteilt. Nr. 2: Mit Urteil vom 14.02.1992 verhängte das Amtsgericht Köln (583 Ls 181 Js 428/91) gegen ihn wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen und die Strafe verbüßt. Nr. 3: Das Amtsgericht Köln (583 Ls 105 Js 3/93) verurteilte ihn am 14.01.1994 wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen Mengen in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafe wurde im Gnadenwege am 18.12.1995 teilweise zur Bewährung ausgesetzt und der Strafrest – ebenfalls im Gnadenwege – mit Wirkung vom 25.03.1998 erlassen. Nr. 4: Am 11.05.1999 wurde er durch das Amtsgericht Köln (524 Ds – 181 Js 1440/98 – 196/99) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt. Nr. 5: Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.11.1999 (582 Ls – 182 Js 330/99 – 73/99) wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafe bis zum 20.10.2006 vollstreckt, nachdem die Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Köln zunächst mit Entscheidung vom 27.10.2004 zurückgestellt worden war. Nr. 6: Am 26.02.2003 verhängte das Amtsgericht Köln (182 Js 190/01 – 582 Ds 40/01) gegen ihn wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in fünf Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Strafe wurde bis zum 13.03.2006 vollständig verbüßt, nachdem die Vollstreckung eines Restes der Freiheitsstrafe zwischenzeitlich durch die Staatsanwaltschaft Köln mit Entscheidung vom 27.10.2004 zurückgestellt worden war Nr. 7: Das Amtsgericht Köln (182 Js 256/04 – 582 Ds 33/04) verhängte am 02.07.2004 gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Monat wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Nach der ursprünglichen Zurückstellung der Vollstreckung durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Köln vom 27.10.2004 wurde die Strafe verbüßt. Die Strafvollstreckung war am 11.09.2005 erledigt. Nr. 8: Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.11.2008 (36 Js 379/08 – 526 Ds 471/08) wurde gegen ihn wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tatmehrheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Hehlerei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und läuft noch bis zum 14.11.2011. Nr. 9: Am 12.12.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (182 Js 212/08 – 583 Ls 559/08) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte verfügte am 01.02.2008 auf der L1 Straße in L im Bereich des Hauses mit der Hausnummer 00 über zwei Bubbles mit insgesamt 10,88 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 2,91 HCL sowie über 0,58 Gramm Marihuana. Am 05.03.2008 verfügte er über 3,5 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 1,95 Gramm HCL. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Berufung beim Landgericht L ein, wobei er die Berufung auf das Strafmaß beschränkte. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Angeklagte am 30.07.2009 durch den Sachverständigen Dr. L2 exploriert, der ein Gutachten zur Frage der Anwendung der §§ 20, 21 StGB und des § 64 StGB erstattete. Als Ergebnis der Begutachtung führte der Sachverständige aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte aus Angst vor Entzugserscheinungen zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten sich aber weder Hinweise auf schwerste Persönlichkeitsveränderungen noch auf eine Intoxikation durch Drogen oder schwere Entzugserscheinungen zur Tatzeit ergeben. Weitere Krankheiten oder Störungen, die die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllen, hätten sich nicht diagnostizieren lassen. Zur Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB führte der Sachverständige aus, dass beim Angeklagten zwar eine Drogenabhängigkeit mit einer ungünstigen Rückfallprognose vorliege, die einem Hang entspreche. Jedoch sei nicht von der erforderlichen Erfolgsaussicht einer Unterbringungsmaßnahme auszugehen, da der Angeklagte schon mehrfach Therapien abgebrochen habe und eine derartige Maßnahme zudem ablehne. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Köln fand am 07.09.2011 – also vier Tage vor dem diesem Urteil zugrunde liegenden Tatgeschehen – statt. Unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.11.2008 (siehe unter Nr. 8) wurde der Angeklagte durch das Landgericht Köln (151 - 25/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit dauert noch bis zum 29.12.2012 an. B. Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden: I. Vorgeschichte Der Angeklagte kennt die Nebenklägerin K P etwa seit dem Jahr 2007 aus der L Drogenszene. Zu dieser Zeit war der Angeklagte noch mit seiner Freundin O D zusammen, pflegte zu der Nebenklägerin aber eine intensive platonische Freundschaft. Seine damalige Freundin war sehr eifersüchtig, da sie merkte, dass der Angeklagte zunehmend auch ein über eine Freundschaft hinausgehendes Interesse an der Nebenklägerin entwickelte. Deshalb machte sie der Nebenklägerin in einem Gespräch klar, dass der Angeklagte ihr Freund sei und die Nebenklägerin die Finger von ihm zu lassen habe. Dies – und vermutlich auch Unstimmigkeiten über die Bezahlung von Drogen – führte dazu, dass der Kontakt zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten in der Folge zunächst abbrach. Etwa im Juni 2009 trafen sich der Angeklagte und die Nebenklägerin zufällig im Methadonprogramm im I1 N1 in L wieder. Zu dieser Zeit wurde der Angeklagte mit etwa 100 mg Methadon substituiert, die Nebenklägerin mit etwa 25 mg. Dem Angeklagten ging es aufgrund des Todes seines Vaters damals sehr schlecht. Ihn quälten zudem Suizidgedanken. Die Nebenklägerin tröstete den Angeklagten und war für ihn da. Dadurch stellte sich ein enger freundschaftlicher Kontakt zwischen den beiden ein. Man traf sich wegen der gemeinsamen Vergabezeit im Methadonprogramm täglich bei der Ausgabe und unternahm meistens vorher und/oder nachher noch etwas zusammen. Die Nebenklägerin hatte oft