Leitsatz: 1) Bei einer beabsichtigten oder bereits begonnenen und noch nicht beendeten über 30 Minuten andauernden „5-Punkt-“ oder „7-Punkt-Fixierung“ eines gemäß § 63 StGB untergebrachten Patienten ist für die Entscheidung über Anträge der Klinik zur Zulässigkeit der Maßnahme nach den Vorgaben des BVerfG (Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15 und 502/16) das Amtsgericht zuständig. 2) Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts besteht nicht, weil § 78a Abs. 1 GVG einen abschließenden Katalog der Zuständigkeiten enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – 2 ARs 426/16 Rn. 31). Der in § 78a Abs. 1 Nr. 2 GVG genannte § 109 StVollzG greift nicht ein, weil er insoweit nur (nachträgliche) Anträge des Untergebrachten erfasst. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Betroffene, die nicht unter Betreuung steht, befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 19.02.2014 im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB, derzeit in der LVR-Klinik xy Durch diese im Sicherungsverfahren ergangene und am 27.02.2014 rechtskräftig gewordene Entscheidung wurde ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil sie vorsätzlich aber schuldunfähig eine schwere Brandstiftung begangen hatte (sie hatte in ihrem Einzelzimmer in einem geschützten Wohnbereich für psychisch Kranke die Matratze ihres Bettes angezündet) und auf Grund der festgestellten psychischen Störung (emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, unterdurchschnittliche Intelligenz, Alkohol- und Cannabismissbrauch) eine negative Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB vorlag. Die Betroffene konsumierte seit ihrem 13. Lebensjahr Drogen (Marihuana, Amphetamine, Kokain, Heroin). Sie wurde bereits im Jahr 2003 erstmals in einer Pädagogischen Ambulanz vorstellig. Ab November 2005 kam es aufgrund selbstverletzenden und fremdgefährdenden Verhaltens wiederholt zu stationären Aufenthalten in verschiedenen Kinder- und Jugendpsychiatrien. Ab November 2010 bewohnte die Betroffene im St. xy-/St. Josef Krankenhaus in xy auf der beschützen Station St. xy ein Einzelzimmer, wo sie auch das Anlassdelikt beging. Bis zur Tat am 20. Juli 2013 wurden während ihres Aufenthalts insgesamt 54 stationäre psychiatrische Aufnahmen im Krankenhaus nötig. Während eines solchen stationären Aufenthalts hatte die Betroffene bereits am 30.09.2012 mit einem Feuerzeug die Matratze ihres Bettes angezündet. Die Betroffene befindet sich seit dem 23.08.2013 (zunächst auf Grund einer einstweiligen Unterbringung; rechtskräftig ist die im genannten Urteil getroffene Unterbringungsanordnung seit dem 27.02.2014) im Maßregelvollzug. 2014/2015 wurde die Betroffene auf eigenen Wunsch aus dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie aus xy auf die forensische Frauen-Station 5.1 der LVR-Klinik xy verlegt. Wie zuvor in xy kam es auch in der hiesigen Klink immer wieder zu fremdaggressivem Verhalten der Betroffenen, das regelmäßige Isolierungen erforderlich machte. Mehrfach attackierte sie das Personal, unter anderem auch mit den Scherben eines Spiegels, den sie zuvor zerschlagen hatte. Sie biss, trat und kratzte das Pflegepersonal, drohte damit, die Mitarbeiter umbringen zu wollen und zeigte sich auch im Übrigen verbal aggressiv. Es kam auch zu mehreren Selbstverletzungen, unter anderem versuchte die Betroffene mehrfach, sich mit der Kleidung oder reißfesten Bettlaken zu strangulieren und schlug mit dem Kopf gegen Fensterscheiben oder Wände. Die verordnete Medikation verweigerte sie vorübergehend. Nach einer kurzfristigen Stabilisierung kam es am 16.03.2015 wieder zu einer einschlägigen Tat: die Betroffene entwendete aus dem Raucherraum der Station ein Feuerzeug und zündete ihre Bettdecke an. Dabei verursachte sie einen Brand, der zu einer erheblichen Rauchentwicklung führte, so dass ein Feuerwehreinsatz und eine Evakuierung aller Patientinnen erforderlich waren. Ein Mitarbeiter der Station wurde bei dem Brandgeschehen verletzt. Auch während der anschließenden Isolierung zeigte die Betroffene sich immer wieder fremd- und eigengefährdend und musste vorübergehend