Urteil
83 O 100/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:1121.83O100.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger und der Beklagte sind Gesellschafter der in der Form einer OHG betriebenen Privatbrauerei C & Co. Hierbei handelt es sich um ein Familienunternehmen, das sich seit mehr als 100 Jahren im Besitz der Familie Z befindet. Der Kläger zu 1) und der Beklagte sind Brüder, der Kläger zu 2) ist der Sohn des Klägers zu 1). Nachdem der Kläger zu 1) im Jahr 2008 einen 24%igen Anteil an der Gesellschaft übernommen hat, der ursprünglich dem verstorbenen Bruder gehört hatte, hält er nunmehr einen Anteil von fast 61,9 % an der Gesellschaft, während der Beklagte 38 % hält. Der Kläger zu 2) hält einen Anteil von einer Stimme. 3 Der Kläger zu 1) und der Beklagte, die seit Jahrzehnten persönlich zerstritten sind, waren mehr als 30 Jahre lang bis zum Jahr 2007 gemeinsam Geschäftsführer der Brauerei. In dieser Zeit hat das Unternehmen wirtschaftlich eine erfolgreiche Entwicklung genommen, wobei sich die beiden Brüder die Arbeitsbereiche geteilt hatten. Mit Gesellschafterbeschluss vom 17.01.2007(Anlage K1 – 10, gelber Anlagenband) ist der Beklagte mit Stimmenmehrheit als Geschäftsführer abberufen worden, wobei es nach dem Vorbringen der Kläger um geschäftspolitische Fragen ging, nach dem Vortrag des Beklagten wollte sich der Kläger zu 1) mit dieser Maßnahme die Vorherrschaft in dem Familienunternehmen als „Erstgeborener“ sichern. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil des OLG Köln vom 30.08.2007 - 18 U 53/07 -) ist dem Beklagten aufgrund dieses Beschlusses untersagt worden, weiter als Geschäftsführer der Gesellschaft aufzutreten oder zu handeln, nachdem das Landgericht zuvor noch den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte. 4 Der Ausschluss des Beklagten als Geschäftsführer hat zu zahlreichen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien geführt, die im Kern noch andauern und in denen sich die Parteien ihre Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung gegenseitig streitig machen bzw. in denen der Beklagte bestrebt ist, seine Stellung als Geschäftsführer wieder zu erlangen und seine Rechte als Gesellschafter durchzusetzen. Insoweit wird beispielhaft auf das noch nicht entschiedene Verfahren des Oberlandesgerichts Köln zum Aktenzeichen 18 U 218/11 (= 89 O 4/07 LG Köln, Anlage K 1 – 1, grüner Anlagenband) verwiesen. 5 Die Parteien vertreten die Auffassung, die jeweilige Gegenseite habe einen wichtigen Grund für eine Abberufung gesetzt und sei als Gesellschafter bzw. als Geschäftsführer nicht mehr tragbar. Diese geschäftlichen, familiären und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien haben seit 2007 in der lokalen Presse – im Boulevard, in Tageszeitungen und Wirtschaftsdiensten – einen erheblichen Widerhall gefunden und bereits 2009 auch zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt, weil die Parteien unberechtigterweise – so der gegenseitige Vorwurf – Privat- und Geschäftsausgaben nicht sauber getrennt hätten. Über diese gegenseitigen Vorwürfe ist in dem Verfahren 89 O 4/07 LG Köln (= 18 U 218/11 OLG Köln) nach jahrelanger Beweisaufnahme ausführlich berichtet worden. Auf die Anlage B 5 wird insoweit verwiesen. Ob diese Berichterstattung einen negativen Einfluss auf das operative Geschäft der C-Brauerei hatte oder nach dem Motto „bad news are good news“ zumindest den Bekanntheitsgrad der C-Brauerei gefördert und dem Absatz nicht geschadet hat, ist zwischen den Parteien streitig. 6 Am 13.09.2011 erschien in der Oktoberausgabe der Zeitschrift „ X“ ein Artikel über die Zwistigkeiten zwischen den Parteien unter der Überschrift „schöngerechnet“ mit der weiteren Überschrift „Brauerei C. Im kölschen Bruderkrieg ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Kreditbetrug“. In diesem Artikel wurden die Umstände anlässlich der Aufstellung der Jahresbilanz für 2009 vornehmlich aus der Sicht des Beklagten dargestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zeitungsartikel „schöngerechnet“ im „ X“ vom 23.09.2011, Anlage K 1 – 2, grüner Anlagenband verwiesen. Dem war vorausgegangen, dass die Parteien jeweils getrennt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2007 beauftragt hatten. Insbesondere wegen der unterschiedlichen Bewertung von Beteiligungen kamen die Wirtschaftsprüfer zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen. Wegen dieser unterschiedlichen Ergebnisse schaltete der Beklagte Ende 2009 sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Wirtschaftsprüferkammer ein. Nach Änderung ihres ursprünglichen Jahresabschlusses – hier hatten die Wirtschaftsprüfer der Kläger noch einen geringen Gewinn attestiert – ermittelten sie in einem geänderten Jahresabschluss einen Verlust von ca. 1 Mio. €. Die von dem Beklagten beauftragten Wirtschaftsprüfer hatten zuvor ihrerseits einen Verlustabschluss von ca. 4 Mio. € festgestellt. 7 Das Verfahren vor der Wirtschaftsprüferkammer, das gegen die von den Klägern beauftragten Verfasser des ersten Jahresabschlusses 2009 gerichtet war, ist inzwischen eingestellt worden. 8 Am 21.10.2011 stellte der Beklagte beim Bundeskartellamt einen sogenannten „Bonusantrag“, der zum Ziel hatte, etwaige kartellrechtlichen Verstöße der C-Brauerei hinsichtlich von Preisabsprachen mit Mitbewerbern bußgeldrechtlich zu „entschärfen“. Über diesen Antrag informierte der Beklagte die Kläger nicht. Am 15.12.2011 erfolgte eine Durchsuchung in den Geschäftsräumen der C-Brauerei und im Privathaus des Klägers zu 1), bei denen auch Material über vertikale Preisvereinbarungen gefunden wurde. Dass insoweit Verträge vorlagen, die gegen kartellrechtliche Vorschriften verstießen, war den Klägern seit April 2011 durch vorherige anwaltliche Beratung bewusst. Das Verfahren beim Bundeskartellamt ist noch nicht abgeschlossen. 9 Die Kläger behaupten, der Artikel im „ X“ beruhe auf Informationen, die der Beklagte dem Artikelverfasser, dem Journalisten A, persönlich mitgeteilt habe. Diese Informationen seien inhaltlich falsch. Seit dem Ausscheiden des Beklagten als Geschäftsführer aus der C-Brauerei befinde sich das Unternehmen auf einem wirtschaftlich erfolgreichen Weg, wie schon der Einstieg in den Markt für alkoholfreie Getränke zeige. Der Inhalt des Artikels stelle daher eine erhebliche Rufschädigung dar und gefährde die Kreditwürdigkeit der C-Brauerei. Mehrere Geschäftspartner hätten sich schon erkundigt, ob sie mit der C-Brauerei noch Geschäfte abwickeln könnten. Die Banken seien bei der Kreditmitteleinräumung restriktiv. Durch den Bonusantrag beim Bundeskartellamt drohe der C-Brauerei ein ganz erheblicher Schaden wegen der Aufdeckung vertikaler Preisverstöße, die man kurzfristig – schon wegen ihrer vertraglichen Festschreibung – nicht habe abstellen können. Insgesamt stelle sich das Verhalten des Beklagten als in hohem Maße gesellschaftsschädigend dar und rechtfertige daher seinen Ausschluss als Gesellschafter aus wichtigem Grund. Das Verhalten des Beklagten sei rational nicht nachvollziehbar und sei von Neid, Rache sowie Eifersucht geprägt und nehme auch auf die eigenen Interessen keine Rücksicht. 10 Die Kläger beantragen, 11 den Beklagten aus der offenen Handelsgesellschaft in Firma Privatbrauerei C & Co. oHG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA ####, auszuschließen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte bestreitet, dem Artikelverfasser A die dem Artikel im „ X“ zugrunde liegenden Informationen erteilt zu haben. Im Übrigen seien die sachlichen Angaben in dem Artikel im Wesentlichen zutreffend. Seit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer habe die C-Brauerei einen Wertverlust im zweistelligen Millionenbereich erlitten. Die Kläger hätten sich unberechtigterweise ihre Geschäftsführerentgelte mehr als verdoppelt, der Kläger zu 1) habe Entnahmen in einer Höhe getätigt, durch die die Liquidität der Brauerei gefährdet werde. Wichtige strategische Entscheidungen – wie die Verlagerung der innerstädtisch gelegenen Braustätte nach Q - hätten aus Kostengründen nicht mehr vollzogen werden können. Seine Informationsrechte als Gesellschafter seien unzulässigerweise beschnitten worden, diese habe er gerichtlich durchsetzen müssen. Insgesamt müsse er befürchten, dass sein in dem Unternehmen gebundenes Kapital verloren gehe und er über seine persönliche Haftung als Gesellschafter weitere Verluste erleide. Seinen Bonusantrag beim Kartellamt habe er gestellt, um Schaden von sich und der Gesellschaft abzuwenden. Hinsichtlich eines möglichen vertikalen Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften hätten die Kläger ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, solche Verstöße, die ihnen von ihren Anwälten mitgeteilt worden seien, abzustellen. Im Übrigen käme auch insoweit ein Erlass bzw. eine Reduzierung etwaiger Bußgelder im Hinblick auf seine Selbstanzeige in Betracht. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Gemäß §§ 140, 133 HGB kann ein Gesellschafter aus einer OHG ausgeschlossen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Auszuschließenden aufgrund eines Umstandes, der in der Person des Auszuschließenden liegt, unzumutbar ist. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass diese Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB 35. Aufl. § 140 RZ 5 und § 133 RZ 5) 19 Eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt vorliegend, dass ein Ausschluss des Beklagten als Gesellschafter nicht gerechtfertigt ist. Selbst wenn man als zutreffend unterstellt, dass der Inhalt des Artikels „schöngerechnet“ im „ X“ vom 13.09.2011 im Wesentlichen auf Angaben beruht, die der Beklagte dem Verfasser A erteilt hat, selbst wenn man weiter berücksichtigt, dass der Beklagte unstreitig Anzeigen an die Staatsanwaltschaft und die Wirtschaftsprüferkammer bezüglich einer angeblich bewusst falsch aufgestellten Jahresbilanz 2009 für die C-Brauerei erstattet hat und selbst wenn man schließlich erwägt, dass der Beklagte sich Ende 2011 an das Bundeskartellamt gewandt hat, um einen Bonusantrag für die C-Brauerei hinsichtlich möglicher horizontaler kartellrechtlicher Verstöße zu stellen, ohne die Leitung der C-Brauerei hierüber vorab zu informieren und mit der Gefahr, dass hierbei bußgeldbewehrte vertikale kartellrechtliche Verstöße entdeckt würden, reichen diese Umstände im vorliegenden Fall nicht aus, um einen Ausschluss des Beklagten als Gesellschafter zu rechtfertigen. 20 Hierfür sind nach Auffassung der Kammer die folgenden Gesichtspunkte erheblich: 21 Das gesamte vorgenannte, von den Klägern als gesellschaftsschädlich, treuwidrig und für sie und die Gesellschaft als unzumutbar deklarierte Verhalten des Beklagten kann nicht isoliert ohne die Vorgeschichte der Gesellschaft betrachtet werden. Diese Vorgeschichte stellt sich – wie zwischen den Parteien unstreitig ist - so dar, dass der Kläger zu 1) und der Beklagte etwa 30 Jahre lang gemeinsam die Geschäfte der C-Brauerei geführt haben, bis dem Beklagten dann auf Betreiben des Klägers zu 1) hin, im Jahre 2007 durch Gesellschafterbeschluss das Recht zur Geschäftsführung entzogen wurde. Unabhängig davon, ob dieser Abberufungsbeschluss rechtmäßig war oder nicht, hatte er gleichwohl für den Kläger zu 1) und die Gesellschaft erkennbar folgende Konsequenzen: 22 Der Kläger zu 1) musste zum einen davon ausgehen, dass der Beklagte alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen würde, um die Wirksamkeit der Abberufung gerichtlich überprüfen zu lassen; zum anderen musste dem Kläger zu 1) bewusst sein, dass er nunmehr einen Gesellschafter mit 38 % Kapitalanteil im Unternehmen hatte, der von der Geschäftsführung ausgeschlossen war, der gleichwohl persönlich haftete und der alles daransetzen würde, um seine Vermögensinteressen zu wahren. Das von den Klägern beanstandete Verhalten des Beklagten ist somit aus Sicht der Kammer die notwendig zu erwartende Folge des Abberufungsbeschlusses vom 17.01.2007. Dieser Beschluss war letztlich die Ursache für die nunmehr bestehenden Streitigkeiten der Parteien. Es wäre aber unbillig, nunmehr allein den Beklagten für Entwicklungen haften zu lassen, die erkennbar auf die unternehmerische Entscheidung des Klägers zu 1) zurückzuführen sind. 23 Im Einzelnen: 24 Der Kläger zu 1) hat nach dem zuvor Gesagten bewusst in Kauf genommen, dass die zum Teil strafrechtlich relevanten Verstöße, die sich beide Parteien bis 2007 bei der Geschäftsführung der C-Brauerei haben zu Schulden kommen lassen und die bei der öffentlichen Beweisaufnahme in dem Verfahren 89 O 4/07 LG Köln zu Tage getreten sind, publikumswirksam vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wurden. 25 Mit dieser Berichterstattung – auch wenn sie sich auf Vorgänge bezog, die im Wesentlichen vor 2007 stattgefunden haben - war aber bereits eine erhebliche Rufschädigung beider Parteien sowie der C-Brauerei eingetreten. Das Verhältnis der Parteien zueinander war erkennbar - auch für die Öffentlichkeit – völlig zerrüttet. Aus Sicht der Kammer kann nicht zweifelhaft sein, dass durch diese Rufschädigung z.B. jeder Bankvorstand bei der Kreditvergabe an ein Unternehmen, dessen Gesellschafter derart zerstritten sind, mehr als genau hinschaut, um mögliche Risiken zu vermeiden. Nicht zweifelhaft kann ferner sein, dass dieses zu Tage getretene „Gesellschaftsgebaren“ der Parteien auch zumindest längerfristig negative Folgen für die geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens haben musste. 26 Zum anderen musste es dem Kläger zu 1) klar sein, dass die von ihm verantwortete Maßnahme zur Folge hatte, dass der Beklagte seine sich aus § 118 HGB ergebenden Kontrollrechte penibel wahrnehmen würde und dass sie – die Kläger - bereits aus diesem Grunde alles unterlassen mussten, was aus Sicht des Beklagten auch nur den Verdacht von Misswirtschaft erwecken würde. Bei einem Wert des Unternehmens im Jahr 2007 von (geschätzten) 40 Mio € - insoweit sind die Annahmen der Parteien streitig, der Wert eines derartigen Betriebes besteht in dem Preis, den ein Dritter oder einer der Gesellschafter dafür zu zahlen bereit ist – bestand auch ein berechtigtes Interesse des Beklagten daran, in ausreichender Weise über die geschäftliche Entwicklung der C-brauerei ab 2007 informiert zu sein. 27 Den sich insoweit aus dem Gesichtspunkt gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen ergebenden Anforderungen an ihr Verhalten sind die Kläger ab 2007 nicht gerecht geworden. Die Kläger haben sich, wie die zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen und die Protokolle über die Gesellschafterversammlungen belegen, gegenüber den Kontrollbegehren des Beklagten seit 2007 restriktiv und verschlossen gezeigt mit der dann zu erwartenden und eingetretenen Gefahr, dass hierdurch zahlreiche Gerichtsverfahren entstehen würden. Beispielhaft wird insoweit auf die bei den Kammern für Handelssachen des Landgerichts Köln erledigten bzw. noch laufenden Verfahren Z ./. Z mit den Aktenzeichen: 28 83 O 73/12, 83 O 51/10, 83 O 93/10, 83 O 190/08 29 85 O 32/11, 85 O 57/11, 85 O 78/11, 85 O 182/11 30 86 O 91/11, 86 O 100/11, 86 O 22/12, 86 O 33/12 31 89 O 4/07, 89 O 5/07, 89 O 6/07, 89 O 5/08 und 32 91 O 117/11 verwiesen. 33 Darüber hinaus haben die Kläger ab 2007 aus Sicht des Beklagten zumindest den Anschein erweckt, die Geschäftsführung der C-Brauerei sei bei ihnen nicht in guten Händen: 34 So ist für 2009 eine Bilanz aufgestellt worden, die nach einer anfänglichen Gewinnermittlung später korrigiert werden musste und die dann einen Verlust aufwies, gleichwohl sind die Geschäftsführervergütungen deutlich erhöht und das Liquiditätsentnahmeverhalten ist auf Klägerseite fortgeführt worden. Wichtige strategische Entscheidungen, wie z.B. die Verlagerung der Betriebsstätte nach Porz sind unterblieben, ohne dass der Beklagte insoweit erkennbar über die Gründe unterrichtet worden wäre. Daneben deutet selbst das von den Klägern vorgelegte Zahlenmaterial