Die Angeklagte A. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in einem Fall und Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in vier Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte X. wird wegen Betruges in zwei Fällen und Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Angeklagte A. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 149.000 Euro als Gesamtschuldnerin mit weiteren Tatbeteiligten angeordnet. Gegen die Angeklagte X. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 79.000 Euro als Gesamtschuldnerin mit weiteren Tatbeteiligten angeordnet. – angewendete Vorschriften: bezüglich der Angeklagten A. §§ 263 Abs. 1, 263 Abs. 5, 27, 28 Abs. 2, 53, 56 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73c StGB bezüglich der Angeklagten X. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 27, 28 Abs. 2, 53, 56 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73c StGB – Gründe : I. Feststellungen zur Person 1. Angeklagte X. Die 35-jährige Angeklagte X. wuchs im elterlichen Haushalt mit einem jüngeren Bruder auf. Im Alter von vier Jahren zog sie mit ihrer Familie von N. nach Y./S.. Die Großeltern der Angeklagten wohnten in Y. und die Mutter der Angeklagten war dort aufgewachsen. Die Angeklagte besuchte eine Grund- und Realschule in Y., die sie mit dem Realschulabschluss verließ. Sie machte zunächst ein freiwilliges soziales Jahr im Bereich der Altenpflege und nahm danach eine Ausbildung zur Altenpflegerin auf. Sie schloss die dreijährige Ausbildung jedoch nicht ab. Nach dem Abbruch der Ausbildung war sie zunächst arbeitslos. Während dieser Zeit übte sie einen sogenannten 1-Euro-Job im Bereich der Altenpflege aus. Schließlich machte sie eine einjährige Ausbildung als Altenpflegehelferin und war in der Folge zwei Jahre in diesem Beruf tätig. Ihr monatliches Einkommen belief sich in dieser Zeit auf etwa 1.700 bis 1.800 Euro netto. Nachdem die Angeklagte 2016 einen Diebstahl zum Nachteil eines Altenheimbewohners begangen hatte, wurde ihr Vertrag nicht verlängert. Im gleichen Jahr starb der Großvater der Angeklagten und die Angeklagte pflegt seither ihre Großmutter, die an Demenz und Schizophrenie leidet. Im Jahr 2017 wurde die Angeklagte einige Monate in Teilzeit im Bereich der Altenpflege für eine Zeitarbeitsfirma tätig. Nachdem die Angeklagte eine weitere Diebstahlstat zu Lasten einer Altenheimbewohnerin begangen hatte, kündigte die Zeitarbeitsfirma das Arbeitsverhältnis während der noch laufenden Probezeit. Seither ist die Angeklagte über die Pflege ihrer Großmutter hinaus ohne Beschäftigung. Sie bezieht Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 945 Euro, in welchem Betrag auch ein Anteil für die eigene Wohnung enthalten ist, die die Angeklagte gemietet hat. Daneben enthält die Angeklagte finanzielle Unterstützung von ihren Eltern, soweit sie diese benötigt. Von ihrer Großmutter erhält die Angeklagte kein Geld für ihre Pflegeleistungen. Die Angeklagte hat Schulden in Höhe von insgesamt zwischen 50.000 bis 70.000 Euro. Es handelt sich um Schulden wegen nicht bezahlter Wohnraummiete und anderer Anschaffungen, die aus der Zeit stammen, als die Angeklagte einen Freund hatte, mit dem sie zusammen gelebt hat. Sie hat sich auf unrichtige Zusagen ihres damaligen Freundes verlassen, dass dieser die Miete zahle, Verbindlichkeiten für diesen übernommen und diesem ihre Kreditkarte überlassen. Die Angeklagte hat ein Privatinsolvenzverfahren eingeleitet. Die Angeklagte hat keinen Partner und keine Kinder. Die Angeklagte war in der Vergangenheit stark übergewichtig. Bis zu einer Magenverkleinerung im Juli 2020 wog die Angeklagte bei einer Körpergröße von 163 cm zuletzt etwa 160 Kilogramm. Das Übergewicht führte zu gesundheitlichen Problemen, insbesondere zwischenzeitlichen Depressionen, wegen derer sie auch psychologisch behandelt wurde. Außerdem war ihre Leistungsfähigkeit bei der Arbeit eingeschränkt. Die Operation und damit verbundene weitere Behandlung waren erfolgreich und inzwischen hat die Angeklagte ein normales Körpergewicht für ihre Körpergröße. Im Zusammenhang mit ihrem Übergewicht und Depressionen konsumierte die Angeklagte gelegentlich in geringem Umfang Marihuana. Andere Betäubungsmittel nahm die Angeklagte nicht und Alkohol trank sie nicht in überdurchschnittlichem Ausmaß. Seit der Festnahme im vorliegenden Verfahren hat die Angeklagte den Konsum von Marihuana eingestellt. Die Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:Am 26.09.2017 verurteilte das Amtsgericht Y. die Angeklagte wegen eines am 10.07.2016 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Angeklagte war als Angestellte in einem Altenpflegeheim tätig. Sie stahl aus der Handtasche der Ehefrau eines Heimbewohners 100 EUR. Am 00.00.0000 wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Y.-P. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Dem lag die Feststellung zugrunde, dass die Angeklagte aus dem Zimmer der Bewohnerin eines Altenheims während der Pflegezeit Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von ca. 1125 Euro entwendet hatte. 2. Angeklagte A. Die 30-jährige Angeklagte A. wuchs in Y. bei ihren Eltern auf. Sie hat keine Geschwister. Sie besuchte eine Grund- und Realschule in Y., die sie nach dem Erreichen der mittleren Reife ohne Qualifikation verließ. Die Angeklagte besuchte zunächst ein Berufskolleg, um dort die Fachhochschulreife zu erlangen, brach dies jedoch nach einem Jahr ab. Danach absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr und anschließend eine schulischen Ausbildungsmaßnahme zur Sozialassistentin. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Maßnahme erreichte sie den Realschulabschluss mit Qualifikation. Anschließend nahm sie ab 2014 eine Tätigkeit als Altenpflegehelferin in einem Altenheim auf. Das Berufsbild der Altenpflegerin ähnelt dem der Sozialassistentin nach Qualifikation und Aufgaben. Nach anfänglichem Tagdienst wechselte sie das Altenheim im Juni 2016 und ist seither durchgängig in diesem Altenheim vollzeitig im Nachdienst tätig. Sie ist für die Pflege von etwa 50 Patienten einer Station zuständig und hat in den letzten zwei Jahren auch an Corona erkrankte Personen gepflegt. Sie arbeitet im Wochenwechsel und ihr monatliches Einkommen beläuft sich auf etwa 1.900 bis 2.100 Euro netto. Daneben übt die Angeklagte einen Nebenjob auf 450 Euro-Basis in einem Kiosk in Y. aus, um neben ihren allgemeinen Lebenshaltungskosten Geld für die Versorgung eines Pferdes und eines Hundes sowie zur ratenweisen Tilgung von Schulden einsetzen zu können. Die Angeklagte wohnt in einer eigenen Mietwohnung, für die sie eine Warmmiete von 330 Euro zahlt. Die Angeklagte hat Schulden, aus Kontoüberziehungen in Höhe von insgesamt noch etwa 40.000 Euro, die sie in monatlichen Raten von 765 Euro abzahlt. Die Angeklagte hat keine Kinder. Sie hat seit etwa einem halben Jahr einen dauerhaften Partner. Ihr erster Partner, den sie seit ihrer Kindheit kannte und mit dem sie etwa sieben bis acht Jahre zusammen war, hatte sich 2013 umgebracht. Danach war die Angeklagte lange Zeit unfähig, eine längere Partnerschaft einzugehen und hatte zwei bis drei Partnerschaften, die jeweils nicht lange andauerten. Die Angeklagte leidet unter Depressionen und Panikattacken, die unvermittelt ohne Ankündigung auftreten. Beim Auftreten der Attacken wird ihr sehr warm, bekommt sie Luftnot und wird starr. Diese Attacken traten bereits auf, bevor ihr Partner sich umbrachte. Die Depressionen entwickelte die Angeklagte nach dem Selbstmord ihres Partners. Sie wird gegen die Depressionen und Panikattacken psychologisch und medikamentös behandelt. Sie nimmt ärztlich verordnet morgens ein Antidepressivum und abends ein Beruhigungsmittel. Die Angeklagte hat zur Zeit der gegenständlichen Taten vorübergehend regelmäßig Kokain konsumiert. Sie hat dies jedoch nur während ihrer Freizeit getan, nicht während der Wochen, wenn sie gearbeitet hat. Seit der Festnahme und vorübergehenden Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren hat die Angeklagte den Konsum von Kokain und Alkohol eingestellt. Die Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache Die Angeklagte A. war jedenfalls in der Zeit vom 23.09. bis 14.11.2018 fest in eine Tätergruppierung eingebunden, die sich zum Ziel gesetzt hatte, insbesondere ältere Menschen mit dem Betrugsmodell „falscher Polizist“ um ihre Ersparnisse zu bringen, indem sie diese durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Herausgabe von Geld oder anderen Wertgegenständen bewegten, um sich das Geld und die Wertgegenstände zu verschaffen und für eigene Zwecke zu verwenden. 1. Das Betrugsmodell Die Taten liefen stets nach demselben arbeitsteiligen Muster ab. Eingebunden in das einzelne Tatgeschehen waren dabei in der Regel mindestens vier Personen. Der Hintermann bzw. die Hintermänner betrieben aus dem Ausland, in der Regel der Türkei, ein Callcenter. Dort wurde in deutschen Telefonbüchern nach Personen mit altertümlich klingenden Vornamen gesucht. Dies waren die potentiellen Opfer. Diese potentiellen Opfer wurden durch sogenannte Keiler, die sich als Polizeibeamte ausgaben, aus dem Callcenter in der Türkei nach immer gleichem Muster angerufen, wobei hierfür sog. gespoofte Rufnummern verwendet wurden, also Rufnummern, die nicht offenbarten, dass der Anruf aus der Türkei kam, sondern einen Anruf aus S. vorspiegelten, zumeist aus der Region der Geschädigten. Die Anrufer gaben sich zumeist als lokale Polizeibeamte oder Beamte des Landeskriminalamtes aus. In den Telefonaten wurde bei den Angerufenen die Vorstellung geschaffen, dass in ihrer Wohnortnähe Mitglieder einer Räuber- oder Einbrechergruppierung festgenommen worden seien, bei denen man eine Notiz mit den Daten des Angerufenen und dem Hinweis, dass dieser vermögend sei, sichergestellt habe. Demnach müssten diese jetzt fürchten, ebenfalls Ziel der noch auf freiem Fuß befindlichen Täter zu werden. Die Gefahr sei akut und es sei zwingend ein umgehendes Handeln des Angerufenen erforderlich. Die Angerufenen selbst und insbesondere die in der Wohnung befindlichen Vermögenswerte seien nicht mehr sicher. Um das Vermögen der Angerufenen und zukünftigen Opfer zu retten, wäre die Polizei bereit, das Vermögen in Empfang zu nehmen und zu verwahren. Die Legenden wurden von den sog. Keilern jeweils nach den Opferreaktionen sowie den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten flexibel angepasst. Die Legende wurde in vielen Fällen dahingehend weiterentwickelt, dass auch Bankmitarbeiter in die kriminellen Machenschaften verwickelt seien und auch das Geld auf Konten und Sparbüchern sowie die in Schließfächern gelagerten Vermögenswerte nicht mehr sicher seien. Hierdurch wurden die Opfer veranlasst, ihr Vermögen bei den Kreditinstituten abzuheben. Sobald die Opfer ihr Vermögen von der Bank geholt oder die Wertsachen im Hause zusammengesucht hatten, wurden sie von den Anrufern gedrängt, die Vermögenswerte einem gleich zu erscheinenden vermeintlichen Polizeibeamten und Kollegen zu geben oder sie vor die Haustür zu hängen, wo sie von einem vermeintlichen Polizeibeamten abgeholt werden würden. In der Folge erschien sodann ein weiteres Mitglied der Tatgruppierung an der Anschrift und nahm entweder persönlich das Geld in Empfang oder holte es von der Haustür ab. Dieser Abholer oder auch Läufer genannt, wurde zuvor von den im Ausland befindlichen Hintermännern konkret instruiert, wo er hinzufahren habe und wo die Vermögenswerte weitergehend hingebracht werden sollen. In der Regel werden die Vermögenswerte sodann an einen sogenannten Logistiker geliefert, der die Vermögenswerte in Empfang nahm und zum Teil persönlich, zum Teil durch Mithilfe weiterer eingebundener Täter, an die im Ausland befindlichen Hintermänner weiterleitete. 2. Einbindung der Angeklagten Die Angeklagten A. und X. kannten sich seit der Jugend. Die Angeklagte A. war Teil der nach dem beschriebenen Muster agierenden Bande, die Angeklagte X. hingegen nicht. Kopf der Bande und Hintermann war der gesondert verfolgte F. Dieser betrieb gemeinsam mit seinem Bruder und weiteren Personen das Callcenter in der Türkei. Über eine Facebook-Gruppe, in der sich F. „M.“ nannte, suchte und akquirierte er Logistiker und Abholer, u. a. die Angeklagte A. als Abholerin. Er gab in der Facebook-Gruppe zu erkennen, dass er viel Geld damit verdiente, dass er aus der Türkei heraus Telefonate führte, um sich auf illegale Weise das Geld fremder Leute zu verschaffen. F. sprach Personen auf die Mitwirkung an, bei denen er den Eindruck hatte, dass sie für ein Angebot zur Mitwirkung gegen Entgelt empfänglich seien, insbesondere weil sie finanzielle Probleme hatten oder zumindest zusätzliche finanzielle Mittel aus anderen Gründen gut gebrauchen konnten. Spätestens im September 2019 fragte F. die Angeklagte A., ob sie auf einfache Weise Geld verdienen wolle, indem sie für ihn etwas abhole und nach der Entgegennahme wegbringe. Sie könne pro Fahrt einen Betrag von 1.000 bis 3.000 Euro verdienen. Die Angeklagte A. wusste aufgrund der Nachrichten im Chat, dass F. mit weiteren Personen zusammen aus der Türkei heraus telefonisch agierte und andere, insbesondere ältere Personen unter Vorspiegelung unrichtiger Umstände dazu bewegte, ihr Geld und/oder andere Vermögenswerte herauszugeben, um sich das Geld und/oder die anderen Wertgegenstände zu verschaffen und für eigene Zwecke zu verwenden. Sie wusste aus der Chatgruppe auch, dass verschiedene Mitglieder der Chatgruppe regelmäßig Tätigkeiten für den F. übernahmen, unter anderem der gesondert verfolgte FJ., mit dem sie bekannt war. Ihr war klar, dass die angebotene Tätigkeit zur Umsetzung der illegalen Aktivitäten des F. dienen sollte sowie F. sie nicht nur für eine Fahrt engagieren wollte, sondern sie regelmäßig Fahrten für ihn durchführen sollte. Nachdem sie die angebotene Abholtätigkeit zunächst abgelehnt hatte, erklärte sie sich zu der angebotenen Tätigkeit schließlich bereit. Sie ging aufgrund der Gespräche mit dem gesondert verfolgten FJ. davon aus, dass das Geld und/oder etwaige andere Wertgegenstände von den Opfern vor der Wohnungstür abgelegt würden und sie dies nur dort wegnehmen müsse. Hierfür würde sie einen Anteil der Beute erhalten. In der Zeit vom 23.09. bis 14.11.2018 führte sie zumindest fünf Abholfahrten mit ihrem privaten Pkw im Auftrag des F. durch, jeweils um sich durch die wiederholte Durchführung vergleichbarer Abholtaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle in nicht ganz unerheblicher Höhe zu verschaffen. Die Angeklagte A. verschwieg gegenüber F., dass sie Hemmungen hatte, das Geld an der Haustür abzuholen. Hierfür wollte sie eine weitere Person ohne Wissen des F. hinzuziehen. Mit der heimlichen Hinzuziehung einer weiteren Person wäre F. nicht einverstanden gewesen. Dies war der Angeklagten A. bewusst. Die Angeklagte A. fragte ihrerseits die Angeklagte X., ob sie bereit sei, sie bei Abholfahrten für den ihnen als „M.