fixiert werden. Auch 2015/2016 konnte das psychopathologische Zustandsbild der Betroffenen nicht stabilisiert werden. Aufgrund defizitärer Emotionsregulation und deutlich reduzierter Frustrationstoleranz und Impulskontrolle neigte sie weiterhin immer wieder zu impulsiven Handlungen in Form von fremd- und autoaggressiven Verhaltensweisen. Fast durchgehend musste sie wegen Selbstverletzungen, Suizidversuchen und körperlichen Übergriffen auf das Klinikpersonal abgesondert werden, mehrfach war ihre vorübergehende Fixierung notwendig. Mit den Versuchen der Klinik, die Betroffene dennoch in die Patientengemeinschaft zu integrieren, war sie überfordert. Bei Aufenthalten in der Gemeinschaft kam es zu dysfunktionalen Verhaltensweisen, so zerbrach sie u.a. Ende Juli 2015 im Raucherraum raptusartig eine Tasse und bedrohte das Personal mit einer Scherbe, danach fügte sie sich mit dieser Schnittwunden am Unterarm und am Hals zu. In den – kurzen – stabilen Phasen nahm die Betroffene aber motiviert an den Therapieangeboten teil. Hinsichtlich ihrer Medikation zeigte sie sich compliant. 2016/2017 konnten zunächst keine wesentlichen Verbesserungen und Fortschritte in der Behandlung erreicht werden. Das psychische Zustandsbild der Betroffenen blieb instabil und schwankend. Sie litt unverändert unter starken Stimmungsschwankungen, die plötzlich und ohne erkennbaren Auslöser auftraten. Am 20.03.2017 erstattete die externe Sachverständige xy auf deren mündliche Anhörung allseits verzichtet wurde, ihr Gutachten gemäß § 16 MRVG NRW, § 463 Abs. 4 StPO. Dort kommt sie zu folgendem Ergebnis: „Die im Erkenntnisverfahren diagnostizierte Gefährlichkeit kann auch in der jetzigen Begutachtung noch weiter festgestellt werden. … Durch die Behandlung ist es nur zu einer minimalen und zeitweisen Reduktion der im Erkenntnisverfahren festgestellten Gefährlichkeit gekommen. Insgesamt hat sich die Gefährlichkeit von Frau T im Hinblick auf erneute fremdaggressive und selbstschädigende Verhaltensweisen noch nicht wesentlich verändert.“ Negative Gefühle konnte die Betroffene nicht regulieren. Vielmehr führten sie zu impulsiven, selbstschädigenden und fremdaggressiven Verhaltensweisen (z.B. Schlagen, Kratzen und Treten von Klinikpersonal am 06.08.2016 und 01.06.2017). Aufgrund dessen musste sie wiederholt und zahlreich in den Kriseninterventionsbereich („KIB“) abgesondert werden. Zwischenzeitlich trat eine Besserung ein, nachdem sie Anfang Oktober 2017 aus dem KIB auf eine neue Station (5.1) verlegt wurde. Im Rahmen ihrer jährlichen mündlichen Anhörungen, die aus Sicherheitsgründen jeweils in der Klinik stattfinden mussten, gab die Betroffene u.a. an sie habe in der Absicht, sich umzubringen in ihrem Zimmer einen Brand gelegt. Seither sei sie in der Isolation, wo sie ebenfalls mehrfach versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Die Feststellungen im Unterbringungsurteil seien richtig. Damals habe sie sich aber nicht umbringen wollen, sondern das Feuer gelegt, weil sie "sauer" gewesen sei, weil sie keinen Tabak bekommen habe. Die für das Anlassdelikt und die Wiederholungsgefahr kausale psychische Beeinträchtigung im Sinne der biologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB hat die Klinik wie folgt eingeordnet: Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD 10: F 60.31), Leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung (ICD 10: F 70.1) sowie Multipler Substanzmissbrauch (ICD 10: F 19.1). Die 1. große StVK hat zuletzt durch Beschluss vom 07.11.2017 (Bl. 13 ff.) Unterbringungsfortdauer angeordnet. 