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Urteil

13 S 32/24

LG Koblenz 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKOBLE:2025:0228.13S32.24.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 28.08.2024, Az. 10 C 496/22, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 28.08.2024, Az. 10 C 496/22, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 28.08.2024, Az. 10 C 496/22, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 28.08.2024, Az. 10 C 496/22, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Sturz am 15.02.2022 im Bereich der Straße "A. R." in R... Diese Straße verfügt über keinen gesondert ausgewiesenen Gehweg. Die Beklagte führte zu diesem Zeitpunkt Straßenbaumaßnahmen auf der teilweise deutlich erneuerungsbedürftigen Straße "A. R." in R.. durch. Diese führten u.a. zu einer Fräskante auf der Straße. Der betroffene Streckenabschnitt war gemäß der behördlichen Anordnung beschildert. Für die Einzelheiten wird auf Blatt 72 der Papierbeiakte der 1. Instanz verwiesen. Hinsichtlich des Zustandes der Straße, der durchgeführten Absperrmaßnahmen sowie der übrigen tatsächlichen Gegebenheiten wird auf die Lichtbilder auf Blatt 18, 52, 53, 73 und 74 der Papierbeiakte der 1. Instanz Bezug genommen. Die Klägerin erlitt eine distale Radiusfraktur links. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Auf die Fräskante sei nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, - die Beklagte zu verurteilen, an sie 58,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2022 zu zahlen, - die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2022 zu zahlen, wobei der genaue Betrag des Schmerzensgeldes ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und für den Fall der Säumnis einen Betrag in Höhe von 3.500,00 € nicht unterschreiten soll, - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren, materiellen (Verdienstausfall, Haushaltsführungsschäden, etc.) und - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar - immaterielle Schäden zu ersetzen, welcher ihr aus dem Unfallgeschehen vom 15.02.2022 entstanden seien und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, - die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie die Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie ihre Verkehrssicherungspflichten vollumfänglich erfüllt habe. Jedenfalls sei der Klägerin ein so erhebliches Mitverschulden anzulasten, dass schon aus diesem Grund der geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen sei. Im Übrigen und für die weiteren Details wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht Sinzig hat mit Urteil vom 28.08.2024 die Beklagte zur Zahlung von 1.058,35 € sowie von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,60 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2022 verurteilt. Im Übrigen wies das Amtsgericht die Klage ab. Die Kosten des Rechtsstreits legte das Amtsgericht den Parteien zu je 50 % auf. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Es fehle an einem Schild mit ausdrücklichem Bezug zu einer Baustelle oder an einem Schild mit dem Hinweis auf Fahrbahnunebenheiten. Der Höhe nach hielt das Amtsgericht ein Schmerzensgeld von 1.500 € für die sturzbedingten Folgen für angemessen, welches es jedoch durch Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/3 kürzte. Das Amtsgericht sah zu Lasten der Klägerin ein Mitverschulden, da sie nach Überqueren der ersten Fräskante eine weitere Fräskante habe erwarten müssen. Die geltend gemachten materiellen Schäden sprach das Amtsgericht ohne Abzug eines Mitverschuldensanteils vollumfänglich zu. Den Feststellungsantrag wies das Amtsgericht ab, da laut des eingeholten Sachverständigengutachtens eine künftige Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei. Hiergegen wenden sich beide Parteien jeweils mit dem Rechtsmittel der Berufung. Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 20.09.2024 eingelegten und fristgerecht am 13.11.2024 begründeten Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung. Sie trägt vor, dass der Baustellenbereich ausreichend abgesichert gewesen sei. Die Klägerin habe sich im Bereich der Fahrbahn der streitgegenständlichen Straße auf Bodenunebenheiten einstellen müssen. Jedenfalls wäre das zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigende Mitverschulden so hoch, dass es die Haftung vollständig ausschließe. Außerdem habe das Amtsgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Mitverschuldensanteil bei den geltend gemachten materiellen Ansprüchen in Abzug zu bringen. Schließlich sei auch die Kostenquote unzutreffend ermittelt worden, da sie nicht am Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen gemessen worden sei. Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 14.10.2024 eingelegten und - nach gewährter Fristverlängerung - fristgerecht am 26.11.2024 begründeten Berufung gegen die teilweise Klageabweisung. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil in der Hinsicht, dass sie ebenfalls eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte annimmt. Jedoch ist sie der Ansicht, dass das Amtsgericht zu Unrecht bei der Klägerin ein Mitverschulden angenommen habe. Die Klägerin habe vielmehr zu jeder Zeit darauf geachtet, wohin sie trete. Abweichend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ist die Klägerin nun jedoch der Meinung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € angemessen aber auch ausreichend sei. Der erstinstanzliche Feststellungsantrag wird nicht weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, - das am 28.08.2024 verkündete und der Klägerin am 13.09.2024 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Sinzig, Az. 10 C 496/22, dergestalt aufzuheben, dass § die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der genaue Betrag des Schmerzensgeldes ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und für den Fall der Säumnis einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € nicht unterschreiten soll; § die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin die Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten für deren vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 540,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; - die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, - das am 28.08.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Sinzig – 10 C 496/22 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, - die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kammer hat mit Verfügung vom 27.01.2025 (Blatt 53 der eAkte) und in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024 (Blatt 54 ff der eAkte) Hinweise erteilt. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, wohingegen der zulässigen Berufung der Klägerin der Erfolg versagt bleibt. A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadensersatz gem. §§ 823 Abs.1, 249, 253 BGB gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Sturzereignisses vom 15.02.2022 in R... Der Beklagten kann bereits keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden (dazu 1.). Auf ein mögliches anspruchsminderndes oder sogar anspruchsausschließendes Mitverschulden kommt es vor diesem Hintergrund schon nicht mehr an (dazu 2.). 1. Es liegt bereits keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte vor. Im Grundsatz ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Dabei umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, um andere vor Schäden zu bewahren (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, siehe z.B. BGH Urteil vom 02.10.2012 Az. VI ZR 311/11 Rn. 6 - zitiert nach juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt zudem erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (OLG Schleswig-Holstein Urteil vom 05.08.2021 Az. 7 U 60/21). Entscheidend sind daher auch die äußeren Gesamtumstände, welche auf die genaue Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht erhebliche Auswirkungen haben. Eine schematische Betrachtung und starre Grenzen sind dabei nicht angebracht, vielmehr ist die Gefährdung des Verkehrs immer im Zusammenhang mit den konkreten Umständen der Örtlichkeit zu sehen (OLG Saarbrücken Urteil vom 26.11.2015 Az. 4 U 110/14). Es ist nicht pauschal erforderlich, dass jede denkbare Gefahr immer beseitigt werden muss, vielmehr müssen nur solche Gefahren beseitigt werden, die über das übliche Maß hinaus gehen und nicht ohne Weiteres erkennbar sind (LG Köln Urteil vom 10.10.2002 Az. 7 O 426/01). So sind beispielsweise andere Anforderungen an die Absicherung einer Gefahrenquelle für Fußgänger in einer Fußgängerzone als auf einem Gebirgspfad anzulegen. Für Gefahrenstellen innerhalb eines erkennbaren Baustellenbereiches bedeutet dies, dass nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet werden muss (OLG Schleswig-Holstein Urteil vom 05.08.2021 Az. 7 U 60/21 Rn. 20 - zitiert nach juris). Unebenheiten sind in Baustellenbereichen vielmehr grundsätzlich zu erwarten. Bei der jeweiligen Einzelfallbetrachtung ist eine Abwägung zwischen den zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen und der Eigenverantwortung der Fußgänger vorzunehmen. Fußgänger müssen mit typischen Baustellengefahren rechnen und entsprechend vorsichtig sein, während die Verantwortlichen sicherstellen müssen, dass keine unzumutbaren Gefahren bestehen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Zuge von Baumaßnahmen unstreitig durch die Bauarbeiten eine Gefahrenstelle geschaffen. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte den Baustellenbereich jedoch ausreichend deutlich gekennzeichnet. Zudem handelt es sich bei der Fräskante um eine typische Baustellenunebenheit, mit der ein Fußgänger im Bereich einer Baustelle zu rechnen hat. Im Einzelnen: Die Sturzstelle liegt auf einer untergeordneten Straße, die vor allem dem Fahrzeugverkehr gewidmet ist. Dies hat zur Folge, dass Fußgänger die Straße zwar nutzen dürfen. Sie können jedoch nicht dieselbe Erwartungshaltung an einen hindernisfreien Weg haben, wie es beispielsweise bei einer Fußgängerzone der Fall wäre. Anhand der vorgelegten Lichtbilder ist für die Fußgänger auch deutlich zu erkennen, dass der maßgebliche Straßenabschnitt zwar beleuchtet ist, jedoch die einzelnen Straßenlaternen in erheblicher Entfernung zueinander stehen. Dadurch ist für Fußgänger, die diese Straße zum Zeitpunkt des Vorfalls bei Dunkelheit (20:20 Uhr an einem Februartag) benutzten, schon von vornherein nicht mit einer durchgängigen Beleuchtung zu rechnen. Dies bedeutet, dass die