“ bekannten F. zu begleiten, um das Geld und/oder andere Wertgegenstände an der Haustür abzuholen. Sie bot ihr ein Entgelt in zumindest dreistelliger Höhe pro Fahrt an. Die Angeklagte X. war ebenfalls Mitglied der Chatgruppe, über die F. unter dem Alias-Namen M. Abholer und Logistiker suchte, um diese zu aquirieren. Sie las die Nachrichten der anderer Chatmitglieder und wusste ebenfalls, dass F. mit anderen Personen zusammen aus der Türkei heraus telefonisch agierte und andere, insbesondere ältere Personen unter Vorspiegelung unrichtiger Umstände dazu bewegte, ihr Geld und/oder andere Vermögenswerte herauszugeben, um sich das Geld und/oder die anderen Wertgegenstände zu verschaffen und für eigene Zwecke zu verwenden. Sie wusste auch, dass verschiedene Mitglieder der oben genannten Chatgruppe regelmäßig Tätigkeiten für den F. übernahmen. Ihr war klar, dass die angebotene Tätigkeit zur Umsetzung der illegalen Aktivitäten des F. dienen sollte sowie die Angeklagte A. nicht nur einmalig sondern regelmäßig Abholfahrten für F. durchführen sollte. Sie ging ebenfalls davon aus, dass das Geld und etwaige Wertgegenstände vor der Wohnungstür zur Abholung bereit lägen und erklärte sich bereit, die Angeklagte A. zu begleiten und das Geld und/oder andere Wertgegenstände an der Wohnungstüre abzuholen. Sie beteiligte sich in der Zeit vom 23.09. bis 02.10.2018 an zumindest vier Abholfahrten, zu denen F. die Angeklagte A. beauftragte. Die Angeklagte X. wollte sich durch die wiederholte Durchführung vergleichbarer Abholtaten eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen. F. rief jeweils die Angeklagte A. an, wenn eine Abholfahrt durchzuführen war. Die Angeklagte A. informierte sodann die Angeklagte X., damit diese sie begleitet. Spätestens auf dem Weg zur Abholung holte die Angeklagte A. die Angeklagte X. mit ihrem Pkw ab. Die Angeklagten A. und X. kannten den genauen Ort und Ablauf der Abholung vor der Durchführung der jeweiligen Abholfahrt nicht. Der gesondert verfolgte F. hielt während der jeweiligen Abholfahrten jeweils Kontakt über das Mobiltelefon der Angeklagten A. und erteilte zunächst Anweisungen in Bezug auf das Fahrtziel. Vor Ort erteilte er telefonisch konkrete einzelne Anweisungen in Bezug auf das Vorgehen während der Abholung. Während der Taten, an denen die Angeklagte X. beteiligt war, telefonierte F. mit der Angeklagten X., die währenddessen das Telefon der Angeklagten A. nutzte. Ihre Stimmen konnte F. am Telefon nicht unterscheiden. Die Angeklagten A. und X. offenbarten dem F. jeweils nicht, dass die Angeklagte X. an den Abholfahrten der Angeklagten A. mitwirkte, weil sie annahmen, dass F. dies nicht billigen würde. Während der Tat vom 14.11.2018 telefonierte F. mit der Angeklagten A. selbst. Parallel zu den vorgenannten Telefonaten mit F. telefonierte regelmäßig ein „Keiler“ mit dem jeweiligen Tatopfer und gab diesem ebenfalls Anweisungen betreffend die Übergabe des Geldes und anderer Wertgegenstände an die vermeintlichen Polizistin, die Abholerin. Nach jeweiliger Abholung eines Beutels mit Geld und/oder anderen Wertgegenständen, insbesondere Schmuck vom jeweiligen Tatopfer übergab die Angeklagte X., soweit diese beteiligt war, den Beutel der Angeklagten A.. Die Angeklagte A. fuhr entsprechend weiterer telefonischer Anweisungen des F. jeweils zu einem Logistiker oder einer Logistikerin an verschiedenen Orten, unter anderem zu GM. in Düsseldorf. Die Angeklagte A. übergab den Beutel mit Geld und/oder anderen Wertgegenständen jeweils dem oder der Logistiker/in, der oder die den Inhalt überprüfte. F. hatte der Angeklagten A. zuvor untersagt, den jeweiligen Beutel zu öffnen und hineinzuschauen. Die Angeklagte A. erhielt sodann von dem oder der Logistiker/in jeweils einen vierstelligen Bargeldbetrag als Vergütung. Die Höhe des Betrages wies jeweils F. an, der bei Entgegennahme des Geldes durch den oder die Logistiker/in mittels Videotelefonat jeweils mit diesen verbunden war. In den Fällen, in denen die Angeklagte X. beteiligt war, setzte die Angeklagte A. diese zuhause oder kurz vor dem Erreichen des oder der Logistikers/in ab, damit die Beteiligung der Angeklagten X. verborgen blieb. Nach Erhalt der eigenen Vergütung gab die Angeklagte A. der Angeklagten X. jeweils einen Bargeldbetrag zwischen 250 bis 1.000 Euro als Entgelt. Die Angeklagten A. und X. wussten bei allen Taten jeweils bereits vor Fahrtantritt, dass ihre Fahrten dazu dienten, Geld und/oder andere Wertgegenstände einer Person abzuholen, die durch F. und weitere Personen mittels unrichtiger Angaben in den Telefonaten dazu bewegt worden war, das Geld und/oder die anderen Wertgegenstände auszuhändigen, um sich das Geld und/oder die anderen Wertgegenstände zu verschaffen und im eigenen Interesse zu verwenden. Beide Angeklagten wussten jeweils, dass die Geschädigten das Geld und/oder die anderen Wertgegenstände im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr gegenüber gemachten unrichtigen Angaben herausgaben und dass weder F. noch sie selbst noch andere beteiligte Personen einen Anspruch auf das herausgegebene Geld und/oder anderen Wertgegenstände hatten. Ebenso wussten beide Angeklagten jeweils, dass die Geschädigten jeweils hohe Geldbeträge und/oder andere Wertgegenstände von hohem Wert übergaben sowie hohe Schäden erlitten. Sie hielten Schäden in der festgestellten Größenordnung für möglich und billigten dies zumindest. Sie führten die Abholungen jeweils durch, weil die Angeklagte A. das von F. versprochene Entgelt und die Angeklagte X. das von der Angeklagten A. versprochene Entgelt verdienen wollten. 3. Einzelfälle Im Einzelnen begingen die Angeklagten A. und X. folgende Taten: a. Fall 3 der Anklage, Fallakte Wesel, 1. Abholung Am 23.09.2018 erhielt die zu diesem Zeitpunkt 79-jährige Geschädigte XV. einen Anruf von einer unbekannten Frau aus dem Callcenter PC., die sich als Polizistin ausgab. Der Geschädigten wurde – wahrheitswidrig – mitgeteilt, dass eine „Rumänenbande“ unterwegs sei, um einzubrechen. Einige Personen seien schon gefasst, einige hätten jedoch nicht gefasst werden können, sodass davon auszugehen sei, dass weitere Einbrüche stattfinden würden. Auf einem Zettel, der in dem Auto eines Täters gefunden worden sei, stehe der Name der Geschädigten. Man wolle sie vor einem bevorstehenden Einbruch warnen und rate ihr, ihr Vermögen zu Sicherungszwecken an die Polizei zu übergeben. Das Geld würde dann bei der Polizei verwahrt. Sie dürfe mit niemandem darüber sprechen. Die Geschädigte, die die – erfundene – Geschichte irrigerweise glaubte, wurde anschließend fortlaufend von weiteren unbekannten Tätern, die sich als Polizisten ausgaben und untereinander das Gespräch weitergaben, kontaktiert, und nach dem Stand der Dinge gefragt. Einer der unbekannten Anrufer erklärte der Geschädigten sodann, nachdem er hinreichende Informationen über deren Vermögen erhalten hatte, dass eine „Kollegin“ kommen würde, um das Geld, welches die Geschädigte zuhause hatte, abzuholen. Zu diesem Zeitpunkt hatte F. bereits die Angeklagte A. mit der Abholung beauftragt, welche ihrerseits die Angeklagte X. hinzugezogen und mit ihrem Pkw abgeholt hatte. Die Angeklagte A. wusste zunächst nur, in welche Richtung sie fahren sollte und gab ihr Mobiltelefon der Angeklagten X., um mit dem Halit zu kommunizieren, während sie den Pkw steuerte. F. erteilte nach und nach weitere Anweisungen in Bezug auf das Fahrtziel und rief spätestens erneut auf dem Mobiltelefon der Angeklagten A. an, als diese am Zielort in der Nähe der Wohnung des Tatopfers in Wesel angekommen waren. Er telefonierte ab diesem Moment mit der Angeklagten X., welche sich nicht als diese zu erkennen gab, sondern den F. im Glauben ließ, dass sie die Angeklagte A. sei. F. erteilte nach und nach Anweisungen, die die Angeklagte X. allesamt befolgte. Zunächst erteilte Halt Demir die Anweisung, zu der Haustür der Geschädigten zu gehen. Die Angeklagten A. und X. nahmen an, dass das Geld dort zur Abholung bereit liegen würde. Entsprechend dieser Weisung ging die Angeklagte X. zur Wohnungstür der Geschädigten XV.. Dort erteilte F. für die Angeklagte X. unerwartet die Anweisung zu klingeln und das Geld in der Wohnung der Geschädigten in Empfang zu nehmen. Die Angeklagte X. entschied sich spontan, auch dieser Anweisung nachzukommen. Sie war sich bewusst, dass sie sich nunmehr gegenüber der Geschädigten als Polizeibeamtin vorstellen musste. Die Geschädigte glaubte, dass die Angeklagte X. die ihr angekündigte Polizeibeamtin sei und ließ diese in ihre Wohnung. Während der ganzen Zeit stand die Angeklagte X. über das Mobiltelefon der Angeklagten A. telefonisch in Kontakt mit F.. Auf Anweisung des F. machte die Angeklagte X. Fotos des Personalausweis der Geschädigten und von deren Gesicht in Frontalansicht und im Seitenprofil. Diese Fotos fertigte die Angeklagte X. mit ihrem Mobiltelefon und leitete sie später an die Angeklagte A.. Auf Anweisung des F. schickte die Angeklagte A. die Fotos der Geschädigten und deren Ausweises an den Mobilfunkanschluss des F. Bei dieser ersten Geldabholung ging F. so vor, um in den Besitz von Beweisfotos für die Geldabholung durch die Angeklagte A. zu gelangen. Sollte sich die Angeklagte bei späteren Geldabholungen illoyal verhalten, hätte er die Polizei in S. über die Beteiligung der Angeklagten A. informiert und die von der Angeklagten A. übermittelten Fotos als Beweismittel präsentiert. Nach Anfertigung der Lichtbilder entnahm die Geschädigte 40.000 Euro Bargeld aus einer Vase im Eingangsbereich ihrer Wohnung steckte das Geld in einen weißen Stoffbeutel und händigte diese der Angeklagten X. aus. Währenddessen stand die Geschädigte XV. mit einem der Mitarbeiter des Callcenters des F. in Kontakt, welcher der Geschädigten Anweisungen in Bezug auf die Fotographien und die Übergabe des Geldes erteilte. Die Geschädigte übergab den Beutel mit dem Bargeld, weil sie die vorgespiegelten Umstände irrigerweise glaubte, insbesondere dass eine Gefahrenlage für ihr Geld bestehe und die Angeklagte X. eine Polizistin sei, die den Auftrag habe, ihr Geld zum Schutz vor Verbrechern in Verwahrung zu nehmen. Nach Erhalt des Beutels mit dem Bargeld verließ die Angeklagte X. auf entsprechende Anweisung des F. die Wohnung. Sie ging mit dem Beutel zum Auto der Angeklagten A. zurück und übergab dieser den Beutel mit dem Bargeld. Die Angeklagte X. informierte die Angeklagte A. über den tatsächlichen Ablauf der Geldabholung in der Wohnung. Die Angeklagte A. fuhr entsprechend weiterer telefonischer Weisungen des F. zu dem als Logistiker eingeschalteten gesondert verfolgten GM. in Düsseldorf. Vor der Geldübergabe verließ die Angeklagte X. das Fahrzeug, damit ihre Beteiligung nicht bemerkt wird. GM. nahm den Stoffbeutel mit dem Geld entgegen und übergab der Angeklagten A. 4.000 Euro als Entgelt für die Abholung. Anschließend holte die Angeklagte A. die Angeklagte X. wieder ab, gab dieser 1.000 Euro aus der Beute als Entgelt und fuhr sie nach Hause. Der Angeklagten X. war bewusst, dass die Geschädigte XV. sie für eine Polizeibeamtin halten würde, als sie sich an der Haustür vorstellte. Außerdem war sie sich bewusst, dass sie durch ihre Mitwirkung die unrichtige Vorstellung der Geschädigten aufrechterhielt und förderte, dass das Geld durch eine Polizeibeamtin abgeholt würde. Der Angeklagten X. war klar, dass die Geschädigte XV. ihr das Bargeld übergab, weil die Geschädigte XV. sie, die Angeklagte X., infolge ihrer Vorstellung an der Tür, aber auch aufgrund der weiteren mit der Geschädigten geführten Telefonate für eine Polizistin hielt. Sie wollte die Geschädigte durch ihre Vorstellung und weitere Mitwirkung dazu bewegen, ihr das abzuholende Geld und/oder anderen Wertgegenstände zu übergeben. Die Vermögenswerte sollten an F. fließen, damit die Angeklagte A. deren Entgelt für die Abholung und sie selbst ihr Entgelt von der Angeklagten A. erhält. Der Angeklagten A. war klar, dass sie das zur eigenen Bereicherung dienende schädigende Handeln des F. zum Nachteil der Geschädigten XV. förderte, indem sie die Wertgegenstände der Geschädigten abholen ließ und einem oder einer Logistikerin zur Weiterleitung an F. herausgab. Sie wollte dies, um das versprochene Entgelt für die Abholung zu erhalten. b. Fall 4. der Anklage, Fallakte Wesel, 2. Abholung Die Geschädigte XV. hatte während der Anrufe durch die Mitarbeiter des Callcenters des F. offenbart, dass sie noch Geld auf einem Sparbuch habe. Aus diesem Grund überredete einer der Mitarbeiter des Callcenters, der sich mit dem unrichtigen Namen „Wolfgang Bach“ vorstellte, die Geschädigte XV. unter Vorspiegelung des Fortbestehens der – erfundenen – Gefahrenlage wegen einer „Rumänenbande“ 29.000 Euro von dem Sparbuch abzuheben und das Bargeld in einer Tüte vor ihre Haustür zu legen, damit das Geld dort von einem Polizeibeamten abgeholt werden könne. Die Geschädigte hob sodann am 25.09.2018 im irrigen Glauben an die Richtigkeit der unwahren Geschichte 29.000 Euro von ihrem Sparbuch ab und legte am gleichen Abend eine Tüte mit diesem Bargeld vor die Haustür ihrer Wohnung in Wesel, damit es dort – wie sie irrigerweise entsprechend der unrichtigen Angaben glaubte – von einem Polizeibeamten abgeholt und in Verwahrung genommen würde. Nachdem für die Callcenter-Mitarbeiter klar war, dass die Geschädigte das Bargeld abheben und übergeben würde, beauftragte F. wiederum die Angeklagte A. mit einer bevorstehenden Abholung, ohne dass er ihr bereits mitteilte, wo das Geld abzuholen sei. Die Angeklagte A., die weiterhin nicht selbst an die Tür gehen wollte, bat ihrerseits wiederum die Angeklagte X., sie auf der Abholfahrt zu begleiten. F. informierte sie weiterhin nicht. Nachdem die Angeklagte X. sich hierzu bereit erklärt hatte und F. die Anweisung zur Abholung gegeben hatte, holte die Angeklagte A. mit ihrem Pkw erneut die Angeklagte X. ab und beide fuhren in die vorgegebene Richtung. Wiederum erhielt die Angeklagte A. über ihr Mobiltelefon nach und nach Mitteilungen zum Ziel der Fahrt, bis sie wiederum in Wesel in der Nähe der Wohnung der Geschädigten XV. waren. Vor Ort rief F. erneut auf dem Mobiltelefon der Angeklagten A. an, wobei er erneut mit der Angeklagten X. sprach. Er wies diese an, erneut zur Wohnung der Geschädigten XV. zu gehen und dort die vor der Haustür abgelegte Tüte zu holen. Die Angeklagte X. kam dem nach, holte die Tüte mit dem Bargeld vor der Haustür ab und ging damit zum Pkw der Angeklagten A. zurück. Währenddessen telefonierte sie mit dem F. Am Pkw übergab sie die Tüte mit dem Bargeld der Angeklagten A.. Diese fuhr entsprechend weiterer telefonischer Weisungen des F. zu dem oder der Logistiker/in und übergab die Tüte mit dem Bargeld. Der oder die Logistiker/in übergab der Angeklagten A. zumindest 1.000 Euro als Entgelt. Die Angeklagte A. hatte die Angeklagte X. auf dem Weg zum Logistiker zuhause abgesetzt und gab dieser 300 Euro als Entgelt. Die Angeklagten A. und X. wussten, dass sie das zur eigenen Bereicherung dienende schädigende Handeln des F. zum Nachteil der Geschädigten XV. förderten, indem sie das Geld und/oder andere Wertgegenstände der Geschädigten abholten und die Angeklagte A. diese einem oder einer Logistiker/in zur Weiterleitung an F. herausgaben. Die Angeklagte A. wollte dies, um das versprochene Entgelt für die Abholung zu erhalten. Die Angeklagte X. wollte dies, damit die Angeklagte A. ein Entgelt für die Abholung erhält und ihr, der Angeklagten X., von der Angeklagten A. ein Entgelt gezahlt wird. c. Fall 5 der Anklage, Fallakte Heiligenhaus Am 29.09.2018 erhielt die zu diesem Zeitpunkt 83-jährige Geschädigte SO. einen Anruf eines Mitarbeiters des Callcenters des F., der sich unrichtigerweise als „Polizeioberkommissar Walther“ vorstellte. Dieser verwickelte die Geschädigte in ein Gespräch und erklärte ihr wahrheitswidrig, dass sie vor „bösen Menschen“ beschützt werden müsse. In diesem Rahmen erkundigte er sich nach Vermögenswerten der Geschädigten. Als diese ihm erklärte, nur wenig Bargeld aber dafür Goldmünzen zu besitzen, überredete der Mitarbeiter des Callcenters die Geschädigte, die Goldmünzen in seine Obhut geben. Er werde eine weibliche Person vorbeischicken, die das Geld zum Schutz vor „bösen Menschen“ zur sicheren Verwahrung in Empfang nehmen werde. Die Geschädigte erklärte sich hiermit einverstanden, weil sie die Erklärungen des Mitarbeiters des Callcenters irrigerweise glaubte. Nachdem klar war, dass eine Abholung von Wertgegenständen bei der Geschädigten erfolgen kann, beauftragte F. die Angeklagte A. mit der Abholung. Sodann sprach die Angeklagte A. wiederum die Angeklagte X. auf die Beteiligung an der Abholfahrt an, welche zusagte. Die Angeklagte A. holte sodann die Angeklagte X. mit dem Pkw ab. Wiederum wurde F. nicht über die Beteiligung der Angeklagten X. informiert. F. erteilte der Angeklagten A. die Anweisung, den anderweitig Verfolgten FJ. bei der Abholung hinzuzuziehen, möglicherweise als „Aufpasser“. Der anderweitig Verfolgte FJ. erfuhr auf diese Art und Weise, dass die Angeklagte A. heimlich die Angeklagte X. hinzuzog, gab diese Information jedoch nicht weiter. Alle drei fuhren mit dem Pkw der Angeklagten A. zur Wohnung der Geschädigten SO. Wiederum teilte F. telefonisch zunächst nur die Richtung und in der Nähe der Wohnung das konkrete Ziel mit. Die Beteiligten gingen von einer Geldabholung an der Haustür aus. Spätestens vor Ort rief F. erneut auf dem Mobiltelefon der Angeklagten A. an und telefonierte mit der Angeklagten X., welche den F. wiederum im Glauben ließ, die Angeklagte A. zu sein. Wiederum erteilte F. nach und nach Anweisungen, die die Angeklagte X. allesamt befolgte. Entsprechend dieser Weisungen ging sie gegen etwa 18.00 bis 19.00 Uhr allein zur Wohnungstür der Geschädigten SO. F. erteilte die Anweisung, zu klingeln und gegenüber der Geschädigten vorzugeben, dass sie „von Oberkommissar Walther geschickt“ worden sei. Die Angeklagte X. entschied sich, dieser Anweisung nachzukommen. Die Geschädigte glaubte, dass die Angeklagte X. die angekündigte Polizeibeamtin sei, und ging mit dieser in einen Kellerraum, in dem sich ein Safe befand, den sie öffnete. In dem Safe befanden sich Schatullen mit wertvollem Gold- und Perlenschmuck. Auf Anweisung des F. entnahm die Angeklagte X. den Schmuck aus den Schatullen, ließ sich von der Geschädigten eine Armbanduhr geben, die diese am Arm trug, und fragte nach den Goldmünzen. Nachdem die Geschädigte nicht beantworten konnte, wo sich die Goldmünzen befinden, verließ die Angeklagte X. das Haus mit dem Schmuck, den sie in eine mitgeführte Plastiktüte gepackt hatte. Zurück am Pkw übergab sie der Angeklagten A. die Plastiktüte mit dem Schmuck. Die Angeklagte A. und der FJ. setzten die Angeklagte X. ab und brachten die Tüte mit dem Schmuck zu dem oder der Logistiker/in und erhielten von diesem oder dieser 2.000 Euro als Entgelt, welche sie hälftig teilten. Wenige Tage später übergaben beide der Angeklagten X. jeweils 250 Euro. Weitere Einzelheiten zu den Schmuckstücken und deren Wert vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Geschädigte schätzte den Gesamtwert des betroffenen Schmucks auf 50.000 bis 70.000 Euro. Der Angeklagten X. war bewusst, dass sie gegenüber der Geschädigten SO. eine unrichtige Erklärung abgab, als sie auf Anweisung des F. als diejenige vorstellte, die „Oberkommissar Walther geschickt“ habe. Außerdem war ihr klar, dass sie durch ihre Mitwirkung entsprechend der Anweisungen des F. die unrichtige Vorstellung aufrecht erhielt und förderte, die die Geschädigte aufgrund der mit ihr geführten Telefonate hatte, dass der Schmuck durch eine Polizeibeamtin abgeholt würde. Der Angeklagten X. war klar, dass die Geschädigte SO. ihr den Schmuck aus dem Safe nur überließ, weil die Geschädigte SO. sie, die Angeklagte X., infolge ihrer Vorstellung an der Tür, aber auch aufgrund der weiteren im Vorfeld geführten Telefonate für eine Polizistin hielt. Sie wollte die Geschädigte durch die Erklärung, sie sei diejenige, die „Oberkommissar Walther geschickt“ habe, dazu bewegen, das Geld und/oder andere Wertgegenstände zu übergeben. Der Schmuck bzw. dessen Gegenwert sollte an F. fließen, damit die Angeklagte A. deren Entgelt für die Abholung und sie selbst ihr Entgelt von der Angeklagten A. erhält. Der Angeklagten A. war klar, dass sie das zur eigenen Bereicherung dienende schädigende Handeln des F. zum Nachteil der Geschädigten SO. förderte, indem sie Geld und/andere Wertgegenstände der Geschädigten abholte und einem Logistiker zur Weiterleitung an F. herausgibt. Sie wollte dies, um das versprochene Entgelt für die Abholung zu erhalten. d. Fall 11 der Anklage, Fallakte Y. Ab dem 01.10.2018 wurde die zu diesem Zeitpunkt 88-jährige Geschädigte NJ. aus Y. täglich mehrfach von einem Mitarbeiter des Callcenters des F. angerufen, der sich unrichtigerweise als Polizist mit dem Namen Wolfgang Bach vorstellte. Dieser teilte der Geschädigten wahrheitswidrig mit, dass von der Polizei vor einigen Tagen ein verdächtiges Fahrzeug angehalten worden sei. In diesem Fahrzeug hätten sich vier Einbrecher befunden, von denen zwei hätten festgenommen werden können. Zwei Einbrecher befänden sich noch auf der Flucht. Bei den zwei festgenommenen Personen sei eine Liste gefunden worden, auf welcher der Name der Geschädigten gestanden habe. Aus diesem Grunde sei anzunehmen, dass die Personen einen Einbruch bei der Geschädigten geplant hätten. Um die Geschädigte und ihre Wertgegenstände zu schützen, erklärte der Mitarbeiter des Callcenters, dass die Geschädigte Bargeld und Wertsachen in eine Tasche packen und vor die Haustür stellen solle. Dort würden die Sachen von Polizeikollegen abgeholt, um diese sicher aufzubewahren. Die Geschädigte erklärte sich hiermit einverstanden, weil sie die Erklärungen des Mitarbeiters des Callcenters irrigerweise glaubte. Sie verstaute wertvollen Schmuck sowie Bargeld in Höhe von 10.000 Euro in einer roten Tasche mit Reißverschluss und legte die Tasche mit dem Schmuck und Bargeld am späten Nachmittag des 02.10.2018 vor der Haustür ihrer Wohnung in Y. ab. Nachdem klar war, dass die Geschädigte die Wertgegenstände vor der Haustür deponieren würde, beauftragte F. wiederum die Angeklagte A. mit der bevorstehenden Abholung, wobei er ihr mitgeteilte, dass diese in Y. stattfinden solle. Die Angeklagte A. bat ihrerseits wiederum die Angeklagte X., sie auf der Abholfahrt zu begleiten. Nachdem die Angeklagte X. sich hierzu bereit erklärt hatte und F. die Anweisung zur Abholung gegeben hatte, holte die Angeklagte A. mit ihrem Pkw erneut die Angeklagte X. ab und beide fuhren nach Y.. Wiederum erhielt die Angeklagte A. über ihr Mobiltelefon nach und nach Mitteilungen zum Ziel der Fahrt, bis sie in Y. in der Nähe der Wohnung der Geschädigten NJ. waren. Vor Ort erteilte F. über das Mobiltelefon der Angeklagten A. die Weisung, die Tasche der Geschädigten an der Haustür abzuholen. Von der Beteiligung der Angeklagten X. wusste er weiterhin nichts. Die Angeklagte X. ging weisungsgemäß zur Haustür, holte die Tasche mit dem Schmuck und Geld der Geschädigten NJ. und brachte diese zur Angeklagten A.. Anschließend fuhr die Angeklagte A. entsprechend weiterer telefonischer Weisungen des F. zu dem oder der Logistiker/in, und übergab die Tasche mit dem Schmuck und Geld zur Weiterleitung an F. Der oder die Logistikerin übergab der Angeklagten A. zumindest 1.000 Euro als Entgelt, von der sie der Angeklagten X. 250 Euro als Entgelt gab. Weitere Einzelheiten zu den Schmuckstücken und deren Wert vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Geschädigte schätzte den Gesamtwert des betroffenen Schmucks auf etwa 30.000 Euro. Die Angeklagten A. und X. wussten, dass sie das zur eigenen Bereicherung dienende schädigende Handeln des F. zum Nachteil der Geschädigten NJ. förderten, indem sie das Geld und/oder andere Wertgegenstände der Geschädigten abholten und die Angeklagte A. diese einem oder einer Logistiker/in zur Weiterleitung an F. herausgab. Die Angeklagte A. wollte dies, um das versprochene Entgelt für die Abholung zu erhalten. Die Angeklagte X. wollte dies, damit die Angeklagte A. ein Entgelt für die Abholung erhält und ihr, der Angeklagten X., von der Angeklagten A. ein Entgelt gezahlt wird. e. Nachtragsanklage vom 04.05.2022, Fallakte Bergneustadt In der Zeit kurz vor dem 13.11.2018 riefen unbekannte Mitarbeiter des Callcenters des F. die zu diesem Zeitpunkt 87-jährige Geschädigte GO. an und stellten sich dieser unrichtigerweise als Polizeibeamte mit Namen Bernhard Wiel bzw. Wolfgang Bach vor. Sie gaben gegenüber der Geschädigten wahrheitswidrig an, dass es in der näheren Umgebung der Geschädigten vermehrt zu Einbrüchen durch eine rumänische Bande gekommen sei. Es sei gelungen, der Bande einen Zettel zu entwenden, welchem die nächsten Opfer zu entnehmen seien. Der Name der Geschädigten stünde an dritter Stelle auf diesem Zettel. Die Vermögenswerte der Geschädigten seien in Gefahr, da ein Einbruch durch die rumänische Täterbande drohe. Durch gezieltes Ausfragen brachten die Anrufer aus dem Callcenter auch die Vermögensverhältnisse der Geschädigten in Erfahrung. Am 13.11.2018 überredeten die Anrufer die Geschädigte, in ihrer Wohnung befindliches Bargeld in Höhe von 5.000 € an einen gleich erscheinenden Polizisten zu übergeben. Tatsächlich erschien an der Anschrift der Geschädigten in Bergneustadt ein bislang unbekannter Täter, begab sich in die Wohnung und erhielt von der Geschädigten ein Kuvert, in dem sich 5.000 Euro Bargeld befanden. Die Geschädigte glaubte irrig die unrichtigen Angaben der Anrufer und übergab das Geld, weil sie den Abholer irrig für einen Polizisten hielt. Entweder ein Mitarbeiter des Callcenters in den Gesprächen mit der Geschädigten NJ. oder der erste Abholer hatten herausgefunden, dass die Geschädigte über Kontovermögen in Höhe von 70.000 Euro verfügte. Aus diesem Grund rief ein Mitarbeiter des Callcenters am Vormittag des 14.11.2018 erneut die Geschädigte an und forderte diese auf, das Guthaben in Höhe von 70.000 Euro schnell von ihrem Bankkonto abzuheben, weil das Geld bei der Bank nicht sicher sei. Dort arbeite eine Mitarbeiterin, die bereits polizeilich beobachtet werde. Die Geschädigte glaubte dies irrig und hob das Geld in bar von ihrem Bankkonto ab. In einem nachfolgenden Telefonat erklärte der Anrufer aus dem Callcenter des F., dass die Geschädigte das Geld in einen Beutel legen solle. Er werde eine Polizistin schicken, die das Geld abholen werde. Mit dieser sei das Codewort "Tante" vereinbart worden, damit die Geschädigte erkennen könne, dass es sich tatsächlich um eine Polizistin handele. In der Zwischenzeit hatte F. die Angeklagte A. mit der Abholung des Geldes beauftragt. Die Angeklagte versuchte vergeblich, die Angeklagte X. und den gesondert verfolgten FJ. zu erreichen, damit diese sie begleiten. Aus diesem Grund zog sie nunmehr die anderweitig verfolgte Frau TH. hinzu, die sie ebenfalls aus der eingangs genannten Facebook-Gruppe kannte. Gemeinsam mit Frau TH. fuhr die Angeklagte A. nach entsprechenden Anweisungen mit ihrem Pkw in die Nähe der Wohnung der Geschädigten. Vor Ort an der Wohnung in Bergneustadt rief F. die Angeklagte A. an, die diesmal selbst mit F. telefonierte. F. erteilte der Angeklagten A. nach und nach Anweisungen, die die Angeklagte A. befolgte. Entsprechend dieser Weisungen ging sie zur Wohnungstür der Geschädigten GO., klingelte und äußerte gegenüber der Geschädigten nach dem Öffnen der Tür das vermeintliche Codewort „Tante“. Die Geschädigte glaubte, dass die Angeklagte A. die angekündigte Polizeibeamtin sei und übergab dieser einen Beutel, in den sie die vormittags von der Bank abgehobenen 70.000 Euro Bargeld gelegt hatte. Die Geschädigte übergab den Beutel mit dem Bargeld, weil sie die durch die Mitarbeiter des Callcenters vorgespiegelten Umstände irrigerweise glaubte, insbesondere dass eine Gefahrenlage für ihr Geld bestehe und die Angeklagte A. eine Polizistin sei, die den Auftrag habe, ihr Geld zum Schutz vor Verbrechern in Verwahrung zu nehmen. Nach Erhalt des Beutels mit dem Bargeld an der Wohnungstür ging die Angeklagte A. zurück zum Auto. Sie fuhr entsprechend weiterer telefonischer Weisungen des F. zu einem oder einer Logistiker/in, dem oder der sie den Beutel mit dem Bargeld zur Weiterleitung an Halit Damir übergab. Der oder die Logistiker/in übergab der Angeklagten A. 1.000 Euro als Entgelt. Der Angeklagten A. war bewusst, dass die Geschädigte GO. aufgrund vorangegangener Telefonate glaubte, dass ihr Bargeld und/oder andere Wertgegenstände zur Sicherung vor Verbrechern von einer Polizistin abgeholt würden. Ihr war auch klar, dass ihre Erklärung „Tante“ an der Haustür irrigerweise von der Geschädigten als Nachweis dafür verstanden würde, dass sie, die Angeklagte A., Polizistin sei. Der Angeklagten A. war weiter bewusst, dass die Geschädigte GO. das Bargeld und/oder andere Wertgegenstände an sie, die Angeklagte A., übergab, weil die Geschädigte GO. sie unrichtigerweise für die Polizistin hielt, die das Bargeld und/oder andere Wertgegenstände zur Sicherung abholen sollte. Die Angeklagte A. wollte diese Fehlvorstellung der Geschädigten durch das abgesprochene Kennwort „Tante“ hervorrufen und die Geschädigte hierdurch dazu bewegen, ihr das abzuholende Bargeld und/oder andere Wertgegenstände zu übergeben. Das Geld und/oder andere Wertgegenstände im Beutel sollten an F. fließen, damit dieser das Geld und/oder andere Wertgegenstände für eigene Zwecke verwenden konnte, sowie sie, die Angeklagte A., ihr Entgelt für die Abholung erhält. Zugleich wusste die Angeklagte A., dass weder F. noch sie selbst oder andere Beteiligte einen Anspruch auf das übergebene Geld und etwaige Wertgegenstände hatten. 4. Schuldfähigkeit Die Fähigkeit der Angeklagten A. und X. das Unrecht der jeweiligen Taten einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war jeweils weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 5. Nachtatverhalten und Gang der Ermittlungen Die aufgrund einer Tat Anfang September 2018 in Kleve angeordnete Telekommunikationsüberwachung führte zu einem dringenden Tatverdacht gegen die gesondert verfolgten FJ. und Le. Diese wurden aufgrund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Kleve am 29.11.2018 inhaftiert. Der FJ. machte sodann umfangreiche Angaben zu den Tatvorwürfen und Beteiligten. Im Rahmen dessen benannte er auch die Angeklagten A. als Abholerin, die in vier oder fünf Fällen mit der Angeklagten X. gemeinsam gefahren sei, und identifizierte beide Angeklagte. Nachdem der Verdacht gegen die Angeklagten A. und X. im Zuge weiterer Ermittlungen auf einzelne Taten konkretisiert werden konnte, insbesondere auf eine Beteiligung an den Taten zum Nachteil der Geschädigten XV. (Fallakte Wesel) und SO. (Fallakte Heiligenhaus), wurden beide Angeklagte festgenommen und vernommen. Die Angeklagte A. machte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen Angaben zu den von ihr begangenen Taten zum Nachteil der Geschädigten XV. (Fallakte Wesel), SO. (Fallakte Heiligenhaus) und NJ. (Fallakte Y.), der Beteiligung der Angeklagten X. und des gesondert verfolgten FJ. an diesen Taten sowie zu weiteren Personen, die an dem Betrugssystem des F. mitgewirkt hatte. Sie erkannte den gesondert verfolgten GM. im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage. Sie gab an, dass sie diesem mehrfach die abgeholte Beute in Düsseldorf übergeben habe, unter anderem im Fall 3 der Anklage (Fallakte Wesel, 1. Abholung), und in diesen Fällen von diesem ihr Entgelt für die jeweilige Abholfahrt erhalten habe. Diese Information war nach dem damaligen Stand der Ermittlungen neu. GM. ist wegen eines Betäubungsmitteldelikts – nicht rechtskräftig – verurteilt und seither flüchtig. Die Angaben zu weiteren am Betrugssystem beteiligten Personen betrafen die – inzwischen gesondert verurteilte – PO. und F., dessen Brüder FN. und GG., weiter FW., VI., KQ. und CL. hinsichtlich weiterer Aktivitäten. Die diesbezüglichen Angaben waren bereits aufgrund vorangegangener Aussagen des gesondert verfolgten FJ. und anderer Ermittlungen in gesicherter Weise bekannt. Im Hinblick auf der Vorwurf der jeweiligen tateinheitlichen Verwirklichung einer Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB und der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB ist die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO beschränkt worden, weil die für diese Taten zu erwartende Bestrafung neben den jeweiligen Strafen, die die Angeklagten wegen der anderen Taten zu erwarten hatten, nicht beträchtlich ins Gewicht fiel. III. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt steht aufgrund der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismittel zur sicheren Überzeugung der Kammer fest. 1. Feststellungen zur Person Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung zu ihren persönlichen Verhältnissen wie von der Kammer festgestellt eingelassen. Die Feststellungen in Bezug auf die Vorstrafen beruhen darüber hinaus auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Y.-P. vom 00.00.0000. 