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Urteil

3 O 310/23

LG Itzehoe 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGITZEH:2025:0210.3O310.23.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2023 auf einen Betrag von 5.200,00 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 1.300,00 € zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte 60 %. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.803,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2023 auf einen Betrag von 5.200,00 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 1.300,00 € zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte 60 %. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.803,96 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig. In sachlicher Hinsicht ergibt sich dies aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Die geringfügige Erhöhung der Klageforderung um 172,82 € von 11.578,31 € auf 11.751,13 € mit Schriftsatz vom 23.01.2024 stellte zunächst eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar. Gleiches gilt für die mit Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2024 sodann erfolgte erneute Verringerung der Klageforderung. B. Die Klage ist zum Teil auch begründet. I. Der Beklagte haftet dem Grunde nach für die verletzungsbedingten Unfallfolgen, die der Kläger erlitten hat. 1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB liegen vor. Der Beklagte hat die Gesundheit des Klägers fahrlässig und rechtswidrig verletzt, wodurch dem Kläger jedenfalls ein immaterieller Schaden entstanden ist (dazu unter II.). 2. Der Anspruch ist nicht gemäß § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen. Der Tatbestand der Haftungsprivilegierung ist nicht erfüllt. Es fehlt an einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die gemeinsame Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet (BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 483/12, r + s 2015, 100 Rn. 18 m.w.N.). b) Der Beklagte geht nach der Auffassung des Gerichts richtigerweise davon aus, dass nicht von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen wäre, hätte sich der Unfall auf dem Weg vom Abholort der Ware im Lager zum Scanposten oder auf dem Weg vom Scanposten zum Lkw ereignet. Streitentscheidend ist damit einzig und allein die Frage, inwieweit es sich bei dem Scanposten um eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII handelt. Hier argumentiert der Beklagte, dass eine gemeinsame Betriebsstätte vorläge, weil der Scanposten entsprechend dem eingeübten Arbeitsablauf bei Entnahme der Ware aus dem Lager der D. P. GmbH von allen Kraftfahrern genutzt werden muss. Da dies am Morgen zu Schichtbeginn nahezu gleichzeitig geschehe, müssten sich die sich am Scanposten begegnenden Kraftfahrer regelmäßig abstimmen, um eine geordnete Registrierung der entnommenen Waren nacheinander zu gewährleisten. Der Kläger und der Beklagte seien daher am Schadenstag zeitgleich im gleichen räumlichen Umfeld mit der gleichen Tätigkeit von dem gleichen Auftraggeber beauftragt worden. Dabei unterlagen sie den identischen betriebsinternen Bestimmungen, Regeln und Absprachen. Aufgrund der räumlichen Enge am Scanposten seien sie sich gegenseitig "in die Quere" gekommen. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Unfall auch dergestalt ereignen können, dass nicht der Beklagte den Kläger, sondern der Kläger den Beklagten verletzt. Dies begründe eine Gefahrengemeinschaft, die kennzeichnend für eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII sei. c) Dem Beklagten ist zuzugeben, dass das Kriterium der Gefahrengemeinschaft maßgeblich ist und eine solche anzunehmen sein könnte, wenn man darauf abstellt, dass der Unfallhergang insofern zufällig war, als sich die Situation am Scanposten auch so hätte abspielen können, dass nicht der Kläger, sondern der Beklagte oder ein anderer, mit der Entnahme von Waren aus dem Lager der D. P. GmbH beschäftigte Kraftfahrer hätte verletzt werden können. Die Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII setzt für die Annahme einer Gefahrengemeinschaft nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH aber auch eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation voraus. Diese war nach der Auffassung des Gerichts zwischen dem Kläger und dem Beklagten am Scanposten nicht gegeben. Dafür spricht zunächst, dass sich Kläger und Beklagter vor der Kollision gar nicht gegenseitig wahrgenommen haben. Zwar mag es für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte ausreichend sein, dass sich die Versicherten mehrerer Unternehmen stillschweigend durch bloßes Tun darüber verständigen, bewusst und gewollt zusammenzuwirken. Auch dafür braucht es aber zumindest einer nonverbalen Kommunikation. Hier hat nur der Beklagte - wenn auch in seiner Sicht eingeschränkt - den Kläger wahrgenommen. Dazu, dass auch der Kläger den Beklagten wahrgenommen hat, ist jedenfalls nichts vorgetragen worden. Die persönliche Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2024 lässt keinen anderen Schluss zu. Dass der Kläger den Beklagten schon vor der Kollision wahrgenommen hat, hat zumindest weder der Kläger noch der Beklagte ausdrücklich erklärt. Voraussetzung für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte ist jedoch ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken in der konkreten Unfallsituation. Dieses kann nach der Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch ersetzt werden, dass an einer bestimmten Stelle im Betrieb generell von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken auszugehen ist. Dies würde nach der Auffassung des Gerichts das Tatbestandsmerkmal der gemeinsamen Betriebsstätte zu weit fassen und sich außer Verhältnis zu der damit verbundenen Konsequenz setzen. Schließlich geht mit der Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte eine umfangreiche Haftungsprivilegierung einher, die nicht schon dann greifen kann, wenn sich Versicherte mehrerer Unternehmen typischerweise dort begegnen, wo ein Versicherungsfall herbeigeführt werden kann. Um die Haftungsrisiken nicht uferlos werden zu lassen, darf grundsätzlich nicht gänzlich darauf verzichtet werden, zu verlangen, dass die Versicherten mehrerer Unternehmen nicht nur erwarten, einander zu begegnen, sondern sich dergestalt begegnen, dass sie einander auch wahrnehmen. Nur dann liegt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vor. d) Das Gericht verkennt nicht, dass eine gegenseitige Wahrnehmung in Unfallsituationen - insbesondere bei deren fahrlässiger Herbeiführung - typischerweise nicht gegeben ist und das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil der Geschädigte den Schädiger nicht gesehen hat. In dem Fall hier ist allerdings zu beachten, dass nach der Auffassung des Gerichts auch generell nicht davon auszugehen ist, dass am Scanposten im Lager der D. P. GmbH ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken stattgefunden hat. Vielmehr handelt es sich bei den Registrierungen der auszuliefernden Waren durch die Kraftfahrer um parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen und nach der Rechtsprechung des BGH gerade keine gemeinsame Betriebsstätte begründen. Die unbestrittene Tatsache allein, dass alle Kraftfahrer den Scanposten passieren mussten und dies aufgrund des eingeübten Arbeitsablaufs regelmäßig nahezu gleichzeitig geschah, steht dem nicht entgegen. Eine Tätigkeit, die von mehreren Personen vorgenommen werden muss, wird nach der Auffassung des Gerichts nicht deshalb zu einer Tätigkeit, die auf die Tätigkeit der anderen Personen bezogen ist, weil sie mehr oder weniger zur gleichen Zeit ausgeführt wird. Sie bleibt solange eine lediglich parallele Tätigkeit wie sie von der sie ausführenden Person allein ausgeführt wird. Man denke nur an Ticketkontrollen vor Stadioneingängen oder Ähnliches, bei denen zunächst davon ausgegangen werden kann, dass jede sich anstellende Person ein Ticket für sich vorzeigen kann, es sei denn, eine Person aus einer größeren Gruppe macht kenntlich, dass er oder sie Tickets für mehrere Personen aus dieser Gruppe vorzeigen kann. Erst dadurch wird aus einer im Grunde parallelen Tätigkeit eine solche, die in Bezug auf die Tätigkeit anderer Personen vorgenommen wird. Voraussetzung dafür ist jedoch eine nach außen tretende Bekundung, nicht allein für sich handeln zu wollen. An einer solchen fehlte es in dem Fall hier. Der Kläger wollte die von ihm auszuliefernden Ware am Scanposten registrieren und hat dabei den Beklagten noch nicht einmal wahrgenommen (siehe oben, B.I.2.c)). Das Sich-Anstellen des Beklagten fand parallel dazu statt, ohne dass zwischen der Tätigkeit des Klägers und der Tätigkeit des Beklagten irgendeine aufeinander bezogene Beziehung festzustellen wäre. Zu bedenken ist überdies, dass die Registrierung der auszuliefernden Ware mit der Scan-"Pistole" eines Mitarbeiters der D. P. GmbH vorgenommen wurde, der als solcher von den Kraftfahrern, die den Scanposten passieren mussten, zu unterscheiden ist. Nur mit diesem Dritten traten die Kraftfahrer bestimmungsgemäß in Interaktion, so dass von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen den Kraftfahrern am Scanposten und dem Mitarbeiter der D. P. GmbH mit der Scan-"Pistole" und insoweit von einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII auszugehen ist. Die Kraftfahrer am Scanposten untereinander hatten dagegen bestimmungsgemäß nichts miteinander zu tun. Dies würde die