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Urteil

21 O 40/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:1002.21O40.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.600,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der W GmbH & Co. KG.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 1.445,60,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, auf eigene Kosten die Löschung des Beteiligungsvertrages des Klägers aus der Gesellschafterliste zu veranlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.600,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der W GmbH & Co. KG. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 1.445,60,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, auf eigene Kosten die Löschung des Beteiligungsvertrages des Klägers aus der Gesellschafterliste zu veranlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche aus einer seines Erachtens fehlerhaften Anlageberatung geltend. Am 06.12.2007 ließ er von einem für die Beklagte tätigen Mitarbeiter seine persönlichen Daten und finanziellen Verhältnisse erfassen. Auf Grundlage dieser „Datenerfassung/Finanzanalyse“ fand am 12.12.2007 ein zweistündiges Beratungsgespräch bei dem Kläger zu Hause statt, anlässlich dessen er mit der Beklagten einen Maklervertrag schloss und einen „Finanzoptimierungsauftrag“ erteilte. Nach Beratung durch den für die Beklagte tätigen Zeugen I kündigte der Kläger eine bestehende Kapitallebensversicherung. Sodann unterzeichnete er am 20.03.2009 eine Beitrittserklärung (Anlage B 2) zur W GmbH & Co. KG über einen Betrag von 15.000,-- US-$ (entsprach 12.600,-- €) zuzüglich 5 % Agio. Der Anlagebetrag stammte aus der Leistung der gekündigten Lebensversicherung. Am gleichen Tag wurde dem Kläger der Emissionsprospekt übergeben. In einer gesonderten „Übergabebestätigung“ (Anlage B 3) bestätigte der Kläger, „den Verkaufsprospekt (mit den Verbraucherinformationen bei Fernabsatzverträgen) und die Beitrittserklärung zum Fonds W persönlich erhalten zu haben.“ Weiter hieß es: „Ich hatte ausreichend Zeit, den Prospekt zu lesen und mich entsprechend zu dieser Art von Investition und Anlageklasse zu informieren. Ebenso habe ich entstandene Fragen mit dem Berater bzw. Vermittler besprochen!“ In einem weiteren auf den 30.03.2009 datierten, als „Anlage zur Beitrittserklärung“ bezeichneten Schriftstück (Anlage B 4) bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift nochmals unter anderem den Erhalt des Prospektes. Der W investierte die Anlegergelder in eine Gesellschaft US-amerikanischen Rechts, die wiederum auf dem amerikanischen Markt „gebrauchte“ Lebensversicherungspolicen erwarb, diese verwaltete, einlöste bzw. anderweitig verwertete. Der Kläger ließ die Beklagte durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2011 unter Fristsetzung bis zum 12.09.2011 zur Rückabwicklung der Beteiligung auffordern. Der Kläger behauptet, er sei von Beruf Fliesenleger und in Kapitalanlageangelegenheiten weitgehend unerfahren. Sein Anlageverhalten sei sicherheitsorientiert. Eine risikobehaftete Anlage in der streitgegenständlichen Größenordnung würde er nicht abschließen. Die Zeichnung sei im einzigen in dieser Sache erfolgten Beratungsgespräch am 20.03.2009 erfolgt. Den Emissionsprospekt habe der Kläger erst danach erhalten. Am 12.12.2007 sei es lediglich allgemein um sämtliche Versicherungen gegangen, die der Kläger und seine Ehefrau benötigten. Der Kläger behauptet weiter, er habe eine sichere Anlage zur Altersvorsorge erwerben wollen, denn er habe mit dem Anlagekapital nach Auslaufen der Zinsbindung das zur Finanzierung seines Hauses aufgenommene Darlehen ablösen wollen. Der Zeuge I habe die streitgegenständliche Beteiligung als hierfür bestens geeignet und „absolut sicher“ empfohlen. Vorher habe er noch nie mit einem Versicherungs- oder Anlageberater zusammengearbeitet. Der Zeuge I habe zu den vom Kläger zu unterzeichnenden Dokumenten gesagt, dass der Kläger diese nicht nochmals zu lesen brauche, da dort nur das stehe, was er - der Zeuge - zuvor mündlich erläutert habe. Der Kläger behauptet weiter, über folgende Punkte nicht aufgeklärt worden zu sein: Ein mögliches Teil- oder