Urteil
25 O 9/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0531.25O9.13.00
3mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D 2 Die Parteien streiten um eine Erstattungspflicht der Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls aus dem Jahr 1987. 3 Die Klägerin ist die Krankenkasse von Frau I (nachfolgend: „ die Geschädigte “). Diese wurde am 00.00.00 Opfer eines Verkehrsunfalls, den der PKW-Fahrer M (nachfolgend: „ der Schädiger “) allein verursachte und verschuldete und bei dem sie schwer verletzt wurde. Die Beklagte ist der Kraftschaden-Haftpflichtversicherer des Schädigers. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach vollumfänglich für die bei der Geschädigten eingetretenen Schäden haftet. 4 In der Folgezeit rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten mehrfach die aufgrund des Unfalls und seinen Folgen entstandenen Krankheitskosten der Geschädigten ab. Mit Schreiben vom 12.07.1999 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sie verzichte „zunächst bis zum 31.12.2010 auf die Einrede der Verjährung“. Wegen des genauen Wortlauts wird auf das Schreiben Anlage K1, Bl.8 d.A. verwiesen. 5 Im Jahr 2010 rechnete die Klägerin mehrfach Leistungen gegenüber der Beklagten ab. Die Beklagte erstattete stets die Kosten. In einem Abrechnungsschreiben vom 16.03.2010 führte die Beklagte wörtlich aus: 6 „...Der Abrechnung entnehmen wir, dass Ihr Versicherter in einer Klinik für Traditionelle chinesische Medizin behandelt wurde. Fraglich ist, inwieweit e sich dabei um anerkannte medizinische Heilmethoden handelt und ob diese geeignet sind, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bewirken. Wir haben daher den Betrag von 3.361,80 EUR ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf Ihr Konto bei der D-Bank überwiesen.“ 7 Die letzte Abrechnung im Jahr 2010 erfolgte unter dem 03.09.2010. Die Beklagte erstattete die in diesem Schreiben geltend gemachten Kosten ohne eine Einschränkung, dass „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ o.ä. gezahlt werde. 8 Unter dem 19.07.2011 rechnete die Klägerin erneut Krankheitskosten der Geschädigten gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt 87.541,38 EUR ab. Wegen des Inhalts der Abrechnung wird auf Anlage K2, Bl.9f. d.A. verwiesen. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht; vielmehr erhob diese die Einrede der Verjährung. Mit der Klage verfolgt die Klägerin diesen Erstattungsanspruch nunmehr weiter. 9 Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Erstattung des Betrages verpflichtet. Deren Haftung dem Grunde und der Höhe nach sei unstreitig. Verjährung sei auch nicht eingetreten, weil in den Leistungen im Jahr 2010 ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu sehen sei, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist erneut zu laufen begonnen habe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem von der Beklagten erklärten, befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Hätte die Beklagte die gesetzliche Folge des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausschließen wollen, so hätte sie dies in ihren Abrechnungen deutlich kennzeichnen müssen, beispielsweise durch den Hinweis, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge. Andernfalls könne der Gläubiger nicht erkennen, dass nach wie vor der Eintritt der Verjährung drohe. Das Feststellungsinteresse folge daraus, dass Anfang September 2010 – gemeint wohl 2013 – Verjährung drohe. Aufgrund der Verletzungen der Geschädigten sei mit dem Entstehen weiterer Schadensersatzansprüche zu rechnen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 87.541,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten seit dem 22.08.2011 zu zahlen; 12 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihrem Mitglied Frau I, geb. am 20.04.1967, wohnhaft U-Weg, ##### H, aufgrund des von dem Kraftschaden-Haftpflicht-Versicherungsnehmer M der Beklagten verursachten und verschuldeten Verkehrsunfalls vom 00.00.00 entstanden sind und noch entsteht. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Zahlungen bis Ende des Jahres 2010 seien aufgrund der befristeten Verjährungsverzichtserklärung vorgenommen worden, ein unbeschränktes Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB könne in ihnen daher nicht gesehen werden. Nach Ablauf der in der Verzichtserklärung bestimmten Frist dürfe sie sich auf die Verjährung nunmehr berufen. 16 Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. 17 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von 87.541,38 EUR noch auf die begehrte Feststellung. 19 I. 20 Zwar ist zwischen den Parteien die Haftung der Beklagten für die Folgen des vom bei der Beklagten versicherten Schädiger verursachten Unfalls unstreitig. 21 II. 22 Die Ansprüche der Klägerin sind jedoch verjährt. 23 1. 24 Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich im Jahr 1987. Zu diesem Zeitpunkt galt grds. die Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F., wonach ein Anspruch wegen unerlaubter Handlung innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen verjährte. Im vorliegenden Fall dürfte diese Kenntnis – anderes folgt jedenfalls nicht aus der Akte – unmittelbar nach dem Unfallgeschehen vorgelegen haben; es handelte sich um einen Verkehrsunfall; der Gesundheitsschaden bei der Geschädigten war dessen unmittelbare Folge. Dass es Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Unfallverursachers bzw. dessen Haftpflichtversicherung gab, ist nicht vorgetragen. 25 Der Lauf der Verjährungsfrist hätte durch Verhandlungen gehemmt oder durch Anerkenntnis o.