OffeneUrteileSuche
Urteil

140 Ks -507 Js 889/20- 1/21

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2021:0531.140KS507JS889.20.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Liegen bei einer unmittelbar nach der Geburt erfolgten Tötung des Kindes durch die Mutter neben der Beeinträchtigung durch den Geburtsvorgang lediglich alltägliche Familienstreitigkeiten vor, so kann insoweit weder eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21StGB) noch ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB angenommen werden.

2. Eine depressiv-getönte Anpassungsstörung kann nur dann eine "schwere andere seelische Störung " im Sinne des § 20 StGB darstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte für schwerwiegende Beeinträchtigungen vorliegen.

Landgericht Kleve, Urteil vom 31.5.2021 -140 Ks 1/21 (rechtskräftig-Revision der Anklage nach § 349 Abs,. 2 StPO verworfen durch BGH, Beschluss vom 20.10.2021 - 3StR 349/21)

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Totschlags kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von

                                                                      5 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

-          § 212 Abs. 1 StGB -

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen bei einer unmittelbar nach der Geburt erfolgten Tötung des Kindes durch die Mutter neben der Beeinträchtigung durch den Geburtsvorgang lediglich alltägliche Familienstreitigkeiten vor, so kann insoweit weder eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21StGB) noch ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB angenommen werden. 2. Eine depressiv-getönte Anpassungsstörung kann nur dann eine "schwere andere seelische Störung " im Sinne des § 20 StGB darstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte für schwerwiegende Beeinträchtigungen vorliegen. Landgericht Kleve, Urteil vom 31.5.2021 -140 Ks 1/21 (rechtskräftig-Revision der Anklage nach § 349 Abs,. 2 StPO verworfen durch BGH, Beschluss vom 20.10.2021 - 3StR 349/21) Die Angeklagte wird wegen Totschlags kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. - § 212 Abs. 1 StGB - Gründe Die Angeklagte und ihr Ehemann haben zwei gemeinsame Söhne, die zur Tatzeit 6 bzw. 1 ½ Jahre alt waren. Die Ehe verlief harmonisch und die Eheleute wurden durch in der Nähe wohnende Verwandte unterstützt. Lediglich über kleinere Ermahnungen der Schwiegermutter ärgerte sich die Angeklagte. T6 wollte mit dem 3. Kind noch etwas warten. Als T6 von ihrem Ehemann erneut schwanger wurde, verheimlichte T6 die Schwangerschaft und versuchte mittels Schmerztabletten eine Abtreibung. Etwa in der 40. Schwangerschaftswoche brachte die voll schuldfähige Angeklagte am 12.11.2020 ihrer Tochter direkt nach der Geburt in Tötungsabsicht – vermutlich mit einer Nagelschere – 17 Stichverletzungen bei. Als T6 sah, dass dies nicht zum Tode geführt hatte, erstickte T6 das altersgerecht entwickelte Kind. Anschließend säuberte T6 den Tatort und versteckte die Leiche im Keller. I. Feststellungen zur Person Die zur Tatzeit 26 Jahre alte Angeklagte wurde in Mazedonien als zweites von drei Töchtern eines Landwirtes und dessen Ehefrau geboren und wuchs dort B3 auf. Auf dem Hof lebte B3 der Bruder des Vaters mit seiner Familie. Die Angeklagte wurde mit sieben Jahren eingeschult und besuchte vier Jahre die Grund- und weitere vier Jahre die Mittelschule, bis T6 weitere vier Jahre eine schulische Berufsausbildung absolvierte, nach der T6 einen landwirtschaftlichen Abschluss erlangte. In der freien Zeit half T6 bereits in Kindheit und Jugend den Eltern auf dem Hof. Mit ihrem Abschluss konnte T6 noch nicht arbeiten gehen, dafür hätte T6 eine weiterführende Schule besuchen müssen, was T6 aber nicht tat, sondern ihre Eltern weiter auf dem Hof unterstützte. In ihrer Freizeit spielte T6 Fußball oder ging spazieren. Im Jahre #####/#### lernte die Angeklagte – ohne Zutun der Familie - ihren 2 Jahre älteren späteren Ehemann C5 kennen. C5 ist ebenfalls Mazedonier, war aber in Deutschland geboren worden, und hatte dann B3 zwischen seinem fünften und elften Lebensjahr mit seiner Familie in Mazedonien gelebt. Im Jahre 2003 war er nach Deutschland zurückgekehrt und lebte seither dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland. Er hatte eine Ausbildung zum Maler und Lackierer abgeschlossen, arbeitete aber seit 2016 als Mitarbeiter im Lager der Firma B2 in Rheinberg und verdiente zuletzt zwischen 1.600,00 € und 1.800,00 € netto monatlich. Im Jahr 2013 heiratete das ineinander verliebte Paar in Mazedonien. Die Angeklagte zog zunächst zur Familie ihres Mannes, ca. zweieinhalb Stunden von ihrem Geburtsdorf entfernt, X ihr Mann bereits nach Deutschland zurückkehrte. T6 selbst zog dann im November 2013 nach Deutschland zu ihrem Ehemann in eine Mietwohnung auf dem Dresdner S5 57 in Moers. Ihre Schwiegermutter, deren jetziger Ehemann noch keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für Deutschland hatte, bewohnte alle drei Monate für drei Monate ihr Haus in Mazedonien und reiste dann regelmäßig nach Deutschland, um dort die nächsten drei Monate zu verbringen, so dass T6 die Hälfte des Jahres in Deutschland, die andere Hälfte in Mazedonien lebte. X ihres turnusmäßigen dreimonatigen Aufenthalts in Deutschland lebte T6 und zeitweise B3 der Schwiegervater der Angeklagten im Haushalt ihres Sohnes und der Angeklagten in der Wohnung auf dem Dresdner S5 57 in Moers, deren Miete T6 zur Hälfte das ganze Jahr über trug. Die Angeklagte gebar am 08.10.2014 den ersten gemeinsamen Sohn Demircan und am 12.05.2019 den zweiten gemeinsamen Sohn F, dazwischen erlitt die Angeklagte eine Fehlgeburt. Obwohl die Angeklagte die deutsche Sprache gut beherrschte und beispielsweise in der Lage war, Behördengänge selbstständig zu absolvieren, lebte T6 vornehmlich zurückgezogen und unterhielt außerhalb der Familie keine sozialen Beziehungen. Nahezu täglichen Kontakt hatte T6 zu mehreren Familienangehörigen, die ganz in der Nähe ebenfalls in Moers wohnten. Diese unterstützten T6 gelegentlich; insbesondere waren ihre beiden Söhne häufig bei ihren Tanten und deren Kindern zu Besuch. Zu ihrer Familie in Mazedonien stand T6 via Internet in Kontakt. Alkohol oder illegale Drogen konsumierte die Angeklagte nicht, schwerer erkrankt war T6 noch nie. Die Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache Tatvorgeschichte Nahe der Wohnung der Angeklagten und ihres Ehemannes auf dem Dresdner S5 57 in Moers wohnen weitere Familienangehörige der Familie C, die sich und die Angeklagte im Alltag wechselseitig unterstützten. Auf dem Dresdner S5 45 in Moers wohnt eine Schwägerin der Angeklagten, die Zeugin S2, mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern. Die älteste Tochter des Ehepaares, die Zeugin S3, absolvierte zum Tatzeitpunkt eine Ausbildung zur Arzthelferin in einer gynäkologischen Praxis in Duisburg-Hochheide. Eine weitere Schwägerin der Angeklagten, die Zeugin C2, lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen C, auf der X-B-Straßed in Moers. Der Bruder des Ehemannes der Angeklagten, ihr Schwager, wohnt mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin T5 und drei Kindern auf der X-B-Straßec in Moers. Die jeweiligen Wohneinheiten befinden sich in einem Radius von ca. 800 Metern zueinander und sind fußläufig binnen maximal sieben Minuten zu erreichen. Insbesondere die beiden Schwägerinnen der Angeklagten unterstützen T6 bei der Kinderbetreuung. Die Familienmitglieder sahen sich nahezu jeden Tag, insbesondere die