Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Beseitigung der in den Gutachten des Sachverständigen QD. vom 25.10.2005, 22.05.2007, 06.03.2008, 02.04.2009 und 30.10.2009 beschriebenen Mängel der Dachabdichtung der Hallen (Bauteile 1, 3, 5, 6, 7, 10, 11, 11a, 13, 14, 15, BE1, BE2) der JK. entstanden sind und noch entstehen werden, wobei sie hinsichtlich eines Teilbetrages von 255.645,94 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 4) – 6) haften. Die Beklagten zu 4) – 6) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 255.645,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2012 zu zahlen. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin die ihr vorgerichtlich durch Inanspruchnahme der Rechtsanwälte RP.-straße, X., entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Mängelbeseitigungskosten bezüglich der Errichtung eines vermeintlich mangelhaften Daches. Mit Architektenvertrag vom 20.11./24.11.1998 (Bl. 37-42 SB) beauftragte die damals noch als QF. firmierende Klägerin die Beklagten zu 4) bis 6) mit sämtlichen Architektenleistungen i. S. d. § 15 HOAI a. F. für das Bauvorhaben „JU.“. Es handelt sich um einen großen, aus mehreren Bauteilen bestehenden Hallenkomplex unter der Adresse FH.-straße in SZ. Nach § 9 des Architektenvertrages haften die Beklagten zu 4) bis 6) für Sachschäden, die durch normale Fahrlässigkeit verursacht werden, nur bis zu einem Höchstbetrag von 500.000,-DM (=255.645,94 €). Nur in dieser Höhe nimmt die Klägerin die Beklagten zu 4) bis 6) auch in Anspruch. Mit der Ausführung der Dachtrapezbleche und Dachabdichtungsarbeiten auf sämtlichen Hallen des Bauvorhabens beauftragte die Klägerin die FN. (im Folgenden „QS.“). Über das Vermögen der QS. wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), die O. & Co. KG (im Folgenden BO.), deren persönlich haftende Gesellschafterinnen die Beklagte zu 2) und die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 3) waren, bot auf dem Markt das „Dachbahnsystem Rhepanol fk“ an. Dieses System sollte nach dem Leistungsverzeichnis von der QS. verwendet werden. Das Leistungsverzeichnis, welches die Beklagten zu 4) bis 6) mit der Beklagten zu 1) im Vorfeld abgestimmt hatten, sieht die Verwendung von BO. Dampfsperre PE, 0,25 mm dick, vor. Verklebt werden soll diese mit Butyl-Streifenkleber 541774, doppelseitig klebend; an Aufkantungen soll das Verbindungsband der Fa. BO. zum luftdichten Verschließen eingesetzt werden (Bl. 43 SB). Am 04.09.2001 kam es zu einem Verhandlungsgespräch, an welchem neben Mitarbeitern der Klägerin, der QS. sowie einem der beklagten Architekten auch drei Mitarbeiter der BO. teilnahmen. In dem im Zuge dessen erstellten Verhandlungsprotokoll (Bl. 46-55 SB) wird unter Ziffer 3.7.1 eine Gewährleistungsfrist für Trapezblecharbeiten von 5 Jahren, für Abdichtungsbahn und die hiermit verbundenen handwerklichen Leistungen von 15 Jahren festgelegt. Ferner heißt es: „Die Schreiben der Fa. BO. (Anlage 1+2) a) Materialgarantie (Anl. 1) b) Leistungsbausteine (Anl. 2) werden Vertragsbestandteil.“ Die BO. gab an diesem Tag zwei schriftliche Erklärungen ab. Zum einen gab sie eine „individuelle und objektbezogene Materialgarantie“ ab (Bl. 56 GA SB). Darüber hinaus erklärte sie sich unter demselben Datum zu den „Leistungsbausteinen der Rhepanol FK – Objektbetreuung“ (Bl. 57 SB). Ziffer 2. sieht vor: „2. Projektplan Mit dem Bedachungsunternehmen wird ein Objekt-Ablaufplan erstellt. Diese Planung beinhaltet z. B. - Besprechung der objektspezifischen technischen Details - die Materialspezifikation - den Terminplan mit dem Fertigstellungstermin - Festlegung der Bauleiter des Bedachungsunternehmens und des BO.-Objektbetreuers - Termine für die objektbezogenen Trainingsmaßnahmen der Verlegekolonnen“ Unter Ziffer 3 heißt es ferner: „3. Objektbetreuung Über die gesamte Verlegezeit von Rhepanol fk erfolgt eine individuelle und – falls vom Baufortschritt erforderlich – tägliche Objektbetreuung durch den BO.-Objektbetreuer. Dazu wird Herr FS., Dachdeckermeister und Anwendungstechniker der BO., wohnhaft inMA., beauftragt.“ Schließlich regelt Ziffer 5: „5. Schlussbegehung Für jeden Bauteil gibt es nach Abschluss der Verlegearbeiten eine Schlussbegehung mit einem vom Bedachungsunternehmen und der BO. gemeinsam unterschriebenen Protokoll, welches dem Bauherrn zur Kenntnis gebracht wird.“ Ob und inwieweit die Vertreter der BO. darüber hinaus mündliche Zusagen machten, ist zwischen den Parteien streitig. Mindestens ein Mitarbeiter der BO. begleitete die Verlegung des Dachpakets vom Anfang bis zum Ende als Objektbetreuer. Auch während der Verlegung der hier entscheidenden Dampfbremsfolie war dieser Objektbetreuer bereits vor Ort. Die QS. hatte ihrerseits den Sachverständigen JL. mit der Beaufsichtigung ihrer Arbeiten beauftragt. Dieser verfasste zahlreiche Berichte an die Beklagten zu 4) bis 6), in denen er unter anderem auch die Verlegung der PE-Folie, und deren Verklebung rügte. Am 17.02.2003 wurden die von der QS. ausgeführten Dachabdichtungsarbeiten unter Vorbehalt von Mängelansprüchen durch die Klägerin abgenommen. Die Dächer weisen eine Gesamtfläche von ca. 114.388 m 2 auf (anschaulich: Bl. 110-111 BA). Bereits Ende 2002 war der Hallenkomplex in Betrieb genommen worden. Der Aufbau des satteldachartig ausgebildeten Flachdachs besteht im Wesentlichen aus vier Bestandteilen (vom