OffeneUrteileSuche
Urteil

26 O 315/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0306.26O315.12.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

                            Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T A T B E S T A N D : Der Kläger verlangt Rückzahlung der Beiträge, die auf eine mit Wirkung zum 01.01.2003 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein vom 04.12.2002, Bl. 74 f. d.A.) monatlich geleistet wurden, sowie Ersatz gezogener Nutzungen. Der Abschluss der Versicherung wurde durch den Kläger unter dem 28.11.2002 beantragt. In dem dabei verwendeten Antragsformular ist neben „Gesetzliche Verbraucherinformationen“ folgender, von dem Kläger gesondert unterzeichneter Passus enthalten: „Mit der Kopie des Antragsformblattes wurden mir ausgehändigt: Zur Fondsgebundenen Lebensversicherung mit Rente: Tariferläuterung, Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung mit Rente, Besondere Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung mit Rente, Steuerinformationen, Besondere Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung mit Rente mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (dynamische Anpassung). Ich bestätige mit meiner Unterschrift, diese Verbraucherinformationen sowie die Schlusserklärungen und das Merkblatt zur Datenverarbeitung erhalten zu haben.“ Der ebenfalls von dem Kläger gesondert unterzeichnete Text unter der Rubrik „Rücktrittsrecht (Fondsgebundene Lebensversicherung mit Rente, Tarif 42)“ in dem Antragsformular vom 28.11.2002 lautet: „Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages. (…).“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2012 (Bl. 28 d. A.) wurde seitens des Klägers der Widerspruch des Versicherungsvertrages gemäß § 5 a VVG a.F. erklärt und u. a. Auskunftserteilung hinsichtlich der Höhe der Summe aller gezahlten Beiträge verlangt. Bis einschließlich März 2012 wurden von dem Kläger insgesamt 8.218,44 EUR an Prämien eingezahlt. Mit Schreiben vom 19.03.2012 (Bl. 67 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Kündigung zum 01.03.2012 wirksam geworden sei und dass die Abrechnung des Vertrages zu diesem Termin einen Auszahlungsbetrag von 5.683,96 EUR ergebe. Dieser Betrag wurde von der Beklagten in der Folge an den Kläger ausgezahlt. Mit der Klageforderung macht der Kläger die Differenz zwischen der Summe der gezahlten Versicherungsbeiträge und dem ausgezahlten Rückkaufswert zuzüglich 2.826,84 EUR für die von der Beklagten gezogenen Nutzungen geltend. Der Kläger ist unter näherer Darlegung im Wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen und gemäß § 5a VVG a.F. wirksam widerrufen worden. § 5a VVG a.F. komme zur Anwendung, da der streitgegenständliche Vertrag nicht im Wege des Antragsmodells geschlossen worden sei. Dass mit dem Antrag sämtliche unter der Überschrift „Gesetzliche Verbraucherinformation“ genannten Schriftstücke dem Kläger zugesandt worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Die in dem Antrag enthaltene Empfangsbestätigung verstoße gegen § 309 Nr. 12 b BGB und sei unwirksam. § 5a VVG a.F. verstoße gegen europarechtliche Vorschriften. Insbesondere soweit in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine maximale Widerspruchsfrist von einem Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.361,32 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, hilfsweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam und beruft sich auf Verwirkung. Der Vertrag sei im Antragsmodell zustande gekommen, so dass nicht § 5 a VVG a.F. gelte, sondern § 8 Abs. 5 VVG a.F. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Bereicherungsansprüche gemäß §§ 812 ff. BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die auf die fondsgebundene Lebensversicherung entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2012 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. Dem Kläger steht ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. nicht zu. Der Vertrag ist vorliegend nicht nach dem Policen-, sondern wirksam nach dem Antragsmodell abgeschlossen worden. Im Hinblick auf die von dem Kläger in dem Antragsformular vom 28.11.2002 gesondert unterzeichnete Bestätigung, die zuvor aufgeführten Verbraucherinformationen erhalten zu haben, ist davon auszugehen, dass dem Kläger bereits bei Antragstellung die für den Vertrag maßgeblichen Versicherungsbedingungen und die nach dem VAG erforderlichen Verbraucherinformationen ausgehändigt