ihren am 00.00.0000 geborenen Sohn G im Kinderwagen dabei und besuchte den Angeklagten sehr häufig in seiner Wohnung in der L1 Straße, von wo aus man gemeinsam zum Spielplatz oder spazieren ging. Die Nebenklägerin bemerkte bald, dass der Angeklagte wieder starkes Interesse an einer Beziehung mit ihr hatte. Sie machte ihm daraufhin mehrfach deutlich, dass sie nichts mit ihm anfangen wolle, da sie mit dem Zeugen T zusammen war. Mit diesem führte sie bereits seit dem Jahr 2005 eine von gelegentlichen Trennungen unterbrochene Beziehung und lebte mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung. Der Zeuge T ist auch der Vater ihres Kindes. Die Beziehung zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen T war indes stets von Konflikten wegen des unterschiedlichen Lebensstils der beiden geprägt. Während der Zeuge T ein Studium durchlaufen hatte und beruflich in seiner Tätigkeit als Ingenieur stark eingebunden war, kämpfte die Zeugin P gegen ihre Drogensucht. Der Zeuge T unterstützte die Zeugin P zwar stets bei dem Versuch ein drogenfreies Leben zu führen und hielt zu ihr, machte ihr aber auch Vorwürfe, wenn er bemerkte, dass sie sich mit den falschen Leuten traf und das gemeinsame Kind dort mit hin nahm. Außerdem gab es wegen der Drogenproblematik der Zeugin oft Auseinandersetzungen mit dem Jugendamt und man war stets von der Substitutionsstelle abhängig, da gemeinsame Reisen nur dann möglich waren, wenn die Zeugin P das Methadon als „take home“ mitbekam. Nach der Geburt des Kindes kam es für eine längere Zeit nicht mehr zum Geschlechtsverkehr zwischen den beiden. Im Sommer 2009 hegte die Zeugin P den Verdacht, dass der Zeuge T ihr fremdging. Sie hatte nämlich eine SMS gelesen, die eine Bekannte des Zeugen T ihm geschickt hatte, in dem diese vorschlug, man solle sich bei der Abschlussparty vom Stadion, wo der Zeuge früher eine Zeit gearbeitet hatte, einen Schlafsack teilen. Wegen der Schwierigkeiten in ihrer Beziehung vertraute sich die Zeugin P dem Angeklagten an, der sich verständnisvoll zeigte und nun seine Chance sah, die Nebenklägerin doch noch für sich zu gewinnen. Er versuchte sie davon zu überzeugen, dass er viel besser für die Zeugin P und ihren Sohn sorgen könne. Er malte sich schon eine gemeinsame Zukunft aus und plante gemeinsame Reisen in den Iran und zu seiner Familie nach Kanada. Da sich die Zeugin P einsam fühlte und das Bedürfnis nach Nähe verspürte, gab sie schließlich dem Drängen des Angeklagten nach, sodass es gegen Mitte/Ende August zum ersten Intimkontakt zwischen den beiden im Zimmer des Angeklagten im Asylantenwohnheim kam. Innerhalb eines kurzen Zeitraums von höchstens drei Wochen kam es in zwei weiteren Fällen zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr der beiden. Die Zeugin bereute diese sexuellen Kontakte im Nachhinein und ekelte sich vor sich selbst, dass es überhaupt so weit gekommen war. Sie machte dem Angeklagten wiederum deutlich, dass sie weiterhin an einer Beziehung nicht interessiert sei, sondern nur deshalb mit dem Angeklagten geschlafen habe, weil sie den – wie sich später herausstellte unbegründeten – Verdacht hatte, dass ihr Freund fremdging. Der Angeklagte drängte die Zeugin P in diesem Zeitraum bei mehreren Gelegenheiten zum Sex, was sie jedoch ablehnte. Hierauf reagierte der Angeklagte unzufrieden, war jedoch weder wütend noch aggressiv. Mal fragte er die Zeugin, warum sie denn nicht wolle, mal versuchte er es kurze Zeit später erneut oder ließ die Sache dabei bewenden. Anfang September 2009 fuhr die Zeugin P gemeinsam mit ihrem Freund, dem Zeugen T nach Polen, um dort Verwandte zu besuchen. Losgelöst von den Problemen des Alltags verbrachten die beiden dort eine schöne Zeit. Es ist davon auszugehen, dass die Zeugin P dadurch bestärkt wurde, für ihre Beziehung mit dem Zeugen T zu kämpfen und sie daher endgültig den sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten einstellen wollte. Am Morgen des 11.09.2009, einen Tag nach der Rückkehr aus Polen, besuchte die Nebenklägerin – zusammen mit ihrem Sohn – den Angeklagten gegen 10 Uhr in seiner Wohnung in der L1 Straße 00-00 in L. Nachdem sie in der Mittagszeit beide gemeinsam zur Methadonvergabe gegangen waren, suchte die Zeugin im Park bei einem Spaziergang das Gespräch mit dem Angeklagten. Sie machte dem Angeklagten klar, dass sie keine Beziehung mit diesem wolle, sondern ihre Zukunft mit dem Zeuge T sehe. Dabei betonte die Zeugin, dass es besser sei, wenn sie sich nicht weiter sehen würden, falls er eine rein freundschaftliche Beziehung nicht akzeptieren könne. Der Angeklagte weinte, da er starke Gefühle für die Zeugin hegte, und erklärte sich schließlich mit einer bloßen Freundschaft einverstanden. Nach dem Gespräch ging die Nebenklägerin mit ihrem Kind nach Hause, um für dieses dort ein Essen zuzubereiten. II. Tatgeschehen a. Am Abend des 11.09.2009 war die Zeugin P bei den Eltern ihres Freundes, des Zeugen T, in der A Straße in L zum Essen eingeladen. Dort rief der Angeklagte sie mehrmals an und man verabredete sich für einen späteren Zeitpunkt. Nach dem Besuch bei den Schwiegereltern ging die Angeklagte zur Bahn. Da es ihr jedoch zu lange dauerte, bis diese eintreffen würde, ging sie zu Fuß zum A Platz, wo sie den Angeklagten traf, der ihr anbot, sie zu Fuß nach Hause zu begleiten. Er wolle nur noch eine Jacke in seiner Wohnung holen und gab an, er habe auch noch eine „Überraschung“ für die Zeugin. Diese ließ sich schließlich nach anfänglichem Zögern überreden, mit dem Angeklagten in sein Zimmer in der L1 Straße zu kommen. Der Angeklagte drängte die Zeugin in das Zimmer und schloss die Tür ab. Die Zeugin P stellte auf der linken Seite des Zimmers den Kinderwagen ab. Der Angeklagte packte sie sodann mit beiden Armen am Hals und wollte sie küssen. Die Zeugin wollte dies nicht, was sie ihm auch sagte, und drehte sich zur Seite weg. Er entgegnete darauf: „Wieso nicht?