Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.084,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Laufzeit zweier Prämiensparverträge sowie um die bei diesen Verträgen vorgenommene Zinsanpassung. Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Jahr 2001 zwei Prämiensparverträge unter den Sparkontonummern #####/### (Anl. K1, Bl. 5 f. GA) und ####/#### (Anl. K2, Bl. 7 ff. GA). In beiden Verträgen heißt es auszugsweise: „Für dieses Sparkonto wird eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Beginn der Konditionsvereinbarung: 22.01.2001 Dauer der Konditionsvereinbarung: max. 25 Jahre“ Unter Ziff. 2 heißt es unter der Überschrift „Zinsen und Prämien“: „Der Zinssatz beträgt z.Z. 2,750 %. Die Zinsen werden am Ende eines Sparjahres gezahlt. Zusätzlich wird jährlich, erstmals am 22. Januar 2004, auf die im abgelaufenen Sparjahr vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen eine verzinsliche S-Prämie gemäß nachstehender Prämienstaffel vergütet. […]“ Nach den aufgeführten Prämienstufen war vorgesehen, dass die Prämie jährlich steigt und nach Ablauf des 15. Sparjahres die höchste Stufe erreicht sein soll. Unter Ziff. 3.1 ist unter der Überschrift „Verfügung nach Kündigung“ aufgeführt: „Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung bewirkt, daß der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Vertrag damit insgesamt beendet. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.“ Auf Seite 3 der Verträge ist – hervorgehoben durch eine gestrichelte Umrandung – folgender Hinweis enthalten: „Allgemeine Geschäftsbedingungen Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die derzeit geltenden Bedingungen für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse Vertragsbestandteil sind. Die Bedingungen hängen/liegen in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus. Der Kunde erhält ein Exemplar der Bedingungen, sofern er es wünscht.“ Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin die Kündigung der Prämiensparverträge zum 31.07.2020. Mit Schreiben vom 21.07.2020 widersprach die Klägerin der Kündigung, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2020 mitteilte, an der Kündigung festzuhalten. Sie war auch in der Folgezeit nicht bereit, die Kündigung zurück zu nehmen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die Sparverträge nicht wirksam kündigen können. Die Sparverträge seien mit einer Laufzeit von 25 Jahren abgeschlossen worden und der durchschnittliche Verbraucher dürfe davon ausgehen, dass der Vertrag bis zum Jahr 2026 geführt werden könne. Die Sparverträge seien ihrem Sinn nach auf längerfristiges Sparen, insbesondere unter Ausschöpfung der jährlichen Prämien, angelegt. Es ergebe sich aus den Verträgen kein Recht zur vorzeitigen Kündigung der Beklagten. Durch den Zusatz „Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch“ in Ziff. 3.1 der Verträge werde gerade zum Ausdruck gebracht, dass ein vorzeitiges Kündigungsrecht nur dem Sparer, nicht jedoch der Bank zustehe. Schließlich könne die Beklagte sich auch nicht auf das Urteil des BGH vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) berufen. Der vom BGH entschiedene Fall unterscheide sich von dem hier streitgegenständlichen Fall erheblich, da dort weder eine Laufzeit der Verträge vereinbart worden sei noch ein Zusatz existiere, wonach die Prämien lediglich für einen maximalen Zeitraum gezahlt werden sollten. Die Beklagte könne sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berufen, da die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, diese zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte habe während der Laufzeit der Verträge die Zinsanpassung aufgrund einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel fehlerhaft zulasten der Klägerin vorgenommen. Richtigerweise hätte die Zinsanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anhand folgender Parameter vorgenommen werden müssen: Als Referenzzinssatz müsse der gleitende Durchschnitt der Zeitreihe Umlaufrenditen inländische Inhaberschuldverschreibungen/Hypotheken Pfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren in Ansatz gebracht werden. Es sei eine relative Anpassung der Zinsen durch Fortschreibung des relativen Abstandes zwischen anfänglichem Vertragszinssatz und Referenzzinssatz angemessen. Es sei keine Anpassungsschwelle zu berücksichtigen und die Anpassung habe monatlich zu erfolgen. Unter Anwendung dieser Parameter habe die Beklagte nach der – hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung nicht streitigen – Berechnung der Verbraucherzentrale Sachsen hinsichtlich des Vertrages Nr. #####/### um einen Betrag von 1.029,80 EUR zu niedrige Zinsen (Anl. K7, Bl. 54 ff. GA) und hinsichtlich des Vertrages Nr. ####/#### um einen Betrag von 1.054,90 EUR zu niedrige Zinsen gutgeschrieben (Anl. K8, Bl. 66 ff. GA). Sie sei insofern zur Nachzahlung verpflichtet. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt oder verwirkt. Die Klägerin habe als Laiin keine Kenntnis von der fehlerhaften Zinsberechnung gehabt bis zum Erhalt des Gutachtens der Verbraucherzentrale Sachsen im Jahr 2020. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehenden Prämien-Bausparverträge unter den Vertragsnummern #####/### und ####/#### über den 31.07.2020 hinaus zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen fortbestehen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.084,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Kündigung der Sparverträge sei wirksam. Ein Kündigungsrecht der Beklagten folge bereits aus den Verträgen, darüber hinaus auch aus Ziff. 26 der AGB-Sparkassen. Ein sachlicher Grund für die Kündigung liege in dem veränderten Zinsumfeld. Zwar sei die Zinsanpassungsklausel in den Verträgen als unwirksam anzusehen, die Beklagte habe aber bei der Zinsanpassung keine Fehler gemacht. Die von der Klägerin vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung sei fehlerhaft. Es sei eine Zeitreihe mit einer deutlich zu langen Laufzeit zugrunde gelegt worden. Es sei insoweit zu bedenken, dass bei vergleichbaren Sparverträgen auf dem Markt eher auf kürzere Restlaufzeiten abgestellt werde. Bei neueren Sparverträgen vereinbare die Beklagte als Referenzzinssatz den gewichteten und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundeten Wert aus dem gleitenden Dreimonatszins mit 30 % und dem gleitenden Zwei- bis Dreijahreszins mit 70 %. Die Anpassung werde quartalsweise ab einer Schwelle von 0,25 Prozentpunkten durchgeführt. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch auf Zinskorrektur jedenfalls für den Zeitraum vor dem Jahr 2017 verjährt. Zwar werde der Anspruch auf Auszahlung von Zinsen erst dann fällig, wenn die Spareinlage als solche fällig werde, allerdings sei insofern zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Auszahlung von Zinsen und dem Anspruch auf Gutschrift von Zinsen. Die Klägerin hätte nach Ablauf jeden Jahres die Möglichkeit gehabt, die Gutschrift zutreffender Zinsen zu verlangen. Jedenfalls sei aber Verwirkung eingetreten. Das Umstandsmoment ergebe sich aus der positiven Kenntnis der Klägerin von den jeweils gutgeschriebenen Zinsen, die sie über mehrere Jahre hinweg widerspruchslos hingenommen habe. Entgegen der aus Ziff. 20 Abs. 1 AGB-Sparkassen folgenden Pflicht, unverzüglich Einwendungen zu erheben, sei nichts geschehen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie abzuweisen. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere folgt das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klageantrags zu 1) aus dem Umstand, dass Streit über die Wirksamkeit der vonseiten der Beklagten ausgesprochenen Kündigung besteht. Die Klägerin konnte die Klage in zulässiger Weise nachträglich um den Klageantrag zu 2) erweitern, da sich die Beklagte rügelos eingelassen hat (vgl. Greger , in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 263 Rn. 13 m.w.N.). II. Die Klage ist jedoch nur hinsichtlich des Klageantrags zu 2) begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen in Höhe von 2.084,70 EUR zu, da die Beklagte die Zinsen in dieser Höhe fehlerhaft zulasten der Klägerin berechnet hat. Unzweifelhaft und zwischen den Parteien unstreitig haben die Parteien mit der Formulierung „der Zinssatz beträgt z.Z. 2,750 %“ einen variablen Zins vereinbart. Die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes begegnet keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09 – Rn. 16 – zit. nach juris). Ebenso unstreitig zwischen den Parteien liegt eine wirksame Zinsanpassungsklausel nicht vor. Diese Lücke im Vertrag ist durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen (BGH, Urteil vom 10.06.2008 – XI ZR 211/07 – Rn. 18 m.w.N. – zit. nach juris). Entscheidend ist hierbei, welche Regelung von den Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungsklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redliche Vertragspartner gewählt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 – XI ZR 211/07 – Rn. 18 – zit. nach juris). a) Als wichtigster Parameter ist der Referenzzins zu bestimmen, dessen Veränderung Auslöser für die Zinsänderung ist. Es muss sich hierbei um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzins handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und keine Seite einseitig begünstigt. Dabei ist unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09 – Rn. 21 – zit. nach juris). Der Referenzzinssatz muss zudem auch auf die Laufzeit der Geldanlage abgestimmt sein (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 88 – zit. nach juris). Unter Beachtung dieser Maßstäbe erscheint der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Referenzzinssatz angemessen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 88 ff. – zit. nach juris – der Beurteilung lag dort dieselbe, vormals unter der Bezeichnung WX 4260 geführte Zinsreihe zugrunde). Das Abstellen auf den gleitenden 10-Jahreszins erscheint der Kammer angemessen. Die Sparverträge sind unabhängig von den bestehenden Kündigungsrechten auf eine lange Laufzeit angelegt. Die Beklagte konnte eine wirksame Kündigung ohnehin erst nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe nach 15 Jahren erklären (s.u.). Die Klägerin hatte zwar nach dem Vertrag ein jederzeitiges Kündigungsrecht, eine vorzeitige Kündigung ist angesichts der zu erwartenden steigenden Prämien allerdings für Sparer bei derartigen Verträgen wirtschaftlich nicht vernünftig. Die volle Prämie als besonderer Vorteil dieser Verträge hätte die Klägerin bei einer Kündigung vor Ablauf von 15 Jahren nicht erhalten. Es war daher auch für die Beklagte zu erwarten, dass die Klägerin die Verträge nach ihren finanziellen Möglichkeiten langfristig halten wird. Die Verträge waren für die Klägerin erkennbar auf eine langfristige Anlage ausgerichtet. Daher ist es sachgerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Kapitalanlagen heranzuziehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 88 – zit. nach juris; BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09 – Rn. 23 – zit. nach juris). Auch spricht der Umstand, dass die Verträge in einer Hochzinsphase abgeschlossen wurden, für den Ansatz eines langfristigen Zinssatzes (vgl. auch mit weiteren Erwägungen OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 88 – zit. nach juris). Die Behauptung der Beklagten, auf dem Markt werde bei vergleichbaren Sparverträgen eher auf kürzere Restlaufzeiten abgestellt, ist nicht hinreichend substantiiert, um Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Einordnung zu begründen. Auch der Verweis auf den bei neueren Verträgen vereinbarten Referenzzinssatz lässt keine Rückschlüsse darauf zu, was die Parteien im damaligen Zeitpunkt mit dem damaligen Kenntnis- und Erfahrungsschatz vereinbart hätten. Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Referenzzinssatz ist nach den oben genannten Kriterien geeignet (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 89 – zit. nach juris). Im Übrigen erfüllt er auch die Erfordernisse der Objektivität, der Transparenz und Einsehbarkeit sowie das der prognostischen Dauerhaftigkeit (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 91 – zit. nach juris). Substantiierter Vortrag der Beklagten, dass das Produkt tatsächlich eher einem anderen Zinssatz entsprochen hätte, ist nicht erfolgt. Auch im Übrigen ist ein anderer, dem Vertragswerk eher entsprechender Referenzzinssatz nicht ersichtlich. b) Zutreffend hat die Verbraucherzentrale Sachsen bei ihrer Berechnung eine Zinsanpassung relativ zum Referenzzinssatz vorgenommen. Denn nur bei einer relativen Zinsanpassung wird dem bei der Zinsanpassung zu beachtenden Äquivalenzprinzip Rechnung getragen. Nach diesem darf die Bank das Grundgefüge eines Vertragsverhältnisses durch die Zinsänderung nicht zu ihren Gunsten verändern, sondern muss insbesondere auch für den Kunden günstige Anpassungen vornehmen. Das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinses zum Referenzzins muss gewahrt bleiben, nicht aber eine gleich bleibende Gewinnmarge (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09 – Rn. 26 – zit. nach juris). Unter Beachtung dieser Anforderungen ist davon auszugehen, dass die Parteien die Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstandes des Vertragszinses zum Referenzzins über die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart hätten. Dieser relative Abstand vermeidet nicht nur das Absinken des Vertragszinses auf Null oder ins Negative, sondern gewährleistet, dass der Vertragszins immer den gleichen prozentualen Abstand zum Referenzzins beibehält und so das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit beibehalten wird. Der immer gleich bleibende Abstand zum Referenzzins hingegen würde zu einer Sicherung der anfänglichen Marge in absoluten