beiden Schwägerinnen und die Zeugin S3 waren nahezu jeden Tag bei der Angeklagten. I sich die Schwiegermutter im Haushalt der Angeklagten auf, mischte diese sich ab und zu und zuletzt desöfteren in Haushalts- und Erziehungsfragen ein. Zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen kam es dabei nicht. Es handelte sich um Alltäglichkeiten, die dessen ungeachtet die Angeklagte ärgerte. So wies die Schwiegermutter die Angeklagte beispielswise darauf hin, noch lang haltbare Lebensmittel nach hinten in den Kühlschrank zu stellen und die verdeblicheren nach vorne oder darauf, dass die Lätzchen des kleinen Sohnes nass seien oder die Kleidung verschmutzt. Die Angeklagte erwiderte darauf in der Regel nichts und kam Aufforderungen, dies zu ändern, B3 nicht nach, zu großem Krach kam es jedoch nie. Die Eheleute hatten weiterhin – wenn B3 nicht mehr so oft wie zuvor – einverständlichen, ungeschützten Geschlechtsverkehr. Spätestens im Sommer 2020 bemerkte die Angeklagte, dass T6 erneut schwanger war. Zwar verlief die Ehe nach wie vor recht harmonisch und der Ehemann wünschte sich nach den beiden Söhnen nun eine Tochter. Die Angeklagte wollte aber so kurz nach dem erst 1 ½ Jahre altem Sohn kein drittes Kind. T6 versuchte nach dieser Feststellung durch die Einnahme von Schmerztabletten das Baby abzutreiben, was scheiterte. T6 verheimlichte die Schwangerschaft sowohl vor ihrem Ehemann, dem leiblichen Vater des ungeborenen Kindes, als B3 vor ihren zwei Kindern und den übrigen Familienangehörigen. Einen Gynäkologen suchte T6 nicht auf, Vorsorgeuntersuchungen o.ä. nahm T6 – anders als X der Schwangerschaft mit den beiden Söhnen - nicht wahr. Hinweise der Familienmitglieder auf ihre zunehmende Leibesfülle und Fragen nach einer eventuellen Schwangerschaft erwiderte T6 mit der Bemerkung, T6 habe halt zuletzt mehr gegessen; T6 sei nicht schwanger und habe B3 noch ihre Regelblutung. Ihre Schwiegermutter, die sich ab Juni 2020 wieder in der von der Angeklagten und ihrem Ehemann bewohnten Wohnung aufgehalten hatte, flog am 19.09.2020 nach Mazedonien zurück. Ab dem 8. November 2020 zog die Familie vorübergehend in die von ihrer Wohnung etwa 400 Meter entfernte Wohnung der Eheleute C2 und C auf der X-B-Straßed in Moers. Grund des vorübergehenden Wohnungswechsels war, dass der jüngere Sohn erneut seine Tante besuchen wollte. Zudem fanden in der Familienwohnung störende Renovierungsarbeiten statt. Die Wohnung der Schwägerin (der spätere Tatort) im ersten Obergeschoss des Hauses ist u.a. aufgeteilt in einen Flur, an dessen rechter Seite ein Gästezimmer liegt. Auf der linken Seite liegt das Esszimmer, von dem der Balkon abgeht und das Wohnzimmer sowie die Küche. Hinter dem Esszimmer geht ein weiterer Flur ab, an dem links direkt das Badezimmer liegt und rechts eine Abstellkammer und ein Schlafzimmer. Zwischen Esszimmer und Bad liegen noch nicht einmal 2 m. Am Tattag (12.11.2020) saß die Familie gemeinsam zu Mittag. Gegen 17:00 Uhr brachte C5 seinen Sohn Demircan zu seiner Schwester S2, damit dieser mit seinen Cousinen spielen konnte. Im Anschluss traf er sich mit einem Bekannten. Derweil sortierten C2 und C Prospekte im Keller, um T6 am nächsten Tag austragen zu können. Als beide in die Wohnung zurückkehrten, spielte die Angeklagte lachend mit ihrem kleinen Sohn F. Kurze Zeit später, gegen 20 Uhr, teilte die Angeklagte ihrer Schwägerin mit, dass T6 duschen wolle. Auf Nachfrage, ob es hierfür nicht zu spät sei, entgegnete T6, dass es ihr gesundheitlich nicht gut ginge, T6 den ganzen Tag Durchfall gehabt habe und daher noch duschen wolle, um sich besser zu fühlen. Der zu diesem Zeitpunkt noch anwesende C verließ die Wohnung alsdann und trug die Zeitung „Wochenmagazin“ aus. Nach seiner Rückkehr war das Badezimmer weiterhin von der Angeklagten besetzt. Die Eheleute W und C hielten sich im Esszimmer auf. Tatgeschehen : Die Angeklagte hatte die Badewanne mit warmen Wasser gefüllt und sich hinein gelegt. Unbemerkt von ihrer Schwägerin und deren Ehemann brachte T6 in der Folgezeit ein altersgerecht entwickeltes, geburtsreifes, lebendes und lebensfähiges, gesundes Mädchen zur Welt. Aus Angst vor Entdeckung unterdrückte T6 hierbei Schreie und vermied laute Geräusche. Das 3.276 Gramm schwere und 51 Zentimeter große Baby war geburtsreif und im Stande, selbstständig zu atmen. Die Angeklagte durchschnitt zunächst die Nabelschnur. Die voll schuldfähige Angeklagte entschloss sich spätestens jetzt, das Neugeborene zu töten. Hierzu nahm T6 zunächst einen spitzen Gegenstand, wobei nicht geklärt werden konnte, ob es sich um eine der im Badezimmer befindlichen und sichergestellten Nagelscheren oder Pfeilen oder um einen anderen Gegenstand gehandelt hat, vermutlich aber eine Nagelschere und versetzte ihrer Tochter mit großem Kraftaufwand insgesamt dreizehn Stiche in den linken Bereich der Brust, von denen 4 durchgreifend waren und bis ins Weichteilgewebe vordrangen und vier weitere Stiche in die rechte Flanke, von denen einer durchgreifend war. Die maximale Länge der Stiche belief sich auf 2 cm. Lebenswichtige Organe wurden nicht verletzt, keiner der Stiche führte zum Tode des Kindes. Nachdem die Angeklagte bemerkte, dass der Versuch des Erstechens missglückte, erstickte T6 den Säugling über 2 bis 5 Minuten hinweg mittels Bedeckens von Mund und Nase mit einem Tuch oder der Hand. Hieran verstarb das Neugeborene. Nachtatgeschehen Die Angeklagte steckte den Leichnam samt der Plazenta nun in eine im Badezimmer befindliche Mülltüte und verdeckte diese mit Binden und Windeln. Zudem reinigte T6 den Tatort. Nach einiger Zeit klopfte der kleine Sohn der Angeklagten F an die Tür des Badezimmers und die Angeklagte teilte in einem normalen Tonfall mit, T6 müsse sich noch eine Hose anziehen und komme dann zu ihm, er solle nicht weinen. Als die Angeklagte das Badezimmer kurze Zeit später, gegen 21 Uhr, mit der Plastiktüte in der Hand verließ, nahm C2 wahr, dass die Angeklagte äußerst blass im Gesicht war. C2 bat die Angeklagte sogleich, sich hinzusetzen. Zudem fragte C2, was sich in der Plastiktüte befände. Die Angeklagte teilte C2 mit, es würde ihr gut gehen und erklärte wahrheitswidrig, es befänden sich ausschließlich Windeln und Binden in der Tüte. Die Angeklagte schob vor, ihre Tage zu haben und ungewöhnlich stark zu bluten. Dies begründete T6 unter anderem damit, dass das warme Wasser, dem T6 beim Duschen ausgesetzt gewesen sei, die Blutungen noch verstärkt hätte. Unter den Angaben, T6 wolle wegen des Bluts nicht, dass die Plastiktüte durch einen Dritten angefasst wird, verbrachte T6 die Tüte mit dem getöteten Neugeborenen eigenhändig auf den Balkon der Wohnung. T6 machte Anstalten, die Tüte vom Balkon zu werfen, wovon T6 abgehalten werden konnte. Im Anschluss hockte T6 sich vor die Balkontür. Nachdem T6 sich in der Folgezeit trotz ihres Zustandes zunächst gegen die ihr nahegelegte Konsultation eines Arztes wehrte, rief C2 ihre Schwester S2 an, um Rat zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Ehemann der Angeklagten dort, um den gemeinsamen 6-jährigen Sohn Demircan abzuholen. Beide brachten nach dem Anruf Demircan in die Wohnung des Bruders des Ehemannes der Angeklagten auf der X-B-Straßec und suchten dann in Begleitung dessen Lebensgefährtin, der Zeugin T5, die Angeklagte in der Wohnung auf der X-B-Straßed auf. Diese lehnte zunächst weiterhin ärztliche Hilfe ab und zeigte sich ungehalten darüber, dass die Familienmitglieder sich nach ihrem gesundheitlichen Befinden erkundigten. T6 schubste sogar ihren Ehemann zur Seite, als dieser versuchte, in