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Urteil

7 O 26/06

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anwendung deutschen Internationalen Privatrechts sind Rechte an Grundstücken und Forderungen deutschen Rechts unterworfen, sodass das Recht der wirtschaftlichen Verwaltung nach ausländischem Recht im Wege der Substitution dem deutschen Nießbrauch vergleichbar sein kann. • Eine staatliche Einheit, der durch hoheitlichen Akt das Recht der wirtschaftlichen Verwaltung an Vermögen übertragen wurde, kann als eigenständige Rechtsperson über dieses Vermögen verfügen; daraus folgend ist eine Zwangsvollstreckung in die hiervon erfassten Mietforderungen nur zulässig, wenn diese Rechtsperson als Schuldnerin anzusehen ist. • Die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO steht dem Inhaber eines durch ausländisches Recht begründeten, nach deutscher Rechtsordnung als die Veräußerung hinderndes Recht anzusehenden Rechts zu, auch wenn dieses Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist. • Eine Nichtigkeit der Übertragung der wirtschaftlichen Verwaltung durch § 134 BGB kommt nicht in Betracht, wenn es sich um einen hoheitlichen Akt handelt, der deutschem Ordre public nicht widerspricht.
Entscheidungsgründe
Drittwiderspruch: Anerkennung des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung als veräußerungshinderndes Recht • Bei Anwendung deutschen Internationalen Privatrechts sind Rechte an Grundstücken und Forderungen deutschen Rechts unterworfen, sodass das Recht der wirtschaftlichen Verwaltung nach ausländischem Recht im Wege der Substitution dem deutschen Nießbrauch vergleichbar sein kann. • Eine staatliche Einheit, der durch hoheitlichen Akt das Recht der wirtschaftlichen Verwaltung an Vermögen übertragen wurde, kann als eigenständige Rechtsperson über dieses Vermögen verfügen; daraus folgend ist eine Zwangsvollstreckung in die hiervon erfassten Mietforderungen nur zulässig, wenn diese Rechtsperson als Schuldnerin anzusehen ist. • Die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO steht dem Inhaber eines durch ausländisches Recht begründeten, nach deutscher Rechtsordnung als die Veräußerung hinderndes Recht anzusehenden Rechts zu, auch wenn dieses Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist. • Eine Nichtigkeit der Übertragung der wirtschaftlichen Verwaltung durch § 134 BGB kommt nicht in Betracht, wenn es sich um einen hoheitlichen Akt handelt, der deutschem Ordre public nicht widerspricht. Die Klägerin ist ein nach dem Recht der Q Föderation gebildetes unitarisches Unternehmen, dem durch hoheitlichen Akt das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung staatlichen Auslandsvermögens, darunter ein Grundstück in Köln, übertragen wurde. Die Klägerin vermietete Räumlichkeiten des Objekts an die J AG und erhielt hierfür Mietforderungen. Der Beklagte trieb Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung eines Schiedsspruchs gegen die Q Föderation; er erwirkte Pfändungs- und Zahlungsverbotsbeschlüsse sowie Maßnahmen gegen das Grundstück und Konten der Klägerin. Die Klägerin erhob Drittwiderspruchsklage und begehrte die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung in ihre Mietforderungen und in das Grundstück sowie Unterlassung weiterer Vollstreckungsversuche in ihre Konten. Streitpunkt war, ob die Mietforderungen und das Recht der wirtschaftlichen Verwaltung der Klägerin oder der Q Föderation zustehen und ob deutsches Recht anzuwenden ist. • Zuständigkeit und anwendbares Recht: Nach den einschlägigen Regeln des EGBGB ist für die Rechte an Grundstücken und für Bankverträge deutsches Recht anzuwenden, sodass die deutschen zivilrechtlichen Maßstäbe heranzuziehen sind (Art. 28, 43 EGBGB). • Parteifähigkeit und Rechtsschutzinteresse: Die Klägerin ist parteifähig und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Abwehr der Zwangsvollstreckung in ihre Forderungen und ihr Verwaltungsvermögen; die Drittwiderspruchsklage ist daher zulässig. • Eigenständigkeit der Klägerin: Nach Auslegung der einschlägigen Q-Rechtsnormen und der Satzung besitzt die Klägerin ein abgeschiedenes Vermögen und haftet mit diesem für eigene Verbindlichkeiten; daher stehen ihr die aus dem Mietvertrag folgenden Forderungen zu und nicht der Q Föderation (Art. 126 ZGB u. a.). • Rechtsnatur des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung: Das nach Q-Recht zustehende Recht der wirtschaftlichen Verwaltung ist im Wege der Substitution als dem deutschen Nießbrauch vergleichbares Recht zu qualifizieren; es gewährt dem Inhaber Befugnisse zum Besitz und zur Nutzung, sodass eine Zwangsvollstreckung in das Verwaltungsvermögen die Veräußerungshindernis des § 771 ZPO berührt. • Eintragung und ordre public: Die fehlende Eintragung im Grundbuch steht der Anerkennung des Rechts nicht entgegen, weil es sich um eine ausländische Rechtsfigur handelt, die durch Substitution passende deutsche Regelungen (Nießbrauch) erfährt; die Übertragung erfolgte hoheitlich und ist nicht wegen Verstoßes gegen deutsches ordre public nichtig (§ 134 BGB kommt nicht zur Anwendung). • Durchgriff und Treuhandvorwürfe: Vorbringen des Beklagten zur Identität der Klägerin mit der Q Föderation, zum Durchgriff wie bei einer Einmann-GmbH oder zur eigennützigen/uneigennützigen Treuhandsituation sind nicht überzeugend belegt und überzeugen nicht; es fehlt an konkretem Gegenbeleg, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Gewinnabführung und tatsächlichen Vermögenszuordnung. • Rechtsfolge bei Hinterlegung: Durch die Hinterlegung der Mietbeträge bei Gericht ist der Beklagte ungerechtfertigt bereichert, weil die Forderungen der Klägerin zustehen; der Beklagte ist zur Einwilligung in die Freigabe nach § 812 BGB verpflichtet. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die J AG sowie in das genannte Grundstück ist unzulässig; der Beklagte hat in die Freigabe hinterlegter Mietbeträge einzuwilligen und wird untersagt, weitere Vollstreckungsmaßnahmen in Konten der Klägerin wegen der behaupteten Zugehörigkeit zur Q Föderation zu betreiben. Entscheidungsgrund ist, dass der Klägerin nach anwendbarem Recht die Mietforderungen und das Recht der wirtschaftlichen Verwaltung zustehen, diese Rechtsposition als veräußerungshinderndes Recht gemäß § 771 ZPO anzusehen ist und die Übertragung der Verwaltung kein nach deutschem Recht nichtiger hoheitlicher Akt war. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.