Rauminneren ausgehend, vgl. Bl. 66 SB): 1) Stahltrapezbleche, die auf sog. Leimbindern – großen, horizontalverlaufenden Holzbalken – aufliegen 2) Dampfbremsfolie 3) Mineralfaser-/Dämmplatten, 80 mm dick, lose verlegt 4) Graue Kunststoffabdichtungsbahn aus Polyisobutylen – Rhepanol fk. Hierbei handelt es sich um das von der Beklagten zu 1) hergestellte und vertriebene Produkt. Die Bahnen sind auf der Unterseite mit einem Kunststoffvlies versehen und besitzen einen werksseitig vorkonfektionierten Dichtrand für den Nahtverschluss. Zum System gehören auch Klettbänder, die mit großen Schrauben auf den Dämmplatten befestigt werden. Das Vlies „verkrallt“ sich dann mit diesen Klettbändern. Vor Abnahme hatte der Sachverständige JL. am 11.12. (Bl. 14-22 BA) und 19.12.2002 (Bl. 23-29 BA) eine Begehung des Objekts durchgeführt und an verschiedenen Stellen des Daches eine „weichgetretene Wärmedämmung“ vorgefunden. Der Sachverständige JL. verortete die Verantwortlichkeit hierfür bei den Nachfolgeunternehmen, welche die Dachflächen ohne Schutz als Transport- und Laufweg sowie als Lagerplatz missbraucht hätten (Bl. 14 BA). Es handele sich jedoch nicht um einen Mangel, welcher die Abnahme hindere; die weichgetretenen Stellen der Dämmung könnten ohne Bedenken bei günstiger Witterung im Frühjahr 2003 ausgetauscht werden. 2003 hat die hiesige Klägerin als Antragstellerin u.a. gegen die hiesigen Beklagten als Antragsgegner ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen begonnen: Im Mai 2003 hat die Klägerin beim Landgericht Kleve, Kammer für Handelssachen (Az. 8 OH 1/03), die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die SO., die mit dem Einbau der Oberlichter (Lichtbänder) beauftragt gewesen war, beantragt. Der QS. wurde der Streit verkündet; sie ist dem Beweisverfahren auf Seiten der Antragstellerin beigetreten (Bl. 64 BA). In der Folgezeit hat die Klägerin das Beweisverfahren auch auf die QS. (bis dato nur Streithelferin) und die BO. erweitert, sodann sind auch die Beklagten zu 4) – 6) als Antragsgegner in das Beweisverfahren aufgenommen worden. Der Sachverständige QD. hat im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens nach einer Vielzahl von Ortsterminen fünf Gutachten (ein Ausgangsgutachten und vier Ergänzungsgutachten) erstattet. Hierdurch sind Gerichts- und Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 102.429,70 € entstanden (siehe Bl. XXXII c, Band I BA). Parallel zur Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen beauftragte die Klägerin den Sachverständigen DT. mit eigenen Untersuchungen. Die Beklagten zu 4) bis 6) holten ihrerseits ein Privatgutachten des Sachverständigen QE. (zur Frage der Eignung von PE-Folie als Dampfsperrfolie) ein. Der Sachverständige QD. gelangte zu dem Ergebnis, dass das Problem nicht – wie zunächst angenommen – in einem „Weichtreten“ vereinzelter Bereiche der Dämmung durch unachtsame Handwerker bestehe, sondern vielmehr ein massiver Feuchtigkeitsschaden aufgrund fehlerhafter Verlegung des Daches durch die QS. vorliege. Kern des Problems sei die unzureichende Verklebung der verwendeten Dampfbremsfolie; hierdurch gelange feuchtwarme Raumluft aus dem Inneren der Halle in die Dachkonstruktion, wo sie kondensiere und das angesammelte Wasser von den Dämmplatten aufgesogen werde; die Platten würden hierdurch irreparabel zerstört. Das Problem liege auf Ebene der Dampfbremsfolie. In den Ecken sei die Folie sehr unsauber eingeschnitten und nicht entsprechend dem Stand der Technik dauerhaft verklebt. Ebenso sei der Anschluss der Dampfsperre mangelhaft; die Andichtung weise erhebliche Fehlstellen und offene Schnittstellen auf. Die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich laut „grober Kostenschätzung“ des Sachverständigen QD. (S. 355 f. und letzte Seite Band III BA = Leitz-Ordner) auf 7.970.918,90 €. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 15.12.2010 forderte die Klägerin die BO. zur Zahlung dieser Mängelbeseitigungskosten bis zum 22.12.2010 auf. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht. 2019 änderten sich die Firmenverhältnisse der BO. und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3): Die ursprüngliche Beklagte zu 3), die BO. GmbH & Co KG, schied als persönlich haftende Gesellschafterin bei der BO. aus. Der frühere Kommanditist der BO., D., übertrug seinen Kommanditanteil auf die ON., was am 12.04.2019 im Handelsregister vermerkt wurde. Die Beklagte zu 2) schied gemäß Handelsregistereintrag vom 02.03.2020 als persönlich haftende Gesellschafterin bei der BO. aus; die Anmeldung ihres Ausscheidens war bereits mit Schreiben vom 19.03.2019 erfolgt. Im notariellen Schreiben vom 21.02.2020 an das Amtsgericht OH. heißt es u.a. (Bl. 778 GA): Zur Eintragung ins Handelsregister wird angemeldet: […] (2) Dadurch ist das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf die Kommanditistin, die BO. Flachdachsysteme GmbH mit Sitz in OH. (Amtsgericht OH. HRB 735474 – im Handelsregister der Kommanditgesellschaft noch eingetragen unter ihrer früheren Firma CM. und dem früheren Sitz TN.) übergegangen.“ Die im Februar 2019 gegründete WL., auf die der Kommanditanteil des Kommanditisten D. übertragen worden war, änderte ihre Firma am 03.02.2020 zunächst in BO. Flachdach Systeme GmbH und schließlich am 14.04.2020 zu der jetzigen Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1). Hinsichtlich der ursprünglichen Beklagten zu 3) wurde die Auflösung der Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen, eine Liquidation sollte nicht stattfinden; die persönlich haftenden Gesellschafter schieden aus der Gesellschaft aus (Bl. 770 ff. GA). Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) hafte ihr für die Mängel aufgrund der von ihr übernommenen Verpflichtung zur Objektbetreuung. Dies ergebe sich zum einen aus den von der BO. abgegebenen schriftlichen Zusagen. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, die BO. habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen vom 04.09.2001 zugesagt, die QS. zu beaufsichtigen und in gleicher Weise für die Abdichtungsarbeiten einzustehen wie diese. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Beklagten zu 4) bis 6) hätten die ihnen nach dem Architektenvertrag obliegende Pflicht zur Objektüberwachung verletzt. Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten gehörten zu den typischen Gefahrenquellen kritischer Bauabschnitte, die besonders beobachtet und überprüft werden müssten. Die Klägerin macht die Zahlung der vom Sachverständigen QD. in seinem Ausgangsgutachten ermittelten Mängelbeseitigungskosten nunmehr als Schadenser-satzforderung in Höhe von 7.970.918,90 € geltend (Bl. 764 GA). Aus Bürgschaften der RK. für die QS. sind der Klägerin bereits 264.463,33 € zugeflossen, von denen sie 229.554,17 € auf die Klageforderung anrechnet. Die restlichen 34.509,16 € hat die Klägerin auf die ihr im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens für die sachverständige Beratung und Begleitung durch DT. entstandenen Kosten verrechnet, deren Erstattung sie als Kosten der Schadensermittlung beansprucht. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe auch das erforderliche Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2), da der Sachverständige die Beseitigungskosten nur grob habe schätzen können. Erst im Zuge der tatsächlichen Sanierung werde sich zudem herausstellen, ob die mangelhaften Arbeiten zu weiteren, bislang vom Sachverständigen nicht festgestellten Mängeln geführt hätten. Schließlich begehrt sie mit dem Klageantrag zu 4) den Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten (Bl. 74 f. SB). Hinsichtlich der dargestellten Umfirmierungen der Beklagte zu 1) und zu 3) ist die Klägerin der Auffassung, dass eine erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge auf den jeweils verbleibenden Gesellschafter eingetreten sei. Die Klägerin beantragt, 1) die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.740.964.80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen, hinsichtlich eines Teilbetrages von 255.645,94 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 4) – 6); 2) festzustellen, dass die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Beseitigung der in den Gutachten des Sachverständigen QD. vom 25.10.2005, 22.05.2007, 06.03.2008, 02.04.2009 und 30.10.2009 beschriebenen Mängel der Dachabdichtung der Hallen (Bauteile 1, 3, 5, 6, 7, 10, 11, 11a, 13, 14, 15, BE1, BE2) der JK. entstehen; 3) die Beklagten zu 4) – 6) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 255.645,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2011 zu zahlen; 4) die Beklagten zu 1) – 3) weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 33.164,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) bis 3) sind der Auffassung, die Klage sei bereits unschlüssig, da die Klägerin nicht vorgetragen habe, wie sich die geltend gemachte Schadenshöhe konkret zusammensetze. Die Kostenschätzung des Sachverständigen QD. sei lediglich eine rein vorläufige, ohne dass aus seinen Berechnungen hervorgehe, wie sich der Schaden konkret berechne. Als Vorschussklage – welche die Beklagten in die Lage versetzen würde, Rechnungslegung über durchgeführte Arbeiten zu verlangen – habe die Klägerin ihre Klage aber nicht bezeichnet. Die Beklagten zu 1) bis 3) sind ferner der Auffassung, die abgegebene, sich auf einen Zeitraum von 15 Jahren erstreckende Garantie habe sich lediglich auf die Materialien bezogen, die aus ihrer Produktion stammen. Diese Materialien seien aber sämtlich mangelfrei gewesen. Die versprochene Objektbetreuung habe sich lediglich auf die Verlegung des Rhepanol fk, also die Verlegung der oberen Dichtungsebene bezogen; die Verlegung der Dampfsperre und der Wärmedämmung seien demgegenüber nicht von der geschuldeten Objektbetreuung erfasst gewesen, da sie nicht zum Produktsystem Rhepanol fk gehörten. Die Beklagten zu 1) bis 3) meinen weiter, sie seien gegenüber der QS. nicht weisungsbefugt gewesen und hätten keine rechtliche Möglichkeit gehabt, in die Arbeit der QS. einzugreifen. Dementsprechend hätten sie auch keine mündliche Zusage abgegeben, in gleicher Weise wie die QS. für die Abdichtungsarbeiten einzustehen. Schließlich wenden sich die Beklagten zu 1) bis 3) auch gegen die Richtigkeit der im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Gutachten, insbesondere gegen die vom Sachverständigen QD. festgestellte Schadensursache: Das Schadensbild spreche viel mehr dafür, dass während der Bauphase Regenwasser in das Dachpaket gelangt sei, das abzusaugen verabsäumt worden sei. Würde es sich tatsächlich um Kondensat handeln, müssten die Unterseite der Folie, das Vlies und die Oberseite der Dämmung als Kältepunkte des Dachaufbaus