Urteil
5 StR 72/17
BGH, Entscheidung vom
5mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision gegen eine Verurteilung wegen Totschlags bleibt ausgeschlossen, wenn sie in Verfahrensrügen relevante Unterlagen nicht vorlegt und die angegriffenen Feststellungen revisionsrechtlich tragfähig sind.
• Bei Tötung eines neugeborenen Kindes kann die Strafkammer aufgrund der Umstände des Auffindens und der forensischen Gutachten auf vorsätzliches Ersticken schließen.
• Eine psychische Ausnahme- oder Anpassungsstörung nach Geburt rechtfertigt nur dann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, wenn sie den Grad einer krankhaften seelischen Störung erreicht; bloße Bewusstseinsengengung genügt nicht.
• Bei Heranziehung jugendstrafrechtlicher Maßstäbe kann eine Jugendstrafe trotz schwerer Schuld angemessen sein, wenn zugleich therapeutischer Bedarf besteht.
Entscheidungsgründe
Tötung neugeborenen Kindes: Vorsätzliches Ersticken bei verheimlichter Schwangerschaft • Die Revision gegen eine Verurteilung wegen Totschlags bleibt ausgeschlossen, wenn sie in Verfahrensrügen relevante Unterlagen nicht vorlegt und die angegriffenen Feststellungen revisionsrechtlich tragfähig sind. • Bei Tötung eines neugeborenen Kindes kann die Strafkammer aufgrund der Umstände des Auffindens und der forensischen Gutachten auf vorsätzliches Ersticken schließen. • Eine psychische Ausnahme- oder Anpassungsstörung nach Geburt rechtfertigt nur dann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, wenn sie den Grad einer krankhaften seelischen Störung erreicht; bloße Bewusstseinsengengung genügt nicht. • Bei Heranziehung jugendstrafrechtlicher Maßstäbe kann eine Jugendstrafe trotz schwerer Schuld angemessen sein, wenn zugleich therapeutischer Bedarf besteht. Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre und vier Monate alt, Schülerin und hatte eine Beziehung, in deren Verlauf ein geplatztes Kondom zu einer Schwangerschaft geführt hatte, die sie vor ihrem Umfeld verbarg. Am 10.12.2015 setzten Wehen ein; in der Nacht zum 11.12.2015 gebar sie in der elterlichen Wohnung ein gesundes Mädchen. Innerhalb einer halben Stunde nach der Geburt deckte sie das Kind mit einem Handtuch zu und schlug danach die Ränder eines Spannbettbezugs über das Kind, so dass es nicht mehr atmen konnte und verstarb. Die Mutter wurde am 11.12.2015 ins Krankenhaus gebracht; die Polizei fand die eingewickelte Leiche unter einem Schreibtisch. Die Strafkammer verurteilte die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten; die Revision blieb erfolglos. • Verfahrensrüge unzulässig, weil die Revision wichtige schriftliche Gutachten nicht vorlegt; zudem kein Befangenheitsbefund gegen die Sachverständige erkennbar (§ 74 StPO). • Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei: Die Kammer stützte sich auf übereinstimmende rechtsmedizinische Gutachten, die Ersticken als Todesursache belegten, und auf die Auffindesituation des Leichnams. • Alternativer Erklärungen für das Ersticken (Tod in Bauchlage, selbständiges Drehen, versehentliche Lageänderung) wurden rechtsfehlerfrei ausgeschlossen oder als nicht tragfähig verworfen. • Die Feststellung, dass das Kind auf dem Rücken lag und durch das Überdecken mit Handtuch und Spannbettbezug erstickte, ergibt sich aus dem Verpackungszustand, der Lage des Handtuchs und den Aussagen des Feuerwehrmanns sowie von Fotos der Auffindesituation. • Zur Schuldfähigkeit: Ein psychiatrischer Sachverständiger beschrieb eine Anpassungsstörung mit Bewusstseinsengengung, doch fehlt das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung und damit eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). • Tatvorsatz: Aus dem Verhalten der Angeklagten vor, bei und nach der Geburt, ihrer zielgerichteten Verheimlichung der Schwangerschaft und objektiven Indizien (Internetrecherche, vorgetäuschte Arztbesuche) folgt, dass sie spätestens Wochen vor der Geburt wusste, dass eine Entbindung bevorstand und die Tötung gewollt war. • Strafausspruch: Die Verhängung einer Jugendstrafe ist vertretbar. Das Gericht berücksichtigte die psychische Ausnahmesituation mildernd und nahm zugleich das Erfordernis therapeutischer Intervention im Jugendstrafvollzug in die Bemessung mit auf. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wird verworfen; die Verurteilung wegen Totschlags bleibt bestehen. Die Feststellungen zur Tat und zur Todesursache sind revisionsrechtlich tragfähig; alternative Ursachen des Erstickens wurden rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit wurde nicht festgestellt, weil die festgestellte Anpassungsstörung nicht das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung erreicht. Die verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ist angesichts der Schwere der Schuld und des therapeutischen Bedarfs der Angeklagten rechtsfehlerfrei.