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Entscheidung

IX ZR 64/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 64/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Novem- ber 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 6. November 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichts- punkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erach- tet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Berücksichtigung der Voll- streckungsimmunität im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar 1 - 3 - aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehen- den Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe- schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizu- führen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge erledigt sich der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. 2 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 7 O 26/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2008 - 22 U 98/07 -