Urteil
5 O 283/08
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einzugsermächtigungen gilt im Valutaverhältnis die Genehmigungstheorie: Die Belastungswirkung tritt erst mit der Genehmigung des Kontoinhabers ein.
• Wurde die Genehmigung der Lastschrift nach Stellung des Insolvenzantrags fingiert oder konkludent erteilt, sind die gezogenen Beträge nach § 143 Abs.1 InsO an die Insolvenzmasse herauszugeben, wenn der Insolvenzverwalter nach § 129 InsO wirksam angefochten hat.
• Der Widerspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Lastschriften ist nicht sittenwidrig (§ 826 BGB) sondern Teil seiner gesetzlichen Pflichten zur Sicherung der Insolvenzmasse.
• Kenntnis des Gläubigers von der Stellung des Insolvenzantrags (z. B. durch veröffentlichte Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters) begründet die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs.1 Nr.2 InsO.
Entscheidungsgründe
Einzugsermächtigung: Genehmigungstheorie begründet Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters • Bei Einzugsermächtigungen gilt im Valutaverhältnis die Genehmigungstheorie: Die Belastungswirkung tritt erst mit der Genehmigung des Kontoinhabers ein. • Wurde die Genehmigung der Lastschrift nach Stellung des Insolvenzantrags fingiert oder konkludent erteilt, sind die gezogenen Beträge nach § 143 Abs.1 InsO an die Insolvenzmasse herauszugeben, wenn der Insolvenzverwalter nach § 129 InsO wirksam angefochten hat. • Der Widerspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Lastschriften ist nicht sittenwidrig (§ 826 BGB) sondern Teil seiner gesetzlichen Pflichten zur Sicherung der Insolvenzmasse. • Kenntnis des Gläubigers von der Stellung des Insolvenzantrags (z. B. durch veröffentlichte Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters) begründet die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs.1 Nr.2 InsO. Der Kläger ist vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Die Schuldnerin erteilte der Finanzverwaltung eine Lastschrift-Einzugsermächtigung; zwischen dem 12.01.2007 und 12.04.2007 wurden 37.550,30 € per Lastschrift eingezogen. Die Sparkasse wies in ihren AGB (Ziffer 7.4) eine Genehmigungsfiktion für Belastungen in Rechnungsabschlüssen aus. Der Insolvenzantrag wurde am 02./03.05.2007 gestellt, die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt wurde am 03.05.2007 beschlossen und am 04.05.2007 veröffentlicht. Der Kläger forderte Rückzahlung der eingezogenen Beträge; das beklagte Land lehnte ab. Streitpunkt war, ob im Valutaverhältnis Erfüllung bereits mit Gutschrift (Erfüllungstheorie) oder erst mit Genehmigung des Kontoinhabers (Genehmigungstheorie) eintritt und damit ob die Zahlungen nach Insolvenzeröffnung anfechtbar sind. • Der Kläger hat Anspruch nach §§ 130 Abs.1 Nr.2, 143 Abs.1 InsO, weil die gezogenen Beträge vom beklagten Land nach § 129 Abs.1 InsO wirksam angefochten wurden und somit zur Insolvenzmasse zurückgewähren sind. • Entscheidend ist der Eintritt der Erfüllung im Valutaverhältnis beim Einzugsermächtigungsverfahren. Nur bei Anwendung der Genehmigungstheorie wird die Belastungswirkung erst mit Genehmigung wirksam, sodass die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs.1 Nr.2 InsO eröffnet sind. • Der XI. Zivilsenat des BGH ließ die Frage offen, ob die Erfüllungstheorie oder Genehmigungstheorie gilt; die ständige Rechtsprechung des BGH zur Genehmigungstheorie im Einzugsermächtigungsverfahren ist maßgeblich und überzeugend. • Die gegenstehende Auffassung, Erfüllung trete bereits mit Gutschrift auf dem Gläubigerkonto ein, wäre nach Auffassung des Gerichts unvereinbar mit den Interessen des Gläubigers, weil der Schuldner im Innenverhältnis die Lastschrift noch zurückrufen könnte, obwohl im Valutaverhältnis Erfüllung angenommen würde. • Der Einwand, der Widerspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters sei sittenwidrig (§ 826 BGB), überzeugt nicht; der Widerspruch gehört zur gesetzlichen Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Insolvenzmasse zu sichern. • Das beklagte Land hatte Kenntnis von der Stellung des Insolvenzantrags, da die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters veröffentlicht war; die erforderliche Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO ist gegeben. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 143 Abs.1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819, 291, 288 BGB, da der Rückgewähranspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurde. Die Klage ist erfolgreich. Das beklagte Land hat 37.550,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 an den Kläger zu zahlen, weil die angefochtenen Lastschrifteinzüge im Einzugsermächtigungsverfahren nach Anwendung der Genehmigungstheorie erst mit Genehmigung des Kontoinhabers wirksam wurden und diese Genehmigung im anfechtbaren Zeitraum nach Stellung des Insolvenzantrags fingiert oder konkludent erteilt wurde. Das Gericht erachtete den Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters als zulässig und nicht sittenwidrig und stellte fest, dass das beklagte Land von der Stellung des Insolvenzantrags Kenntnis hatte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung teilweise vorläufig vollstreckbar.