die Plastiktüte zu schauen. Als die Anwesenden jedoch erkannten, dass weiter Blut an ihren Hosenbeinen hinabrann, stellte S2 T6 vor die Wahl, entweder die Rettungskräfte zu alarmieren oder T6 durch ihre Tochter Ba ins Krankenhaus fahren zu lassen. Die nunmehr keinen weiteren B sehende Angeklagte willigte zu Letzterem ein. Die Angeklagte nahm die leicht tropfende Tüte vom Balkon auf und ließ sich nicht von den Familienmitgliedern davon abbringen, diese in den der Wohnung zuzuordnenden Kellerverschlag zu verbringen. Hierbei erklärte T6 erneut, T6 würde sich schämen, wenn ein Dritter die Tüte mit ihren Binden und den Windeln anfassen würde. S3 fuhr die Angeklagte ins Sankt Josefs Krankenhaus auf der B-Straße in Moers. Als in der Notaufnahme starke vaginale Verletzungen festgestellt wurden, teilte die Angeklagte auf Nachfrage zunächst mit, es habe weder eine Geburt stattgefunden noch sei T6 Opfer einer Vergewaltigung gewesen, vielmehr seien diese Verletzungen durch einen (einvernehmlichen) Geschlechtsakt verursacht worden. Nachdem bei der Angeklagten die aufgrund der erheblichen Verletzungen und des mit dem Blutverlust einhergehenden bedrohlichen Eisenmangels erforderlich gewordene Operation erfolgreich durchgeführt werden konnte und sich die Assistenzärztin, die Zeugin N, erneut nach dem Verletzungsursprung erkundigte, gab T6 schließlich an, eine Fehlgeburt erlitten zu haben. T6 fügte an, ihren Ehemann über die Schwangerschaft nicht in Kenntnis gesetzt zu haben, da T6 Probleme mit den Schwiegereltern habe. Zugleich teilte T6 mit, dass sich der Fötus, der erst vier Wochen alt sei, in einer Plastiktüte im Keller befinden würde. Da der Chefarzt der Station, der Zeuge Dr. Q, den daraufhin alarmierten Einsatzbeamten der Polizei, u.a. dem Zeugen S4, mitteilte, dass die Verletzungen kaum durch einen kleinen Embryo, sondern vielmehr durch ein größeres Kind verursacht worden sein müssten, durchsuchten die Einsatzbeamten, u,a, der Zeuge N2, in Begleitung von Rettungskräften zunächst erfolglos den zur Wohnung auf dem Dresdner S5 xx in Moers zugehörigen Kellerraum, um das Leben des Kindes gegebenenfalls noch retten zu können. Auf Nachfrage präzisierte die Angeklagte, das Kind bei der Familie C auf der X-B-Straßed in Moers geboren zu haben. In dem dort befindlichen, nicht abgeschlossenen Kellerverschlag, der mit Zustimmung der Berechtigten geöffnet wurde, konnte die Plastiktüte mit dem verstorbenen Neugeborenen aufgefunden werden. Ihrem Ehemann hatte die Angeklagte zuvor noch fernmündlich mitgeteilt, nachdem T6 ihm per Whats App geschrieben hatte, keine Ahnung zu haben, wo das Problem sei, eine Fehlgeburt in der zweiten Schwangerschaftswoche erlitten zu haben. Dieser war vollkommen überrascht, als ihn die Einsatzbeamten nach der Leiche eines neugeborenen Babys fragten. III. Beweiswürdigung Die Angeklagte hat sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Die Feststellungen zur Person (I.) beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L2, dem gegenüber die Angeklagte bei ihrer Exploration entsprechende Angaben getätigt hatte sowie auf den Angaben ihres Ehemannes, ergänzt um den in der Hauptverhandlung verlesenen Registerauszug. Die Feststellungen zur Sache (II.) beruhen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere auf den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Sachverständigen. Vorgeschichte : Die Feststellungen zur Wohn- und Familiensituation beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen C2, Ba und S2 sowie der Zeugin T5, bestätigt durch die Angaben der Zeugen C5 und C. Die Zeugen berichteten übereinstimmend und ohne Belastungstendenzen, vielmehr wohlwollend der Angeklagten gegenüber, dass man wie eine große Familie gelebt, sich jeden Tag gesehen und miteinander gegessen habe und die Angeklagte bei allen Kind- und Erziehungsfragen und der Betreuung der Kinder unterstützt habe. Sicherlich habe es B3 Streit oder Unstimmigkeiten zwischen der Angeklagten und der Schwiegermutter gegeben, wobei die festgestellten Vorfälle berichtet wurden und sicherlich hätten sich diese Vorfälle gehäuft, seit der 2. Sohn geboren worden sei, aber es sei nie zu großem Krach gekommen. Die Feststellungen zur Wohnsituation der Eheleute C2 und C beruhen auf den Ausführungen der Zeugen C7 und T anhand der in Augenschein genommen Lichtbildaufnahmen der Wohnung. Die Angeklagte wusste, dass T6 ein Baby erwartete, wenn B3, mangels des Besuchs von Vorsorgeuntersuchen, nicht den genauen Geburtstermin. So hatte T6 selber gegenüber dem Sachverständigen Dr. L2 angegeben, wie dieser glaubhaft berichtete, T6 habe bemerkt, dass ihre Periode ausgeblieben sei und T6 habe nachher B3 bspw. die L-Weg gespürt, wie bei den beiden Schwangerschaften zuvor B3. Zudem sei T6 immer dicker geworden. T6 sei davon ausgegangen, sich zum Tatzeitpunkt im siebten Schwangerschaftsmonat befunden zu haben. Die Schwangerschaft selbst habe T6 Dritten gegenüber verheimlicht. T6 habe zwar kein problematisches Verhältnis zu ihrem Ehemann, jedoch käme T6 mit ihren Schwiegereltern nicht gut aus. Von diesen sei ihr nahegelegt worden, nach Mazedonien zurückzukehren. Die Schwangerschaft habe T6 aus Sorge vor dem, was dann im Hinblick auf das schlechte Verhältnis zu ihren Schwiegereltern geschehen könnte, sogar gegenüber ihrem Ehegatten verheimlicht. Welche Konsequenzen T6 diesbezüglich konkret befürchtete und ob T6 davon ausging, in ihren Heimatstaat Mazedonien „zurückgeschickt“ zu werden und aus welchem Grund, hat die Angeklagte trotz Nachfragen des Sachverständigen nicht mitgeteilt. Die Angeklagte hat die ihr bewusste Schwangerschaft B3 nicht zwischenzeitlich verdrängt. Wie T6 gegenüber dem Sachverständigen Dr. L2 ausgeführt hatte, wie dieser glaubhaft berichtete, hatte T6 etwa einen Monat vor der Tat, mithin ab Oktober 2020, begonnen, jeden Abend etwa 10 Milligramm des Medikaments Diazepam einzunehmen, welches aus Mazedonien stammen würde. Dieses Medikament sollte ihr gegen Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit helfen. Die Symptome führte T6, wie T6 dem Sachverständigen gegenüber angab, so dieser weiter, auf den Umstand zurück, ihrem Ehemann die Schwangerschaft solange verheimlicht zu haben und nun nicht mehr gewusst zu haben, wie T6 diesem von der bevorstehenden Geburt berichten solle. Entsprechende ausländische Medikamente, wie Schmerzstiller und Fiebersenker, wurden B3 in der Wohnung der C2 vorgefunden, so der Zeuge C7 glaubhaft. Dies spricht dafür, dass sich die Angeklagte bis zuletzt ihrer Schwangerschaft bewusst war und diese nicht vollständig verdrängt hatte. Dass T6 am Tattag, dem 12. November 2020, noch nicht damit rechnete, das Kind zu gebären, mag unterstellt werden, hat aber für diese Frage keinerlei Auswirkungen. Zudem hatten die ihr nahestehenden Familienmitglieder bereits vermutet, dass sich die Angeklagte in anderen Umständen befand. Ihr Ehemann C5 hat diesbezüglich im Rahmen seiner Vernehmung, wie B3 bereits im Rahmen der richterlichen Anhörung zuvor, was der Zeuge C2 glaubhaft bestätigte, angegeben, die Angeklagte auf ihren wachsenden Bauchumfang angesprochen zu haben. Diese habe ihm indes versichert, weiterhin ihre Tage zu bekommen. T6 hätte ferner geantwortet, lediglich zugenommen zu haben und er habe mit der Angeklagten noch gemeinsam gescherzt, T6 müsse aufpassen, ihn im Bauchumfang nicht zu überholen. Seine Bitte, einen Arzt aufzusuchen, da er Sorge gehegt habe, es handele sich um einen Tumor, habe die Angeklagte mit der Begründung abgelehnt, in Zeiten von Corona keinen Arzt aufsuchen zu