Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. Juli 2012, Az. 125 C 50/11, teilweise abgeändert und in dem Hauptsachetenor zu 1.) und zu 2.) wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1581,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2010 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 106,45 EUR freizustellen und zwar durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. L & C, B-Straße, 5091 Köln. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckungssicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G R Ü N D E: I. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Danach verlangt der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz gemäß § 97 UrhG im Hinblick darauf, dass der Beklagte durch die O GmbH die Grabgestaltung des Klägers, wie sie in dem Grab X / P zum Ausdruck gekommen sei, unrechtmäßig übernommen habe. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat die von dem Kläger gestaltete Grabanlage X/P als urheberrechtlich geschützt angesehen und eine rechtswidrige Übernahme durch den Beklagten angenommen. Es hat den Beklagten daraufhin zum Schadensersatz in Höhe von 2371,85 EUR unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Der Beklagte meint, das Amtsgericht habe verschiedene rechtliche Gesichtspunkte nicht korrekt gewertet und die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten eine abweichende Entscheidung. So ist er weiterhin der Auffassung, dass keine schutzfähige Gestaltung durch den Kläger vorliege, da die Gestaltung der Grabstelen keine Neuheit und erst recht keine Schöpfung des Klägers darstelle, wobei dem Amtsgericht im übrigen die Sachkunde zur Beurteilung eines solchen Falles fehle. Ferner fehle für einen Schaden gemäß § 252 BGB die Tatsachengrundlage; insbesondere sei das vom Gericht eingeholte Gutachten unbrauchbar. Es ergebe sich maximal ein Gewinn von knapp 240 EUR. Schließlich ist er der Auffassung, dass das Amtsgericht zu Unrecht den Vergleich vor dem Landgericht Köln in dem Rechtsstreit 28 O 107/10 nicht angerechnet habe. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und ist insbesondere der Auffassung, der Kläger hätte mindestens den Gewinn gemacht, den das Amtsgericht auf Basis einer preisgünstigeren Variante errechnet habe, wenn der Beklagte nicht einen Dritten beauftragt und mithilfe des Dritten das Urheberrecht des Klägers verletzt hätte. II. Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1581,23 EUR zu. 1. Die Aktivlegitimation steht fest. Denn unstreitig hat der Kläger die Grabstätte X/P geschaffen. 2. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der von dem Kläger geschaffenen Grabstätte mit den 3 Stelen um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt. Insbesondere sind die Voraussetzungen aus § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt, dass es sich insofern um eine geistige Schöpfung des Klägers handelt, wobei die Frage, ob ein geschütztes Werk nach § 2 UrhG vorliegt, also die notwendige Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG gegeben ist, das Gericht als Rechtsfrage entscheidet (vergleiche dazu Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 2 UrhG Rn. 5), ohne dass es darauf ankäme, wie viele Entscheidungen das erkennende Gericht schon zu Grabsteinen getroffen hätte. Dem Werk des Klägers ist die zur Erreichung der Schutzuntergrenze erforderliche Schöpfungshöhe eigen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei Werken der angewandten Kunst nach der Rechtsprechung des BGH (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93 – Silberdistel; BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97 – Comic-Übersetzungen II) eine höhere Schutzuntergrenze gilt. Bei der Feststellung, ob diese Schutzvoraussetzungen bei einer Gestaltung vorliegen, sind zunächst die einzelnen gestalterischen Elemente daraufhin zu würdigen, ob sie zur Individualität der Gestaltung beitragen. Entscheidend ist dann der Gesamteindruck der Gestaltung. Auch wenn die einzelnen Elemente für sich gesehen nur eine geringe Individualität aufweisen, kann sich aus dem Gesamteindruck, der auf dem Zusammenspiel der verschiedenen Elemente beruht, eine ausreichende Individualität ergeben (vergleiche BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - I ZR 72/89 – Brown Girl II). Nach diesen