2018 verschlechterte sich die Situation. Die Betroffene wurde auf die Forensik-Station Haus ## verlegt. Aufgrund einer krisenhaften Zuspitzung wurde die Betroffene auf ärztliche Anordnung von Mitarbeitern der Antragstellerin an beiden Armen und beiden Beinen sowie mit einem Bauchgurt ans Bett gefesselt. Diese „5-Punkt-Fixierung“ dauerte am Sonntag, den 05.08.2018 von 16.12 Uhr bis 22.00 Uhr knapp 6 Stunden an. Noch während der Fixierung stellte die Klinik im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Richtervorbehalt bei Fixierungen am 05.08.2018 um 17.28 Uhr (Eingang) beim Amtsgericht Kleve den Antrag, die freiheitsentziehende Maßnahme (Fixierung) zur genehmigen. Zur Begründung führte die Antragstellerin u.a. aus (Bl. 3 – 5): „… Eine Eigengefährdung kann nur durch die Fixierung der Patientin abgewendet werden, um die Patientin vor einer Selbstgefährdung im Sinne Selbsttötung zu schützen. … Die Patientin ist massiv angespannt, erregt, hat heftigst mit dem Kopf gegen die Wand und die Gittertür geschlagen, in Absicht sich zu töten. Sie leidet unter massiv sich aufdrängenden Suizidgedanken, emotionaler Instabilität mit Anspannungszuständen. Hinzu kommen eine deutliche verbale Aggression, Aggressionen in Form von Spucken und Beißen gegenüber dem Personal. Weitere schwere Verletzungen massiver Art sind zu befürchten, daher erfolgt Berufung auf den rechtfertigenden Notstand § 34 (StGB). Eine Defixierung nach 30 Minuten war nicht möglich, da die Situation weiter drohte zu eskalieren, daher ist eine weitere Fixierung notwendig. Dr. C Fachärztin für Psychiatrie“ Nach Beruhigung der Betroffenen wurde die Fixierung noch am 05.08.2018 aufgehoben. Das Amtsgericht Kleve hat durch Beschluss vom 06.08.2018 - 18 XVII 415/18 – (Bl. 18 ff.) „die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen abgelehnt“ und zur Begründung ausgeführt: „Es besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Zuständigkeit des Amtsgerichts. Die Betroffene ist auf der Grundlage einer strafgerichtlichen Entscheidung im Maßregelvollzug untergebracht. Damit unterliegt sie den Beschränkungen des Maßregelvollzugsgesetzes NRW, einschließlich der darin enthaltenen Regelung zur Zulässigkeit der Fixierung (§ 17 Abs. 3 MRVG). Für gerichtliche Entscheidungen über Anträge gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Maßregelvollzug ist die Strafvollstreckungskammer zuständig (§§ 109 ff. Strafvollzugsgesetz). Es handelt sich insoweit um vorrangige bundesrechtliche Regelungen für strafrechtlich Untergebrachte im Sinne des § 415 Abs. 1 FamFG, die keinen Rückgriff auf sonstige zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen gestatten. Anderenfalls wären kollidierende Entscheidungen unterschiedlicher Verfahrensbeteiligter möglich, da beispielsweise nach Betreuungsrecht ausschließlich das Wohl des Betroffenen freiheitsentziehende Maßnahmen rechtfertigt (§ 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB), während im Maßregelvollzug auch andere Aspekte zu berücksichtigen sind (siehe §§ 21, 22 MRVG). Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. …“ Daraufhin hat die Antragstellerin am 8./9. August 2018 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts um gerichtliche Entscheidung gebeten. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen den bereits dem Amtsgericht unterbreiteten Sachverhalt vor. Zusätzlich hat sie klargestellt, dass die Betroffene nicht unter gesetzlicher Betreuung steht. Die Antragstellerin beantragt, die Fixierung der Frau T richterlich zu genehmigen. Die Betroffene hat mitgeteilt (Bl. 21), die Fixierung sei eine notwendige Maßnahme gewesen; es habe ihr gefallen. Einen Antrag hat sie nicht gestellt. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG (vgl. zum Ziel des Gesetzgebers, das eine weite Auslegung erfordert, Bundestags-Drucksache 15/2252 Seite 6) auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke der Maßregelvollzugsbehörden vom 8. und 9. August 2018 (mit Anlagen) verwiesen. II. 1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. a) § 109 StVollzG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 76a Abs. 1 Nr. 2 GVG in den Zuständigkeitsbereich der StVK fällt, kann „gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzugs oder des Vollzugs freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung … gerichtliche Entscheidung beantragt werden.“ Voraussetzung ist mithin, dass sich der Betroffene (in der Regel der Strafgefangene bzw. Untergebrachte) gegen eine Maßnahme der Anstalt wendet. Das ist hier nicht der Fall. Die Betroffene hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass sie die Fixierung als notwendig erachte (Blatt 21; zu den Formerfordernissen eines solchen Antrags vgl. § 112 StVollzG). b) Auch eine entsprechende Anwendung des § 109 StVollzG zur Gewährleistung des Richtervorbehalts des Art. 104 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem zur Fixierung von Patienten ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15 und 502/16 – scheidet hier aus. Bei bereits beendeten Fixierungen ist eine richterliche Entscheidung nicht mehr erforderlich (BVerfG aaO Rn. 101). Auch die MRK gebietet bei Freiheitsentziehungen keinen nachlaufenden Rechtsschutz von Amts wegen (BVerfG aaO Rn. 103). Es reicht dann aus, wenn der Betroffene die Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nachträglich überprüfen zu lassen. Insoweit hat das BVerfG in der genannten Entscheidung mehrfach darauf hingewiesen, dass aus dem Freiheitsgrundrecht für die Klinik die Verpflichtung folgt, den Betroffenen nach Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen (BVerfG aaO Rn. 85, 106, 111, 129). Denn durch die Beendigung der Fixierung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen nicht (BVerfG aaO Rn. 58 f., 104). c) Eine Erledigungserklärung (vgl. § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) kommt nicht in Betracht, da die Fixierung bereits vor Eingang der Sache beim Landgericht beendet war (beim Amtsgericht hätte die Klinik die Möglichkeit der Antragsrücknahme gehabt – BVerfG aaO Rn. 102). 2) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121, 138 Abs. 3 StVollzG. 3) Der Streitwert wurde abweichend vom Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 €) gemäß §§ 65, 60, 52 GKG nach der sich für die Antragstellerin ergebenden Bedeutung der Sache festgesetzt, wobei einerseits die Hochwertigkeit des betroffenen Grundrechts und andererseits die relativ kurze Dauer berücksichtigt wurden. III. Zur Klarstellung weist die Kammer noch auf Folgendes hin: Bei einer beabsichtigten oder bereits begonnenen und noch nicht beendeten über 30 Minuten andauernden „5-Punkt-“ oder „7-Punkt-Fixierung“ ist für die Entscheidung über Anträge der Klinik zur Zulässigkeit der Maßnahme nach den Vorgaben des BVerfG (Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15 und 502/16) das Amtsgericht zuständig. Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts besteht nicht, weil § 78a Abs. 1 GVG einen abschließenden Katalog der Zuständigkeiten enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – 2 ARs 426/16 Rn. 31). Der in § 78a Abs. 1 Nr. 2 GVG genannte § 109 StVollzG greift aus den oben (II.1a) genannten Gründen nicht ein. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus § 23a GVG (u.a. für Betreuungssachen, Unterbringungssachen, Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in Verbindung mit den Regelungen des FamFG: § 312 FamFG – Unterbringungssachen – lautet: Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer 1. freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1906a Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder 4. freiheitsentziehenden Unterbringung und einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen. § 415 FamFG – Freiheitsentziehungssachen – lautet: (1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist. (2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird. In Fällen der vorliegenden Art sind – selbst wenn wie hier die Betroffene noch nicht unter Betreuung steht - angesichts der akuten psychischen Erkrankung, die dazu führt, dass sie ihre Angelegenheiten insoweit nicht selbst besorgen kann, und der unmittelbar drohenden erheblichen Selbstschädigung die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Betreuungsrichters (§§ 1896 ff. BGB, insbesondere § 1906 Abs. 4 BGH; vgl. BVerfG aaO Rn. 39 und 47) gegeben. Allein die Unterbringung des betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer Maßregelvollzugsklinik (Psychiatrischen Krankenhaus) gemäß § 63 StGB lässt den Betreuungsbedarf nicht entfallen (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – XII ZB 96/15). Dies folgt aus den unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete. Die Maßregeln sollen die Allgemeinheit vor zukünftigen Fremdschädigungen schützen (BGH, Beschluss vom 19.02.2002 – 1 