wollen. B3 die Zeuginnen S und C2 erwähnten, wie B3 bereits im Zuge ihrer richterlichen Vernehmung, so der Zeuge C2 glaubhaft, die Angeklagte mehrfach, die Zeugin S letztmalig am 3. November 2020 darauf angesprochen zu haben, ob es nicht angezeigt sei, sich von einem Arzt auf eine mögliche Schwangerschaft hin untersuchen zu lassen, was die Angeklagte abgelehnt habe. Die Angeklagte hat den lebenden Säugling am Tattag im Badezimmer der Wohnung von C2 und C zur Welt gebracht. Dies ergibt sich zunächst aus den Aussagen der Zeugen C2 und C, die übereinstimmend aussagten, dass sich die Angeklagte und ihre Familie für mehrere Tage in ihrer Wohnung aufgehalten hätten und die Angeklagte sich am Tattag abends gegen 20 Uhr, nachdem T6 zuvor „wie immer“ und gut gelaunt mit ihrem kleinen Sohn gespielt habe, zum Duschen allein in das Badezimmer der Wohnung begeben habe. X dieser Zeit habe keine weitere Person das Badezimmer betreten. Die mit dem anderthalb Jahre alten F C X dieser Zeit dauerhaft in der Wohnung verbliebene C2 hat weiterhin angegeben, wie B3 bereits gegenüber den Einsatzbeamten und im Rahmen der ebenfalls am 25. November 2020 erfolgten richterlichen Vernehmung, so die Zeugin T, KOK C7 und der Zeuge C2 glaubhaft, die Angeklagte sei eine ungewöhnlich lange Zeit im Badezimmer verblieben. Dies bestätigte B3 der Zeuge C, der zwischenzeitlich die Zeitung Wochenblatt ausgetragen und nach Rückkehr zur Nutzung der Toilette und zum Händewaschen das Bad habe aufsuchen wollen. Bei seiner Rückkehr sei dies jedoch noch immer besetzt gewesen. C2 hat weiter ausgesagt, die Angeklagte sei nach knapp einer Stunde, in der T6 neben des Badewassers und der Toilettenspülung keine Geräusche wahrgenommen habe, mit erheblich blassem Hautton aus dem Bad herausgetreten und habe eine Plastiktüte in der Hand getragen. Diese habe T6 unter keinen Umständen an andere übergegeben wollen. T6 habe die Tüte zunächst auf den Balkon gestellt und – als T6 die Wohnung verlassen habe, um sich zum Krankenhaus zu begeben – eigenhändig in den Kellerraum gestellt. Die die Angeklagte später behandelnden Ärzte Dr. med. Q und N haben zudem übereinstimmend angegeben, dass bei der Angeklagten erhebliche vaginale Verletzungen festgestellt worden seien, die mit den Angaben der Angeklagten, eine Fehlgeburt in den ersten Wochen einer Schwangerschaft erlitten zu haben, medizinisch nicht in Einklang hätten gebracht werden können, sondern auf eine Geburt eines geburtsreifen Kindes hingedeutet hätten. So sei unter anderem ein Dammriss diagnostiziert worden und ein Plazentariss in der Gebärmutterhöhle. B3 der erhebliche Blutverlust hätte gegen eine Fehlgeburt in den ersten Wochen gesprochen. Die Zeugin N gab desweiteren an, die Angeklagte habe zunächst sogar nur von Geschlechtsverkehr gesprochen, was ebenso wenig zu den vaginalen Verletzungen gepasst habe wie die nachfolgende Version der Angeklagten, nur einen kleinen „Ausstoß“ gehabt zu haben. Zu letzterem habe die Angeklagte allerdings angegeben, diesen im Keller versteckt zu haben. Aus dem Ergebnis des molekulargenetischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin in Essen vom 24. November 2020 ergibt sich, dass der Ehemann der Angeklagten, der Zeuge C5, Vater des (später getöteten) Neugeborenen ist. Objektives Tatgeschehen Die Angeklagte hat ihrer neugeborenen Tochter erst 17 Stichverletzungen zugefügt und T6 dann erstickt. Der Sachverständige Dr. T3 erläuterte nachvollziehbar und überzeugend, dass es sich bei dem Säugling um ein geburtsreifes Mädchen gehandelt habe, das lebend und vollständig (weiter)lebensfähig, gesund, zur Welt gekommen sei. Das Kind sei geburtsreif, was er anhand der festgestellten Reifezeichen des Säuglings wie vorhandene Kopfbehaarung, Vorhandensein der Nägel, Ausbildung der großen und kleinen Schamlippen und der Geburtsgröße und des Geburtsgewichts manifestierte und sämtliche Organe regelgerecht entwickelt gewesen. Sowohl die Lungenschwimmprobe als B3 die Darmschwimmproben hätten zu einem positiven Ergebnis geführt, das Kind habe gelebt. Zudem habe er an den Stichkanälen deutliche Einblutungen feststellen können, was nur bei einem intakten und vitalen Blutkreislauf, über den nur ein lebender Mensch verfüge, feststellbar sei. Missbildungen oder todesursächliche Erkrankungen hätten nicht vorgelegen. Der Sachverständige Dr. T3 führte desweiteren überzeugend aus, dass im Rahmen der Obduktion neben einer ein Zentimeter großen Einblutung an der rechten Stirnseite, die auf ein kräftiges Festhalten des Kopfes hindeute, siebzehn Stichverletzungen im Bereich des Brustkorbs sowie der rechten Flanke des Säuglings festgestellt worden seien, dreizehn Stichverletzungen an der linken Brustkorbseite sowie vier Stichverletzungen an der rechten Flanke. Vier der dreizehn Stichverletzungen im Bereich des Brustkorbs seien durchgreifend, der Stichkanal etwa zwei Zentimeter lang. Von den vier Stichverletzungen an der rechten Flanke sei lediglich eine durchgreifend. Keine der siebzehn Stiche sei jedoch todesursächlich gewesen (insbesondere, weil das Herz nicht getroffen wurde). Vielmehr sei das Kind erstickt worden, was der Sachverständige überzeugend mit der Auswertung einer Probe des Feingewebes der Lunge des Säuglings begründete. Der Säugling sei über zwei bis fünf Minuten hinweg mechanisch unter einer weichen Bedeckung oder durch ein Vorhalten einer Hand erstickt worden. Aus den festgestellten Verletzungen und den Aussagen der Zeugen C2 und C5 sowie den Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. L2 ergibt sich, dass die Angeklagte es war, die diese Verletzungen herbeigeführt hat. Niemand anderes hatte das Badezimmer in dieser Zeit betreten, so die Zeugin C2 glaubhaft. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der gehörten benannten Zeugen der Familie C sowie den Ausführungen der Zeuginnen N2 und S4 und der Ärzte Dr. Q und N. Insbesondere die Zeugin C2 schilderte das Geschehen ab dem Austritt der Angeklagten aus dem Badezimmer detailreich, facettenreich und lebendig. So konnte T6 das Geschehen, insbesondere das Unterlassen, nach erfolglosen Versuchen ihrerseits und der nachher hinzu kommenden Zeugen, in die Tüte schauen zu wollen, durch die wortgetreuen Vorwürfe der Angeklagten: „Schämst Du Dich nicht? Mein Blut angucken zu wollen?“ glaubhaft und nachvollziehbar und emotional unterlegt untermauen. Bestätigt werden ihre Angaben durch die glaubhaften und inhaltsgleichen Aussagen der Zeugen C und C5 sowie der Zeugin T5. Abweichungen in den Schilderungen ergaben sich nur dadurch, dass die Zeugen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf die Angeklagte trafen und entsprechend andere Schwerpunkte in der Wahrnehmung schilderten. Die Zeugin S3 schilderte glaubhaft ihre Erfahrungen später im Krankenhaus, bestätigt durch die Angaben der Zeugen Dr. Q und N und der Einsatzbeamten C4, N3 und E, die insbesondere B3 die immer wieder angepassten Äußerungen der Angeklagten zu dem jeweiligen Sachstand der Ermittlungsergebnisse wiedergaben. Die Feststellungen zur Auffindesituation des toten Säuglings im dazu gehörenden Kellerraum der Wohnung der Eheleute C2 und C beruhen auf den Ausführungen der Zeugin T und des Zeugen L3 van Mn, ebenfalls anhand der in Augenschein genommenen Lichtbildaufnahmen, die die Zeugin T erläuterte. Diesen Ablageort hat die Angeklagte der Zeugin S4 und der Assistenzärztin N später mitgeteilt. In dem Kellerraum konnte die Tüte samt Leichnam und Plazenta aufgefunden werden, so die Zeugin N2 glaubhaft. In der Tüte befand sich neben elf gebrauchten Windeln, einem Müllbeutel, in der sich die Plazenta befand, bebluteten Zellstoffstücken sowie typischem Badezimmermüll B3 der in ein Top und ein Unterhemd eingewickelte Leichnam des Säuglings. Vorsatz Die Angeklagte hatte bereits im Vorfeld versucht, das Kind abzutreiben und dann die Schwangerschaft verheimlicht, so der Zeuge E, der die Angeklagte im Krankenhaus nach dem Fund der Babyleiche noch einmal befragt und dem gegenüber T6 das glaubhaft eingeräumt hatte. Zu ihren Gunsten unterstellt, wie T6 gegenüber dem Sachverständigen angab, T6 habe die Wehen nicht bemerkt oder zumindest nicht als solche zugeordnet, so war T6 sich doch X des Geburtsvorgangs des Geschehens bewusst, sonst hätte T6 laute Schmerzensschreie o.