Fußgänger in eigener Verantwortung darauf zu achten haben, wie der Fahrbahnbelag - den sie nicht vollständig beleuchtet sehen können - beschaffen ist. Auf den Lichtbildern (z.B. Blatt 18, Blatt 73 der Papierbeiakte der 1. Instanz) ist zu erkennen, dass der Straßenbelag deutlich sichtbar erhebliche Beschädigungen aufwies. Die Beschaffenheit des Weges war also schon ohne Berücksichtigung der Bauarbeiten für Fußgänger erkennbar nicht hindernisfrei. Dies gilt umso mehr, da dem umsichtigen und aufmerksamen Fußgänger durch die Aufstellung der Warnbarken mit Blinklichtern und das erkennbar vorübergehend angeordnete Einfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art (VZ 250 Anlage 2 zur StVO) bewusst sein musste, dass er einen Baustellenbereich betritt. Entgegen der Ansicht der Klägerin war es nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich, ein zusätzliches Hinweisschild "Baustelle" (VZ 123 Anlage 1 zur StVO) zu Beginn des Baustellenbereiches oder ein weiteres Hinweisschild "Unebenheiten" (VZ 112 Anlage 1 zur StVO) kurz vor dem abgefrästen Bereich aufzustellen. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte mit der durchgeführten Beschilderung, die zudem der behördlichen Anordnung entspricht, ihrer Verkehrssicherungspflicht Genüge getan. Ein umsichtiger Fußgänger konnte sich aufgrund der vorhandenen Beschilderung und Absperrung darauf einrichten, dass dieser Weg möglicherweise nicht gefahrlos durchgängig begehbar war. Fußgänger, die den streitgegenständlichen Straßenabschnitt zu diesem Zeitpunkt zulässigerweise nutzten, hätten die erkennbare Gefahr durch die Verwendung einer Taschenlampe oder der Taschenlampenfunktion am Mobiltelefon abwenden können. Zudem stellt die streitgegenständliche Fräskante unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine in dem Baustellenbereich typische Gefahrenquelle dar, mit welcher der Nutzer der Straße zu rechnen hatte. Wie bereits ausgeführt, befand sich der Straßenbelag schon zuvor in einem schlechten Zustand. Dass bei einer Baustelleneinrichtung daher (auch) Ausbesserungsarbeiten am Straßenbelag durchgeführt werden, ist zu erwarten. Dies schließt ebenfalls Abfräsarbeiten von altem Straßenbelag mit ein. Auch wenn die Parteien über die Höhe der Fräskante vorliegend streiten, kommt es auf die genaue Höhe für die Kammer nicht entscheidend an, da die Kante jedenfalls die Höhe einer zu erwartenden Bodenunebenheit nicht in besonderem Maße überschreitet. Die Klägerin selbst hat in ihrer Anhörung die Kante mit einer Höhe von ca. 5 cm beschrieben (siehe Blatt 115 der Papierbeiakte der 1. Instanz). Zudem ist anhand der durch die Klägerin vorgelegten Lichtbilder klar zu erkennen, dass der durch die Fräsarbeiten entstandene Versatz deutlich niedriger war als etwa die Tritthöhe eine Standardstufe. Die streitgegenständliche Fräskante konnte mithin bei normalem Gehen unschwer überwunden werden und weist keine besondere unerwartete Höhe auf. 2. Da die Beklagte bereits keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, kommt es auf die Frage eines möglichen anspruchsmindernden oder gar anspruchsausschließenden Mitverschuldens für die Kammer nicht mehr entscheidungserheblich an. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Klägerin jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anzulasten wäre. Entgegen ihres eigenen Vortrags, den sie auch im Zuge ihrer Berufungsbegründung erneut wiederholt, hat die Klägerin nämlich gerade nicht "jederzeit darauf geachtet, wohin sie trat" und war auch nicht "im erhöhten Maße aufmerksam und vorsichtig" in Bezug auf den beschrittenen Untergrund. Wäre dies der Fall gewesen, wäre ihr nach Überschreitung der ersten Fräskante in Gehrichtung unschwer aufgefallen, dass sich der Untergrund deutlich verändert hatte. Auch nach den Angaben der Klägerin befand sich zwischen den Fräskanten ein Abstand von mindestens zwei Metern. Dies bedeutet, dass zum Erreichen der zweiten Fräskante einige Schritte zurückgelegt werden mussten. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder (Blatt 52 d. Papierbeiakte) ist klar zu erkennen, dass das zwischen den Fräskanten liegende Straßenstück deutlich angeraut war. Bei der gebührenden Aufmerksamkeit, die ein umsichtiger Fußgänger seinem bei fast völliger Dunkelheit beschrittenen Weg zu schenken hat - noch dazu wenn sich dieser in einer Baustelle befindet -, wäre die Veränderung des Untergrundes deutlich zu bemerken gewesen. Dies spiegelt sich auch in der Aussage des Zeugen H. wider (Blatt 143 der Papierbeiakte). Dieser gab im Zuge seiner Vernehmung in der ersten Instanz an, dass er nach Überschreiten der ersten Fräskante gemerkt habe, dass er über eine gefräste Fläche gehe. Dass die Klägerin dies selbst nicht bemerkt haben will, zeigt auf, dass sie schlicht nicht hinreichend aufmerksam und umsichtig gewesen ist. B. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. Es konnte eine einheitliche Kostenentscheidung ergehen. Die Klägerin trägt sowohl die Kosten der Berufungsinstanz als auch in Folge der erfolgreichen Berufung der Beklagten im Ergebnis die Kosten der ersten Instanz, §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.558,35 € festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung auf 4.558,35 € festgesetzt.