“ und wurde wütend. Er befahl der Zeugin P im Folgenden mehrfach: „Zieh dich aus!“. Darüber hinaus erwähnte er, dass er bereits Viagra eingenommen habe und daher unbedingt „wolle“. Er hielt sie fest, schubste sie auf das Bett und legte sich auf sie, wobei er sie oberhalb der Bekleidung überall, insbesondere an der Brust, anfasste und mit den Händen versuchte, ihr Oberteil zu zerreißen. Sie wehrte sich, worauf er an ihren Haaren zog, sie mit der flachen Hand schlug und sie fest an den Armen packte. Durch die Einwirkungen auf die Zeugin wollte er erreichen, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, obwohl er erkannt hatte, dass sie dies nicht wollte. Der Zeugin gelang es mehrfach, vom Bett aufzustehen, wurde jedoch immer wieder vom Angeklagten dorthin zurück gedrängt. Während des gesamten Geschehens schrie die Zeugin P lautstark mehrfach: „Hilfe! Polizei! Hilfe“, was auf der Straße gut zu hören war, da eine der Fensterscheiben nicht eingesetzt war. Auch das Kind der Zeugin jammerte und weinte. Um die Schreie der Zeugin zu unterbinden, drückte der Angeklagte ihr einmal ein Kopfkissen ins Gesicht. Die Zeugin bemerkte während des Geschehens, dass der Angeklagte riesige Augen mit weit aufgerissenen Pupillen hatte. Das aggressive Verhalten des Angeklagten schockierte und verwunderte sie, sie erkannte den Angeklagten nicht wieder und gab später an, er sei nicht er selbst gewesen. Als sie wieder einmal vom Bett aufgestanden war, versuchte die Zeugin zu ihrem Kind zu gelangen und flehte den Angeklagten an, diesem nichts zu tun. Der Angeklagte war hinter ihr und ergriff ein neben ihm auf dem Schrank an der rechten Zimmerseite liegendes ca. 30 cm langes Brotmesser, welches er ihr mit der stumpfen Seite an den Hals hielt. Dann zeigte er mit dem Messer auf das Kind der Zeugin. Diese war daraufhin so bestürzt, dass sie auf die Knie fiel und dem Angeklagten anbot, seinem Verlangen am nächsten Tag nachzukommen, wenn ihr Sohn nicht dabei sei. Er erwiderte darauf: „Nein, jetzt““, zog sie in Richtung Bett, worauf sie noch mal allen Mut nahm, ihn wegzustoßen. Dann klopfte ein anderer Heimbewohner, der Zeuge C1 U, der durch die Schreie auf das Geschehen aufmerksam geworden war, an die Zimmertür des Angeklagten. Dieser hielt der Zeugin P zunächst den Mund zu, ließ dann aber von ihr ab und gab sein Vorhaben, die Geschädigte gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, notgedrungen auf. Er verabschiedete sie mit den Worten: „Geh, du Schlampe!“ Die Zeugin P verließ das Zimmer mit dem Kinderwagen und ging die Treppe hinunter, wobei ihr der Zeuge C1 U beim Tragen des Kinderwagens half. Als sich die Zeugin auf den letzten Treppenstufen befand, drohte der Angeklagte ihr für den Fall der Anzeigenerstattung an, ihr Kind umzubringen, indem er sagte: „Denk daran, keine Anzeige!“, wobei er eine halsabschneidende Geste machte und auf das Kind deutete. b. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Steuerungsvermögen des Angeklagten bei der Tatbegehung aufgrund einer akuten Drogenintoxikation, die das Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB erfüllt, nach § 21 StGB erheblich gemindert war. Es kann allerdings ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben war. III. Geschehen nach der Tat a. Als die Zeugin P nach dem Tatgeschehen die Treppe hinunter kam, war sie immer noch völlig aufgelöst. Der Angeklagte kam kurz später die Treppe hinunter und redete auf sie ein. Sie trat in den Flur an die Eingangstür, die offen stand. Der Heimleiter des Asylantenheims, der Zeuge Q, trennte die beiden und bat die Zeugin P in den Aufenthaltsraum, wo sie auf die verständigten Polizeibeamten warten sollte. Die Polizei und Rettungswagen trafen kurze Zeit später ein. Die Zeugin P wurde kurz untersucht, aber es konnten keine Verletzungen festgestellt werden. Sie wurde von der Zeugin PK‘in B2 und ihrem Kollegen PHM O1 zum Vorfall befragt, war aber noch sehr aufgebracht und fing immer wieder an zu weinen. Die Polizeibeamten gaben den Sachverhalt mündlich an die später eintreffenden Kollegen von der Kriminalpolizei, KOK C2 und KOK T1 weiter. Nach ihrer Befragung rief die Zeugin P zu Hause bei ihrem Freund, dem Zeugen T, an und sagte ihm, dass etwas passiert sei, sie aber jetzt nach Hause komme. Die Polizeibeamten KOK C2 und KOK T1 fuhren die Zeugin und ihren Sohn daraufhin nach Hause in die gemeinsame Wohnung der Zeugin und des Zeugen T. Als sie dort eintrafen, war die Zeugin immer noch völlig aufgelöst, hatte Tränen im Gesicht und war mit den Nerven fertig. Der Zeuge T brachte zunächst den Sohn ins Bett. Aufgrund der schlechten Verfassung der Zeugin befragte der Zeuge T sie nicht im Detail, was passiert war, sie gab aber an, es habe einen Vergewaltigungsversuch gegeben und sie sei auch mit einem Messer bedroht worden. Der Zeuge T sagte, sie könne ihm alles genauer erzählen, sobald sie soweit sei. Am selben Abend rief der Angeklagte noch bei der Zeugin P auf dem Handy an. Er forderte, die Zeugin solle die Anzeige zurückziehen, sonst würden der Zeuge T und dessen Vater von den sexuellen Kontakten erfahren. Als er bemerkte, wie aufgebracht die Zeugin über den Anruf war, nahm der Zeuge T ihr das Handy aus der Hand nahm und führte das Gespräch. Der Angeklagte schilderte diesem sinngemäß, er habe gar nichts gemacht. Er und die Zeugin seien wie Bruder und Schwester, er würde ihr nie etwas antun. Der Zeuge T hielt ihm darauf vor, warum seine Freundin dann so fertig sei, wenn gar nichts passiert wäre. Er war so aufgebracht, dass er den Angeklagten beschimpfte. b. Am nächsten Morgen bemerkte die Zeugin eine kleine Verletzung am Hals, von der sie vermutete, dass sie durch das Messer, das an ihren Hals gehalten wurde, stammte. Sie hatte Schmerzen an den Armen und Beinen, Hämatome an den Knien, auf die sie gefallen