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Urteil

29 S 223/10

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen eines Zwangsverwalters können dem Schuldner als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zugerechnet werden. • Auch Zahlungen eines bevollmächtigten Verwalters begründen ein erneutes Laufbeginnen der Verjährung, wenn die Vollmacht entsprechende Zahlungen umfasst. • Die Zahlungshandlungen des Zwangsverwalters können beim Gläubiger Vertrauen begründen, dass die Schuld weiter bedient wird, sodass er auf sofortige Titulierung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurechnung von Zahlungen des Zwangsverwalters und Neubeginn der Verjährung • Zahlungen eines Zwangsverwalters können dem Schuldner als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zugerechnet werden. • Auch Zahlungen eines bevollmächtigten Verwalters begründen ein erneutes Laufbeginnen der Verjährung, wenn die Vollmacht entsprechende Zahlungen umfasst. • Die Zahlungshandlungen des Zwangsverwalters können beim Gläubiger Vertrauen begründen, dass die Schuld weiter bedient wird, sodass er auf sofortige Titulierung verzichtet. Der Beklagte ist Eigentümer zweier Wohnungen und Mitglied der Klägerin. Die Klägerin verlangt Zahlungen aus einer angeblich am 29.06.2005 beschlossenen Sonderumlage und macht Forderungen gegenüber dem Beklagten in Höhe von insgesamt 4.374,98 € geltend. Vor der Zwangsverwaltung leistete die bevollmächtigte Verwalterin Zahlungen; nach Anordnung der Zwangsverwaltung zahlte der Zwangsverwalter ebenfalls Teilbeträge. Der Beklagte bestreitet Belastungen und rügt Verjährung; er erklärt, er habe keinerlei Zahlungen geleistet und die Verwalterin nicht bevollmächtigt. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, weil Zahlungen des Zwangsverwalters und der bevollmächtigten Verwalterin als Anerkenntnis zuzurechnen seien und die Verjährung damit neu begonnen habe. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, die das Landgericht als unbegründet zurückweist. • Entstehung der Forderung: In der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.06.2005 wurde nach Auffassung des Gerichts eine Sonderumlage beschlossen; der Beklagte hat diesen Umstand in der Berufungsinstanz nicht substanziell angegriffen. • Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis: Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung neu, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt; ein Anerkenntnis kann auch durch einen Vertreter erfolgen. • Zurechnung der Zahlungen des Zwangsverwalters: Der Zwangsverwalter handelt kraft Amtes objektbezogen für das verwaltete Vermögen; obwohl kein gesetzlicher Vertreter, ist sein Zahlungsverhalten dem Schuldner zuzurechnen, weil er das Grundstück im wirtschaftlichen Bestand erhalten und ordnungsgemäß nutzen muss (§ 152 ZVG) und damit auch im Interesse des Schuldners handelt. • Schutz des Gläubigers: Die Zahlungen des Zwangsverwalters begründeten beim Gläubiger das Vertrauen, die Schuld werde weiter in Teilzahlungen getilgt, sodass dieser auf zeitnahe Titulierung verzichtete; dieses in Vertrauen mündende Verhalten ist dem Schuldner zuzurechnen. • Zurechnung der Zahlungen der bevollmächtigten Verwalterin: Die A-Immobilien GmbH verfügte über eine Vollmacht des Beklagten vom 18.11.2002, die Zahlungen auf Sonderumlagen umfasste; die nachfolgenden Zahlungen der Verwalterin lösten damit ebenfalls nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Neubeginn der Verjährung aus. • Beweiswürdigung und Bindung: Das Berufungsgericht hält die Feststellungen des Amtsgerichts zur Beschlussfassung und zu den Zahlungen für nicht zu beanstanden; der Beklagte hat seine Einwendungen nicht ausreichend substantiiert bewiesen. • Prozessrechtliche Nebenentscheidung: Die Kosten- und Vollstreckungsanordnungen stützen sich auf §§ 97, 709, 711 ZPO; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Zurechnung von Zahlungen durch gegen den Willen des Schuldners eingesetzte Personen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolgreich. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Forderung, weil Zahlungen des Zwangsverwalters und der zuvor bevollmächtigten Verwalterin als Anerkenntnis zuzurechnen sind und damit die Verjährung neu begonnen hat. Dem Beklagten konnten die Zahlungen zugerechnet werden, weil der Zwangsverwalter kraft Amtes für das verwaltete Vermögen handelte und die Verwalterin aufgrund erteilter Vollmacht Zahlungshandlungen setzen durfte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.