Leitsatz
IV ZR 303/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 303/12 Verkündet am: 11. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bk; AVBRatenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung § 5 Nr. 4 Satz 1c Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Ratenschutz- Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitsunfä- higkeitsleistung erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder er- werbsunfähig wird, verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Versiche- rungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar. BGH, Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 303/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2013 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Ober- landesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 11. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die B e- klagte ist ein niederländisches Versicherungsunternehmen, das in Deutschland unter anderem Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversiche- rungen vertreibt. Diese Versicherungsverträge werden als Gruppenvers i- cherungen zwischen der Beklagten sowie einer Bank geschlossen und sichern die von der Bank an Verbraucher gewährten Darlehen ab. Der Verbraucher erklärt im Zuge des Abschlusses des Darlehensvertrags den Beitritt zum Versicherungsvertrag. 1 - 3 - § 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemei- nen Bedingungen für die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung (im Folgenden: AVB) bestimmt unter "Gegenstand des Versicherungs- schutzes" unter anderem: "1. Die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung dient der Absicherung von Zahlungsverpflichtungen des Darle- hensnehmers (versicherte Person) gegenüber dem Dar- lehensgeber (Versicherungsnehmer) für den Fall der Ar- beitsunfähigkeit. 2. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, vorübergehend außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ih- rer bisherigen Lebensstellung entspricht." § 5 Nr. 4 sieht zum "Umfang des Versicherungsschutzes und Ka- renzzeit" vor: "Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn … c) die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbs- unfähig wird." Der Kläger hält § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 BGB für unwirksam. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder in- haltsgleiche Klauseln in Versicherungsverträgen mit der Bezeichnung "Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung", bei denen Verbraucher als versicherte Personen in den Versicherungsschutz einbezogen wer- den, einzubeziehen, sowie sich bei der Abwicklung nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge gegenüber Verbrauchern auf die Klausel 2 3 4 5 - 4 - zu berufen. Ferner verlangt er Ersatz von 200 € Abmahnkosten nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl ä- gers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er seine im Be- rufungsverfahren gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger hinsich t- lich des von ihm geltend gemachten Anspruchs aktivlegitimiert. Zwar sei die streitbefangene Klausel Teil der Vereinbarung zwischen der Bekla g- ten und der Bank als Unternehmerin. Ihre Wirkung entfalte sie aber in erster Linie gegenüber dem Verbraucher als Darlehensnehmer. Die Re- gelung in § 5 Nr. 4 AVB sei indessen wirksam. Sie sei nicht überra- schend i.S. von § 305c BGB, da der Versicherungsnehmer damit rechnen müsse, dass in den Versicherungsbedingungen die Reichweite des Ve r- sicherungsschutzes definiert werde. Die Klausel sei ferner hinreichend transparent. Für das Verständnis eines durchschnittlichen Versiche- rungsnehmers komme es nicht darauf an, wie der Begriff der Arbeitsu n- fähigkeit arbeitsrechtlich definiert werde. Vielmehr entspreche die in den AVB enthaltene Definition mit dem Merkmal "vorübergehend" der Erwar- tung, die ein unbefangener Versicherungsnehmer mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit verbinde. Eine unzutreffende Wiedergabe des Gese t- zestextes treffe die verwendete Klausel nicht. Vielmehr ergebe sich aus 6 7 8 - 5 - dem Umkehrschluss zu § 1 Nr. 2 AVB, dass das nicht nur vorübergehen- de Außerstandesein, eine Tätigkeit auszuüben, nicht unter den Begriff der Arbeitsunfähigkeit falle und damit nicht von der Versicherung g e- deckt sei. Für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit existierten spezielle Versicherungen. Die Verweisungsmöglichkeit auf andere der bisherigen Lebensstellung entsprechenden Tätigkeiten in § 1 Nr. 2 AVB führe zwar möglicherweise dazu, dass es fraglich werden könne, ob in einem Krankheitsfall, der dazu führe, dass die bisherige Tätigkeit nicht wahrgenommen werden könne, bereits bedingungsgemäße Arbeitsunf ä- higkeit vorliege. Diese Frage sei aber nicht Gegenstand des Rechts- streits. Jedenfalls ergebe sich mit der Gegenüberstellung der Begriffe "vorübergehend" - "unbefristet" unmissverständlich, dass bei einem Aus- scheiden aus dem Erwerbsleben wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der Leistungsanspruch entfalle. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liege ebenfalls nicht vor. Diese ergebe sich insbesondere nicht aus der Verpflichtung zur Zahlung einer Einmalprämie bei Vertragsschluss. Diese anfängliche Leistung st e- he einer in Aussicht gestellten Versicherungsleistung entgegen, für die der Zeitpunkt der Verwirklichung des Versicherungsrisikos keine Rolle spiele. § 80 Abs. 2 VVG finde lediglich auf Schadensversicherungen An- wendung, nicht hingegen auf die hier vereinbarte Summen- bzw. Perso- nenversicherung. Bei dieser berühre der Wegfall des versicherten Int e- resses die Verpflichtung zur Prämienzahlung nicht. Der Gesetzgeber vermute für diese Versicherungen eine Äquivalenz von Leistung und Ge- genleistung auch bei Wegfall des versicherten Interesses. 9 - 6 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Beru- fungsgericht angenommen, dass § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB wirksam ist. 1. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedin- gungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mö g- lichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur da- rauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastu n- gen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert wer- den kann (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 45). Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Au s- schlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch best e- henden Umfang der Versicherung erkennen können (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 369 f.). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rech t- sprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Vers i- cherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durch- sicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 25. Juli 2012 aaO und ständig). Liegt - wie hier - eine Versicherung für fremde Rechnung vor, 10 11 12 13 - 7 - so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durch - schnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteile vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 11; vom 8. Mai 2012 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40; Prölss/Klimke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 45 Rn. 2). b) Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer/Versicherte Gegenstand und Reichweite der Ausschluss- klausel in § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB hinreichend klar erkennen. aa) Er wird zunächst den Wortlaut von § 5 Nr. 4 AVB in den Blick nehmen und ihm entnehmen, dass diese Vorschrift im Einzelnen ent- sprechend ihrer Überschrift den Umfang des Versicherungsschutzes r e- gelt. Ihm wird sodann verdeutlicht, dass der Anspruch auf Arbeitsunf ä- higkeitsversicherung, der Gegenstand des Versicherungsvertrages ist, erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsun- fähig wird. Die erforderliche Abgrenzung der Berufs- oder Erwerbsunfä- higkeit zur versicherten Arbeitsunfähigkeit kann ohne Weiteres den Best- immungen in § 1 Nr. 1 und Nr. 2 AVB entnommen werden. Aus § 1 Nr. 1 AVB ergibt sich, dass Gegenstand der Versicherung die Absicherung von Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers als versicherte Person gegenüber dem Darlehensgeber als Versicherungsnehmer für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ist. Die Arbeitsunfähigkeit wird sodann in § 1 Nr. 2 AVB dahingehend definiert, dass die versicherte Person infolge von Ge- sundheitsstörungen vorübergehend außerstande sein muss, ihre bisher i- ge oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensste l- lung entspricht. 