Urteil
2 U 65/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:0317.2U65.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.04.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 617/08 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 (Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 3 I. 4 Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G Heiz- und Trinkwassersysteme GmbH (im Folgenden: "Schuldnerin") restliche Zahlungsansprüche aufgrund eines Absonderungsrechts geltend, welches sie auf eine Vorausabtretung von Forderungen der Schuldnerin gegen Kunden im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts stützt. 5 Die Klägerin stand mit der G GmbH & Co. KG (im Folgenden: "G Alt") in Geschäftsbeziehung und stellte dieser über ein sog. Konsignationslager, für welches letztere den Lagerraum zu Verfügung stellte, Waren zur Weiterveräußerung an Kunden zur Verfügung. Am 16.05./21.05.2002 schlossen die Klägerin und die G Alt einen "Konsignationslagervertrag" (Bl. 15 ff.). Darin hieß es u.a.: 6 "1. Vertragsgegenstand 7 … 8 Die Konsignationsware verbleibt im Eigentum des Lieferanten. 9 5. Eigentumsübergang 10 Mit der Entnahme durch den Kunden gilt die Ware, auf Grundlage der Einkaufsbedingungen des Kunden, als verkauft und geht in dessen Eigentum über. Es kommen die am Tag der Entnahme gültigen/vereinbarten Preise zur Anwendung." 11 Am 11.06.2002 wurden für die G Alt die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin (Bl. 18 ff.) unterzeichnet. Diese enthielten u.a. folgende Regelungen: 12 "XIV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung 13 Die Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum… 14 XV. Forderungsabtretungen 15 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. 16 XXI. Klarstellung zum Konsignationslagervertrag 17 Obige allgemeine Verkaufsbedingungen gelten auch für den abgeschlossenen Konsignationslagervertrag gezeichnet von der Firma G am 16.05.2002 und von der Fa. ETA Heiztechnik GmbH am 21.05.2002. Der unter Punkt 5. angeführte Eigentumsübergang erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung der Ware und es ist auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt bzw. die Forderungsabtretungen dieser Verkaufsbedingungen gültig." 18 Mit Wirkung zum 01.12.2003 verkaufte der Insolvenzverwalter der G Alt die zu deren Geschäftsbetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens an die Schuldnerin. Diese übernahm das Lager sowie die zwischen der Klägerin und der G Alt bestehenden Verträge mit Zustimmung der Klägerin. 19 Spätestens seit dem 23.03.2005 war die Schuldnerin zahlungsunfähig. 20 Am 24.03.2005 schlossen die Klägerin und die Schuldnerin einen "Rahmenvertrag OEM Lieferung" (Bl. 21 ff.), in welchem die Belieferung der Schuldnerin mit den Vertragsprodukten der Klägerin (Feststoffbrennkessel einschließlich Regelungen, Zubehör und Ersatzteilen laut Anlage A zum Vertrag (Bl. 35)) vereinbart wurde. Unter § 3 Ziffer 3. war vorgesehen, dass die Schuldnerin in Abstimmung mit der Klägerin an Händler verkauft. Weiter enthielt der Vertrag u.a. folgende Vereinbarungen: 21 "§ 7 Eigentumsvorbehalt 22 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die ETA gegen G im Zusammenhang mit Zulieferungen gemäß gegenständlichem Vertrag bzw. Konsignationslagervertrag zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der ETA. … Bei einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware tritt G bereits hiemit die ihr daraus gegen den Kunden zustehenden Forderungen (Fakturenendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) an ETA ab; dies zahlungshalber bis zur vollständigen Abdeckung der offenen Forderungen von ETA durch G…" 23 Am selben Tag schlossen die Klägerin und die Schuldnerin eine "Konsignationslagervereinbarung" (Bl. 36 ff.). Darin hieß es u.a.: 24 "1. Vertragsgegenstand 25 Vom Lieferanten ist bereits seit Ende 2003 beim Kunden ein Konsignationslager zu dessen Belieferung seiner Kunden mit den nachstehenden Vertragsprodukten eingerichtet. Aus Anlass des Abschlusses des OEM-Rahmenvertrages zwischen den Parteien halten diese die bereits bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit dieser Einrichtung des Konsignationslagers hiemit fest: 26 … 27 6. Entnahme von Waren, Eigentumsübergang 28 Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs Konsignationsware aus dem Konsignationslager zur Auslieferung an seine Abnehmer zu entnehmen und diese in Erfüllung des mit seinen Abnehmern geschlossenen Geschäfts vorbehaltlich der zwischen Lieferanten und Kunden getroffenen Eigentumsvorbehaltsregeln zu übereignen. … 29 Mit der Entnahme von Konsignationsware zur Auslieferung an Abnehmer sowie zu Ausstellungszwecken kommt hinsichtlich dieser Ware zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ein Kaufvertrag gemäß den im Rahmenvertrag vereinbarten Bedingungen zustande. Es gelten ausdrücklich die dortigen Regelungen zum erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt." 30 Aufgrund des am 13.05.2005 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.07.2005 – 72 IN 310/05 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. 