Urteil
1 S 10/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0107.1S10.09.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 203 C 185/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das im Tenor genannte Urteil Bezug genommen, (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 203 C 185/08 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das im Tenor genannte Urteil Bezug genommen, (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache führt die Berufung jedoch nicht zum Erfolg; denn das amtsgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird ebenfalls gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verwiesen, um entbehrliche Wiederholungen zu vermeiden. Das Berufungsvorbringen der Beklagten führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Im Übrigen verweist die Kammer auf ihre in dem Parallelverfahren – 1 S 15/09 – getroffene Entscheidung vom 27.05.2009, die den Parteien bekannt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Berufungswert: 142.008,17 Euro (119.334,60 € zuzüglich Umsatzsteuer; die für die Berufung maßgebliche Beschwer der Beklagten orientiert sich an den von den Beklagten angegebenen Kosten, welche bei einem Abriss des Anbaues entstehen würden).