Grundsätzen ist die Grabgestaltung des Klägers geschützt. Zwar mag von den einzelnen Merkmalen für sich genommen keine herausgehobene individuelle Schöpfungskraft ausgehen. Aber bereits die Kombination von 3 Stelen, die parallel nebeneinander am hinteren Ende des Grabes positioniert sind und deren beiden äußere Stelen gleich groß sind, während die mittlere Stele sie überragt, zeigt eine individuelle Schöpfung. Die ganz überwiegende Zahl von Gräbern ist – wie allgemein bekannt – jeweils nur mit einem Grabstein versehen, der regelmäßig nicht in Stelenform ausgebildet ist. Auch wenn das Gestaltungsmerkmal der 3 Stelen für sich genommen insbesondere im Hinblick auf das mit Schriftsatz des Beklagten vom 24. Juli 2011 als Anlage 3 vorgelegte Bild zum vorbekannten Formenschatz gehören mag, kommen bei der Gestaltung des Klägers weitere Elemente hinzu, deren Kombination die urheberrechtliche Schutzfähigkeit begründen. Dies betrifft zunächst die farbliche Gestaltung, die durch die Wahl des Materials erfolgt ist. Der Kläger hat nämlich die beiden äußeren Stelen in einem dunklen Material ausgebildet, während er die mittlere Stele in hellem Material ausgeführt hat. Schon durch diesen farblichen Kontrast wird die mittlere Stele hervorgehoben, während die beiden äußeren in ihrer Wirkung zurücktreten und eine auf die mittlere Stele bezogene, untergeordnete Position erhalten. Die Hervorhebung wird durch die weitere Gestaltung des Klägers unterstrichen, als er die mittlere Stele die beiden äußeren in der Höhe überragen lässt. Dadurch wirkt die mittlere Stele kräftiger und erhält im Verhältnis zu den beiden kleineren Stelen links und rechts die tragende, gleichsam behütende Rolle der Grabanlage. Dies nimmt die Beschriftung der Grabanlage dergestalt auf, dass der helle und größere Stein in der Mitte nur das Kreuz, also das Zeichen Gottes, trägt, während die dunklen Steine an den Seiten die Namen der Verstorbenen aufnehmen (sollen). Abgerundet wird dieses Bild, indem alle 3 Stelen oben in Form eines Halbkreises gerundet sind und damit der obere Abschluss der Stelen dachförmig wirkt. Schließlich bewirkt die steinerne Umrandung des Grabes, dass die Einheit der gesamten Grabanlage betont wird. Durch die Kombination all dieser gestalterischen Elemente wird die letzte Heimstatt der Verstorbenen im Hause Gottes symbolisiert. 3. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Passivlegitimiert ist der Verletzer. Das ist jeder, der für die streitgegenständliche Verletzung einzustehen hat, im Rahmen des Schadensersatzanspruches sind das Täter und Teilnehmer. Da der Beklagte unstreitig die von dem Kläger geschaffene Grabanlage X/P der O GmbH bezeichnet und um eine nach diesem Vorbild erstellte Leistung gebeten hat, hat er in Mittäterschaft mit der O GmbH gehandelt. Dabei handelte der Beklagte wenigstens fahrlässig. Fahrlässig im Sinne des auch im Urheberrecht maßgeblichen § 276 Abs. 2 BGB handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Maßgeblich ist die erforderliche, nicht die in der Praxis übliche Sorgfalt. Der Verletzer kann sich also nicht mit dem Hinweis entlasten, dass Dritte bei einer Prüfung fremder Urheberrechte auch nicht sorgfältiger vorgehen als er (vergleiche Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, § 97 Rn. 57). Ganz grundsätzlich werden im Urheberrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Danach muss sich, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Ihm obliegt also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Selbst bei einer zweifelhaften Rechtslage muss durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muss verhindert werden, dass der Verletzer das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt. Fahrlässig handelt daher auch, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vergleiche nur BGH, Urteil vom 23. April 1998 - I ZR 205/95 - Bruce Springsteen and his Band - mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Er musste bei der besonderen Gestaltung damit rechnen, dass ein Urheberrechtschutz an der von dem Kläger geschaffenen Grabanlage bestand. Jedenfalls hätte er sich erkundigen müssen; dass er die O GmbH bzw. deren Geschäftsführer diesbezüglich befragt oder sonst Erkundigen eingezogen hätte, ergibt sich nicht. 