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Urteil

28 O 244/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:1204.28O244.13.00
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Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 2 zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, durch die Äußerung

„Da fragt man am besten O E oder E D. oder irgendeine von den 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.“

den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der D E begangen,

wenn dies geschieht wie im Artikel „Das Unwort des Jahres 2012“ auf Seite 11 der Zeitschrift F Ausgabe Winter 2012 und/oder dem am 18.1.2012 im Internetangebot f.de veröffentlichten Artikel „Fs Vorschlag zum ,Unwort des Jahres´“.

2. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, den Kläger von der Forderung der I S Q für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 344,95 Euro freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 2 zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, durch die Äußerung „Da fragt man am besten O E oder E D. oder irgendeine von den 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.“ den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der D E begangen, wenn dies geschieht wie im Artikel „Das Unwort des Jahres 2012“ auf Seite 11 der Zeitschrift F Ausgabe Winter 2012 und/oder dem am 18.1.2012 im Internetangebot f.de veröffentlichten Artikel „Fs Vorschlag zum ,Unwort des Jahres´“. 2. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, den Kläger von der Forderung der I S Q für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 344,95 Euro freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Am 20.03.2010 wurde der Kläger wegen des Verdachts der Vergewaltigung u.a. festgenommen und befand sich bis zum 29.07.2010 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2011 wurde der Kläger rechtskräftig freigesprochen. Die Beklagte zu 1) ist Herausgeberin der Zeitschrift F, die von der Beklagten zu 2) verlegt wird. Die Beklagte zu 2) ist laut Impressum verantwortlich für die Website www.f.de. Die Nachricht von der Verhaftung des Klägers sowie der folgende Prozessverlauf stießen auf eine große mediale Aufmerksamkeit. Seit seiner Verhaftung wurde vielfach und umfangreich über den Kläger in den Medien berichtet. Dabei wurde auch über das vermeintliche Opfer der Vergewaltigung, die Anzeigenerstatterin D E, berichtet. Diese gab der Zeitschrift „C“ im Juni 2011 ein ausführliches Interview, in welchem sie ihre Version der Geschehnisse rund um den Vergewaltigungsvorwurf schilderte. In der Zeitschrift „C“ wird sie mit dem Namen „D E.“ benannt. Seit diesem Zeitpunkt wurde auch in anderen Medien unter der Nennung des Namens der Anzeigenerstatterin über den „Fall L“ berichtet. So veröffentlichten auch die Beklagten in der Ausgabe Herbst 2011 der Zeitschrift F ein Interview mit dem Therapeuten von D E, in dem diese mit vollem Namen genannt wurde. Am 18.01.2012 veröffentlichte die Beklagte zu 2) im Internet unter der URL www.f.de/home/news-archiv/news-detail/datum2012/01/18/fs-vorschlag-zum-unwort-des-jahres den Artikel „Fs Vorschlag zum Unwort des Jahres“. Dort hieß es u.a.: „Nun steht also das ‚Unwort des Jahres 2012’ fest: ‚Döner-Morde’. Die Jury der ‚Gesellschaft für deutsche Sprache´ (fünf Männer, eine Frau) wählte den Begriff, den selbst Innenminister Friedrich verwendete, weil die ‚folkloristisch-stereotype Etikettierung einer rechts-terroristischen Mordserie’ die Opfer ‚in höchstem Maße diskriminiert’. F schließt sich der Begründung an, hätte aber auch noch zwei weitere Vorschläge gehabt: ‚einvernehmlicher Sex’ und ‚Unschuldsvermutung’. Begründung? Da fragt man am besten O E oder D E. oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltigung nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.“ Auf Seite 11 der Printausgabe „Winter 2012“ der F veröffentlichte die Beklagte zu 2) unter dem Titel „Das Unwort des Jahres 2012“ u.a. Folgendes: „Am 17. Januar 2012 ist es mal wieder soweit: Dann verkündet die ‚Unwort-Jury’ der ‚Gesellschaft für deutsche Sprache’ das ‚Unwort des Jahres’. F greift diesmal der Entscheidung voraus und verkündet hiermit schon mal ihre Unworte des Jahres, denn wir konnten uns zwischen zweien einfach nicht entscheiden. Sie lauten: ‚einvernehmlicher Sex’ und ‚Unschuldsvermutung’. Begründung? Da fragt man am besten O E oder D E. oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltigung nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.2.2012 mahnte der Kläger die Beklagten ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Onlineartikel wurde daraufhin gelöscht. Mit Beschluss vom 28.02.2012 (Az. 28 O 96/12) verbot die Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, durch die Verbreitung der Äußerung „Da fragt man am besten O E oder D E. oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.