worden sind. Der Kläger hat den Erhalt der Unterlagen zwar bestritten. Das bloße Bestreiten reicht aufgrund der von dem Kläger unterzeichneten Empfangsbestätigung jedoch nicht aus; die Empfangsbestätigung verstößt als gesondert unterzeichnete und keine rechtliche Bewertung enthaltende Erklärung nicht gegen § 309 Nr. 12 b) BGB, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden und hat die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.02.2012, 20 U 147/11; OLG München, Beschluss vom 19.12.2011, 25 U 3879/11). Der Kläger kann bei dieser Sachlage nicht mit bloßem Nichtwissen bestreiten, dass ihm die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen bei Antragstellung ausgehändigt worden sind. Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art. 234 EGV besteht mangels Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall daher nicht (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373). Auf ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. hat sich der Kläger nicht ausdrücklich berufen. Selbst wenn das anwaltliche Schreiben vom 22.02.2012 als Rücktrittserklärung auszulegen wäre, wäre der Rücktritt nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss und damit nicht fristgerecht erklärt worden. Der Kläger ist über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Die von dem Kläger gesondert unterzeichnete Belehrung im Antragsformular ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist das Rücktrittsrecht selbst bei Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erloschen, § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. Letztlich steht einem Anspruch des Klägers unter den konkreten Umständen des Falles die Verwirkung eines etwaigen Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts (§ 242 BGB) entgegen: Der Vertrag ist von dem Kläger beanstandungslos bis Anfang 2012 geführt worden. Sodann ist mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2012 der Widerspruch erklärt worden. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. etwa BGHZ 84, 280, 281; BGH NJW 2008, 2254; Palandt-Grüneberg, 71. Aufl. § 242 Rn. 87). Sinn und Zweck des zeitlich befristeten Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. und des Rücktrittsrechts gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. ist es, dem Versicherungsnehmer eine Überlegungsfrist einzuräumen und es ihm zu ermöglichen, sich von einem ggf. übereilt getroffenen Entschluss, sich vertraglich gegenüber einem Versicherer zu binden, ohne Angabe von Gründen wieder lösen zu können. Indem der Kläger hier aber nach Vertragsbeginn über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg die vereinbarten Prämien gezahlt und nach Vertragsbeendigung den Rückkaufswert in Empfang genommen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er an dem Vertrag festhalten will. Darauf konnte und durfte sich die Beklagte einrichten. Daher sind bei einem mehr als 10 Jahre durchgeführten Lebensversicherungsvertrag Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge regelmäßig verwirkt (OLG Köln, Urteile vom 21.10.2011, 20 U 91/11 und 96/11; Urteil vom 13.01.2012, 20 U 108/11). Dies gilt zur Überzeugung der Kammer auch für die vorliegende Zeitdauer von etwas mehr als 9 Jahren. Auch unter weiteren Billigkeitserwägungen ist von einem treuwidrigen Verhalten des Klägers auszugehen. Wollte man nämlich dem Versicherungsnehmer eine zeitlich unbegrenzte Widerspruchsmöglichkeit zugestehen, könnte der Versicherungsnehmer quasi kostenlosen Versicherungsschutz (wie hier in der Lebensversicherung) in Anspruch nehmen. Wenn der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt, kann er die Leistungen des Versicherers in Anspruch nehmen. Könnte er aber, wenn der Versicherungsfall demgegenüber nicht eintritt, nach der Vertragsbeendigung noch widersprechen und den Vertrag rückabwickeln, würde dies zu einer unvertretbaren Schlechterstellung des Versicherers und zu einem massiven Ungleichgewicht der beiderseitigen Leistungspflichten führen (so auch OLG Celle, aaO). Überdies widerspricht dies eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft (vgl. OLG Celle, Urteil vom 09.02.2012, 8 U 191/11, zit. nach Juris). Da ein Bereicherungsanspruch des Klägers bereits dem Grunde nach nicht besteht, kann er auf Rechtsfolgenseite nicht Ersatz gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen. Mangels Begründetheit der Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Streitwert: 5.361,32 EUR