4. Der Beklagte hat (gemeinsam mit der O GmbH) die urheberrechtlich geschützte Gestaltung des Klägers übernommen. Bei der Grabanlage des Beklagten handelt es sich um eine unfreie Bearbeitung gemäß § 23 UrhG. Sämtliche prägenden gestalterischen Elemente der Grabanlage, die der Kläger geschaffen hat, finden sich auch an der Grabstelle des Beklagten wieder. Auch hier sind am hinteren Ende des Grabes 3 Stelen parallel mit nur geringem Abstand nebeneinander aufgestellt. Ebenso sind die beiden äußeren Stelen in dunklem Material gehalten, während die mittlere aus hellerem Naturstein besteht und die beiden gleichgroßen äußeren Stelen überragt. Des Weiteren sind alle 3 Stelen oben halbkreisförmig abgerundet und die Beschriftung ist wie bei der klägerischen Anlage so aufgeteilt, dass die äußeren Stelen für die Namen der Verstorbenen vorgesehen sind, während die mittlere Stele nur das Kreuz aufweist. Die Übernahme geht so weit, dass das Kreuz auf der mittleren Stele von der Strichzeichnung her identisch übernommen ist. Damit hat die Gestaltung der Grabanlage aber die individuelle Gestaltung des Klägers übernommen. 5. Insbesondere liegt auch keine freie Benutzung der klägerischen Grabanlage vor. Eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. Das ist dann der Fall, wenn die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00 – Gies-Adler; BGH Urteil vom 29.04.1999 - I ZR 65/96 – Laras Tochter). Die Grabanlage des Beklagten ist insbesondere nicht dadurch zu einer freien Benutzung im Sinne von § 24 UrhG geworden, dass die Einfassung des Grabes teilweise anders ausgeführt ist. Zum einen werden auch hier die wesentlichen Grundelemente übernommen, nämlich die Einfassung des kompletten Grabes mit einem relativ schmalen Naturstein sowie die Verwendung von Grabplatten in den Ecken in Form eines Viertelkreises. Dass dann bei der Grabstätte des Beklagten auf die Verwendung unterschiedlicher Materialien verzichtet worden ist und - statt in allen vier Ecken die viertelkreisrunde Platte einzubauen - lediglich in zwei gegenüberliegenden Ecken eine etwas kleinere viertelkreisrunde Natursteinplatte verlegt ist, lassen die Gestaltung nicht zu einem eigenständigen Werk werden. 6. Dies geschah auch widerrechtlich, da weder dem Beklagten noch der von ihm beauftragten O GmbH die Nutzung des vom Kläger geschaffenen Werkes gestattet war. 7. Damit ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG des Klägers gegen den Beklagten dem Grunde nach gegeben. Danach haftet der Verletzer dem Verletzten auf Ersatz des durch die Verletzung entstandenen Schadens. Zur Schadensberechnung stehen 3 Berechnungsarten zur Verfügung, der Ersatz der erlittenen Einbuße einschließlich des entgangenen Gewinns, Zahlung einer angemessenen Lizenz sowie Herausgabe des Verletzergewinns. Diese von der Rechtsprechung entwickelte Systematik gilt heute für alle Verletzungen von Immaterialgütern und selbst geschützten Wettbewerbsposition (vergleiche für das Urheberrecht etwa BGH, Urteil vom 18. Mai 1973 – I ZR 119/71 - Wählamt) und ist im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG, der so genannten Enforcement Richtlinie, in § 97 Abs. 2 UrhG kodifiziert worden. Insoweit hat der Verletzte ein Wahlrecht. Das Wahlrecht des Gläubigers erlischt nicht schon mit der Erhebung der Zahlungsklage unter Zugrundelegung einer bestimmten Berechnungsart, sondern erst dann, wenn der Schuldner einem solchen Verlangen durch Erfüllung nachgekommen oder der Anspruch rechtskräftig zuerkannt ist (vergleiche dazu näher BGH, Urteil vom 2. Februar 1995 – I ZR 16/93 – Objektive Schadensberechnung). a) Der Kläger hat sich für den entgangenen Gewinn entschieden, indem er mit der Berufungserwiderung die Berechnung des Amtsgerichts seinem Vortrag zu Grunde gelegt hat. Das Amtsgericht hat den Schaden nach den Grundsätzen über den entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB ermittelt. Nach dieser Vorschrift gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Danach bietet die Vorschrift dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 – VIII ZR 70/00 m.w.Nachw.). Im Fall der abstrakten Schadensberechnung ist die volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich; vielmehr genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Ist ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, dass er erzielt worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre. Ist der Geschädigte Kaufmann, so entspricht es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass er marktgängige Waren jederzeit zum Marktpreis absetzen kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2005 – VIII ZR 392/03 m.w.Nachw.). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge spricht alles dafür, dass der Beklagte – hätte er die Verletzungshandlung unterlassen, hätte er also das Urheberrecht des Klägers beachtet – den Kläger beauftragt hätte. Ferner entspricht es der Vermutung aus § 252 S. 2 BGB, dass der Kläger den Auftrag zum Marktpreis gegenüber dem Beklagten erfüllt hätte. Jedenfalls aber ist dem Kläger ein Mindestschaden in Höhe des Marktpreises entstanden. Denn eine Haftung des Beklagten dem Grunde ist nach den vorstehenden Erwägungen gegeben. Damit standen Haftungsgrund und Schadenseintritt fest. In einem solchen Fall darf nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von der Zubilligung eines Ersatzes grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens nach § 287 ZPO fehlt. Auch wenn damit der Sachverhalt nicht vollen Umfangs erschöpft wird, ist vielmehr zu prüfen, in welchem Umfang dieser eine hinreichende Grundlage für die Schätzung zumindest eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bietet (BGH, Urteil vom 12.10.1993 - X ZR 65/92, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung (BGH, Urteil vom 12.10.1993 - X ZR 65/92). Eine Schätzung nach § 287 ZPO darf mithin nur dann abgelehnt werden, wenn deren Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH, Urteil vom 12.10.1993 - X ZR 65/92). Im vorliegenden Fall sind ausreichende Anhaltspunkte für einen Mindestschaden gegeben. Dem Kläger ist der Auftrag zur (erneuten) Gestaltung der von ihm geschaffenen Grabanlage auch für den Beklagten wenigstens zu Marktpreisen entgangen. Daher steht ihm auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz auf Basis des Marktpreises für die Grabanlage zu. b) Den entgangenen Gewinn (der dem Mindestschaden im vorliegenden Fall entspricht) und damit die Schadenshöhe hat das Amtsgericht zutreffend mit 2371,85 EUR festgestellt. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Amtsgericht den Marktpreis auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen J rechtsfehlerfrei und in angemessener Weise geschätzt. So hat der Sachverständige in seiner mündlichen Gutachtenerstattung im Termin vom 30. Mai 2012 dargelegt, dass die vom Kläger in seinem Angebot vom 6. Oktober 2008 angebotenen Steine einen Einkaufspreis von etwa 4000,00 EUR besitzen, während Steine aus anderen Ländern, wie etwa aus China, Indien oder sonst aus Übersee lediglich etwa die Hälfte kosten. Nachdem der Beklagte einige Angebote vorgelegt hatte, hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass diese in dem Bereich des Preises liegen, den die von dem Beklagten beauftragte O GmbH in Höhe von 5500,00 EUR brutto abgerechnet hat, wenn der Preis für importierte, nicht den vom Sachverständigen erläuterten europäischen Standards entsprechende Steine zu Grunde gelegt wird. Werden von dem Nettobetrag von 4621,85 EUR der Einkaufspreis für das Material in Höhe von 2000,00 EUR sowie die Kosten für die Lampe und die weiteren ersparten Aufwendungen in Höhe von 100,00 EUR abgesetzt, gelangt man zu der von dem Amtsgericht zutreffend ermittelten Summe von 2371,85 EUR. c) Eine Reduzierung des Schadensersatzanspruches um rund 40 %, die der Beklagte in der Berufungsbegründung im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 23. Dezember 1998 (2 U 799/96) vornehmen möchte, kommt nicht in Betracht. Wie dargelegt, ergibt sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der von dem Kläger gestalteten Grabanlage aus der Gesamtheit der Elemente, während das Oberlandesgericht Jena der Auffassung war, dass lediglich die Fassade des dort zu beurteilenden Architektenwerks urheberrechtlichen Schutz genießen könne. Darüber hinaus ist für den Schadensersatzanspruch bei der Berechnungsart des entgangenen Gewinns nach der abstrakten Methode der Marktpreis für das gesamte Werk zu Grunde zu legen. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt, ist die Berechnung des entgangenen Gewinns durch den Beklagten, wie sie mit Schriftsatz vom 22. Januar 2013 eingereicht worden ist, bereits deshalb nicht maßgebend, da zu Unrecht ein Abzug von 50 % erfolgt. Die von den Beklagten angesetzten Beträge enthalten diesen Abzug bereits, da das Angebot der O GmbH bereits die Preise für den günstigeren Importstein zu Grunde legt. Darüber hinaus fehlen eine Reihe von Positionen aus der Abrechnung, welche der Beklagte gar nicht ansetzt. 8. Der Prozessvergleich aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln, Az. 28 O 107/10, ist jedoch bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen, wobei es allerdings nicht auf die konkret vereinbarte Zahlung von 1000,00 EUR an den Kläger ankommt, da diese von den dortigen Prozessparteien frei festgesetzt worden ist. a) Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Vergleich des Klägers mit der O GmbH (und deren Geschäftsführer) sämtliche Ansprüche des Klägers gegen diese erledigt hat, also auch jegliche in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche. Dies folgt aus der in Nr. 2 des Vergleichs getroffenen Ausgleichsklausel, wonach ausdrücklich alle Ansprüche des Klägers mit dem Vergleich ausgeglichen sein sollten. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nichts anderes. Insbesondere hat er noch in der Berufungserwiderung eingeräumt, dass alle Ansprüche des Klägers gegen die O GmbH und deren Geschäftsführer "aus der streitgegenständlichen Verletzungshandlung" abgegolten sein sollten, wozu auch ein kleiner finanzieller Ausgleich gehörte, der "u.a. auch für die vorgerichtlichen Kosten" gelten sollte. Damit ist klar, dass auch der Schadensersatzanspruch, der aus der gemeinschaftlichen Verletzung des Urheberrechts des Klägers folgt und für den die O GmbH und der Beklagte als Gesamtschuldner haften, abgegolten ist, zumal der Kläger den Schadensersatzanspruch im Parallelverfahren – als Feststellungsantrag – auch ausdrücklich geltend gemacht hat. b) Allerdings führte dieser Vergleich nicht zur Befreiung auch des Beklagten von seiner Schadensersatzpflicht. Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt für die übrigen Schuldner nur dann, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille muss sich aus dem Inhalt der Willenserklärungen durch Auslegung feststellen lassen. Im Zweifel hat der Erlass nur Einzelwirkung. Ein Wille der Vergleichsparteien, das Schuldverhältnis insgesamt aufzuheben, kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der Erlass gerade mit dem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern die Verbindlichkeit allein tragen müsste (vergleiche BGH, Urteil vom 21. März 2000 – IX ZR 39/99). An solchen Voraussetzungen, die ausnahmsweise eine Gesamtwirkung begründen könnten, fehlt es indes. Der Beklagte und die Natursteine O GmbH haben gemeinsam die Urheberrechtsverletzung begangen. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was einen Hinweis dafür liefert, dass im Innenverhältnis zu der Natursteine O GmbH diese die Ausgleichspflicht allein treffen sollte. Im Gegenteil war es der Beklagte, dem ursprünglich allein die Gestaltung des Klägers hinsichtlich der Grabstelle X/P bekannt war und der diese der O GmbH zur Vorgabe für die Gestaltung der Grabstelle des Beklagten machte. c) Dem Prozessvergleich kann jedoch eine beschränkte Gesamtwirkung in dem Sinne zukommen, dass der Gesamtschuldner, dessen Verbindlichkeit erlassen wird (die Natursteine O GmbH), zugleich von seiner im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 BGB dem anderen Gesamtschuldner (dem Beklagten) gegenüber begründeten Haftung befreit werden soll. Da die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits bei Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht, ist dies wirksam nur in der Weise möglich, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldner im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in dem Umfang aufgehoben wird, in welchem der durch den Erlass begünstigte Gesamtschuldner, wäre er vom Gläubiger voll in Anspruch genommen worden, Ausgleich von dem anderen Gesamtschuldner verlangen könnte (vergleiche BGH, Urteil vom 21. März 2000 – IX ZR 39/99). Dies war von den Parteien des Rechtsstreits vor der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln beabsichtigt. Auch nach der Darstellung des Klägers sollten die Ansprüche der O GmbH und ihres Geschäftsführers mit dem Vergleich endgültig abgegolten