2. Feststellungen zur Sache a. Einlassungen der Angeklagten Zur Sache hat sich die Angeklagte A. entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen. Die Abholung bei der Geschädigten GO. habe sie viel Überwindung gekostet und sei ihre letzte Abholfahrt gewesen. Ihr sei im Verlauf der wiederholten Fahrten immer klarer geworden, dass ihr Handeln in einem eklatanten Widerspruch zu ihrer Arbeit stehe und sie aussteigen wolle. Sie habe dies jedoch in Chats mit anderen Beteiligten nicht offen kommuniziert, weil sie gehört habe, dass andere aussteigewillige Beteiligte angeschwärzt und sogar misshandelt worden seien. Aus diesem Grund habe sie nach und nach Anfragen für Fahrten abgelehnt und sich immer mehr zurückgezogen. Die Angeklagte X. hat sich ebenfalls überwiegend entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sie sich bezüglich der beiden Fälle zum Nachteil der Geschädigten XV. (Fallakte Wesel) eingelassen, dass bei der zweiten Abholung nicht sie, sondern die Angeklagte A. zur Wohnungstür gegangen sei (Fall 4 der Anklage). Sie habe im Fahrzeug auf die Angeklagte A. gewartet, während diese das Geld an der Haustür abgeholt habe. Sie könne sich nicht daran erinnern, an der Abholfahrt zu der Geschädigten NJ. (Fall 11 der Anklage, Fallakte Y.) teilgenommen zu haben. Sie habe nach der Abholung des Schmucks bei der Geschädigten SO.HZ. (Fall 5 der Anklage, Fallakte Heiligenhaus), Gewissensbisse gehabt, die Tat bereut und beschlossen, an solchen Taten nicht mehr teilzunehmen. b. Feststellungen entsprechend der Einlassungen Soweit die Angeklagten sich entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen haben, sind ihre Einlassungen glaubhaft. Sie stimmen – soweit die Angeklagte X. sich wie festgestellt eingelassen hat – weitgehend überein und ergänzen sich im Übrigen wechselseitig. Darüber hinaus stehen die Einlassungen insoweit mit den weiteren erhobenen Beweismitteln im Einklang. Die Feststellungen zum Betrugsmodell, insbesondere dem vereinbarungsgemäßen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten, einschließlich der daran beteiligten Personen, der Aufgabenverteilung, der Hierarchie und der allgemeinen Umsetzung der Taten beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen KHK UT., der leitend mit den Ermittlungen in dieser Sache befasst war. Wie festgestellt hat der Zeuge auch den Ablauf der Ermittlungen einschließlich der Festnahme der Angeklagten sowie weiter geschildert, welche Angaben die Angeklagte A. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung machte. Ebenso ist die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen KHK UT. davon überzeugt, dass F. die Anweisung, mit dem Mobiltelefon Fotos von der Geschädigten XV. und deren Ausweis zu machen und ihm zu übermitteln (Fall 3 der Anklage, Fallakte XV.), aus dem Grund erteilt hat, um ein Druckmittel gegen die Angeklagte A., die er in dem Moment für die Abholerin und seine Gesprächspartnerin hielt, zu haben. Der Zeuge KHK UT. hat bekundet, dass es regelmäßig vorgekommen sei, dass die Abholer Fotos von Ausweisen und Gesichtern der Geschädigten an F. geschickt hätten. Wiederholt habe F. Abholer bei der Polizei angezeigt und dabei konkrete Abholungen genannt sowie deren Fotos geschickt, wenn diese Abholer in Ungnade gefallen seien. F. habe sich sicher gefühlt, dass er in der Türkei nicht verfolgt werde. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass F. die Aufforderung zur Anfertigung der Fotos im Fall 3 der Anklage (Fallakte Wesel, 1. Abholung) getätigt hat, um ein Druckmittel gegen die Angeklagte A. als Abholerin und – vermeintliche – Gesprächspartnerin zu haben. Dies korrespondiert damit, dass es sich um die erste Abholung der Angeklagten A. handelte. Außerdem beruht auch die Feststellung, dass die Identifikation und Benennung des LH. durch die Angeklagte A. als Logistiker, insbesondere im Fall 3 der Anklage zum damaligen Stand der Ermittlungen eine neue Erkenntnis darstellte, die weiteren Angaben der Angeklagten jedoch aufgrund der vorangegangenen Vernehmungen des gesondert verfolgten FJ. und weiterer Ermittlungen bereits vorher gesichert bekannt waren, auf den Bekundungen des Zeugen KHK UT.. Dieser hat im Einzelnen die von der Angeklagten A. benannten und/oder identifizierten Personen und ihre Angaben in Bezug auf ihre Kenntnisse zu deren Beteiligung am Betrugsmodell, sowie weiter dargestellt, ob und aus welchen Quellen die betreffenden Angaben nach dem damaligen Stand der Ermittlungen bereits bekannt waren. Die Angeklagte A. habe sich in den betreffenden Vernehmungen aussagewillig und bemüht gezeigt, umfassende Angaben entsprechend ihrer Kenntnissen zu machen. Der Zeuge KHK UT. konnte zuverlässige Angaben zu der von der Angeklagten A. geleisteten Aufklärungshilfe machen, weil er die Ermittlungen bei dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen federführend geleitet hat und deshalb über den jeweiligen aktuellen Stand der Ermittlungen im Bilde war. Die Feststellungen zu den im Vorfeld der Abholungen mit den Geschädigten geführten Telefonaten aus dem Callcenter, zu dem konkreten Ablauf der einzelnen Abholungen bei den Geschädigten, zu dem jeweils von den Geschädigten herausgegebenen Geld und Schmuck sowie zu den Vorstellungen, die die Geschädigten bei der Übergabe der Wertgegenstände jeweils hatten, beruhen weiter auf den verlesenen Strafanzeigen und Protokollen der Vernehmungen der jeweiligen Geschädigten. An der Richtigkeit der in diesen Niederschriften enthaltenen Angaben bestehen keine Zweifel. Sie stehen im Einklang mit dem vom Zeugen KHK UT. allgemein beschriebenen Betrugsmodell. Die Angeklagte A. hat wie festgestellt geschildert, dass sie vom gesondert verfolgten F. als Abholfahrerin angeworben sei, und die Angeklagten A. und X. haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Angeklagte A. die Angeklagte X. als Mitfahrerin bei den Abholfahrten angeworben hat. Es entspricht weiter den Einlassungen der Angeklagten A. und X., dass diese wussten, dass der ihnen als „M.“ bekannte F. mit weiteren Personen zusammen aus der Türkei heraus telefonisch agierte und andere, insbesondere ältere Personen unter Vorspiegelung unrichtiger Umstände dazu bewegte, ihr Geld und/oder andere Vermögenswerte herauszugeben, um sich das Geld und/oder die Wertgegenstände zu verschaffen und für eigene Zwecke zu verwenden. Ebenso haben die Angeklagten A. und X. wie festgestellt angegeben, dass sie wussten, dass verschiedene Mitglieder der Chatgruppe regelmäßig Tätigkeiten für den F. übernahmen. Weiter haben die Angeklagten A. und X. jeweils angegeben, dass sie bei allen Taten jeweils vor Fahrtantritt wussten, dass ihre Fahrten dazu dienten, Geld und/oder andere Wertgegenstände einer Person abzuholen, die mittels unrichtiger Angaben in Telefonaten dazu bewegt worden war, die Wertgegenstände auszuhändigen, weil F. sich diese Geld und/oder Wertgegenstände verschaffen und für eigene Zwecke verwenden wollten. Übereinstimmend haben sie angegeben, sie seien davon ausgegangen, dass das Geld zur Abholung vor der Tür liegen würde. Von einem persönlichen Kontakt mit den Geschädigten seien sie nicht ausgegangen. Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass weder F. noch sie selbst oder andere beteiligte Personen einen Anspruch auf das herausgegebene Geld und/oder andere Wertgegenstände hatten. Weiter entspricht es ihren Einlassungen, dass die Angeklagten A. und X. jeweils wussten, dass die betreffenden Person die Wertgegenstände jeweils im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihnen gegenüber gemachten unrichtigen Angaben herausgaben und durch die Herausgabe der Wertgegenstände einen Schaden erlitten. Beide Angeklagten haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass der gesondert verfolgte F. von der Mitwirkung der Angeklagten X. nichts wusste. Vielmehr hätten die Angeklagten A. und X. die Mitwirkung der Angeklagten X. vor dem F. verborgen gehalten. Die Angeklagte A. hatte keinen Grund, sich einen solchen außergewöhnlichen Sachverhalt auszudenken. Dass F. die Hinzuziehung ihm unbekannter Abholer nicht gebilligt hätte, ergibt sich aus den Gesamtumständen. Er wählte die Geldabholer persönlich aus und war darauf bedacht, ihr Verhalten engmaschig zu kontrollieren. Während der Geldabholung stand er fortlaufend in telefonischem Kontakt. Er ließ sich Beweise für Abholungen übermitteln, um notfalls unbotmäßige Abholer bei der Polizei anzuschwärzen (siehe oben). Die Beteiligung von Personen, die ihm nicht bekannt waren, ließe sich damit nicht vereinbaren. Konkrete Feststellungen zu den im Einzelnen herausgegebenen Schmuckstücken und deren Wert in den Fällen zum Nachteil der Geschädigten SO.HZ. (Fallakte Heiligenhaus) und NJ. (Fallakte Y.) vermochte die Kammer nicht zu treffen. Die Zeuginnen SO.HZ. haben die einzelnen Schmuckstücke im Zuge ihrer Vernehmungen nicht spezifiziert und deren Wert nur überschlägig geschätzt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der herausgegebene Schmuck jeweils wertvoll war. Der Angeklagten A. war entsprechend ihrer Einlassung in den Fällen zum Nachteil der Geschädigten XV. (Fälle 3 und 4 der Anklage, Fallakte Wesel), der Geschädigten SO.HZ. (Fall 5 der Anklage, Fallakte Heiligenhaus) und der Geschädigten NJ. (Fall 11 der Anklage, Fallakte Y.) jeweils zudem klar, dass sie das zur eigenen Bereicherung dienende schädigende Handeln des F. und dessen Mittäter zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten förderte, indem sie das Geld und/oder andere Wertgegenstände der Geschädigten jeweils abholte und einem Logistiker zur Weiterleitung an F. herausgab. Sie wollte dies, um das versprochene Entgelt für die Abholung zu erhalten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte A. im Fall 3 der Anklage (Fallakte Wesel, 1. Abholung bei der Geschädigten XV.) und im Fall 5 der Anklage (Fallakte Heiligenhaus, Geschädigte SO.HZ.) im Vorfeld der Tat jeweils nicht davon ausging, dass die Abholerin persönlichen Kontakt zu den Geschädigten aufnehmen und selbst Handlungen vornehmen sollte, durch die die Geschädigten getäuscht oder eine bereits erfolgte Täuschung aufrecht erhalten wurde, insbesondere jeweils als Polizeibeamtin gegenüber den Geschädigten auftreten sollte. Die Angeklagte A. hat sich dahingehend eingelassen, dass sie dies im Vorfeld der betreffenden Fahrten nicht gewusst habe, sondern aufgrund der Schilderung des gesondert verfolgten FJ. von durch ihn durchgeführten Geldabholungen davon ausgegangen sei, dass jeweils ein Beutel mit Geld und/oder Wertgegenständen durch das Tatopfer vor der Wohnungstür bereit gelegt werde, den sie an sich nehmen solle. Dies sei nach ihrer Information die übliche Vorgehensweise gewesen, auch bei anderen Abholern. Die Anweisungen zur persönlichen Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Tatopfer seien jeweils erst vor Ort telefonisch durch F. im Gespräch mit der Angeklagten X. erfolgt, als diese das Fahrzeug schon verlassen habe. Diese Einlassung ist nachvollziehbar. In zwei der verfahrensgegenständlichen Fälle fand keine Kontaktaufnahme der Abholerin X. mit den jeweiligen Geschädigten statt, sondern waren die Wertgegenstände in Beutel bereitgelegt. Die Angeklagte X. hat bestätigt, dass auch sie ursprünglich davon ausgegangen sei, dass die Beutel mit Geld und/oder anderen Wertgegenständen vor die Tür gelegt werden würden und diese nur weggenommen werden müssten. Die Anweisungen dazu, wie sie sich vor Ort verhalten solle, insbesondere dass sie in den Fällen 3 und 5 der Anklage in Kontakt mit den jeweiligen Geschädigten treten solle und wie sie sich dabei im Einzelnen verhalten solle, habe sie erst im Zuge des Telefonats über das Mobiltelefon der Angeklagten A. von F. erhalten, als sie auf dem Weg zu der Haustür der Geschädigten gewesen sei. Ebenso hat der Zeuge KHK UT. ausgesagt, dass die Wertgegenstände zum Zwecke der Abholung in zahlreichen anderen Fällen zur Abholung in Beuteln bereit gelegt gewesen seien, so dass regelmäßig keine Kontaktaufnahme des Abholers mit den Geschädigten erfolgt sei. Es liegt auch ein Interesse des F. nahe, dass die Abholer nicht in Kontakt mit den Geschädigten treten, weil dies – unabhängig von Verfolgungsrisiken für F. – mit Risiken für den Taterfolg verbunden sein kann. Bei jedem persönlichen Kontakt mit den Tatopfern besteht das Risiko, dass das Tatopfer im Kontakt mit dem Abholer Verdacht schöpft, weil dieser nicht uniformiert ist und sich falsch oder ungeschickt verhält, außerdem das einzelne Beteiligte bekannt werden und als Folge dessen zukünftige Taten verhindert oder erschwert werden. Soweit vorliegend in drei Fällen Kontakt der Abholerin zu den jeweiligen Tatopfern bestand, kann dies durch Besonderheiten in den jeweiligen Fällen begründet gewesen sein. In Betracht kommt, dass die Tatopfer nicht ohne weiteres dazu bewegt werden konnte, das Geld und/oder die Wertgegenstände zur Abholung in einem Beutel vor der Wohnungstür bereit zu legen. Im Fall 3 der Anklage (Fallakte Wesel) bestand nach obigen Ausführungen das Interesse des F., mittels der mit dem Mobiltelefon der Angeklagten A. gemachter und versandter Fotos der Geschädigten und deren Ausweis ein Druckmittel gegen die Angeklagte A. in die Hand zu bekommen. Aus dem Umstand, dass im Fall 3 der Anklage (Fallakte Wesel, 1. Abholung) eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Opfer durch F. angewiesen worden war, lässt sich nicht sicher schließen, dass die Angeklagte A. im Fall 5 der Anklage (Fallakte Heiligenhaus) vorher wusste oder ernsthaft für möglich hielt, dass eine persönliche Kontaktaufnahme und täuschende Handlungen gegenüber dem Tatopfer nötig seien. Denn zwischenzeitlich war im Fall 4 der Anklage (Fallakte Wesel, 2. Abholung) keine persönliche Kontaktaufnahme erforderlich, so dass die Angeklagte A. durchaus annehmen konnte, dass die persönliche Kontaktaufnahme im Fall 3 der Anklage eine Ausnahme gewesen sei. Zugunsten der Angeklagten A. geht die Kammer hiernach entsprechend deren nicht zu widerlegender Einlassung davon aus, dass diese im Vorfeld nicht davon ausging, dass die Abholerin während der Abholung in den Fällen 3 und 5 der Anklage in persönlichen Kontakt mit einem Tatopfer treten und auf Täuschung ausgerichtete Handlungen vornehmen sollte, sondern dies erst im Verlauf der jeweiligen während der Abholung geführten Telefonate der Angeklagten X. mit F. klar wurde. Im Fall der Nachtragsanklage vom 04.05.2022 (Fallakte Bergneustadt) war der Angeklagten A. entsprechend deren eigener Einlassung indessen klar, dass ihre Erklärung „Tante“ an der Haustür irrigerweise von der Geschädigten als Nachweis dafür verstanden würde, dass sie, die Angeklagte A., Polizistin sei, und die Geschädigte GO. ihr das Bargeld aufgrund dieser irrigen Vorstellung übergab. Sie wollte die Geschädigte hierdurch dazu bewegen, ihr das abzuholende Geld und/oder andere Wertgegenstände zu übergeben, damit diese von F. zu eigenen Zwecken verwendet werden können sowie sie, die Angeklagte A., dass ihr für die Abholung versprochene Entgelt erhält. Der Angeklagten X. war entsprechend ihrer Einlassung bewusst, dass die Geschädigte XU. ( Fall 3 der Anklage, Fallakte Wesel, 1. Abholung ) sie den Umständen nach für eine Polizeibeamtin halten würde, als sie dort klingelte. Ihr war klar, dass die Geschädigte zuvor entsprechend getäuscht und das Erscheinen einer Polizeibeamtin angekündigt worden war. Anderenfalls hätte die Geschädigte eine ihr fremde Person nicht in ihre Wohnung gelassen und dieser eine hohe Bargeldsumme ausgehändigt. Ihr war bewusst, dass die Täuschung dazu diente, das Vertrauen der Geschädigten zu erlangen und diese dazu zu bewegen, ihr, der Angeklagten X., das abzuholende Geld und/oder andere Wertgegenstände zu übergeben. Sie wusste, dass sie durch ihre Mitwirkung die unrichtige Vorstellung der Geschädigten aufrechterhielt und förderte, dass das Geld durch eine Polizeibeamtin abgeholt würde. Der Angeklagten X. war aufgrund der Gesamtumstände ebenfalls klar, dass ihr die Geschädigte XV. das Geld, das die Angeklagte vor dem Verpacken im Beutel sah, nur überließ, weil die Geschädigte sie, die Angeklagte X., infolge ihrer Vorstellung an der Tür, aber auch aufgrund der weiteren im Vorfeld geführten Telefonate für eine Polizistin hielt. Entsprechend ihrer Einlassung wusste die Angeklagte X., dass das Geld nach ihrer Übergabe an die Angeklagte A. an die Hinterleute fließt. Sie wollte dies, damit die Angeklagte A. ihr Entgelt für die Abholung und sie selbst ihr Entgelt von der Angeklagten A. erhält. Ferner wusste die Angeklagte X. nach ihrer Einlassung, dass sie gegenüber der Geschädigten SO.HZ. (Fall 5 der Anklage, Fallakte Heiligenhaus) eine unrichtige Erklärung abgab, als sie auf Anweisung des F. als diejenige vorstellte, die „Oberkommissar Walther“ geschickt habe. Ihr war hiernach ebenfalls klar, dass die Geschädigte OV. ihr den Schmuck aus dem Safe nur überließ, weil die Geschädigte SO. sie, die Angeklagte X., infolge ihrer Vorstellung an der Tür, aber auch aufgrund der weiteren im Vorfeld geführten Telefonate für eine Polizistin hielt. Entsprechend ihrer Einlassung wollte sie die Geschädigte durch die Erklärung, sie sei diejenige, die „Oberkommissar Walther geschickt“ habe, dazu bewegen, ihr das abzuholende Geld und/oder Wertgegenstände