Totalverlustrisiko sei nicht erwähnt worden. Der Zeuge I habe vielmehr behauptet, es bestünde immer ein Gegenwert in Gestalt der Versicherung, so dass ein Totalverlust ausgeschlossen sei. Da amerikanische Lebensversicherungen nicht vorzeitig kündbar seien, müssten die laufenden Prämien in jedem Fall bis zum Tod des Versicherten weitergezahlt werden; ansonsten verfiele die Police. Weiterhin sei der Kläger nicht über eine mögliche Erstattungspflicht bezüglich erhaltener Ausschüttungen aufgeklärt worden. Ein weiteres Verlustrisiko ergebe sich, wenn die versicherte Person länger lebe als kalkuliert. Schließlich sei der Kläger pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte für die Vermittlung eine Rückvergütung/Provision (kick-back) erhalten habe. Diese habe neben dem Agio mindestens weitere 5 % des gezeichneten und eingezahlten Kommanditkapitals betragen, und die Beklagte habe von der Emittentin eine Rückvergütung erhalten. Dies gehe im Übrigen auch aus dem Prospekt nicht hinreichend deutlich hervor. Der Kläger behauptet weiter, die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet zu haben, wenn er über sämtliche vorstehenden Punkte ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Stattdessen hätte er eine sichere Anlage gewählt, mit der er mindestens 4 % Rendite erzielt hätte, wie sich auch daraus ergebe, dass er die bestehende Kapitallebensversicherung gekündigt habe. Für die außergerichtliche Beratung seien Rechtsanwaltsgebühren auf Basis einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert bis 16.000,-- € angefallen. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.600,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der W GmbH & Co. KG; 2. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 1.445,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2012 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, auf eigene Kosten die Löschung des Beteiligungsvertrages aus der Gesellschafterliste zu veranlassen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Auslagen in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, keine Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt zu haben. Der Kläger sei vollumfänglich über die Eigenschaften und Risiken der streitgegenständlichen Anlageform informiert worden. Insbesondere sei dargestellt worden, dass der hohen Renditechance von über 8 % p.a. ein entsprechendes Risiko gegenüberstehe, das bis zum Totalverlust gehen könne. Die Beklagte behauptet, ein weiteres Gespräch mit dem Zeugen I habe am 02.03.2009 stattgefunden. Der Vortrag des Klägers sei bereits deshalb unschlüssig, weil er mehrfach schriftlich bestätigt habe, über alle relevanten Umstände aufgeklärt worden zu sein. Ebenso habe der Kläger den Erhalt des Prospektes und dessen inhaltliche Kenntnisnahme quittiert. Über sämtliche mit der Klage geltend gemachten Risiken kläre der Prospekt hinreichend auf. Der Kläger habe den Prospekt vor der Zeichnung erhalten und genügend Zeit gehabt, diesen vorher zu lesen. Abweichende Angaben habe der Zeuge I nicht getätigt. Auch die Provisionen gingen deutlich aus dem Prospektinhalt hervor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im erkannten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB) zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 1993, 1114ff.; NJW 2007, 1362ff.). Der so zustande gekommene Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH NJW-RR 1993, 1114ff; BGH NJW 1982, 1095f.). Im vorliegenden Fall hält die Kammer insbesondere für aufklärungsbedürftig, dass erhaltene Ausschüttungen möglicherweise zurückgezahlt werden müssen und dass die Prämien der erworbenen Versicherungspolicen bis zum Tod des jeweiligen Versicherungsnehmers weitergezahlt werden müssen, um nicht zu verfallen, auch wenn dieser länger lebt als kalkuliert, aus dem Versicherungsvertrag also ein Verlust erwirtschaftet wird. Dass der Zeuge I den Kläger mündlich über die vorgenannten Merkmale der streitgegenständlichen Kapitalanlage aufgeklärt hat, behauptet die Beklagte selbst nicht. Soweit sie in der Klageerwiderung vorgetragen hat, eine weitere Beratung habe am „2. März 2009“ beim Kläger stattgefunden, fehlen jegliche