Prozentpunkten über die gesamte Vertragslaufzeit führen und kann, wenn der Referenzzins stark fällt, im Extremfall dazu führen, dass der Vertragszins unter Null fällt, also theoretisch eine Zinszahlungspflicht des Kunden an die Bank entstünde. Auch wenn günstige Zinskonditionen grundsätzlich günstig bleiben müssen und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen, so ist eine absolute Margensicherung oder gar das Entfallen eines Zinsanspruchs bzw. die Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht nicht interessengerecht (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09 – Rn. 27 – zit. nach juris). c) Richtigerweise ist – wie in der von der Klägerin vorgelegten Berechnung zugrunde gelegt – eine monatliche Anpassung ohne Beachtung einer Anpassungsschwelle vorzunehmen. Da die Parteien bei der Bestimmung des Anpassungsintervalls frei gewesen wären, setzt die Bestimmung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Wesentlichen voraus, dass für etwaige Zinserhöhungen und Zinssenkungen die gleichen Parameter verwandt werden. Es ist davon auszugehen, dass verständige Parteien einen Anpassungszeitraum wählen werden, der ihnen eine möglichst genaue Anpassung ohne zeitliche Verzögerung ermöglicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien, hätten sie das Problem der erforderlichen Anpassungsintervalle bedacht, das Modell mit der größten Genauigkeit, das aber zudem auch noch im Verwaltungsaufwand beherrschbar ist, gewählt hätten. Das ist die monatliche Anpassung (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 93 – zit. nach juris). Etwaige praktische Probleme sind bei einer monatlichen Anpassung auch nicht zu befürchten. Den Sparverträgen fließen vertragsgemäß monatlich Zahlungen zu und es ist bei der üblichen Zinsberechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung ohne weiteres möglich, eine Veränderung des Referenzzinssatzes monatlich exakt und ohne größeren Aufwand nachzuvollziehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 93 – zit. nach juris; BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09 – Rn. 25 – zit. nach juris). Es ist interessengerecht, dass jede Veränderung des Referenzzinssatzes ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle zu einer Veränderung des Vertragszinses führt. Dies ermöglicht die genauesten Ergebnisse (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09 – Rn. 25 – zit. nach juris). d) Die von der Klägerin vorgelegte Berechnung der Verbraucherzentrale Sachsen legt die genannten Parameter zutreffend zugrunde. Sie ist nachvollziehbar und auch die Beklagte zieht die Richtigkeit der Berechnungen nicht in Zweifel. Unter Zugrundelegung dieser Berechnungen steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen in Höhe von 1.029,80 EUR hinsichtlich des Vertrages mit der Nummer #####/### und in Höhe von 1.054,90 EUR hinsichtlich des Vertrages mit der Nummer ####/####, mithin insgesamt ein Betrag in Höhe von 2.084,70 EUR, zu. e) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Sparzinsen unterliegen der gleichen Verjährung wie das eingezahlte Kapital. Die Verjährung beginnt damit nicht vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages und der daraus resultierenden Fälligkeit des (übrigen) angesparten Kapitals (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 104 ff. m.w.N. – zit. nach juris). Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, es bestünde neben dem Anspruch auf Auszahlung von Zinsen ein gesonderter, hinsichtlich der Verjährung anders zu bewertender Anspruch auf Gutschrift von Zinsen (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG Dresden, Urteil vom 20.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 107 ff. – zit. nach juris). Eine derartige Bewertung würde den einheitlich vereinbarten Rückzahlungsanspruch verbunden mit der Auszahlung des Zinses künstlich aufspalten. Der Anspruch auf (zutreffende) Zinsanpassung wird nicht durch die Zinsgutschrift begründet, sondern erst durch die Rückzahlung des Kapitals (vgl. OLG Dresden, Urteil vom Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn 107 – zit. nach juris). Das Recht an den Zinsen folgt aus dem Konto und den vertraglichen Abreden und nicht aus dem Sparbuch bzw. den dort enthaltenen Gutschriften. Das Sparkonto wird mit der Kündigung des Sparvertrages abgerechnet. Einträge im Sparbuch bzw. anders dokumentierte Gutschriften dokumentieren dabei allein bei der Abrechnung zu berücksichtigende Rechnungsposten, die bei der Abrechnung noch einer Überprüfung zugänglich sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 