zu übergeben, damit diese von F. zu eigenen Zwecken verwendet werden können sowie die Angeklagte A. deren Entgelt für die Abholung und sie selbst ihr Entgelt von der Angeklagten A. erhält. Dass die Geschädigten hohe Geldbeträge und/oder Wertgegenstände von hohem Wert übergaben und hohe Schäden erlitten, war den Angeklagten nach ihrer Einlassung klar. Bei der ersten Abholfahrt sah die Angeklagte X. zudem, dass die Geschädigte XV. einen größeren Geldbetrag in Scheinen aus der Vase im Flur nahm und in den Beutel packte. Vor diesem Hintergrund ist zu erkennen, dass die Angeklagten A. und X. Schäden in der festgestellten Größenordnung für möglich hielten. Sie billigten dies, weil die Angeklagte A. das von F. versprochene Entgelt und die Angeklagte X. das von der Angeklagten A. versprochene Entgelt verdienen wollte. Beide Angeklagten haben auch eingeräumt, sich durch ihre Mitwirkung eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von einigem Umfang zu erlangen. c. Abweichung zur Einlassung der Angeklagten X. Soweit die Angeklagte X. sich abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen hat, ist ihre Einlassung zur Überzeugung der Kammer entsprechend der getroffenen Feststellungen widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte X. auch im Fall 4 der Anklage (Fallakte Wesel, 2. Abholung) zur Wohnungstür gegangen ist und an der Tat im Fall 11 der Anklage (Fallakte Y.) wie festgestellt teilgenommen hat. Diese Überzeugung beruht auf den entsprechenden Angaben der Angeklagten A.. Für die Richtigkeit der Aussage der Angeklagten A. in Bezug auf die Abholung im Fall 4 der Anklage spricht der Umstand, dass der Zweck der Mitnahme der Angeklagten X. darin lag, dass diese jeweils zur Wohnungstür der Tatopfer geht, um das Geld und/oder andere Wertgegenstände dort abzuholen. Hätte die Angeklagte X. im Fahrzeug gewartet, hätte ihre Beteiligung für die Angeklagte A. keinen Sinn gemacht. Für die Übernahme der eigentlichen Abholtätigkeit spricht zudem die von der Angeklagten X. eingeräumte Zahlung des Betrages in Höhe von 300 Euro an sie. Dies hätte keinen Sinn gemacht, wenn sie keinen relevanten Tatbeitrag geleistet hätte. Im Hinblick auf die Tat im Fall 11 der Anklage ist die Kammer von der Richtigkeit der Aussage der Angeklagten A. zur Mitwirkung der Angeklagten X. überzeugt, weil die Angeklagte A. auch im Übrigen richtige Angaben sowohl zu ihrer eigenen Beteiligung als zur Beteiligung der Angeklagten X. gemacht hat. Sie stehen in Einklang mit weiteren Erkenntnissen, die der Zeuge KHK UT. ermittelt hat. Er hat bekundet, die Auswertung der Datensicherung des Mobiltelefons der Angeklagten A. habe ergeben, dass die Angeklagte A. zeitlich kurz vor der Abholung die Angeklagte X. zweimal angerufen habe. Wenig später habe die Angeklagte X. bei der Angeklagten A. angerufen. Dies lässt darauf schließen, dass die Angeklagten in den Gesprächen die Geldabholung abgestimmt haben. Letztlich hat die Angeklagte X. ihre Beteiligung an dieser Fahrt entsprechend der Schilderung der Angeklagten A. auch nicht in Abrede gestellt, sondern sich lediglich auf das Fehlen einer Erinnerung berufen. Im Fall 4 der Anklage (Fallakte Wesel, 2. Abholung zum Nachteil der Geschädigten XV.) und im Fall 11 der Anklage (Fallakte Heiligenhaus) ergibt sich aus der weiteren Einlassung der Angeklagten X., dass ihr jeweils klar war, dass sie das zur eigenen Bereicherung dienende schädigende Handeln des F. zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten förderte, indem sie den Beutel mit Geld und/oder anderen Wertgegenständen der jeweiligen Geschädigten abholte und der Angeklagten A. übergab. Sie wollte dies, um das von der Angeklagten A. versprochene Entgelt für ihre Mitwirkung zu erhalten. d. gewerbsmäßiges Handeln Die Kammer ist davon überzeugt, dass sowohl die Angeklagte A. als auch die Angeklagte X. sich durch die wiederholte Durchführung vergleichbarer Abholfahrten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle in nicht ganz unerheblicher Höhe verschaffen wollten. Beide haben eingeräumt, sie hätten von Anbeginn an vorgehabt, solche Fahrten regelmäßig auf unbestimmte Dauer durchführen wollen. Sie hätten sich dreistellige (Angeklagte X.) bzw. vierstellige Angeklagte A.) erhofft dadurch ihre ungünstige finanzielle Lage verbessern wollen. Der Angeklagten A. war nach ihrer Einlassung klar, dass von ihr bei Annahme des Angebots regelmäßige Abholfahrten erwartet würden, und dies wusste auch die Angeklagte X., als sie auf das Mitfahren bei den Abholfahrten angesprochen wurde. Für die Angeklagte A. hätte die Hinzuziehung einer Mitwisserin nur für eine Tat keinen Sinn gemacht. Die Angeklagte A. wusste zudem, dass ihr ein Entgelt pro Fahrt in vierstelliger Höhe winkte und bot der Angeklagten X. ein Entgelt in dreistelliger Höhe pro Fahrt. Beide Angeklagte hatten zugleich ein starkes Motiv, sich eine regelmäßige Einnahmequelle in nicht unerheblicher Höhe zu erschließen, weil sie jeweils erhebliche Schulden hatten und in finanziell zumindest angespannten Verhältnisses lebten. Auf ein Handeln aus diesem Beweggrund heraus lässt ebenso die Mehrzahl von Taten in einem recht kurzen Zeitraum schließen. Der Angeklagten A. war zudem nach ihrer Einlassung klar, dass sie sich durch die Absprache mit F. einer Gruppe von mehreren Personen anschloss, die sich auf längere unbestimmte Dauer zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten verbunden hatte, und sie sich durch ihre Abholfahrten an einzelnen Betrugstaten beteiligte, die arbeitsteilig mit mindestens zwei weiteren Beteiligten, nämlich ihrem Ansprechpartner F. und einem Anrufer aus dem Callcenter (Keiler) begangen wurden. e. Schuldfähigkeit Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war bei Begehung der jeweiligen Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert (§§ 20,21 StGB). Zwar hat haben beide Angeklagte im Zeitraum der betreffenden Taten Suchtmittel konsumiert. Die Angeklagte A. hat während ihrer Freizeit Kokain konsumiert, die Angeklagte X. gelegentlich Marihuana. Indes haben beide Angeklagte keinen Betäubungsmittel- und/oder Alkoholkonsum bei Begehung der jeweiligen Tathandlungen angegeben. Auch hat die Angeklagte A. Konsum von Kokain und Alkohol im Übermaß nur vorübergehend betrieben und die Angeklagte Cannabis nur gelegentlich konsumiert. Die Angeklagte A. ist auch in dieser Zeit ihren beruflichen Verpflichtungen nachgekommen, die Angeklagte X. hat die Pflege ihrer Großmutter fortgesetzt. Beide haben den Suchtmittelmissbrauch inzwischen insgesamt eingestellt. Nach diesen Umständen kann ein Fall, in dem Suchtmittelkonsum zu einer erheblichen Einschränkung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit führen kann, bei allen Taten jeweils sicher ausgeschlossen werden. IV. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagte A. a. Fall der Nachtragsanklage vom 04.05.2022 (Fallakte Bergneustadt) Die Angeklagte A. hat sich im Fall der Anklage vom 14.11.2018 (Fallakte Bergneustadt) des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 und Abs. 5 StGB strafbar gemacht. Sie hat die Geschädigte GO. getäuscht, indem sie dieser am 14.11.2018 wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, dass sie Polizistin sei, indem sie dieser nach dem Öffnen der Tür das Codewort „Tante“ sagte. Die Geschädigte irrte sich infolge dieser Äußerung dahingehend, dass sie glaubte, die Angeklagte A. sei eine Polizistin, die den Auftrag habe, ihr Geld zum Schutz vor Verbrechern in Verwahrung zu nehmen. Die Geschädigte verfügte infolge des hervorgerufenen Irrtums über ihr Vermögen, indem sie der Angeklagten A. 70.000 Euro Bargeld in einem Beutel herausgab. Die Geschädigte erlitt einen entsprechenden Schaden, weil die Angeklagte die 70.000 Euro Bargeld auf Weisung des F. zu einem oder einer Logistiker/in brachte, der das Geld an F. in der Türkei weiterleitete. Die Angeklagte handelte nach vorstehenden Ausführungen als Täterin gemäß § 25 Abs. 1 StGB, da sie sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB eigenhändig verwirklichte. Die Angeklagte A. handelte zudem als Mitglied einer Bande. Bei einer Bande handelt es sich um die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der sogenannten Bandenabrede. Die Begründung der Mitgliedschaft folgt nicht aus der Bandentat, sondern geht dieser regelmäßig voraus. Mitglied einer Bande kann dabei auch derjenige sein, dem nach der Bandabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertenden Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Ferner ist nicht erforderlich, dass sich sämtliche Bandenmitglieder untereinander kennen und gemeinsam an der Abrede beteiligt waren. Diese muss nicht ausdrücklich getroffen werden; es genügt vielmehr jede Form einer stillschweigenden Vereinbarung, die aus dem wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann. Die Bandenabrede kann ausdrücklich, stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Ebenso kommt in Betracht, dass zwischen einigen Bandenmitgliedern eine ausdrückliche Absprache getroffen wird, der Beitritt anderer zur Bande aber aus dem Verhalten der Beteiligten folgt. Eine Bandenabrede setzt nicht voraus, dass sich alle Beteiligten gleichzeitig absprechen. Sie kann etwa durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch zustande kommen, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung – sei es im Wege einer gemeinsamen Übereinkunft, gegenüber einem Beteiligten ausdrücklich, gegenüber dem anderen durch sein Verhalten oder nur durch seine tatsächliche Beteiligung – anschließt. Dabei kann es sich um den Anschluss an eine bereits bestehende Bande handeln; ebenso kann durch den Beitritt erst die für eine Bandentat erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht werden. (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2022 – 5 StR 366/21 – mwN., zit. nach juris). Nach diesen Kriterien liegt eine bandenmäßige Begehung der Tat durch die Angeklagte A. vor. Die Betrugstaten, an denen sie sich auf Ansprache des F. beteiligte, wurden von einer aus mehr als zwei Personen bestehenden Gruppe begangen, die sich zu einer fortgesetzten Begehung entsprechender Taten verbunden hatte. Neben F. nahmen an den jeweiligen Taten regelmäßig verschiedene Keiler, Logistiker und Abholer teil, die arbeitsteilig jeweils verschiedene Aufgaben übernahmen. Die Angeklagte wusste dies und beteiligte sich an der Tat zum Nachteil der Geschädigten GO., indem sie auf Anweisung des F. die Abholfahrt am 14.11.2018 ausführte sowie die herausgegebenen 70.000 Euro Bargeld zu einem oder einer Logistiker/in brachte, nachdem sie spätestens im September 2018 die Verabredung mit F. zur Durchführung von Abholfahrten getroffen hatte. Aus dem Verhalten des Keilers, die Tat für die Abholung der Angeklagten A. vorzubereiten ergibt sich das Einverständnis eines weiteren Bandenmitglieds neben F. an der Mitwirkung der Angeklagten A.. Die Angeklagte A. handelte vorsätzlich. Ihr war bewusst, dass die Geschädigte GO. aufgrund vorangegangener Telefonate aus dem Callcenter in der Türkei glaubte, dass ihr Bargeld und/oder andere Wertgegenstände von einer Polizistin abgeholt würden, um das Geld und/oder andere Wertgegenstände zum Schutz vor Verbrechern in Gewahrsam zu nehmen. Der Angeklagten A. war weiter klar, dass ihre Erklärung „Tante“ an der Haustür irrigerweise von der Geschädigten als Nachweis dafür verstanden würde, dass sie, die Angeklagte A., die betreffende Polizistin sei, und dass die Geschädigte GO. ihr den Beutel mit Bargeld und/oder anderen Wertgegenständen infolge dieser Fehlvorstellung übergab. Die Angeklagte wollte diese Fehlvorstellung der Geschädigten durch die Erklärung „Tante“ hervorrufen und die Geschädigte hierdurch dazu bewegen, über ihr das Bargeld und/oder andere Wertgegenstände zu verfügen, indem sie diese an die Angeklagte herausgibt. Sie wusste, dass die Geschädigte GO. hierdurch einen Schaden in entsprechender Höhe erlitt. Ebenso handelte die Angeklagte mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Denn sie hatte das Ziel, dass die infolge des täuschungsbedingten Irrtums herausgegebenen Vermögenswerte (Bargeld und/oder andere Wertgegenstände) an F. fließen, damit dieser das Bargeld und/oder andere Wertgegenstände für eigene Zwecke verwenden kann, sowie sie, die Angeklagte A., ihr Entgelt für die Abholung derselben erhält. Zugleich wusste die Angeklagte, dass weder F. noch sie selbst oder andere Beteiligte einen Anspruch auf das übergebene Geld und/oder anderen Wertgegenstände hatten. Schließlich handelte die Angeklagte gewerbsmäßig, weil sie die Tat beging, um sich durch die wiederholte Durchführung vergleichbarer Abholtaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle in nicht ganz unerheblicher Höhe zu verschaffen. Die Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. b. Fälle 3 bis 5 und 11 der Anklage (Fallakten Wesel, Heiligenhaus und Y.) Im Fall 3 der Anklage (Fallakte Wesel), im Fall 4 der Anklage (Fallakte Wesel), im Fall 5 (Fallakte Heiligenhaus) und Fall 11 der Anklage (Fallakte Y.) hat sich die Angeklagte A. jeweils der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1 und Abs. 5, 27 StGB strafbar gemacht. Die Geschädigten XV., SO.HZ. und NJ. wurden in diesen Fällen jeweils getäuscht, indem ihnen durch einen Keiler jeweils wahrheitswidrig eine Gefahrenlage für ihre Vermögenswerte, insbesondere Bargeld, Kontoguthaben und Schmuck vorgespiegelt wurde und diese Vermögenswerte durch eine Polizistin abgeholt würde, um diese sicher in Verwahrung zu nehmen. Die angebliche Gefahrenlage bestand in den Fallen 3 und 4 der Anklage (XV.) in einer „Rumänenbande“, im Fall 5 (SO.HZ.) in „bösen Menschen“ und im Fall 11 der Anklage in „Einbrechern“ (NJ.). Die Geschädigten unterlagen infolge der Erklärungen der Keiler jeweils Irrtümern, indem sie jeweils das Bestehen einer Gefahrenlage annahmen und glaubten, dass ihr Bargeld oder andere Wertgegenstände von einer Polizistin abgeholt und in sichere Verwahrung genommen würde, wenn sie dieses der Angeklagten X. übergeben (Fälle 3 und 5 der Anklage) bzw. an der Haustüre deponieren (Fälle 4 und 11 der Anklage). Die Geschädigten verfügten infolge des hervorgerufenen Irrtums jeweils über ihr Vermögen, indem die Geschädigte XV. im Fall 3 der Anklage der Angeklagten X. 40.000 Euro Bargeld übergab und im Fall 4 der Anklage 29.000 Euro Bargeld zur Abholung vor der Haustür deponierte, die Geschädigte SO.HZ. im Fall 5 der Anklage der Angeklagten X. wertvollen Schmuck herausgab und die Geschädigte NJ. im Fall 11 der Anklage 10.000 Euro Bargeld und wertvollen Schmuck zur Abholung vor der Haustür deponierte. Die Geschädigten erlitten jeweils einen Schaden in entsprechender Höhe, weil die Angeklagte X. das Bargeld und den Schmuck jeweils nahm und der Angeklagten A. übergab, die diese Wertgegenstände zu einem oder einer Logistiker/in zwecks Weiterleitung an F. brachte. F. organisierte und koordinierte die Handlungen der übrigen Beteiligten. Er überwachte die Abholungen und die Weiterleitung der Gelder und Schmuckstücke über die Logistiker. Er wusste jeweils von der jeweilige Täuschung der Geschädigten, der Herausgabe der Gelder und Schmuckstücke durch diese infolge eines durch die Täuschung verursachten Irrtums und den jeweiligen entsprechenden Schaden der Geschädigten. Er handelte mit dem Ziel, sich das Bargeld und den Schmuck zu verschaffen, um diese Vermögenswerte im eigenen Interesse verwenden zu können. Er wusste jeweils zudem, dass weder er noch andere Beteiligte einen Anspruch auf die Vermögenswerte der jeweiligen Opfer hatten. Die Angeklagte A. beteiligte sich in den Fällen 3 bis 5 und 11 der Anklage jeweils an den betreffenden Taten, indem sie jeweils die Angeklagte X. als Abholerin hinzuzog, mit dieser zu den jeweiligen Geschädigten fuhr und die von der Angeklagten X. bei den jeweiligen Geschädigten abgeholte Tatbeute einem oder einer Logistiker/in zur Weiterleitung an F. übergab. Sie handelte dabei jeweils als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung entsprechender Betrugstaten in arbeitsteiligem Vorgehen verbunden hatte, weil sie die Taten jeweils auf der Grundlage der deliktischen Vereinbarung der Bandenmitglieder unter Mitwirkung von mehr als einem weiteren Bandenmitglied beging. Insofern wird auf obige Ausführungen zum Fall Bergneustadt (Nachtragsanklage vom 04.05.2022) verwiesen. Die Tathandlungen der Angeklagten stellen sich in diesen Fällen jeweils als Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB dar. Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Straftaten einer bestimmten Deliktsart zu begehen, ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligen. Ebenso wie nicht jeder Beteiligte an einer von einer Bande ausgeführten Tat hierdurch zum Bandenmitglied wird, ist auch nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat schon deshalb als deren Mittäter anzusehen. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB darstellt, ist vom Tatgericht für jede einzelne Tat aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2021 – 1 StR 83/21 – mwN.; Beschluss vom 13.06.2007 – 3 StR 162/07 – mwN.; Beschluss vom 03.03.2022 – 5 StR 366/21 – mwN.; jeweils zit. nach juris). Nach diesen Grundsätzen hat die Angeklagten A. in den Fällen 3 bis 5 und 11 der Anklage nicht als Mittäterin gehandelt, sondern als Gehilfin im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Die Angeklagte A. stellte sich ein Entgelt vor, das jeweils nur einen relativ geringen Bruchteil der Vermögenswerte ausmachte, die die jeweiligen Geschädigten herausgaben. Das Interesse der Angeklagten A. am Gelingen der Tat war insoweit im Vergleich zu den Tätern im Callcenter, denen der ganz überwiegende Erlös zufließen sollte, eher untergeordnet, auch wenn die Angeklagte A. sich durch die regelmäßige Übernahme solcher Fahrten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle versprach. Ebenso stellte die jeweilige Abholung der Beutel mit Geld und Schmuck nach der Vorstellung der Angeklagten A. im Verhältnis zur Gesamtheit der jeweiligen Handlungen zur Verwirklichung der jeweiligen Taten jeweils einen eher geringeren Beitrag dar, der auch weniger entscheidend für die Verwirklichung der Taten war. Der größte und wesentliche Teil der Tathandlungen, die auch entscheidend für das Gelingen der jeweiligen Taten war, entfiel auf die Telefongespräche mit den Tatopfern und die Organisation der für die praktische Umsetzung erforderlichen Mitwirkungshandlungen der übrigen beteiligten Bandenmitglieder. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich der Tatbeitrag des Abholers, wie von der Angeklagten A. vorgestellt, darauf beschränkte, das vor der Haustür bereits abgelegte Geld abzugreifen. In diesen Fällen hatten die Haupttäter im Callcenter die Geschädigten bereits dazu motiviert, den eigenen Zugriff auf das Geld aufzugeben. Die Angeklagte A. hatte auch keine Herrschaft über das Ob und die Art und Weise der Begehung der jeweiligen Taten. Ihr war klar, dass eine größere Anzahl von Geldabholern für das Callcenter tätig war und ihre Aufgabe jederzeit von einem anderen Abholer übernommen werden konnte. Die Entscheidung darüber lag bei F., der die einzelnen Handlungen der zur Umsetzung der Taten eingeschalteten Beteiligten organisierte, koordinierte und überwachte, unter anderem auch im Hinblick auf das Handeln der Angeklagten A.. Soweit die Angeklagte A. ihrerseits die Angeklagte X. als Abholerin einschaltete, gab ihr dies keine Kontrolle über das Ob und Wie der Tatbegehung. Gegen eine Entscheidungsgewalt der Angeklagten A. in diesem Zusammenhang spricht, dass diese die Beteiligung der Angeklagten X. geheim hielt. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände in den jeweiligen einzelnen Fällen war die Angeklagte A. in den Fällen 3 bis 5 und 11 der Anklage jeweils Gehilfin, nicht Mittäterin. Die Angeklagte A. handelte vorsätzlich. Ihr war bewusst, dass die Geschädigten XV. (Fälle 3 und 4 der Anklage), SO. (Fall 5 der Anklage) und NJ. (Fall 11 der Anklage) mittels unrichtiger Angaben in vorangegangenen Anrufen aus dem Callcenter in der Türkei dazu bewegt worden waren, Geld und/oder andere Wertgegenstände auszuhändigen, weil F. sich das Geld und/andere Wertgegenstände der Tatopfer verschaffen und im eigenen Interesse verwenden wollte. Die Angeklagte A. wusste jeweils, dass die Geschädigten das Geld und etwaige andere Wertgegenstände im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihnen gegenüber gemachten unrichtigen Angaben herausgaben und dass weder sie selbst noch F. noch andere beteiligte Personen einen Anspruch auf das herausgegebene Geld und/oder andere Wertgegenstände hatten. Ebenso wusste die Angeklagte A. jeweils, dass die Geschädigten hohe Geldbeträge und/oder Wertgegenstände von hohem Wert übergaben und hohe Schäden erlitten. Sie hielt Schäden in der festgestellten Größenordnung für möglich und billigte dies. Die Angeklagte A. wusste ebenfalls, dass sie die Taten des F. unterstützte, indem sie das Bargeld und/oder andere Wertgegenstände in den jeweiligen Fällen abholte und zu einem oder einer Logistiker/in zur Weiterleitung an F. brachte. Sie wollte dies jeweils, weil sie jeweils das von F. versprochene Entgelt verdienen wollte. Schließlich handelte die Angeklagte gewerbsmäßig, weil sie die Tat beging, um sich durch die wiederholte Durchführung vergleichbarer Abholtaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle in nicht ganz unerheblicher Höhe zu verschaffen. Die Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. c. keine Anstiftung zum Betrug Eine Strafbarkeit der Angeklagten A. wegen Anstiftung der Angeklagten X. zum Betrug in den Fällen 3 und 5 der Anklage gemäß § 263 Abs. 1, 26 StGB liegt nicht vor. Zwar hat die Angeklagte X. – worauf nachfolgend bei der Strafbarkeit der Angeklagten X. eingegangen wird – in diesen Fällen jeweils einen Betrug zum Nachteil der Geschädigten XV. und SO. gemäß § 267 Abs. 1 StGB begangen, indem die Angeklagte X. die unrichtige Vorstellung der Geschädigten XV. aufrecht hielt und förderte, und der Geschädigten SO. wahrheitswidrig vorgespiegelte, dass sie die für die Abholung angekündigte Polizistin sei, und die Geschädigten hierdurch zur irrtumsbedingten Herausgabe der Vermögenswerte bewegte. Die Angeklagte A. hat die Angeklagte X. auch dazu bewegt, die Abholungen in den genannten Fällen durchzuführen. Indes wusste die Angeklagte A. bei Beauftragung der Angeklagten X. als Abholerin bei diesen Taten nicht, dass die Angeklagte X. Kontakt mit den betreffenden Geschädigten aufnehmen und die Geschädigten unter Aufrechterhaltung und Förderung des Irrtums bzw. Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Herausgabe der Vermögenswerte bewegen würde. Die Angeklagte A. ging bei Beauftragung der Angeklagten X. davon aus, dass diese nicht in Kontakt mit den Geschädigten XV. und SO. treten müsste, sondern lediglich an der Wohnungstür bereitgelegte Beutel mit Geld und/oder anderen Wertgegenständen holen und ihr bringen würde. Die Weisungen an die Angeklagte X. zur Kontaktaufnahme sind erst im Verlaufe der Abholung durch den gesondert verfolgen F. erfolgt, ohne dass die Angeklagte A. hiervon im Vorfeld wusste. Der Tatbeitrag der Angeklagten X., zu dem die Angeklagte A. sie bestimmt hatte, stellte sich damit aus der Sicht der Angeklagten A. in der gebotenen Gesamtbetrachtung als eine Beihilfehandlung der Angeklagten X. dar (zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme siehe oben b)). Die Anstiftung zu einer Beihilfehandlung ist ihrerseits als Beihilfe gemäß § 27 StGB zu bewerten (MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. 2020, StGB § 26 Rn. 111 mwN) d. Tatmehrheit Die Taten der Angeklagten A. in den einzelnen vorgenannten Fällen stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB). 2. Angeklagte X. a. Falle 3 Anklage (Fallakte Wesel, 1. Abholung) Die Angeklagte X. hat sich im Fall 3 der Anklage (Fallakte Wesel, 1. Abholung) des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Sie hat die Geschädigte XV. getäuscht, indem sie dieser am 23.09.2018 wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, sie sei Polizistin, indem sie sich an der Wohnungstür mit dem Wort „Polizei“ vorstellte. Außerdem hielt sie durch ihre Mitwirkung entsprechend der Anweisungen des F., insbesondere die Anfertigung der Fotos vom Gesicht und vom Ausweis der Geschädigten die unrichtige Vorstellung der Geschädigten aufrecht, dass das Geld durch eine Polizeibeamtin abgeholt würde. Die Geschädigte XV. irrte sich infolge der Äußerung der Angeklagten X. an der Wohnungstür und deren nachfolgenden Verhaltens dahingehend, dass sie glaubte, die Angeklagte X. sei eine Polizistin, die den Auftrag habe, ihr Geld zum Schutz vor einer „Rumänenbande“ in Verwahrung zu nehmen. Mit dieser Legende war ihr die Angeklagte X. aus dem Callcenter angekündigt worden. Die Geschädigte verfügte infolge des hervorgerufenen Irrtums, die Angeklagte X. sei Polizistin, über ihr Vermögen, indem sie der Angeklagten X. 40.000 Euro Bargeld in einem Beutel herausgab. Die Geschädigte XV. erlitt einen entsprechenden Schaden, weil die Angeklagte X. den Beutel mit dem Bargeld der Angeklagten A. gab, die den Beutel mit dem Bargeld zu einem oder einer Logistiker/in zwecks Weiterleitung an F. in der Türkei brachte. Die Angeklagte handelte als Täterin gemäß § 25 Abs. 1 StGB, da sie sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB eigenhändig verwirklichte. Die Angeklagte X. handelte nicht als Mitglied einer Bande. Nach den oben dargestellten Grundsätzen bedarf es für eine bandenmäßige Tatbegehung eine Verabredung über die die fortgesetzte Begehung gleichartiger Taten mit zumindest zwei weiteren Beteiligten. Die Angeklagte X. hat eine solche Verabredung jedoch nur mit der Angeklagten A. getroffen. Zwar kann die Vereinbarung mit der dritten Person auch dadurch zustande kommen, dass der Dritte informiert wird und sich der deliktischen Vereinbarung zumindest durch sein Verhalten anschließt. Daran fehlt es jedoch, weil die Angeklagten A. und X. gegenüber F. und anderen Beteiligten verborgen gehalten haben, dass die Angeklagte X. sich an der Abholung beteiligt. Wie festgestellt oblag die Auswahl der Geldabholer F., der deren Tätigkeit möglichst genau überwachen wollte. Eine solche heimliche Hinzuziehung einer weiteren Person genügt für die Annahme einer Bandenmitgliedschaft nicht. Die besondere Gefährlichkeit des Bandendiebstahls und damit der Grund für seine höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der auf eine gewisse Dauer angelegten allgemeinen Verbrechensverabredung, der Bandenabrede, zum anderen aber auch in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut (NJW 2001, 2266, beck-online). Eine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung kann nur durch eine gegenseitige psychologische Beeinflussung der Bandenmitglieder entstehen. Sie muss stärker sein als die psychologische Wechselwirkung bei Mittäterschaft. Die Möglichkeit, Taten leichter und häufiger dadurch zu begehen, dass sie bandenmäßig, das heißt unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds, ausgeführt werden, eröffnet sich erst, wenn das einzelne Mitglied auf mehr als einen Komplizen zurückgreifen kann. Nur diese „Freiheit“ in der Tatausführung, zusammen mit der Eigendynamik der Willensbildung in einer größeren Gruppe, kann die erhöhte Gefährlichkeit der Bande ausmachen (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 244 Rn. 43). Diese erhöhte Gefährlichkeit kommt in Bezug auf die Angeklagte X. nicht zum Tragen, weil sie sich ausschließlich gegenüber der Angeklagten A. gebunden hatte. Für sie wäre es leichter gewesen, sich von der Zusage (ausschließlich) gegenüber der Angeklagten A. zu lösen. F. hätte zudem auf die Angeklagte X. als Geldabholerin nicht zugreifen können, weil er von ihrer Existenz nichts wusste. Der Handlungsspielraum der Bande wurde durch ihre Mitwirkung somit nicht erweitert. Dass die Angeklagte X. wusste, dass hinter den Betrugstaten eine Bande steht, führt nicht zu einer bandenmäßigen Begehung. Ebenso muss sich die Angeklagte X. nicht das bandenmäßige Handeln anderer Beteiligter an der Tat zurechnen lassen. Die Bandenmitgliedschaft stellt ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB dar. Sie ist begrifflich von der Beteiligung an Bandentaten zu trennen und unabhängig von dieser zu beurteilen. (vgl. BGH, 05.02.2013 – 3 StR 499/12 – zit. nach juris). Die Angeklagte X. handelte vorsätzlich. Ihr war bewusst, dass die Geschädigte XV. aufgrund vorangegangener Telefonate aus dem Callcenter in der Türkei glaubte, dass ihr Bargeld und/oder andere Wertgegenstände von einer Polizistin abgeholt würden, um das Geld und/oder andere Wertgegenstände zum Schutz vor Verbrechern in Gewahrsam zu nehmen. Der Angeklagten X. war weiter klar, dass die Geschädigte XV. sie für eine Polizeibeamtin halten würde die Geschädigte XV. ihr den Beutel mit den Wertgegenständen infolge dieser Fehlvorstellung übergab. Die Angeklagte wollte diese Fehlvorstellung der Geschädigten durch ihr Erscheinen an der Haustür mithervorrufen und die Geschädigte hierdurch dazu bewegen, über ihr Bargeld und/oder andere Wertgegenstände zu verfügen, indem sie diese an sie, die Angeklagte X., herausgibt. Sie wusste, dass die Geschädigte XV. hierdurch einen Schaden in entsprechender Höhe erlitt. Ebenso handelte die Angeklagte X. mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Denn sie hatte das Ziel, dass die infolge des täuschungsbedingten Irrtums herausgegebenen Vermögenswerte an F. fließen, damit dieser die Vermögenswerte für eigene Zwecke verwenden könnte, sowie die Angeklagte A. ihr Entgelt für die Abholung des Geldes und sie, die Angeklagte X., das von der Angeklagten A. versprochene Entgelt erhält. Zugleich wusste die Angeklagte X., dass weder F. noch sie selbst oder andere Beteiligte einen Anspruch auf das übergebene Geld hatten. Die Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. b. Fall 5 der Anklage (Fallakte Heiligenhaus) Die Angeklagte X. hat sich im Fall 5 der Anklage (Fallakte Heiligenhaus) des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Sie hat die Geschädigte SO. getäuscht, indem sie sich dieser am 239.09.2018 wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, sie sei Polizistin, indem sie diese an der Wohnungstür sagte, dass sie von „Oberkommissar Walther geschickt“ worden sei. Die Geschädigte irrte sich infolge dieser Äußerung dahingehend, dass sie glaubte, die Angeklagte X. sei eine Polizistin, die den Auftrag habe, ihr Geld zum Schutz vor „bösen Menschen“ in Verwahrung zu nehmen. Die Geschädigte verfügte infolge des hervorgerufenen Irrtums über ihr Vermögen, indem sie der Angeklagten X. wertvollen Schmuck herausgab. Die Geschädigte SO. erlitt einen entsprechenden Schaden, weil die Angeklagte X. den Beutel mit dem Schmuck der Angeklagten A. gab, die den Beutel mit dem Schmuck zu einem oder einer Logistiker/in zur Weiterleitung an F. brachte. Die Angeklagte X. handelte als Täterin gemäß § 25 Abs. 1 StGB, da sie sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB eigenhändig verwirklichte. Die Angeklagte X. handelte entsprechend der obigen Ausführungen zum Fall 3 der Anklage (Fallakte XV., 1. Abholung) nicht als Mitglied einer Bande. Auch wenn in diesem Fall mit dem gesondert verfolgten FJ. eine dritte Person beteiligt war, handelte es sich bei der Zusammenarbeit der Angeklagten X. mit diesem um einen einmaligen Vorgang. Die Zusammenarbeit mit diesem war nicht auf eine fortgesetzte Tatbegehung ausgerichtet. Die Angeklagte X. handelte vorsätzlich. Ihr war bewusst, dass die Geschädigte SO. aufgrund vorangegangener Anrufe aus dem Callcenter in der Türkei glaubte, dass ihr Bargeld und/oder andere Wertgegenstände von einer Polizistin abgeholt würden, um die Vermögenswerte zum Schutz vor Verbrechern in Gewahrsam zu nehmen. Der Angeklagten X. war weiter klar, dass ihre Erklärung an der Wohnungstür, sie sei von „Oberkommissar Walter geschickt“ worden, irrigerweise von der Geschädigten dahingehend verstanden würde, dass sie, die Angeklagte X., die betreffende Polizistin sei, und die Geschädigte SO. ihr den wertvollen Schmuck infolge dieser Fehlvorstellung übergab. Die Angeklagte wollte diese Fehlvorstellung der Geschädigten durch die Erklärung, sie sei von „Oberkommissar Walther geschickt“, hervorrufen und die Geschädigte hierdurch dazu bewegen, über ihre Vermögenswerte zu verfügen, indem sie diese an die Angeklagte X. herausgibt. Sie wusste, dass die Geschädigte SO. hierdurch einen Schaden in entsprechender Höhe erlitt. Ebenso handelte die Angeklagte X. mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Denn