“ den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der Frau D E begangen, wenn dies geschieht wie im Artikel „Das Unwort des Jahres 2012“ auf Seite 11 der Zeitschrift F Ausgabe Winter 2012 oder dem am 18.01.2012 im Internetangebot f.de veröffentlichten Artikel ,Fs Vorschlag zum „Unwort des Jahres´“. Mit Urteil vom 13.6.2012 bestätigte die Kammer die einstweilige Verfügung. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde zurückgenommen. Der Kläger ist der Auffassung, dass durch die angegriffenen Artikel der Beklagten der unwahre Eindruck entstehe, er habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der D E begangen. Dies folge aus dem verknüpfenden Sinnzusammenhang zwischen 86800 Vergewaltigungsopfern mit den Frauen O E und D E sowie der Wahl der Begrifflichkeiten ( „irgendeine“ ) und der grammatikalischen Konstruktion ( „oder“ ). Dabei werde D E der Personengruppe vergewaltigter Frauen, deren Vergewaltigung nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurde als besonders prägnantes Beispiel zugeordnet. Durch den eigenen Vorschlag zum Unwort des Jahres „einvernehmlicher Sex“ bzw. „Unschuldsvermutung“ werde der Eindruck noch intensiviert, denn der angebliche Vergewaltiger von Frau E, Herr E T sowie der Kläger hätten sich stets damit verteidigt, es sei zu einvernehmlichem Sex gekommen. Beiden habe die Beklagte zu 1) stets vorgeworfen, sie seien lediglich infolge der Unschuldsvermutung freigesprochen worden. Der Rückschluss auf den Kläger durch den Bezug zu D E werde gerade von den Lesern der F gezogen, denen die Verbindung durch ihre Berichterstattung aber auch durch die sonstige beinahe tägliche Berichterstattung im Zeitraum des Prozesses bekannt gewesen sei. Der Kläger meint ferner, dass die Klage nicht unschlüssig sei, weil gerade keine Unterlassung abstrahierend von dem durch die streitgegenständliche Äußerung erweckten Eindruck begehrt werde. Vielmehr beziehe sich der Antrag genau und allein auf die Äußerung, wie sie von den Beklagten verbreitet werde. Der Kläger beantragt, 1. Den Beklagten wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 2 zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführerin, verboten, durch die Äußerung „Da fragt man am besten O E oder D E. oder irgendeine von den 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.“ den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der D E begangen, wenn dies geschieht wie im Artikel „Das Unwort des Jahres 2012“ auf Seite 11 der Zeitschrift F Ausgabe Winter 2012 und/oder dem am 18.1.2012 im Internetangebot f.de veröffentlichten Artikel „Fs Vorschlag zum ,Unwort des Jahres´“. 2. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, den Kläger von der Forderung der I S Q für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 344,95 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der angegriffene Eindruck nicht unabweislich entstehe, da der Durchschnittsleser, welcher die Berichterstattung der Beklagten zu 1 verfolgt habe, aufgrund der Artikel in den Ausgaben der Zeitschrift F im Sommer und Herbst 2011 Kenntnis davon habe, dass dort an keiner Stelle behauptet werde, dass der Kläger der ihm vorgeworfenen Vergewaltigung schuldig sei. Vielmehr werde ausdrücklich auf den Freispruch hingewiesen. Zudem werde in beiden Artikeln der Umgang der Medien und der Öffentlichkeit mit dem mutmaßlichen Opfer beklagt. Auch in der Ausgabe der Zeitschrift F aus dem Winter 2012, in der der streitgegenständliche Passus – unstreitig - enthalten ist, teilten die Beklagten der Leserschaft mit, dass der Kläger freigesprochen worden sei und dass die Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein gegenteiliges Urteil gesprochen, sondern einzig und allein darauf hingewiesen hätten, dass es sein könne, dass Frau E die Wahrheit sage. Die Beklagten sind ferner der Meinung, dass die Klage unschlüssig sei, soweit auf das angebliche Vorverständnis des angesprochenen Durchschnittslesers oder der Leserschaft der Zeitschrift F abgestellt werde und mit dem Antrag zu 1 behauptet werde, der streitgegenständlichen Passage sei der Eindruck zu entnehmen, der Kläger habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der D E begangen, obwohl die gesamte Berichterstattung sich lediglich mit der vermeintlich am 9.2.2010 begangenen Vergewaltigung befasse. Die Beklagten sind überdies der Auffassung, dass die streitgegenständliche Berichterstattung ein Werturteil sei. Ausweislich des Wortlauts der Glosse „Das Unwort des Jahres 2012“ „verkündete“ darin die Beklagte zu 2 der Leserschaft die von ihr „gekürten“ Unworte des Jahres 2012. Der streitgegenständlichen Passage sei zu entnehmen, dass diese ausdrücklich als „Begründung“ für die eigenen „Unworte des Jahres“ dienen sollten. Damit habe sich dem unbefangenen Durchschnittsleser der subjektive Bezug des Äußernden zum Gegenstand seiner Äußerung offenbart, die deswegen durch die Elemente des Meinens und des Dafürhaltens geprägt gewesen sei. Da es sich bei der streitgegenständlichen