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Urteil

23 O 281/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2009:1104.23O281.08.00
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Tenor

1) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Vertragsnummer GR #####/####- gegen¬über der T Bank AG, vertreten durch den Vorstand, L-Straße, #### N, über einen Betrag in Höhe von 7.328,16 € für den Leis¬tungs¬zeit-raum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2008 freizustellen.

2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht wegen Eintritts von Be-rufsunfähigkeit der Klä¬gerin leistungsfrei geworden ist.

3) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 900,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.9.2008 freizustellen.

4) Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
1) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Vertragsnummer GR #####/####- gegen¬über der T Bank AG, vertreten durch den Vorstand, L-Straße, #### N, über einen Betrag in Höhe von 7.328,16 € für den Leis¬tungs¬zeit-raum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2008 freizustellen. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht wegen Eintritts von Be-rufsunfähigkeit der Klä¬gerin leistungsfrei geworden ist. 3) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 900,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.9.2008 freizustellen. 4) Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾. 5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin hatte zur Sicherung eines bei der T Consumer Bank AG aufgenommenen Kredits zunächst eine Restschuld- Arbeitsunfähigkeitsversicherung bei der A-Vers. mit Laufzeit vom 1.2.2005 bis zum 31.1.2010 abgeschlossen. Nachdem der Kreditvertrag vorzeitig storniert worden war, wurde eine Aufstockung des Kredits zum 1.6.2006 vorgenommen und eine Restschuld- Arbeitsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten abgeschlossen, die diese verpflichtet, im Fall einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin die Kreditraten zu übernehmen. Nach § 1 Abs. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AVB der Beklagten liegt Arbeitsunfähigkeit vor, "wenn die versicherte Person….außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht." Die Klägerin meldete am 3.4.2006 ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls. Die Beklagte leistete unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Karenzzeit die Kreditraten ab dem 1.5.2006, allerdings nur in Höhe von monatlich 767,88 € gemäß dem ursprünglichen Kreditvertrag statt der Kreditraten 814,24 €, die gem. dem aufgestockten Kredit zu erbringen waren. Dabei berief die Beklagte sich auf Kulanz, da der Versicherungsfall vor der Aufstockung des Kredits und damit vor Abschluss des mit ihr vereinbarten Versicherungsvertrages eingetreten war. In der Folgezeit ließ die Beklagte die Klägerin mehrfach vertrauensärztlich untersuchen. In einem Check up-Gutachten kam der Orthopäde Dr. G am 28.2.2008 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin jetzt und in absehbarer Zukunft nicht zu einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage sei. Die Beklagte stellte daraufhin ihre Leistungen unter Berufung auf § 5 Abs. 4 c) ihrer AVB ein. Nach dieser Klausel endet die Leistungspflicht der Versicherung, wenn "die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei über den Februar 2008 hinaus bis zum 31.12.2008 weiterhin in ihrer beruflichen Tätigkeit als Erzieherin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Eine Berufsunfähigkeit sei dagegen nicht eingetreten. Die Klägerin beantragt, 1) die Beklagte zu verpflichten, sie von ihren Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Vertragsnummer GR #####/####-362440 gegenüber der T Consumer Bank AG in Höhe eines Betrages von 7.328,16 € für den Leistungszeitraum vom 1.3.2008 bis zum 31.12.2008 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2008 freizustellen, 2) festzustellen, dass die Beklagte nicht wegen des Eintritts von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit leistungsfrei geworden ist, 3) die Beklagte zu verurteilen, an ihre Prozessbevollmächtigten 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf den Eintritt von Berufsunfähigkeit und bestreitet das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit über den Februar 2008 hinaus. Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L vom 24.6.2009 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Kreditraten für die Monate März bis Dezember 2008 einschließlich an die T Consumer Bank in Höhe eine Gesamtbetrages von jedenfalls 7.328,16 €. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Kulanzvereinbarung zwischen den Parteien, wonach für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis längstens Januar 2010 Kreditraten in Höhe von 767,88 € von der Beklagten übernommen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin im Zeitraum zwischen März und Dezember 2008 arbeitsunfähig war. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. L in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.6.2009 aufgrund der von ihm ausgewerteten Krankenunterlagen und einer eigenen klinischen Untersuchung der Klägerin überzeugend festgestellt. Die Beklagte ist dieser Beurteilung durch den Sachverständigen auch nicht entgegengetreten. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, wegen des Eintritts von Berufsunfähigkeit gem. § 5 Abs. 4 c) ihrer AVB leistungsfrei geworden zu sein. Die entsprechende Klausel ihrer AVB ist unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs.1 BGB). Die Kammer folgt dabei zunächst den Erwägungen in OLG Oldenburg VersR 1096, 1400 zu einer ähnlichen Klausel, die die Beendigung des Vertrages bei Eintritt von Berufsunfähigkeit bestimmt. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherers liegt aber auch dann vor, wenn der Eintritt von Berufsunfähigkeit zur Leistungsfreiheit führen soll. Die Beklagte will sich möglicherweise an der entsprechenden Regelung in den Musterbedingungen privater Krankentagegeldversicherungen orientieren. Es liegt aber insoweit keine entsprechende Interessenlage vor, die eine solche Regelung rechtfertigen könnte. Die Krankentagegeldversicherung ist, jedenfalls soweit sie seit mehr als 3 Jahren besteht, grundsätzlich unkündbar. Es ist also sachgerecht, Regelungen zu treffen zu einer Beendigung des Vertrages als Vollversicherung und damit der Leistungspflicht. Hierzu gehört auch der Fall des Eintritts von Berufsunfähigkeit. Dem entspricht es, dass die Krankentagegeldversicherung den Verdienstausfall während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit absichern soll. Für den Versicherungsnehmer ist es einsichtig, dass die dauerhafte Berufsunfähigkeit nicht durch eine solche Krankentagegeldversicherung gedeckt werden kann, sondern dass hierfür eine Berufsunfähigkeitsversicherung eintrittspflichtig ist. Immerhin enthalten die Versicherungsbedingungen für den Fall des Eintritts von Berufsunfähigkeit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Pflicht zur Nacherstattung während eines angemessenen Zeitraums von regelmäßig 3 Monaten, um dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zur weiteren Disposition zu geben. Es kommt hinzu, dass die Verpflichtung besteht, dem Versicherungsnehmer den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung anzubieten, damit dieser die Möglichkeit hat, den Verrag wieder aufzuleben zu lassen, wenn doch wieder Berufsfähigkeit eintritt. Eine Berufsunfähigkeit ist nämlich bereits dann gegeben, wenn sie auf absehbare Zeit, d.h. bei einer Prognose auf ca 3 Jahre, vorliegt. Eine vergleichbare Interessenlage ist bei einer Restschuldversicherung nicht gegeben. Sie ist von vornherein nur für eine begrenzte Zeit, nämlich die Dauer der Ratenzahlungen aus dem Kredit, abgeschlossen. Der Zeitpunkt ihrer Beendigung steht für die Versicherung fest und gibt ihr die Möglichkeit, das Risiko einzuschätzen. Zudem handelt es sich nicht um eine Versicherung, die den gesamten Verdienstausfall des Versicherungsnehmers abdeckt, sondern sich auf die Höhe der Kreditrate beschränkt. Wegen der relativ kurzen Laufzeit des Versicherungsvertrages hätte auch eine einer Anwartschaftsversicherung entsprechende Anwartschaft keinen wirtschaftlichen Sinn. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB. Wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel ist die Klage auch hinsichtlich des Antrages zu 2.) begründet. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ist ebenfalls gem. §§ 284, 286 BGB begründet, allerdings lediglich bezogen auf einen Streitwert von 15.314,11 €. Das ergibt einen Anspruch in Höhe von 900,60 €. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 288, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Streitwert: bis zum 28.12.2008: 40,111,72 € ab dem 29.12.2008: 7.328,16 € + 767,88 € x 13 – 20 % = 15.314,11 €.