ä. kaum erfolgreich zu unterdrücken versucht, sondern hätte sich Hilfe gesucht. Spätestens nach der Geburt des Kindes war T6 sich dessen bewusst. T6 bat aber B3 zu diesem Zeitpunkt nicht die in der Wohnung befindliche C2 um Hilfe. Unmittelbar nach der Geburt nahm T6 stattdessen einen spitzen Gegenstand, vermutlich eine leicht geöffnete Nagelschere, so der Sachverständige Dr. T3 überzeugend anhand der Stichwunden auf den in Augenschein genommenen Obduktionsbildern des Leichnams ausführend und stach mit großem Kraftaufwand insgesamt 17 Mal auf ihre zu diesem Zeitpunkt noch lebende Tochter ein, dabei oder in unmittelbarem Anschluss erstickte T6 das Mädchen über 2 bis 5 Minuten hinweg. Bereits aufgrund der zahlreichen Stiche in die mittlere und linke Brustgegend, wobei einige durchgreifend waren, lässt sich schließen, dass die Angeklagte mit dem spitzen Gegenstand das Herz oder die Lunge des Kindes perforieren und hierdurch mit dem Leben des Kindes unvereinbare Verletzungen herbeiführen wollte. Sogleich danach erstickte T6 das Mädchen. Anzahl und Wucht der Stiche (laut Rechtsmediziner „mit großem Kraftaufwand“) sowie die mehrminütige Versperrung der Luftzufuhr (laut Rechtsmediziner über 2 bis 5 Minuten hinweg) belegen die Tötungsabsicht. Dazu passt, dass die Angeklagte bereits zuvor versucht hatte, mittels Medikamenten einen Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen. Beide Verletzungshandlungen (Zustechen und ersticken) sind von einem einheitlichen Tötungsvorsatz getragen. Bei der Tatausführung handelte die Angeklagte mithin mit Tötungsvorsatz; T6 wusste und wollte, dass das Kind durch diese Behandlung stirbt. Schuldfähigkeit Die Angeklagte war bei der Tat voll schuldfähig. Dabei verkennt die Kammer keineswegs die psychische Ausnahmesituation einer Mutter gleich nach der Geburt und die Besonderheiten bei sogenannten Kindstötungen. Eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB kommt allerdings kaum in Betracht, wenn bei der Täterin außerhalb der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon bestehenden, rechtlich relevanten, körperlichen oder geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (BGH, Urteil vom 05.06.2003 – 3 StR 55/03; BGH, Urteil vom 23.04.2009 – 3 StR 100/09; BGH, Urteil vom 19.06.2008 – 4 StR 105/08 Rn. 12; BGH, Urteil vom 25.10.2017 – 5 StR 72/17 Rn. 18). Es liegt hier bereits keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB vor. Angesichts der abgeschlossenen Schulausbildung, des weitgehenden Erlernens der deutschen Sprache und des Zurechtkommens mit Haushalt und der Versorgung der beiden Söhne scheidet „ Schwachsinn/Intelligenzminderung “ fraglos aus. B3 eine „ krankhafte seelische Störung “ kann entsprechend der überzeugenden Begründung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L2 ausgeschlossen werden. Eine krankhafte seelische Störung liegt bspw. dann vor, hätte zum Tatzeitpunkt ein psychotischer Zustand/ ein Wahn vorgelegen, wofür es, B3 in den Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, keine Hinweise gibt. B3 eine hirnorganische Beeinträchtigung oder eine schwere „endogene“ Depression wären darunter zu fassen, doch gibt es B3 dafür keinerlei Anhaltspunkte. Weder die Angeklagte noch die Zeugen der Familie konnten Veränderungen im Wesen oder im Verhalten der Angeklagten benennen, konnten Trauer/Antriebslosigkeit o.ä. oder ähnliches benennen, wobei Depressionen B3 eher aufgrund der damit ein hergehenden Antriebslosigkeit vor der Begehung gerader aggressiver Straftaten wie hier schützen. Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Angeklagten werden B3 von ihr selber nicht erwähnt. Die geschilderten Umstände sind mit jenen einer krankhaften seelischen Störung nicht vergleichbar. Die Zeugin C2, die direkt neben dem Badezimmer mit dem jüngsten Sohn der Angeklagten X der Tat spielte, gab zudem an, dass die Angeklagte selbst dann keinerlei Veränderungen in ihrem Verhalten zeigte, bevor T6 ins Bad gegangen sei. B3 eine „ tiefgreifende Bewusstseinsstörung “ lag nicht vor. Zwar kann bei einem in äußerster Erregung handelnden Täter eine solche Störung vorliegen, wenn der hochgradig affektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihren Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, wobei dies vor dem Hintergrund des Verhaltens der Täterin vor, X und nach der Tat zu untersuchen und zu beurteilen ist. Von einer forensisch relevanten Bewusstseinsstörung i. S. der §§20, 21 StGB kann mithin nur gesprochen werden, wenn der hochgradige effektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen i. S. der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist (BGH, Urteil vom 13.12.1989 - 3 StR 370/89; BGH, Urteil vom 23.04.2009 – 3 StR 100/09 Rn. 12). Dies muss aufgrund des zunächst mehrfachen Zustechens mit einem spitzen Gegenstand auf das Neugeborene diskutiert werden, da in dieser Situation zunächst nicht auszuschließen ist, dass die Angeklagte raptusartig, ohne Überlegung mit einem inadäquaten (zumindest zum Töten anscheinend inadäquaten) Gegenstand zugestochen hat, was Hinweise auf eine schwere affektive Erschütterung sein können, so der Sachverständige Dr. L2 überzeugend, aber eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes mit entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten in der Tatsituation fand sich ebenso wenig wie ein Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung. Die Angeklagte konnte selbst X des Zustechens erkennen, dass die Stiche nicht zum Tod des Kindes führten und das Tatmittel wechseln. Dies erlaubt den Rückschluss, dass zumindest die rationalen Mechanismen in dieser Situation griffen und die neue Situation als solche erkannt wurde. Gegen diese Diagnose spricht desweiteren insbesondere B3 das Verhalten X der Geburt und das Nachtatverhalten der Angeklagten. X des Geburtsvorgangs gelang es ihr, Geräusche und Laute gezielt zu unterdrücken, um nicht auf die Geburtssituation aufmerksam zu machen. Unmittelbar nach der Tat reagierte die Angeklagte ebenfalls rational und entsorgte den Leichnam und Plazenta – so unauffällig wie in dieser Situation noch möglich – in einer Mülltüte, und wickelte ihn zuvor noch in Flüssigkeit aufsaugende Kleidung und Stofffetzen, zugleich legte T6 Flüssigkeit aufsaugende Windeln und Binden bei. Hierbei achtete T6 darauf, dass Leichnam und Plazenta verdeckt wurden und ließ sich die Tüte nicht durch Dritte aus der Hand nehmen, sondern verteidigte diese energisch, selbst ihren Ehemann schubste T6 weg, als er sich der Tüte nähern wollte. Aus diesen Umständen X und kurz nach der Geburt beziehungsweise der Tat sowie aus dem Umstand, dass die Angeklagte in der Lage war, ihrem Sohn auf dessen Klopfen an der Badezimmertür sinnvoll zu antworten, ergibt sich, dass die Angeklagte dauerhaft in der Lage war, nachvollziehbar und rational zu