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Urteil

28 O 96/12

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verbreitung eines Textes, der beim Durchschnittsleser als unwahre Tatsachenbehauptung verstanden werden kann, die eine Straftat unterstellt, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist unterlassungsfähig. • Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist auf den objektiven Sinn aus Sicht des unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen; verdeckte, als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegte Tatsachenbehauptungen sind den offenen Tatsachenbehauptungen gleichzustellen. • Ist die behauptete Tatsachenvertretung unwahr oder der Wahrheitsgehalt streitig, kann der Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB analog i.V.m. Art.2 Abs.1, Art.1 Abs.1 GG bestehen. • Bei einer erstmaligen rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist die Wiederholungsgefahr indiziert; die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung ist gegeben, wenn der Verletzte zügig tätig wird.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Verbreitung der als Vergewaltigung verstehbaren Äußerung • Die Verbreitung eines Textes, der beim Durchschnittsleser als unwahre Tatsachenbehauptung verstanden werden kann, die eine Straftat unterstellt, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist unterlassungsfähig. • Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist auf den objektiven Sinn aus Sicht des unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen; verdeckte, als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegte Tatsachenbehauptungen sind den offenen Tatsachenbehauptungen gleichzustellen. • Ist die behauptete Tatsachenvertretung unwahr oder der Wahrheitsgehalt streitig, kann der Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB analog i.V.m. Art.2 Abs.1, Art.1 Abs.1 GG bestehen. • Bei einer erstmaligen rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist die Wiederholungsgefahr indiziert; die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung ist gegeben, wenn der Verletzte zügig tätig wird. Der Kläger ist Journalist und wurde in einem Strafverfahren vom Landgericht freigesprochen. Die Beklagten sind Herausgeberin und Verlegerin der Zeitschrift Y sowie Betreiberin der zugehörigen Website. In einem Onlinebeitrag und in der Printausgabe der Zeitschrift erschien ein Text, der im Zusammenhang mit einem Interview und der Nennung einer Frau Z die Formulierung enthielt, man solle „am besten E oder Z oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen“ fragen, deren Vergewaltiger nie angezeigt oder verurteilt worden seien. Der Kläger nahm dies zur Kenntnis, ließ abmahnen und beantragte sodann eine einstweilige Verfügung, die ihm zunächst erteilt und vom Landgericht Köln bestätigt wurde. Die Beklagten rügten, der Text enthalte keine Bezugnahme auf den Kläger und werde von verständigen Lesern nicht als Unterstellung verstanden; zudem sei der Kläger freigesprochen worden. Streitgegenstand ist, ob die streitigen Äußerungen beim Durchschnittsleser den Eindruck erwecken, der Kläger habe die Vergewaltigung der Z begangen, und damit sein Persönlichkeitsrecht verletzen. • Der Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB analog i.V.m. Art.2 Abs.1, Art.1 Abs.1 GG, weil die streitgegenständliche Äußerung beim durchschnittlichen Leser als Tatsachenbehauptung verstanden werden kann, wonach der Kläger die Vergewaltigung der Z begangen habe. • Maßgeblich ist der objektive Sinn der Äußerung aus Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers; der Zusammenhang des gesamten Textes ist zu beachten und nicht nur isolierte Formulierungen. Die Formulierung mit der Aufzählung von E, Z und den 86.800 geschätzten Opfern legt nach der Auslegung durch den Durchschnittsleser eine Inclusion von Z nahe und macht sie zum exemplarischen Beispiel. • Die aus dem Text zu ziehende Schlussfolgerung ist als verdeckte Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, weil der Autor durch das Zusammenspiel offener Aussagen eine zusätzliche Sachaussage nahelegt, die dem Betroffenen nicht als bloße Schlussfolgerung zugemutet werden kann. • Die Unwahrheit oder Wahrheit der hieraus folgenden Tatsachenbehauptung ist streitig bzw. wird nicht bestätigt; dies rechtfertigt den Schutz des Persönlichkeitsrechts und die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs. • Die Wiederholungsgefahr ist wegen der Erstbegehung indiziert; die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) liegt vor, weil der Kläger nach Kenntnisnahme schnell rechtlich vorgegangen ist. • Die Abwägung mit der Meinungsfreiheit führt mangels schutzwürdiger rechtfertigender Umstände zu Gunsten des Persönlichkeitsschutzes, sodass die einstweilige Verfügung bestätigt werden konnte. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 28.02.2012 (28 O 96/12) wird bestätigt. Die Beklagten dürfen die streitgegenständliche Formulierung nicht verbreiten, weil sie beim Durchschnittsleser den unwahren Eindruck erzeugt, der Kläger habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der Z begangen, und damit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Wiederholungsgefahr ist indiziert, und die Dringlichkeit für die einstweilige Regelung war gegeben, da der Kläger zügig tätig wurde. Die Kosten des Verfahrens sind hälftig von den Antragsgegnerinnen zu tragen. Das Urteil ist sofort vollstreckbar.