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Beschluss

23 S 35/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0830.23S35.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das am 20.04.2011 ver­kün­de­te Ur­teil des Amtsgerichts Köln (118 C 579/09) wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen. Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den dem Kläger auf­er­legt. Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 570,32 EUR fest­ge­setzt. 1 Grün­de 2 Die Berufung ist unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht den in § 511 II Nr. 1 ZPO genannten Wert. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung sind die auf den erledigten Teil der Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen durch die übereinstimmende Erledigungserklärung keineswegs zu Hauptforderungen geworden, weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren. Hauptforderung ist vielmehr nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung allein der nach der Erledigungserklärung noch im Streit verbleibende Teil der Hauptforderung. Der Beschwerdewert beläuft sich daher für das Berufungsverfahren vorliegend auf die nicht erledigten Behandlungskosten, mit denen der Kläger in erster Instanz unterlegen ist. Diese belaufen sich auf 570,32 € und liegen daher unterhalb der Berufungsgrenze.