agieren. Hierfür spricht B3, dass die Angeklagte versuchte, den anwesenden Familienmitgliedern ihren geschwächten Zustand und die Blutung nachvollziehbar zu erläutern. Ferner versuchte T6 sich einer medizinischen Untersuchung zu entziehen. B3 in der Folgezeit, in der die Angeklagte weiter Blut verlor und ihr Eisenwert bedrohlich sank, war T6 noch in der Lage, rational zu handeln, indem T6 die Tüte eigenhändig in den Kellerverschlag verbrachte und gegenüber den Medizinern des Krankenhauses versuchte, ihre Verletzungen anderweitig zu erklären. Erst als T6 mit Unstimmigkeiten konfrontiert wurde, gab T6 zunächst eine Fehlgeburt an, letztendlich gab T6 dann B3 den Lagerort der Plastiktüte mit dem Leichnam preis und präzisierte diesen dann gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten, womit T6 sich in der Lage zeigte, ihre „Version“ zu den offensichtlichen Blutungen und ihren später festgestellten Verletzungen so lange beizubehalten, bis Gegenteiliges bewiesen war und dann eine andere „Version“ situativ den Ermittlungsergebnissen anzupassen. Wie die Zeugin C2 angab, bestätigt vom Zeugen C5, dem Ehemann der Angeklagten und dem Zeugen C4, der die Angeklagte als erster im Krankenhaus, noch vor dem Fund der Leiche des Kindes befragte, gab die Angeklagte bei der ersten Vernehmung und B3 gegenüber ihrem Ehemann noch am Tattag an, auf der Toilette uriniert zu haben und dabei eine Fehlgeburt in der zweiten Woche erlitten zu haben. B3 gegenüber dem weiter vernehmenden Zeugen E hatte T6 angegeben, keine Geburt vollzogen zu haben, vielmehr gab T6 anfangs sogar an, nur Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Zeugin S3 schilderte, T6 habe erst im Krankenhaus zufällig mitangehört, dass von Sexspielzeug die Rede gewesen sei, weil man so eine Vagina noch nie gesehen habe. T6 sei dann gefragt worden, ob die Angeklagte entbunden habe. Nur allein aufgrund der seitens der Ärzte festgestellten Verletzungen gab es dann den Hinweis auf das gefundene tote Mädchen. Erst nach diesem Befund gab die Angeklagte an, „geplatzt“ zu sein, so der Zeuge N3 glaubhaft, der die Angeklagte nach dem Fund der Leiche aufgesucht hatte, und das Kind in der Wanne geboren zu haben. T6 hat des Weiteren angegeben, so der Zeuge glaubhaft, Schmerzmittel schon zu Anfang der Schwangerschaft genommen zu haben, um abzutreiben. Eingehender Erörterung bedarf das Eingangsmerkmal der „ schweren andere seelischen Störung/Abartigkeit “, das jedoch – entgegen den Ausführungen des Sachverständigen – letztendlich ebenfalls auszuschließen ist. Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. L2 stand die Angeklagte bei Begehung ihrer Tat unter dem Eindruck erheblicher innerfamiliärer Spannungen, insbesondere aufgrund von Streitigkeiten mit ihrer Schwiegermutter, die Hilflosigkeit, verzweifelte Wut, Scham und eine Unfähigkeit, vorüberlegte adäquate M-Weg aus emotionalen Gründen tatsächlich zu Ende zu führen, ausgelöst hätten, aus Angst vor Spannungen in der Familie. Im Rahmen dessen sei es zu einer zunehmenden depressiven Verstimmung mit Traurigkeit und Hilflosigkeit gekommen, so dass davon auszugehen sei, dass bei der Angeklagten eine depressiv-getönte Anpassungsstörung im Sinne der amerikanischen psychiatrischen Vereinigung (DSM-5) vorgelegen habe. Es sei insoweit eine Beeinträchtigung im Sinne einer schweren anderen seelischen Störung aus psychiatrischer Sicht nicht auszuschließen. Die Kammer kann sich dieser Einschätzung nicht anschließen. Nach Ansicht der Kammer ist bereits die Diagnose einer Anpassungsstörung fraglich. Anpassungsstörungen sind die Folge starker Belastungen (BGH NStZ-RR 2008, S. 274 ; Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2010, S. 510 ff.) und zeigen sich in nachhaltigen Beeinträchtigungen des Sozialverhaltens. Der Betroffene kann aus dem Gestörtsein nicht entfliehen. Anpassungsstörungen treten z.B. als Reaktion auf den Verlust einer nahestehenden Person auf, aber B3 als Folge von Vertreibung und Flucht. Die Störungssymptome bestehen in Depressivität, Angst, dem Gefühl der eigenen Unzulänglichkeit, einer dauernden Unsicherheit und einer erheblichen eingeschränkten Lebenstüchtigkeit. Dies hat, wie ausgeführt, die Beweisaufnahme nicht ergeben. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die festgestellten Hinweise der Schwiegermutter die Angeklagte so erheblich belasteten, dass T6 die Schwangerschaft nicht mitteilen und nicht wahrhaben wollte und man so von einer Anpassungsstörung sprechen könnte, sind solche jedoch ohnehin meist nicht dazu geeignet, eine schwere andere seelische Störung zu begründen (BGH NStZ-RR 2008, 274). Jedenfalls fehlt es an der „Schwere“ der „ schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB. Die in den gebräuchlichen Klassifikationssystemen DSM-5 und ICD-10 zusammengefassten diagnostischen Kategorien sind keine psychiatrischen Äquivalente zu den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB. T6 erfassen lediglich die klinischen Attribute des Zustandsbildes des Betroffenen und sind eine Richtlinie zur Unterstützung des daran anknüpfenden – dem Sachverständigen obliegenden – klinischen Urteils B3 wenn sich die gelisteten Kategorien bestimmten gesetzlichen Merkmalen zuordnen lassen, sagt daher die Vergabe einer entsprechenden Diagnose durch den psychiatrischen Sachverständigen noch nichts über die forensische Bewertung des psychischen Zustands der Angeklagten aus. Ihr kann lediglich entnommen werden, dass es sich um eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung handelt, mit der sich der Tatrichter bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung im Hinblick auf ihren Schweregrad und ihre Tatrelevanz auseinandersetzen muss Ob eine von dem Sachverständigen diagnostizierte Störung nach ICD-10 oder DSM-5 die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt, ist dann eine Rechtsfrage , die das Tatgericht unabhängig von der Einschätzung des Sachverständigen wertend zu entscheiden hat. Dabei kommt es maßgebend auf den Ausprägungsgrad der Störung und ihren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit der Angeklagten an. Hierfür ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle) durch die festgestellten Verhaltensmuster zu untersuchen und mit den Folgen von psychotischen oder ähnlichen pathologischen Zuständen zu vergleichen, die als krankhafte seelische Störung anerkannt sind (BGH, Urteil vom 14. 4. 1999 – - 3 StR 45/99 ; BGH, Beschluss vom 19.12.2012 – 4 StR 494/12 m.w.N). Aufgrund einer Gesamtwürdigung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass zwar eine psychische Beeinträchtigung der Angeklagten möglicherweise vorgelegen hat, diese jedoch in ihrer Schwere dem ersten Eingangsmerkmal des § 20 StGB nicht vergleichbar ist und keine „schwere andere seelische Störung“ darstellt. Führt der Sachverständige aus, dass sich bei der Angeklagten aufgrund einer belastenden innerfamiliären Situation eine Anpassungsstörung ausgebildet habe, mit zunehmender Hilflosigkeit, einem Zustand der Traurigkeit, der hilflosen Wut, der zunehmenden Kränkung und Erschütterung ihrer Ich-Strukturen durch diese Kränkungen mit dann B3 einem zunehmenden Versagen, alternative Lösungs muster zu überlegen und durchzuführen, aufgrund derer T6 sich nicht getraut habe, die Schwangerschaft zu offenbaren, konnte die Kammer diese belastende innerfamiliäre Situation aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststellen. Zwar hat die Angeklagte gegenüber dem T6 nach dem Fund der Babyleiche vernehmenden Polizeibeamten, dem Zeugen E sowie B3 gegenüber dem Ermittlungsrichter, dem Zeugen C2 wie B3 gegenüber dem Sachverständigen Dr. L2, geschildert, so alle glaubhaft, dass T6 Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt habe, mit dieser habe T6 sich nicht verstanden, diese habe gewollt, dass T6 zurück nach Mazedonien ginge, es habe gerade zu Beginn der Schwangerschaft sehr viele Streitigkeiten mit der Schwiegermutter gegeben. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. L2 hatte die Angeklagte desweiteren ausgeführt, so dieser glaubhaft, die Schwiegermutter habe jeden Tag gemeckert, T6 sei sauer gewesen und habe alles erduldet und ihrem Mann nicht sagen können, dass T6 dies nicht aushalte, um diesen nicht in einen Loyalitätskonflikt zu bringen. Dies hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Angeklagte selber konnte, so der Sachverständige, keinerlei konkrete Situation oder ein konkretes Beispiel für das „Gemeckere“ der Schwiegermutter benennen. Die Zeuginnen C2, Benela und S2 sowie die Zeugin T5, bestätigt durch die Angaben der Zeugen C5 und C, gaben alle übereinstimmend an, dass es zwar zu Unstimmigkeiten zwischen der Angeklagten und der Schwiegermutter in den drei Monaten, in denen die Schwiegermutter jeweils bei der Angeklagten gewohnt habe, gekommen sei, keinesfalls aber täglich und keinesfalls habe es sich um großen Krach gehandelt, nur um kleinen und dies B3 nur ab und zu. Es sei dann um die Haltbarkeit von Lebensmitteln oder das Lätzchen des jüngsten Sohnes oder die Sauberkeit von Kleidungsstücken der Kinder gegangen. Zudem habe die Angeklagte nie den Eindruck gemacht, dass T6 diese Hinweise belasteten, T6 habe B3 nie etwas in dieser Richtung geäußert. Davon, dass T6 zurück nach Mazedonien solle, sei nie die Rede gewesen, was der Ehemann der Angeklagten, der Zeuge C5, bestätigte. T6 habe vielmehr, so die Zeugin S, der Schwiegermutter freiwillig und eigeninitiativ durch Eincremen geholfen, habe diese Beinschmerzen gehabt und zudem B3, was die Zeugin C2 bestätigte, so oder so „ihr Ding“ gemacht und sei den Hinweisen der Schwiegermutter B3 nicht gefolgt. Die Zeugin C2 gab an, dass B3 T6 die Angeklagte desöfteren auf bspw. schmutzige Kleidung der Jungen hingewiesen habe, habe diese das aber nicht geändert, habe T6 diese Hinweise dann B3 unterlassen. Alle Zeugen bestätigten, dass es sich bei der Angeklagten um eine liebevolle Mutter handele, das Paar eine gute Ehe geführt und dass sich die Angeklagte mit allen gut verstanden habe. Mangels Belastungstendenzen der Zeugen, die alle die liebevolle Art der Angeklagten zu ihren Kindern hervor huben und T6 B3 sonst nicht schlecht redeten und den übereinstimmenden Schilderungen der nahezu täglich in der Wohnung der Angeklagten anwesenden Zeugen, wenn die Schwiegermutter da war, über „tägliche Lapalien“, ging es um den „Krach“ zwischen der Schwiegermutter und der Angeklagten, konnte die Kammer eine große Belastung der Angeklagten durch andauernde Erniedrigungen o.ä. durch die Schwiegermutter, wie T6 der Sachverständige in die Angaben der Angeklagten „interpretierte“ oder durch andere Familienmitglieder nicht feststellen. Die benannten Zeugen der Familie C zeigten sich zwar erschüttert über die Tat und brachten ihr Unverständnis zum Ausdruck, machten aber nach wie vor den Eindruck, der Angeklagten helfen zu wollen. Vor allen Dingen blieben die Aussagen der Zeugen durchweg konstant, hatten T6 gleiches bereits vor dem Ermittlungsrichter, dem Zeugen C2, wie dieser glaubhaft bestätigte, angegeben. Die Schilderungen waren B3 alle, insbesondere die Ausführungen das Verhältnis zwischen der Angeklagten und ihrer Schwiegermutter betreffend, nicht auswendig gelernt, beschönigend und abgesprochen, sondern jeder Zeuge schilderte die von ihm miterlebte Situation individuell mit unterschiedlichen, subjektiv empfundenen Schwerpunktsetzungen und nicht auswendig gelernt, nicht untereinander abgesprochen und nicht eintönig. B3 der Zeuge C2, der die Angeklagte als Ermittlungsrichter noch im Krankenhaus angehört hatte, gab glaubhaft an, dass diese zwar Probleme mit der Schwiegermutter als Grund für das Verheimlichen der Schwangerschaft benannt habe, sowohl dieser Zeuge als B3 der Sachverständige Dr. L2 bestätigten aber, dass konkrete Angaben der Angeklagten zu diesen Problemen fehlten. Der Zeuge L3 van Mn führte zwar an, die Angeklagte habe ihm gegenüber erwähnt, sich geschämt zu haben, erneut in so kurzer Folge schwanger zu sein, B3 er konnte jedoch nicht davon berichten, aus welchem Grund, da die Angeklagte dazu keine Angaben gemacht habe. Angaben dazu habe die Angeklagte B3 auf Nachfrage nicht gemacht, was der Sachverständige Dr. L2 bestätigte. Beispiele konkreter Situationen und entsprechende Gefühle dabei habe die Angeklagte nicht benannt. Hinzu kommt, dass die Schwiegermutter der Angeklagten vor der Tat bereits schon wieder zwei Monate in Mazedonien und gerade nicht akut vor Ort weilte. Von Problemen mit ihrem Ehemann war weder seitens der Angeklagten noch seitens der gehörten Zeugen aus der Familie die Rede, so dass ab diesem Zeitpunkt B3 nach den Angaben der Angeklagten ein Offenbaren der Schwangerschaft gegenüber ihrem Ehemann möglich gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist sicherlich, dass es sich um die Familie des Ehemanns handelte, in die die Angeklagte integriert war und nicht um ihre eigene Familie. B3 dazu gaben die Zeugen jedoch an, dass zu dieser Familie keine Streitigkeiten bestanden und die Angeklagte integriert und B3 zu ihrer Ursprungsfamilie in regelmäßigem Kontakt stand. Eine andere schwere seelische Störung, die hier nach den Ausführungen des Sachverständigen als Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB in Betracht kommt, liegt – wie bereits ausgeführt - nur dann vor, wenn T6 in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen; vgl. BGHSt 34, 22; BGHSt 34, 28 (37); BGHSt 37, Seite 397 (401); BGH NStZ 2005, Seite 326 (327); BGH, Beschluss vom 25.10.2017 – 5 StR 72/17. Dies hat die Beweisaufnahme, wie dargelegt, nicht ergeben. Keiner der Zeugen aus dem Familienkreis und B3 die Angeklagte selber gegenüber dem Sachverständigen nicht, haben von Auffälligkeiten im Verhalten der Angeklagten gesprochen oder von einer Veränderung ihres Verhaltens im Laufe der Ehe und der immer wiederkehrenden Anwesenheit der Schwiegermutter. Selbst wenn sich eine Anpassungsstörung bei der Angeklagten herausgebildet haben sollte, hatte diese in ihrem Ausprägungsgrad keinerlei Auswirkungen auf ihr Verhalten. Hat T6 die Schwangerschaft nicht mitgeteilt, hatte T6 zuvor ihrem Ehemann bereits gebeten, mit einem weiteren Kind warten zu wollen und bei Feststellung der Geburt versucht, dieses Kind abzutreiben. Ein Zusammenhang zu Ermahnungen der Schwiegermutter ist nicht feststellbar. B3 der seitens des Sachverständigen immer wieder angenommene, aber dann aufgrund der psychischen Beeinträchtigung gescheiterte Versuch der Angeklagten, die Schwangerschaft zu beichten, ist aus den Aussagen der Angeklagten, von denen der Sachverständige berichtete, nicht herleitbar. Zudem sagten alle Zeugen der Familie einschließlich ihres Ehemannes glaubhaft aus, was die Angeklagte selber gegenüber dem Sachverständigen bestätigte, dass diese T6 immer wieder auf den wachsenden Bauchumfang und eine mögliche Schwangerschaft angesprochen hätten. T6 hatte sehr oft somit sogar einen Anreiz, ihrem Ehemann die Schwangerschaft zu offenbaren. Dies tat T6 aber nicht – bewusst nicht. Ob T6 tatsächlich geplant hatte, bei Einleitung der Wehen in ein Krankenhaus zu gehen, wie es der Sachverständige