1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.371,85 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2010 zu zahlen. 2.) Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten i. H. v. 117,65 € freizustellen und zwar durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. A., B.-Straße 000, 00000 Köln. 3.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4.) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5.) Dieses Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Steinmetz. Der Sohn des Beklagten, war im Jahr 2008 verstorben. Der Beklagte suchte anlässlich dieses Todesfalls nach einem ansprechenden Familiengrab. Er nahm Kontakt zu dem Kläger, der auch Grabsteine fertigt, auf. Der Kläger verwies auf verschiedene von ihm erstellte Grabanlagen als Gestaltungsmuster, u. a. auf die Grabanlage C. in D. Diese Grabgestaltung interessierte den Beklagten näher und die Parteien kamen überein, dass der Kläger dem Beklagten ein Angebot zur Erstellung einer Grabanlage auf der Basis dieses Gestaltungsmusters unterbreiten sollte. Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten ein solches Angebot unterbreitet. Der angebotene Preis habe sich auf 11.000,00 € inklusive Mehrwertsteuer belaufen. Es kam vorprozessual zu keinen weiteren Kontakten der Parteien. Der Kläger stellte später fest, dass der Beklagte ein Familiengrab hatte errichten lassen, auf dem sein Sohn E. begraben worden war; die Grabgestaltung basierte – jedenfalls nach Auffassung des Klägers – auf dem Gestaltungsmuster C. . Erstellt worden war das Grab von der Firma F. GmbH. Der Kläger nahm diese Firma bei dem Landgericht Köln (Geschäftsnummer: 28 O 107/10) auf Unterlassung der Verwendung seines Gestaltungsmusters in Anspruch. In diesem Rechtsstreit schlossen der Kläger und die Firma F. GmbH einen Vergleich: die Firma gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die vorgerichtlichen und gerichtlichen Kosten wurden gegeneinander aufgehoben und die Firma verpflichtete sich, an den Kläger 1.000,00 € zu zahlen. Der Kläger behauptet, diese Zahlung sei auf die Kostenerstattungsansprüche erfolgt und verweist darauf, dass die Kostenregelung im Vergleich nicht der Rechtslage und dem Vergleichsergebnis entsprach. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach § 97 Absatz 2 Satz 1 UrhG in Anspruch, setzt dabei den Nettobetrag seines Angebotes (9.243,70 €) an und hatte zunächst hiervon pauschal 50 % ersparte Unkosten abgezogen. Auf entsprechende Hinweise des Gerichts hin hat er die ersparten Kosten mit (netto) 4.095,00 € berechnet. Der Kläger beantragt, 1.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.621,85 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen; 2.) den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten i. H. v. 205,65 € freizustellen, und zwar durch Zahlung an Rechtsanwälte Dr. A., ‚B.- Straße 000, 00000 Köln. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, dass die Grabanlage des Klägers als bloße handwerkliche Arbeit mangels Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Im Übrigen sei die Grabanlage auch nicht durch die drei Grabsteine geprägt, sondern durch die wuchtigen und großen Grabplatten bei der Anlage C. ; insoweit lägen aber erhebliche Unterschiede vor. Die Zahlung der Firma F. GmbH von 1.000,00 € sei auf den Schadensersatzanspruch des Klägers erfolgt und deshalb nach § 421 BGB anzurechnen. Der Beklagte hält die Klageforderung für übersetzt. Er verweist darauf, dass er für die Erstellung seiner Grabanlage an die Firma F. GmbH nur 5.500,00 € brutto zahlen musste und bei anderen Steinmetzen Angebote für die Erstellung einer Grabanlage nach dem Gestaltungsmuster des Klägers eingeholt hat, welche zwischen 