109 – zit. nach juris). Allein daraus, dass einzelne Rechnungsposten auch während der Vertragslaufzeit bereits einer Überprüfung zugänglich sind, wird der Zeitpunkt der Berechtigung, sie auch einzufordern, nicht bestimmt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 110 – zit. nach juris). Einen Anspruch auf die isolierte Auszahlung der Guthabenzinsen haben die Parteien im Übrigen gerade nicht vereinbart. Vielmehr ergibt sich aus Ziff. 3.4 der Verträge, dass das bei Verfügung über einen Teil des Sparguthabens verbleibende Guthaben als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist weiter geführt wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 107 – zit. nach juris). f) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Anspruch sei verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 – Rn. 9 – zit. nach juris). Das Umstandsmoment ist nur dann gegeben, wenn sich der Verbraucher in der Gesamtschau aller Umstände in einer Weise verhalten hat, aus der die Beklagte ableiten durfte, dass dieser sein Recht auf eine Korrektur der Zinsberechnung nicht mehr wahrnehmen werde und sie sich darauf eingerichtet hat. Die reine Untätigkeit begründet allenfalls dann ein Umstandsmoment, wenn der Verpflichtete daraus ableiten durfte, dass der Berechtigte sein Recht künftig nicht mehr geltend machen wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 116 – zit. nach juris). Ein solches Umstandsmoment ist hier nicht gegeben. Auch wenn man unterstellt, dass die Klägerin regelmäßig nach erfolgter Zinsgutschrift von der Höhe derselben Kenntnis erlangt hat und sie aus Ziff. 20 Abs. 1 AGB-Sparkassen die Pflicht traf, unverzüglich Einwendungen zu erheben, genügt dies nicht. Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Richtigkeit der Zinsgutschrift nicht angegriffen hat, kann objektiv nicht auf eine Billigung der dieser Gutschrift zugrunde liegenden Zinsanpassung geschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, über welche Kenntnisse die Klägerin im Bankwesen verfügt. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass für die Klägerin erkennbar gewesen sei, welcher (angepasste) Zins den Gutschriften zugrunde lag. Darüber hinaus ist kein Umstand erkennbar, woraus sich ergibt, dass die Beklagte darauf vertraut hätte, dass die Klägerin von ihrem Recht keinen Gebrauch machen wird. Die Beklagte hätte insofern konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen sie im Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts durch die Klägerin getroffen hat (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 – Rn. 116 – zit. nach juris). Dies hat sie nicht getan. 3. Die Klägerin hat hinsichtlich des Nachzahlungsanspruchs einen Anspruch auf Zinsen nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 19.11.2020; der die Klage insoweit erweiternde Schriftsatz ist der Beklagten am 19.11.2020 zugestellt worden. 4. Der Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Prämiensparverträge ist unbegründet. Die Sparverträge sind durch die Kündigungserklärungen der Beklagten wirksam zum 31.07.2020 beendet worden, da der Beklagten ein Recht zur Kündigung zustand. Die Sparverträge sind als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren mit der Folge, dass sich das Kündigungsrecht der Beklagten in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und nur im Übrigen nach §§ 700 Abs. 1 S. 3, 696 BGB richtet (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – Rn. 40 . zit. nach juris). Ein Kündigungsrecht der Beklagten ergibt sich aus Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen. Nach dieser Regelung kann sowohl der Kunde als auch die Sparkasse ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Die wirksame Einbeziehung der AGB-Sparkassen nach § 305 Abs. 2 BGB ist angesichts des ausdrücklichen Hinweises im Vertragstext durch die bloße Behauptung, die Klägerin habe keine Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt, nicht hinreichend bestritten. Die von der Beklagten als Kündigungsgrund angeführte und von der Klägerin nicht in Abrede gestellte, allgemein bekannte Veränderung des Zinsniveaus genügt als sachlicher Grund im Sinne des Nr. 26 Abs. 2 S. 1 AGB-Sparkassen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – Rn. 46 – zit. nach juris). Eine Auslegung der vertraglichen Regelungen im Übrigen nach §§ 133, 157 BGB steht der Annahme eines Kündigungsrechts der Beklagten nicht entgegen. Insofern spricht für ein grundsätzlich bestehendes Kündigungsrecht (auch) der Beklagten der Wortlaut zu Beginn des Vertrages, wo es heißt: „Für das Sparkonto wird eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart.“ Ob diese Regelung als Einräumung eines eigenen Kündigungsrechts zu verstehen ist, kann angesichts der wirksamen Einbeziehung der AGB-Sparkassen dahinstehen. Jedenfalls wird hier ein Kündigungsrecht vorausgesetzt. Eine Einschränkung in der Weise, dass ein solches nur für den Sparer gelten soll, ist der Klausel nicht zu entnehmen. Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht an anderer Stelle aus dem Vertrag. Insbesondere spricht die Regelung in Ziff. 3.1 nicht gegen ein Kündigungsrecht der Beklagten. Denn der von der Klägerin insofern zur Begründung herangezogene Satz „Macht der Sparer von diesem Recht Gebrauch, wird der Vertrag damit insgesamt beendet.“ ist im Zusammenhang mit dem voranstehenden Satz und der Überschrift zu sehen. Hieraus wird unzweifelhaft deutlich, dass das in Bezug genommene (einseitig dem Sparer zustehende) Recht nicht das Recht zur Kündigung, sondern das Recht zur Verfügung über den gekündigten Betrag nach Kündigung ist. Das Kündigungsrecht der Beklagten war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) nicht ausgeschlossen. In der genannten Entscheidung hat der BGH entschieden, dass das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 AGB-Sparkassen bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge – wie hier – stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist. Bis zu dieser Stufe komme dem Sparer das Recht zu, einseitig zu bestimmen, wie lange er sparen möchte. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt: „Die Beklagte hat mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedingt einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres, weil andernfalls die Beklagte den Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte […]“ (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – Rn. 39 – zit. nach juris). Einen über das Ende des 15. Sparjahres (höchste Prämiensparstufe) hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts hätten die Parteien auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages hingegen nicht vereinbart (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – Rn. 41 – zit. nach juris). Dies entspreche einer beiderseitigen interessengerechten Auslegung der Sparverträge. Der von der Beklagten gesetzte Sparanreiz liege in erster Linie in der bis zum 15. Sparjahr kontinuierlich steigenden Prämienhöhe. Dagegen könne ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden solle (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – Rn. 42 – zit. nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist das Recht der Beklagten zur Kündigung zwar bis zum Erreichen der höchsten Prämiensparstufe nach 15 Jahren ausgeschlossen gewesen, aber nicht darüber hinaus und damit nicht mehr zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte die Kündigung erklärt hat. Anders als die Klägerin meint, folgt aus der Formulierung der zur Entscheidung stehenden Verträge keine Befristung derselben auf 25 Jahre. Die Befristung auf „maximal 25 Jahre“ bezieht sich erkennbar nur auf die Konditionsvereinbarung und nicht auf den gesamten Sparvertrag. Dies wird unzweifelhaft deutlich dadurch, dass sie hinter „Dauer der Konditionsvereinbarung:“ und unter der Regelung zum „Beginn der Konditionsvereinbarung“ steht. Eine Entscheidung dazu, ob die Maßstäbe des BGH auch auf befristete Prämiensparverträge übertragbar sind, ist daher nicht erforderlich. Den Erwägungen des BGH folgend ist das Recht der Beklagten zur Kündigung nicht über den Zeitpunkt des Erreichens der höchsten Prämiensparstufe hinaus ausgeschlossen gewesen. Auch im vorliegenden Fall entspricht eine derartige Auslegung der Sparverträge den beiderseitigen Interessen. Der von der Beklagten gesetzte Sparanreiz liegt auch hier in erster Linie in der bis zum 15. Sparjahr kontinuierlich steigenden Prämienhöhe. Anders als die Klägerin unter Berufung auf das AG Mayen (Urteil vom 18.08.2020 – 2f C 173/20) meint, ändert die Befristung der Konditionsvereinbarung auf „max. 25 Jahre“ nichts an der Bewertung. Diese Vereinbarung begründet kein schützenswertes Recht der Klägerin, auch über das Erreichen der höchsten Prämiensparstufe hinaus bis zum Ablauf von 25 Jahren einseitig zu bestimmen, wie lange sie sparen möchte. Aus der Formulierung „maximal“ ist für jeden Sparer klar ersichtlich, dass die Sparmöglichkeit unter den vereinbarten Konditionen keinesfalls für 25 Jahre garantiert ist, sondern nur für maximal 25 Jahre Geltung beansprucht. Maximal heißt gerade nicht minimal. 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Schmidt Dr. Y Dr. L