berichtete, bleibt fraglich - T6 tat dies nämlich nicht, B3 nicht, als T6 merkte, das Kind zu gebären. T6 hätte zu diesem Zeitpunkt ihre Schwägerin noch um Hilfe bitten können. B3 der Sachverständige kommt nicht allein aufgrund der Geburt an sich, sondern lediglich im Zusammenhang mit der von ihm diagnostizierten schweren anderen seelischen Störung aufgrund der Anpassungsstörung zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte zu der Bitte um Hilfe nicht in der Lage war. Für diese Schwere der Belastungsreaktion gibt es – wie dargestellt – keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer B3 unter der Prämisse, dass die Angeklagte in dieser Situation von der Geburt überrascht wurde, was mangels Kenntnis des genauen Geburtstermins durchaus wahrscheinlich erscheint und T6 sich so in diesem Moment in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Der Sachverständige Dr. L2 hat den Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung insbesondere aus dem Vorliegen der Hilflosigkeit der Angeklagten, ständigen Abwertungen, ihrer Scham und ihrer Unfähigkeit hergeleitet, vorüberlegte adäquate M-Weg aus emotionalen Gründen tatsächlich zu Ende zu führen, aus Angst vor Spannungen in der Familie. Eben dies hat die Beweisaufnahme aber nicht ergeben. B3 wenn man mit dem Sachverständigen vor diesem Hintergrund davon ausgeht, dass die Ermahnungen oder Hinweise der Schwiegermutter bei der Angeklagten dazu geführt haben, dass T6 sich nicht in der Lage sah, sich gegen die Schwiegermutter durchzusetzen und damit eine Anpassungsstörung vorgelegen haben mag, kann diese Störung in ihrer Schwere entgegen der Einschätzung des Sachverständigen nicht mit einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB gleichgesetzt werden. IV. Rechtliche Würdigung Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Angeklagte einen Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) begangen, indem T6 das neugeborene lebende Mädchen erstickte. Die Angeklagte handelte mit Tötungsvorsatz; T6 wusste und wollte, dass ihre Tathandlung zum Tod des Opfers führte. T6 handelte B3 rechtswidrig und schuldhaft. Das Vorliegen eines Mordmerkmals konnte nicht nachgewiesen werden (§ 211 StGB). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte das Baby aus niedrigen Beweggründen tötete, etwa um es aus eigensüchtigen Motiven als Störfaktor und zur Fortsetzung ihres bisherigen Lebens zu beseitigen. Bei dem Merkmal der niedrigen Beweggründe handelt es sich um solche, die objektiv als niedrig angesehen werden und dem Täter als in seiner Person vorhanden nachgewiesen werden müssen. Dabei muss zumindest einer der nachgewiesenen leitenden Beweggründe als niedrig, mithin auf sittlich tiefster Stufe, einzustufen sein. Die Angeklagte hat angegeben, die Schwangerschaft aufgrund vermeintlicher Probleme mit den Schwiegereltern verheimlicht zu haben, ihr Ehemann gab an, T6 habe ihn gebeten, mit einem weiteren Kind noch warten zu wollen. Hieraus kann sich allenfalls eine krass selbstsüchtig einzuordnende Motivlage ergeben, wenn die Angeklagte die Tötung gezielt durchführte, um ein leichtes Leben frei von Verantwortung zu führen. Hiergegen spricht jedoch bereits, dass T6 schon zwei Kinder hatte und frei von Verantwortung gar nicht sein konnte und wollte. Zudem führte T6 sowohl zu ihrem Ehemann als B3 zu der weiteren Familie C/S ein konfliktfreies Verhältnis, die Familie hätte T6 B3 bei einem weiteren Kind unterstützt. Nicht auszuschließen ist, dass T6 die Familie entlasten wollte. V. Strafzumessung Ausgangspunkt für den Strafrahmen ist der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB und damit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB liegt aufgrund des Fehlens von Vorstrafen und der – wenn B3 unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB liegende – Belastung durch die Geburt nicht vor. Auf der anderen Seite liegt B3 kein unbenannter minderschwerer Fall des Totschlags vor, § 213 StGB. Ein solcher kann vorliegen, wenn die mit dem Erregungszustand der Mutter X der Geburt verbundene Belastung vom „Normalfall“ der vorsätzlichen Tötung in einem solchen Grad abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens (§ 212 Abs. 1 StGB) unangemessen erscheint (vgl. Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 213 Rn. 14). Anhaltspunkte für eine solche außergewöhnliche Belastung können vorliegend nicht festgestellt werden. Eine besondere Belastung kann beispielsweise bei der Geburt eines unehelichen Kindes angenommen werden, durch welches – im Falle des Bekanntwerdens – Ehe- und Familienstrukturen vollständig zerstört werden würden. Dies lag hier indes gerade nicht vor. Es konnte festgestellt werden, dass das Kind von dem Ehemann der Angeklagten stammt. Wie bereits ausgeführt, hätte die Geburt B3 keine Verstoßung und Rückkehr nach Mazedonien bedeutet. Vielmehr hatten die Eheleute bereits zwei Kinder und C5 wünschte sich noch ein Drittes. B3 wäre die Angeklagte bei Betreuung und Versorgung der (dann) drei Kinder nicht auf sich allein gestellt gewesen. T6 war in die Familie C/S integriert, die in unmittelbarer Nähe zueinander wohnen und sich gerade in familiären Angelegenheiten wechselseitig unterstützen. Dies war der Angeklagten B3 im Zeitpunkt der Geburt bewusst, da T6 sich zur Tatzeit in der für T6 und ihre Familie vorübergehend zur Verfügung gestellten Wohnung der Familie C2 und C befand. Die nicht über eigene Kinder verfügende C2 und C hatten sich bereits in der Vergangenheit immer mit um die beiden Kinder gekümmert, wie die Beweisaufnahme ergeben hat. B3 eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller nachfolgend aufgeführten Milderungsgründe ergibt nicht, dass die vorliegende Tat vom „Normalfall“ der vorsätzlichen Tötung in einem solchen Grad abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Innerhalb des Regelstrafrahmens für den Totschlag hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese zumindest später den Fundort der Leiche preisgegeben hat. Erheblich zugunsten des Angeklagten wirkte sich aus, dass T6 bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ferner hat die Kammer bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten in Rechnung gestellt, dass diese besonders haftempfindlich ist: T6 ist Erstverbüßerin. Zudem ist T6 besonders haftempfindlich, weil T6 lange Zeit getrennt von ihren 2 kleinen Kindern sein muss, die die nächsten Jahre ohne Mutter aufwachsen müssen, was ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Belastungen durch die unmittelbar zuvor erfolgte Geburt mag bei ihr B3 – unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der §§ 20, 21 StGB – die Hemmschwelle herabgesetzt gewesen sein. Dass die Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat dagegen hier keinen strafmildernden Wert, da T6 ja ohnehin zu einer weit längerfristigeren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor. Zu Lasten der Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass das gerade geborene Opfer besonders schutz- und hilflos war und dass die Tat zu überdurchschnittlichen psychischen Folgen bei der ganzen Familie C/S geführt hat. Die als Zeugen vernommenen Familienmitglieder standen immer noch unter dem Eindruck der Tat und machten sich Vorwürfe, ob T6 irgendwelche Anzeichen im Vorfeld hätten bemerken und eingreifen müssen. Nach Gesamtabwägung aller zugunsten und zu Lasten der Angeklagten sprechenden Umstände ist eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. V. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO. 3 Unterschriften