ä. unterbrochen werden können; ob und wenn ja, wie und in welchem Umfang dies im vorliegenden Fall erfolgte, ist nicht vorgetragen. Jedenfalls verzichtete die Beklagte mit Erklärung vom 12.07.1999 „ zunächst bis zum 31.12.2010 “ auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Gründe, warum zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung – zwölf Jahre nach dem streitgegenständlichen Unfall – noch keine Verjährung eingetreten sein soll, sind nicht ersichtlich. Hierfür wäre die Klägerin nach den allgemeinen Regeln darlegungspflichtig gewesen. 26 Nach Ablauf der in der Erklärung genannten Frist war die Beklagte im Jahr 2011 berechtigt, gem. § 214 Abs. 1 BGB die Leistung wegen des Eintritts der Verjährung zu verweigern. 27 2. 28 Die Zahlungen im Jahr 2010 stellen auch kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar mit der Folge, dass die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen hätte. 29 a) 30 Da der – behauptete – Neubeginn-Tatbestand nach dem 01.01.2002 eingetreten ist, ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB anwendbar. Das sog. Stichtagsprinzip gilt in Übergangsfällen nicht nur für den Verjährungsbeginn, sondern auch für die Hemmung bzw. den Neubeginn des Laufs der Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 28.08.2012, Az.: VII ZR 155/10 m.w.N.). 31 Im vorliegenden Fall ist die Anwendbarkeit des § 212 BGB allerdings deswegen fraglich, weil der Neubeginn der Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift dann ausgeschlossen ist, wenn die Verjährung bei Abgabe des Anerkenntnisses bereits vollendet ist. Dann kann in dem Anerkenntnis allenfalls der Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede gesehen werden (vgl. Ellenberger in Palandt, Kommentar zum BGB, § 212 Rn. 2 m.w.N.). 32 Wie oben dargestellt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Jahr 1999 (und damit auch im Jahr 2010) eine Verjährung der Ansprüche noch nicht eingetreten war. Bereits aus diesem Grunde ist es daher äußerst fraglich, ob die Zahlungen als Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB aufgefasst werden können. 33 b) 34 Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB liegt aber im vorliegenden Fall auch aus anderen Gründen nicht vor. Die im September 2010 geleistete Zahlung kann daher auch nicht als Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ausgelegt werden kann. 35 Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt und deswegen ein Vertrauen des Gläubigers begründet wird, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf die Einrede der Verjährung berufen (BGH, Urteil vom 20.06.2002, Az.: IX ZR 444/00; Urteil vom 23.08.2012, Az.: VII ZR 155/10; LG Köln, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 29 S 223/10; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 212 Rn.6, alle m.w.N.). 36 Ein solcher Erklärungsinhalt kann den Zahlungen der Beklagten im Jahr 2010 nicht entnommen werden. Vielmehr sind ihre Leistungen im Lichte der Erklärung aus dem Jahr 1999 zu verstehen. Die Beklagte hatte sich verpflichtet, bis zum Ende des Jahres 2010 die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Da der Schadensersatzanspruch der Geschädigten dem Grunde nach unstreitig war, konnte sie bei Berücksichtigung ihrer Erklärung von 1999 nicht anders handeln, als die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen, soweit sie sie der Höhe nach für begründet hielt. Die Zahlungen konnten aufgrund der Erklärung von 1999 aber gerade kein Vertrauen der Klägerin dahin begründen, sie werde nach Ablauf des Jahres 2010 nicht die Einrede der Verjährung erheben. 37 Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte auch nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ihre Zahlungen nicht die in § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Folgen haben sollte. Aufgrund der Verzichtserklärung aus dem Jahr 1999 war grundsätzlich klar, dass die Beklagte bis Ende des Jahres 2010 die Einrede der Verjährung nicht erheben durfte. Es bestand keine Pflicht der Beklagten, darauf hinzuweisen, dass dies nach Ablauf des Jahres 2010 nicht mehr der Fall sein würde; dies folgte vielmehr unmittelbar aus dem Erklärungsinhalt. Es ist nicht die Aufgabe des Schuldners, den Gläubiger darauf hinzuweisen, dass sein Anspruch in Kürze der Verjährungseinrede unterliegt. Vielmehr ist es eine eigene Obliegenheit des Gläubigers, seine Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen bzw. in geeigneter Form – z.B. durch Einholung einer weiteren Verzichtserklärung – sicher zu stellen, dass seine Forderungen nach Eintritt der Verjährung weiter durchsetzbar sind. Dies hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht getan. 38 Die im Schreiben vom 16.03.2010 enthaltene Formulierung der Beklagten, sie erstatte bestimmte Kosten „ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht “ bezieht sich ersichtlich auf die konkrete Frage der Erstattungsfähigkeit von Leistungen nach traditioneller chinesischer Medizin. Dies hat mit der Frage des vorliegenden Falles nichts zu tun und kann daher nicht als Vertrauenstatbestand o.ä. von der Klägerin ins Feld geführt werden. 39 Die Zahlungen im Jahr 2010 können daher weder als Anerkenntnis noch als - fortdauernder – Verzicht auf die Verjährungseinrede gesehen werden. 40 3. 41 Da somit Verjährung eingetreten war und sich die Beklagte hierauf berufen darf, ist gem. § 214 Abs. 1 BGB weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch noch das Feststellungsbegehren der Klägerin durchsetzbar. Die Klage war daher zurück zu weisen. 42 III. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 45 Streitwert: 97.541,38 EUR