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Urteil

7 O 446/04

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:0226.7O446.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.950,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 724,11 € seit dem 07.05.2002 bis zum 06.10.2004 sowie aus 1.950,62 € ab dem 06.10.2004 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- € zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.00 in Köln zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall. 3 Der Beklagte zu 1) wollte am 00.00.00 gegen 16:26 Uhr in dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, einem Pkw der Marke Ford Escort, amtliches Kennzeichen: ANONYM den Parkplatz der Plusfiliale an der Z- Straße in Köln-A verlassen. Der Kläger befuhr mit seinem Motorroller der Marke Yamaha, amtliches Kennzeichen: ANONYM1 die Z- Straße Richtung stadtauswärts. Vor dem Kläger fuhr der Zeuge Q2 in seinem Pkw der Marke VW Passat. Hinter dem Kläger fuhr der Zeuge L in einem Taxi der Marke Mercedes-Benz. Der Zeuge Q2 wollte nach rechts auf den Parkplatz der Plusfiliale abbiegen. Er verlangsamte seine Fahrt, setzte den Blinker rechts und begann den Abbiegevorgang. In diesem Moment fuhr der Beklagte zu 1) auf die Z- Straße, um nach links auf die Z- Straße aufzufahren und seine Fahrt Stadt einwärts fort zu setzen. Zeitgleich fuhr der Kläger an dem Fahrzeug des Zeugen Q2 vorbei. Der von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw und der Motorroller des Klägers kollidierten auf dem Fahrstreifen Stadt auswärts der Z- Straße. 4 Der Kläger erlitt bei diesem Unfall eine Kniescheibenfraktur. Er wurde noch am 00.00.00 operiert und bis zum 16.4.2002 stationär im St. G- Hospital Köln behandelt. Im Rahmen dieses stationären Krankenhausaufenthaltes zog der Kläger sich eine Seitenstrangangina zu. Der Kläger war vom 00.00.00 bis zum 10.7.2002 zu 100% arbeitsunfähig. Vom 11.7.2002 bis zum 31.7.2002 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. 5 Der Kläger wurde am 14.10.2002 zwecks Metallentfernung erneut operiert und bis zum 17.10.2002 stationär im St. G- Hospital Köln behandelt. 6 Am 19.12.2003 wurde der Kläger erneut operiert und bis zum 22.12.2003 im St. G- Hospital Köln stationär behandelt. 7 Der Kläger geht seit dem 17.5.2004 wieder seiner Erwerbstätigkeit nach. 8 Die Beklagte zu 3) hat gegenüber dem Kläger eine Haftung von 75% hinsichtlich des Verkehrsunfallereignisses akzeptiert. Auf Grund dieser Haftungsquote hat die Beklagte zu 3) die Positionen 2 bis 8, 10, 11 sowie 12 bis 19 im Schriftsatz des Klägers vom 15. 9.2004, Seite 13 und 14 d.A., zu 75% reguliert. Wegen der einzelnen, von dem Kläger geltend gemachten Positionen wird auf dessen schriftsätzliche Darlegung Bezug genommen. 9 Ferner hat die Beklagte zu 3) dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 3.000,- gezahlt. 10 Der Kläger ist der Ansicht, dass allein der Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet habe. Er sei unter Verletzung des Vorrangs des fließenden Verkehrs auf die Z- Straße eingefahren. Für den Kläger sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Auch nachdem 31.7.2002 habe er erhebliche Schmerzen im Knie gehabt, dass auch nicht so belastbar gewesen sei, wie früher. Er sei vom 11.10.02 bis zum 05.01.03 arbeitsunfähig gewesen. Auch im Dezember 2002 habe er immer noch Beugeprobleme im Knie gehabt. Als Folge des Unfalles habe er zudem einen Bandscheibenvorfall erlitten. Er sei weiterhin vom 07.01.2003 bis zum 02.05.2003 arbeitsunfähig gewesen. Schließlich sei er vom 29.12.03 bis zum 16.5.04 arbeitsunfähig gewesen. Letztlich müsse er auf Dauer mit Bewegungseinschränkungen leben. Er könne auch nicht mehr spazieren gehen und müsse nunmehr jährlich € 700,- aufwenden, um eine Behandlung des Knies mit Hyaluronsäure durchzuführen, deren Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Die Positionen 20 bis 23 in dem Schriftsatz der Klägers vom 15.09.2004 seien als Unfallfolge von den Beklagten zu ersetzen. Ebenso habe die auf Basis einer 75%igen Haftungsquote regulierende Beklagte auch die weiteren Schadenspositionen zu 100%, und mithin in Höhe der insoweit noch offenstehenden 25% zu begleichen. Auf dem Hintergrund der Schwere der Verletzung, der langanhaltenden Wirkungen und der Beeinträchtigungen des Beklagten sei ein Schmerzensgeld von insgesamt jedenfalls 19.000,- € angemessen. 11 Nachdem der Kläger die ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Schmerzensgeldklage dieser gegenüber mit Schriftsatz vom 14.12.2004 zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, 12 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.255,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 982,11 seit dem 07.05.2002 bis zum 06.10.2004 sowie aus 2.255,27 € seit dem 6.10.04 zu zahlen, sowie weitere 62,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2006 zu zahlen, 13 die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 16.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.000,- € seit dem 06.10.2004 bis zum 04.04.2006 und aus 16.000,- € seit dem 04.04.2006 zu zahlen; 14 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.00 in Köln zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. 15 Die Beklagten beantragen 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagten behaupten, dass der Zeuge Q2 die Z- Straße mit seinem Fahrzeug blockiert habe. Der Kläger habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Ein Idealfahrer an Stelle des Klägers hätte den Unfall vermeiden können. Die Seitenstrangangina sei ebenso wenig eine unfallbedingte Folge, wie der Bandscheibenvorfall. Der Kläger könne nicht eine Zuzahlung in Höhe von € 108,- für das Krankenhaus verlangen, weil er dort vollverpflegt worden sei und sich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen müsse. Eine Nutzungsausfallentschädigung könne der Kläger nicht geltend machen, weil er sich kein Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei er ohnehin nicht in der Lage gewesen, einen Motorroller zu führen. Behandlung des Knies mit Hyaluronsäure sei nicht erfolgversprechend. 18 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q2 und L und hat zudem den Kläger und die Beklagte zu 1) und 2) persönlich angehört. Insoweit wird auf die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen Q2 (Bl. 91/91R) und die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2006 (Bl. 121 ff d.A.) ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht auf der Grundlage des Beschlusses vom 25.04.2006 (Bl. 145 d.A.) Beweis durch medizinisches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. F2 erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf die zur Akte gereichte Ausfertigung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F2 (Bl. 170 ff. d.A.) verwiesen. 19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 22 I. 23 Dem Kläger steht der auf der Basis einer vollumfänglichen bzw. 100%igen Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) (als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des auf der Gegenseite am streitgegenständlichen Unfall beteiligten Fahrzeuges) für das Verkehrunfallereignis vom 00.00.00 gegen diese gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG als Schadenersatz ein Anspruch auf Zahlung von noch 1.950,62 € zu. Weitergehende Schadenersatzforderungen entsprechend der von dem Kläger geltend gemachten Positionen bestehen jedoch nicht. 24 Im Einzelnen: 25 1. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner folgt daraus, dass nach unstreitigen Parteivortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall vom 00.00.00 schuldhaft aufgrund des ihn treffenden Vorfahrtsverstoßes verursacht hat. So haben die Zeugen L und Q2 letztlich auch übereinstimmend mit den persönlich angehörten Beklagten zu 1) und 2) und dem Kläger bekundet, dass der wartepflichtige und trotz regen Verkehrs von der Parkplatzauffahrt aus auf die Z- Str. auffahrende Beklagte zu 1) dem dort vorfahrtsberechtigten Kläger die Vorfahrt nahm und es letztlich auf der Fahrspur des Klägers zur entsprechenden Kollision kam. Die schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 1) ist angesichts der Regulierung der Beklagten zu 3), die von einer Haftung in Höhe von 75% ausgeht, dem Grunde nach nicht streitig. Soweit die Beklagten jedoch davon ausgehen, dass der Kläger ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten und der Unfall für ihn nicht unvermeidbar gewesen sei, so dass er jedenfalls aufgrund der Betriebsgefahr einen Haftungsanteil in Höhe von 25% trage, greift dies nach Auffassung des Gerichts nicht durch. 26 So ist es nach Auffassung des Gerichts zunächst verkehrsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger angesichts des auf den Parkplatz abbiegenden Zeugen Q2 und des nur noch mit dem hinteren Teil auf der Fahrbahn des Klägers befindlichen Fahrzeugs des Zeugen Q2 nicht dessen Abbiegevorgang am äußersten rechten Fahrbahnrand abgewartet hat, sondern auf seiner Fahrbahn links und ohne nachweislichen Schlenker unter Einhaltung der zuvor eingehaltenen Fahrtrichtung an dem abbiegenden Fahrzeug vorbeigefahren ist. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot kann darin im fließenden Verkehr ebenso wenig erblickt werden, wie ein regelwidriges Überholen. Dies ist vielmehr als ein verkehrsüblicher Vorgang anzusehen, der einen Sorgfaltsverstoß nicht begründet. Demgegenüber musste der Beklagte zu 1) aufgrund des von ihm geplanten Abbiegevorgangs und seiner Wartepflicht auch im Hinblick auf den regen Verkehr besonders sorgfältig sein. Dass der Beklagte zu 1) den für ihn von links herankommenden Kläger bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger durfte hingegen darauf vertrauen, dass seine Vorfahrt beachtet würde. Dass der Abbiegevorgang des Beklagten zu 1) dem Kläger so rechtzeitig aufgefallen war, dass er die folgende Kollision bei dann regelgerechtem Abbremsen noch hätte vermeiden können, ist nicht erkennbar bzw. belegt. Zwar hätte der Kläger als Idealfahrer den Verkehrsunfall durch Abwarten des Abbiegevorgangs des Zeugen Q2 vermeiden können, doch tritt nach Auffassung des Gerichts die Haftung des Klägers aus der Betriebsgefahr und einem allenfalls leichten Mitverschulden hinter den groben Sorgfaltsverstoß des eine Kardinalpflicht unbeachtet lassenden Beklagten zu 1) und des Umstandes, dass dieser eine jegliche Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen hatte, in der Abwägung vollständig zurück, so dass die Beklagten nicht nur mit einer Quote von 75%, sondern vollständig für den unfallbedingten Schaden des Klägers haften. 27 2. Demnach konnte der Kläger auch die Zahlung der bislang in Höhe von 25% anteilig nicht regulierten Schadenspositionen verlangen, was hinsichtlich der Positionen 2-8, 10-11 insgesamt einen Betrag von 724,11 €, hinsichtlich der Position 12 (entgangener Lohn) 239,33 €, hinsichtlich der Positionen 13-15 einen Betrag von 11,57 € ergibt. Darüber hinaus stehen dem Kläger hinsichtlich der zuvor nicht regulierten Schadenspositionen auf der Grundlage der 100%igen Haftung der Beklagten für das Verkehrsunfallereignis und dessen Folgen die folgenden weiteren Beträge zu: hinsichtlich Position 16 der Betrag von 30,70 €, hinsichtlich der Position 17 der Betrag von 36,- €, hinsichtlich der Positionen 18/19 der Betrag von 37,16 €, und hinsichtlich der Position 23 ein Betrag von 871,75 € was insgesamt dem zugesprochenen Betrag von 1.950,62 € entspricht. Soweit die Beklagten die unter Position 23 geltend gemachte Lohneinbuße für den Zeitraum vom 30.01. bis 16.05.2004 als nicht unfallbedingt bestritten haben, hat der Sachverständige Dr. F2 nachvollziehbar festgestellt, dass nach Arthroskopie im Dezember 2003 aufgrund der Tagesprotokolle des behandelnden Arztes Dr. T und der in dieser Zeit durchgeführten krankengymnastischen Maßnahmen zur Stabilisierung der Muskulatur angesichts der körperlich belastenden Tätigkeit des Klägers von einer befundeten Arbeitsunfähigkeit zu 100% auszugehen ist. Hiergegen haben die Beklagten nichts erinnert. 28 3. Soweit der Kläger mit der Position 1 seiner Berechnung die Erstattung eines Zuzahlungsbetrages in Höhe von 108,- € geltend macht, kann er damit nicht durchdringen, da er sich insoweit – entsprechend dem Einwand der Beklagten – für Verpflegung ersparte Aufwendungen gegenrechnen lassen muss, die der Entstehung eines Schadens in dieser Höhe entgegenstehen. Von diesem Grundsatz des allgemeinen Schadensrechts abzugehen, besteht auch in Anbetracht der alleinigen Haftung der Beklagten für das Verkehrsunfallsereignis und der Umstände des Einzelfalles keine Veranlassung. 29 Für die Zuerkennung der unter Position 9 mit einem Betrag von 150,- € angesetzten Nutzungsausfallentschädigung besteht ebenfalls keine Grundlage. Denn für den ein Ersatzfahrzeug nicht anschaffenden Kläger bestand auch aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in dem fraglichen Zeitraum keine abgeltungspflichtige Nutzungsmöglichkeit für ein entsprechendes Fahrzeug. Allein die pauschale Behauptung des Klägers, dass er im Notfall ein entsprechendes Fahrzeug genutzt hätte, steht dem nicht entgegen, zumal eben gerade keine Ersatzanschaffung und auch keine vorübergehende Ersatzanmietung erfolgte. 30 Ebenfalls zu versagen war dem Kläger der Ersatz der von ihm geltend gemachten, aus Zuzahlungen resultierenden Schadenspositionen 20-22, da insoweit Unfallursächlichkeit nicht nachgewiesen ist. Vielmehr hat der Kläger auf den Einwand der Beklagten, dass diese Zuzahlungen nicht auf das Verkehrsunfallereignis zurückzuführen seien, sondern auf einen davon unabhängigen Bandscheibenvorfall, lediglich erwidert, dass auch der Bandscheibenvorfall unfallbedingt sei, so dass auch insoweit eine Haftung der Beklagten gegeben sei. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F2 (Bl. 198/199 d.A.), auf die hier ergänzend Bezug genommen wird, kann jedoch das Bandscheibenleiden des Klägers nicht auf den Verkehrsunfall zurückgeführt werden. Vielmehr sind durch Unfall ausgelöste Bandscheibenleiden ohne Wirbelkörperverletzungen extrem selten, wobei vorliegend auch wegen fehlender Brückensymptomatik mit Parästhesien in der Zeit zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten der Rückenbeschwerden eine Ursächlichkeit konkret nicht begründbar ist. 31 Schließlich kann der Kläger nicht den für die Bescheinigung des Dr. T vom 21.01.2005 aufgewandten Betrag von 62,- € von den Beklagten verlangen, da deren Einholung angesichts des zu diesem Zeitpunkt schon laufenden Gerichtsverfahrens und der bis dahin schon vorgelegten Atteste nicht erforderlich war, so dass auch eine Erstattung nicht in Betracht kommt. 32 II. 33 Dem Kläger steht auf der Grundlage der oben ausgeführten Haftung der Beklagten zu 1) und 3) aus dem Verkehrsunfallereignis im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Schmerzensgeldforderung gegen die Beklagten zu 1) und 3) ein weiterer Betrag in Höhe von 7.000,- € zu, § 18 STVG, § 3 PflVG, § 847 BGB a.F. 34 Dabei hat das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 10.000,- € für angemessen erachtet, so dass sich unter Abzug der beklagtenseits schon gezahlten 3.000,- €, noch der vorgenannte Zahlungsbetrag ergab. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages der Höhe nach hat das Gericht zu Grunde gelegt, dass mit der ein zentrales Gelenk betreffenden Kniescheibenfraktur nicht nur erhebliche Schmerzen verbunden waren, sondern mit der unfallbedingt erheblich verschlimmerten anlagebedingten Gelenkknorpelverschleißerkrankung auch längeranhaltende Einschränkungen und ein auch vorliegend konkret langwieriger Heilungsprozess verbunden war, wenn auch den verbleibenden Einschränkungen kein großes Gewicht zukommt. 35 Der Kläger musste zudem nicht nur die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis bzw. der dabei erlittenen Kniescheibenquerfraktur durchgeführte Operation einschließlich Krankenhausaufenthalt (12 Tage) und nachfolgender Arbeitsunfähigkeit (von über 3 Monaten) erleiden, sondern in der Folge weitere Operationen und Krankenhausaufenthalte, wie zunächst im Oktober 2002 zwecks Metallentfernung und sodann im Dezember 2003 zur arthroskopischen Knorpelglättung mit jeweils kurzzeitigen stationären Krankenhausaufenthalten. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass den Kläger insoweit auch eine anlagebedingte Verschleißerkrankung der Kniescheibengleitlager traf, dass diese aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F2 durch das Unfallereignis rechtsseitig erheblich verschlimmert wurde, so dass auch die insoweit erforderlichen Behandlungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen waren. 36 Trotz zunächst komplikationslosen und regelgerechten Heilungsverlaufs hinsichtlich der Kniescheibenquerfraktur ist durch die Verschlimmerung der Knorpelerkrankung im rechten Knie eine Vielzahl dokumentierter und von dem Sachverständigen Dr. F2 im Einzelnen nachvollziehbar wiedergegebener Behandlungstermine über einen nicht unerheblichen Zeitraum angefallen, die die anhaltenden Beschwerden des Klägers belegen. Die daraus resultierenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit waren zudem ebenfalls erheblich. So hielt nach den überzeugenden Feststellungen des die Behandlungsunterlagen des Orthopäden Dr. H zu Grunde legenden Sachverständigen Dr. F2 im Nachgang zur Metallentfernungsoperation Mitte Oktober 2002 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgrund anhaltender Beschwerden bis zum 06.01.2003 und mithin über einen Zeitraum von erneut über 2,5 Monate an. Im Nachgang zur arthroskopischen Knorpelglättung im Dezember 2003 war der Kläger zudem erneut längere Zeit arbeitsunfähig und klagte weiterhin über Beschwerden, wobei er schließlich die ärztlicherseits empfohlene, jedoch von den Krankenkassen nicht erstattete Behandlung mit bzw. Injektion von Hyaluronsäure nicht fortsetzte. Die von dem Sachverständigen Dr. F2 im Rahmen seiner Begutachtachtung selbst durchgeführte Untersuchung ergab noch eine endgradige Bewegungsbehinderung des rechten Kniegelenks bei sonst freier Beweglichkeit, so dass auch bei dem gegebenen sehr guten Rehabilitationsergebnis leichte, den Kläger jedoch nicht mehr an seiner Erwerbstätigkeit hindernde Einschränkungen verblieben. Zu berücksichtigen war insoweit jedoch, dass der Kläger auch noch Jahre nach dem Unfallereignis Kniebeugebelastungsschmerzen, insbesondere in knieender bzw. hockender Haltung aufweist, die rechtsseitig infolge des Unfalls stärker ausgeprägt sind, als linkssseitig infolge der dort auch vorhandenen anlagebedingten Knorpelverschleißerkrankung. 37 Demgegenüber mussten die Beeinträchtigungen des Klägers aus dem von ihm erlittenen Bandscheibenvorfall und der zugezogenen und während seines Krankenhausaufenthaltes aufgetretenen Seitenstrangangina bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben. Denn insoweit konnte der Kläger den Nachweis dafür, dass diese auf dem von ihm erlittenen Verkehrsunfall beruhten, nicht führen. Vielmehr war nach dem insoweit überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. F2 – auf dessen Begründung hier erneut ergänzend Bezug genommen wird – davon auszugehen, dass das Bandscheibenleiden den Kläger unabhängig von dem Verkehrsunfall traf. Hinsichtlich der von dem Kläger aquirierten, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F2 nicht mit einer mechanischen Reizung durch einen Beatmungsschlauch in Zusammenhang zu bringenden Seitenstrangangina kann aufgrund der regulären Inkubationszeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Infektion schon vor dem Unfallereignis erfolgte, und sich mithin eine Verantwortlichkeit der Beklagten insoweit nicht feststellen ließ. 38 Nach alledem hat das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000,- € für angemessen, aber auch ausreichend gehalten. 39 III. 40 Der Zinsanspruch folgt aus Verzug. 41 IV. 42 Der Feststellungsantrag ist begründet, da die Unfallfolgen und deren Entwicklung in der Zukunft für den Kläger noch nicht vollumfänglich absehbar sind und er daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten hat, § 256 ZPO. 43 V. 44 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. 45 Streitwert: 19.317,27 € 46 Klageantrag zu 1: 2.317,27 € 47 Klageantrag zu 2: 16.000,- € 48 Klageantrag zu 3: 1.000,- €