darauf hin, dass sich der Wert der Gesellschaft seit 2007 nicht unerheblich vermindert hat. 35 Für alle diese Umstände tragen die Kläger eine erhebliche Verantwortung, wenn nicht sogar eine ganz überwiegende Mitverantwortung. Für die Abwägung im Sinne von §§ 140, 133 HGB bedeutet das Folgendes: 36 Die Publizitätswirkung, die durch die Berichterstattung über die vorgenannten Gerichtsverfahren und den Familienstreit zwischen den Parteien eingetreten ist, hat bereits so viel „Porzellan zerschlagen“, dass durch den fraglichen Zeitungsartikel im „ X“ der negative Eindruck, der sich in der Öffentlichkeit über den Familienstreit in dem Unternehmen gebildet hat, nicht mehr vertieft werden konnte. Die Kläger haben auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Gesellschaft gerade auf Grund dieses Artikels bei Banken und Geschäftskunden Nachteile und Schäden entstanden sind, noch war der Artikel geeignet, das offenbar ohnehin schon völlig zerstörte Verhältnis zwischen den Parteien weiter zu belasten. Diese Wertung gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Inhalts des fraglichen Artikels sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte wegen der Aufstellung der Bilanz 2009 Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer erstattet hat. Unstreitig musste der erste Jahresabschluss, der von den klägerischen Wirtschaftsprüfern aufgestellt worden war, korrigiert werden, unstreitig kamen die von dem Beklagten beauftragten Wirtschaftsprüfer in ihrer Beurteilung des Geschäftsergebnisses für 2009 zu einem ganz erheblichen Jahresverlust. Auch im Hinblick auf den möglicherweise seit 2007 eingetretenen Wertverlust bei der Gesellschaft stellt sich das Verhalten des Beklagten daher aus Sicht der Kammer als ein aus Sicht des Beklagten unternommener Versuch dar, möglicherweise weitere negative Entwicklungen bei der Gesellschaft zu verhindern, die durch die Geschäftsführung der Kläger bedingt waren. 37 Selbst wenn daher der Beklagte den streitgegenständlichen Zeitungsartikel lanciert haben sollte, so ist dessen Inhalt nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des vorgenannten Verhaltens der Kläger nicht so gesellschaftsschädigend und treuwidrig, dass den Klägern eine weitere „Zusammenarbeit“ mit dem Beklagten nicht mehr zumutbar wäre. 38 Im Rahmen der Gesamtabwägung gilt Gleiches auch hinsichtlich des von dem Beklagten Ende 2011 gestellten Bonusantrages. Auch insoweit berücksichtigen die Kläger nicht in ausreichendem Maße, dass der Beklagte mit fast 2/5 finanziell an der Gesellschaft beteiligt ist, dass die von ihm beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für 2009 einen Jahresverlust von ca. 4 Mio € für die Gesellschaft festgestellt hatte und dass eine vorherige Information der Kläger über den von ihm geplanten Antrag aufgrund des Verhältnisses der Parteien zueinander aus Sicht des Beklagten – auch im Hinblick auf die von ihm behaupteten Vorgaben des Kartellamtes – nicht tunlich war. Aus Sicht des Beklagten erfolgte dieser Antrag daher sowohl in eigenem als auch im wohlverstandenen finanziellen Interesse der Gesellschaft, um Schaden von der C-Brauerei abzuwenden. Das gilt auch bezüglich etwaiger vertikaler kartellrechtlicher Verstöße. Soweit in der Vergangenheit Verträge zwischen dem Unternehmen und Abnehmern geschlossen wurden, die möglicherweise kartellrechtlich unzulässige Klauseln enthielten, hatten die Kläger ausreichend Zeit, diese zu ändern. Ihr Argument, an diese Verträge gebunden gewesen zu sein, verfängt nicht. Es ist davon auszugehen ist, dass diese unzulässigen Klauseln allein die C-Brauerei begünstigen, so dass eine Abänderung ohne weiteres hätte herbeigeführt werden können. Darüber hinaus wäre auch insoweit ein Erlass oder eine Reduzierung etwaiger Bußgelder aus Billigkeitsgründen in Betracht gekommen. 39 Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 02.10.2012 gab zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 42 Streitwert: 2.500.000,00 €