Urteil
2 O 617/08
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestand seit Ende 2003 ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der Konsignationsware, der auch nach Übernahme und Fortführung des Konsignationslagers durch die Insolvenzschuldnerin Bestand hatte.
• Ein wirksam vereinbarter verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt begründet bei Eintritt des Erweiterungsfalls ein Absonderungsrecht des Lieferanten nach § 51 Nr. 1 InsO; dieses erstreckt sich auch auf die durch den Verkauf erzielte Marge.
• Eine solche Vorausabtretung künftiger Forderungen, die sich auf das mit der Vorbehaltsware Erlangte beschränkt, ist nicht insolvenzrechtlich anfechtbar (§ 131 InsO entfällt, wenn die Vereinbarung nicht in der dreimonatigen kritischen Frist beschlossen wurde).
• Bei der Auskehrung sind gemäß § 171 InsO Feststellungs- und Verwertungskosten anzusetzen; Zinsen ergeben sich aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Erweiterter/verlängerter Eigentumsvorbehalt begründet Absonderungsrecht auch für Marge • Zwischen den Parteien bestand seit Ende 2003 ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der Konsignationsware, der auch nach Übernahme und Fortführung des Konsignationslagers durch die Insolvenzschuldnerin Bestand hatte. • Ein wirksam vereinbarter verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt begründet bei Eintritt des Erweiterungsfalls ein Absonderungsrecht des Lieferanten nach § 51 Nr. 1 InsO; dieses erstreckt sich auch auf die durch den Verkauf erzielte Marge. • Eine solche Vorausabtretung künftiger Forderungen, die sich auf das mit der Vorbehaltsware Erlangte beschränkt, ist nicht insolvenzrechtlich anfechtbar (§ 131 InsO entfällt, wenn die Vereinbarung nicht in der dreimonatigen kritischen Frist beschlossen wurde). • Bei der Auskehrung sind gemäß § 171 InsO Feststellungs- und Verwertungskosten anzusetzen; Zinsen ergeben sich aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin lieferte Waren in ein Konsignationslager der später insolventen G Heiz- und Trinkwassersysteme GmbH; die Insolvenzverwalter (Beklagter) zahlte bereits einen Teilbetrag aus, verweigerte jedoch die Auskehrung weiterer eingegangener Zahlungen mit der Begründung, die vereinbarte Sicherungsabtretung sei insolvenzrechtlich anfechtbar. Die Klägerin berief sich auf einen seit Ende 2003 bestehenden verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt, der durch Allgemeine Verkaufsbedingungen und spätere Rahmen- und Konsignationsverträge bestätigt worden sei; dadurch seien Forderungen aus Weiterverkäufen an sie abgetreten worden. Streitgegenstand war, ob dieser verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt wirksam und anfechtungsfest ist und ob somit ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO besteht, das auch die Marge umfasst. Die Parteien vereinbarten, dass die Zusammensetzung der Einzelforderungen unstreitig sei; die Klägerin klagte aus Kostengründen nur einen Teilbetrag von 21.000 € ein. Der Beklagte erhob Einreden der Anfechtbarkeit nach § 131 InsO und hielt die Marge für anfechtbar, da sie die Masse schmälern könne. • Die Klage war zulässig, da die Parteien die Individualisierung der Teilforderung aufgehoben haben und die Höhe unstreitig ist. • Aus den Vertragsunterlagen (einbezogene Allgemeine Verkaufsbedingungen, Rahmenvertrag OEM Lieferung, Konsignationslagervereinbarung) ergibt sich, dass bereits seit Ende 2003 ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt bestand; die Einbeziehung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen änderte den ursprünglichen Vertragsinhalt wirksam dahingehend, dass die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung als Vorbehaltsware bestehen blieb. • Die Vereinbarung wurde nicht in der für § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO kritischen dreimonatigen Frist getroffen, deshalb scheidet eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Vereinbarung nach § 131 InsO aus. • Nach ständiger Rechtsprechung begründet ein verlängerter/erweiterter Eigentumsvorbehalt bei Eintritt des Erweiterungsfalls ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO; dieses erstreckt sich auch auf die Marge, soweit die Vorausabtretung sich auf die mit der Vorbehaltsware Erlangte beschränkt. • Die von der Beklagten angeführte BGH-Rechtsprechung, wonach zusätzliche, über das Erlangte hinausgehende Forderungsabtretungen anfechtbar sein können, ist nicht einschlägig, weil hier keine weitergehende Abtretung über das durch die Vorbehaltsware Erlangte hinaus vereinbart wurde. • Von dem geltend gemachten Betrag sind Feststellungs- und Verwertungskosten nach § 171 InsO abzuziehen; Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist begründet; die Klägerin hat ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO an den aus dem Verkauf der Vorbehaltsware erzielten Zahlungen einschließlich der dabei erzielten Marge. Der Beklagte ist verurteilt, an die Klägerin 21.000,00 € nebst Zinsen seit dem 02.02.2007 zu zahlen. Die Vereinbarung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts war bereits seit Ende 2003 wirksam vereinbart und damit nicht gemäß § 131 InsO anfechtbar; daher steht der Klägerin die Auskehrung zu. Bei der Auszahlung sind die gesetzlich vorgesehenen Feststellungs- und Verwertungskosten zu berücksichtigen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.