Urteil
24 O 350/10
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 116 Abs. 6 SGB X schützt auch Partner einer dauerhaften nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor dem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers, wenn häusliche Gemeinschaft und gemeinsame wirtschaftliche Verantwortung bestehen.
• Die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X folgt der Rechtsprechung des BGH für den gleichlautenden Anwendungsbereich des früheren § 67 Abs. 2 VVG a.F.; eine andere Auslegung ist nicht angezeigt.
• Vorherige Zahlungen oder Teilzugeständnisse der Haftpflichtversicherung begründen nicht ohne Weiteres ein für die Zukunft bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn sie ausdrücklich nur vorbehaltlich anderer Erkenntnisse erfolgten.
Entscheidungsgründe
Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen Haftpflichtversicherer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft • § 116 Abs. 6 SGB X schützt auch Partner einer dauerhaften nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor dem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers, wenn häusliche Gemeinschaft und gemeinsame wirtschaftliche Verantwortung bestehen. • Die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X folgt der Rechtsprechung des BGH für den gleichlautenden Anwendungsbereich des früheren § 67 Abs. 2 VVG a.F.; eine andere Auslegung ist nicht angezeigt. • Vorherige Zahlungen oder Teilzugeständnisse der Haftpflichtversicherung begründen nicht ohne Weiteres ein für die Zukunft bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn sie ausdrücklich nur vorbehaltlich anderer Erkenntnisse erfolgten. Die Klägerin (gesetzliche Rentenversicherung) verlangt von der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherer) Ersatz unfallbedingter Leistungen für ihre Versicherte S2, die als Beifahrerin schwer verletzt wurde, nachdem der Fahrer und Halter Herr S das Fahrzeug infolge Übermüdung verunfallte und verstarb. Klägerin forderte zunächst Heilbehandlungs- und Beitragsersatzleistungen und später umfangreiche Rehabilitations- und Umschulungskosten. Die Beklagte zahlte teilweise früherer Forderungen unter Vorbehalt und verweigert weitere Zahlungen mit dem Einwand, § 116 Abs. 6 SGB X verhindere den Rückgriff gegen Angehörige, da S2 und Herr S in einer dauerhaften nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob zum Unfallzeitpunkt eine häusliche Gemeinschaft mit gemeinsamer Wirtschaftsführung vorlag und ob die Beklagte durch ihr früheres Verhalten auf das Zurücktreten des Einwands verzichtet habe. • Die Klage ist, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil erledigt, unbegründet: § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Rückgriff der Klägerin gegen die Beklagte entgegen. • Nach Auffassung des Gerichts sind die Voraussetzungen des Angehörigenprivilegs erfüllt, weil die Beweisaufnahme ergab, dass S2 und Herr S eine seit Jahren bestehende, auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft bildeten, in der beide Einkommen auf ein gemeinsames Konto flossen, gemeinsam gewirtschaftet wurde und sie in häuslicher Gemeinschaft mit gemeinsamen Kindern lebten. • Der Schutzbereich des § 116 Abs. 6 SGB X ist nach seiner Zielsetzung und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften anzuwenden wie vergleichbare Privilegien im Versicherungsrecht; eine abweichende Auslegung ist nicht geboten. • Der Umstand, dass Herr S am Unfallort verstarb, ändert nichts an der Anwendbarkeit des Angehörigenprivilegs; das Gesetz schützt die häusliche Interessenlage unabhängig von konkreten Einzelfallüberlegungen zum Familienfrieden. • Frühere Zahlungen und Erklärungen der Beklagten sind nicht als für die Zukunft bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten, da sie ausdrücklich vorbehaltlich anderer Erkenntnisse erklärt wurden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Beklagte hat die Klägerin nicht veranlasst, berechtigt den spezifischen Feststellungsantrag zu stellen, weshalb insoweit ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist. Die Klage wird, abgesehen von dem durch Teilanerkenntnis bereits zugestandenen Teil, abgewiesen. Die Klägerin kann den Rückgriff gegen die Beklagte nicht durchsetzen, weil § 116 Abs. 6 SGB X das Angehörigenprivileg auch für Partner einer dauerhaften nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar macht, wenn häusliche Gemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung vorliegen. Die Beweisaufnahme hat solche Verhältnisse zwischen S2 und dem verstorbenen Herrn S ergeben, sodass ein Rückgriffsrecht der Klägerin gegen den Halter nicht bestand und damit die Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Frühere Zahlungen der Beklagten waren nur vorbehaltlich und begründen kein künftiges Schuldanerkenntnis. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.