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Urteil

120 KLs -304 Js 184/18- 22/19

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2020:0106.120KLS304JS184.18.00
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Leitsätze

Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus bei Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen

(dazu BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – 4 StR 545/20).

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Bedrohung und wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz in 48 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel wird zur Bewährung ausgesetzt.

§§ 241, 142, 185, 52, 53, 56, 63, 67b StGB; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG,§ 4 Gewaltschutzgesetz

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus bei Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen (dazu BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – 4 StR 545/20). Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Bedrohung und wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz in 48 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel wird zur Bewährung ausgesetzt. §§ 241, 142, 185, 52, 53, 56, 63, 67b StGB; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG,§ 4 Gewaltschutzgesetz Gründe Der bereits wegen einer Gewalttat vorbestrafte Angeklagte leidet seit vielen Jahren an einer wahnhaften psychotischen Störungen, die sich darin äußert, dass er sich von seiner Mutter, die dabei in seiner Vorstellung auch im Bund mit Sparkassen und deren Mitarbeitern steht, verfolgt fühlt und die er für alle Nachteile, welche er in seinem Leben erfahren hat, verantwortlich macht. Taten 1 + 2) Der Angeklagte, der seit einigen Jahren nicht mehr über eine Fahrerlaubnis verfügte, befuhr am 15.10.2017 mit einem PKW Mercedes Benz öffentliche Straßen in Krefeld. Hier fuhr er gegen einen anderen PKW. Obwohl er den Zusammenprall bemerkt hatte, flüchtete er sogleich vom Unfallort. Während er bei diesem Verkehrsgeschehen voll schuldfähig handelte, war sein Verfolgungswahn für die späteren Taten, bei denen seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, mitursächlich: Nachdem der Angeklagte versucht hatte, seine Mutter mit einem Stuhl zu schlagen, erwirkten seine Eltern im Januar 2017 eine erste Gewaltschutzanordnung. Tat Nr. 3) Am 27.11.2017 versuchte der Angeklagte entgegen dem Willen seiner über 80 Jahre alten Mutter in deren Haus einzudringen, wobei er dieser gegenüber äußerte, er werde sie „vernichten“ bzw. „umbringen“. Bevor die von der Mutter zu Hilfe gerufene Polizei den Tatort erreichte, verließ der Angeklagte das Grundstück wieder. Tat Nr. 4) Die Mutter erwirkte daraufhin am 30.11.2017 erneut eine Gewaltschutzanordnung (mit Kontaktverbot) gegen den Angeklagten. In Kenntnis dieser Entscheidung versuchte der Angeklagte das Haus seiner Mutter am 04.01.2018 erneut zu betreten und konnte nur von einem Nachbarn daran gehindert werden. Taten 5 bis 51) Nachdem der Angeklagte wegen dieses weiteren Vorfalls für zwei Wochen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden war, nahm er entgegen dem ausdrücklichen Verbot in der Anordnung vom 30.11.2017 in der Zeit zwischen dem 24.02.2018 und dem 09.04.2018 in insgesamt 46 Fällen fernmündlich mit seiner Mutter Kontakt auf, auf deren Anrufbeantworter er Nachrichten hinterließ. In elf dieser Fälle äußerte er dabei Beleidigungen gegen seine Mutter, die er unter anderem als „Sparkassennutte“, „Sparkassenarschloch“ und „ekelhaftes Sparkassenschwein“ bezeichnete. I. Feststellungen zur Person Der jetzt 50 Jahre alte Angeklagte wurde als Sohn eines selbstständigen Bäckers und einer Einzelhandelskauffrau geboren. Aus der Ehe seiner Eltern ist ein älterer Bruder hervorgegangen, der als Moderator bei einer Rundfunkanstalt arbeitet und auch als Kabarettist tätig ist. Seit seiner Jugendzeit fühlt sich der Angeklagte von seiner Mutter als nicht akzeptiert und hält ihr vor, dass sie seinen Bruder ihm stets vorgezogen habe. Der Angeklagte besuchte die Realschule und machte im Anschluss daran eine Ausbildung zum Fotolaborant, die er nach 2 Jahren ordnungsgemäß abschloss. Er arbeitete zunächst in dem erlernten Beruf und war daneben auch als Fotograf tätig. Auf der Abendschule erwarb er die Fachhochschulreife. Nachdem der Angeklagte etwa 10 Jahre lang als Fotolaborant tätig gewesen war, wechselte er in den Einzelhandel und war etwa 2 Jahre lang in einem Fotogeschäft tätig. Grund für den Berufswechsel war auch, dass sich die Berufsaussichten für Fotolaboranten als Folge des zunehmenden Einsatzes digitaler Fotokameras immer mehr verschlechterten. Bei seinem neuen Arbeitgeber war der Angeklagte zeitweise als Filialleiter tätig, verlor seinen Arbeitsplatz jedoch wegen der Insolvenz seines Arbeitgebers. Der Angeklagte arbeitete danach für ein Elektrohandelsunternehmen (Media-Markt) bis etwa zum Jahr 2005 und daneben etwa bis zum Jahr 2012 freiberuflich als Programmierer. 2012 gab er seine Selbstständigkeit wegen wirtschaftlicher Erfolglosigkeit – der Angeklagte sah sich Steuernachforderungen des Finanzamtes ausgesetzt, darüber hinaus hatte er viele Kunden verloren – auf; seit dieser Zeit geht der Angeklagte keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nach. In den letzten Monaten vor seiner Inhaftierung bzw. einstweiligen Unterbringung im vorliegenden Verfahren unternahm der Angeklagte Versuche, eine Arbeitsstelle in Venlo (Niederlande) zu finden, die jedoch scheiterten. Trotz der sich über mehrere Jahre hinziehenden Erwerbslosigkeit bezog der Angeklagte keine Sozialleistungen des Staates. Sein Lebensunterhalt wurde durch monatliche Leistungen seiner Eltern in Höhe von rund 500 € sichergestellt. Der Angeklagte hatte außerdem von einer Tante, auf deren Bauernhof er in seiner Jugendzeit – nach seinen Angaben auf Druck seiner Mutter – gelegentlich gearbeitet hatte, eine Eigentumswohnung geerbt. Als sich herausstellte, dass der Angeklagte diese Wohnung auf Dauer nicht finanzieren konnte, erwarb er mit Unterstützung seiner Eltern eine Eigentumswohnung in V-S. Die Wohnung lag in einem Gebäude, in dem auch eine Filiale der örtlichen Sparkasse eingerichtet war. Im Zusammenhang mit Nebenkostenabrechnungen kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Sparkasse. Der Angeklagte hielt die von ihm geforderten Nebenkosten für zu hoch. In diese Auseinandersetzungen steigerte sich der Angeklagte derart hinein, dass er sich schließlich in seiner Wohnung von „Mitarbeitern der Sparkasse gemobbt“ fühlte, zudem wuchs in ihm die Überzeugung heran, dass er in seiner Wohnung von Sparkassenmitarbeitern gefilmt würde und dass diese ihn beispielsweise dadurch belästigten, dass sie Steine gegen die Fenster der Wohnung warfen. Seine „Mutter mit ihrem Freundeskreis von der Sparkasse“ seien darauf aus, billig an seine Eigentumswohnung zu kommen; dazu würden sie auch in seine Wohnung eindringen und dort Urkunden entwenden bzw. verfälschen. Ohne das Vorliegen dahingehender objektiver Anzeichen ging der Angeklagte insoweit von einem gegen ihn gerichtetes „Komplott“ aus. Im Oktober 2015 verließ der Angeklagte die Wohnung in S und bezog eine Wohnung in einer Doppelhaushälfte in Sn unter der aus dem Rubrum dieses Urteils ersichtlichen Anschrift. Das Eigentum an diesem Grundstück war dem Angeklagten von seinem Vater übertragen worden. Die Wohnung in V-n ließ der Angeklagte bis zum heutigen Tag leerstehen. Eine zweite Wohnung im Haus xxxx x in S n war noch bis zum Jahr 2016 von einer älteren Dame genutzt worden. Nach deren Tod vermietete der Angeklagte auch diese Wohnung nicht mehr. Die im Zusammenhang mit dem im Eigentum des Angeklagten stehenden Grundbesitz anfallenden Nebenkosten wurden von den Eltern des Angeklagten zusätzlich zu dessen allgemeinen Lebenshaltungskosten übernommen und, nachdem der Vater des Angeklagten im Jahr 2017 verstorben war, von seiner Mutter allein. Um eine Veräußerung zumindest eines Teils des Grundbesitzes kümmerte sich der Angeklagte nicht und unternahm auch keine Anstrengungen, die seit Jahren leerstehenden Wohnungen zu vermieten. In der Zeit von Januar 2018 bis Februar 2019 war auf Betreiben der Angehörigen des Angeklagten für diesen eine gesetzliche Betreuung eingerichtet und dem Angeklagten der Zeuge Eugeling als Betreuer bestellt worden. Der Angeklagte lehnte dessen Unterstützung jedoch ab und arbeitete mit dem Betreuer, der sich auch um den Verkauf der Eigentumswohnung in V-n kümmern sollte, nicht zusammen. In diesem Zusammenhang äußerte er gegenüber dem Zeugen, er wolle die Veräußerung selbst durchführen, unternahm jedoch keine diesbezüglichen Anstrengungen. Die Betreuung wurde zu Beginn des Jahres 2019 aufgehoben. In seiner Wohnung in Sn lebt der Angeklagte weitgehend zurückgezogen. An ihn gerichtete Post ignoriert er fast vollständig. Teilweise warf er sie aufs Grundstück seiner Mutter. Darüber hinaus hat er Mitarbeitern von Energieversorgungsunternehmen, die einen Gaszähler in seinem Haus austauschen wollten, den Zutritt zu dem Haus mit der Folge verweigert, dass die Gasversorgung eingestellt wurde. Der Angeklagte war nie verheiratet und hat keine Kinder. Er unterhielt vor mehreren Jahren zeitweise eine Partnerschaft zu einer Frau. Der Angeklagte erwarb im Jahr 1987 den Führerschein. Die Fahrerlaubnis wurde ihm im Jahr 2006 entzogen, nachdem der Angeklagte als Führer eines Kraftfahrzeuges in alkoholisierten Zustand aufgefallen war. Im Jahr 2014 beantragte der Angeklagte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, nahm diesen Antrag jedoch später zurück. Der Angeklagte ist vorbestraft: Am 06.08.2015 verhängte das Amtsgericht Geldern gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 12 €. Mit Strafbefehl vom 18.12.2015 verhängte das Amtsgericht Geldern gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung. Der Angeklagte hatte sich gegen 2 Polizeibeamte gewendet, die einen Gerichtsvollzieher begleiteten, welcher gegen den Angeklagten eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchführen wollte. Nachdem er erst nach mehrmaliger Aufforderung die Wohnungstür geöffnet hatte und der Gerichtsvollzieher ihm angekündigt hatte, ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Beugehaft zu nehmen, widersetzte sich der Angeklagte dem Versuch, ihm Handfesseln anzulegen und versuchte sich loszureißen. Bei der Auseinandersetzung mit den Beamten drückte er diese gegen eine Wand und führte dabei kraftvoll und ruckartig durchgeführte Armbewegungen in Richtung des Waffenholsters eines der Polizeibeamten aus, wobei er Verletzungen der Polizisten billigend in Kauf nahm. Mit Beschluss vom 14.07.2016 führte das Amtsgericht Geldern die Strafen aus den beiden vorgenannten Entscheidungen nachträgliche auf eine Gesamtstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10 € zurück. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Sachbeschädigung erließ das Amtsgericht Geldern am 22.12.2017 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 €. Der Angeklagte hatte im Juli 2017 mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx eine öffentliche Straße befahren. Der Verurteilung wegen Sachbeschädigung lag zu Grunde, dass der Angeklagte das Grundstück seiner Mutter auf der x Straße xxx in Sn befahren und sodann aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, um sich dem PKW seiner Mutter zu nähern, in dem diese sich aus Angst vor ihrem Sohn geflüchtet und den sie von ihnen verriegelt hatte. Der Angeklagte schlug sodann mehrfach mit der Faust gegen die Scheibe der Fahrertür und trat mit dem Fuß gegen das Fahrzeug seiner Mutter, das dabei beschädigt wurde. Mit Beschluss vom 03.12.2018 bildete das Amtsgericht Geldern aus den Strafen aus dem Strafbefehl vom 21.08.2017 und dem Strafbefehl vom 22.12.2017 nachträglich eine Gesamtstrafe von 300 Tagessätzen zu je 30 €. Da der Angeklagte die Geldstrafe aus den vorstehenden Entscheidungen nicht bezahlte, wurde gegen ihn Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Deren Vollzug endete am 13.12.2018, nachdem die Mutter des Angeklagten die bis dahin noch nicht durch Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erledigte restliche Geldstrafe gezahlt hatte. II. Feststellungen zur Sache 1. Am 15.10.2017 befuhr der Angeklagte mit seinem PKW der Marke Mercedes-Benz (A‑Klasse) mit dem amtlichen Kennzeichen xxx unter anderem die U Straße in Krefeld. Dabei war ihm bewusst, dass er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war, da er - wie ihm bekannt war - zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Im Kreuzungsbereich U Straße/R-straße stand der Angeklagte vor einer Lichtzeichenanlage, die für den Verkehr in der Fahrtrichtung des Angeklagten Rot zeigte, neben dem von dem Vater des Zeugen R. S. gelenkten PKW. Als die Lichtzeichenanlage (Ampel) auf Grün sprang, überholte der Vater des Zeugen S. den Angeklagten. Dieser versuchte nunmehr seinerseits das andere Fahrzeug zu überholen. Im Zuge dieses Fahrmanövers stieß der Wagen des Angeklagten von rechts gegen die linke Seite des anderen Fahrzeugs. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob dem Zusammenprall ein Fahrfehler des Angeklagten zugrunde lag oder ob dieser bewusst seinen PKW gegen den anderen gelenkt hat. 2. Obwohl der Angeklagte den Zusammenprall bemerkt hatte, setzte er seine Fahrt fort. Der Fahrer des beschädigten PKW verfolgte den Wagen des Angeklagten. In Höhe der Straße D-weg musste der Angeklagte verkehrsbedingt anhalten, weil die dort befindliche Ampel Rot zeigte. Dies nutzte der Vater des Zeugen f, um auszusteigen und den Angeklagten auf das vorangegangene Unfallgeschehen anzusprechen. Der Angeklagte entgegnete lediglich ironisch „Hab ich Sie etwa getroffen?“ und entfernte sich, als die Ampel für ihn wieder Grün zeigte. Während der Angeklagte bei den vorstehenden Verkehrsdelikten voll schuldfähig handelte, war das nachfolgend geschilderte Geschehen durch seine oben dargestellte, bereits stark verfestigte Wahnvorstellung in Bezug auf ein „Komplott“ von Sparkasse und Mutter mitverursacht; insoweit war jeweils seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert: 3. Am 27.11.2017 suchte der Angeklagte das Haus seiner Mutter A E-Vt auf der x Straße xxxx in xy auf. Er klingelte an der Tür und forderte lautstark Einlass. Die Mutter des Angeklagten, die diesen bemerkt hatte, öffnete die Tür jedoch nicht, weil sie dessen aggressive Erregung bemerkt hatte und befürchtete, dass der Angeklagte sie körperlich angreifen würde. Tatsächlich schrie der Angeklagte wiederholt: „Ich werde dich vernichten!" und „Ich werde dich umbringen!", was die Mutter des Angeklagten in Todesangst versetzte. Diese Befürchtung der Mutter war nicht unberechtigt. Bereits im August 2016 hatte der Angeklagte Drohbriefe an seine Eltern geschrieben, in denen er u.a. mitteilte: „Weiter so, brich doch nochmal bei mir ein. … Es gibt nur eine Möglichkeit: Ihr zahlt mir 110.000 Euro + 60.000 Ansonsten kriege ich dich und beende den Nazi-Sparkassen-Terror, der seit 20 Jahren mein Leben zerstört. Kapiische? .,. Die AOK arbeitet Hand in Hand mit der Spasstikotze. … Die Sparkasse hat dabei nur ihre Interessen umgesetzt und mir bei den Einbrüchen auch noch dazu mehrfach die Verträge ausgetauscht … Die Geburtstagskarte war auch wieder nur eine Lüge, wie alles, was ihr mir seit 47 Jahren vorheuchelt. Weiter mobben + weiter stalken??? Hört endlich damit auf, sonst werde ich mich riesig dafür rächen. Mutter stell es sofort ab, sonst lass ich dich abstellen. “ Der Angeklagte hatte sich zudem im Januar 2017 Zutritt zu dem Haus der Mutter und seines im Juni 2017 verstorbenen Vaters verschafft. Dabei hatte er seine Eltern bedroht und von ihnen Geld gefordert; darüber hinaus machte er Anstalten, mit einem Stuhl auf seine Mutter einzuschlagen. Erst als sein Vater ihm Geld gegeben hatte, beruhigte sich der Angeklagte einigermaßen. Die Eltern des Angeklagten hatten jedoch den seinerzeitigen Vorfall zum Anlass genommen, unter dem 05.01.2017 einen Beschluss des Amtsgerichts Geldern, in dem es dem Angeklagten u. a. verboten wurde, sich der Wohnung seiner Eltern (x Straße xxx in xy) weniger als 20 Meter zu nähern. Diese Anordnung war bis zum 03.07.2017 befristet. Die Mutter des Angeklagten nahm die Ereignisse vom 27.11.2017 zum Anlass, erneut eine Gewaltschutzanordnung gegen den Angeklagten zu beantragen. Diesem Antrag kam das Amtsgericht Geldern mit Beschluss vom 30.11.2017 nach und verbot damit dem Angeklagten, seine Mutter zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich der Wohnung seiner Mutter - x Straße xxx in xy - weniger als 20 Meter zu nähern, mit seiner Mutter - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen sowie ein Zusammentreffen mit seiner Mutter herbeizuführen. Für den Fall, dass es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen sollte, war dem Angeklagten ferner aufgegeben worden, sofort einen gebührenden Abstand herzustellen. Die Dauer dieser Anordnung war auf die Zeit bis zum 30.05.2018 beschränkt. Schließlich ordnete das Amtsgericht Geldern die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung sowie die Zulässigkeit ihrer Vollstreckung vor der Zustellung an den Angeklagten an. Der Beschluss vom 30.11.2017 wurde dem Angeklagten am 01.12.2017 durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Angeklagte nahm von dem Beschluss Kenntnis und warf den geöffneten Brief sodann aufs Grundstück seiner Mutter. 4. In Kenntnis der Gewaltschutzanordnung vom 30.11.2017 suchte der Angeklagte das Haus der A E-V am 04.01.2018 erneut auf. Er befuhr das Grundstück mit einem Fahrrad und klopfte an die Türen und Fenster des Hauses. Dabei führte der Angeklagte ein Messer und einen Hammer mit sich. Die über 80 Jahre alte Mutter des Angeklagten, die sich zu dieser Zeit in ihrer Wohnung aufhielt, bemerkte dies und geriet abermals in große Furcht. Sie versuchte in ihrer Angst, das Haus durch ein Fenster zu verlassen. Dies bemerkte eine Nachbarin, die Ehefrau des Zeugen H, welche ihren Mann auf das Geschehen aufmerksam machte. Der Zeuge H trat daraufhin auf den randalierenden Angeklagten zu und konnte ihn bis zum Eintreffen der herbeigerufenen Polizei festhalten und den Beamten übergeben. Aufgrund dieser Ereignisse beantragte das Ordnungsamt der Stadt Straelen, den Angeklagten nach Maßgabe des PsychKG in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Den dahingehenden Beschluss erließ das Amtsgericht Kleve am 05.01.2018 und befristete die Maßnahme auf die Zeit bis zum 19.01.2019. Am 17.01.2018 bestellte das Amtsgericht Kleve den Zeugen Eugeling zum Betreuer des Angeklagten für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vertretung bei Behörden und Ämtern sowie für alle Vermögensangelegenheiten. Im Zuge des Betreuungsverfahrens hatte das Amtsgericht den Zeugen und Psychiater Dr. med. Kr mit der Erstellung eines Gutachtens über die psychische Lage des Angeklagten beauftragt. Der Zeuge, der auch in einem gleichzeitig anhängigen Strafverfahren gegen den Angeklagten über diesen ein Gutachten erstellt hat, kam darin zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten eine wahnhafte Störung vorlag, schloss aber das Vorliegen einer Schizophrenie aus. 5. Nach seiner Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus - zuvor hatten Polizeibeamte bei dem Angeklagten eine Gefährderansprache gehalten - nahm der Angeklagte erneut in Kenntnis der bestehenden Gewaltschutzanordnung vom 30.11.2017 Verbindung mit seiner Mutter auf. Er rief in der Zeit zwischen dem 24.02.2018 und dem 09.04.2018 insgesamt 46 Mal bei seiner Mutter an und hinterließ in diesem Zusammenhang auf deren Anrufbeantworter folgende Nachrichten: 1.24.02.2018, 9:37 Uhr: „Ich habe nichts mehr zu Essen und nichts mehr zu Trinken, lässt mich jetzt auch wie Papa einfach verhungern? Gib mir doch endlich den Gnadenschuss, das wird doch eh nie mehr was. Wie sollte es auch nach der ganzen Zerstörung. Ich flehe dich an, mach mich besser weg, bevor ich noch kriminell werde wegen dir, wie Papa verhungern muss." 2.24.02.2018, 10:54 Uhr: „Ist aber heute noch nicht eingegangen." 