Urteil
90 O 71/08
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berichtigungen eines bereits ergangenen Urteils sind nach § 320 ZPO nur zulässig, soweit sie der Klarstellung oder Behebung offensichtlicher Fehler dienen.
• Ein umfassender Vortrag der Partei wird nicht in den Tatbestand übernommen, wenn die Kammer auf die Schriftsätze verweist und die Details für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.
• Irrelevanter oder rein wertender Vortrag rechtfertigt keine Tatbestandsberichtigung.
• Anträge, die auf Änderung rechtlicher Wertungen abzielen, sind nicht durch § 320 ZPO abdeckbar.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO; Abgrenzung zu inhaltlichen Änderungen • Berichtigungen eines bereits ergangenen Urteils sind nach § 320 ZPO nur zulässig, soweit sie der Klarstellung oder Behebung offensichtlicher Fehler dienen. • Ein umfassender Vortrag der Partei wird nicht in den Tatbestand übernommen, wenn die Kammer auf die Schriftsätze verweist und die Details für die Entscheidung ohne Bedeutung sind. • Irrelevanter oder rein wertender Vortrag rechtfertigt keine Tatbestandsberichtigung. • Anträge, die auf Änderung rechtlicher Wertungen abzielen, sind nicht durch § 320 ZPO abdeckbar. Die Klägerin beantragte Berichtigungen des Tatbestands des Urteils der Kammer vom 27.03.2009. Sie verlangte insbesondere Korrekturen konkreter Zahlenangaben, die Einfügung des Wortes "brutto" bei einem Betrag, Streichung oder Änderung einer Formulierung zur Verjährung/Verwirkung sowie Aufnahme umfangreichen streitigen Sachvortrags zur Gestaltung von Netznutzungsentgelten. Die Beklagte widersprach den vorgeschlagenen Klarstellungen nicht durchgehend. Die Kammer nahm einige punktuelle Korrekturen zur Wahrung des Sinns des Tatbestands vor, wies aber mehrere Berichtigungsanträge der Klägerin als unbegründet zurück. Entscheidend war, dass zahlreiche vorgebrachte Details für die Entscheidung keine Bedeutung hatten und bereits durch Verweis auf Schriftsätze erfasst waren. • § 320 ZPO erlaubt Berichtigung von Urteilsirrtümern zur Klarstellung oder zur Beseitigung offensichtlicher Fehler; darauf gestützte Anträge wurden insoweit berücksichtigt. • Die Kammer nahm die beantragten textlichen Korrekturen an Stellen vor, an denen der Sinn des Tatbestands erhalten werden musste (Ziffernkorrektur, Einfügung von "brutto", Änderung von "verjährt, hilfsweise greife Verwirkung" zu "verwirkt"). • Ein umfangreicher streitiger Sachvortrag der Klägerin zur Netznutzungsentgeltgestaltung wurde nicht in den Tatbestand übernommen, weil die Kammer auf die Schriftsätze verwies und die Details für die Entscheidung irrelevant waren. • Die Klägerin reagierte nicht auf erläuternden Vortrag der Beklagten zu Hintergründen der Preisgestaltung; damit verlor der Diskriminierungsvorwurf an Substanz. • Anträge, die auf die Korrektur rechtlicher Würdigungen abzielen (z. B. Formulierungen zur Fristausschöpfung oder zur Unmöglichkeit von Rückstellungen), sind keine Tatbestandsberichtigungen und daher nach § 320 ZPO zurückzuweisen. Die Kammer hat dem Berichtigungsantrag in Teilen stattgegeben und mehrere Wort- und Zahlenänderungen im Tatbestand vorgenommen, um den Sinn zu erhalten. Umfangreiche Ergänzungswünsche der Klägerin zum streitigen Sachvortrag sowie Anträge, die rechtliche Wertungen ändern sollten, wurden zurückgewiesen, weil die Einzelheiten für die Entscheidung irrelevant waren oder weil es sich um Wertungen und nicht um Berichtigungsbedarf handelte. Die Klägerin hat damit in den zurückgewiesenen Punkten keinen Erfolg; die vorgenommenen Änderungen entsprechen dem zulässigen Korrekturbereich nach § 320 ZPO und lassen die rechtliche Bewertung der Kammer unberührt.