14 15 - 8 - Der Versicherungsnehmer/Versicherte kann daher, wenn er § 1 Nr. 2 und § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB gegenüberstellt, erkennen, dass Versi- cherungsschutz lediglich für den Fall vorübergehender Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit des Versi- cherten besteht, während der Versicherungsschutz für den Fall unbefris- teter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erlischt. Durch die ausdrückliche Gegenüberstellung des Begriffspaares "vorübergehend" bei der versi- cherten Arbeitsunfähigkeit sowie "unbefristet" bei der nicht mehr versi- cherten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wird für den Versicherungs- nehmer/Versicherten der Umfang des Versicherungsschutzes hinrei- chend deutlich. Ihm wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass al- lein für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber bei Berufs - oder Er- werbsunfähigkeit Versicherungsschutz besteht (so auch OLG Dresden VersR 2010, 760, 761, LG Dortmund NJW-RR 2010, 103, 104; LG Augs- burg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 2 O 4040/09, juris Rn. 25). Auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer/Versicherten ist es ohne weiteres einsichtig, dass Arbeitsunfähigkeit einerseits sowie Berufs - und Erwerbsunfähigkeit andererseits sich gegenseitig ausschließen und un- terschiedliche Risikoarten abdecken, für die jeweils verschiedene Vers i- cherungen zur Verfügung stehen. Demgegenüber wird er schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit nicht erwarten, dass vom Versicherungsschutz auch dauerhafte Ein- schränkungen der Fähigkeit zur Berufsausübung der versicherten Person erfasst sind. Einer weitergehenden Definition der Berufs- oder Erwerbs- unfähigkeit bedurfte es nicht. bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB auch nicht etwa deshalb intransparent, weil sich der Vorschrift nicht 16 17 - 9 - mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen lasse, ob die versicherte Pe r- son Versicherungsschutz für den Fall verlangen könne, dass sie kran k- heitsbedingt ihre bisherige Tätigkeit endgültig, eine vergleichbare i .S. von § 1 Nr. 2 der Bedingungen aber nur vorübergehend bis zur Gene- sung nicht mehr ausüben könne. Maßgeblich für die Abgrenzung der versicherten Arbeitsunfähigkeit in § 1 Nr. 2 AVB sowie der nicht versi- cherten Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB ist, ob der Versicherungsnehmer/Versicherte nur vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seine bisherige oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsversi- cherung gemäß § 1 Nr. 2 AVB ist das vorübergehende Außerstandesein der versicherten Person, infolge ärztlich nachzuweisender Gesundheit s- störungen ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die au f- grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Arbeitsunfähigkeit liegt daher nicht schon dann vor, wenn zwar die bisherige Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt werden kann, dafür aber eine vergleichbare Tätigkeit. Mit dem Hinweis auf eine vergleichbare Tätigkeit soll auch für einen durchschnit t- lichen Versicherungsnehmer/Versicherten erkennbar der Bereich der Tä- tigkeiten, die er noch ausüben kann, mit der Folge nicht bestehenden Versicherungsschutzes erweitert werden. Nur wenn auf dieser Grundlage ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsversicherung entstanden ist, also sowohl die bisherige als auch eine vergleichbare Tätigkeit vorüberg e- hend nicht ausgeübt werden können, ist zu prüfen, ob der Anspruch auf Versicherungsleistung gemäß § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB erloschen ist. Da Anspruchsvoraussetzung mithin eine vorübergehende Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit ist, kommt 18 - 10 - von vornherein kein Versicherungsschutz in Betracht, wenn die versi- cherte Person ihre bisherige Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausüben kann, mag ihr auch die Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit lediglich vorübergehend nicht möglich sein. 2. § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB verstößt ferner nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die von der Revision geltend gemachte Un- wirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt be- reits deshalb nicht in Betracht, weil es eine gesetzliche Regelung der Ratenschutzversicherung im Versicherungsvertragsgesetz nicht gibt. Aber auch eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Eine unangemessene Benachteiligung ist ge- geben, wenn der Versicherer durch einseitige Vertragsgestaltung mis s- bräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durch- zusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinre i- chend zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 31 m.w.N.). Das ist bei der Regelung in einer Raten- schutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die ein Erlöschen des Versiche- rungsschutzes bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorsieht, nicht der Fall (so auch für den vergleichbaren Fall der Restschuldversicherung OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 972, 973 f.; OLG Dresden VersR 2010, 760, 761; LG Dortmund NJW-RR 2010, 103, 105; LG Augsburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 2 O 4040/09, juris Rn. 26; Jacob, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 5; anders OLG Oldenburg VersR 1996, 1400, 1401; LG Köln VersR 2011, 1168, 1170; Urteil vom 4. November 2009 - 23 O 281/08, juris Rn. 23-26). a) Ohne Erfolg macht die Revision hierzu geltend, das Äquivalen z- verhältnis von Leistung und Gegenleistung sei nachhaltig gestört, weil 19 20 - 11 - die Leistungspflicht des Versicherers bei Eintritt der Berufs- oder Er- werbsunfähigkeit wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit zwar ende, das Vertragsverhältnis im Übrigen, insbesondere der Rechtsgrund für die vorab gezahlte Einmalprämie, aber bestehen bleibe. Dieses Erlöschen des Versicherungsschutzes vor Ablauf des Versicherungsvertrages bei der gleichzeitigen Befugnis des Versicherers, die vorab geleistete Pr ä- mie insgesamt behalten zu dürfen, benachteilige den Verbraucher unan- gemessen. aa) Hierbei wird jedoch übersehen, dass die gemäß § 9 AVB vom Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss zu zahlende Einmalprämie von vornherein bei der Kalkulation das zu versichernde Risiko für die g e- samte Laufzeit der Ratenschutzversicherung umfasst, die in der Regel identisch mit der Laufzeit des Darlehensvertrages ist. Insoweit spielt es keine Rolle, ob später überhaupt und zu welchem Zeitpunkt der Versi- cherungsfall eintritt und wann gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person erlischt. Es handelt sich jeweils um Umstände, die d er Versiche- rer bei Vertragsschluss prognostisch in die Prämienkalkulation einzuste l- len hat. Weder der Nichteintritt des Versicherungsfalles noch das spätere Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers wegen Berufs - oder Er- werbsunfähigkeit führen zu einem gänzlichen oder teilweisen Erlöschen des Anspruchs des Versicherers auf die Prämie. Ebenso wenig ist der Versicherer seinerseits berechtigt, eine zusätzliche Prämie zu verlangen, weil er etwa für die gesamte Dauer des Versicherungsvertrages Leistu n- gen wegen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hatte. bb) Das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitsunfähigkeitsleistung wegen Eintritts unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der versi- 21 22 - 12 - cherten Person hat ferner nicht zur Folge, dass der Versicherungsvertra g insgesamt vor Ablauf seiner vereinbarten Laufzeit beendet wird. Vie l- mehr erlischt lediglich für den Zeitraum der Berufs- oder Erwerbsunfä- higkeit der Anspruch auf Versicherungsschutz. Fällt die Berufs - oder Er- werbsunfähigkeit später weg, weil sich die ursprünglich gestellte Progno- se als unzutreffend erwiesen hat, so kann für den Versicherten erneut Versicherungsschutz für den Fall der Arbeitsunfähigkeit in Betracht kommen. b) Gesetzgeberischen Wertungen lässt sich ebenfalls nicht en t- nehmen, dass der Versicherer nur Anspruch auf zeitanteilige Versiche- rungsleistungen hat, wenn er teilweise nicht mehr leistungsverpflichtet ist. So bestimmt etwa § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG, dass dem Versicherer im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf d er Versicherungsperiode für diese nur derjenige Teil der Prämie zusteht, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Die Regelung setzt mithin eine Vertragsbeendigung voraus, greift also nicht ein, wenn der Versicherer etwa die rückständige Prämie nach § 38 Abs. 2 VVG qualifiziert gemahnt hat und deshalb leistungsfrei wurde, aber gleichwohl nicht gekündigt hat (vgl. Knappmann in Pröl ss/Martin, VVG 28. Aufl. § 39 Rn. 2; MünchKomm-VVG/Staudinger, § 39 Rn. 10). Das Gesetz selbst sieht mithin durchaus Fälle vor, in denen die Ver- pflichtung des Versicherungsnehmers zur vollständigen Leistung der Prämie auch dann bestehen bleibt, wenn der Versicherer nicht oder nicht mehr vollständig eintrittspflichtig ist. Dies wird bestätigt durch § 80 Abs. 2 VVG. Fällt das versicherte In- teresse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versich e- 23 24 - 13 - rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Vers i- cherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Diese Vorschrift gilt, wie sich aus ihrer Regelung im Kapitel zur Schadensversicherung ergibt, nur für diese, nicht dagegen für die Personen- oder Summenver- sicherung (Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - IV ZR 22/89, VersR 1990, 884 unter 4c; MünchKomm-VVG/Halbach, § 80 Rn. 3; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 80 Rn. 4; Langheid in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 80 Rn. 2; HK-VVG/Brambach, 2. Aufl. § 80 Rn. 1). Eine analoge Anwendung für die Personenversicherung kommt allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Versicherungsschutz nach den Grund - sätzen der Schadensversicherung gewährt wird (vgl. § 194 Abs. 1 Satz 1 VVG für die Krankenversicherung). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. c) Soweit die Revisionsbegründung darauf verweist, der Gedanke des § 80 VVG finde sich auch in der Krankentagegeldversicherung, etwa in § 15 Abs. 1d MB/KT 2009, wonach das Versicherungsverhältnis hin- sichtlich der betroffenen versicherten Person mit deren Tod endet, über- sieht sie, dass die unbefristete Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hier ge- mäß § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB nicht zur Beendigung des Vertrages, sondern nur zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitsunfähigkeitsversicherung führt. Fällt die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit später weg, kann dies bei erneut eintretender vorübergehender Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zum Wiederaufleben der Leistungspflicht des Versicherers führen. Ferner sieht § 11 Satz 2 MB/KT 2009 ausdrücklich vor, dass bei nachträglichem Wegfall der Versicherungsfähigkeit beide Vertragsteile verpflichtet sind, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherung s- verhältnisses empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren. 25 26 - 14 - Eine derartige Regelung enthält § 9 der hier vereinbarten AVB für die Einmalprämie nicht. Abgesehen davon, dass diese Regelung bereits nicht Gegenstand des von dem Kläger verfolgten Unterlassungsbegehrens ist, folgt auch aus dem Umstand, dass die von der Beklagten verwendeten A VB keine Regelung für eine teilweise Rückzahlung der Einmalprämie im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person enthalten, nicht die Unwirksamkeit von § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB, der lediglich das Erlö- schen des Anspruches auf Arbeitsunfähigkeitsversicherung für den Fall unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorsieht. Auch ohne diese Regelung könnte der Versicherungsnehmer/Versicherte im Falle unbe- fristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit keine Leistungen aus der Ra- tenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung verlangen. Der Anspruch be- steht nämlich nur im Falle der Arbeitsunfähigkeit, die nach § 1 Nr. 2 AVB dahin definiert ist, dass die versicherte Person lediglich vorübergehend außerstande ist, ihre bisherige oder eine vergleichbare Tätigkeit ausz u- üben. Im Falle endgültiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit fehlt es damit von vornherein an der Voraussetzung der bloß vorübergehenden Beei n- trächtigung der Arbeitsfähigkeit. Ausreichenden Versicherungsschutz kann der Versicherte in diesen Fällen durch den gesonderten Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder den Bezug einer öffentlich - rechtlichen Sozialrente erhalten. d) Schließlich ergibt sich die Unwirksamkeit von § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der Wertung des § 308 Nr. 7a BGB. Hiernach ist eine Bestimmung unwirksam, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag z u- rücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung 27 28 - 15 - für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen verlangen kann. Diese Vorschrift setzt mithin eine Beendigung des Vertrages voraus, zu der es bei § 5 Nr. 4 Satz 1c AVB gerade nicht kommt. Stellt sich die Prognose unbefristet er Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nachträglich als unzutreffend heraus, kann dies zu einem Wiederaufleben der Leistungspflicht des Versicherers führen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2012 - 312 O 711/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.09.2012 - 9 U 26/12 -