3.294,80 € und 4.999,00 € lagen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Steinmetz- und Steinbildhauermeisters I. vom 6. Februar 2012 und Einholung eines mündlichen Ergänzungsgutachtens im Termin vom 30. Mai 2012. Insoweit wird auf die bei den Akten befindliche Gutachtenausfertigung, Bl. 203 ff. d. A. bzw. das Verhandlungsprotokoll, Bl. 244 ff. d. A., verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung i. H. v. 2.371,85 € nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG verlangen. Die Grabanlage des Klägers C. genießt urheberrechtlichen Schutz. Bei Betrachten der Anlage, insbesondere anhand der von dem Beklagten erstellten Fotodokumentation Bl. 69 – 83 d. A., ist ohne weiteres erkennbar, dass die Anlage ein gestalterisches Konzept aufweist, das das Familiengrab C. aus der Masse der Gräber heraushebt. Dabei fällt insbesondere die Gestaltung der drei nebeneinander stehenden Grabsteine und – in zweiter Linie – die Abdeckung des Grabfeldes durch die steinernen Viertelkreise an den Ecken des Grabes auf. Der Beklagte hat auch nach Auffassung des Gerichts hinreichend viele und hinreichend wesentliche gestalterische Elemente der von dem Kläger erstellten Grabanlage übernommen, um eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen. Die Übernahme bezieht sich allerdings fast vollständig auf die Gestaltung der Grabsteine und kaum auf die – nach Auffassung des Gerichts ja auch erst an zweiter Stelle stehende – Einfassung des Grabfeldes: Die Grabanlage des Beklagten, wie die des Klägers, besteht aus drei Grabsteinen, die genau nebeneinander stehen. Die beiden äußeren Steine sind jeweils dunkel und gleich hoch, der mittlere Stein ist hellgrau und überragt die beiden anderen Steine jeweils um ein Viertel der Gesamthöhe. Alle Grabsteine sind oben abgerundet und seitlich voneinander durch wenige Zentimeter breite Zwischenräume getrennt. Alle Steine weisen leichte Maserungen auf, die sie natürlich wirken lassen, ohne die Erkennbarkeit des Schriftbildes und der sonstigen Zeichen zu stören. Alle Steine sind im mittleren Bereich des hinteren Randes der Gräber aufgestellt. Der mittlere Grabstein weist in seiner oberen Hälfte ein modernes, offenes Kreuzemblem als besonderes gestalterisches Element auf. Die dargestellten der Parallelen gestalterischen Elemente ermöglichen es, die gestalterische Idee des Klägers auf dem Familiengrab des Beklagten ohne weiteres wiederzuerkennen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Grabsteine auch so prägend für den Gesamteindruck des Grabes, dass der Umstand, dass bei der Einfassung des Grabfeldes im Übrigen die Gestaltung des Klägers kaum übernommen wurde der Feststellung der Urheberrechtsverletzung nicht entgegensteht. Der Schadensersatzanspruch des Klägers beläuft sich auf 2.371,85 €. Der Anspruch ist § 252 BGB zu berechnen, da es um den entgangenen Gewinn des Klägers geht. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt als „entgangen“ der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Diesbezüglich ist das Gericht zunächst und auch bei Erteilung des Gutachtenauftrags davon ausgegangen, dass die Annahme des Angebots des Klägers durch den Beklagten zugrunde zu legen war. Nach Einholung des mündlichen Ergänzungsgutachtens hält das Gericht hieran nicht mehr fest. Im Termin vom 30. Mai 2012 hat sich nämlich ergeben, dass heute in erheblichem Umfang und auch nahmhaften Steinmetzen (wie dem Gutachter selber) Steine verarbeitet werden, die relativ günstig aus dem außereuropäischen Ausland, insbesondere aus Indien oder China, bezogen werden. Diese Steine sind etwa um die Hälfte billiger als Steine europäischer Herkunft. Solche Steine können hinsichtlich