durchfeuchtet sein. Auch sei völlig unmöglich, dass derartige Wassermengen wie vom Sachverständigen festgestellt im Wege der Diffusion aus dem Halleninneren in das Schichtenpaket eindringen. Ferner zeige das Absinken des in den Tiefsicken stehenden Wassers, dass die Theorie des Sachverständigen falsch sein müsse. Schließlich sei nach der Theorie des Sachverständigen nicht nachvollziehbar, weshalb bei der zweiten Öffnungsstelle des Bauteils 10 sowie an der Halle 11 und dem Bauteil 22 keine Feuchtigkeitsschäden vorgefunden wurden. Darüber hinaus meinen die Beklagten zu 1) bis 3), dass die vom Sachverständigen vorgefundenen Fehlstellen in den überlappenden Bereichen aufgrund mangelhafter Verklebung nach der geltenden DIN 4108 nicht zu beanstanden seien; diese verlange keine komplette Dichtheit, sondern eine gewisse „Leckrate“ sei zulässig. Jedenfalls könne ein Verstoß gegen die DIN 4108 nicht festgestellt werden, ohne zuvor einen sog. „Blower-Door-Test“ durchzuführen. Die Beklagten zu 1) bis 3) halten ferner einen Schädigungsgrad von 90 % des Daches der Halle 6 für übersetzt, da lediglich die Kehlen defekt seien. Fehlerhaft sei auch die Feststellung des Sachverständigen QD., PE-Folien seien generell als Dampfsperre über Trapezblechen ungeeignet. Außerdem meinen die Beklagten zu 1) bis 3), die Kosten des Sachverständigen DT. seien nicht erstattungsfähig, da zu diesem Zeitpunkt das Beweissicherungsverfahren bereits anhängig gewesen sei. Die diesbezüglichen Kosten seien nicht erforderlich gewesen. Schließlich sind sie der Ansicht, dass die nunmehrige Beklagte zu 1) nur mit dem ihr zugefallenen Gesellschaftsvermögen hafte. Dies gelte auch gegenüber dem Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 2) hafte infolge der dargestellten Umstrukturierungen nicht, da nur der verbleibende Kommanditist die Haftung für die Verbindlichkeiten der BO. übernommen habe. Die Beklagten zu 4) bis 6) sind der Auffassung, ein Planungsfehler liege nicht vor; insbesondere seien die verwendeten Folien und Klebematerialien für den vorliegenden Zweck geeignet gewesen. Insoweit berufen sie sich auf ein außergerichtliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen QE. vom 15.12.2005 (Bl. 640-843 BA). Dies habe letztlich auch der Sachverständige QD. erkannt, der in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.10.2009 festgestellt habe, es lägen „nur handwerkliche Fehler in Verbindung mit Bauleitungsfehlern vor, keine sogenannten Systemfehler.“ Im Falle einer mangelhaften Planung müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden in dem Umfang anrechnen lassen, in dem die Beklagte zu 1) Planungsaufgaben übernommen und die Verwendung der PE-Folie empfohlen hat. Ein Fehler der Objektüberwachung, welche sie nicht selbst durchgeführt, sondern dem Streitverkündeten QJ. übertragen hätten, liege ebenfalls nicht vor. Es sei eine Reihe von Spezialisten vor Ort gewesen – der von der QS. beauftragte Sachverständige JL. sowie zwei bewährte Mitarbeiter der BO. –, die insbesondere hinsichtlich des Dachbahnsystems Rhepanol fk über weitaus bessere Kenntnisse als sie bzw. der Streitverkündete verfügten und die Beseitigung der vom Sachverständigen JL. gerügten Mängel beaufsichtigt hätten. Wenn tatsächlich grobe handwerkliche Fehler übersehen worden sein sollten, dann wiege das Verschulden dieser Fachleute derart stark, dass ein etwaiges eigenes Verschulden der Beklagten zu 4) bis 6) dahinter gänzlich zurücktreten würde. Des Weiteren sei für sie die mangelhafte Verarbeitung nicht erkennbar gewesen; vielmehr könne die Werkleistung augenscheinlich einwandfrei gewesen sein, da eine durchgängige Verklebung zunächst vorgelegen habe, die Verklebungen aber mangels erforderlichen Anpressdrucks bei der Ausführung erst im Laufe der Zeit aufbrechen. Ferner gehöre das Verkleben von PE-Folien nicht zu den schwierig auszuführenden Arbeiten, sondern könne von jedem Dachdecker problemlos erledigt werden; eine bloße stichprobenhafte Überprüfung der Arbeiten wäre daher ausreichend gewesen. Die Klägerin meint, die Beklagten zu 1) bis 3) seien mit ihren Einwendungen gegen das Gutachten bereits nach § 411 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen, da sie trotz der vom Gericht gesetzten Fristen keine Anträge auf Ergänzung des Gutachtens oder Anhörung des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren gestellt hätten. Die Akten des Landgerichts Kleve zum Aktenzeichen 8 OH 1/03 lagen vor. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des EI. vom 29.12.2016 (Leitz-Ordner „Tragwerk Bauingenieure AT.“) sowie zweier Ergänzungsgutachten (Bl. 603 ff., 540 ff. GA) nebst mündlicher Erläuterung im Beisein des Sachverständigen des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens, des Dachdeckermeisters QD., erläutert (Bl. 646 ff, 889 ff. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1.Gemäß § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn der Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Parteien streiten neben der Haftung dem Grunde nach auch über die Höhe der für die Mängelbeseitigungsmaßnahmen anfallenden Kosten, sodass vorab über den Grund entschieden werden soll. Die Frage nach der Höhe der (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten bedarf hingegen der weiteren Sachaufklärung. Die überschlägigen und hinsichtlich des vorgeschlagenen Vorgehens und der damit verbundenen Kosten voneinander abweichenden Kostenermittlungen durch die Sachverständigen QD. und Schädlich boten keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung und genügten auch für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht (vgl. auch OLG Saarbrücken, Teilurteil vom 11.12.2006 = NJOZ 2007, 845) – dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass bereits die Größe des streitgegenständlichen Daches unklar ist. Ebenso wenig ist das gesamte Schadensausmaß bekannt, da die Bauteilöffnungen lediglich punktuell erfolgt sind. Noch nicht abschließend beantwortet werden konnte die Frage, ob eine Überarbeitung der PE-Folie möglich ist oder diese in Gänze ausgetauscht werden muss. Dies gilt indes nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3), da die Beklagten zu 4) bis 6) in jedem Fall in Höhe der Maximalsumme haften, die nach Auffassung beider Sachverständigen deutlich überschritten wird. Auch über den Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten konnte mangels Kenntnis des konkreten Gegenstandswertes nicht abschließend entschieden werden. 2. Im Hinblick auf das Feststellungsbegehren konnte ein Teil-Endurteil gemäß § 301 ZPO erlassen werden. Zahlungs- und Feststellungsbegehren sind teilbare Streitgegenstände. Das Teil-Endurteil muss unabhängig sein von der Entscheidung des Rechtsstreits. Es muss also das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil gewahrt sein. Deshalb ist ein Teilurteil unzulässig, wenn verschiedene Teil-Ansprüche zum Beispiel auf Leistung und Feststellung aus dem gleichen tatsächlichen Vorgang abgeleitet werden und einen einheitlichen Klagegrund bilden. Im Gegensatz zu einem Teil-Grundurteil allein über die Feststellungsbegehren oder allein über den Zahlungsanspruch besteht im Fall einer Verbindung eines Grundurteils über die Leistungsklage und einer endgültigen Entscheidung über die Feststellungsanträge – wie hier – die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen indes nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 03.08.2010 – 10 U 26/10 = BeckRS 2010, 19489 m.w.N.). I. Die Klage ist auch zulässig. Insbesondere ist der Wechsel von dem zwischenzeitlich bedingt durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend gemachten Vorschussanspruch auf Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz zulässig. Hinsichtlich der geltend gemachten Feststellungsklage liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse vor, § 256 ZPO. Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Parallel zu dieser Rechtsprechung hat ein Feststellungsantrag im Gewährleistungsrecht schon dann Erfolg, wenn ein Mangel feststeht und weitere als die geltend gemachten Schadensfolgen entfernt möglich sind, mag ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt ungewiss sein. Für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens genügt es entsprechend, wenn ein Mangel und die zumindest entfernte Möglichkeit weiterer Schadensfolgen – wie vorliegend – behauptet werden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). III. Die Klage ist auch dem Grunde nach begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich des streitgegenständlichen Daches gem. § 635 BGB a. F., Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB; gegen die Beklagten zu 4) bis 6) dabei beschränkt auf 255.645,94 €. Die Rechtsprechung, derzufolge ein Besteller, der den Mangel seines Werks nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann, gilt nicht für Verträge, die – wie hier – vor dem 01.01.2002 geschlossen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2019 – VII ZR 6/19 = NJW-RR 2020, 269). a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 635 BGB a. F. aa) Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 635 BGB a. F. sind gegeben. (a) Das Werkvertragsrecht ist hier (in seiner zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung) anwendbar. Nach § 631 Abs. 2 BGB kann Gegenstand eines Werkvertrags sowohl die Herstellung oder die Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Für den Werkvertrag kennzeichnend ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass ein erfolgsbezogener Beitrag zur Verwirklichung eines Werks zu leisten ist. So hat der BGH für den mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten angenommen, dass dieser einen derartigen Erfolg und nicht einen nur für das Arbeitsergebnis nur mittelbar bedeutsamen Arbeitseinsatz schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2001 – VII ZR 475/00 = NJW 2002, 749). So liegt der Fall auch hier. Die BO. schuldete – über die Beratung der Klägerin hinaus – eine erfolgsbezogene Tätigkeit: Sie verpflichtete sich nicht nur zur Errichtung eines Objekt-Ablaufplans, sondern insbesondere auch zu einer – falls erforderlich täglichen – Objektbetreuung für die gesamte Verlegezeit von Rhepanol FK. Im Zuge dessen verpflichtete sich die BO. auch zu einer Dokumentation durch Statusberichte nach jedem einzelnen Betreuungstag und Verlegeabschnitt sowie einer Schlussbegehung. Der geschuldete Erfolg bezieht sich vor diesem Hintergrund darauf, dass die bei den vereinbarten Baustellenbesuchen von einem Fachkundigen erkennbaren Mängel ermittelt und beanstandet werden. Dem steht auch nicht das beklagtenseits angeführte Urteil des OLG Karlsruhe (Az.: 8 U 129/09) entgegen. Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt schon nicht vergleichbar. Eine schriftliche Vereinbarung, wie sie hier hinsichtlich der „Objektbetreuung“ zwischen der Klägerin und der BO. getroffen worden ist, kann dem vorgenannten Urteil nicht entnommen werden. Insbesondere führte die dortige Beklagte darüber hinaus keinerlei Bautagebuch, noch stellte sie einen Bauleiter. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat insoweit auch ausgeführt, dass seitens der dortigen Klägerin kein Bedürfnis bestanden habe, die Überwachung der (Dach-)Verlegungsarbeiten auf handwerkliche Ausführungsfehler gerade von den Technikern der dortigen Beklagten ausführen zu lassen. Es sei der Klägerin allein auf eine reine Beratungsleistung angekommen. Im hier zu entscheidenden Fall hat die BO. indes ausweislich der schriftlichen Einigung gerade eine Objektbetreuung durch einen ihrer Dachdeckermeister inklusive eines nahezu täglichen Statusberichts im Zuge der jeweiligen Dachbegehung übernommen (Bl. 622 ff. GA). (b) Die von der QS. ausgeführten Dachdichtungsarbeiten wiesen Fehler auf, die den Wert und die Tauglichkeit des streitgegenständlichen Hallenkomplexes infolge der hierdurch verursachten Feuchtigkeitsschäden mindern. Die Dachabdichtung sei beschädigt, insbesondere an den Ecken – dort lösten sich die Eckflächen, so der Sachverständige Schädlich. Zudem sei der Anschluss der PE-Folie nicht korrekt. Die vorgefundene Feuchtigkeit beruhe jedenfalls auch auf handwerklichen Mängel bei der Installation der PE-Folie. Der Sachverständige QD., dessen nachvollziehbaren Ausführungen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, hat ebenfalls korrespondierend hierzu erläutert, dass im Zuge aller von ihm vorgenommener Bauteilöffnungen eine fehlende Befestigung der PE-Folie festzustellen gewesen sei und diese daher wellig über den Sicken liege. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben auch nicht dargelegt und bewiesen, dass sie diese Fehler nicht zu vertreten hätten. Sie haften der Klägerin gegenüber dabei auf Grundlage der abgegebenen schriftlichen Erklärung unabhängig davon, ob man von einem Planungs- oder einem Überwachungsfehler ausgeht. Zwar kann die Klägerin ihren Anspruch nicht auf die von der Beklagten zu 1) abgegebene, „individuelle und objektbezogene Materialgarantie“ (Bl. 56 SB) stützen. Insoweit greifen die Einwendungen der Beklagten durch, dass hier lediglich die Qualität der gelieferten Dachbahnen garantiert und kostenlose Nacharbeiten im Fall des Versagens dieses Materials zugesagt wird. Etwas anderes gilt jedoch für die „Rhepanol fk – Objektbetreuung“ (Bl. 57 SB). Die hierin versprochenen Leistungenbeinhalten eine (teilweise) Mitwirkung an der Planung des – gesamten – Daches, insbesondere aber die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der insofern vorgegebenen Arbeiten. Zwar wird unter Ziffer 3 die Objektbetreuung auf die Verlegezeit von Rhepanol fk beschränkt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) selbst unter „Rhepanol fk“ nicht lediglich ein isoliertes Material, sondern vielmehr ein „Dachbahnsystem“ versteht (vgl. Bl. 60 ff. SB). Angesichts des Aufbaus des Daches können die einzelnen Bestandteile nicht isoliert voneinander betrachtet werden, sondern müssen aufeinander abgestimmt werden. Dementsprechend beschäftigt sich die Beschreibung des Dachbahnsystems der BO. auch ausführlich mit der zu verwendenden Dampfbremsfolie und empfiehlt – ebenso wie in dem gemeinsam mit den Beklagten zu 4) bis 6) erstellten Leistungsverzeichnis – eine PE-Folie aus dem Sortiment der BO.. Daraus wird ersichtlich, dass die BO. – entsprechend dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt der Verhandlungsgespräche – dieser zur günstigen Beeinflussung ihrer Entscheidung über die Auftragsvergabe ein insgesamt funktionsfähiges Dach versprach. Die im Rahmen der Objektbetreuung versprochenen, projektbegleitenden Leistungen können sich daher nicht – wie die Beklagten zu 1) bis 3) jetzt meinen – ausschließlich auf die Verlegung der letzten, obersten Dachbahn beziehen, sondern müssen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingreifen. Dies deckt sich mit dem – unstreitigen – Umstand, dass ein oder mehrere Objektbetreuer der BO. von Anfang an vor Ort waren und die Arbeiten der QS. begleiteten. Wenn die Beklagten zu 1) bis 3) also meinen, bei Verlegung der Dachbahn sei die Dampfbremsfolie aufgrund der zwischenzeitlich verlegten Dämmplatten gar nicht mehr sichtbar gewesen, dringen sie hiermit ersichtlich nicht durch. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die BO. in ihre Statusberichte gerade die hier fehlerhaften Anschlüsse der Dampfsperre eingeschlossen hat (vgl. z.B. Bl. 622 f. GA). Es kommt insoweit bei den Beklagten zu 1) bis 3) im Ergebnis nicht darauf an, ob die verwendete PE-Folie generell ungeeignet ist, oder ob diese (auch) unzureichend verlegt wurde. Denn die BO. war sowohl gemäß ihrer Zusage zur „Materialspezifikation“ im Rahmen der Projektplanung mit der Auswahl der PE-Folie befasst als auch im Rahmen der anschließenden Objektbetreuung mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten durch die QS.. Wenn die Beklagten zu 1) bis 3) meinen, eine Haftung scheide bereits deswegen aus, weil sie gegenüber der QS. nicht weisungsbefugt gewesen seien, können sie hiermit ebenfalls nicht gehört werden. Selbst wenn dies zutreffend