Angaben, was bei dieser Gelegenheit besprochen worden sein soll. Da die Datumsangabe auch sonst nicht wiederholt wird, liegt es vielmehr nahe, dass es sich insofern um einen Schreibfehler handelt und die Klägerin zum unstreitigen Beratungsgespräch vom 20.03.2009 vortragen wollte. Eine zureichende Aufklärung kann auch nicht darin gesehen werden, dass auf Seite 2 der Beitrittserklärung unter anderem der Satz abgedruckt ist: „Ich kenne die konzeptionellen und wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals…“. Durch diese sehr allgemein gehaltene Erklärung konnte die nach den oben genannten Grundsätzen geschuldete Aufklärung über die speziellen Risiken, die der Anlageform immanent waren, nicht geleistet werden. Weitere Passagen, die sich mit den vorgenannten aufklärungspflichtigen Punkten befassen, finden sich in den vom Kläger unterzeichneten Schriftstücken nicht. Ebenso wenig konnte sich die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht durch die Übergabe des Emissionsprospektes entledigen. Zwar kann grundsätzlich kann auch die rechtzeitige Aushändigung eines Prospektes als Mittel der Aufklärung des Anlageinteressenten genügen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH WM 2005, 833ff.; 2007, 1608f.). Der Anleger ist verpflichtet, den ihm rechtzeitig übergebenen Prospekt zu lesen (BGH NJW-RR 2007, 1041ff.). Dass der Kläger den Prospekt rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhalten hat, um sich mit allen für seine Anlageentscheidung erheblichen Umständen vertraut zu machen, kann nicht festgestellt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger der Prospekt erst am Tag der Zeichnung übergeben worden ist. Umstritten ist allein, ob dies vor oder nach der Leistung der Unterschrift erfolgt ist; hierauf kommt es indes nicht an. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe den Prospekt vor Zeichnung erhalten und genügend Zeit gehabt, diesen vorher zu lesen, als wahr unterstellt wird, erfolgte die Übergabe evident nicht „rechtzeitig“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Regelmäßig wird eine Zeitspanne von 14 Tagen für ausreichend gehalten, damit sich der Anleger die Informationen über das Beteiligungsobjekt selbst verschaffen kann (vgl. etwa BGH WM 2007, 1608f.). Ohne dass näher auf die Vorkenntnisse und -erfahrungen des Klägers in Kapitalanlagedingen eingegangen werden müsste, kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass er sich die Informationen über das Beteiligungsobjekt selbst verschaffen konnte. Dazu hätte er den knapp 140 Seiten starken Emissionsprospekt über eine nicht alltägliche Kapitalanlage, der zahlreiche Fachausdrücke und Vertragsklauseln enthielt, innerhalb weniger Stunden und jedenfalls noch am selben Tag lesen müssen. Mit der Lebenserfahrung ist überdies davon auszugehen, dass der Zeuge I den Kläger weder hiermit allein gelassen noch stundenlang zugewartet hat, bis dieser den Prospekt in Ruhe zu Ende studiert hatte. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Kläger mehrfach durch seine Unterschrift bestätigt hat, den Prospekt rechtzeitig erhalten und dessen Inhalt vor der Zeichnung vollumfänglich zur Kenntnis genommen zu haben. Dabei kann es dahinstehen, ob eine solche Bestätigung gemäß § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam gilt. Grundsätzlich sind Tatsachenbestätigungen wie das vorliegende Empfangsbekenntnis bereits dann unwirksam, wenn sie die Beweislast faktisch zum Nachteil des Kunden verschieben (BGH, Urteil vom 28.01.1987, IVa ZR 173/85, Tz. 24f.; OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2003, 8 U 170/02, Tz. 36, jeweils zum inhaltsgleichen § 11 Nr. 15 b AGBG a.F., zitiert nach juris; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 309, Rdnr. 108 m.w.N.). Ob sich die Beklagte vorliegend auf die Ausnahmeregelung des § 309 Nr. 12 b) Satz 2 BGB berufen kann, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. Selbst wenn der Kläger in rechtlich wirksamer Weise bestätigt hätte, den Prospekt rechtzeitig vor Zeichnung erhalten zu haben, befreite dies das Gericht nicht von der Prüfung, ob die unstreitig zur Verfügung stehende Zeitspanne gemessen an den Anforderungen