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Urteil

224 C 248/19

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2020:0107.224C248.19.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die vor dem zur Wohnung der Beklagten im Erdgeschoss des Objekts L.-gürtel 1, Köln, gehörenden Fenster montierte Satellitenempfangsanlage – wie auf dem Foto F 1 ersichtlich – zu entfernen und entfernt zu halten.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 18.06.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die vor dem zur Wohnung der Beklagten im Erdgeschoss des Objekts L.-gürtel 1, Köln, gehörenden Fenster montierte Satellitenempfangsanlage – wie auf dem Foto F 1 ersichtlich – zu entfernen und entfernt zu halten. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 18.06.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten um die Entfernung einer Satellitenanlage aus dem Garten der von den Beklagten angemieteten Wohnung. Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter der Erdgeschosswohnung des Objekts L.-gürtel 1, Köln. Zu der Wohnung gehört eine Terrasse mit angrenzendem Garten. Nach § 8 des als Anlage K 1 vorgelegten Mietvertrages, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, ist die Zustimmung der Vermieterin erforderlich für de Anbringung von Antennen (§ 8, 1.5). Die Beklagten installierten im Jahr 1999 eine Satellitenschüssel dergestalt, dass sie einen Haltestab in der Erde befestigten, an dem die Satellitenschüssel befestigt ist. Die Beklagten stammen ursprünglich aus der Ukraine. Die Klägerin forderte die Beklagten mehrfach, u.a. mit Schreiben vom 30.04.2019 sowie zuletzt mit Schreiben vom 26.06.2019, zur Entfernung der Satellitenanlage auf. Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des umfangreichen Angebots von Streamingdiensten und des Anbieters O. bestehe kein Anspruch der Beklagten auf Duldung der Satellitenanlage. Das Eigentumsrecht der Klägerin überwiege das Informationsinteresse der Beklagten, insbesondere auch wegen eines möglichen Nachahmungseffekts. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die vor dem zur Wohnung der Beklagten gehörenden Fenster mit dem Gebäude/ Fensterrahmen fest verbundene und montierte Satellitenempfangsanlage – wie auf dem Foto Anlage F 1 ersichtlich – zu entfernen und entfernt zu halten; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin erstattungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 18.06.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Anlage sei nicht frei von allen Seiten sichtbar. Die Anlage werde zu allen Jahreszeiten von der Bepflanzung um die Terrasse verdeckt. Die Schüssel sei nur durch das zur Terrasse führende Tor sichtbar. Den Beklagten sei zu Beginn des Mietverhältnisses im Herbst 1999 von der Klägerin eine schriftliche Genehmigung zur Installation einer Satellitenschüssel erteilt worden, die allerdings nicht mehr aufzufinden sei. Über das Breitbandkabelnetz der Firma O. sei lediglich ein ukrainischer Sender zu empfangen, der jedoch keine regierungsunabhängige Berichterstattung gewährleiste. Über Satellit könnten die Beklagten über 50 ukrainische Sender empfangen. Dies sei insbesondere für den Beklagten zu 2) wichtig, da er Journalist sei. Er sei auch aus gesundheitlichen Gründen auf den Empfang von Sendern über die Satellitenanlage angewiesen. Aufgrund seiner Sehschwäche sei ein Lesen der Senderliste auf dem Bildschirm unmöglich. Seine durch entzündlich- rheumatisch Erkrankungen bedingten Bewegungseinschränkungen führten dazu, dass der Beklagte zu 2) nur große Knöpfe auf einer Fernbedienung bedienen könne. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. Sie sind der Ansicht, die Klägerin könne die Entfernung der Satellitenschüssel nicht verlangen, da ihr Eigentum in seiner Substanz nicht beeinträchtigt und keine ästhetische Beeinträchtigung gegeben sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entfernung der Satellitenschüssel gemäß § 541 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt; der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands. Die Anbringung der Satellitenschüssel ohne Zustimmung der Klägerin stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Ausweislich § 8 Punkt 1.5 bedarf das Anbringen einer Antenne der Zustimmung der Vermieterin. Zwar haben die Beklagten keine Antenne, sondern eine Satellitenschüssel auf dem Gartengrundstück angebracht. Auch dies ist jedoch von dem Sinn und Zweck dieser Regelung umfasst. Denn auch eine