war, und konnte ihre Haare für eine Woche lang nur unter Schmerzen kämmen. Unmittelbar nach der Tat hatte sie zudem Angst vor dem Angeklagten. In den ersten zwei Wochen ging sie nur in Begleitung hinaus und schreckte auf, wenn sie Geräusche hörte. Daher begleitete der Zeuge T sie am nächsten Tag auch zur Substitution. Auf dem Weg sahen sie den Angeklagten zufällig von weitem, der sich aber sofort entfernte. Der Zeuge T fragte sie bei dieser Gelegenheit, warum sie überhaupt bei dem Angeklagten gewesen sei. Sie berichtete ihm daraufhin, der Angeklagte habe sie unter Vorhalt eines Messers gezwungen vom A Platz mit in seine Wohnung zu kommen. Dies glaubte der Zeuge T nicht, da ihm klar war, dass die Zeugin den Angeklagten kannte und sie dies vor ihm verheimlichen wollte, da er strikt dagegen war, dass sie ihren Sohn mit zu Leuten aus dem Methadonprogramm nahm. Die Zeugin schilderte dem Zeugen T das Geschehen vom Vortag genauer: dass ihr ein Messer an die Kehle gehalten worden war, der Sohn auch mit dem Messer bedroht worden sei, der Angeklagte an ihren Haaren gezogen habe, sie auf das Bett geschmissen und geprügelt habe, dass sie sich gewehrt habe und schließlich aufgrund eines Klopfens an der Tür befreit wurde. Bei ihrer Erzählung zitterte die Geschädigte und war aufgelöst. Einige Zeit später gab die Geschädigte gegenüber dem Zeugen T zu, dass die Geschichte, wie sie in die Wohnung des Angeklagten gelangt war, gelogen war. c. Am 17.09.2009 wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 16.09.2009, Az.: 503 Gs 2225/09, in dieser Sache vorläufig festgenommen und befand sich vom 18.09.2009 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 26.10.2009 in Untersuchungshaft in der JVA Köln. Der Aussetzungsbeschluss enthielt als Auflage ein Kontaktverbot zur Nebenklägerin. Wegen eines Verstoßes des Angeklagten gegen dieses Kontaktverbot, wurde der Haftbefehl am 12.02.2010 aufgrund Beschlusses des Landgerichts Köln wieder in Vollzug gesetzt, sodass der Angeklagte bis zur erneuten Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 09.04.2010 wiederum in der JVA Köln in Untersuchungshaft saß. d. In der Folgezeit wurde die Zeugin P vor der Hauptverhandlung vor der Kammer bei drei weiteren Gelegenheiten ausführlich polizeilich vernommen. Die erste ausführliche Vernehmung erfolgte am 15.09.2009 von 12:15 Uhr bis 14:23 Uhr durch die Zeugin KHK’in V in den Räumen des Polizeipräsidiums Köln. In dieser machte die Nebenklägerin im Wesentlichen die unter B.II.a. festgestellten Angaben. Hinsichtlich des Messers sagte sie jedoch, der Angeklagte habe es zuerst in die Luft gehalten, bevor er es ihr an den Hals hielt. Auch habe der Angeklagte ihr, als sie auf dem Bett lag, mit beiden Händen vorne an den Hals gefasst und sie gewürgt. Der Angeklagte habe außer „Zieh dich aus!“ auch „Ich will dich ficken!“ gesagt. Die Zeugin P leugnete jedoch auf Nachfrage, dass es zwischen ihr und dem Angeklagten vor der Tat zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Die zweite ausführliche Vernehmung erfolgte am 27.10.2009 von 11:24 Uhr bis 14:00 Uhr wiederum durch die Zeugin KHK’in V im Polizeipräsidium Köln. Gegenstand der Vernehmung war nicht das eigentliche Tatgeschehen, sondern die Vorgeschichte der Tat, also das Kennenlernen der Zeugin und des Angeklagten. Wiederum leugnete die Zeugin, dass es zwischen ihr und dem Angeklagten im Vorfeld der Tat im Zeitraum von Ende August bis Anfang September zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen war. Später kam es zu einer dritten polizeilichen Vernehmung am 15.03.2010 von 10:38 Uhr bis 11:13 Uhr im Polizeipräsidium Köln durch KHK’in L3. Eigentlicher Anlass der Vernehmung war der Verstoß des Angeklagten gegen das ihm durch den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Köln auferlegte oben erwähnte Kontaktverbot zur Nebenklägerin am 11.02.2010. Zu Beginn der Vernehmung stellte die Nebenklägerin nunmehr klar, mit dem Angeklagten vor dem Tatgeschehen doch bereits dreimal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Dazu sei es gekommen, da sie zu diesem Zeitpunkt Schwierigkeiten in der Beziehung zu ihrem Freund, dem Zeugen T, hatte und der Angeklagte für sie da gewesen sei. Sie gab an, bisher nichts davon erzählt zu haben, um zu verhindern, dass ihr Freund davon erfahre und dadurch die Beziehung zu ihm noch weiter zu gefährden. e. Gegen Ende 2010 trennten sich die Zeugin P und der Zeuge T endgültig voneinander. Zum 01.06.2011 zog der Zeuge T in eine eigene Wohnung. Das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn G wird von beiden ausgeübt. f. Bei einem zufälligen Treffen des Angeklagten mit der Nebenklägerin an einer Bahnhaltestelle in L zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt, als diese gerade auf dem Weg zum Arzt war, ging der Angeklagte vor ihr auf die Knie, weinte und entschuldigte sich für das Tatgeschehen bei ihr. Er sagte zu ihr, sie wisse doch, dass er bei der Tat nicht er selbst gewesen und doch immer gut zu ihr gewesen sei und fragte sie, warum sie ihn denn in den Knast schicken wolle. g. Vor der Verhandlung kam es wiederholt zu Anrufen des Angeklagten bei der Zeugin P, in denen dieser sie aufforderte, sie solle sagen, dass die beiden nun verlobt seien, damit die Zeugin ihre Aussage aufgrund von § 52 StPO verweigern könne und es nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten käme. Dies teilte die Zeugin P bei einem Gesprächstermin am 14.05.2011 auch der Vertreterin der Nebenklage, Rechtsanwältin M1, mit. Zwei Tage vor ihrer gerichtlichen Vernehmung zeigte der Angeklagte der Zeugin P die Verlobungsringe, die er gekauft hatte, um die Geschichte glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Zeugin P rief den Angeklagten vor der Hauptverhandlung auch öfters wegen der Verlobungssache an, weil sie mit dem Gedanken spielte, diese Geschichte zu bestätigen, um nicht aussagen zu müssen, damit die Sache endlich vorbei sei. Letztlich entschied sie sich jedoch dagegen.“ Im Rahmen der Entscheidung zur Maßregel führte die Kammer unter anderem aus: „F. Die Kammer hat davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Nach den getroffenen Feststellungen lag bei dem Angeklagten zwar – jedenfalls noch zum Zeitpunkt des Tatgeschehens – eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln vor. Zudem hat der Angeklagte im Gesetzessinne auch einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben bereits seit Ostern 2010 keine Drogen mehr konsumiert hat, da nach der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L2 bei einer 20 Jahre dauernden Abhängigkeit stets noch von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Das Tatgeschehen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch maßgeblich auf den Hang zurückzuführen. Nach den Angaben der Geschädigten war der Angeklagte bei der Tatbegehung nicht er selbst, handelte aggressiv und war für sie nicht wieder zu erkennen, was nur durch eine akute Drogenintoxikation erklärt werden kann. Für die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB fehlt es jedoch an der Voraussetzung, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die untergebrachte Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher Straftaten abzuhalten, die auf den Hang zurück gehen.“ […] Soweit in dem Urteil unter A. II. festgestellt wird, dass der Angeklagte „Seit 1991, also seit seinem 14. Lebensjahr,[…]“ mit Heroin experimentiert habe, beruht dies auf einem offensichtlichen Rechenfehler, denn der Angeklagte war im Jahre 1991 nicht 14 Jahre alt. Tatsächlich hat er zwar im Jahre 1991 begonnen, harte Drogen zu konsumieren, der im Jahre 1967 geborene Angeklagte war zu der Zeit allerdings bereits 24 Jahre alt. 2. Ergänzend hat die Kammer für den Zeitraum nach der Verurteilung vom 08.07.2011 folgende Feststellungen getroffen: a) Die Verurteilung vom 08.07.2011 hat den Angeklagten tief in seinem Stolz getroffen. Er schämte sich, weil es einen vergleichbaren Vorgang in seiner Familie noch nie gegeben hatte. Neben der Verurteilung durch das Landgericht Köln vom 08.07.2011 fühlte er sich weiterhin belastet durch den Umstand, dass er seine Angehörigen, insbesondere seine Mutter, die in Kanada bzw. im Iran leben, sehr vermisst und er nicht zu seiner Mutter nach Kanada ausreisen kann. Der Tod seines Vaters belastet ihn immer noch sehr. Zudem litt und leidet der Angeklagte noch heute unter seinem ungeklärten Aufenthaltsstatus und den in diesem Zusammenhang stehenden Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Der Angeklagte ist seit 1996 zur Ausreise verpflichtet, erhält aber seit vielen Jahren immer wieder Duldungen. Derzeit ist der Angeklagte im Besitz einer Duldung bis zum 14.06.2013. Ob eine Abschiebung in den Iran tatsächlich erfolgt, ist unter anderem wegen Problemen bei der Passbeschaffung unklar. Auch in finanzieller Hinsicht empfindet der Angeklagte seine Lebenssituation als perspektivlos, da er die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als zu gering erachtet, es ihm aber gleichzeitig mangels Arbeitserlaubnis verwehrt ist, eine nach seinen Angaben grundsätzlich erwünschte Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Wegen des ausländerrechtlichen Status hat der Angeklagte zudem keine Aussicht auf eine Kostenzusage für eine stationäre Therapie, die er angibt, sich zu wünschen. Für das Aufsuchen einer Beratungsstelle sieht der Angeklagte hingegen keinen Bedarf. Der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten war weiterhin Schwankungen unterworfen. Im Vorfeld der ersten Hauptverhandlung hatte er, zur Vermeidung des Kontaktes zu der Zeugin P, das Methadonprogramm verlassen. Er nahm den Konsum von Betäubungsmittel zunächst wieder auf, dies aber auch mit dem Ziel, von den Substitutionsmitteln abzudosieren. Dies gelang im Wesentlichen, so dass es eine zeitlang lediglich zu dem in dem o.g. Urteil festgestellten gelegentlichen Konsum von Betäubungsmitteln kam. Nach der Verurteilung erhöhte sich der Betäubungsmittelkonsum wieder. Nach der Verurteilung durch das Landgericht Köln am 08.07.2011 ging der Angeklagte eine Beziehung zu der ebenfalls drogenabhängigen Kokainkonsumentin Frau C3 aus N2 ein. Die Beziehung hielt etwa 1 ½ Jahre, bis sich Frau C3 in eine Mutter-Kind-Einrichtung zur Therapie begab. Während der Zeit der Beziehung nahm der Angeklagte regelmäßig Drogen, unter anderem Kokain, daneben aber auch Heroin, wobei das Konsumverhalten schwankend war. Der Angeklagte schätzt, dass er durchschnittlich etwa 2 - 4 Mal monatlich Drogen konsumierte. Während einer erlittenen Untersuchungshaft von etwa einem Monat im Jahre 2012 und auch einen weiteren Monat nach der Entlassung lebte er unwiderlegt drogenfrei. Im Jahre 2012 nahm der Angeklagte auch eine ambulante Polamidonbehandlung auf, die er aber schlecht vertrug und nach zwei Monaten abbrach. Vor dem Hintergrund der von dem Angeklagten verspürten familiären Vereinsamung, die durch eine Krankheit der Mutter noch verstärkt wurde, sowie als Folge der Beendigung der Beziehung zu Frau C3 gegen Ende des Jahres 2012, steigerte der Angeklagte abermals seinen Betäubungsmittelkonsum – Heroin – beträchtlich. Zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums beging er am 19.12.2012 einen – in der Folge noch näher darzustellenden – Einbruchsdiebstahl, nachdem er 0,5 g Heroin und Rivotril-Tabletten zu sich genommen hatte. Er wurde am 16.01.2013 festgenommen und verblieb bis zum 20.03.2013 in Untersuchungshaft. Während seines Gefängnisaufenthalts war der Angeklagte nahezu drogenfrei und fühlte sich körperlich gut. Nur während der ersten 9 Tage hatte er substituiert werden müssen. Ende Januar konsumierte der Angeklagte einmal Marihuana in der Justizvollzugsanstalt. Seither hat er unwiderlegt keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. Der Angeklagte lebt seit der Haftentlassung gemeinsam mit einer weiteren Person in einem zu einer Asylunterkunft umfunktionierten Hotelzimmer im Hotel U1 auf der W Straße in L. Möglicherweise hat er inzwischen wieder eine Beziehung zu der Zeugin P aufgenommen. In den letzten Monaten hat sein Bewährungshelfer, der Zeuge N3, bei dem der Angeklagte in der Regel pünktlich erschien, keine Anzeichen für einen kontinuierlichen Konsum von Betäubungsmitteln gesehen; ihm gegenüber hat der Angeklagte unmittelbar vor der Hauptverhandlung angegeben, seit zwei bis drei Monaten keine Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Der Angeklagte sieht sich als drogenabhängig an und ist sich der Gefahr eines Rückfalls bewusst, den er beim Auftreten von Problemen für jederzeit möglich hält; durch Sporttreiben versucht er sich abzulenken. Er meint, dass er sich fangen würde, wenn er einen sicheren Aufenthaltsstatus, Reisemöglichkeiten nach Kanada, eine Arbeit und andere Wohnbedingungen hätte. Er hat in der Hauptverhandlung den Willen geäußert, im Rahmen einer stationären Therapie gegen das Betäubungsmittelproblem anzugehen. Er wünscht sich eine freiwillige stationäre Therapie. Eine Therapie im Maßregelvollzug lehnt er ab, mit der Begründung, dass er niemanden kenne, der damit Erfolg gehabt habe. Außerdem habe er es auch in der Vergangenheit nicht geschafft, eine stationäre Therapie erfolgreich durchzustehen. Nach seiner Erfahrung sei es so, dass selbst kleinste Verfehlungen zu einem Ausschluss aus der Therapiemaßnahme führen. Er könne sich deshalb nicht vorstellen, dass er eine stationäre Therapie im strengen Maßregelvollzug längere Zeit durchstehe. Darauf angesprochen, dass mangels Kostenzusage eine Therapie gegenwärtig nur im Rahmen der Maßregel möglich sei, deren erfolgreiche Patienten er nach der Natur der Sache nicht kenne, so dass es vernünftig scheinen könne, eine Therapie im Rahmen des Maßregelvollzugs wenigstens zu versuchen, hat der Angeklagte innegehalten und schließlich erneut sinngemäß geäußert, dass er gegen eine Therapie im Maßregelvollzug sei, weil er überzeugt sei, dort überfordert zu sein. b) In strafrechtlicher Hinsicht hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen: Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.03.2013 – 526 Ds 94/13 –, rechtskräftig seit demselben Tage, wurde der Angeklagte H zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht hat dabei in der Sache folgende Feststellungen getroffen: „ Am 00.00.0000 verschaffte sich der Angeklagte gegen 03.55 Uhr unberechtigt Zutritt zu dem Geschäft D2 & D3 auf der Q1-Straße 49 in L, indem er die Schaufensterscheibe des Geschäfts mittels eines von ihm mitgeführten Nothammers einschlug. Aus dem Inneren der Geschäftsräume entwendete der Angeklagte sodann 5 Parfümflakons im Gesamtwert von 1.129,99 Euro, um diese später gewinnbringend zum Erwerb von Drogen weiterverkaufen zu können.“ Ferner hat das Amtsgericht Köln ausgeführt, dass der Angeklagte sich dahin eingelassen habe, dass er kurz vor der Tat einen Drogenrückfall erlitten habe, der im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Freundin gestanden habe, die ebenfalls drogenabhängig sei und sich nun gemeinsam mit ihrem Kind in einer Drogentherapie befände; er habe nicht gewusst, was er wirklich gemacht habe. Desweiteren hat das Amtsgericht ausgeführt, der Angeklagte habe sich aus dieser Tat eine Einnahmequelle von Dauer verschaffen wollen, um seine Drogensucht zu finanzieren. Ferner wurde der Angeklagte durch die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 29.02.2012 (526 Ds 56/12), vom 23.03.2012 (526 Ds 159/12) und vom 25.04.2012 (526 Ds 290/12) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (526 Ds 56/12 und 526 Ds 159/12) bzw. acht Monaten (526 Ds 290/12) verurteilt. Die Freiheitsstrafen wurden jeweils nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. III. Die Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 08.07.2011 sowie die dortigen Ausführungen zur Rechtsfolgenentscheidung sind durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Feststellung, dass der Angeklagte im Alter von 24 Jahren im Jahre 1991 mit dem Konsum harter Drogen begonnen hat, beruht auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung. Im Übrigen haben sich bedeutsame Abweichungen von den durch das Urteil vom 08.07.2011 getroffenen Feststellungen zu seinem Betäubungsmittelkonsum und Therapiebemühungen im Rahmen der ausführlichen Erörterung mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Angeklagte hat die Feststellungen zu seiner Person in dem Urteil vom 08.07.2012 ausdrücklich als zutreffend anerkannt. Die ergänzenden Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Angeklagten seit dem Urteil vom 08.07.2011 beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten H in der Hauptverhandlung, die bestätigt und im Sinne der getroffenen Feststellungen ergänzt worden ist durch die Aussage des Zeugen N3, des langjährigen Bewährungshelfers des Angeklagten, sowie durch das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung vom 12.04.2013, zu seiner derzeitigen ausländerrechtlichen Situation. Die Feststellungen in Bezug auf die Tat vom 19.12.2012 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.03.2012, ferner auf seine Einlassung in der Hauptverhandlung, in der der Angeklagte selbst von „Beschaffungskriminalität“ und von fehlenden finanziellen Mitteln zur Finanzierung seines rückfallbedingten Drogenkonsums gesprochen hat. Die Feststellungen zu den nicht rechtskräftigen Verurteilungen im Jahre 2012 beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen amtsgerichtlichen Urteilen (526 Ds 56/12, 159/12, 290/12). IV. 1. Von der Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.3.2013 war abzusehen. § 55 Abs. 1 StGB findet keine Anwendung. Die Verurteilung wegen der hier zugrundeliegenden Tat war mit Beschluss des BGH vom 12.07.2012 hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafe rechtskräftig. Die letzten tatrichterlichen Feststellungen zur Tat wurden also durch das Landgericht Köln in dem Urteil vom 08.07.2011 getroffen und damit vor Begehung der dem Urteil des Amtsgerichts Köln zugrundeliegenden Straftat vom 19.12.2012. Die Kammer war aufgrund der nur teilweisen Aufhebung des Urteils vom 08.07.2011 hingegen allein dazu berufen, über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu entscheiden, nicht hingegen, Feststellungen zum Tatvorwurf zu treffen. Maßgeblich zur Beurteilung, ob eine gesamtstrafenfähige Tat vorliegt ist damit die Sachlage zum Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts vom 08.07.2011. Zu diesem Zeitpunkt lag eine gesamtstrafenfähige Vorverurteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vor. 2. Die Unterbringung des Angeklagten H in einer Entziehungsanstalt ist anzuordnen, § 64 StGB. a) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L2, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, bestand zur Tatzeit und besteht bei dem betäubungsmittelabhängigen Angeklagten weiterhin der Hang, berauschende Mittel, vor allem Heroin, im Übermaß zu sich zu nehmen. Gemäß den – insoweit rechtskräftigen – Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 08.07.2011, die in der erneuten Beweisaufnahme eine Bestätigung gefunden haben, lag bei dem Angeklagten zur Tatzeit ein langjähriger Betäubungsmittelkonsum vor. Der Angeklagte konsumiert etwa seit 1991 regelmäßig Betäubungsmittel, vor allem Heroin, und ist betäubungsmittelabhängig, wenngleich es wiederholt Phasen gab, in denen er nur gelegentlich Drogen nahm oder gar kurzzeitig drogenfrei war. Von vier Therapieversuchen ist nur die erste im Jahre 2001 regulär beendet worden und von vorübergehendem Erfolg gewesen. Auch gegenwärtig unterliegt der Angeklagte weiterhin einem Hang im Sinne von § 64 StGB zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, namentlich Heroin und gelegentlich Marihuana und Kokain, die er konsumiert, wenn es ihm psychisch schlecht geht, wie der Rückfall im Dezember 2012 zeigt, der in die Begehung eines Diebstahls am 19.12.2013 mündete. Auch während der Inhaftierung hat er – wenngleich einmalig – Betäubungsmittel, nämlich Marihuana, konsumiert. Soweit der Angeklagte derzeit unwiderlegt keine Betäubungsmittel konsumiert, ist dies in Anbetracht der über 20 Jahre andauernden Betäubungsmittelproblematik sowie des Rückfalls zur Jahreswende kein Anlass für die Annahme, der Hang des Angeklagten sei entfallen. Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L2, der einen Hang als eindeutig weiterhin gegeben bezeichnet hat. Auf seinen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ist das Tatgeschehen zurückzuführen. Zur Tatzeit lag eine akute Drogenintoxikation vor. Wenngleich dem Urteil des Landgerichts vom 08.07.2011 nicht ausdrücklich in den Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen (B. II.), sondern nur in der Gesamtschau entnommen werden kann, dass zur Tatzeit eine akute Drogenintoxikation vorgelegen habe (vgl. Feststellungen zur Tat - B II. lit. b - sowie Ausführungen zur Entscheidung über die Maßregel – F. –) und insoweit Zweifel am Umfang der formal rechtskräftig gewordenen Feststellungen bestehen, ist die Kammer jedenfalls aufgrund der übrigen Feststellungen in dem Urteil, wonach der Angeklagte ein aggressives Verhalten gegenüber der Geschädigten P gezeigt habe, das diese bei dem Angeklagten sonst nicht kannte, sowie ihrer Beobachtung, dass die Pupillen des Angeklagten weit aufgerissen gewesen seien sowie aufgrund der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L2 in der erneuten Hauptverhandlung, wonach aufgrund der Verhaltensbeobachtung der Zeugin und der geweiteten Pupillen des Angeklagten sicher von einer akuten Drogenintoxikation auszugehen sei, überzeugt, dass eine akute Drogenintoxikation vorlag und die Tat nur durch diese Intoxikation erklärt werden kann. Hierzu fügt sich auch die bei einem zufälligen Zusammentreffen mit der Geschädigten P getätigte Äußerung des Angeklagten, wonach er „nicht er selbst gewesen“ sei (vgl. B. III. lit. f des Urteils des Landgerichts Köln vom 08.07.2011). Bei dem Angeklagten besteht auch gegenwärtig weiterhin die Gefahr, dass er in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der psychiatrische Sachverständige Dr. L2 hat dargelegt, dass bei dem Angeklagten ohne eine Behandlung der seit etwa 20 Jahren bestehenden Drogenproblematik eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser wieder rückfällig und in der Folge wieder erhebliche Straftaten begehen wird. Es sei zu erwarten, dass der depressiv verstimmte Angeklagte beim Auftreten von Belastungen – wie vielfach in der Vergangenheit – erneut Drogen konsumieren wird; insofern teile er auch die Einschätzung des Bewährungshelfers, der den gleichen Zusammenhang gesehen habe. Daher sei davon auszugehen, dass der Angeklagte erneut vor Finanzierungsproblemen seiner Drogensucht stehen würde, die er mit legalen Mitteln nicht bestreiten könnte. Bestätigt werde dies durch die Verurteilung des Amtsgerichts Köln vom 20.03.2013 – 526 Ds 94/13 –. Verstärkt werde diese negative Prognose durch ungünstige soziale Faktoren, etwa den prekären Aufenthaltsstatus, die problematische Wohnsituation und das schwierige soziale Umfeld des Angeklagten, der sich im Drogenmilieu aufhalte und partnerschaftliche Beziehungen zu Frauen unterhalte, die ebenfalls drogenabhängig sind. Einschneidende Veränderungen im sozialen Empfangsraum seien auf absehbare Zeit ebenfalls nicht zu erwarten. Aus seiner Sicht sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich aus eigener Kraft hieraus lösen könne. Die Kammer teilt die nachvollziehbare und überzeugende Prognose des psychiatrischen Sachverständigen. Deren Richtigkeit hat der Angeklagte bestätigt, indem er in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass er bei sich selbst eine Rückfallgefahr sehe, da er bei Problemen und Krisen einen besonderen Druck verspüre, Drogen zu konsumieren. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Belastungen, die in der Vergangenheit zu dem Betäubungsmittelkonsum geführt haben, künftig entfallen würden. Es zeichnet sich derzeit nichts ab, was seine Lebenssituation und seine von Resignation geprägte Einstellung hierzu zum Positiven ändern, ihn dauerhaft stabilisieren und vom Konsum von Betäubungsmitteln auf Dauer abhalten könnte. Es besteht eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen, § 64 S. 2 StGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L2 bestehen aus medizinischer Sicht allerdings gewisse Zweifel an einem jedenfalls zeitweiligen Therapieerfolg. Positiv für die Behandlungsprognose sei zwar, dass der Angeklagte durchaus auf Drogen verzichten könne und die notwendige Krankheitseinsicht habe, was sich insbesondere darin zeige, dass er die bestehende Rückfallgefahr zutreffend erkannt habe. Für die Prognose sprächen auch die intellektuellen Ressourcen des Angeklagten, der die Schule und Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Allerdings könne er bei dem gegebenen sozialen Empfangsraum nicht hieran anknüpfen. Weitere Negativfaktoren seien der Umstand, dass er den Betäubungsmittelkonsum sehr früh aufgenommen und mehrere Behandlungen abgebrochen habe. Letzteres deute darauf hin, dass er Probleme habe, sich in gegebene Strukturen einzufügen und sich zu Lockerungen hochzuarbeiten. Der Angeklagte kenne die Einhaltung vieler strenger Regeln, wie sie im Maßregelvollzug bestehen, seit langem nicht mehr und habe zudem eine sehr ablehnende Haltung gegenüber der Maßnahme formuliert. Eine hypothetische Bewerbung des Angeklagten in einer Suchtbehandlungsklinik wäre denn auch wegen der kaum erkennbaren Therapiemotivation aussichtslos. Andererseits sei die Ablehnung des Angeklagten nicht mehr derart stark ausgeprägt, wie noch in der vorangegangenen Hauptverhandlung. Zudem beruhten die – eher abstrakten –Vorbehalte des Angeklagten gegenüber dem Maßregelvollzug nicht auf eigenen Erfahrungen, sondern weitestgehend auf Erzählungen aus dem Drogenumfeld des Angeklagten. Es bestehe auch die Hoffnung, dass der Angeklagte nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens einer Therapie positiver entgegen stehe und die erforderliche Therapiemotivation im Rahmen der Behandlung zu wecken sei. Bei dem derzeitigen Umfeld sehe er zur Behandlung der Suchtproblematik keine andere Chance als die Maßregel, in der auch die bisher unzureichenden Fähigkeiten zur Konfliktbewältigung gefördert werden müssten. Auf der Grundlage der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne von § 64 StGB besteht. Die von dem Sachverständigen zutreffend genannten Risikofaktoren stehen der Erfolgsaussicht nicht entgegen. Der Angeklagte ist nicht etwa völlig therapieunwillig, sondern lehnt verbal lediglich eine Therapie im Rahmen einer Maßregel ab. In der Hauptverhandlung ist ausführlich erörtert worden, welche Folgen das auch in Zukunft zu erwartende Ausbleiben von Kostenzusagen für die Möglichkeit einer anderweitigen stationären Therapie, die der Angeklagte nach seinen Angaben freiwillig absolvieren würde, hat. Soweit er auf die Frage, ob er eine Therapie in der Maßregel, die nach derzeitigem Stand die einzige Möglichkeit zur Bekämpfung der Suchtproblematik sei, nicht wenigstens versuchen wolle, ablehnend antwortete, klang dies sehr unsicher und zugleich eher trotzig und erweckte den Eindruck, dass er selbst nicht weiß, warum er weiterhin diese ablehnende Haltung vertritt. Vor dem Hintergrund der Anzeichen für ein Bröckeln des Widerstandes gegen die Maßregel und wegen seiner intellektuellen Ressourcen, die ihm – trotz seiner Neigung, auf die Erfüllung unrealistischer Träume zu warten - zu der Einsicht verhelfen können, dass Alternativen nicht zur Verfügung stehen, und des Umstandes, dass der Angeklagte bislang noch keine Therapieerfahrung im Maßregelvollzug gemacht hat, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen. Nach Ansicht des Sachverständigen, der sich die Kammer ebenfalls anschließt, ist aufgrund der seit etwa 20 Jahren bestehenden Drogenproblematik mit einer Therapiedauer – einschließlich Adaption - von etwa zwei Jahren zu rechnen. b) Die Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB war wegen der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe nicht angezeigt. Ein Vorwegvollzug war auch nicht nach § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB anzuordnen. Die bei dem Angeklagten bestehende Ausreisepflicht bleibt für die Vollstreckungsreihenfolge ohne Belang. Seit vielen Jahren erhält er immer wieder eine weitere Duldung. Es ist daher unklar, ob sein Aufenthalt in DeVland zeitnah oder überhaupt beendet wird. Eine Haft wäre auch nicht geeignet, den Therapieerfolg bei dem ohnehin schon hafterfahrenen Angeklagten entscheidend zu verbessern. V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO. Es ist nicht unbillig, dem Angeklagten auch die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, § 473 Abs. 4 StPO. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils geführt. Das Urteil der ersten Instanz ist bis auf die abgelehnte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in vollem Umfang bestätigt worden. Der Angeklagte wendet sich aber gegen eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und hält das damals angefochtene Urteil in diesem Punkt für richtig. Er hat mithin das Rechtsmittel eben nicht wegen der unterbliebenen Anordnung der Maßregel eingelegt, das aus seiner Sicht somit erfolglos ist.