StR 546/01). Geht vom Betroffenen keine Gefahr erheblicher Fremdschädigungen (mehr) aus, so können allein das Bestehen einer psychischen Störung und deren Behandlungsbedürftigkeit eine strafrechtliche Unterbringung nach § 63 nicht rechtfertigen (BGH 18.03.2008 – 4 StR 6/08 Rn. 6; BGH vom 01.10.2013 – 3 StR 311/13 Rn. 9). Das Betreuungsrecht soll hingegen vorrangig den nicht verantwortlich handelnden Betroffenen vor Selbstschädigungen schützen. Zudem liegt eine Freiheitsentziehungssache im Sinne des § 415 FamFG vor. Es liegt eine auf Grund von Bundesrecht (§ 63 StGB) angeordnete Freiheitsentziehung vor, bei der insoweit keine abweichende bundesrechtliche Regelung des Verfahrens eingreift. Das MRVG NRW ist kein Bundesrecht. § 109 StVollzG ist aus den oben (II.1.a) genannten Gründen nicht einschlägig. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts sprechen darüber hinaus u.a. folgende Gesichtspunkte: Das sich nach dem FamFG richtende Verfahren vor dem Amtsgericht mit der Verpflichtung zur mündlichen Anhörung (zur Beteiligung des Verfahrenspflegers vgl. § 315 FamFG und BVerfG aaO Rn. 100) und der vollen Überprüfungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren ist für Fälle der vorliegenden Art wesentlich geeigneter als das schriftliche Maßregelvollzugsverfahren nach § 109 StVollzG mit der eingeschränkten und formstrengen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der vom BVerfG in der genannten Entscheidung für erforderlich gehaltene richterliche Bereitschaftsdienst (BVerfG aaO Rn. 100) existiert bei den Amtsgerichten bereits. Eine unterschiedliche Sachbehandlung bei Fixierungen von Untergebrachten nach dem PsychKG NRW (Amtsgericht) oder betreuungsrechtlich Untergebrachten (Amtsgericht) mit Fällen der Fixierung von Untergebrachten nach § 63 StGB ist sachlich nicht geboten. Es sind auch keineswegs unterschiedliche Gesichtspunkte entscheidungserheblich. Grundlage der Unterbringung im Maßregelvollzug ist (ausschließlich!) die drohende Fremdgefährdung, die durch die Unterbringung in der Klinik (notfalls in besonders gesicherten Einzelzimmern- „KIB“ oder „BGH“ genannt) minimiert wird. Eine darüber hinausgehende Freiheitsbeschränkung durch Fixierung dient dagegen in nahezu allen Fällen der Beseitigung der Eigengefährdung, was gerade nicht Aufgabe des Maßregelvollzugs, sondern des Betreuungsrechts und des PsychKG ist. Es ist keineswegs so, dass hinsichtlich aller Aktivitäten der Maßregelvollzugsklinik automatisch die gerichtliche Kontrolle durch die StVK erfolgt. Dort geschieht nicht alles „auf dem Gebiet des Vollzugs freiheitsentziehender Maßregeln“ im Sinne des § 109 StVG, sondern manches – wie in den vorliegenden Fällen der Fixierung - nur „bei Gelegenheit“ des Maßregelvollzugs. So sind beispielsweise bei Ansprüchen auf Herausgabe von Gegenständen nach § 985 BGB oder Schadensersatzforderungen wegen fehlerhafter Behandlung die Zivilgerichte zuständig (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 109 Rn. 2 mwN) und bei einer Verlegung ins Allgemeinkrankenhaus zur lebensrettenden aber vom unvernünftigen Maßregelvollzugspatienten abgelehnten Herz-OP der Betreuungsrichter. Dass möglicherweise für die Überprüfung der geplanten bzw. andauernden Fixierung ein anderes Gericht zuständig ist als für die nach Beendigung ggf. erforderliche Rechtmäßigkeitskontrolle (mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen), ist unserer Rechtsordnung nicht fremd. So ist etwa im Strafrecht für Haftprüfungen (§ 117 StPO) während des Ermittlungsverfahrens der Ermittlungsrichter zuständig, nach Anklageerhebung jedoch das Tatgericht. Auch bei der Staatshaftung ist für die Anfechtungsklage ein anderes Gericht zuständig als für die Schadensersatzklage. Vorliegend kommt hinzu, dass sich die Überprüfungsverfahren grundlegend unterscheiden. Die Überprüfung der geplanten bzw. noch andauernden Fixierung ist aufgrund des eingreifenden Richtervorbehalts von Amts wegen einzuleiten, worauf die Klinik unverzüglich hinzuwirken hat (BVerfG aaO Rn. 102). Ob nach Beendigung der Fixierung eine gerichtliche Überprüfung stattfindet, liegt hingegen im Ermessen des Betroffenen.