Passage nicht um eine Schmähkritik oder Beleidigung handele, sei diese vom Kläger als Meinungsäußerung hinzunehmen. Die Beklagten sind schließlich der Meinung, dass sich der angegriffene Eindruck nicht unabweislich aus der streitgegenständlichen Passage ergebe. Es genüge nicht lediglich die Feststellung, dass eine Schlussfolgerung unabweislich erscheine. Vielmehr müssten in diesem Fall einerseits die in den Text selbst enthaltenen und hier nicht vorhandenen Anhaltspunkte festgestellt und andererseits auch alle anderen Verständnismöglichkeiten und somit auch alle anderen möglichen Schlussfolgerungen ausgeschlossen werden, wenn es zu einer Sanktionierung einer Äußerung wegen einer bestimmten angeblich unabweislichen Schlussfolgerung kommen solle. Die Deutung der inkriminierten Glosse durch die Klageschrift werde bereits den sprachlichen Auslegungsgrundsätzen nicht gerecht. Der Halbsatz „deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden“ beziehe sich grammatikalisch und von der Satzstellung her ausschließlich auf die zuvor genannten „86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr“ . Ob und in welchem Verhältnis demgegenüber „O E oder „D E.“ zueinander und/oder zu den „86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr“ stünden, werde in der Glosse nicht erörtert. Sie enthalte hierzu keine Anhaltspunkte. In Bezug auf „D E.“ werde überhaupt keine Tatsachenbehauptung aufgestellt, es würden überhaupt keine Fakten über sie mitgeteilt, die im Zusammenspiel mit anderen Fakten zu irgendeiner Aussage tatsächlichen Inhalts auch nur führen könnten. Die beiden genannten Personen stünden jeweils stellvertretend und namensgebend für einen als bekannt unterstellten Fall. Diesem in der Glosse jeweils als bekannt unterstellten Fall werde die große Fallgruppe der Frauen gegenübergestellt, „deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden“ . Werde aber, ohne auch nur den geringsten tatsächlichen Anhaltspunkt, in einer Meinungsäußerung pauschal auf den „ Fall D E.“ zur Begründung der Meinungsäußerung hingewiesen, über den zuvor und auch gleichzeitig in demselben Medium unter Hinweis auf den Freispruch berichtet worden sei, dann könne kein Verständnis des Lesers dahin unterstellt werden, durch diesen pauschalen Hinweis solle die „versteckte“ Behauptung aufgestellt werden, der Kläger habe eine Vergewaltigung an D E. begangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Durch die Verbreitung der Äußerung : „Da fragt man am besten O E oder D E. oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltigung nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden“ wird der unabweisliche Eindruck erweckt, der Kläger habe eine Vergewaltigung zu Lasten von D E begangen. Dieser Eindruck birgt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr eine unwahre Tatsachenbehauptung, die den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die streitgegenständlichen Veröffentlichungen betreffen den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn er wird erkennbar in Bezug genommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten weder den Namen des Klägers noch den vollen Namen der Frau D E abgedruckt haben. Denn die Verknüpfung von D E. zum Kläger drängt sich dem durchschnittlichen Leser auf. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass von „D E.“, was gerichtsbekannt ist, stets im Zusammenhang mit dem Kläger K L und der Vergewaltigungsaffäre die Rede ist. Zum anderen gilt dies insbesondere für die Leserinnen und Leser der Zeitschrift F, da diese umfangreich über die „L-Affäre“ berichtet hat, auch unter Nennung des Namens der D E. Der hieraus folgende Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig. Bei dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Auflage 2013, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Eine Tatsache, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, lässt sich nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zuordnen (BVerfG, NJW 2004, 354, 355). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist zunächst allerdings die zutreffende Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Hierbei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Bei der Beurteilung von „zwischen den Zeilen” zum Ausdruck gebrachten Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten” Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht beziehungsweise sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte” Aussage einer „offenen” Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm „offen” mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH, NJW 2006, 601, 603). Nach diesen Grundsätzen ist der angegriffenen Wortberichterstattung der Eindruck entnehmbar, der Kläger habe eine Vergewaltigung zu Lasten der D E begangen. Dieser Eindruck entsteht auch im Sinne einer unabweislichen Schlussfolgerung. Denn der Durchschnittsrezipient kann die Nennung der Frau D E in einer Reihe mit 86.800 vergewaltigten Frauen im Gesamtzusammenhang der Äußerung allein dahingehend verstehen, dass der Kläger Frau D E vergewaltigt habe. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass durch die Verknüpfung „oder“ klargestellt sei, bei „D E.“ handele es sich um eine Person, die nicht zu der Gruppe der 86.600 vergewaltigten Frauen zähle. Dies folgt bereits daraus, dass es sich nach dem durchschnittlichen Empfängerhorizont nicht um ein exklusives „oder“ im Sinne einer Kontravalenz handelt, sondern um ein inklusives „oder“ , durch welches „D E.“ in die Gruppe vergewaltigter Frauen eingeschlossen und nicht diesen entgegengestellt werden soll. Die Aussage des Satzes ergäbe keinen erkennbaren Sinn, wenn man ein exklusives „oder“ annähme. Der Satz kann nur so verstanden werden, dass O E und D E beispielhaft für die 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen pro Jahr aufgezählt werden. Zudem wird auch von den Beklagten keine andere Verständnismöglichkeit aufgezeigt und/oder überzeugend begründet. Über die Unwahrheit bzw. Wahrheit dieser aus dem Eindruck folgenden Tatsachenbehauptung streiten die Parteien nicht. Sofern die Beklagten die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem durch die streitgegenständliche Passage hervorgerufenen Eindruck um eine Meinungsäußerung, ist dies nicht überzeugend, da die Frage, ob der Kläger eine Vergewaltigung zum Nachteil der Frau E begangen hat, dem Beweis zugänglich ist. Soweit die Ausführungen der Beklagten so verstanden werden sollen, dass die streitgegenständliche Passage eine Meinungsäußerung sei und aus dieser kein Eindruck tatsächlichen Gehalts gewonnen werden könne, ist dies nicht zutreffend, da auch in Meinungsäußerungen „versteckte“ Tatsachenbehauptungen enthalten und unwahr sein können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - 15 U 91/11). Sofern die Beklagten die Auffassung vertreten, dass die Klage aufgrund der Formulierung „eine Vergewaltigung“ unschlüssig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Beklagten erwecken gerade den Eindruck, der Kläger habe Frau E vergewaltigt, ohne einen Zeitpunkt zu nennen. Wenn jedoch die Beklagten dem Leser die unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen, der Kläger habe Frau E zu irgendeinem Zeitpunkt vergewaltigt, muss sich der Tenor nicht auf einen konkreten Zeitpunkt beziehen, mag der Leser aufgrund der vorherigen Berichterstattung den vermeintlichen Tatzeitpunkt auch kennen. Sofern die Beklagten der Auffassung sind, dass der Durchschnittsleser aufgrund der Vorberichterstattungen wisse, dass der Kläger freigesprochen worden sei und dass die Beklagten ihn zuvor nicht als schuldig bezeichnet hätten, kann dies nicht überzeugen. Selbst wenn die Leser wüssten, dass der Kläger freigesprochen wurde, ändert dies nichts daran, dass die streitgegenständliche Passage den Eindruck erweckt, der Kläger habe D E vergewaltigt. Denn auch der wirkliche Täter kann – aus welchen Gründen auch immer – freigesprochen werden. Selbst wenn die Beklagten zuvor nie behauptet hätten, der Kläger sei einer Vergewaltigung schuldig, schließt dies eine erstmalige Behauptung – wie hier geschehen - nicht aus. Die Wiederholungsgefahr ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen gegeben. Die Wiederholungsgefahr ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert und grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein beanstandetes Verhalten einzustellen. Dies ist nicht geschehen. II. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten stehen dem Kläger als Freistellungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249, 257 BGB in Höhe von jeweils 344,95 Euro zu, da die Beklagte durch die streitgegenständliche Veröffentlichung die Persönlichkeitsrechte des Klägers - wie dargelegt - verletzte. Zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden zählen auch insbesondere die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich und zweckmäßig waren. (BGH NJW-RR 2010, 428, 430). Dem Kläger ist ein Schaden in Form von Anwaltskosten entstanden der auch adäquat kausal auf der Rechtsverletzung beruht, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Es ist auch davon auszugehen, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr dem Bemühen der Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechnung trägt. Der Kostenerstattungsanspruch berechnet sich nach einem Gegenstandwert von 50.000,- Euro. Denn nach der gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Beeinträchtigung geht die Kammer davon aus, dass dieser Streitwert dem materiellen Interesse des Klägers an der Unterlassung der Äußerungen entspricht. Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich nebst Auslagenpauschale eine Gebühr von 1.379,80 Euro, die der Kläger zur Hälfte und verteilt auf beide Beklagte, also in Höhe von 344,95 Euro geltend macht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 50.000,- Euro