31 Der Beklagte hat im Hinblick auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt von den Kunden der Schuldnerin gezahlte Beträge zum Teil an die Klägerin ausgekehrt. Streitig sind vom Beklagten einbehaltene Beträge aus den Zahlungseingängen für die Monate April und Mai 2005 in einem Gesamtumfang von 230.597,92 € gemäß Berechnung auf Seite 8 der Klageschrift (Bl. 8). Dabei handelt es sich um Margen, welche die Schuldnerin auf die ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Warenwerte aufgeschlagen hatte. Die Klägerin beansprucht diesen Betrag zur Absicherung offener Vergütungen aus den Vormonaten Februar und März 2005 in Höhe von insgesamt 633.580,78 € (Tabelle Bl. 8 letzte Spalte). 32 Von der einbehaltenen Summe macht die Klägerin im Wege einer Teilklage einen Teilbetrag aus den Zahlungseingängen Mai 2005 in Höhe von 21.000,- € geltend; wegen dessen Zusammensetzung wird auf die Berechnung auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 20.01.2010 (Bl. 323 d.A.) Bezug genommen. 33 Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr die in den Monaten April und Mai 2005 eingegangenen Zahlungen aufgrund des erweiterten verlängerten Eigentumsvorbehaltes auch zur Absicherung von Altforderungen aus den Monaten Februar und März 2005 und damit in voller Höhe zustünden. 34 Der Beklagte hat geltend gemacht, mit der Schuldnerin sei kein erweiterter verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart worden, und sich zudem auf eine Anfechtung des Rahmenvertrages OEM Lieferungen vom 25.03.2005 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO berufen. 35 Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 36 Das Landgericht hat die Klage zugesprochen. Es hat ausgeführt, die Teilklage sei zulässig; die Parteien hätten ausdrücklich auf die Individualisierung der Forderung verzichtet, weil über ihre Zusammensetzung sowie die Anrechnung des klageweise geltend gemachten Teilbetrages kein Streit bestehe. Aufgrund eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts stehe der Klägerin ein Absonderungsrecht zu, welches einen Anspruch auf Auskehrung des Klagebetrages begründe. Der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt sei bereits durch die nachträgliche Einbeziehung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen – hier Ziffer XV - am 11.06.2002 in den Konsignationslagervertrag vereinbart worden. Da die Vereinbarung in unkritischer Zeit zustande gekommen sei, unterliege sie nicht der Anfechtung nach § 131 InsO. Die Vorausabtretung künftiger Forderungen beim verlängerten Eigentumsvorbehalt, die sich auf das mit dem Vorbehaltseigentum Erlangte beschränke, unterliege selbst dann nicht der Anfechtung, wenn die Forderungen erst in der kritischen Phase entstanden seien. Die durch den Verkauf der Vorbehaltsware erzielte Gewinnmarge sei von der Vorausabtretung erfasst, wodurch die übrigen Gläubiger nicht benachteiligt würden. Die Ware verkörpere die Gewinnchance, die die Schuldnerin durch ihre Veräußerung erzielt habe; hätte die Klägerin aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der Ware verlangt, hätte sie diese Gewinnchance selbst realisiert. Dementsprechend trete die Forderung einschließlich der hierin enthaltenen Gewinnmarge an die Stelle der Ware, ohne dass hierin eine Benachteiligung der Gläubiger läge. 37 Gegen dieses am 20.04.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 13.05.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat die Berufung mit am 16.07.