Entscheidung
XI ZR 424/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 424/10 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges am 12. Juli 2012 beschlossen: Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 mit Ausnahme des Ausspruchs über die Streit- wertfestsetzung aufgehoben, der dahin abgeändert wird, dass "Anschlussrevision der Klägerin" durch "Revision der Klägerin" er- setzt wird. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2010 wird mit der im Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 (Rn. 5 ff.) gege- benen Begründung als unzulässig verworfen. Eine Umdeutung in eine Anschlussrevision konnte wegen Verstreichens der Monats- frist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht erfolgen (MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rn. 8; vgl. BGH, Be- schluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215, 3216; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 388). Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 11. Mai 2011 eingegangen, während die Beklagte ihre Revision bereits am 10. März 2011 begründet hatte. Die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann weder zur Einlegung des Anschluss- rechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 554 Rn. 7 und 9), so dass - 3 - die Verlängerung der Begründungsfrist für die ursprüngliche Revi- sion für die Anschlussrevision unbeachtlich ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 7/9 und die Klägerin zu 2/9 (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 und § 565 ZPO). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2010 - 2-24 O 196/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2010 - 19 U 73/10 -