3.26.02.2018, 16:04 Uhr: „Danke Mum". 4.26.02.2018, 16:04 Uhr: „Gib mir endlich den Gnadenschuss du verblödete Sparkassen-Nutte. Dann gehören dir auch direkt meine Immobilien, die du ja eh haben willst. Komm, mach Schluss mit meinen Qualen, ich kann und will eh nicht mehr." 5.26.02.2018, 16:17 Uhr: „Ich brauch keinen Betreuer, ich will den Gnadenschuss und Schluss mit diesem Spaß und dem ganzen Scheiß Spiel-. Verstehst du das nicht, Rabenmutter?" 6.26.02.2018, 16:25 Uhr: „Ich halte das hier in diesem scheiß Dreckskaff nicht mehr aus. Ich hab keine Brille und kein Auto mehr und keine Lust mehr noch weiter zu krebsen von Monat zu Monat. Du hast mich fertig gemacht. Jetzt gib mir endlich den Gnadenschuss und höre auf mich weiter zu quälen." 7.26.02.2018, 19:45 Uhr: „Komm dir die Vollmacht, die du und Arschloch eh die ganze Zeit von mir haben wollt, endlich holen. Darum dreht sich ja eh alles. Und mein Auto tausche ich gegen den Gnadenschuss ein. Das sollte doch ganz in deinem Interesse sein. Dann ist endlich Schluss. Ich halte es nicht mehr aus ohne mein Auto und unter dem Existenzminimum, immer am Ende und ohne soziale Kontakte und ohne Auto ist für mich eh keine Zukunft übrig. Zieh es jetzt verdammt nochmal endlich durch, ohne mich weiter zu quälen, du raffgierige Rabenmutter." 8.24.03.2018, 14:09 Uhr: „Bin ich noch nicht genug gequält worden, ich verkümmere hier ohne Freunde, ohne Auto, du sadistische Rabenmutter." 9.24.03.2018, 14:12 Uhr: „Mach endlich deinen Scheißdreck, damit ich es hinter mir habe, du ekelhaftes, fettes Sparkassenschwein, du bekommst ja nichts anderes." 10.24.03.2018, 14:15 Uhr: „Mach einfach noch ein paar Anzeigen. Vielleicht bekomme ich dann eine Herzattacke." 11.24.03.2018, 14:16 Uhr: „Rabenmutter, du hast es echt nötig." 12.24.03.2018 17:17 Uhr: „Was ist, bin ich noch nicht genug gequält worden? Ich verkümmere hier ohne Freunde, ohne Auto, du sadistische Rabenmutter." 13.24.03.2018, 17:19: „Was ist, bin ich noch nicht genug gequält worden? Ich verkümmere hier ohne Freunde, ohne Auto, du sadistische Rabenmutter." 14.24.03.2018, 18:57 Uhr: „Ich habe und brauche keinen Betreuer, ich bin 48 Jahre alt, ich könnte meine Wohnung verkaufen, aber das geht nicht ohne mein Auto." 15.26.03.2018, 10:51 Uhr: „Sparkassengestörte Rabenmutter, die mich nur quälen will und ihren Dickkopf durchsetzen." 16.26.03.2018, 11: 51 Uhr: „Sparkassengestörte Rabenmutter, die mich nur quälen will und ihren Dickkopf durchsetzen." 17.26.03.2018, 12:12 Uhr: „Du bist das Unheil, du quälst und erpresst mich. Lass deinen Kontrollzwang heilen." 18.26.03.2018, 12:19 Uhr: „Du bist das Unheil, du quälst und erpresst mich. Lass deinen Kontrollzwang heilen." 19.26.03.2018, 12:38 Uhr: „Denk daran, du hast mich isoliert und von Geburt an mit Schuldgefühlen gespeist und hinderst mich daran wegzukommen." 20.26.03.2018, 12:38 Uhr: „Mach weiter so, störend und destruktiv, so kenn ich dich." 21.26.03.2018, 12:46 Uhr: „Guck auf den alten Markt, was da alles vergammelt, das war auch dein Werk. Denk daran, was du mit mir gemacht hast." 22.26.03.2018, 13:00 Uhr: „Du hast es ja nötig mich fertig zu machen. Gib mir endlich den Gnadenschuss, den hab ich mir redlich verdient. „ 23.26.03.2018, 13:59 Uhr: „Merkst du eigentlich." 24.29.03.2018, 10:41 Uhr: „Mutter, ich will mein Auto zurück, ich muss zum Zahnarzt und hier mal raus, bevor ich in der Isolation krepiere." 25.07.04.2018, 17:05 Uhr: „Hauptsache dir geht's gut, mit dem von dir kaputtkontrollierten Leben. Danke Rabenmutter." 2607.04.2018, 17:09 Uhr: „Mutter, bitte, bitte, ich will mein Auto zurück, ich muss zum Zahnarzt und brauche meine Brille, ich lerne sonst auch niemanden kennen." 27.07.04.2018, 17:12 Uhr: „Mutter, bitte, bitte, ich will mein Auto zurück, ich muss zum Zahnarzt und brauche meine Brille, ich lerne sonst auch niemanden kennen." 28.07.04.2018, 17:15 Uhr: „Komm mal bitte, was hab ich dir von Geburt an getan?" 29.07.04.2018, 17:16: „Wie lange muss ich hier noch aushalten, wie lange wollt ihr Sprakassenspastis mich noch hinhalten?" 30.07.04.2018, 17:19 Uhr: "Mich für dumm verkaufen, wann merkt ihr, dass es so nicht weitergeht?" 31.08.04.2018, 09: 16 Uhr: Mutter, bitte, bitte, ich will mein Auto zurück, ich muss zum Zahnarzt und brauche meine Brille, ich lerne sonst auch niemanden kennen." 32.08.04.2018, 09:19 Uhr: „Ich habe Zahnschmerzen und will hier nicht mehr alleine verkümmern." 33.08.04.2018, 09:20 Uhr: "Ich habe Zahnschmerzen und will hier nicht mehr alleine verkümmern." 34.08.04.2018, 12:16 Uhr: "Ich habe Zahnschmerzen und will hier nicht mehr alleine verkümmern." 35.08.04.2018, 17:42 Uhr: "Hauptsache dir geht es gut. Ich habe Zahnschmerzen und will hier nicht mehr alleine verkümmern." 36.08.04.2018, 17:44 Uhr: „Ich habe Zahnschmerzen und will hier nicht mehr alleine verkümmern." 37.08.04.2018, 19:46 Uhr: "Du Sparkassenarschloch hast mein Auto verschenkt an einen Sparkassenspasti, seit einem halben Jahr bin ich jetzt ohne Auto." 08.04.2018, 19:53 Uhr: „Hier nicht länger verkümmern, ich muss zum Zahnarzt und brauch meine Brille, du quälst mich schon." 38.08.04.2018, 19:55 Uhr: "Wann bist du krankes Monster eigentlich fertig damit?" 39.08.04.2018, 19:55 Uhr: "Mutter, bitte, ich brauch das Auto zurück, ich halte es hier nicht mehr aus. 40.09.04.2018, 07:06 Uhr: "Mutter ich brauch mein Auto und meine Brille." 41.09.04.2018, 10:08 Uhr: "Mutter ich brauch mein Auto zurück." 42.09.04.2018, 10:09 Uhr: „Mutter ich brauch meine Brillen und muss zum Zahnarzt." 43.09.04.2018, 10:11 Uhr: 11Hier nicht länger verkümmern, ich muss zum Zahnarzt und brauch meine Brille, du quälst mich schon." 44.09.04.2018, 10:14 Uhr: „Warum quälst du mich so, warum lässt du mich hier so hängen, ich muss dringend zum Zahnarzt. 45.09.04.2018, 11:45 Uhr: „Mach endlich du blödes Sparkassenarschloch." 46.09.04.2018, 11:47 Uhr: „Mach endlich und fahr zur Hölle Mutter. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Werdegang beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung, denen die Kammer grundsätzlich folgt (abgesehen von der Darstellung des Angeklagten hinsichtlich seiner vorgeblichen Verfolgung durch ein gegen ihn gerichtetes Komplott von Mutter und Sparkasse). Der Zeuge P., ein Cousin des Angeklagten, der häufig helfend und vermittelnd eingreift, hat dessen Einlassungen zum beruflichen Werdegang und zu den Immobilien bestätigt. Darüber hinaus hat der Zeuge auch von den psychischen Auffälligkeiten im Lebenslauf des Angeklagten berichtet. Schließlich hatte der Angeklagte gegenüber dem sachverständigen Zeugen Dr. y Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht, als der Zeuge den Angeklagten im Zusammenhang mit der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus untersucht hatte. Der Zeuge hat die Angaben des Angeklagten der Kammer mitgeteilt; sie stimmen ebenfalls mit den Einlassungen des Angeklagten überein. Die Kammer hat zudem einen Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen und auf dieser Grundlage ihre Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten gemacht; darüber hinaus hat sie die gegen den Angeklagten in der Vergangenheit ergangenen strafgerichtlichen Entscheidungen verlesen. Zur Sache hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: er würde zwar nicht sagen, dass er nach Verlust des Führerscheins nie mit dem Wagen gefahren sei, aber an diesem Tag nicht. Er bestreite, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Dass er insofern beschuldigt werde, hänge wohl damit zusammen, dass der vorgebliche Unfallgegner S. ein Mitarbeiter der Sparkasse sei. Was die ihm vorgeworfenen Taten zum Nachteil seiner Mutter betreffe, sei es so, dass diese ihn schon seit seiner Kindheit ablehne und seinen Bruder ihm vorgezogen habe. Sie habe sich gleich nach seiner Geburt mit dem Bruder zur Mutter-Kind-Kur begeben, obwohl diese für ihn gewesen sei. Währenddessen habe ein Kindermädchen auf ihn aufgepasst, das er liebgewonnen habe, das aber gleich nach Rückkehr der Mutter entlassen worden sei. Auch habe die Mutter beispielsweise dafür gesorgt, dass er, der Angeklagte, in seiner Jugend auf dem Bauernhof seiner Tante habe arbeiten müssen; er habe den Rasen gemäht und Obst gepflückt. Ohnehin sei seine Mutter sehr rabiat und habe ihm in seinem Fortkommen immer Steine in den Weg gelegt. Bei Verkaufsversuchen hinsichtlich seines Wohnungseigentums habe sie und „ihr Freundeskreis von der Sparkasse“ ihn gemobbt; diese hätten auch Steine gegen seine Fensterscheiben geworfen. Mehrere Anzeigen habe er