wäre, würde es die Beklagten zu1) bis 3) nicht von ihrer Pflicht entbinden, offenkundige Verlegungsmängel zu erkennen und die Klägerin zumindest hierauf hinzuweisen. Das ist indes nicht geschehen. Entsprechende Hinweise gehen entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) bis 3) insbesondere nicht aus den Statusberichten hervor. In den Statusberichten aus Mai 2002 ist zwar festgehalten, dass die weiche Wärmedämmung auszutauschen sei, an einer dieser Begehungen nahm auch ein Mitarbeiter der Klägerin teil (Bl. 883 GA). Mangelursache ist hier indes nicht das „Weichtreten“ vereinzelter Bereiche der Dämmung durch unachtsame Handwerker oder eine weiche Wärmedämmung an sich sondern die fehlerhafte Verlegung des Daches durch die QS.; insbesondere die unzureichende Verklebung der verwendeten Dampfbremsfolie. bb) Die von den Beklagten zu 1) bis 3) gegen ihre Inanspruchnahme vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch: Mit der Frage, ob nicht auch während der Bauphase eingeschlossenes Regenwasser schadensursächlich sein könnte, hat sich der Sachverständige QD. in seinem 1. Ergänzungsgutachten vom 22.05.2007 intensiv auseinandergesetzt und dies mit überzeugender Begründung verneint (siehe Bl. 1076-1077 BA, 1079-1083 BA). Darüber hinaus ist dieser Einwand unerheblich. Denn wenn die Annahme der Beklagten zu 1) bis 3) zuträfe, müssten sie für diese eklatante Missachtung der geltenden Bauvorschriften, die einen Regenwassereintritt in derart großem Umfang ermöglichte, aufgrund einer Verletzung ihrer vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht ebenfalls haften. Sofern der Sachverständige Schädlich festgestellt hat, dass sich die aufgefundene Feuchtigkeit aus Kondens- und beim Bau eingetretenem Regenwasser zusammensetzt, ergibt sich für die Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) demnach nichts anderes. Denn im Falle von Niederschlagswasser seien provisorische Ableitungen einzurichten, um zu verhindern, dass das Wasser in die Konstruktion eingeschlossen wird (S. 164 f. des Gutachtens). Den Hinweis auf dieses Erfordernis haben die Beklagten zu 1) bis 3) versäumt. cc) Eine abschließende Beurteilung der Mängelbeseitigungskosten ist aus den genannten Gründen an dieser Stelle noch nicht möglich und bedarf der Einholung weiterer Sachverständigengutachten. Die Kosten des Sachverständigen DT. sind indes in jedem Fall von dem durch die Beklagten im Rahmen der §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Schaden erfasst. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt seiner Beauftragung bereits ein Beweissicherungsverfahren anhängig war, steht der Erforderlichkeit der durch seine Beauftragung angefallenen Kosten nicht entgegen. Die besondere Komplexität des Sachverhalts und die umfangreichen aufzuklärenden Fragestellungen lassen eine sachverständige Beratung der Klägerin als sinnvoll und angemessen erscheinen. Hinzu kommt, dass der Gerichtssachverständige QD. einige der vom Sachverständigen DT. erhobenen Befunde – von den Parteien unbeanstandet – für seine eigene Begutachtung herangezogen hat. dd) Ein Mitverschulden, das sich die Klägerin gem. § 254 BGB anrechnen lassen müsste, ist hier nicht ersichtlich. Der Sachverständige QD. hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass ein Dach zwar regelmäßig gewartet werden müsse. Im Rahmen einer solchen Wartung könnten auch Fehlstellen der äußeren Dachabdichtung festgestellt werden, nicht jedoch die hier streitgegenständlichen Mängel des Dämmmaterials oder der PE-Folie, die stattdessen einer – wie von ihm vorgenommenen – Bauteilöffnung bedürften. ee) (a) Die Beklagten zu 1) bis 3) sind auch die richtigen Anspruchsgegner. Die Beklagte zu 1) ist auch die richtige Anspruchsgegnerin und haftet in voller Höhe. Wenn – wie hier – mit Ausnahme des Kommanditisten die übrigen Gesellschafter aus der Kommanditgesellschaft ausscheiden, erlischt die Gesellschaft und das Gesellschaftsvermögen fällt im Wege der (erbrechtsgleichen) Gesamtrechtsnachfolge dem letztverbliebenen Gesellschafter an, da es keine Einpersonen-Personengesellschaft geben kann (vgl. Schmidt, MüKo HGB, 4. Aufl., § 131 HGB, Rn. 105; BGH Beschluss vom 05.07.2018 – V ZB 10/18 = NJW 2018, 3310). Die Haftung der jetzigen Beklagten zu 1) ist dabei – wie auch die der Beklagten zu 3) – entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf das auf sie übergegangene Gesellschaftsvermögen beschränkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) bis 3) haftet auch die Beklagte zu 2). Gem. § 161 Abs. 2 i. V. m. §§ 160 Abs. 1, 128 HGB haftet die Beklagte zu 2) als ehemalige Komplementärin der ursprünglichen Beklagten zu 1) mangels Enthaftung weiterhin (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 247/01 = NZG 2004, 611). Insbesondere kam eine Abbedingung der Nachhaftung dadurch, dass der verbleibende Kommanditist die Haftung für die Verbindlichkeiten der BO. übernommen habe (Bl. 778 GA), nicht in Betracht. § 160 HGB ist zwar grundsätzlich abdingbar, eine Abweichung zum Nachteil der Gläubiger ist aber – ohne deren Beteiligung – unwirksam (vgl. Schmidt, MüKo HGB, 4. Aufl., § 160 HGB, Rn. 18). Eine entsprechende Abrede zwischen den Beklagten zu 2) und der Klägerin ist weder ersichtlich, noch vorgetragen. Auch der Beklagte zu 3) haftet. Die ursprüngliche Beklagte zu 3) unterlag als Komplementärin mangels Enthaftung gem. § 161 Abs. 2 iVm §§ 160 Abs. 1, 128 HGB der Nachhaftung. Durch ihre Auflösung ist das Gesellschaftsvermögen einschließlich aller Rechte und Pflichten im Wege der erbgleichen Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Kommanditisten und jetzigen Beklagten zu 3) übergegangen. (b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kam eine Beschränkung der Haftung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) auf das auf sie übergegangene Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwendung einer erbgleichen Gesamtrechtsnachfolge nicht in Betracht. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben sich insoweit auf die Rechtsprechung des BGH berufen, nach der ein Kommanditist, der dadurch zum Alleininhaber des Gesellschaftsvermögens wird, dass er die Beteiligung seines einzigen, persönlich haftenden Mitgesellschafters erbt, bei Nichtvorligen der Voraussetzungen des § 27 HGB lediglich beschränkt auf den Bestand des übergegangenen Vermögens haftet (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1990 – II ZR 256/98 = AP HGB § 27 Nr. 1). Diese Rechtsprechung lässt sich indes nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, da dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt spezifische erbrechtliche Besonderheiten zugrunde lagen. So hat der BGH die Haftungsbeschränkung insbesondere damit begründet, dass dem Erben jede Rechtsstellung ohne seinen Willen zufalle. Hier liegt der Fall indes anders: die gesellschaftlichen Umstrukturierungen, die bei den Beklagten zu 1) bis 3) vorgenommen wurden, erfolgten nicht qua Gesetzes sondern aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen und insofern willentlich. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine analoge Übertragung der zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. ff) Auch die Einwände der Beklagten zu 1) bis 3) gegen die mit den Beklagten zu 4) bis 6) bestehende Gesamtschuldnerschaft greifen nicht durch. Eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und seinem potentiellen Schuldner – wie hier zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 4) bis 6) – beeinflusst zwar dessen Stellung als Schuldner gegenüber dem Gläubiger, nicht aber ein vorgegebenes Gemeinschaftsverhältnis zum verbleibenden Schuldner. Der durch die Haftungsfreistellung Begünstigte bleibt also nach Maßgabe des Gemeinschaftsverhältnisses den verbleibenden Schuldnern zur Ausgleichung verpflichtet. Die allein einem Schuldner zugutekommende Haftungsfreistellung hat demnach nur relative Wirkung zwischen den Parteien der Abrede, also zwischen dem Gläubiger und gerade diesem Schuldner. So wird die Relativität der Schuldverhältnisse gewahrt. Der Ansatz wirkt sich zulasten des Privilegierten aus, indem das Privileg nicht gegenüber den anderen Schuldnern wirkt (vgl. Heinemeyer, MüKo BGB, 8. Aufl., § 426 BGB, Rn. 59). b) Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 4) bis 6) gem. § 635 BGB a. F. einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 255.645,94 €. Auch die Beklagten zu 4) bis 6) haften für die fehlerhaften Arbeiten der QS.. Grundlage ihrer Haftung sind die im Rahmen des Architektenvertrages übernommenen Pflichten zur Planung und Bauüberwachung. Auch hier kommt es daher letztlich nicht entscheidend darauf an, ob auch die Planung der Verwendung von PE-Folie bereits fehlerhaft war, oder ob diese grundsätzlich geeignet, aber fehlerhaft verarbeitet worden ist. In beiden Fällen haben die Beklagten zu 4) bis 6) als mit sämtlichen Leistungsphasen beauftragte Architekten für das unstreitig mangelhafte Ergebnis einzustehen. Die Gegenwart zahlreicher Fachleute auf der Baustelle mag zwar – wie die Klägerin zutreffend angeführt hat – faktisch dazu geführt haben, dass die Beklagten zu 4) bis 6), bzw. der Streitverkündete QJ., ihre eigenen Überwachungspflichten als weniger dringlich empfunden haben. Jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin kann sie dieser Umstand jedoch nicht entlasten. Selbst wenn lediglich eine bloße stichprobenhafte Überprüfung der Arbeiten erforderlich gewesen wäre, hätten die hier durch die Sachverständigen geschilderte mangelhafte Verklebung der streitgegenständlichen Verklebung von den Beklagten zu 4) bis 6) erkannt werden müssen. 2. Auch die Feststellungsklage ist begründet. Denn vorliegend können weitere Schadensfolgen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, da sich das streitgegenständliche Schadensbild im Zuge der diversen Ortsbesichtigungen durch die Sachverständigen Schädlich und QD. in regelmäßig veränderlicher Form gezeigt hat. 3. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) außerdem dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gem. § 280 Abs. 1 BGB, der indes mangels Kenntnis der genauen Mängelbeseitigungskosten und des damit verbundenen Gegenstandswerts an dieser Stelle noch nicht beziffert werden kann. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 4) bis 6) gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit, mithin dem 26.01.2012. Die begehrten Verzugszinsen ab dem 20.02.2011 konnten demgegenüber nicht gewährt werden, da der klägerseits gewählte Grund für den vermeintlichen Verzugseintritt weder vorgetragen, noch ersichtlich ist. IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. --------------------- ------------------------------ --------------