OffeneUrteileSuche
Urteil

4 StR 47/14

BGH, Entscheidung vom

15mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Unterbringung nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. • Bei der Gefährlichkeitsprognose ist die konkrete Schwere der in Betracht kommenden Taten und deren konkrete Auswirkungen zu berücksichtigen; geringfügige oder ohne erhebliche Verletzungsfolgen bleibende Gewalttaten können die Anordnung nach § 63 StGB entfallen lassen. • Wiederholungsrisiken von Sexualstraftaten sind nach Tatsachen zu beurteilen; fehlende frühere sexuelle Auffälligkeit und fehlender Kontakt zu potenziellen Opfern sprechen gegen eine hohe Wahrscheinlichkeitsprognose.
Entscheidungsgründe
Keine Unterbringung nach § 63 StGB bei fehlender Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger Straftaten • Eine Unterbringung nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. • Bei der Gefährlichkeitsprognose ist die konkrete Schwere der in Betracht kommenden Taten und deren konkrete Auswirkungen zu berücksichtigen; geringfügige oder ohne erhebliche Verletzungsfolgen bleibende Gewalttaten können die Anordnung nach § 63 StGB entfallen lassen. • Wiederholungsrisiken von Sexualstraftaten sind nach Tatsachen zu beurteilen; fehlende frühere sexuelle Auffälligkeit und fehlender Kontakt zu potenziellen Opfern sprechen gegen eine hohe Wahrscheinlichkeitsprognose. Der nicht vorbestrafte 63‑jährige Beschuldigte lebt obdachlos und leidet an chronischer paranoider Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit. Er beging mehrere Gewalttaten: Im April 2011 trat er eine bettelnde Frau gegen das Kinn; im Oktober 2011 hielt er dieselbe Frau fest, küsste sie gegen ihren Willen und berührte sie sexualisiert (sexuelle Nötigung und Körperverletzung). Im November 2012 warf er eine Sektflasche in Richtung mehrerer Personen, wobei eine Person nur knapp ausweichen konnte (versuchte gefährliche Körperverletzung). Im März 2013 warf er eine Flasche nach einer Frau und traf sie am Oberschenkel (Körperverletzung). Das Landgericht verurteilte ihn wegen der strafbaren Taten, sah aber von einer Unterbringung gemäß § 63 StGB ab. Die Staatsanwaltschaft rügte diese Entscheidung mit Revision. • Das Landgericht stützte seine Beurteilung auf ein psychiatrisches Gutachten, wonach der Beschuldigte an einer schizophrenen Psychose leidet und bei den Taten wegen Affektstörungen und Alkoholenthemmung die Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. • Für eine Unterbringung nach § 63 StGB ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, dass der Täter wegen seines Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; dies ist nur bei konkreter Aussicht auf schwere Störungen des Rechtsfriedens zu bejahen. • Zum Sexualdelikt (Oktober 2011) stellte das Gericht fest, dass vergleichbare Übergriffe nur bei besonderer Vorbeziehung zu erwarten seien; zudem habe der Beschuldigte grundsätzlich Kontakte zu Menschen vermieden und bislang keine sexuelle Auffälligkeit gezeigt, sodass keine hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit bestehe. • Für die Flaschenwürfe (November 2012, März 2013) erkannte das Gericht eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Tendenz zu Aggressionsdelikten, wertete deren konkrete Erheblichkeit aber als gering, weil im einen Fall keine Verletzungen und im anderen nur vorübergehende, geringfügige Verletzungsfolgen vorlagen. • Der Bundesgerichtshof prüfte die Erwägungen des Landgerichts und sah keine Rechtsfehler: Die Abwägung, dass trotz Erkrankung und Wiederholungsrisiko die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht erfüllt seien, ist vor dem Maßstab der einschlägigen Rechtsprechung vertretbar. • Die Entscheidung berücksichtigt, dass § 63 StGB wegen der besonders beschwerenden, unbefristeten Unterbringung nur bei hoher Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten angewendet werden darf; auch Vergehen können in Ausnahmefällen diese Schwelle nicht erreichen. • Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen, da die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts rechtlich tragfähig und in den Feststellungen ausreichend begründet ist. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Das Landgericht durfte trotz der psychischen Erkrankung und der Alkoholisierung des Beschuldigten eine Unterbringung nach § 63 StGB ablehnen, weil keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung künftig erheblicher rechtswidriger Taten festgestellt werden konnte. Zwar besteht ein erhöhtes Risiko für Aggressionsdelikte in Form von Flaschenwürfen, diese Taten hatten jedoch keine oder nur geringe Verletzungsfolgen und rechtfertigen deshalb keine unbefristete Unterbringung. Ebenso sprechen die persönlichen Umstände und das bisherige Verhalten des Beschuldigten gegen eine hohe Prognose für wiederholte Sexualdelikte. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Staatskasse.