postwendend in ihren Briefkasten geworfen. Als er sich zur Verbüßung der gegen ihn zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt befunden habe, habe sie ihn aufgefordert, ihr eine Vollmacht zur Regelung der Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung in V-S zu geben, und davon abhängig gemacht, dass sie die noch offenstehenden Geldstrafen bezahlte. Die Drohbriefe aus August 2016 habe er verfasst; das tue ihm leid. Bei den späteren angeblichen Bedrohungen zum Nachteil seiner Mutter habe er diese zur Rede stellen wollen; seine Mutter habe aber sogleich die Polizei gerufen. Was die Anrufe bei seiner Mutter betreffe, habe er diese nicht persönlich kontaktiert; es handele sich vielmehr um SMS-Nachrichten, deren Wortlaut über das Telefonnetz auf den Anrufbeantworter seiner Mutter gesprochen worden seien. Diese Einlassungen sind nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung im Sinne der hier getroffenen Feststellungen widerlegt. Die Feststellungen zum Unfallgeschehen am 15.10.2017 beruhen auf den Angaben des Zeugen f, der das Geschehen an jenem Tag der Kammer - wie auch schon kurz nach dem 15.10.2017 gegenüber der Polizei - so geschildert hat, wie es hier festgestellt worden ist. Der Zeuge war am Tattag Beifahrer in dem von seinem Vater gelenkten PKW, der durch den Aufprall des anderen Wagens beschädigt wurde. Die Schilderungen des Zeugen werden durch die von der Polizei festgestellten Spuren an dem Fahrzeug gestützt, über die Lichtbilder gefertigt wurden, welche die Kammer in Augenschein genommen hat. Danach ist der Anprall gegen das Fahrzeug der Familie f in Höhe der Fahrertür erfolgt, was belegt, dass der Unfallgegner von links gegen das Fahrzeug der Geschädigten gefahren ist. Allerdings hat der Zeuge f den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht mehr als den seinerzeit beteiligten Fahrer des schädigenden Fahrzeugs wiedererkannt. Er hatte diesen jedoch bei einer Wahllichtbildvorlage bei der Polizei als Täter bezeichnet. Auf dem dem Zeugen seinerzeit vorgelegten Lichtbild, das die Kammer in Augenschein genommen hat, waren die Haare des Angeklagten länger als zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung; in dieser war er zudem rasiert, während er auf dem dem Zeugen bei der Polizei vorgelegten Lichtbild einen sogenannten „Dreitagebart“ trug und lange Koteletten hatte. Außerdem lag das Tatgeschehen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mehr als 2 Jahre zurück, was die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen ebenfalls beeinträchtigte. Entscheidend für die Überzeugungsbildung der Kammer war, dass das Fahrzeug des Unfallgegners und dieser selbst lediglich anhand des Kennzeichens ermittelt werden konnten. Zwar hatte der Zeuge f und sein Vater den Fahrer des anderen Wagens an einer Ampel, die Rotlicht zeigte, noch zur Rede stellen können; dieser hatte sich jedoch nicht auf ein Gespräch eingelassen und war weitergefahren. Bei den von dem Zeugen mitgeteilten Kennzeichen xxx handelte es sich um den auf den Angeklagten zugelassenen Wagen. Schließlich hat der Angeklagte zwar gegenüber der Kammer seine Beteiligung an dem Unfallgeschehen in Abrede gestellt. Gegenüber dem Zeugen Dr. y hatte er jedoch bei der Untersuchung durch den Zeugen seine Beteiligung eingeräumt und zu den Einzelheiten lediglich erklärt, der Unfall sei „arrangiert“ gewesen, ohne dazu weitere Ausführungen zu machen. Auch gegenüber der Kammer hat der Angeklagte seine bestreitende Haltung zunächst damit erklärt, dass der Name f derjenige eines für ihn zuständigen Sparkassenmitarbeiters gewesen sei. Der Zeuge mf hat zu diesem Punkt erklärt, dass weder er noch sein Vater Mitarbeiter einer Sparkasse seien oder gewesen seien. Der Angeklagte hat auf die dahingehende Äußerung des Zeugen eingeräumt, dass dies richtig sei. Bei einer Gesamtschau der vorstehend erörterten Umstände hat die Kammer keinen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, dem ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht wesensfremd ist und der nur wenige Monate vor dem 15.10.2017 am 21.08.2017 auch wegen eines gleichartigen Delikts vom Amtsgericht verurteilt worden war; darüber hinaus erfolgte am 22.12.2017 eine weitere Verurteilung wegen einer am 19.07.2017 begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dass der Angeklagte das Fahrzeug zwischenzeitlich an eine weitere Person überlassen oder eine solche gegebenenfalls ohne oder gegen seinen Willen auf den Wagen zugegriffen hat, hat er nicht behauptet. Hinsichtlich der Taten vom 27.11.2017 und vom 04.01.2018 beruhen die Feststellungen in erster Linie auf den Angaben der Zeugen POK ho und h. Zudem hat der Angeklagte selbst erklärt, er habe seinerzeit seine Mutter „zur Rede stellen wollen“ und eine Kontaktaufnahme zu dieser eingeräumt. Der Zeuge POK ho gehörte zu der Streife, die auf die Benachrichtigung durch die Mutter des Angeklagten hin als erste am Tatort x Straße xxx in xy (Wohnung der Mutter) eintraf. Die Beamten fanden die Geschädigte in völlig aufgelöstem und verängstigtem Zustand vor. Sie berichtete den Polizisten spontan von sich aus und um Hilfe bittend von dem nur wenige Minuten zuvor vom Angeklagten unternommenen Versuch, in das Haus einzudringen, wobei er gegen die Haustür trat und wiederholt seiner Mutter zurief: „Ich werde dich vernichten!“ und „Ich werde dich umbringen!“ Dem Zeugen ho war der Angeklagte aus früheren vergleichbaren Einsätzen bekannt. Noch zu Lebzeiten des im Juni 2017 verstorbenen Vaters des Angeklagten hatten dessen Eltern am 04.01.2017 gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Geldern eine Anordnung auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erwirkt, mit der dem Angeklagten verboten wurde, mit den Eltern Kontakt aufzunehmen, nachdem der Angeklagte im Januar 2017 versucht hatte, mit einem Stuhl auf seine Mutter einzuschlagen; die Kammer hat den Beschluss des AG Geldern vom 04.01.2017 verlesen. In der Folgezeit waren nach den Bekundungen des Zeugen Ho mehrfache Einsätze der Polizei durchgeführt worden, um die Gewaltschutzanordnung durchzusetzen; der Angeklagte war dem Zeugen in diesem Zusammenhang bekannt. Die zumindest verbale Aggression des Angeklagten gegenüber seiner Mutter wurde auch von dem Zeugen P., dem Cousin des Angeklagten, geschildert. Der Zeuge war zwar bei den Ereignissen vom 27.11.2017 nicht zugegen. Er konnte jedoch von mehreren Ereignissen berichten, bei denen der Angeklagte seine Eltern angeschrien und sie in aggressivem Ton aufgefordert hatte, ihm Geld zu geben, obwohl diese bereits die Nebenkosten für die Wohnungen des Angeklagten trugen und sie auch die Kosten für eine private Krankenversicherung des Angeklagten trugen. Dieser ist nach den weiteren Angaben des Zeugen nicht bereit gewesen, sich arbeitslos zu melden. Der Zeuge m hat ferner davon berichtet, dass die aggressive Einstellung des Angeklagten gegenüber seiner Mutter nach dem Tod des Vaters im Sommer 2017 sich nochmals verstärkte. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass die Geschädigte auch am 27.11.2017 in der hier festgestellten Art und Weise bedroht hat. Die Vorgehensweise entspricht einem sich über einen längeren Zeitraum sich erstreckenden Verhalten, das der Angeklagte gegenüber seiner Mutter an den Tag gelegt hat und das - darauf wird im Einzelnen noch zurückzukommen sein - er auch nach dem 27.11.2017 mehrfach gezeigt hat. Der Zeuge POK ho hat darüber hinaus davon berichtet, dass er mit Kollegen am 27.11.2017 am Haus des Angeklagten erschienen ist, um diesen zur Rede zu stellen. Der Angeklagte öffnete jedoch die Haustür nicht und erklärte den Beamten in einem höchst angespannten Zustand, dass er im Hause überall Messer habe und dass sie ihn „nur in einer Kiste“ aus dem Haus tragen könnten, weil man ihn dann töten müsse. Die Drohungen des Angeklagten wurden von den Beamten als ernst gemeint eingeschätzt, wobei für diese Einschätzung nicht nur die aktuellen Erklärungen des Angeklagten, sondern auch sein Verhalten in früheren vergleichbaren Situationen bewertet wurde. Tatsächlich sah man angesichts des Verhaltens des Angeklagten davon ab, gegen diesen unmittelbaren Zwang einzusetzen, weil man befürchtete, dass der Angeklagte die Beamten tätlich angreifen und gegebenenfalls auch erheblich verletzen würde; die Polizei beschränkte sich darauf, den Angeklagten und/oder das Anwesen seiner unter verstärkt unter Kontrolle zu halten. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Geldern zu Recht angesichts der Vorfälle vom 27.11.2017 auf den dahingehenden Antrag der Mutter des Angeklagten am 30.11.2017 eine weitere Gewaltschutzanordnung gegen diesen erlassen, welche ebenfalls von der Kammer verlesen worden ist. Der Beschluss vom 30.11.2017 ist dem Angeklagten am 01.12.2017 durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt worden; die Kammer hat auch die über die Zustellung gefertigte Urkunde verlesen. Aus der Aussage des Zeugen h (Nachbar der Mutter des Angeklagten) folgt, dass der Angeklagte auch am 04.01.2018 versucht hat, mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen, was ihm durch den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 30.11.2017 verboten worden war. Der Zeuge hat bekundet, dass der Angeklagte an diesem Tag mit dem Fahrrad gezielt das Grundstück seiner Mutter befahren hatte. Auf das Geschehen war der Zeuge durch seine Ehefrau aufmerksam gemacht worden, die beobachtet hatte, dass die über 80 Jahre alte Mutter des Angeklagten versuchte, aus dem Fenster des Hauses zu klettern, um zu flüchten. Dies veranlasste den Zeugen, auf den Angeklagten zuzugehen und ihn bis zum Eintreffen der hinzugerufenen Polizei festzuhalten. Auch zu diesem Vorfall hat der Angeklagte damit erklärt, dass er seine Mutter habe „zur Rede stellen wollen“. Diese machte er dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug beschlagnahmt worden war. Tatsächlich war das Fahrzeug nach den Ereignissen vom 15.10.2017 von der Staatsanwaltschaft Krefeld beschlagnahmt und von dieser Behörde, wie die Kammer durch Verlesung eines Aktenvermerks festgestellt hat, erst am 25.01.2018 freigegeben worden. Gleichwohl konnte der Angeklagte auf den Wagen nicht zugreifen, weil das Amtsgericht Geldern mit Beschluss vom 22.12.2017 ebenfalls die Beschlagnahme des Fahrzeugs angeordnet hatte, nachdem der Angeklagte am 19.07.2017 bereits ohne Fahrerlaubnis den Wagen im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte. Die Kammer hat den Beschluss vom 22.12.2017 verlesen. Die Feststellungen zu den Anrufen des Angeklagten in der Zeit vom 24.02.2018 bis zum 09.04.2018 beruhen auf den Aussagen des Zeugen KHK w. Der Zeuge hat die auf dem Anrufbeantworter der Mutter gespeicherten Äußerungen abgehört und in Schriftform übertragen. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung erklärt hat, er habe nicht selbst angerufen, ist das nach den weiteren Angaben des Zeugen insofern richtig, als er die auf dem Anrufbeantworter seiner Mutter gespeicherten Nachrichten nicht selbst gesprochen hat; es handelt sich vielmehr um SMS-Nachrichten, die von dem Telefonnetzbetreiber elektronisch in Sprachnachrichten umgewandelt und per Telefon dem Empfänger übermittelt werden. Der Zeuge hat dazu erklärt, die Nachrichten seien von einer computergenerierten Frauenstimme gesprochen worden; bei der Nummer des Absenders habe es sich um diejenige des Angeklagten gehandelt. Der Angeklagte hat dies insofern bestätigt, als er eingeräumt hat, dass der Text der vom Zeugen Wolfram beschriebenen Nachrichten von ihm (dem Angeklagten) stamme. Darüber hinaus hat der Angeklagte bei der Vernehmung des Zeugen bekundet, er kenne seine Mutter „nur als Tyrannen, da [werde] man schon depressiv“. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Nachrichten gezielt an seine Mutter übermittelt hat, um ihr seine Meinung über ihre Person und ihr Verhalten zu verdeutlichen. Aus dem Gutachten des psychiatrischen Gutachters Dr. k, das dieser in der Hauptverhandlung erstellt hat, ergibt sich, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der hier festgestellten Taten - mit Ausnahme der Handlungen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 15.10.2017 (Verkehrsdelikte) - aufgrund einer krankhaften seelischen Störung erheblich eingeschränkt war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liegt bei dem Angeklagten eine wahnhafte psychotische Störung (ICD 10: F22.0) vor. Diese ist gekennzeichnet durch die beim Angeklagten bestehende unkorrigierbare Überzeugung, dass Mitarbeiter der Sparkasse, die der Angeklagte namentlich nicht nennt, sich gegen ihn verschworen hätten, um ihm zu schaden. Wahrscheinlich ist diese „Überzeugung“ des Angeklagten in der Zeit herangewachsen, als er Eigentumswohnung in V-S bewohnte. In diesem Zusammenhang war es zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Sparkasse um Nebenkostenabrechnungen gekommen, die der Angeklagte nicht akzeptieren wollte. Neben dem Angeklagten hat auch der Zeuge m von den entsprechenden Auseinandersetzungen gesprochen, und der Zeuge hat auch berichtet, dass der Angeklagte über diese rein wirtschaftlich zu erklärenden Streitigkeiten hinaus die Sparkasse bzw. deren Mitarbeiter bezichtigte, ihn auch in persönlicher Hinsicht zu benachteiligen bzw. zu schikanieren. In der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass während der Zeit, in der er in der Eigentumswohnung in Süchteln lebte, Sparkassenmitarbeiter mit Steinen gegen seine Fenster geworfen hätten. Auch dies entspricht der Aussage des Zeugen m, der darüber hinaus erklärte, der Angeklagte habe in dieser Zeit gewähnt, dass er mit - von Sparkassenmitarbeitern installierten - Kameras in seiner Wohnung beobachtet worden sei. Der nunmehr bereits mehrere Jahre zurückliegende Auszug des Angeklagten aus der bezeichneten Wohnung hat in seinem Denksystem nicht zu einer Verbesserung geführt. Hinsichtlich des Vorliegens dieses Eingangsmerkmals des § 20 StGB folgt die Kammer dem Sachverständigen insbesondere deswegen, weil die Ausführungen des Sachverständigen eindrucksvoll durch die Einlassung des Angeklagten zum vorgeblichen Komplott von Mutter und Sparkasse bestätigt wurden. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zu den Ereignissen am 15.10.2017 darauf hingewiesen, dass der Name der Zeugen f derjenige seines Beraters bei der Sparkasse sei. In den Anrufen bei seiner Mutter im Jahr 2018 hat er diese unter anderem als „Sparkassennutte“ und als „Sparkassenarschloch“ bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er seine Mutter als mit den zu seinem Nachteil handelnden Personen des Geldinstituts im Bunde stehend ansieht. Dies zeigt aber auch, dass der Angeklagte neben der Sparkasse auch seine Mutter in sein Wahnsystem aufgenommen hat. Dies mag auf eine wenig liebevolle Behandlung zurückzuführen sein, die der Angeklagte schon seit seiner Kindheit durch seine Mutter erfahren hat. Die Gedankenwelt des Angeklagten hat sich jedenfalls derart verfestigt, dass sich bei diesem die unkorrigierbare Überzeugung entwickelt hat, von seiner Mutter und der Sparkasse verfolgt zu werden. Gegen diese Überzeugung ist ein korrigierender Eingriff von außen nicht mehr möglich. Dies zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte die jahrelange Unterstützung, welche er durch seine Mutter erfahren hat, nicht mehr als Hilfe wahrnimmt: Die Mutter des seit Jahren arbeitslosen Angeklagten kommt nicht nur für dessen laufenden Lebensbedarf auf, sondern trägt - nach den Angaben des Zeugen P. unter Inkaufnahme erheblicher eigener wirtschaftlicher Nachteile - die Unkosten, die im Zusammenhang mit dem Grundbesitz des Angeklagten anfallen. Wie der Zeuge weiter ausgeführt hat, war auch dieser Umstand leitend dafür, dass die Angehörigen des Angeklagten anstrebten, für diesen eine Betreuung einzurichten. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige nachvollziehbar das Vorliegen einer wahnhaften Störung des Angeklagten diagnostiziert, gleichzeitig aber auch das Vorliegen einer Schizophrenie verneint. Seinen weiteren Ausführungen zufolge ist zwar auch eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie durch ein Wahnsystem gekennzeichnet. Dieses ist aber im Falle des Angeklagten nicht durch bizarre Inhalte geprägt, die in völligem Widerspruch zu sozial allgemein akzeptierten Inhalten stehen; vielmehr bezieht sich der Wahn des Angeklagten auf Situationen, die sich im alltäglichen Leben durchaus ereignen können. Darüber hinaus konnten halluzinatorische Elemente (beispielsweise ein „Stimmenhören“) beim Angeklagten nicht festgestellt werden. Die Diagnose des Sachverständigen Dr. k, der den Angeklagten nicht hat persönlich untersuchen können, weil der Angeklagte ein Gespräch mit dem Sachverständigen ablehnte, stimmt mit derjenigen überein, welche der sachverständige Zeuge Dr. kr bei seiner zu Beginn des Jahres 2018 durchgeführten Untersuchung gestellt hatte. Auch der Zeuge hatte dabei bei dem Angeklagten ein verfestigtes Wahnsystem, welches sich auch im Umgang mit seiner Mutter, festgestellt. Die wahnhafte Störung des Angeklagten führt dazu, dass dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung der hier festgestellten Taten - mit Ausnahme des Geschehens im Straßenverkehr am 15.10.2017 (Taten Nr. 1 7und 2), bei denen die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vollständig erhalten war - erheblich vermindert war. Die wahnhafte Störung des Angeklagten hatte sich, nachdem sie sich über mehrere Jahre entwickelt hatte, zuletzt derart verfestigt, dass der Angeklagte bei den Taten gegen seine Mutter seinem Drang, sich gegen die vermeintliche Verschwörung, an der seine Mutter in seinen Augen beteiligt war, und die daraus resultierenden Folgen für sein Leben „zur Wehr zu setzen“, keine ausreichenden Mittel entgegensetzen konnte. Soweit der Sachverständige Dr. k davon abweichend zu dem Ergebnis kommt, dass die Störung des Angeklagten dessen Einsichtsfähigkeit (bei den Taten 3 ff.) beeinträchtigt hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn der Angeklagte wusste bei allen Taten, die er zum Nachteil seiner Mutter begangen hat, dass seine Handlungen rechtswidrig waren. Seine Taten stehen nicht im Zusammenhang mit einem konkreten „Fehlverhalten“ seiner Mutter, das - selbst wenn es allein in der krankhaft verzerrten Wahrnehmung des Angeklagten vorlag - ihn berechtigte, Mittel zur Abwehr oder zur Wahrung seiner berechtigten Interessen zu ergreifen. Einen derartigen konkreten „Angriff“ seiner Mutter auf seine Rechtsgüter hat der Angeklagte nicht behauptet. Zudem belegt die Vorgehensweise des Angeklagten, dass ihm die Rechtswidrigkeit seines Tuns bekannt war: Als er versuchte, sich Zutritt zum Haus seiner Mutter zu verschaffen, ergriff er die Flucht, als er bemerkte, dass ihr die Polizei bzw. ein Nachbar zu Hilfe kam. Die Nachrichten auf den Anrufbeantworter der Mutter sprach der Angeklagte nicht selbst, sondern schickte sie per SMS, die erst noch in Sprachnachrichten umgewandelt werden mussten. In seiner Einlassung hat der Angeklagte betont, dass er diese Nachrichten „nicht selbst gesprochen“ habe. Dies ist nach den Ausführungen des Zeugen w richtig, ändert aber nichts daran, dass die Nachrichten von dem Angeklagten verfasst und bewusst dem Telefonanschluss der Mutter zugeleitet worden sind. Auch dies hat der Angeklagte nicht bestritten, darüber hinaus konnte auf dem Anrufbeantworter die Anschlussnummer festgestellt werden, von der die Nachrichten versendet worden waren und die dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Auch bezüglich dieser Nachrichten hat der Angeklagte seine Verhaltensweise mit einer allgemeinen depressiven Verstimmung in Bezug auf seine von ihm als tyrannisch empfundene Mutter erklärt, jedoch kein konkretes „Fehlverhalten“ der Mutter beschrieben, die sein Vorgehen „rechtfertigten“. Angesichts der ihm bewussten Rechtswidrigkeit bestritt er gleich nach Tatbegehung seine Täterschaft bzw. entfernte sich schnell vor dem Eintreffen der Polizei vom Tatort. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit waren vollständig ausgeschlossen. So war er in der Lage, trotz seiner jahrelang verfestigten Wut über die Mutter und trotz der Verfolgungsideen noch in der Lage, das Ausmaß seiner Taten einigermaßen zu begrenzen. So brach er nicht ins Haus der Mutter ein und auch das Ausmaß der Beschimpfungen bei den Anrufen hielt sich in Grenzen. Bei den Verkehrsdelikten (Taten Nr. 1 und 2) vom 15.10.2017(Entfernung vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis) hat die wahnhafte Störung – wie auch der Sachverständige Dr. k in seinem mündlichen Gutachten darlegte - keine Rolle gespielt, sodass eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit insofern nicht vorliegt. Zwar hat der Angeklagte diesbezüglich sich dahin eingelassen, der Name des Unfallgegners sei derjenige seines Sparkassenberaters. Dass er am 15.10.2017 den Fahrer des anderen Fahrzeugs als diesen Sparkassenmitarbeiter erkannt hat und daran sein Handeln ausgerichtet hat, hat er aber schon selbst nicht behauptet. Tatsächlich sind der Zeuge R. S. und dessen Vater keine Mitarbeiter eines Geldinstituts der Sparkassen-Gruppe; das Zusammentreffen der Zeugen mit dem Angeklagten am 15.10.2017 war rein zufällig. Neben der wahnhaften Störung, die der Sachverständige nachvollziehbar als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB qualifiziert hat, liegt eines der in dieser Vorschrift genannten weiteren Eingangsmerkmale, die zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten führen können, bei diesem nicht vor. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines Affekts oder einer epileptischen Umdämmerung hat im Zusammenhang mit den Taten keine Rolle gespielt. Diesbezügliche Hinweise hat der Sachverständige Dr. k nicht gefunden. Gleiches gilt für das Eingangsmerkmal des Schwachsinns. Der Angeklagte hat die Schule besucht, einen Beruf erlernt und in diesem Beruf über mehrere Jahre gearbeitet. Eine intellektuelle Minderbegabung ist bei ihm nicht festzustellen. Der Angeklagte vermochte sich auch in der Hauptverhandlung eloquent zu äußern und war in jeder Phase des Verfahrens über seine Situation orientiert; an ihn gerichtete Fragen hat er sachgerecht beantwortet. Zuletzt liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit beim Angeklagten nicht vor. Der Sachverständige Dr. k hat in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob die Störung des Angeklagten nicht als eine solche seelische Abartigkeit anzusehen ist, sie aber überzeugend mit dem Hinweis auf den Schweregrad der wahnhaften Störung, die er als krankhaft ansieht, verneint. Hinweise auf eine gegebenenfalls neben der wahnhaften Störung vorhandene Persönlichkeitsstörung des Angeklagten hat der Sachverständige nicht gefunden. IV. Rechtliche Würdigung Soweit der Angeklagte am 15.10.2017 mit seinem PKW in Krefeld den öffentlichen Verkehrsraum befahren hat, hat er sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) schuldig gemacht (Fall 1) . Der Angeklagte wusste, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügte, die ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum gestattete. Nachdem es zu dem Zusammenprall des vom Angeklagten gelenkten Wagens mit dem von dem Vater des Zeugen f gelenkten Fahrzeug gekommen war, hat der Angeklagte den Unfallort verlassen und damit den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) verwirklicht (Fall2) . Denn er hat sich von dem Unfallort entfernt, ohne den Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfallgeschehen zu ermöglichen. Auch auf die kurze Zeit später erfolgte Ansprache des Vaters des Zeugen f hat der Angeklagte nicht reagiert und die von ihm geforderten Erklärungen nicht abgegeben. Soweit der Angeklagte am 27.11.2017 versuchte, das Haus seiner Mutter zu betreten, und dabei ausrief, er werde seine Mutter „vernichten“ und sie „umbringen“, hat er den Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) verwirklicht. Mit seinen Äußerungen hat der Angeklagte nämlich seiner Mutter ein Verbrechen des Totschlags und gegebenenfalls des Mordes in Aussicht gestellt, das er zum Nachteil seiner Mutter begehen würde (Fall 3) . Gegen die Anordnung vom 30.11.2017 hat der Angeklagte am 04.01.2018 verstoßen, als er sich dem Haus seiner Mutter näherte und dort jeweils an Fenstern und Türen klopfte. Der Angeklagte hat daher in diesem Fall den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GewSchG erfüllt (Fall 4). Dem Angeklagten war durch den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 30.11.2017, der ihm am 01.12.2017 zugestellt wurde, unter anderem untersagt worden, sich der Wohnung seiner Mutter (x Straße xxx) weniger als auf 20 Meter zu nähern sowie mit seiner Mutter - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen. Diese Anordnung war aufgrund der Ereignisse vom 27.11.2017 zu Recht ergangen. Denn an diesem Tag hatte der Angeklagte seiner Mutter mit der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gedroht, wobei er zu dieser Bedrohung, etwa wegen eines vorangegangenen Angriffs der auf ihn, berechtigt war und mithin widerrechtlich handelte. Aufgrund dieser Handlung war das Amtsgericht Geldern befugt, eine Gewaltschutzanordnung mit dem hier festgestellten Inhalt gegen den Angeklagten zu erlassen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 GewSchG). Schließlich hat der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 24.02.2018 und dem 09.04.2018 in 46 Fällen (zusammengefasst unter Fall 5 / Taten 5 bis 51) wiederum jeweils eine Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz begangen, weil er durch die Versendung von SMS-Nachrichten, die als Sprachnachrichten auf dem Anrufbeantworter seiner Mutter abgespeichert und von dieser abgehört wurden, unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln mit seiner Mutter jeweils eine Verbindung aufgenommen hatte. In den Fällen der Nachrichten Nr. 4, 5, 7 bis 11, 15, 16, 38 und 45 erfolgte die Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung in Tateinheit mit Beleidigung, weil der Angeklagte durch die Verwendung der Ausdrücke „Sparkassennutte“, „Rabenmutter“, „raffgierige Rabenmutter“, „sadistische Rabenmutter“, „ekelhaftes, fettes Sparkassenschwein“, „sparkassengestörte Rabenmutter“, „krankes Monster“ und „blödes Sparkassenarschloch“ seiner Mutter gegenüber seine Nichtachtung zum Ausdruck gebracht und seine Mutter in ihrer Ehre herabgewürdigt hat. Rechtszeitig gestellte Strafanträge der Mutter liegen vor. Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Jedoch war seine Steuerungsfähigkeiten in allen Fällen (mit Ausnahme der voll schuldfähig begangenen Fälle 1 und 2) aufgrund seiner wahnhaften Störung erheblich eingeschränkt. V. Strafzumessung Die Strafen für die Taten vom 15.10.2017 sind hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 1) dem in § 21 Abs. 1 StVG umschriebenen Strafrahmen zu nehmen, während für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fall 2) der Strafrahmen des § 142 StGB maßgeblich ist. In beiden Fällen kommt eine Verschiebung nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, weil die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei diesen Taten vollständig erhalten war. Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten vom 15.10.2017 rund eineinhalb Jahre zurückliegen. Darüber hinaus befand sich der Angeklagte wegen der hier zu beurteilenden Taten in der Zeit vom 30.10.2019 bis zur Hauptverhandlung am 06.01.2020 aufgrund des Unterbringungsbefehls der Kammer vom 16.09.2019 in der einstweiligen Unterbringung in der LVR-Klinik Bedburg-Hau und hat mithin eine Freiheitsentziehung erlitten. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die Tat vom 15.10.2007 bereits im Strafbefehl des Amtsgerichts Geldern vom 22.12.2017 hätte geahndet werden können; insofern wäre mit der Strafe für die Tat, die Gegenstand dieses Strafbefehls war, eine Gesamtstrafe gebildet werden können. Dies kann nicht mehr erfolgen, da die Strafe aus der Entscheidung vom 22.12.2017 mittlerweile vollständig verbüßt ist (vgl. dazu § 55 Abs. 1 StGB). Dem Angeklagten ist dafür ein Härteausgleich zu bewilligen, der sich nunmehr strafmildernd auswirkt. Gegen den Angeklagten sprach im Hinblick auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis , dass er wegen dieser Straftat bereits mehrfach vorbestraft ist. Die letzte einschlägige Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis war am 21.08.2017 und damit weniger als zwei Monate vor der hier in Rede stehenden Tat erfolgt. Schließlich ist es bei der Fahrt vom 15.10.2017 zu einem Unfall gekommen. Mithin ist die abstrakte Gefahr, vor der die Norm des § 21 StVG schützen will und die darin besteht, dass eine dazu nicht geeignete Person mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, in einen konkreten Schaden umgeschlagen. Dieser Umstand sowie die hohe Rückfallgeschwindigkeit stellen Umstände dar, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich machen. Die Kammer hält nach nochmaliger Abwägung der vorstehenden Umstände für das Fahren ohne Fahrerlaubnis – Fall 1 – eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Soweit der Angeklagte sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, sprach zusätzlich zu seinen Gunsten, dass bei dem Unfallgeschehen lediglich Sachschaden entstanden ist und dass der Angeklagte als Fahrer des unfallbeteiligten PKW schnell ermittelt werden konnte. Auch bei dieser Tat kann der Angeklagte für sich geltend machen, dass die Tat fast eineinhalb Jahre zurückliegt, dass er sich zeitweise in der einstweiligen Unterbringung befunden hat und dass ihm wegen der vollständigen Vollstreckung der Strafe aus der Entscheidung vom 22.12.2017 ein Härteausgleich zuzubilligen ist. Gegen den Angeklagten sind demgegenüber seine Vorstrafen zu berücksichtigen, die hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zwar nicht einschlägig sind, die aber hauptsächlich Verkehrsstraftaten betrafen und daher bei der Strafzumessung als nicht vollkommen unbeachtlich angesehen werden können. Vor diesem Hintergrund ist für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – Fall 2 – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € tat- und schuldangemessen. Bei der Bestimmung der Höhe der Tagessätze hat sich die Kammer von der Überlegung leiten lassen, dass dem Angeklagten Unterstützungsleistungen durch seine Mutter in Höhe von 500 € monatlich zufließen. Darüber hinaus ist der Angeklagte Eigentümer einer Eigentumswohnung in sn und des Hauses xxxx x in Sn. Die regelmäßig anfallenden Lasten für diesen Grundbesitz werden ebenfalls von der Mutter des Angeklagten getragen; diesem fließt mithin der Wohnvorteil des Hauses in Sn ungekürzt zu. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass dem Angeklagten, der im Übrigen schuldenfrei ist, Vermögenswerte von monatlich jedenfalls 900 € zufließen, die zu der hier bestimmten Tagessatzhöhe führen. Für die am 27.11.2017 erfolgte Bedrohung (Fall 3) ist die Strafe dem nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 241 StGB zu entnehmen. Auch hier sprechen zugunsten des Angeklagten die bereits aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte (längeres Zurückliegen der Tat, Freiheitsentziehung durch einstweilige Unterbringung). Darüber hinaus hat der Angeklagte zumindest das äußere Bild des Geschehens insofern eingestanden, als er erklärt hat, er habe seine Mutter „zur Rede stellen“ wollen. Auf einen Härteausgleich kann sich der Angeklagte allerdings nicht mehr berufen, weil die Tat nach Erlass des Strafbefehls vom 22.11.2017 erfolgt ist. Gegen den Angeklagten ist anzuführen, dass diese Bedrohung die über 80 Jahre alte Mutter des Angeklagten psychisch stark belastet. Zudem muss sich der Angeklagte seine Vorstrafen entgegenhalten lassen, unter denen sich auch eine Gewalttat (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchte Körperverletzung) befindet. Nach Abwägung aller vorstehenden Umständen ist – nach Strafrahmenmilderung nach Maßgabe des § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB für die Bedrohung vom 27.11.2017 – Fall 3 – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Soweit der Angeklagte in der Folgezeit (30.11.2017 bis 09.04.2018) wiederholt der gegen ihn unter dem 30.11.2017 erlassenen Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts Geldern zuwidergehandelt hat (Fälle 4 bis 51), bestimmt sich die Strafe nach dem ebenfalls nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz. Bei der Strafzumessung innerhalb dieses Rahmens hat die Kammer erneut das längere Zurückliegen der Tat, die vom Angeklagten erlittene Freiheitsentziehung sowie den Umstand strafmildernd gewürdigt, dass er zumindest das äußere Bild der Taten eingestanden hat. Gegen den Angeklagten wirkte sich neben seinen Vorstrafen der Umstand aus, dass er die Verstöße gegen die Gewaltschutzanordnung über die gesamte Dauer des gegen ihn unter dem 30.11.2017 ausgesprochenen Verbots, sich seiner Mutter zu nähern bzw. mit ihr Kontakt aufzunehmen, begangen hat. Weiter muss der Angeklagte sich auch hier insbesondere seine eine Gewalttat betreffende Vorstrafe entgegenhalten lassen (während die früheren Verkehrsdelikte insoweit keine strafschärfende Wirkung entfalten). Die ohne Beleidigung erfolgten Anrufe sind sehr kurz und recht harmlos, zumal insoweit im Rahmen eines Mutter-Kind-Verhältnisses ein großzügigerer Maßstab angebracht ist; insoweit ist eine Strafe am unteren Rand des Strafrahmens anbebracht. Soweit der Angeklagte in 11 der seiner Mutter übermittelten Nachrichten diese auch beleidigt hat, ist für die Strafe nach § 52 Abs. 2 StGB der schwerere Strafrahmen des § 185 StGB (mit Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB) maßgeblich. Bei der Strafzumessung innerhalb dieses Rahmens gelten die vorstehenden für und gegen den Angeklagten anzuführenden Umstände entsprechen. Strafschärfend wirkte sich in diesen 11 Fällen zudem aus, dass der Angeklagte tateinheitlich zur Beleidigung jeweils einen Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung begangen hat. Vor diesem Hintergrund ist für die 37 Fälle , bei denen der Angeklagte allein gegen die Gewaltschutzanordnung vom 30.11.2017 verstoßen hat, eine Geldstrafe von jeweils 10 Tagessätzen zu je 30 € und für die weiteren 11 Fälle , in denen er tateinheitlich eine Beleidigung begangen hat, eine Geldstrafe von jeweils 20 Tagessätzen zu je 30 € tat- und schuldangemessen. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten sowie aller vorstehend erörterten Strafzumessungserwägungen gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 6 Monaten eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten gebildet. Dabei wirkte sich strafmildernd aus, dass die Taten in zeitlicher Abfolge sehr dicht beieinander liegen und hinsichtlich der Taten zum Nachteil seiner Mutter auch in einem engen situativen Zusammenhang stehen. Strafschärfend hat die Kammer die erheblichen Belastungen gewertet, denen die Mutter des Angeklagten durch dessen Übergriffe auf sie ausgesetzt war. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB). Denn es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass in der Persönlichkeit des Angeklagten nach der letzten hier zu beurteilenden Tat eine Beruhigung eingetreten ist. Er ist nach den hier in Rede stehenden Ereignissen nicht mehr durch vergleichbare Übergriffe gegen seine Mutter in Erscheinung getreten, obwohl, wie seine Einlassungen in der Hauptverhandlung gezeigt haben, er seine Vorbehalte gegenüber seiner Mutter nicht abgelegt hat. Darüber hinaus hat den Angeklagten die Freiheitsentziehung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus offensichtlich beeindruckt und ihm vor Augen geführt, welche Folgen weitere Taten wie die Anlasstaten für ihn haben können. VI. Maßregel Neben der Strafe hat die Kammer gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Voraussetzungen für diese Anordnung liegen in der Person des Angeklagten vor. Der Angeklagte hat die Taten – mit Ausnahme der Verkehrsstraftaten vom 15.10.2017 – im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen. Bei den Taten zum Nachteil seiner Mutter ist die wahnhaft verzerrte und nicht korrigierbare Überzeugung des Angeklagten handlungsleitend gewesen, dass seine Mutter bestrebt ist, ihm in jeder Hinsicht zu schaden, wobei diese von dem Angeklagten angenommene „Absicht“ noch dadurch verstärkt hat, dass in seiner Gedankenwelt seine Mutter mit Sparkassenmitarbeitern zum Nachteil des Angeklagten im Bunde steht. Vor dem Hintergrund dieser fortdauernden „Überzeugung“ des Angeklagten drohen von diesem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten (Bedrohungen mit erheblichen psychischen Folgen für die Opfer, Körperverletzungen und mit gefährlichen Werkzeugen (Messern) begangene gefährliche Körperverletzungen), durch welche die Opfer seelisch und körperlich erheblich geschädigt werden. Bei dieser Kriminalprognose hat die Kammer Folgendes bedacht: Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteile vom 11.10.2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26.07.2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12, und vom 10.04.2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31.10.2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6 und vom 04.07.2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mit weiteren Nachweisen). Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.05.2018 - 1 StR 36/18 Rn. 25 und vom 16.01.2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 m.w.N). Die Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu stellen (BGH, Urteil vom 22.05.2019 – 5 StR 683/18 –, Rn. 15, juris). Die Kammer hat dabei die nicht durch die psychische Beeinträchtigung mitverursachen beiden Verkehrsdelikte außer Betracht gelassen. Die Kammer hat zudem bedacht, dass die vorstehend mit einer Geldstrafe bedachten Anlassdelikte eher der Kleinkriminalität zuzuordnen sind. Dies hindert eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB jedoch nicht, da – wie nachfolgend dargelegt – besondere Umstände die erwartung rechtfertigen, dass der Angeklagte infolge des dargelegten langandauerndes Zustandes – ohne die Maßregelanordnung – mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten (Bedrohungen mit erheblichen psychischen Folgen für die Opfer, Körperverletzungen und mit gefährlichen Werkzeugen – Messern - begangene gefährliche Körperverletzungen) begehen wird. Eine Gesamtwürdigung der 49 Anlassdelikte und der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt, dass – entsprechend auch den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Kreutz - unter dem Einfluss des Wahns des Angeklagten von diesem Körperverletzungsdelikte, in erster Linie gegen seine Mutter, aber auch gegen Dritte (tatsächliche oder vermeintliche Sparkassenmitarbeiter oder der helfend eingreifende Neffe) zu erwarten sind. Dem werden zunächst erneute Bedrohungen entsprechend dem Anlassdelikt vorausgehen, wobei diese – zumindest bei Bedrohung der insoweit „vorgeschädigten“ 84 Jahre alten Mutter mit großen psychischen (angstbedingten) Schäden verbunden sein werden. Bei den Körperverletzungen ist – wie sich insbesondere aus der Tat Nr. 4 (Mitführen eines Küchenmessers) und der geschilderten Drohung gegenüber der Polizei („Hab überall Messer im Haus“) mit dem Einsatz von Messern zu rechnen. Der Angeklagte hat seine Einschätzung dieses Personenkreises, den er für eine Vielzahl von Benachteiligungen seiner Person verantwortlich macht, nie aufgegeben und sie zuletzt auch in der Hauptverhandlung kundgetan. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, dass dem Angeklagten ein selbstkritischer Umgang mit dieser seiner Gedankenwelt nicht möglich ist. Tatsächlich ist der Angeklagte gegenüber dem genannten Personenkreis unkorrigierbar negativ eingestellt. Seine diesbezüglichen Gedanken beruhen möglicherweise auf tatsächlichen Ereignissen, die für den Angeklagten nachteilig waren. Diese Ereignisse liegen jedoch lange Zeit zurück (im Fall der Mutter des Angeklagten in dessen Vorstellung bis zu seiner Geburt, im Fall der Sparkassenmitarbeiter bis zum Umzug des Angeklagten in seine jetzige Wohnung im Jahr 2015). Insbesondere für die letzten Jahre vor der Hauptverhandlung hat der Angeklagte insbesondere im Hinblick auf seine Mutter keine Geschehnisse benennen können, die seine „Vorurteile“ bestätigen. In seiner Gedankenwelt blendet er vollkommen aus, dass seine Mutter während seiner jahrelangen Arbeitslosigkeit seinen Lebensunterhalt sichergestellt hat und darüber hinaus die Lasten seines Grundbesitzes getragen hat. Dass es im Verhältnis zu Sparkassen in den letzten Jahren zu irgendwie gearteten Zusammenstößen welcher Art auch immer gekommen ist, ist nicht erkennbar und wird auch vom Angeklagten nicht behauptet. Die hier zu beurteilenden Taten, die der Angeklagte zum Nachteil seiner Mutter begangen hat, stehen lediglich auf der ersten Stufe einer Eskalationsleiter. Sie waren von tiefster Abneigung gegen seine Mutter gekennzeichnet. Der Angeklagte hat am 27.11.2017 und am 04.01.2018 versucht, in das Haus seiner Mutter einzudringen, und diesen Plan lediglich deshalb nicht umsetzen können, weil diese schnell Hilfe erlangen konnte. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, der sich dabei auf seine Erfahrung gestützt hat, welche er in seiner jahrelangen Tätigkeit als Chefarzt einer forensischen Maßregelvollzugsklinik gewonnen hat, ist die Gefahr, dass der Angeklagte in Zukunft in Auseinandersetzungen insbesondere mit seiner Mutter oder Sparkassenmitarbeitern nicht bei einer lediglich verbalen Aggression bleibt, sondern seine Drohungen auch in die Tat umsetzt und Körperverletzungshandlungen begeht, als sehr hoch einzuschätzen. Der Sachverständige hat sich dabei zunächst auf die Auswertung einschlägiger statistischer Manuale zur Abschätzung von Risiken berufen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Auswertung standardisierter Prognoseinstrumente, die in der psychiatrischen Wissenschaft gebräuchlich sind, eine einzelfallbezogene Gefahrenprognose nicht ersetzt, weil die Manuale lediglich statistische Werte liefern und mithin allein einen Anhaltspunkt für eine fortdauernde Gefährlichkeit des Betroffenen geben, dessen Persönlichkeit indes unbeachtet lassen. Jedoch werden die nach der Auswertung der Prognoseinstrumente sich ergebenden Anhaltspunkte für eine vom Angeklagten ausgehende Gefahr durch weitere Umstände bestätigt. Der Angeklagte ist bereits wegen eines Körperverletzungsdelikts vorbestraft, dass er bei einer Auseinandersetzung mit Polizeibeamten begangen hatte, die einen Gerichtsvollzieher begleiteten, welcher eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Angeklagten durchführen wollte. Auch der Zeuge P. hat von einer körperlichen Auseinandersetzung des Angeklagten mit einem Mitbewohner des Hauses in Viersen-Süchteln berichtet, in dem die Eigentumswohnung des Angeklagten gelegen ist. Darüber hinaus hatte der Angeklagten den Zeugen, den er - unberechtigt - verdächtigt hatte, zusammen mit der Mutter des Angeklagten dafür gesorgt haben, dass dessen Fahrzeug von der Staatsanwaltschaft Krefeld und später vom Amtsgericht Geldern beschlagnahmt worden war, drohend angegangen und hat den Zeugen erklärt, er solle auf sein Leben aufpassen, wobei der Angeklagte einen Mülleimer umtrat. Weiter spielt eine Rolle, dass der Angeklagte in den letzten Jahren zunehmend vereinsamt ist. Er unterhält keine nennenswerten sozialen Beziehungen und lebt zurückgezogen. Um seine alltäglichen Angelegenheit kümmert sich der Angeklagte allenfalls oberflächlich; die Verwaltung seines Grundbesitzes vernachlässigt er vollkommen. Seine Impulsivität kann der Angeklagte nur schwer kontrollieren und er ist in der Vergangenheit (vgl. die Verurteilung durch das Amtsgericht Geldern am 18.12.2015) bereits wegen einer Tat verurteilt worden, bei der er Gewalt angewendet hat. Nach den Angaben des Zeugen Holstein, der über einen längeren Zeitraum mit dem Angeklagten zu tun hatte, zeigte sich dieser, als er wegen der Vorfälle vom 27.11.2017 (Bedrohung der Mutter) von Polizeibeamten aufgesucht wurde, derart aggressiv und unberechenbar, dass die eingesetzten Kräfte - insgesamt 9 Personen - davon absahen, das Haus zu betreten, und bereits erwogen, ein Sondereinsatzkommando anzufordern, wovon letztlich jedoch abgesehen wurde. Die (im Falle des § 63 StGB zeitlich unbefristete, besonders schwerwiegende) Maßregelanordnung ist auch angesichts des Umstandes, dass die Anlassdelikte nicht zur Schwerkriminalität gehören, verhältnismäßig. Bei den Maßregeln, die nicht der Bestrafung für begangene Taten dienen, liegt der Schwerpunkt auf dem Gewicht der zukünftig drohenden Taten. Hier drohen – wie dargestellt – erhebliche Gewaltdelikte. Die Kammer hat schließlich den Umstand nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte in der Zeit nach April 2018 gegenüber seiner Mutter nicht mehr mit Taten wie den hier zu beurteilenden in Erscheinung getreten ist. Der Sachverständige Dr. Kr hat dazu erklärt, dass er sich dieses Verhalten angesichts der vorangegangenen stetigen Steigerung der Handlungsmuster des Angeklagten nicht erklären könne, zumal der Angeklagte dazu weder ihm gegenüber noch im Rahmen seiner Einlassungen vor der Kammer Angaben gemacht hat. Diese jüngste Entwicklung führt jedoch hinsichtlich der Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Angesichts der Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, bei der er seine Mutter als „tyrannisch“ bezeichnet hat und sie nach wie vor als eine Frau ansieht, von der er nur Nachteiliges erfahren hat, ist vor dem Hintergrund der fortbestehenden wahnhaften Störung davon auszugehen, dass es lediglich eines scheinbar auch nur geringen äußeren Einflusses bedarf, dass der Angeklagte wieder in alte Verhaltensmuster zurückfällt. Gleiches gilt hinsichtlich seiner wahnhaft verzerrten Einstellung gegenüber der Sparkasse und deren Mitarbeiter. Denn auch insofern hat sich die Überzeugung des Angeklagten, dass diese sich gegen ihn verschworen hätten, nicht gewandelt. Der Sachverständige hat zudem mit Blick auf die beschriebene soziale Situation des Angeklagten zutreffend dargelegt, dass protektive Faktoren (geregelte Tagesstruktur, Arbeitsstelle, stabile soziale Beziehungen), die den Angeklagten vor einem Rückfall in die alten Verhaltensweisen bewahren können, nicht vorhanden sind. Die Kammer hat jedoch nicht zuletzt die beschriebene jüngste Entwicklung des Angeklagten zum Anlass genommen, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen, weil sie zusammen mit weiteren Umständen die Erwartung rechtfertigt, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann (§ 67b StGB). Zwar ist der Angeklagte nach wie vor in seiner wahnhaft verzerrten Gedankenwelt verfangen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auch anklingen lassen, dass er einem zwischenzeitlich erneut eingeleiteten Betreuungsverfahren nicht vollkommen ablehnend gegenübersteht. Dieses Verfahren ist auf Betreiben der Mutter des Angeklagten eingeleitet worden und soll auch die Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Zusammenhang mit einem Verkauf der ungenutzten Eigentumswohnung in Süchteln ermöglichen. Damit ist der Weg dazu eröffnet, mögliche Auslöser für einen wahnhaft verzerrten Gedankenschub des Angeklagten zu beseitigen oder zumindest in ihrer Wirksamkeit zu reduzieren. Dass dies nicht lediglich eine Hoffnung ohne realen Hintergrund darstellt und der Angeklagte tatsächlich für eine Veränderung empfänglich ist, zeigt sein in den letzten Monaten ruhigeres Verhalten gegenüber seiner Mutter. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO Unterschriften