der Rechtsprechung tatsächlich für eine zumutbare Kenntnisnahme und damit eine pflichtgemäße Aufklärung des Anlageinteressenten ausreichte, was - wie bereits dargelegt wurde - nicht der Fall war. Durch seine formularmäßigen Erklärungen hat der Kläger einerseits die Tatsache bestätigt, den Prospekt vor der Zeichnung erhalten zu haben. Ob hierdurch eine Beweiserleichterung oder gar eine Beweislastumkehr zugunsten der Beklagten herbeigeführt wurde, kann dahinstehen. Die Tatsache der Prospektübergabe an sich ist vorliegend nicht beweisbedürftig, denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser am 20.03.2009 übergeben wurde. Ob dies vor oder nach der Zeichnung erfolgt ist, bedarf ebenfalls keiner Aufklärung, da sich dies - wie oben ausgeführt - selbst bei Wahrunterstellung des Beklagtenvortrages nicht zu ihren Gunsten auswirkt. Der Begriff „rechtzeitig“ enthält hingegen ein wertendes Element und ist insofern einer Tatsachenbestätigung nicht zugänglich. Die Ausfüllung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist vielmehr ureigenste Aufgabe des Gerichts. Steht eine der Beklagten anzulastende Aufklärungspflichtverletzung damit fest, ist diese auch ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden geworden, der bereits durch die Zeichnung der für ihn nachteiligen Kapitalanlage eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04 -, BGHZ 162, 306 ff.; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, Az.: 24 U 172/10, zitiert nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Tz. 28f. m.w.N., zitiert nach juris). Die Beklagte hat vorliegend bereits keine Tatsachen vorgetragen, die die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens widerlegen könnten. Entsprechend verhält es sich, soweit auch das Verschulden des Zeugen I, das sich die Beklagte zurechnen lassen muss, vermutet wird (§§ 278, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Besteht der Schaden bereits in der Eingehung der nachteiligen Kapitalanlage (siehe oben), kann der Kläger als Rechtsfolge Rückzahlung des Anlagebetrages in unstreitiger Höhe von 12.600,-- € Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Beteiligung verlangen. Die Erstattung des Agios hat er nicht beantragt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daneben kann der Kläger Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB verlangen. Ihm kommt hierbei die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen. Das rechtfertigt zwar nicht die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag. Der Anleger muss jedoch nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. An diese Darlegung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Tz. 64 m.w.N., zitiert nach juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Kläger vorliegend der entgangene Zinsgewinn aus dem Anlagekapital auf der Basis eines Zinssatzes von 4 % zuzusprechen. Er hat unwidersprochen vorgetragen, von dem Zeugen I dahingehend beraten worden zu sein, eine bestehende Kapitallebensversicherung zu kündigen, um das ausgezahlte Guthaben in die streitgegenständliche Anlage zu investieren. Dieses Vorbringen ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Lebensversicherung zumindest eine 4 %-ige Verzinsung erzielt werden konnte. Es ist gerichtsbekannt, dass jedenfalls bei älteren Verträgen eine Garantieverzinsung in dieser Höhe versprochen und gewährt wurde. Die daneben geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig. Zwar handelt es sich hierbei um eine weitere, auf der Pflichtverletzung beruhende Schadensposition, und zur Höhe brauchte kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer eingeholt zu werden (§ 14 Abs. 2 RVG), nachdem die Klage insofern teilweise zurückgenommen worden ist. Der Kläger hat aber trotz Bestreitens nicht dargelegt, dass ihm dieser Schaden auch entstanden ist, er also die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren tatsächlich gezahlt hat. Einen Freistellungsantrag hat er nicht gestellt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: bis 13.000,-- € (§ 43 Abs. 1 GKG, vgl. BGH, Urteile vom 08.05.2012, XI ZR 261/10, XI ZR 423/10, XI ZR 424/10, XI ZR 102/11, zitiert nach juris)