sie hatte das Ziel, dass die infolge des täuschungsbedingten Irrtums herausgegebenen Vermögenswerte an F. fließen, damit dieser die Wertgegenstände für eigene Zwecke verwenden kann, sowie die Angeklagte A. ihr Entgelt für die Abholung des Geldes und sie, die Angeklagte X. das von der Angeklagten A. versprochene Entgelt erhält. Zugleich wusste die Angeklagte X., dass weder F. noch sie selbst oder andere Beteiligte einen Anspruch auf den übergebenen Schmuck hatten. Die Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. c. Fälle 4 und 11 der Anklage (Fallakte Wesel, 2. Abholung und Fallakte Y.) Im Fall 4 der Anklage (Fallakte Wesel, 2. Abholung) und im Fall 11 der Anklage (Fallakte Y.) hat sich die Angeklagte X. jeweils der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Geschädigten XV. und NJ. wurden in diesen Fällen jeweils getäuscht, indem ihnen durch einen Keiler jeweils wahrheitswidrig eine Gefahrenlage für ihre Vermögenswerte, insbesondere Kontoguthaben, Bargeld und Schmuck vorgespiegelt wurde und dass diese Vermögenswerte durch eine Polizistin abgeholt würden, um diese sicher in Verwahrung zu nehmen. Die angebliche Gefahrenlage bestand im Fall 4 der Anklage (XV.) in einer „Rumänenbande“ und im Fall 11 der Anklage (NJ.) in „Einbrechern“. Die Geschädigten unterlagen in diesen Fällen infolge der Erklärungen der Keiler jeweils Irrtümern, indem sie jeweils das Bestehen einer Gefahrenlage annahmen und glaubten, dass ihr Bargeld und/oder andere Wertgegenstände von einer Polizistin abgeholt und in sichere Verwahrung genommen würde, wenn sie diese an der Haustüre deponieren würden. Die Geschädigten verfügten infolge des hervorgerufenen Irrtums jeweils über ihr Vermögen, indem die Geschädigte XV. im Fall 4 der Anklage 29.000 Euro Bargeld zur Abholung vor der Haustür deponierte und die Geschädigte NJ. im Fall 11 der Anklage 10.000 Euro Bargeld und wertvollen Schmuck zur Abholung vor der Haustür deponierte. Beide Geschädigte erlitten jeweils einen Schaden in entsprechender Höhe, weil die Angeklagte X. das Bargeld und den Schmuck jeweils nahm und der Angeklagten A. übergab, die diese Wertgegenstände zu einem oder einer Logistikerin zum Zwecke der Weiterleitung an F. brachte. F. organisierte und koordinierte die Handlungen der übrigen Beteiligten. Er überwachte die Abholungen und die Weiterleitung der Gelder und Schmuckstücke über die Logistiker. Er wusste jeweils von der jeweilige Täuschung der Geschädigten, der Herausgabe der Gelder und Schmuckstücke durch diese infolge eines durch die Täuschung verursachten Irrtums und den jeweiligen entsprechenden Schaden der Geschädigten. Er handelte mit dem Ziel, sich die Vermögenswerte (Bargeld und Schmuck) zu verschaffen, um diese Vermögenswerte im eigenen Interesse verwenden zu können. Er wusste jeweils zudem, dass weder er noch andere Beteiligte einen Anspruch auf die Vermögenswerte der jeweiligen Opfer hatten. Die Angeklagte X. beteiligte sich in den Fällen 4 und 11 der Anklage jeweils an den betreffenden Taten, indem sie jeweils mit der Angeklagten A. zu den jeweiligen Geschädigten fuhr und die jeweils vor der Wohnungstür deponierten Wertgegenstände (Bargeld und Schmuck) abholte und der Angeklagten A. übergab, Sie handelte aus den oben dargestellten Gründen jeweils nicht als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung entsprechender Betrugstaten in arbeitsteiligem Vorgehen verbunden hatte, weil sie die Taten nicht auf der Grundlage einer mit mehr als einem weiteren Mitglieder der Bande geschlossenen deliktischen Vereinbarung beging. Die Tathandlungen der Angeklagten X. stellen sich in diesen Fällen bei Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien jeweils als Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB dar. Die Angeklagte X. hat jeweils ein Entgelt erhalten, das jeweils nur einen relativ geringen Bruchteil der Vermögenswerte ausmachte, die die jeweiligen Geschädigten herausgaben. Das Interesse der Angeklagten am Gelingen der Tat war insoweit jeweils eher untergeordnet, auch wenn die Angeklagte X. sich durch die regelmäßige Übernahme solcher Fahrten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle versprach. Ebenso stellte die jeweilige Abholung der Beutel mit Geld und Schmuck durch die Angeklagte X. im Verhältnis zur Gesamtheit der jeweiligen Handlungen zur Verwirklichung der jeweiligen Taten jeweils einen eher geringeren Beitrag dar, der auch weniger entscheidend für die Verwirklichung der Taten war. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich der Tatbeitrag des Abholers, wie von der Angeklagten X. vorgestellt, darauf beschränkte, das vor der Haustür bereits abgelegte Geld abzugreifen. In diesen Fällen hatten die Haupttäter im Callcenter die Geschädigten bereits dazu motiviert, den eigenen Zugriff auf das Geld aufzugeben. Der größte und wesentliche Teil der Tathandlungen, die auch entscheidend für das Gelingen der jeweiligen Taten war, entfiel wie ausgeführt auf die Telefongespräche mit den Tatopfern und die Organisation der für die praktische Umsetzung erforderlichen Mitwirkungshandlungen der übrigen beteiligten Bandenmitglieder. Die Angeklagte X. hatte auch keine Herrschaft über das Ob und die Art und Weise der Begehung der jeweiligen Taten. Diese lag bei F., der die einzelnen Handlungen der zur Umsetzung der Taten eingeschalteten Beteiligten organisierte, koordinierte und überwachte, unter anderem auch der Angeklagten X. – in der irrige Annahme, diese sei die Angeklagte A. – während der Tat Anweisungen gab. Gegen eine Entscheidungsgewalt der Angeklagten X. spricht in diesem Zusammenhang auch, dass ihre Beteiligung verborgen gehalten wurde. Ohne die Mitwirkung der Angeklagten A. hätte sie keine Abholungen durchführen können. Die Weitergabe des Geldes oblag der Angeklagten A.. Ihr war zudem klar, dass eine größere Anzahl von Geldabholern für das Callcenter tätig war und ihre Aufgabe jederzeit von einem anderen Abholer übernommen werden konnte. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände der jeweiligen einzelnen Fälle war die Angeklagte X. in den Fällen 3 bis 5 und 11 der Anklage jeweils Gehilfin, nicht Mittäterin. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Abholung ein wichtiger und notwendiger Schritt zur Verwirklichung der Tat darstellt. Die Angeklagte X. handelte vorsätzlich. Ihr war jeweils bewusst, dass die Geschädigten XV. im Fall 4 der Anklage und die Geschädigte NJ. im Fall 11 der Anklage mittels unrichtiger Angaben in vorangegangenen Telefonaten aus dem Callcenter in der Türkei dazu bewegt worden waren, Geld und/oder andere Wertgegenstände auszuhändigen, weil sich F. das Geld und/oder andere Wertgegenstände der Tatopfer verschaffen und im eigenen Interesse verwenden wollte. Die Angeklagte X. wusste jeweils, dass die Geschädigten das Geld und/oder andere Wertgegenstände im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihnen gegenüber gemachten unrichtigen Angaben herausgaben und dass weder sie selbst noch F. noch andere beteiligte Personen einen Anspruch auf das herausgegebene Geld und/oder etwaige Wertgegenstände hatten. Ebenso wussten die Angeklagte X. jeweils, dass die Geschädigten hohe Geldbeträge und/oder Wertgegenstände von hohem Wert übergaben und hohe Schäden erlitten. Sie hielt Schäden in der festgestellten Größenordnung für möglich und billigte dies. Die Angeklagte X. wusste ebenfalls, dass sie die Taten des F. unterstützte, indem sie die Beutel mit Geld und/oder anderen Wertgegenständen in den Fällen 4 und 11 der Anklage abholte und der Angeklagten A. zur Weiterleitung an den F. über einen oder eine Logistikerin übergab. Die Angeklagte X. wollte dies jeweils, weil sie jeweils wollte, dass die Angeklagte A. das von F. versprochene Entgelt erhält und das ihrerseits versprochene Entgelt an sie, die Angeklagten X., zahlt. . Die Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. d. Tatmehrheit Die Taten der Angeklagten X. in den einzelnen vorgenannten Fällen stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Verfahren im Hinblick auf eine etwaige Strafverfolgung wegen Amtsanmaßung, § 132 StGB, und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, § 129 StGB, gemäß § 154a StPO beschränkt. V. Strafzumessung 1. Angeklagte A. a. Strafzumessungskriterien, Im Rahmen der Bemessung der jeweiligen Strafen gegen die Angeklagte A. hat die Kammer folgende Strafzumessungskriterien berücksichtigt: Zu Lasten der Angeklagten A. fiel bei allen Taten der jeweilige hohe Schaden ins Gewicht. Darüber hinaus wirkt sich in den Fällen 3 bis 5 und 11 der Anklage strafschärfend aus, dass die Angeklagte A. die Angeklagte X. in die Taten verstrickt hat, auch wenn – wie oben ausgeführt – in den Fällen 3 und 5 der Anklage keine Anstiftung zum Betrug vorlag. Zudem ist zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie durch die Taten an der Ausnutzung von Menschen hohen Alters mitgewirkt hat, obwohl sie deren besonders verletzliche Lebenssituation dadurch kannte, dass sie selbst aktiv in der Pflege, insbesondere von Menschen hohen Alters tätig war. Die Taten waren jeweils zudem geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei zu erschüttern. Für die Angeklagte A. sprach jeweils ihr umfassendes Geständnis. Sie hatte als Abholerin im gesamten betrügerischen System und der Hierarchie der Bande eine eher untergeordnete Rolle. Dies gilt ebenfalls im Fall der Nachtragsanklage vom 04.05.2022, in dem sie als Täterin handelte, weil sie die Geschädigte GO. selbst täuschte. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer in allen Fällen berücksichtigt, dass sie jeweils in erhöhtem Maße tatgeneigt war. Sie hatte finanzielle Schwierigkeiten und ihr persönliches Umfeld sowie ihr damaliger Konsum von Kokain und Alkohol im Übermaß wirkten sich jeweils – ohne dass ihre Schuldfähigkeit hierdurch beeinträchtigt war – ungünstig auf ihre Hemmschwelle zur Tatbegehung aus. Ebenso hat die Kammer strafmildernd jeweils berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und seit den Taten, die inzwischen über 2 ½ Jahre zurückliegen, nicht erneut straffällig geworden ist. In dieser Zeit hat sie Vollzeit in der Altenpflege gearbeitet und damit einen anerkennenswerten Dienst an vorwiegend älteren Menschen geleistet. Sie hat damit Dienste gerade für die Personengruppe geleistet, die durch die Taten geschädigt wurden. Darüber hinaus war die – wenn auch nur 11 Tage dauernde – Untersuchungshaft infolge der Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie mit besondere Belastungen verbunden. Zwar hat Untersuchungshaft wegen der vollen Anrechenbarkeit auf die Strafe nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich keine strafmildernde Bedeutung. Anderes gilt jedoch für belastende Umstände, die über die mit dem Vollzug von Untersuchungshaft üblicherweise verbundene Beschwer hinausgehen. (vgl. Q., StGB, 66. Auflage, § 46, R. 70) Die über das übliche Maß hinausgehenden Belastungen infolge der Corona-Pandemie sind strafmildernd zu berücksichtigen. Ferner wirkte sich strafmildernd in allen Fällen aus, dass die Angeklagte sich frühzeitig um Aufklärung von Taten über ihre eigenen Tatbeiträge hinaus bemüht hat, indem sie im Rahmen polizeilicher Vernehmungen deutlich vor der Anklageerhebung andere Beteiligte benannte und identifizierte sowie ihr Wissen um deren Handlungen in Bezug auf die betrügerischen Handlungen der Bande mitteilte. Abgesehen von der Benennung des GM. als Logistiker im Fall 3 der Anklage, auf die nachfolgend eingegangen wird, handelte es sich nicht um eine Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3 StGB, weil die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten A. keinen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung von Taten der benannten Personen darstellten. Die betreffenden Angaben waren bereits aufgrund der früheren Angaben des gesondert verfolgten FJ. und weiterer Ermittlungen gesichert bekannt. Dennoch konnten auch insoweit durch ihre Angaben bereits gewonnene Erkenntnisse bestätigt werden Über die vorstehend genannten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus hat die Angeklagte in Bezug auf die Benennung des GM. als Logistiker im Fall 3 der Anklage (Fallakte Wesel, 1. Abholung) Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3, Abs. 3 StGB geleistet, indem sie diesen vor Eröffnung des Hauptverfahrens im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung und Wahllichtbildvorlage identifiziert und als die Person benannt hat, der sie nach der Abholung im Fall 3 der Anklage den Beutel mit 40.000 Euro Bargeld zur Weiterleitung an F. übergeben hat. Damit hat sie wesentlich zur Aufklärung der Straftat einer anderen Person über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen. Denn GM. war zuvor nicht als Logistiker im Betrugssystem des F. bekannt und identifiziert, dessen Beteiligung im Fall 3 der Anklage war zuvor nicht bekannt. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Angabe der Anklagten A. überzeugt. Die Angeklagte hat – wie der Zeuge KHK UT. ausgesagt hat – in den betreffenden Vernehmungen differenzierte Angaben gemacht und sich aussagewillig und bemüht gezeigt, umfassende Angaben entsprechend ihrer Kenntnisse zu machen. b. Fall der Nachtragsanklage vom 04.05.2022 (Fallakte Bergneustadt) Ausgangspunkt der Bemessung der Strafe gegen die Angeklagten A. für die Tat im Fall der Nachtragsanklage vom 04.05.2022 (Fallakte Bergneustadt) ist der durch ist § 263 Abs. 5, 1. Alt. StGB eröffnete Strafrahmen. Ein minder schwerer Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 5, 2. Alt. StGB liegt nicht vor. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer aufgrund einer Abwägung aller für die Wertung von Tat und Täter maßgebenden Umstände gelangt. Ein minder schwerer Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges ist zunächst nicht aufgrund der vorstehend aufgeführten allgemeinen Strafzumessungskriterien zu bejahen. Auch unter Berücksichtigung der umfassend geständigen Einlassung, der zuvor und danach straffreien Lebensführung, der Aufklärungsbemühungen und der weiteren strafmildernden Gesichtspunkte – ist angesichts der belastenden Umstände keine Fallgestaltung gegeben, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 267 Abs. 5, 1. Alt. StGB vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre. Auch bei zusätzlicher Berücksichtigung des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe bezüglich der Beteiligung des GM. im Fall 3 der Anklage liegt bei Abwägung aller für die Wertung von Tat und Täter maßgebenden Umstände kein minder schwerer Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges vor. Die Angabe der Angeklagten A. hatte zwar erhebliche Bedeutung für die Aufklärung der betreffenden Tat des LH. und erfolgte frühzeitig. Art und Umfang der offenbarten Tatsache sowie das Ausmaß und die Schwere der offenbarten Tat des LH. waren jedoch ebenso wie das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch die betreffende Angabe eher gering. Auch unter Berücksichtigung zur Schwere und Schuld der Angeklagten A. im Fall der Nachtragsanklage vom 04.05.2022 hat die Aufklärungshilfe danach nicht solches Gewicht, dass sich zusammen mit den weiteren zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände eine Fallgestaltung ergibt, bei der auch unter Berücksichtigung der belastenden Umstände, nicht zuletzt des sehr hohen Schadens von 70.000 Euro, eine so große Abweichung des Tatbildes von den Taten ergibt, die dem Leitbild des Regelstrafrahmens zugrunde liegen, so dass dessen Anwendung unangemessen hart wäre. Ebenfalls ist eine Strafmilderung gemäß §§ 46b Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 StGB bei Anwendung der Kriterien des § 46b Abs. 2 StGB aus den vorstehend dargestellten Gründen im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung nicht geboten. Auch innerhalb des Regelstrafrahmens kann in der Gesamtschau aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände die geleistete Aufklärungshilfe hinreichend berücksichtigt werden. Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen, der sich auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren beläuft, hat die Kammer für die konkrete Strafzumessung nochmals alle für und gegen die Angeklagte A. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte abgewogen. Insbesondere hat die Kammer nochmals Art, Ausmaß und Gewicht der Aufklärungshilfe zugunsten der Angeklagten gewürdigt. Die Kammer hält hiernach für die Tat im Fall der Nachtragsanklage vom 04.05.2022 (Fallakte Bergneustadt) eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. c. Fälle 3 bis 5 und 11 der Anklage Die Strafen für die Taten im Fall 3 der Anklage (Fallakte Wesel, 1. Abholung), im Fall 4 der Anklage (Fallakte Wesel, 2. Abholung), im Fall 5 der Anklage (Fallakte Heiligenhaus) und Fall 11 der Anklage (Fallakte Y.) hat die Kammer dem Strafrahmen gemäß § 263 Abs. 5, 2. Alt. StGB entnommen. Es liegt – allerdings nur unter Verbrauch der vertypten Milderungsgründe der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 S. 1 StGB und der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB – jeweils ein minder schwerer Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 5, 2. Alt. StGB vor. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer aufgrund einer Abwägung aller für die Wertung von Tat und Täter maßgebenden Umstände gelangt. Ein minder schwerer Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges ist zunächst nicht aufgrund der eingangs aufgeführten allgemeinen Strafzumessungskriterien zu bejahen. Auch unter Berücksichtigung der jeweils zugunsten der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist angesichts der belastenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweils hohen Schäden jeweils keine Fallgestaltung gegeben, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 5, 1. Alt. StGB vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre. Dies gilt auch bei zusätzlicher Berücksichtigung des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe bezüglich der Beteiligung des GM. im Fall 3 der Anklage Unter jeweiliger zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte insgesamt indes die die Angeklagte belastenden Strafzumessungsgesichtspunkte in einem solchen Maß, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens gemäß § 263 Abs. 5, 1. Alt StGB nicht mehr angemessen erscheint, sondern bei Abwägung aller Umstände jeweils ein minder schwerer Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges vorliegt. Die Strafmilderung gemäß § 27 StGB allein hätte in der Gesamtabwägung keinen minder schweren Fall begründet. Eine nochmalige Milderung des hiernach eröffneten Strafrahmens gemäß § 263 Abs. 5, 2. Alt. StGB wegen des Vorliegens einer Beihilfe gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB oder wegen der Aufklärungshilfe hinsichtlich des LH. im Fall 3 der Anklage gemäß §§ 46b Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 StGB scheidet gemäß § 50 StGB aus. Eine Milderung wegen der Aufklärungshilfe gemäß §§ 46b Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 StGB wäre bei Anwendung der Kriterien des § 46b Abs. 2 StGB aus den oben dargestellten Gründen auch nicht geboten. Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen, der sich auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren beläuft, hat die Kammer für die konkrete Strafzumessung nochmals jeweils alle für und gegen die Angeklagte A. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte mit Ausnahme der vertypten Milderungsgründe, die die Annahme eines minder schweren Falles begründet haben (s.o.; Aufklärungshilfe und Beihilfe § 50 StGB) abgewogen. Die Kammer hält hiernach für die Taten in den Fällen 3 bis 5 und 11 der Anklage eine Freiheitsstrafe von jeweils 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. d. Gesamtstrafe Im Hinblick auf die nach §§ 53, 54 StGB aus vorstehenden Strafen durch angemessene Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten im Fall der Nachtragsanklage vom 04.05.2022) zu bildende Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände sowie deren Person und ihre Taten zusammenfassend gewürdigt. Zu Lasten der Angeklagten war der erhebliche Gesamtschaden von 149.000 Euro Bargeld zuzüglich des wertvollen Schmucks zu berücksichtigen, den die Opfer erlitten haben. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass sie die Taten in einem zeitlich und räumlich engen Zusammenhang aus einer gleichartigen Lebenssituation heraus begangen hat. Ebenso ist im Rahmen des Gesamtstrafübels die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 149.000 Euro zu berücksichtigen, der die Angeklagte ebenfalls belastet. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungserwägungen hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. e. Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Verurteilten, ihres Vorlebens, der Umstände der Tat, ihres Verhaltens nach der Tat und ihrer Lebensverhältnisse ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Angeklagte ist vor den Taten nicht straffällig geworden, hat sich selbst von der Tätergruppierung gelöst und seitdem wieder ein straffreies Leben geführt. Sie lebt in gefestigten Verhältnissen, hat insbesondere eine seit vielen Jahren bestehende feste Arbeitsstelle in der Altenpflege. Ihre Verbindlichkeiten tilgt sie nach einem festen Plan. Durch die kurzzeitige Untersuchungshaft ist ihr das Unrecht der Tat vor Augen geführt worden. Die Kammer hat deshalb die Erwartung, dass sich die Angeklagte A. schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. 2. Angeklagte X. a. Strafzumessungskriterien, Im Rahmen der Bemessung der jeweiligen Strafen gegen die Angeklagte X. hat die Kammer folgende Strafzumessungskriterien berücksichtigt: Zu Lasten der Angeklagten X. fiel bei allen Taten der jeweilige hohe Schaden ins Gewicht. Darüber hinaus ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie durch die Taten in einer kriminellen Organisationsstruktur mitwirkte, auch wenn sie selbst kein Mitglied der Bande war. Weiter wirkten sich die Vorstrafen der Angeklagten X. strafschärfend aus. Diese waren insofern einschlägig, als es sich um Vermögensdelikte zum Nachteil von Menschen hohen Alters handelte, die sie unter Inanspruchnahme einer Vertrauensstellung als deren Pflegekraft begangen hatte. Auch durch die vorliegenden Taten hat sie sich an der Ausnutzung von Menschen hohen Alters mitgewirkt, obwohl sie deren besonders verletzliche Lebenssituation durch ihren erlernten Beruf als Altenpflegehelferin und die Pflege ihrer Großmutter kannte. Zudem war zu Lasten der Angeklagten X. zu berücksichtigen, dass die Taten jeweils geeignet waren, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei zu erschüttern. Für die Angeklagte X. sprach im Fall 5 der Anklage (Fallakte Heiligenhaus) ihr umfassendes Geständnis, im Fall 3 der Anklage (Fallakte Wesel, 1. Abholung) ihr weitgehendes Geständnis und im Fall 4 der Anklage (Fallakte Wesel, 2. Abholung) ihr teilweises Geständnis. Sie hatte als Abholerin, die zudem nicht Mitglied der Bande war, eine untergeordnete Rolle. Dies gilt ebenfalls im Fall 3 der Anklage (Fallakte Wesel, 1. Abholung) und im Fall 5 der Anklage (Fallakte Heiligenhaus, in denen sie jeweils als Täterin handelte, weil sie die jeweiligen Geschädigten jeweils selbst täuschte. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer in allen Fällen berücksichtigt, dass sie infolge finanzieller und persönlicher Schwierigkeiten jeweils in erhöhtem Maße tatgeneigt war. Ebenso hat die Kammer strafmildernd jeweils berücksichtigt, dass die Angeklagte seit den Taten, die inzwischen über 2 ½ Jahre zurückliegen, nicht erneut straffällig geworden ist. In dieser Zeit pflegte sie ihre Großmutter, die an Demenz und Schizophrenie leidet, und erbrachte damit einen Dienst an einem älteren Menschen. Darüber hinaus war die fast 2 ½ Monate dauernde Untersuchungshaft infolge der Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie mit besondere Belastungen verbunden. Zwar hat Untersuchungshaft wegen der vollen Anrechenbarkeit auf die Strafe nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich keine strafmildernde Bedeutung. Anderes gilt jedoch für belastende Umstände, die über die mit dem Vollzug von Untersuchungshaft üblicherweise verbundene Beschwer hinausgehen. (vgl. Q., StGB, 66. Auflage, § 46, R. 70) Die über das übliche Maß hinausgehenden Belastungen infolge der Corona-Pandemie sind strafmildernd zu berücksichtigen. b. Fälle 3 und 5 der Anklage (Fallakten Wesel, 1. Abholung, und Heiligenhaus) Die Strafen im Fall 3 der Anklage (Fallakte Wesel, 1. Abholung) und im Fall 5 der Anklage (Fallakte Heiligenhaus) hat die Kammer jeweils dem Strafrahmen gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB entnommen, weil jeweils ein besonders schwerer Fall des Betruges vorliegt. Ein besonders schwerer Fall ist gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB in der Regel anzunehmen, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Dies ist der Fall, weil die Angeklagte jeweils handelte, um sich durch die wiederholte Begehung vergleichbarer Taten eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. In keinem der betreffenden Fälle gegen die oben aufgeführten weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte für sich betrachtet oder in Verbindung mit weiteren Umständen Anlass, von der Annahme eines besonders schweren Fall des Betruges entgegen der gesetzlichen Regelvermutung abzusehen. Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB, der sich auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren beläuft, hat die Kammer nochmals alle eingangs dargestellten für und gegen die Angeklagte X. sprechenden Strafzumessungskriterien abgewogen. Die Kammer hält hiernach in den Fällen 3 und 5 der Anklage jeweils eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. c. Fälle 4 und 11 der Anklage (Fallakten Wesel, 2. Abholung, und Y.) Die Strafen im Fall 4 der Anklage (Fallakte Wesel, 2. Abholung) und im Fall 11 der Anklage (Fallakte Y.) hat die Kammer jeweils dem Strafrahmen gemäß § 263 Abs. 1 StGB entnommen, weil jeweils kein besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB vorliegt. Zwar hat die Angeklagte X. auch in diesen Fällen das Regelbeispiel gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB verwirklicht, weil sie jeweils gewerbsmäßig handelte. Sie handelte jeweils, um sich durch die wiederholte Begehung vergleichbarer Taten eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Es ist jedoch über die eingangs dargestellten zugunsten der Angeklagten X. sprechenden Gesichtspunkte hinaus zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Angeklagte in beiden Fällen jeweils Gehilfin gemäß § 27 Abs. 1 StGB war. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes liegt – allerdings nur bei Verbrauch desselben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 – 2 StR 230/03 –, Rn. 8, juris) – in Verbindung mit den weiteren zugunsten der Angeklagten X. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auch in Ansehung der eingangs dargestellten gegen diese sprechende Gesichtspunkte trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels jeweils kein besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB vor. Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen gemäß § 263 Abs. 1 StGB, der sich auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe beläuft, hat die Kammer nochmals alle vorstehend dargestellten für und gegen die Angeklagte X. sprechenden Strafzumessungskriterien abgewogen, wobei die Kammer mangels Strafrahmenverschiebung gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB die Gewerbsmäßigkeit der Begehung jeweils als strafschärfendes Merkmal berücksichtigt hat. Die Kammer hält hiernach in den Fällen 4 und 11 der Anklage jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. d. Gesamtstrafe Im Hinblick auf die nach §§ 53, 54 StGB aus vorstehenden Strafen durch angemessene Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe – die Kammer hat insofern die Freiheitsstrafe von 9 Monaten im Fall 3 der Anklage zugrunde gelegt – zu bildende Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals alle aufgezeigten für und gegen die Angeklagte X. sprechenden Umstände sowie deren Person und ihre Taten zusammenfassend gewürdigt. Zu Lasten der Angeklagten war der erhebliche Gesamtschaden von 79.000 Euro Bargeld zuzüglich des wertvollen Schmucks zu berücksichtigen, den die Opfer in ihren Taten erlitten haben. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass sie die Taten in einem zeitlich und räumlich engen Zusammenhang aus einer gleichartigen Lebenssituation heraus begangen hat. Ebenso ist im Rahmen des Gesamtstrafübels die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 79.000 Euro zu berücksichtigen, der die Angeklagte ebenfalls belastet. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungserwägungen hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. e. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten, ihres Vorlebens, der Umstände der Tat, ihres Verhaltens nach der Tat und ihrer Lebensverhältnisse ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Angeklagte ist zwar vor den Taten bereits straffällig geworden. Sie hat jedoch seit den Taten ein straffreies Leben geführt und lebt in gefestigten Verhältnissen. Auch wenn sie keiner Berufstätigkeit nachgeht, kümmert sie sich um die Pflege ihrer Großmutter. Sie wird von ihrer Familie unterstützt. Zudem hat die Angeklagte durch die Untersuchungshaft über einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum von rund 2 ½ Monaten erstmals Haft erlebt. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass die Angeklagte hierdurch beeindruckt worden ist und sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt. VI. Einziehung des Wertes von Taterträgen Die Einziehungsentscheidungen beruhen jeweils auf 73 Abs. 1, 73c StGB. Die Angeklagte A. hat durch die Tat im Fall 3 der Anklage 40.000 Euro Bargeld, durch die Tat im Fall 4 der Anklage weitere 29.000 Euro, durch die Tat im Fall 11 der Anklage weitere 10.000 Euro und durch die Tat im Fall der Nachtragsanklage vom 04.05.2022 weitere 70.000 Euro erlangt, insgesamt 149.000 Euro. Erlangt ist ein Gegenstand von einer Person, wenn diese die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (Q., StGB, 68. Auflage, § 73, R. 26). Dies war bei der Angeklagten in allen vorgenannten Fällen zu bejahen, als sie die Beutel mit dem Geld jeweils in Händen hielt, nachdem ihr diese von der Angeklagten X. ausgehändigt worden waren oder ihr der Beutel mit Geld im Fall der Nachtragsanklage vom 04.05.2022 von der Geschädigten GO. selbst übergeben worden war. Die Angeklagte A. hatte in diesem Moment jeweils die faktische Verfügungsgewalt über den Inhalt der jeweils nicht verschlossenen Beutel. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass F. über seine Anweisungen und Telefonate den Umgang mit dem Beutel und dessen Inhalt zu kontrollieren suchte. Faktisch hatte die Angeklagte die Verfügungsgewalt. Die Angeklagte X. hat durch die Tat im Fall 3 der Anklage 40.000 Euro Bargeld, durch die Tat im Fall 4 der Anklage weitere 29.000 Euro und durch die Tat im Fall 11 der Anklage weitere 10.000 Euro erlangt, insgesamt 79.000 Euro. Die Angeklagte X. hat die faktische Verfügungsgewalt über das Geld in den betreffenden Fällen erlangt, als sie die Beutel mit dem Geld jeweils in Händen hielt, nachdem ihr diese von den jeweiligen Geschädigten übergeben worden waren. Die kurze Dauer zwischen dem Erhalt der Beutel mit dem Geld und deren Weitergabe an die Angeklagte A. sowie die Kontrollmaßnahmen des F. stehen der Annahme der Verfügungsgewalt jeweils nicht entgegen. Die durch das tatsächliche Erlangen der jeweiligen Geldbeträge eingetretene Bereicherung ist jeweils nicht durch die Weitergabe der Beutel mit dem Geld durch die jeweilige Angeklagte weggefallen. Die Einziehung des Ersatz des Wertes der Taterträge gegen die Angeklagten A. in Höhe von 149.000 Euro und gegen die Angeklagte X. in Höhe von 79.000 Euro ist anzuordnen, weil beide jeweils das jeweils erlangte Geld aufgrund dessen Weitergabe nicht herausgegeben können. Im Hinblick auf den in den Fällen 5 und 11 der Anklage herausgegebenen Schmuck hat die Kammer von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten in der Urteilsformel ist geboten, um das mehrfache Einziehen der Taterträge zu verhindern (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 3 StR 126/21 –, Rn. 4, juris). VII. Kosten Die Kostenentscheidungen folgen aus § 465 StPO. T. R.