Beladung der Sackkarren mit schweren Großgeräten wohl auch gar nicht zu lassen, da jeder Kraftfahrer erschöpfend damit beschäftigt sein dürfte, seine Sackkarre unfallfrei zum Scanposten zu bewegen. Davon ausgehend ist das Bestehen einer Rücksichtnahmepflicht erkennbar, nicht jedoch ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, das eine Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII begründen würde. Dadurch, dass die Kraftfahrer am Scanposten nicht darauf angewiesen sind, dass die anderen Kraftfahrer ihre auszuliefernde Ware registrieren lassen, fehlt es sowohl am notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf als auch am wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten. e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des BGH die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen kann, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH, Urteil vom 11.10.2011 - VI ZR 248/10, NZS 2012, 347). An einer solchen konkreten Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander fehlte es hier. Zwar ist unstreitig, dass alle Kraftfahrer am Morgen zu Schichtbeginn zur Entnahme der Ware aus dem Lager den Scanposten passieren mussten. Welche Vorsichtsmaßnahmen dabei einzuhalten gewesen sind, ist aber nicht explizit vereinbart worden. Auch die mit Schriftsatz vom 10.12.2024 als Anlage B2 zu den Akten gereichte Lagerordnung enthält dazu keine Regelungen. Dass nach Ziffer 13 der Lagerordnung für die "Richtigkeit einer Be- und Entladung [...] der Staplerfahrer und Lagermitarbeiter/Lagerpersonal verantwortlich ist", sagt noch nichts darüber aus, was bei der Registrierung der auszuliefernden Ware am Scanposten zu beachten war. So ist beispielsweise nicht geregelt, dass Abstände einzuhalten sind oder sonstwie Rücksicht zu nehmen ist, wenn der Scanposten gerade von einem anderen Kraftfahrer in Anspruch genommen wird. Vielmehr enthält die Lagerordnung zur Registrierung der auszuliefernden Ware am Scanposten gar keine Regelung. Diese folgt nach der Auffassung des Gerichts auch nicht aus Ziffer 3 der Lagerordnung, wonach Nicht-Betriebsangehörige "nicht befugt sind, ohne Begleitung von [...] Mitarbeitern die Lagerräume zu betreten". Es mag zutreffen, dass daraus - wie der Beklagte meint - folgt, dass jeder Beladevorgang des Beklagten durch den zuständigen Mitarbeiter der D. P. GmbH bewacht wird und dies auch die Registrierung der auszuliefernden Ware bei Entnahme aus dem Lager einschließt. Allerdings würde dies nur untermauern, dass - wie bereits angemerkt (siehe oben, B.I.2.d)) - am Scanposten eine gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII zwischen dem Kraftfahrer, der am Scanposten seine auszuliefernde Ware registrieren lassen möchte, und dem Mitarbeiter der D. P. GmbH, der diese Registrierung vornimmt, besteht. Im Verhältnis zwischen den sich am Scanposten begegnenden Kraftfahrern bleibt es dabei, dass diese lediglich parallele Tätigkeit ausüben, die weder ineinander greifen oder miteinander verknüpft sind noch sich ergänzen oder unterstützen. f) Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 17.08.2018 (16 U 51/16, r+s 2019, 55) überzeugt das Gericht nicht von einer anderen Auffassung. Bereits im Hinweisbeschluss vom 05.08.2024 (Bl. 38 ff. d.A.) ist darauf hingewiesen worden, dass diese Rechtsprechung für recht weitgehend gehalten wird (siehe auch Ricke in: BeckOGK, SGB VII, Stand: 15.08.2023, SGB VII § 106 Fn. 51 zu Rn. 25.1). Nach der Auffassung des Gerichts verträgt sich diese weite Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII nicht mit den sich daran anknüpfenden Konsequenzen (siehe oben, B.I.2.c)). Überdies ist zu berücksichtigen, dass auch diesbezüglich dasselbe gilt wie im Zusammenhang mit dem Fehlen einer konkreten Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander am Scanposten (siehe oben, B.I.2.e)). Wie geschildert, verhielt sich die Lagerordnung gerade nicht zum Verhalten am Scanposten. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. zugrunde lag. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall fehlte es nach der Auffassung des Gerichts gerade an besonderen Absprachen hinsichtlich der Nutzung des Scanpostens, die das OLG Frankfurt a.M. zur Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII haben kommen lassen. II. Der Beklagte haftet allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 253 Abs. 2 BGB zu. Das Gericht hält allerdings nur einen Betrag in Höhe von 6.500,00 € für angemessen. Die Gewährung von Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten zum einen Ausgleich für die erlittenen Einbußen gewähren, die nicht materieller Art sind. Zum anderen soll es Genugtuung für die erlittene Verletzung verschaffen (BGH, Beschluss vom 06.07.1955 - GSZ 1/55, BeckRS 1955, 30402368). Dabei liegt der Schwerpunkt stets auf der Ausgleichsfunktion, die Genugtuung tritt bei einfachen Verletzungen mit geringem Verschulden regelmäßig in den Hintergrund. Die Schmerzensgeldhöhe muss aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Für vergleichbare Verletzungen ist in der Regel unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 253 Rn. 15). In dem Fall hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger insgesamt zweimal operiert werden musste und bis mindestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15.07.2024 weiterhin einmal wöchentlich in physiotherapeutischer Behandlung gewesen ist. Zudem ist die Verletzung insofern von Dauer, als der Kläger angegeben hat, dass er sein Knie nach wie vor nicht richtig angeknickt kriege (siehe Seite 2 des Sitzungsprotokolls, Bl. 33 d.A.). Den Sachverhalt, der der Entscheidung des LG Köln vom 26.02.2008 (7 O 446/04, juris) zugrunde liegt, die der Kläger zur Bemessung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € anführt, hält das Gericht mit dem Sachverhalt hier mit Blick auf die Anzahl der Operationen und die Dauer der Krankenhausaufenthalte nicht für vergleichbar. In dem dortigen Fall musste der Kläger dreimal jeweils stationär operiert werden, wobei er allein nach der ersten Operation 12 Tage im Krankenhaus bleiben musste. Hier hat eine Operation des Klägers ambulant stattgefunden, nach der stationären Operation musste der Kläger lediglich vier Tage im Krankenhaus bleiben. Vor diesem Hintergrund orientiert sich das Gericht eher an der Entscheidung des LG Tübingen vom 09.03.2018 (3 O 89/17, BeckRS 2018, 44326). Bei dem dortigen Kläger ist - wie hier - eine MPFL-Ruptur und eine Patellaluxation im linken Knie festgestellt worden. Im Unterschied zu dem Fall hier ist die Verletzung des dortigen Klägers nach den Feststellungen des LG Tübingen aber größtenteils ausgeheilt und war eine zweite Operation nur aufgrund einer Komplikation bei der Versorgung notwendig geworden. Ausgehend von den vom LG Tübingen gewährten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.250,00 € hält das Gericht daher angesichts der auch zwei Jahre nach der zweiten geplanten Operation zur Herausnahme der in der ersten Operation eingesetzten Schrauben noch bestehenden Beschwerden des Klägers in dem Fall hier eine Verdoppelung der Schmerzensgeldhöhe für sachgerecht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass hier - anders als in dem vom LG Tübingen entschiedenen Fall, dem ein Sturz des Klägers auf einem Fußweg bei Eisglätte und morschem Holzgeländer zugrunde lag - die Verletzung des Klägers unmittelbar durch den Beklagten herbeigeführt worden ist. Dadurch, dass dieser nur fahrlässig gehandelt hat, kommt eine weitere Erhöhung des Schmerzensgeldes allerdings nicht in Betracht. 2. Der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung besteht nicht. Der Kläger hat die Bemessung des behaupteten Verdienstausfalls darauf gestützt, dass das Verletztengeld in der Regel 80 % des Regelentgelts beträgt, weshalb 20 % als weiterer Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden sind. Er hat aber auch nach den Hinweisen des Gerichts vom 24.10.2023 und 05.08.2024 (Bl. 5 ff., 38 ff. d.A.) nicht dargelegt, wie viel er in welchem Zeitraum verdient hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre und wie viel er stattdessen tatsächlich erhalten hat. Die Klage ist diesbezüglich insofern unschlüssig und war daher abzuweisen. III. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht in Höhe von 713,76 €, die dem Kläger auf die letztlich zugesprochene Klageforderung in Höhe von 6.500,00 € als Teil des Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249, 253 Abs. 2 BGB zugesprochen werden. IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB jeweils i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Der unterschiedliche Zinsbeginn ergibt sich daraus, dass der Kläger außergerichtlich mit Schreiben vom 27.06.2022 zunächst 80 % seiner später klageweise geltend gemachten Schmerzensgeldforderung verlangt hat und daher aus Verzugsgesichtspunkten auch nur Zinsen auf 80 % des ihm letztlich zugesprochenen Betrages erhält. Dass der Kläger 5 % Zinsen über dem Basiszins verlangt hat, ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass er 5 Prozentpunkte über dem Basiszins begehrt. Eine entsprechende Austenorierung stellt daher keinen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO dar. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 48 GKG. Die Parteien streiten über die Haftung des Beklagten für einen Unfall, der sich am 28.09.2021 auf dem Gelände der D. P. GmbH im O. XX in Sch. ereignete. Der Kläger ist als Kraftfahrer bei der D. P. GmbH angestellt. Die D. P.GmbH betreibt ein Lager, von dem aus elektronische Haushaltsgroßgeräte ausgeliefert werden. Die Auslieferung der Geräte wird von eigenen Arbeitnehmern der D. P. GmbH - wie dem Kläger - und Subunternehmern vorgenommen. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen solchen Subunternehmer, der nicht bei der D. P. GmbH angestellt ist, aber ebenso wie der Kläger die auszuliefernden Ware aus dem Lager bezieht. Der Arbeitsablauf im Lager der D. P. GmbH stellte sich zum Zeitpunkt des Unfalls am 28.09.2021 wie folgt dar: Zu Schichtbeginn um 5:00 Uhr sucht sich jeder Kraftfahrer die Ware aus dem Lager heraus, die für seinen Lkw bestimmt ist. Bevor die Ware in den Lkw geladen wird und die Tour zur Auslieferung beginnen kann, müssen die Kraftfahrer an einem zentralen Scanposten vorbei. Dort registriert ein Mitarbeiter der D. P. GmbH die Entnahme der Ware aus dem Lager, indem er mit einer Scan-"Pistole" den jeweiligen Strichcode auf der Ware scannt. Dieses Vorgehen war für alle Kraftfahrer zwingend, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Angestellte bei der D. P. GmbH oder für sie tätige Subunternehmer handelte. Darüber hinaus galten für alle gleichermaßen die Haus- und Benutzungsordnung sowie die Arbeitsschutzbestimmungen, die vom gewerblichen Arbeitsschutz und von der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehr abgenommen worden sind. Entsprechend dem oben beschriebenen Arbeitsablauf stellte sich der Kläger am Morgen des 28.09.2021 an den Scanposten, um seine auszuliefernde Ware scannen zu lassen, die er in seinen Lkw laden wollte. Von hinten kommend und damit für den Kläger nicht erkennbar näherte sich der Beklagte mit einer mit zwei Haushaltsgroßgeräten beladenen Sackkarre, die er in Richtung des Scanpostens schob. Da die Sicht des Beklagten durch die beladene Sackkarre eingeschränkt war, schätzte er den Abstand zu dem vor ihm befindlichen Kläger falsch ein und es kam zur Kollision mit diesem. Der Beklagte traf den Kläger mit der Sackkarre am linken Bein. Der Kläger setzte seine Arbeit zunächst fort. Später wurde festgestellt, dass der Kläger eine Kniescheibenfraktur und einen Riss der Haltebänder (traumatische Patellaluxation links mit Patellafraktur und MPFL-Ruptur links) erlitt. Der Kläger musste operiert werden und war bis zum 30.12.2021 arbeitsunfähig. Die Kausalität zwischen Unfall und Verletzungsfolgen ist von der Beklagtenpartei unstreitig gestellt worden. In der Zeit vom 10.11.2021 bis zum 30.12.2021 bezog der Kläger ein kalendertägliches Netto-Verletztengeld in Höhe von 70,54 € für 49 Kalendertage. Mit Schreiben vom 27.06.2022 forderte der Kläger den Beklagten dazu auf, bis zum 12.07.2023 anzuerkennen, für die Regulierung der aus dem Unfall am 28.09.2021 entstandenen und noch entstehenden Schäden verpflichtet zu sein. Vorläufig machte er dabei einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 8.000,00 € geltend. Der Beklagte wies eine entsprechende Verpflichtung zuletzt per E-Mail vom 04.10.2023 zurück. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegen den voll haftenden Beklagten sowohl ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € sowie ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für die Zeit des Krankengeldbezugs in Höhe von 691,29 € zustehe. Er hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.578,31 € nebst 5 % über dem Basiszins ab dem 13.07.2023 zu zahlen. Dieser Antrag ist mit Schriftsatz vom 23.01.2024 dahin geändert worden, dass nunmehr Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 864,11 € begehrt wird. Der Kläger beantragt zuletzt jedoch wieder, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.578,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins ab 13.07.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, er könne sich auf das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII berufen, wonach der für ein Unternehmen tätige Versicherte den Versicherten eines anderen Unternehmens gegenüber gemäß §§ 104, 105 SGB VII nur bei Vorsatz haftet, wenn der Versicherungsfall bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte herbeigeführt worden ist. Bei dem Scanposten im Lager der D. P. GmbH handele es sich um eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne der Norm. Daher scheide eine Haftung dem Grund nach schon aus. Der Beklagte meint weiter, das von dem Kläger geforderte Schmerzensgeld sei überhöht. Die Parteien sind in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2024 persönlich angehört worden. Mit Zustimmung beider Parteien hat das Gericht am 15.11.2024 beschlossen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.07.2024 (Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen.