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Urteil

25 S 19/04

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei LASIK sind die eingesetzten operativen Teilschritte (Hornhautpräparation und Excimer-Laserbehandlung) als gesondert abrechenbare Leistungen nach GOÄ zu werten. • Die GOÄ-Ziffer A 5855 kann bei intraoperativer Excimer-Laserbehandlung neben der Hornhautplastik (Ziffer 1345) analog bzw. eigenständig abgerechnet werden; sie ist nicht zwingend nur als einfacher Zuschlag anzusetzen. • Vor- und nachoperative diagnostische Leistungen können neben der Zielleistung gesondert berechenbar sein; dies gilt für die hier strittigen Ziffern A 1234, A 1237 und 1256. • Eine Berufung ist unzulässig, soweit sie einen nicht hinreichend begründeten Angriff auf einen erstinstanzlich zuerkannten Betrag zum Gegenstand hat.
Entscheidungsgründe
Abrechenbarkeit von LASIK-Teilleistungen nach GOÄ • Bei LASIK sind die eingesetzten operativen Teilschritte (Hornhautpräparation und Excimer-Laserbehandlung) als gesondert abrechenbare Leistungen nach GOÄ zu werten. • Die GOÄ-Ziffer A 5855 kann bei intraoperativer Excimer-Laserbehandlung neben der Hornhautplastik (Ziffer 1345) analog bzw. eigenständig abgerechnet werden; sie ist nicht zwingend nur als einfacher Zuschlag anzusetzen. • Vor- und nachoperative diagnostische Leistungen können neben der Zielleistung gesondert berechenbar sein; dies gilt für die hier strittigen Ziffern A 1234, A 1237 und 1256. • Eine Berufung ist unzulässig, soweit sie einen nicht hinreichend begründeten Angriff auf einen erstinstanzlich zuerkannten Betrag zum Gegenstand hat. Die Klägerin ließ sich im September 2002 im LASIK-Verfahren wegen Myopie behandeln; die Beklagten stellten hierfür eine Rechnung über 3.857,81 € aus. Die private Krankenversicherung der Klägerin erstattete nur 2.578,93 €, weil sie mehrere in Rechnung gestellte GOÄ-Positionen für nicht oder nur eingeschränkt abrechenbar hielt. Die Klägerin verlangte Rückzahlung von 1.377,62 €, da sie die LASIK-Leistung als unter Ziffer 1345 GOÄ (Hornhautplastik) abrechenbar ansah und weitere Positionen nach dem Zielleistungsprinzip ausgeschlossen sein sollten. Die Beklagten verteidigten die gesonderte Berechenbarkeit mehrerer Positionen, insbesondere der intraoperativen Excimer-Laserleistung (A 5855) als eigenständige Leistung; sie verwiesen zudem auf eine Abrechnungsvereinbarung mit der Klägerin. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und wertete A 5855 nur als Zuschlagsposition; das Landgericht änderte dies im Berufungsverfahren teilweise zugunsten der Beklagten ab. • Sachverständigengutachten ergab, dass das LASIK-Verfahren mehrere operative Prozeduren umfasst: Hornhautpräparation (unter 1345 GOÄ) und danach Excimer-Laser-Abtragung (unter A 5855). • Die Leistungsbeschreibung der Ziffer A 5855 umfasst ausdrücklich intraoperative Strahlenbehandlung, sodass der intraoperative Einsatz des Excimer-Lasers der Leistungsbeschreibung entspricht. • Das Zielleistungsprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ) steht der gesonderten Abrechnung nicht entgegen, weil die Zielleistung der Ziffer 1345 allein die Hornhautplastik bezeichnet und die Laserbehandlung eine eigenständige medizinische Prozedur darstellt. • Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses und fachliche Empfehlungen unterstützen die analoge bzw. eigenständige Abrechnung der LASIK-Leistungen; zudem sind die angewendeten Steigerungssätze nach dem Gutachten vertretbar. • Die erstinstanzliche Entscheidung zur Position 1341 wurde von den Beklagten in der Berufung nicht hinreichend angegriffen; deshalb ist der hierauf entfallende Betrag zur Unanfechtbarkeit rechtskräftig geworden. Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als die Abrechnung der Position A 5855 GOÄ als eigenständige Leistung neben Ziffer 1345 GOÄ gebührenrechtlich zulässig ist; die Beklagten werden daher nur zur Rückzahlung des den einfachen Satz der Ziffer A 5855 übersteigenden Betrags verurteilt (67,93 € betreffend Ziffer 1341 blieb unangestritten). Im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Entscheidungsrelevant waren das Sachverständigengutachten zur operativen Abfolge bei LASIK, die Leistungsbeschreibungen der GOÄ-Positionen sowie die fachlichen Empfehlungen; danach liegen zwei getrennte abrechenbare operative Prozeduren vor (Hornhautpräparation und Excimer-Laserbehandlung). Die Beklagten haben somit insoweit gewonnen, weil die Laserbehandlung nicht lediglich ein Zuschlag zur Hornhautplastik ist, sondern eine eigenständige Leistung darstellt; gleichzeitig blieb der Anspruch der Klägerin auf den nicht angegriffenen Betrag erhalten.