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 38 Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, ein erweiterter Eigentumsvorbehalt sei erstmals im OEM-Rahmenvertrag vom 25.02.2005 und damit in kritischer Zeit vereinbart worden. Ferner sei die zusätzliche Sicherheit anfechtbar; eine Gläubigerbenachteiligung liege in Höhe der Differenz zwischen dem von der Klägerin für die Ware in Rechnung gestellten Betrag und dem Betrag, welchen die Schuldnerin ihren Kunden in Rechnung gestellt habe, vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei der Marge nicht um reinen Gewinn; sie decke nämlich sämtliche bei der Schuldnerin anfallenden Kosten ab. Es bestehe kein Bedürfnis dafür, dass über die konkrete, durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt bereits ausreichend abgesicherte Forderung auch sonstige (ansonsten ungesicherte) Forderungen der Klägerin insolvenzfest abgesichert würden. Der von der Schuldnerin geschaffene Wertschöpfungsanteil gebühre der Insolvenzmasse. 39 Der Beklagte beantragt, 40 das am 16.04.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az: 2 O 617/08, aufzuheben und die Klage abzuweisen. 41 Die Klägerin beantragt, 42 die Berufung zurückzuweisen. 43 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Bereits im Zusammenhang mit der Einrichtung des Konsignationslagers sei der erweiterte Eigentumsvorbehalt anfechtungsfest vereinbart worden. 44 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst aller darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. 45 II. 46 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 47 Mit Recht hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. 48 Die Klage ist zulässig. 49 Der Streitgegenstand der Teilklage ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin trägt einen Gesamtanspruch in Höhe von 230.957,92 € vor; der davon eingeklagte Teilbetrag in Höhe von 21.000,- € setzt sich aus 9 Einzelforderungen aus Zahlungseingängen im Mai 2005 zusammen, die in der Berechnung im Schriftsatz des Klägers vom 20.01.2010 (Bl. 323 d.A.) im Einzelnen nach den jeweiligen Abnehmern und Beträgen ausreichend konkretisiert sind. 50 Die Klage ist auch begründet. 51 Die Klägerin kann die Auskehrung der Restbeträge verlangen, die der Beklagte von den Kundenzahlungen einbehalten hat, da ihr an diesen ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO zusteht. Sie kann die zwischen den Parteien im Streit stehenden, von der Schuldnerin gegenüber den Kunden aufgeschlagenen Margen zur Absicherung der offenen Restforderungen aus den Monaten Februar und März 2005 beanspruchen. 52 Die Vorausabtretung erfasste auch diese Margen und diente zudem der Absicherung von Altforderungen. Denn den streitbefangenen Veräußerungen lag der "Rahmenvertrag OEM-Lieferung" vom 24.03.2005 zugrunde, der unter § 7 Ziffer 3. einen erweiterten verlängerten Eigentumsvorbehalt in Gestalt eines sog. Kontokorrentvorbehalts vorsah; danach sollte die Vorausabtretung die Forderungen gegen die Kunden der Schuldnerin in vollem Umfang ("Fakturenendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer") erfassen und der Absicherung "bis zur vollständigen Abdeckung der offenen Forderungen" der Klägerin gegen die Schuldnerin dienen, was dahingehend aufzufassen ist, dass nicht nur der Kaufpreisanspruch der Klägerin aus der jeweiligen Lieferung, sondern auch Kaufpreisansprüche aus zurückliegenden Zeiträumen abgesichert werden sollten. 53 Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Aspekt, dass die Vorausabtretung nicht beschränkt ist, bestehen nicht; dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelte. Denn die unbeschränkte Vorausabtretung bewirkte keine unangemessene Benachteiligung des Vorbehaltskäufers: Zwar kann der Fall eintreten, dass der Vorbehaltsverkäufer der sicherheitshalber abgetretenen Forderungen nicht mehr oder nur noch in geringem Umfang bedarf, etwa wenn keine oder nur noch relativ geringfügige Altforderungen gegen den Vorbehaltskäufer offen stehen. In diesem Fall kann eine unangemessene Benachteiligung durch nachträgliche Übersicherung aber deshalb nicht eintreten, weil dem Vorbehaltskäufer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Freigabeanspruch zusteht. Sicherheitshalber abgetretene Forderungen sind fiduziarische Sicherheiten; aus dem Treuhandcharakter ist bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen eine Pflicht des Sicherungsnehmers abzuleiten, die Sicherheit zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird (BGH – Großer Senat für Zivilsachen – BGHZ 137, 212). 54 Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Regelung gemäß § 138 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung der Klägerin. Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird (BGH NJW 1998, 2047). Ein derartiges, bereits bei Vertragsschluss erkennbares auffälliges Missverhältnis bewirkt die vorliegende Vorausabtretung nicht; gegen ein solches auffälliges Missverhältnis sprechen zudem die – nachträglich erkennbar gewordenen - Größenverhältnisse von Einkaufs- und Verkaufspreisen, wie sie sich aus der Berechnung der Klageforderung im Schriftsatz der Klägerin vom 20.01.2010 ergeben. 55 Die vom Beklagten erklärte Insolvenzanfechtung greift nicht durch. 56 Als Anfechtungsgrund kommt allein § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Betracht, da Umstände dafür, dass die Klägerin Kenntnis von der – unstreitig spätestens ab dem 23.03.2005 vorliegenden – Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte, weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich sind. 57 a) 58 Eine Anfechtung des "Rahmenvertrags OEM-Lieferung" vom 24.03.2005, welcher im Dreimonatszeitraum vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens (13.05.2005) der Klägerin eine Sicherung ihrer Forderungen gewährte, scheitert daran, dass die damit verbundene Sicherung keine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkte, die Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist. Denn bereits in unkritischer Zeit ist zugunsten der Klägerin ein Eigentumsvorbehalt mit – erweiterter – Forderungszession vereinbart worden, und zwar auf der Grundlage der am 11.06.2002 von der G Alt unterzeichneten Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin. Wenn es in XV. dieser Bedingungen hieß:"…tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab", so lässt sich der Formulierung "unserer Forderungen" keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass der Sicherungszweck auf die Kaufpreisforderung beschränkt war, welche jeweils auf die konkrete Ware entfiel, vielmehr wurden nach dem umfassenden Wortlaut auch sämtliche anderen Forderungen der Klägerin, wie etwa Altforderungen, abgesichert. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, wird diese Auslegung auch von Ziffer XXI. der Bedingungen gestützt, wo es hieß: "…der erweiterte Eigentumsvorbehalt bzw. die Forderungsabtretung dieser Verkaufsbedingungen…".; unter der "Erweiterung" des Eigentumsvorbehalts ist die Erstreckung des Sicherungszwecks auf sämtliche Forderungen aus dem Geschäftsverkehr zu verstehen. Auch umfasste die Vorausabtretung gemäß Ziffer XV. der Bedingungen die vollständigen Forderungen der Schuldnerin gegen die Kunden ("…seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen …"). 59 Mithin unterschied sich die im Jahre 2002 getroffene Vereinbarung weder hinsichtlich der Reichweite des Sicherungszwecks der Vorausabtretung, noch hinsichtlich des Umfangs der Vorausabtretung von § 7 Ziffer 3. des Rahmenvertrags OEM Lieferung vom 25.03.2005 (" die ihr daraus gegen den Kunden zustehenden Forderungen…bis zur vollständigen Abdeckung der offenen Forderungen von ETA…"). 60 In diese vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin ist die Schuldnerin eingetreten, denn ausweislich der für das Berufungsgericht gemäß § 314 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts (Seite 3 des angefochtenen Urteils) sind die zwischen der Klägerin und der G Alt bestehenden Verträge im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wirtschaftsgüter der G Alt durch deren Insolvenzverwalter zum 01.12.2003 seitens der Schuldnerin jeweils mit Zustimmung der Klägerin übernommen wurden. Aufgrund dessen hatte die Vereinbarung über den erweiterten verlängerten Eigentumsvorbehalt bereits weit vor Beginn der kritischen Zeit zwischen der Klägerin und der Schuldnerin Bestand mit der Folge, dass die spätere Vorausabtretung im Rahmenvertrag OEM Lieferung auch ohne ausdrückliche Erwähnung lediglich eine wiederholende Bestätigung einer bereits in unkritischer Zeit unanfechtbar erworbenen Sicherung darstellte und damit nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung führte. 61 b) 62 Ebenfalls ohne Erfolg macht der Beklagte eine Anfechtung der Begründung bzw. des Werthaltigmachens der Forderungen gegen die Kunden in kritischer Zeit durch die Lieferungen der Schuldnerin in den Monaten April und Mai 2005 auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO geltend. 63 Zwar mag eine Gläubigerbenachteiligung darin liegen, dass die Vorausabtretung der gegen die Kunden gerichteten Forderungen nicht auf den (von der Klägerin gegenüber der Schuldnerin) fakturierten Warenwert begrenzt war. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt führt die Vorausabtretung künftiger Forderungen (lediglich) insoweit nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, als sich auf das mit dem Vorbehaltseigentum Erlangte beschränkt (BGHZ 64, 312; ZIP 2000, 932). Denn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gehört nicht zum Vermögen des Schuldners; durch die Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts wird lediglich die Ware gegen die Forderung ausgewechselt, die mit dieser Ware erlangt wurde und die der Vorbehaltskäufer ohne die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht hätte erwerben können. Daher kann in Höhe der über den Warenwert hinausgehenden Marge eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, wenn nämlich unter "das mit dem Vorbehaltseigentum Erlangte" die Forderung gegen den Kunden nur in Höhe des vom Vorbehaltsverkäufer fakturierten Warenwerts verstanden wird. Dafür spricht, dass der überschießende Betrag nicht allein durch die Vorbehaltsware erlangt wird, sondern auf Leistungen des Schuldners zurückgeht (Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, § 62 V3b)). 64 Dies kann indes dahinstehen, da eine Anfechtung nach § 131 InsO eine inkongruente Deckung voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Beklagten besagen die bereits erwähnten beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 312; ZIP 2000, 932) zu dieser Frage nichts, denn sie betreffen allein die Frage der Gläubigerbenachteiligung; Ausführungen zur Kongruenz bzw. Inkongruenz finden sich darin nicht, da den Entscheidungen nicht die Vorgängerbestimmungen zu § 131 InsO zugrunde lagen. Inkongruent wäre die Sicherung, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung bzw. der Werthaltigmachung (§ 140 InsO) deren Erwerb als Sicherheit nicht oder nicht in dieser Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen gehabt hätte. Der Erwerb der Forderungen gegen die Kunden beruhte jedoch in vollem Umfang auf der nach dem Gesagten bereits seit unkritischer Zeit zwischen der Klägerin und der Schuldnerin bestehenden anfechtungsfesten Vorausabtretungsvereinbarung. Dem kann – worauf der Beklagte mit der Berufung abstellt - nicht entgegengehalten werden, der Sicherungsnehmer habe keinen Anspruch darauf, dass der Schuldner die ihm nur gegenüber dem Kunden obliegende Leistung erfülle; auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer liegt eine kongruente Deckung vor. Wenn der Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 122 = ZIP 2002, 812) angenommen hat, das Pfandrecht der Banken gemäß Nr. 14 AGB-Banken führe mangels hinreichender Vorausbestimmtheit der Sicherungsgegenstände zu einer inkongruenten Sicherung, so ist dies entgegen der Auffassung des Beklagten auf die Vorausabtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht übertragbar. Eine Vorausabtretung ist vielmehr Gegenstand der Grundsatzentscheidung zur Globalzession (BGHZ 174, 297), in welcher der Bundesgerichtshof angenommen hat, dass ein Globalzessionsvertrag auch hinsichtlich der künftig entstehenden Forderungen alle Voraussetzungen einer kongruenten Sicherung erfüllt. Im Ergebnis gilt nichts anderes für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; ist dieser von Anfang an vereinbart worden, so ist die Sicherung, die dadurch mit der Begründung der vorausabgetretenen Forderung entsteht, kongruent (MünchKomm/Kirchhof, 2. Aufl. 2008, § 131 InsO Rdn. 22). 65 Zwar weist der Beklagte mit Recht darauf hin, dass sowohl dem Pfandrecht nach den AGB-Banken als auch der Globalzession und auch dem verlängerten Eigentumsvorbehalt pauschale Einigungen zugrunde liegen, nach welchen die zedierten Forderungen nicht im Voraus identifizierbar sind. In der Entscheidung zur Globalzession (BGHZ 174, 297) hat der Bundesgerichtshof jedoch die Annahme der Kongruenz nicht daran scheitern lassen, dass die abgetretenen Forderungen nicht sogleich identifizierbar waren, und dies wie folgt begründet: 66 "Im Zeitpunkt des Globalabtretungsvertrages sind die künftig entstehenden Forderungen zwar nicht konkret bestimmt (zutreffend Kuder ZInsO 2006, 1065, 1067). Eine Globalzession verschafft dem Sicherungsnehmer keinen Anspruch auf bereits individualisierte Sicherungsgegenstände. Bei Vertragsschluss ist zwar in allgemeinen Umrissen, jedoch noch nicht in den Einzelheiten erkennbar, wann, woraus und in welchem Umfang neue Forderungen entstehen. Die Begründung zukünftiger Forderungen ist jedoch - anders als bei Sicherheiten gemäß Nr. 13 bis 15 AGB-Banken - nach Inhalt und Sinn eines Vertrages, wie er im Streitfall gegeben ist, dem freien Belieben des Schuldners entzogen. Vielmehr beruht die getroffene Sicherungsvereinbarung gerade darauf, dass die Vertragspartner davon ausgehen, der Kreditnehmer werde den Geschäftsbetrieb im bisherigen Umfang - oder in einer der Bank zuvor näher erläuterten Weise - fortsetzen und daher ständig neue Ansprüche gegen Kunden erwerben. Dabei gehen die Beteiligten zugleich davon aus, dass eine für den Darlehensgeber taugliche Sicherheit nur durch Einbeziehung der zukünftigen Forderungen geschaffen werden kann. … 67 Der Umfang der in Zukunft auf die Beklagte übergehenden Forderungen der Schuldnerin wurde zudem in abstrakter Form bereits rechtlich bindend festgelegt. Der Zedent nimmt bei der Globalzession die Erfüllungshandlung sofort vor (zutreffend Piekenbrock WM 2007, 141, 145; Furche WM 2007, 1305, 1312). Die Abtretung der zukünftigen Forderungen enthält bereits selbst alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht. Die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt ist (BGH, Urt. v. 20. März 1997 - IX ZR 71/96, WM 1997, 831, 832). Die von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung erfüllt damit die Voraussetzung, dass die abgetretene Forderung, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss (vgl. BGHZ 7, 365; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. § 398 Rn. 67; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 96 Rn. 44 ff, 98). Die Bezeichnung "sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen von Anfangsbuchstaben A bis Z" genügt dem Bestimmtheitsgebot im Rahmen des § 398 BGB (BGHZ 71, 75, 78 f; BGH, Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1669). Für den Globalzessionsvertrag ist eine solche Formulierung allgemein üblich (vgl. Muster in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO Anhang zu § 96). 68 Wird bereits bei Abschluss des Globalabtretungsvertrages das dingliche Geschäft vollzogen und gleichzeitig die schuldrechtliche Seite in dem vertragsrechtlich möglichen Maße konkretisiert, ist kein einleuchtender Grund erkennbar, die Kongruenz der Sicherheit nur deshalb zu verneinen, weil die zukünftig entstehenden Sicherheiten nicht sogleich identifizierbar waren, eine Voraussetzung, die die Vertragsparteien schon aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllen konnten." 69 Dies ist bei der Vorausabtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht anders, auch hier wird das dingliche Geschäft (Abtretung) bei Abschluss des Vertrages vollzogen; eine vergleichbare Konkretisierung der abgetretenen Forderungen wurde durch den Passus in XV. der Allg. Verkaufsbedingungen der Klägerin "seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen…" bewirkt. 70 Nicht zu überzeugen vermag die Überlegung des Beklagten, die Globalzession unterscheide sich vom erweiterten verlängerten Eigentumsvorbehalt maßgeblich dadurch, dass im Gegenzug für die Sicherheit dem Kreditnehmer ein Kredit zur Verfügung gestellt, also eine Gegenleistung erbracht werde. Denn die Gegenleistung für die Kreditgewährung liegt nicht in der Bestellung von Sicherheiten, sondern im Darlehenszins. Die Vorausabtretung stellt im Rahmen der Globalzession ebenso wenig wie beim verlängerten Eigentumsvorbehalt eine Gegenleistung dar; insoweit besteht also kein maßgeblicher Unterschied zwischen den beiden Rechtsinstituten. 71 Soweit der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung die Bedeutung der Globalzession für die Erlangung von Krediten insbesondere durch mittelständische Unternehmen hervorhebt, ist festzustellen, dass der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt ebenfalls ein im Geschäftsverkehr weit verbreitetes Sicherungsmittel darstellt, welchem eine vergleichbare Bedeutung für den Warenbezug zukommt. 72 Aus den genannten Gründen scheidet auch eine Inkongruenzanfechtung des Werthaltigmachens der abgetretenen Forderungen unter dem Gesichtspunkt inkongruenter Deckung aus: Sind – wie ausgeführt – zukünftige Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung als kongruente Deckung zu behandeln, trifft dies auch für die Leistungen zu, die diese Forderungen werthaltig machen (BGH a.a.O.). 73 Der Zinssatz ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) auf der Grundlage des fristbewehrten Aufforderungsschreibens vom 08.01.2007. 74 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 75 Die Zulassung der Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) geboten. Die Frage der Kongruenz des Forderungserwerbs bzw. des Werthaltigmachens im Rahmen des erweiterten verlängerten Eigentumsvorbehalts ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt. 76 Streitwert für das Berufungsverfahren: 21.000,- €