sein. Dies ließ sich jedoch nur erreichen, wenn auch eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis der Gesamtschuld zwischen der O GmbH und ihrem Geschäftsführer einerseits sowie dem Beklagten andererseits geregelt war. Dementsprechend hat der Kläger auch in der Berufungserwiderung vorgetragen, dass die O GmbH und deren Geschäftsführer sich über die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen hinaus nicht an Schäden des Klägers beteiligen wollte. Haben die Parteien des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln, Az. 28 O 107/10, den Vergleich jedoch mit dieser Maßgabe geschlossen, folgt daraus, dass ein Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen sein sollte. Dementsprechend ist die Ausgleichspflicht des Beklagten um den im Innenverhältnis durch die O GmbH und ihren Geschäftsführer zu tragenden Anteil zu reduzieren. Unter Abwägung aller Umstände ist die Haftung im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der O GmbH mit 2/3 zulasten des Beklagten und mit 1/3 zulasten der O GmbH anzunehmen. Abweichend von der Grundregel aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, war hier in dem Sinne "etwas anderes bestimmt", als der Beklagte und die O GmbH aufgrund der Interessenverteilung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses die Urheberrechtsverletzung in sehr unterschiedlichem Maße bewirkt haben. Dabei traf den Beklagten als den Auftraggeber der O GmbH die höhere Verantwortung. Denn der Beklagte war eben der Auftraggeber der Natursteine O GmbH und diese hatte die Grabstätte – natürlich – nach den Vorstellungen des Beklagten zu gestalten. So war es auch der Beklagte, der die vom Kläger gestaltete Grabanlage der O GmbH als Vorlage für den Auftrag bezeichnet und damit die erste und entscheidende Weichenstellung für die Verletzung des Urheberrechts des Klägers getroffen hat. Dass ihm im Verhältnis zur O GmbH die Letztentscheidungskompetenz oblag, hat der Beklagte persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2013 letztlich auch nicht infrage gestellt. Soweit er sich allerdings darauf bezogen hat, dass die O GmbH als Fachunternehmen den Urheberrechtschutz hätte erkennen und ihn, den Beklagten, darauf hinweisen müssen, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass eine überwiegende Verantwortlichkeit bei der O GmbH liegen würde. Zwar ist richtig, dass auch die O GmbH den Urheberrechtsverstoß (wenigstens) fahrlässig begangen hat, sie also ebenfalls hätte erkennen müssen, dass die Grabanlage des Klägers urheberrechtlich geschützt sein könnte. Bei der Abwägung der Verantwortlichkeiten bleibt es jedoch dabei, dass maßgeblich, weil letztentscheidend die Mitwirkung des Beklagten war. Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten nur in Höhe von 1581,23 EUR zu und war das erstinstanzliche Urteil teilweise in Höhe von 790,62 EUR abzuändern. 9. Die vom Kläger ferner geltend gemachten Ansprüche auf Verzinsung und Schadensersatzanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten hat der Beklagte mit der Berufung zwar formal angegriffen, da er ohne Einschränkung die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Klageabweisung beantragt hat. Es fehlt jedoch jede Begründung in der Berufung, so dass die Kammer davon ausgeht, dass diese Nebenansprüche nur insoweit angegriffen werden sollten, als sie von dem Hauptanspruch abhängen. Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 286 BGB für die ihr durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. Dabei ist allerdings nur von einem Gegenstandswert von bis 2000 EUR auszugehen. Die verlangte 0,65 Geschäftsgebühr zu diesem Gegenstandswert beträgt 86,45 EUR netto. Die ebenfalls geltend gemachte Auslagenpauschale beträgt 20% dieser Kosten, höchstens jedoch 20,00 EUR, so dass weitere 17,29 EUR hinzuzusetzen sind und sich insgesamt einen Betrag in Höhe von 103,74 EUR netto ergibt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall und hängt im Ergebnis weder von einer Beantwortung bislang ungeklärte Rechtsfrage noch von einer die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdenden grundsätzlichen Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte ab, so dass kein Anlass besteht, der gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Berufungsstreitwert: 2371,85 EUR