Satellitenanlage dienst dem Empfang von Fernsehprogrammen. Beide Anlagen sind optisch wahrnehmbar. Die Anbringung der Satellitenanlage hat die Klägerin mehrfach, u.a. mit Schreiben vom 26.06.2019, abgemahnt. Die Klägerin hat der Anbringung der Satellitenanlage nicht zugestimmt. Der pauschale Vortrag der Beklagten, ihnen sei eine schriftliche Genehmigung von der Klägerin erteilt worden, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat die Erteilung der Genehmigung nach Befragen ihrer Mitarbeiter und unter Verweis auf die allgemeine Geschäftspolitik qualifiziert bestritten. Die Beklagten konkretisieren in der Folge jedoch weder wann, unter welchen Umständen noch von welchem Mitarbeiter der Klägerin diese Genehmigung ausgesprochen wurde. Das Schriftstück selbst konnten sie ebenfalls nicht vorlegen. Unstreitig wurde dieser Umstand außergerichtlich auch noch nicht vorgebracht. Damit werden sie ihrer Pflicht zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Sachvortrag gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht gerecht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Klägerin tatsächlich eine Genehmigung erteilt hätte, wäre diese widerrufbar. Denn aufgrund des technischen Fortschritts ist die Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB für die Erteilung der Genehmigung entfallen. Der einer vermeintlichen Genehmigung zugrunde liegende Sachverhalt hat sich hinsichtlich der technischen Möglichkeiten im Vergleich zum Jahr 1999 wesentlich verändert, da zwischenzeitlich sowohl Kabelprogramme in ausländischer Sprache verfügbar sind, als auch umfangreiche Streamingangebote. Es widerspräche der Billigkeit, wenn der Vermieter sich an einer einmal gegebenen Erlaubnis, zu deren Erteilung er möglicherweise rechtlich verpflichtet war, auch dann noch festhalten lassen müsste, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung entfallen sind, weil dem Informationsinteresse des Mieters ohne Eigentumsbeeinträchtigung genügt werden kann. So liegt der Fall aber hier, wie im Weiteren noch dargestellt werden wird. Die Anbringung einer Satellitenschüssel ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn der Vermieter nicht - auf Grund einer aus § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag - verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne oder vergleichbarer Anlagen durch den Mieter zu dulden (vgl. BGH, NJW 2006, 1062 (1062)). Die Klägerin ist nicht zur Duldung der Satellitenanlage verpflichtet. Eine Duldungspflicht könne sich allein aus dem Überwiegen des grundrechtlich geschützten Informationsinteresses des Mieters gegenüber dem Eigentumsrecht des Vermieters ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 1994, 1147; BVerfG, NJW-RR 2005, 661; BVerfG, BeckRS 2005, 25459) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das – gleichrangige – Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§§ 535 Abs. 1 S. 1, 2; 242 BGB) vorzunehmen ist. Diese Grundsätze fordern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, für die sich jede schematische Lösung verbietet (BGH, NJW 2006, 1062; BGH, NJW-RR 2007, 1243). Vor diesem Hintergrund überwiegen hier die Interessen der Vermieterin. Rechtsirrig gehen die Beklagten davon aus, dass ein überwiegendes Interesse des Vermieters eine erhebliche Substanzverletzung des Gebäudes voraussetzt. Dies ist in den auch vom BGH entschiedenen Fällen der Anbringung einer Parabolantenne an einem Balkongeländer ebenso wenig der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 16. 11. 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062; BGH, Urteil vom 16. 5. 2007 - VIII ZR 207/04, NJW-RR 2007, 1243). Der Haltestab der Satellitenanlage ist im Boden verankert, greift also die Substanz des Gebäudes nicht an. Gleichwohl muss jedenfalls ein Kabel in das Gebäudeinnere verlegt werden. Hinzu kommt die optische Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin. Dabei ergibt sich aus den zur Akte gereichten Fotos, dass die Satellitenanlage einerseits durch das seitliche Gartentor sichtbar ist. Aus den von den Beklagten zur Akte gereichten Fotos ergibt sich aber auch, dass jedenfalls der obere Rand der Satellitenschüssel über dem oberen Rand der den Garten umgebenden Hecke zu sehen ist. Aus den von den Beklagten eingereichten Fotos ergibt sich zudem, dass der Zugang zum Haus direkt an dem Gartentor der Beklagten vorbei führt, die Mitbewohner und Besucher des Hauses also zwangsläufig regelmäßig an dem Tor vorbei gehen und so auf die Satellitenanlage aufmerksam werden. Uneingeschränkt zu sehen dürfte die Satellitenschüssel von den oberen Balkonen sein, da sie sich immerhin im Außenbereich im Garten und nicht in der Wohnung der Beklagten befindet. Dies birgt ein nicht zu vernachlässigendes Nachahmungspotential. Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass das Breitbandangebot von O. derzeit für sich genommen mit nur einem ukrainischen Sender (unabhängig von dessen politischer Ausrichtung) keinen adäquaten Ersatz für den Satellitenempfang bietet. Der Klägerin steht dennoch ein sachlicher Grund zur Versagung der Anbringung der Satellitenanlage zu. Denn das mangelnde Angebot des Kabelanbieters schließt es nicht aus, ukrainisches Fernsehen über die zahllosen Internetangebote zu empfangen. Ein Rückgriff auf dieses Angebot ist den Beklagten zumutbar. Dies gilt insbesondere auch für den Beklagten zu 2). Auf Nachfrage des Gerichts ergab sich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, dass der Beklagte zu 2) durchaus einen Computer nutzen kann. Er kann hiermit Emails lesen und verfassen. Warum die Nutzung des Internets zum Fernsehen dann aber nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht, zumal nach dem heutigen Stand der Technik auch Fernsehgeräte internetfähig sind. Durch die Nutzung solcher Geräte kann auch das Internet auf einem großen Bildschirm genutzt werden, ebenso wie durch die Verbindung des Computers mit dem Fernsehgerät durch ein Kabel. Auch derzeit ist es dem Beklagten zu 2) möglich eine Fernbedienung zu bedienen, sodass nicht ersichtlich ist, inwieweit dies bei einem Fernsehprogramm über Internet nicht möglich sein soll. Ob und inwieweit das Internetangebot kostenpflichtig ist, kann dahinstehen. Denn die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit gewährleistet keinen kostenlosen Zugang zu dem Informationsangebot. Dass der Beklagte zu 2) Journalist ist, ändert an dem Abwägungsergebnis nichts. Die Beklagten scheinen allein mit diesem Einwand für sich ein höheres Schutzbedürfnis erreichen zu wollen. Es ist jedoch mit keinem Wort dargelegt, inwieweit die Nutzung ukrainischer Fernsehsender im Zusammenhang mit der Arbeit des Beklagten zu 2) stehen soll. Das Gericht hält es für fernliegend, dass der Beklagte zu 2) allein aufgrund seiner Berufswahl ein höheres Informationsinteresse als andere Mieter ukrainischer Herkunft hat. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Entfernung der Satellitenanlage ist nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment), vgl. BGH, NJW 1986, 1803. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob das Zeitmoment erfüllt ist. Denn jedenfalls mangelt es an dem Umstandsmoment. Maßgeblich für das Umstandsmoment ist, ob und inwieweit auf Seiten der Beklagten ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, welcher die verspätete Geltendmachung der Unbilligkeit als illoyale Rechtsausübung erscheinen lässt (LG Köln, Urt. v. 27.3.2009 – 90 O 71/08, BeckRS 2009, 21617). Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein (vermeintliches) Recht nicht mehr geltend machen. Wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (BGH, NJW 1986, 1803; Palandt/ Grüneberg , 77 Aufl. 2018, § 242 Rn. 95). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagten tragen nichts dazu vor, durch welches Verhalten die Klägerin dazu Anlass gegeben hat, Vertrauen dahingehend zu bilden, dass sie ihr Recht nicht mehr geltend machen werde. Das bloße Untätig bleiben reicht hierfür gerade nicht. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Für den vertraglichen Anspruch gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für diese Voraussetzungen sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Danach ist der Anspruch nicht verjährt. Es kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Entfernung der Satellitenanlage bereits im Jahr 1999 entstanden ist. Denn die Beklagten tragen jedenfalls nicht hinreichend dazu vor, dass die Klägerin in diesem oder einem anderen verjährungsrelevantem Zeitraum Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Anbringung der Satellitenanlage hatte. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 83,54 EUR gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Sie befanden sich im Zeitpunkt des Tätig Werdens der Prozessbevollmächtigten infolge der Abmahnung und Fristsetzung im Schreiben vom 07.03.2019 bereits mit der Entfernung der Satellitenanlage in Verzug. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .