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Urteil

1 O 251/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0531.1O251.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom … geltend. Der Inhaber der Klägerin, Herr P, befuhr gegen 15:55 Uhr mit einem B mit dem Kennzeichen … die B1-Straße in F aus Richtung H-Straße kommend. Es kam zu einer Kollision mit dem KFZ mit dem Kennzeichen …, mit welchem der Beklagte zu 2) rückwärts aus einer Parkbucht ausparkte. Die Beklagte zu 1) war Halterin dieses KFZ, welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. In einem Gutachten mit der Nummer … mit dem Datum 07.07.2016 (Bl. 10 ff. GA) kam das KFZ-Sachverständigenbüro T aus E zu Reparaturkosten von netto 13.591,28 Euro. Unter der Überschrift Vorschäden/Altschäden ist in dem Gutachten u.a. die Angabe enthalten: „Am Fahrzeug befinden sich Gebrauchsspuren entsprechend Alter und Laufleistung.“ Ansonsten werden keine Vorschäden/Altschäden im Gutachten erwähnt. Das Fahrzeug der Klägerin hatte, während es von der Klägerin gehalten wurde, zumindest schon zweimal Schäden erlitten. Über das eine Schadensereignis erstellte ebenfalls das Sachverständigenbüro T ein Gutachten. In dem Gutachten (Bl. 182 ff. GA) sind u.a. folgende Daten enthalten: - Auftrag vom : 05.06.2016 - Ereignis vom/Ort: 04.07.2016 / F B … - Besichtigungsdatum/Ort: 05.06.2016 / F - Reparaturkosten incl. MwSt. € 2.017,76 - Reparaturdauer: voraussichtlich 2-3 Arb.-Tg. - Reparaturwürdigkeit festgestellt am 05.06.2016 (wurde Herrn P) mitgeteilt Der vom Inhaber der Klägerin gefahrene B der Klägerin war über die B2 finanziert und an die Bank sicherungsübereignet. Die B2 erklärte sich mit Schreiben vom 29.08.2016 (Bl. 63 GA) einverstanden mit der Auszahlung des Schadensbetrages an die Reparaturfirma - nach durchgeführter Reparatur oder - bei Vorlage quittierter Reparaturrechnungen, vorausgesetzt, dass kein Totalschaden vorliege. Mit Schreiben vom 08.12.2016 (Bl. 94 GA) bat die B2 um die Überweisung der Versicherungsleistung. Seitens der Beklagten wurden gemäß Abrechnungsschreiben vom 20.12.2016 (Bl. 59 GA) insgesamt 6.355,20 Euro gezahlt, davon 6.000,00 Euro Reparaturkosten. Gemäß Schreiben der B2 vom 17.03.2017 (Bl. 171 GA) wurde der Finanzierungsvertrag mittlerweile beendet. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagten vollumfänglich haften würden. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trete hinter dem immensen Verstoß der Beklagtenseite gänzlich zurück. Der Inhaber der Klägerin sei nur etwa 30 km/h gefahren und ein Ausweichen sei nicht möglich gewesen. Für die Reparatur des Fahrzeugs habe sie in bar an die G UG den Rechnungsbetrag gemäß Rechnung vom 03.08.2016 (Bl. 52 GA) in Höhe von 14.478,57 Euro netto, 17.229,50 Euro brutto, gezahlt. Die abgerechneten Arbeiten seien wegen des Unfalls erforderlich gewesen und seien durchgeführt worden. Ein Vorsteuerabzug wegen dieser Rechnung ist von der Klägerin gegenüber den Finanzbehörden bisher unstreitig nicht geltend gemacht worden. Nach Abzug der bereits gezahlten 6.000,00 Euro Reparaturkosten stünden ihr noch 8.478,57 Euro Reparaturkosten zu. Ferner habe sie einen Anspruch auf eine Freistellung von 1.117,25 Euro Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 07.07.2016 (Bl. 53 GA), eine Wertminderung von 1.300,00 Euro sowie einen Nutzungsausfall in Höhe von 390,00 Euro über bereits gezahlten Nutzungsausfall von 260,00 Euro hinaus (zusätzliche 6 Tage über berücksichtigte 4 Tage hinaus). Des Weiteren verlangt sie die Freistellung von 1,3 fachen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert von 10.282,82 Euro nebst Auslagenpauschale abzüglich bereits gezahlter 70,20 Euro. Die Klägerin hat bezüglich der Vorschäden vorgetragen, dass diese vollständig fach- und sachgerecht behoben worden seien. Nach umfangreichen Hinweisen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2019, auf die verwiesen wird (Bl. 405 ff. GA), gibt die Klägerin nunmehr mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20.05.2019 an, dass die Begutachtung des Vorschadens vom 04.07.2016 durch den Privatsachverständigen kurz vorm Schadensereignis am 05.07.2016 stattgefunden habe und der Schaden vom 04.07.2016 zum Begutachtungszeitpunkt noch vorhanden gewesen sei, also noch nicht repariert worden sei. Der Schaden sei auf den Lichtbildern des Gutachtens … nicht zu erkennen, da dieser die „andere Fahrzeugseite“ betreffe und es sich nur um eine oberflächliche leichte Beschädigung handele. Das Gutachten … enthalte Tippfehler bezüglich Auftrags- und Besichtigungsdatum. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.478,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von dem sich auf 1.117,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2016 belaufenden Zahlungsanspruch des Sacherständigenbüros T, aus dem zwischen diesem und der Klägerin geschlossenen Gutachtenauftrag vom 06.07.2016 Zug um Zug gegen Abtretung der ihm aus diesem Gutachterauftrag zustehenden Ansprüche freizustellen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2016 zu zahlen, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 390,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2016 zu zahlen, 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 735,00 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Es komme auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt des Schadensereignisses an. Die Beklagten tragen vor, dass ein Mitverschulden des klägerischen Fahrzeugs am Zustandekommen des Verkehrsunfalls von mindestens 25% vorliege. Die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs sei mit geschätzten 80 km/h deutlich überhöht gewesen und ein Ausweichen wäre angesichts der Sichtverhältnisse und der Breite der Fahrbahn mühelos möglich gewesen. Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten werde bestritten, ebenso die Erbringung und Bezahlung der berechneten Reparaturleistungen. Entsprechend dem von ihr eingeholten Privatgutachten des E1-Sachverständigen S vom 11.10.2016 (Bl. 243 ff. GA) seien diverse im Gutachten T aufgeführten Positionen zur Wiederherstellung gar nicht erforderlich gewesen und es seien mehrere berechnete Arbeiten nicht vorgenommen worden. Die Rechnung der G UG sei intransparent und zum Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistungen nicht geeignet. Entgegen der Rechnung bzw. den zusätzlichen Materialscheinen (Bl. 95 f. GA) seien berechnete neue Türen nicht eingesetzt worden. Die Echtheit der Rechnung und der enthaltenen Erklärungen sowie deren Wahrheitsgehalt würden bestritten. Es würden zumindest die Grundsätze der Verwirkung eingreifen, da die Klägerin hier eine gezielte Täuschung zu Lasten der Beklagtenseite vornehme. Nicht nur die Beklagtenseite, sondern auch das Gericht solle über den Umfang des Schadens sowie den Umfang der gegebenenfalls durchgeführten Reparaturarbeiten getäuscht werden. Es werde bestritten, dass die klägerseits angeführten Reparaturkosten tatsächlich einen kompatiblen Schaden darstellen und erforderlich gewesen seien, um den unfallbedingten Schaden im vollen Umfang vollständig und fachgerecht auszugleichen. Bezüglich des Nutzungsausfalls werde bestritten, dass das Fahrzeug für 10 Tage trotz Nutzungswillens nicht zur Verfügung gestanden habe. Eine Wertminderung sei vor dem Hintergrund von mindestens zwei schon 2013 vorgelegenen Vorschäden sowie von Alter und Laufleistung zu bestreiten. Die Kosten für das Gutachten T seien nicht zu erstatten, da es zur Bestimmung des unfallbedingten Schadens ungeeignet gewesen sei. Das Gericht hat den Inhaber der Klägerin und den Beklagten zu 2) persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Ergebnisse wird auf das Gutachten des Sachverständigen H1 vom 21.12.2018, Bl. 312 ff. GA, sowie das Sitzungsprotokoll vom 02.03.2018, Bl. 211 ff. GA, verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den weiteren Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Eventuelle weitergehende Ansprüche (über die bereits erfolgten Zahlungen hinaus) aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen hat die Klägerin jedenfalls gemäß § 242 BGB verloren, weil ihre Geltendmachung wegen eines besonders groben Treueverstoßes eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Der besonders grobe Treuebruch liegt hier darin, dass die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts vorsätzlich unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unzureichende Angaben zu Vorschäden an ihrem Fahrzeug gemacht hat (vgl. zu§ 242 BGB in einer solchen Konstellation LG Münster, Urteil vom 23.04.2014, 2 O 462/11; LG Münster, Urteil vom 08.08.2014, 11 O 279/11, OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2018, 26 U 172/18; jeweils juris). Die Klägerin hat hier mit Schriftsatz vom 07.02.2018 ausdrücklich behauptet, dass Vorschäden vollständig und fach- und sachgerecht behoben wurden. Diese Behauptung ist falsch. Die Begutachtung des Vorschadens vom 04.07.2016 ist ausweislich der Fotos im Schadensgutachten erst am 05.07.2016 erfolgt. Die entsprechende Besichtigung durch den Privatsachverständigen im unreparierten Zustand räumt die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nunmehr selbst ein. Ob sie damit auch einräumen will, dass zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls die Vorschäden noch vorlagen, ist unklar. Dieses muss aber so sein, da die Reparaturarbeiten – u.a. Lackierarbeiten – in der Kürze der Zeit gar nicht möglich gewesen wären. Dem falschen Vortrag kommt hier auch besonderes Gewicht zu. Man mag darüber diskutieren, ob man einen älteren Vorschaden einmal (nur fahrlässig) vergessen mag. Wenn aber ein Vorschaden vorliegt, der gerade kurz zuvor am gleichen Tag vom Privatsachverständigen besichtigt wurde, kann dieses nicht mehr mit einer Fahrlässigkeit erklärt werden, zumal hier gerade um die Schadensverursachung durch den streitgegenständlichen Unfall gestritten wurde. Eine Aufklärung durch die Klägerin selbst ist von sich aus auch nicht nach dem Gutachten erfolgt, in dem der Sachverständige problematisierte, inwieweit Vorschäden auch tatsächlich beseitigt waren. Die Fehlvorstellung des Sachverständigen, dass es sich beim Ereigniszeitpunkt des Vorschadens um einen Eingabefehler handele und das korrekte Datum 04.06.2016 lauten müsse, wurde von der Klägerin auch nicht korrigiert. In der mündlichen Verhandlung wurde durch den Vertreter der Klägerin bei Nachfrage nach dem Datum des Vorschadens vielmehr ausdrücklich angegeben, dass das Fahrzeug nicht wenige Tage vor dem streitgegenständlichen Unfall einen Unfall hatte. Erschwerend kommt hier noch hinzu, dass die Schäden sich zumindest teilweise überlagert haben. Entsprechend dem Gutachten H1 kalkulierte der Sachverständige T1 (von T) bezüglich des Vorschadens Arbeiten an beiden rechten Türen. Diese beiden Türen sollen aber nun laut Klägervortrag ausgetauscht worden sein. Soweit in dem nachgelassenen Schriftsatz angegeben wird, dass der Schaden vom 04.07.2016 auf den Lichtbildern des Gutachtens nicht zu erkennen sei, da dieser die „andere Fahrzeugseite“ betreffe und es sich nur um eine oberflächliche leichte Beschädigung gehandelt habe, ist dieses nicht nachvollziehbar. Beide Unfälle haben nach den vorgelegten Unterlagen und auch dem bisherigen Vortrag der Klägerin die rechte Fahrzeugseite betroffen. Welcher Unfallschaden jetzt die andere Seite (also die linke Seite) betroffen haben soll, ist unklar. Die Unklarheit kann auch nicht dadurch erklärt werden, dass es sich um einen vorderen und hinteren Teil der rechten Seite gehandelt haben soll, da beim streitgegenständlichen Unfall die gesamte rechte Seite beschädigt worden sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.