Frostbeständigkeit, Abriebfestigkeit, Wasseraufnahme und Verfärbungsempfindlichkeit Einschränkungen – verglichen mit Steinen europäischer geprüfter Herkunft – unterliegen. Als besonderen Umstand bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns hat das Gericht daher berücksichtigt, dass der Beklagte sich zur Erteilung eines Auftrags entschlossen hat, der sich – jedenfalls nach den Ausführungen des Sachverständigen – auf solche kostengünstigeren Steine bezogen hat.Das Gericht hatte bei dem Beklagten den Eindruck, dass er persönlich sehr auf Kostenminimierung achtet, so dass es – auch wenn der Beklagte dies bestritten hat – davon ausgeht, dass er nach Erhalt des mit 11.000,00 € brutto sehr teuren Angebots des Klägers sich daran machte, seine Vorstellungen von der Grabanlage erheblich kostengünstiger zu verwirklichen. Es ist deshalb hier nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne die Urheberrechtsverletzung nicht den Gewinn erzielt hätte, den er mit der Unterbreitung des Angebots an den Beklagten angestrebt hat. Er hätte dem Beklagten voraussichtlich auch nur eine erheblich kostengünstigere Grabanlage unter Verwendung von aus dem außereuropäischen Ausland importierten wesentlichen kostengünstigeren Steinen verkaufen können. Bei der anzustellenden Gewinnberechnung legt das Gericht ein Bruttoentgelt von 5.500,00 € zugrunde, wie es Firma F. GmbH tatsächlich getan hat. Der Betrag entspricht den von dem Beklagten vorgelegten weiteren Alternativangeboten und lässt sich auch ohne weiteres den Berechnungen des Sachverständigen vereinbaren, wenn man in Rechnung stellt, dass die Kosten der verwendeten Steine etwa 50 % zu verringern sind. Es ergibt sich damit ein Nettobetrag von 4.621,85 €, von dem die Kosten für das verwandte Material in Abzug zu bringen sind. Dabei setzt das Gericht für den insoweit zu verwendenden Importstein 2.000,00 € an. Dies entspricht etwa der Hälfte des Preises des Klägers von 4.095,00 €. Hinzuzusetzen sind die Kosten für die Lampe mit 150,00 €; insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen sowie weiterer 100,00 € sonstige Kosten (wie etwa Werkzeugabnutzung, Transportkosten etc.). Die Differenz von 4.621,85 € Nettovergütung zu 2.250,00 € netto Unkosten ergibt die ausgeurteilten 2.371,85 €. Die von der Firma Jakob F. GmbH an den Kläger gezahlten 1.000,00 € sind nicht gemäß § 421 BGB anzurechnen. Allerdings ist die Firma mit dem Beklagten Gesamtschuldner der urheberrechtlichen Ansprüche des Klägers. Das Gericht kann aber nicht feststellen, dass die Zahlung auf diese Verpflichtungen erfolgt ist und nicht – wie der Kläger nachvollziehbar vorträgt – auf die nicht der gesamtschuldnerischen Haftung unterliegenden Kostenerstattungsansprüche. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Der Antrag „ab Zustellung der Klage“ war mangels Klageerhebung dahin auszulegen, dass ab Zustellung des Mahnbescheides gemeint war; diese erfolgte am 6. Oktober 2010. Der Kläger kann von dem Beklagten weiter Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß § 280 BGB. Der Beklagte hat nicht nur eine Urheberrechtsverletzung begangen, sondern auch die sich aus dem Vertragsanbahnungsverhältnis der Parteien ergebenden Sonderverbindung verletzt. Er ist daher diesem zur Erstattung aller entsprechenden Schäden verpflichtet. Hierzu gehört die Eingehung der Anwaltskostenverbindlichkeit, da die anwaltliche Vertretung insofern zweckentsprechend war. Dabei hat das Gericht die Kosten für einen Streitwert bis 2.500,00 € zugrundegelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709 bzw. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Schriftsatz vom 13.07.2012 bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Streitwert: 4.621,85 €.