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Urteil

7 O 426/01

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erkennbarer Baustelle an einem Fußgängerüberweg sind von Passanten erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit zu verlangen; deshalb begründen Unebenheiten von der vom Kläger behaupteten Größenordnung (ca. 4–5 cm) nicht ohne Weiteres eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. • Unebenheiten bis etwa 2,5–3 cm gelten regelmäßig nicht als zu sichernde Gefahrenquelle; im Baustellenbereich sind größere Unterschiede hinzunehmen. • Der Besteller der Bauarbeiten haftet nicht für Ausführungsfehler eines fachkundigen, selbstständigen Unternehmers, außer es liegen Anhaltspunkte für offensichtliche Unzuverlässigkeit oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen vor.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung bei Sturz auf über Straßenbahnschienen führendem Baustellenfußgängerüberweg • Bei erkennbarer Baustelle an einem Fußgängerüberweg sind von Passanten erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit zu verlangen; deshalb begründen Unebenheiten von der vom Kläger behaupteten Größenordnung (ca. 4–5 cm) nicht ohne Weiteres eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. • Unebenheiten bis etwa 2,5–3 cm gelten regelmäßig nicht als zu sichernde Gefahrenquelle; im Baustellenbereich sind größere Unterschiede hinzunehmen. • Der Besteller der Bauarbeiten haftet nicht für Ausführungsfehler eines fachkundigen, selbstständigen Unternehmers, außer es liegen Anhaltspunkte für offensichtliche Unzuverlässigkeit oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen vor. Im März 1999 führte die Beklagte zu 1) im Auftrag der Beklagten zu 2) Bauarbeiten an einem Fußgängerüberweg über Straßenbahnschienen in Köln durch. Dabei wurden Betonplatten aufgehoben und später wieder verlegt; die ursprüngliche Verfüllmasse wurde entfernt. Der Kläger stürzte am 17.03.1999 auf dem betroffenen Überweg und erlitt Verletzungen, u. a. zweimalige Fraktur des rechten Handgelenks, Behandlungskosten und Dauerschäden. Er machte Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend und behauptete, die Betonplatten hätten 4–5 cm Höhenunterschiede gebildet und die Stelle sei erst nach seiner Mitteilung abgesichert worden. Die Beklagten bestritten einen relevanten Niveauunterschied und behaupteten, die Baustelle sei ausreichend gesichert gewesen. Der Kläger beantragte Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz konkreter Kosten; die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. • Die Klage ist unbegründet; die Beklagten verletzten keine Verkehrssicherungspflicht. • Rechtlicher Maßstab: Nur Gefahren, die für sorgfaltsgemäß handelnde Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sind und auf die sie sich nicht einstellen können, müssen beseitigt oder besonders gekennzeichnet werden. Im Baustellenbereich ist mit erhöhten Unebenheiten zu rechnen; hier ist den Fußgängern erhöhte Vorsicht auferlegt. • Rechtsprechungsgestützte Richtwerte: Unebenheiten bis etwa 2,5–3 cm stellen regelmäßig keine zu sichernde Gefahr dar. Vor diesem Hintergrund sind behauptete Höhenunterschiede von 4–5 cm an einer Baustelle über Straßenbahnschienen nicht geeignet, eine Haftung zu begründen, weil Fußgänger mit solchen Verhältnissen rechnen und sich entsprechend verhalten müssen. • Zur eigenen Sorgfalt des Klägers: Vor Überqueren von Straßenbahnschienen muss der Fußgänger sich nach rechts und links vergewissern; erst nach dieser Prüfung hätte der Kläger die gebotene Aufmerksamkeit dem Untergrund widmen müssen. • Haftung der Beklagten zu 2): Als Bauherr haftet sie nicht für die Ausführung durch ein fachkundiges, selbstständiges Unternehmen, soweit keine Kenntnisse über besondere Gefahrumstände oder offensichtliche Unzuverlässigkeit des Unternehmers vorliegen; Überwachungs- oder Zurückbehaltspflichten sind nicht ersichtlich. • Ansprüche aus §§ 823 I, II BGB i.V.m. § 232 StGB und aus §§ 31, 831 BGB scheitern ebenfalls, da keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) vorliegt und die Beklagte zu 1) nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) zu qualifizieren ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält weder Schmerzensgeld noch materiellen Schadensersatz. Die Kammer nimmt an, dass an dem erkennbaren Baustellenüberweg mit auffälligen Unebenheiten gerechnet werden muss und von dem Kläger erhöhte Aufmerksamkeit zu verlangen war, sodass keine Haftung der ausführenden Firma (Beklagte zu 1) oder des Auftraggebers (Beklagte zu 2) begründet ist. Eine Haftung des Bauherrn wegen mangelhafter Überwachung kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für offensichtliche Unzuverlässigkeit oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen vorliegen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.