Entscheidung
2 StR 602/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 602/11 vom 12. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 8. Juli 2011 aufgehoben, soweit eine Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter- blieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen ver- suchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo- naten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- spruch und die Strafe wendet. Dagegen kann das Urteil nicht bestehen bleiben, 1 - 3 - soweit das Landgericht von der Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB abgesehen hat. Das Landgericht hat sowohl einen Hang des Angeklagten im Sinne einer Betäubungsmittelabhängigkeit als auch den Symptomcharakter der abgeurteil- ten Tat und die negative Prognose zutreffend bejaht (UA S. 46), jedoch eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Erfolg der Maßregel verneint. Zur Be- gründung hierfür hat es in den Urteilsgründen die Mitteilung des Sachverständi- gen wiedergegeben, wonach 50 % der Behandlungen abgebrochen werden. Beim Angeklagten sprächen der frühe Beginn der Abhängigkeit, der Umstand, dass er nicht therapiewillig sei, und die Erfahrung, dass er nur eine von vier (freiwilligen) Therapien erfolgreich beendet habe, gegen eine hinreichende Er- folgsaussicht. 2 - 4 - Diese Erwägungen reichen nicht aus, um von der Maßregelanordnung abzusehen. Der Angeklagte hat noch keinen Maßregelvollzug erlebt; immerhin eine von vier Therapien führte zum - vorübergehenden - Erfolg; das bloße aktu- elle Fehlen von Interesse an einer Therapie spricht nicht ohne Weiteres gegen eine konkrete Erfolgsaussicht. Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 3 4